Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.155/2003
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6S.155/2003 /kra

Urteil vom 19. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Karlen,
Gerichtsschreiber Borner.

S. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Walter Heuberger,
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus,
5001 Aarau.

Fahrlässige Tötung,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
3. Strafkammer, vom 18. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Juli 2001 um zirka 02.55 Uhr lenkte S.________ seinen Lieferwagen bei
einer Fahrgeschwindigkeit von etwa 80 km/h auf der Hauptstrasse K124 von Muri
nach Boswil. Er gewahrte, wie der Mofalenker F.________, von rechts kommend,
in die K124 einbog und die Hauptstrasse in gleicher Richtung befuhr. Zu
diesem Zeitpunkt betrug der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen etwa 150
bis 200 Meter.
Nachdem F.________ sein Mofa ca. 50 Meter dem rechten Fahrbahnrand entlang
geführt hatte, begann er kontinuierlich nach links gegen die Strassenmitte
auszuschwenken. Die geschätzte Distanz zwischen den beiden
Verkehrsteilnehmern betrug nun noch etwa 50 bis 100 Meter. S.________ setzte
zum Überholen des Mofalenkers an. Er begab sich auf die linke Gegenfahrbahn
und näherte sich bei einer Geschwindigkeit von etwa 55 km/h dem Mofafahrer
F.________ auf 5 bis 10 Meter. Anlässlich des Überholmanövers überquerte
S.________ die Sicherheitslinie und befuhr eine Sperrfläche.

Auf der Höhe eines nach links abzweigenden Feldweges bog F.________ vor dem
Lieferwagen nach links ab. Trotz Vollbremsung prallten die beiden Fahrzeuge
frontal-seitlich aufeinander. Der Lieferwagen geriet über die Gegenfahrbahn
hinaus und kam links im angrenzenden Wiesland zum Stillstand. Bei der
Kollision wurde der Mofalenker unter der rechten Fahrzeugpartie des
Lieferwagens eingeklemmt. Er erlitt massive Verletzungen, die eine sofortige
Überführung ins Kantonsspital Aarau notwendig machten. Am 13. Juli 2001
erfolgte seine Verlegung in die Rehabilitationsklinik Rheinfelden, wo er am
19. Juli 2001 verstarb.

B.
Das Bezirksgericht Muri verurteilte S.________ am 29. Oktober 2002 wegen
fahrlässiger Tötung, Überquerens einer Sicherheitslinie sowie Nichtbeachtens
einer Sperrfläche zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von einem
Monat und einer Busse von Fr. 500.--.

Eine Berufung des Verurteilten wies das Obergericht des Kantons Aargau am 18.
März 2003 ab.

C.
S.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann gemäss Art. 269 Abs. 1 BStP nur damit
begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht
verletze. Nicht zulässig ist hingegen die Kritik an den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) sowie die
Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 269 Abs. 2
BStP). Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher nicht
einzutreten, soweit der Beschwerdeführer sich damit gegen die
vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen wendet und er sinngemäss
Verfassungsverletzungen - etwa die Verweigerung des rechtlichen Gehörs -
rügt.

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den Mofafahrer entgegen der
Auffassung der Vorinstanz nicht überholt, sondern sei ihm ausgewichen.
Mit dem Überholmanöver beginnt, wer in der Absicht, einem andern vorzufahren,
auf die neben diesem verlaufende Fahrbahn ausbiegt und ihn einzuholen
beginnt, das heisst, sich dem zu Überholenden so weit nähert, dass er, wenn
er mit genügendem Abstand hinter diesem wieder nach rechts einbiegen wollte,
seine Fahrt verzögern müsste (BGE 101 IV 72 E. 1a).

Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz begab sich der
Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf die Gegenfahrbahn,
als sich der Mofafahrer vom rechten Fahrbahnrand zur Strassenmitte hin zu
bewegen begann. Die Distanz zwischen den beiden Fahrzeugen betrug 50 bis 100
Meter. In der Folge näherte sich der Beschwerdeführer dem Mofalenker auf der
linken Fahrbahn mit einer Geschwindigkeit von 55 km/h auf 5 bis 10 Meter. Die
Geschwindigkeit des Mofalenkers betrug dabei etwa 30 km/h.
Da der Beschwerdeführer hinter dem Mofafahrer nicht mehr auf die rechte
Fahrspur einbiegen konnte, ohne abzubremsen, hat er den Mofalenker im
Rechtssinne zu überholen begonnen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von
einem Überholmanöver ausgegangen; dabei überfuhr der Beschwerdeführer eine
Sicherheitslinie und eine Sperrfläche.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung von Art. 117 in Verbindung
mit Art. 18 Abs. 3 StGB. Die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht eine
Sorgfaltspflichtverletzung zur Last gelegt. Im Weiteren fehle es an der
Voraussehbarkeit des Geschehensablaufes, weil das Pflegepersonal der
Rehabilitationsklinik Rheinfelden den verunfallten Mofalenker fehlerhaft
behandelt habe, wodurch die adäquate Kausalkette unterbrochen worden sei. Der
Todeseintritt des Mofalenkers sei im Übrigen auch nicht vermeidbar gewesen.
Die Bejahung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs durch die Vorinstanz
verletze insofern Bundesrecht.

3.1 Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Gefängnis oder
mit Busse bestraft (Art. 117 StGB). Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die Tat
darauf zurückzuführen ist, dass der Täter die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen eines
Fahrlässigkeitsdelikts setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die
Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und er zugleich die
Grenze des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 62
E. 3d; 126 IV 13 E. 7a/bb mit Hinweisen).

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und
mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolges.
Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in
seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob
der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw.
erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der
Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz
ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das
Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als
Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste
und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und
unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen
mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten -
in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 E. 3d; 126 IV 13 E. 7a/bb; 122 II
315 E. 3c; 122 IV 17 E. 2c/bb).

Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, genügt nicht, dass er voraussehbar war. Vielmehr stellt
sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein
hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Ein solcher
hypothetischer Kausalzusammenhang lässt sich nicht mit Gewissheit beweisen.
Deshalb genügt es für die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des
Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete
(Pra, 2000 Nr. 188  S. 1148; BGE 121 IV 286 E. 3 am Ende, je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, seine Sorgfaltspflicht verletzt zu
haben.

3.2.1 Sicherheitslinien dürfen vom Fahrzeugführer weder überfahren noch
überquert werden (Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV). Sie grenzen Teile der Fahrbahn
in für den Fahrzeugführer durchwegs verbindlicher Weise voneinander ab: Er
muss immer rechts dieser Linie fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Insoweit darf der
Fahrzeugführer also auch nicht überholen, wenn die Strasse im Sinne von Art.
35 Abs. 2 SVG zwar übersichtlich und frei ist und kein anderer
Verkehrsteilnehmer behindert würde, er aber zum Überholen eine
Sicherheitslinie überfahren müsste (René Schaffhauser, Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage, N 720). Ebenso
wenig darf eine Sperrfläche zum Zwecke des Überholens befahren werden (Art.
78 SSV).

3.2.2 Der Beschwerdeführer durfte den Mofalenker angesichts der Markierungen
von Sicherheitslinie und Sperrfläche nicht überholen (Art. 73 Abs. 6 lit. a
und Art. 78 SSV). Ausserdem hätte er auch nicht davon ausgehen dürfen, dass
der nötige Raum für ein ungefährliches Überholmanöver vorhanden war, zumal im
Blick auf die kontinuierliche Linksbewegung des Mofafahrers zur Strassenmitte
hin mit dessen - eventuell auch unverhofftem - Abbiegen gerechnet werden
musste. Das Verhalten des Beschwerdeführers entsprach somit auch nicht Art.
35 Abs. 2 SVG. Er hätte vielmehr - unter Herabsetzung der Geschwindigkeit -
auf der rechten Fahrbahn hinter dem Mofalenker verbleiben müssen, bis ein
regelkonformes Überholen unter Einhaltung des nötigen Sicherheitsabstandes
möglich gewesen wäre. Mit seinem Überholmanöver hat der Beschwerdeführer
Verkehrsregeln verletzt, die sowohl der Sicherheit im Strassenverkehr als
auch der Unfallverhütung dienen. Insoweit hat er die ihm obliegenden
Sorgfaltspflichten als verantwortungsvoller Verkehrsteilnehmer nicht
wahrgenommen. Unter diesen Umständen erweist sich die Rüge des
Beschwerdeführers als unbegründet.

3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Tod des
Mofalenkers sei für ihn nicht vorhersehbar gewesen, da mit einer
Sorgfaltspflichtverletzung des zuständigen Pflegepersonals in der
Rehabilitationsklinik Rheinfelden, welche mögliche Ursache des Todeseintritts
sei, nicht habe gerechnet werden müssen. Insoweit könne ihm der Tod des
Mofalenkers nicht angelastet werden.

3.3.1 Aufgrund seiner schweren Unfallverletzungen wurde der Mofalenker in das
Kantonsspital Aarau eingewiesen. Am 13. Juli 2001 erfolgte seine Verlegung in
die Rehabilitationsklinik Rheinfelden, wo er wenige Tage danach verstarb. In
der Folge leitete das Bezirksamt Rheinfelden eine Strafuntersuchung wegen
fahrlässiger Tötung gegen die behandelnde Krankenschwester sowie einen
weiteren Pfleger ein, welchen eine unsorgfältige Überwachung des Verunfallten
vorgeworfen wurde. In diesem Zusammenhang gibt das rechtsmedizinische
Aktengutachten vom 22. November 2001 die Diagnose des Kantonsspitals Aarau
wieder. Danach erlitt der Mofalenker ein schweres Schädel-Hirntrauma, eine
Hirnrindenquetschung sowie eine Fraktur des Querfortsatzes des 6.
Halswirbelkörpers; zudem bestand ein Verdacht auf Aspiration. Obwohl der
Gutachter keine genaue Angaben hinsichtlich der Heilungschancen des
verunfallten Mofalenkers abgab, hielt er fest, dass die diagnostizierten
Symptome schwere Schädigungen im Sinne von Art. 129 StGB darstellten und die
Wahrscheinlichkeit bleibender Schädigungen in Anbetracht des schleppenden
Verlaufs bis zum Tode als hoch einzustufen sei. Zudem habe von einer akuten
Lebensgefahr des verunfallten Mofalenkers unmittelbar nach dem Unfall
ausgegangen werden müssen. Ohne Obduktion sei es jedoch nicht möglich, die
Todesursache in diesem Fall zu eruieren. Neben möglichen Spätfolgen des
Unfalles, etwa einer Hirnblutung oder einer Lungenembolie, sei auch denkbar,
dass beispielsweise die Bettdecke über den Kopf oder Hals des verunfallten
Mofalenkers gerutscht sei, wodurch sich ein allmählicher Sauerstoffmangel des
Blutes eingestellt habe.

3.3.2 Die Rechtserheblichkeit des Kausalzusammenhangs beurteilt sich weder
danach, ob vorauszusehen war, dass sich die Ereignisse bis in alle
Einzelheiten so abwickeln würden, wie sie sich abgespielt haben, noch nach
den effektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers, sondern danach, ob sein
Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet war, den eingetretenen Erfolg
herbeizuführen. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens war der Überholvorgang des Beschwerdeführers - angesichts der
Gefahrenträchtigkeit der gegebenen Verkehrssituation - durchaus geeignet,
eine Kollision mit tödlichen Folgen zu verursachen. Der Mofalenker trug
infolge des Unfalles denn auch lebensgefährliche Verletzungen davon. Dass in
der Rehabilitationsklinik Rheinfelden eine offenbar unsorgfältige bzw.
unachtsame Überwachung und Pflege des schwer verletzten Mofalenkers durch das
zuständige Pflegepersonal erfolgte, ist zwar zugegebenermassen nicht
alltäglich, indessen auch keineswegs derart aussergewöhnlich, dass das
sorgfaltswidrige Verhalten des Beschwerdeführers dadurch gänzlich in den
Hintergrund gedrängt würde. Insofern lag der zum Tode des Mofalenkers
führende Kausalverlauf - zumindest in seinen groben Zügen - nicht ausserhalb
der Bandbreite des voraussehbaren Geschehens, noch erfolgte er entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers gegen jegliche Erwartung, zumal bei solch
schweren Verletzungen, wie sie der Mofalenker infolge des Unfalles erlitten
hatte, gesundheitliche Komplikationen oder eine unsorgfältige Überwachung des
Patienten durch das Pflegepersonal nicht als derart ungewöhnliche Umstände
erscheinen, als dass mit ihnen schlechthin nicht gerechnet werden müsste. Die
Vorinstanz hat insofern kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die
Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts für den Beschwerdeführer bejaht hat.

3.4 Der Beschwerdeführer bestreitet die Vermeidbarkeit der Kollision. Die
Vorinstanz verletze Bundesrecht, soweit sie eine Pflicht zur
Bremsbereitschaft verbunden mit einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden
angenommen habe. Denn bis zum Beginn der Linkstendenz des Mofafahrers sei er
bloss zu einfacher Aufmerksamkeit (Reaktionszeit 1,34 Sekunden) verpflichtet
gewesen.
Der Beschwerdeführer war bereits im Zeitpunkt, bevor der Mofalenker seine
kontinuierliche Linksbewegung zur Strassenmitte hin begann, zu besonderer
Vorsicht verpflichtet, da nicht von vornherein klar war, ob er den Mofafahrer
im Kreuzungsbereich würde überholen können. Die Vorinstanz ist deshalb zu
Recht von einer Reaktionszeit von 0,6 Sekunden und nicht - wie vom
Beschwerdeführer gefordert - von 1,34 Sekunden ausgegangen (vgl. dazu auch
BGE 115 II 283 E. 1b). Insoweit erweist sich der Einwand des
Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Wird demnach das vom
Beschwerdeführer erwartete Verhalten zum tatsächlichen Geschehensablauf
hinzugedacht, wäre es höchstwahrscheinlich nicht zur Kollision und den
gravierenden Unfallfolgen gekommen. Das Vorliegen des Kausalzusammenhanges
und die Relevanz der geforderten Vorsichtsmassnahme sind demnach mit der
Vorinstanz zu bejahen. Im Übrigen kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG).

4.
Dem Gesagten zufolge ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 3. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: