Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.170/2003
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6S.170/2003 /kra

Urteil vom 3. Juli 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Oliver Borer, Greifengasse 1,
Postfach 172, 4001 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel.

Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit (Art. 13 StGB); Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt (Art. 100bis StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, vom 6. November 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt sprach X.________ am 5. Dezember 2001 des
Raufhandels, der versuchten qualifizierten räuberischen Erpressung, der
Sachbeschädigung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz schuldig und verurteilte ihn zu 2 ¾ Jahren Zuchthaus
sowie zu 10 Jahren Landesverweisung. Zugleich ordnete es den Vollzug einer
Gefängnisstrafe von 8 Monaten gemäss Entscheid vom 29. März 2000 an.

Gegen den Entscheid des Strafdreiergerichts reichten sowohl X.________ als
auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt Appellation ein.

Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 6. November
2002 den erstinstanzlichen Entscheid.

X. ________ befindet sich seit dem 11. Juli 2001 im vorläufigen Strafvollzug.

B.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben.

C.
Das Appellationsgericht stellt den Antrag, die Nichtigkeitsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2003 wurde der Nichtigkeitsbeschwerde
betreffend Vollzug der Landesverweisung die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 13
StGB von Amtes wegen seine psychiatrische Begutachtung anordnen müssen, da
ernsthafter Anlass zu Zweifeln an seiner uneingeschränkten
Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Taten bestehe. Er wirft der Vorinstanz vor,
dass sie sich mit dieser Frage überhaupt nicht befasst habe.

Der Beschwerdeführer hat weder im Untersuchungsverfahren noch im
erstinstanzlichen Verfahren noch im Appellationsverfahren geltend gemacht,
dass Anlass zu Zweifeln an seiner uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit
bestehe und daher seine Untersuchung anzuordnen sei.

1.1 Die Untersuchungs- oder die urteilende Behörde ordnet eine Untersuchung
des Beschuldigten an, wenn sie Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat
(Art. 13 Abs. 1 StGB). Nach der Praxis ist eine Untersuchung schon
anzuordnen, wenn ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit
des Beschuldigten besteht, wenn also die Behörde hätte Zweifel haben sollen
(BGE 119 IV 120 E. 2a, mit Hinweisen).

Besteht Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit, so ist die
Untersuchung von Amtes wegen anzuordnen.

Die Frage, ob ernsthafter Anlass zu Zweifeln an der Zurechnungsfähigkeit des
Beschuldigten bestehe und daher gestützt auf Art. 13 StGB dessen Untersuchung
anzuordnen sei, ist eine Rechtsfrage. Die Vorinstanz hätte daher diese Frage
im Appellationsverfahren prüfen können, obschon der Beschwerdeführer in der
Appellation nicht geltend gemacht hatte, dass die erste Instanz zu Unrecht
keine Untersuchung angeordnet habe (siehe auch die Vernehmlassung des
Appellationsgerichts, S. 2).

Die Frage kann daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
erstmals aufgeworfen werden. Die Rüge der Verletzung von Art. 13 StGB kann
aber nur auf Tatsachen gestützt werden, die im kantonalen Verfahren
festgestellt worden sind (siehe BGE 102 IV 74 E. 1a).

1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus den Akten gehe hervor, dass er
mindestens die am 21. Oktober 2000 begangenen Straftaten der versuchten
räuberischen Erpressung und der Sachbeschädigung unter dem Einfluss von
Betäubungsmitteln (ungewohnte LSD-Trips, Kokain, Ecstasy) verübt habe. Er
selbst habe mehrere Hinweise auf immer häufiger werdende Drogenprobleme
gegeben. Er habe an der Sitzung des Strafgerichts vom 3.-5. Dezember 2001
angegeben, er habe erstmals im Jahr 1997 Drogenprobleme gehabt und auch in
der Zeit vor Oktober 2000 verschiedene Betäubungsmittel (Kokain, Ecstasy,
Cannabis) konsumiert. Ein immunochemischer Test, der am 6. Juni 2001
vorgenommen worden sei, habe Spuren von Kokain und Cannabinoiden in seinem
Urin gezeigt.

Diese Hinweise begründen nicht einen ernsthaften Anlass zu Zweifeln an der
uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die
ihm zur Last gelegten Straftaten. Nach der Feststellung der ersten Instanz
ist der Beschwerdeführer ein "selbst nicht süchtiger Gelegenheitskonsument"
(erstinstanzliches Urteil S. 20). Diese Feststellung ist im
Appellationsverfahren unbestritten geblieben. Soweit der Beschwerdeführer in
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde allenfalls geltend macht, dass er
im massgebenden Zeitraum betäubungsmittelabhängig gewesen sei und aus diesem
Grunde gestützt auf Art. 13 StGB eine Untersuchung betreffend seine
Zurechnungsfähigkeit hätte angeordnet werden müssen, trägt er eine Behauptung
vor, die in unzulässiger Weise von den tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Instanzen abweicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers im
Appellationsverfahren, er habe den Versuch der räuberischen Erpressung am 21.
Oktober 2000 (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 5 f.) unter dem Einfluss des
einige Stunden zuvor konsumierten LSD begangen, wodurch er stark betäubt
gewesen sei, hat die Vorinstanz als "wenig überzeugend" qualifiziert
(angefochtenes Urteil S. 3), doch hat sie bei der Strafzumessung gleichwohl
immerhin berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei Begehung dieser Tat
wohl in gewissem Masse enthemmt gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 8). Eine
derartige gewisse Enthemmung begünstigt allenfalls die Bereitschaft zur
Verübung von Straftaten, bietet jedoch noch keinen ernsthaften Anlass zu
Zweifeln an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit.

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Jugendzeit sei erwiesenermassen
schwierig verlaufen. Bis zu seinem 11. Altersjahr habe er unter der Aufsicht
seiner Grosseltern in der Türkei gelebt, sich jedoch vorwiegend auf der
Strasse herumgetrieben. Danach (im Jahre 1992) sei er zu seiner inzwischen
geschiedenen und wieder verheirateten Mutter in die Schweiz gekommen. Es sei
jedoch keine Beziehung zustande gekommen, welche ihm die erforderliche
Stabilität hätte bieten können. Er habe in der Folge 2 ½ Jahre in
verschiedenen Heimen verbracht. Er könne trotzdem nicht schreiben, kaum lesen
und habe, abgesehen von einem sechsmonatigen Praktikum bei einem
Zahntechniker in der Türkei und einem Sprachaufenthalt in Kanada, keinerlei
berufliche Ausbildung.

Auch der Hinweis auf diese Umstände, die im erstinstanzlichen Urteil (S. 21
f.) ebenfalls festgehalten werden, begründet keinen ernsthaften Anlass zu
Zweifeln an der uneingeschränkten Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten. Insbesondere ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer, wie er meint, unter einer
relevanten Persönlichkeitsstörung leide. Der Beschwerdeführer unterscheidet
sich in Bezug auf die genannten Umstände nicht wesentlich von einer Vielzahl
von Straftätern.

1.4 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführer macht  in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
erstmals geltend, anstelle der Ausfällung einer Freiheitsstrafe hätte
gestützt auf Art. 100bis StGB seine Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt angeordnet werden müssen.

2.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 6. Juni 2001 bis zum 11. Juli 2001
in Untersuchungshaft. Seither ist er im vorläufigen Strafvollzug in der
Strafanstalt Schällemätteli (siehe erstinstanzliches Urteil S. 8). Zwei
Drittel der Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, zu welcher er wegen der
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildenden Straftaten verurteilt
worden ist, sowie einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollzug
angeordnet worden war, wird der Beschwerdeführer, unter Berücksichtigung der
angerechneten Untersuchungshaft, am 27. Juli 2003 verbüsst haben; das
ordentliche Strafende fällt auf den 17. September 2004 (siehe Entscheid der
Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 30. April 2003).

Unter diesen Umständen muss man sich fragen, welches Interesse der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt (3. Juli 2003) daran haben könnte,
dass anstelle seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren
seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB
angeordnet werde. Damit hängt die Frage zusammen, wie vorzugehen wäre, falls
der Kassationshof zu dem Ergebnis käme, dass die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei, dass mithin der
Beschwerdeführer statt zu einer Zuchthausstrafe von 2 ¾ Jahren, die er
bereits zu einem wesentlichen Teil verbüsst hat, zur Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt verurteilt werden müsse.
Das Interesse des Beschwerdeführers kann darin begründet liegen, dass im
Falle seiner Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt die
Landesverweisung ausser Betracht fiele.

2.2 Die Nebenstrafe der Landesverweisung kann gemäss Art. 55 StGB nur
gegenüber dem Ausländer angeordnet werden, der zu Zuchthaus oder Gefängnis
verurteilt wird. Bei der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Sinne
von Art. 100bis StGB wird der Betroffene indessen nicht - gemäss dem sog.
dualistisch-vikariierenden System - zu einer Freiheitsstrafe verurteilt,
deren Vollzug zu Gunsten der Massnahme aufgeschoben wird; vielmehr tritt die
Massnahme der Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt - nach dem sog.
monistischen System - an die Stelle der Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe. Da es somit an einer Verurteilung zu einer Zuchthaus- oder
Gefängnisstrafe fehlt, fällt die Nebenstrafe der Landesverweisung bei der
Massnahme der Einweisung in die Arbeitserziehungsanstalt schon aus formellen
Gründen ausser Betracht (Béatrice Keller, Basler Kommentar, StGB I, 2003,
Art. 55 N 9, 54).

Allerdings ist bei der Massnahme der Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB eine fremdenpolizeiliche
Ausweisung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG zulässig, obschon diese
Bestimmung voraussetzt, dass der Ausländer wegen eines Verbrechens oder
Vergehens "bestraft" wird (BGE 125 II 521 E. 3). Dies ergibt sich unter
anderem aus Sinn und Zweck der fremdenpolizeilichen Massnahme der Ausweisung
sowie daraus, dass zur Zeit der Schaffung des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer im Jahre 1931 das Strafgesetzbuch noch nicht
bestand und bei der Revision von Art. 10 ANAG im Jahre 1948 das
Strafgesetzbuch die Massnahme der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
nach dem monistischen System noch nicht vorsah. Aus BGE 125 II 521 E. 3 kann
nicht gefolgert werden, dass bei der Einweisung eines ausländischen Täters in
eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB auch die Nebenstrafe
der gerichtlichen Landesverweisung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 StGB zulässig
sei. Diese Bestimmung setzt klar voraus, dass der Ausländer zu Zuchthaus oder
Gefängnis verurteilt wird; daran fehlt es bei einer Einweisung in eine
Arbeitserziehungsanstalt im Sinne von Art. 100bis StGB. Im Übrigen ist bei
Anordnung dieser Massnahme auch eine Begnadigung gemäss Art. 396 StGB
ausgeschlossen, da die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt keine
Strafe im Sinne dieser Bestimmung ist (BGE 106 IV 134).

2.3 Der Beschwerdeführer weist in der Nichtigkeitsbeschwerde vom 8. Mai 2003
auf den Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt vom 30.
April 2003 hin, welchen er seiner Nichtigkeitsbeschwerde beigelegt hat. Durch
diesen Entscheid wird der Beschwerdeführer erstens bei einer Probezeit von
zwei Jahren und unter Verzicht auf die Errichtung einer Schutzaufsicht
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, frühestens per 27. Juli 2003, unter
der Bedingung, dass die Ausweisung bei der Entlassung sichergestellt ist, und
wird zweitens der probeweise Aufschub des Vollzugs der gerichtlich
angeordneten Landesverweisung nicht gewährt. Der Beschwerdeführer begründet
seinen Antrag, es sei der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, mit dem Argument, dass andernfalls seine
Rechtsbegehren in der Nichtigkeitsbeschwerde ihres Sinnes entleert würden, da
die darin beantragte Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt im Falle
einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug per 27. Juli 2003 und des
Vollzugs der Landesverweisung gar nicht mehr möglich wäre.

Der Beschwerdeführer macht in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und
im darin enthaltenen Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geltend, dass im
Falle seiner antragsgemässen Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt die
gerichtliche Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 55 StGB
ausser Betracht falle. Es ist unklar, ob er selbst von dieser Rechtsfolge
ausgeht. Daher kann ihm nicht unterstellt werden, dass er seine Einweisung in
eine Arbeitserziehungsanstalt erstmals in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde einzig zu dem Zwecke beantragt, eine gerichtliche
Landesverweisung wegen der Gegenstand des angefochtenen Urteils bildenden
Straftaten definitiv abzuwenden.

2.4 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 11. Juli 2001 im vorläufigen
Strafvollzug im Gefängnis Schällemätteli. Er hat im kantonalen Verfahren zu
keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass anstelle einer Freiheitsstrafe seine
Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100bis StGB
anzuordnen sei. Erstmals in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vom 8.
Mai 2003 beantragt er seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt,
nachdem ihm der Entscheid der Strafvollzugskommission des Kantons Basel-Stadt
vom 30. April 2003 betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
frühestens per 27. Juli 2003 und den Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung eröffnet worden ist.

Unter diesen Umständen muss der Kassationshof davon ausgehen, dass der
Beschwerdeführer seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt erstmals
in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde einzig deshalb beantragt, um
jedenfalls wenigstens einstweilen den drohenden Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung im Falle seiner frühestens per 27. Juli 2003 möglichen
bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug abzuwenden.

Das erstmals in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gestellte
Rechtsbegehren, es sei die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt
anzuordnen, verstösst unter den gegebenen Umständen gegen Treu und Glauben
(siehe dazu BGE 122 IV 285 E. 1f.). Ein solcher Antrag betreffend die Art der
Sanktion hätte, auch angesichts der erheblichen praktischen Auswirkungen,
viel früher gestellt werden müssen, was auch ohne weiteres möglich gewesen
wäre. Daran ändert nichts, dass die Behörden grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären haben, ob die Voraussetzungen einer bestimmten Sanktion erfüllt
sind.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht
einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Ein rechtzeitig gestellter
Antrag auf Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt wäre allenfalls nicht
aussichtslos gewesen. Die Erkenntnis, dass der erstmals in der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gestellte Antrag unter den gegebenen
Umständen gegen Treu und Glauben verstossen und daher unzulässig sein könnte,
musste sich dem Beschwerdeführer nicht geradezu aufdrängen. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb im Hauptpunkt nicht von
vornherein aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher gutzuheissen.

Somit wird keine Gerichtsgebühr erhoben und dem Vertreter des
Beschwerdeführers, Advokat Oliver Borer, Basel, eine Entschädigung von Fr.
3'000 .-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

4.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Advokat Oliver Borer, Basel, wird eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Juli 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: