Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.147/2003
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6S.147/2003 /bri

Urteil vom 30. April 2005
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Näf.

X. _________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irene
Buchschacher,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Steuerbetrug (Art. 186 Abs. 1
DBG),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Strafkammer, vom 20. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 20. Februar 2003 in
teilweiser Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 17. April
2002 der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und des
Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG und § 192 aStG/ZH) schuldig und
verurteilte ihn zur einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von fünf
Monaten und zu einer Busse von 600 Franken.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 28. September 2004 die von
X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe
freizusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer verfälschte den von einem Treuhandbüro erstellten,
revidierten und unterzeichneten Jahresabschluss der von ihm beherrschten
A.________AG per 31. März 1995, indem er darin einzelne Seiten austauschte,
welche in einigen Positionen von ihm eingesetzte, nicht den Tatsachen
entsprechende Zahlen enthielten. Diesen verfälschten Abschluss reichte er im
August/September 1995 unter anderem der Schweizerischen Volksbank (heute
CREDIT SUISSE) ein, damit diese seinem Unternehmen einen Kredit gewähre
beziehungsweise den Betriebskredit erhöhe.

Die vom Beschwerdeführer verfälschte Jahresrechnung per 31. März 1995 war
gegenüber der vom Treuhandbüro erstellten ursprünglichen Jahresrechnung in
einzelnen Positionen wie folgt geändert:

Original Jahresrechnung Treuhandbüro
(act. 9.1.1.)
Jahresrechnung mit ausgetauschten Seiten
(act. 9.1.3)

Passiven:
CHF

Kreditoren
631'506.47
1'096'584.37

Bankverbindlichkeiten
1'216'372.28
651'294.38

Verbindlichkeiten gegenüber Nahestehenden und Aktionären
171'089.58
271'089.58
mit FN

Erfolgsrechnung/Aufwand:

Kapitalkosten
60'974.18
38'315.38

Vertriebs-/Werbeaufwand
257'911.25
280'570.05

Die Passiven waren mithin in beiden Versionen insgesamt gleich hoch (Fr.
2'018'968.33), doch wurden die einzelnen Positionen verändert. Bei den
"Bankverbindlichkeiten" gab der Beschwerdeführer anstelle des tatsächlichen
Betrags von ca. Fr. 1'200'000.-- einen Betrag von lediglich rund Fr.
650'000.-- an, was auch zu einer Reduktion der Kapitalkosten führte. Zwecks
Kompensation gab er bei den "Verbindlichkeiten gegenüber Nahestehenden und
Aktionären" sowie insbesondere bei den (übrigen) "Kreditoren" Beträge an, die
höher als die tatsächlichen Beträge waren.

1.2 Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB wird bestraft, wer in der Absicht, jemanden
am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder
verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern
zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche
Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 1) sowie wer eine
Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 2). Urkunden sind Schriften,
die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 5 StGB).

1.2.1 Nach der Rechtsprechung sind die kaufmännische Buchführung und ihre
Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen
und Erfolgsrechnungen) - auch im Rahmen der Falschbeurkundung - als
Absichtsurkunden bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung
beziehungsweise die in ihnen genannten Tatsachen zu beweisen (BGE 125 IV 17
E. 2a/aa; 122 IV 25 E. 2b; 108 IV 25 E. 1c, mit Hinweisen).

Dass die von einem unabhängigen Treuhandbüro erstellte und revidierte
Jahresrechnung per 31. März 1995 nicht an einer ordnungsgemäss durchgeführten
Generalversammlung unter physischer Anwesenheit von Aktionären, sondern
gleichsam auf dem Zirkulationsweg genehmigt wurde (siehe
Nichtigkeitsbeschwerde S. 5 f.), berührt ihre Urkundenqualität entgegen der
Meinung des Beschwerdeführers nicht.

1.2.2 Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer
unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller nicht mit dem aus ihr
ersichtlichen Autor identisch ist. Ein Spezialfall der Urkundenfälschung im
engeren Sinn ist die Verfälschung, bei der jemand den Inhalt einer von einem
andern hergestellten Urkunde eigenmächtig abändert, so dass die Urkunde nicht
mehr die Erklärung des aus ihr ersichtlichen Ausstellers wiedergibt; auch
diese Urkunde ist unecht, da der wirkliche Aussteller nicht mit dem aus ihr
ersichtlichen identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die
Errichtung einer echten, aber inhaltlich unwahren Urkunde, bei welcher der in
der Urkunde wiedergegebene Sachverhalt nicht mit dem wirklichen Sachverhalt
übereinstimmt.

Indem der Beschwerdeführer einige Seiten der von einem Treuhandbüro
erstellten, revidierten und unterzeichneten Jahresrechnung austauschte,
erfüllte er nach den zutreffenden Erwägungen im erstinstanzlichen Entscheid
(S. 18), auf die im angefochtenen Urteil (S. 13) verwiesen wird, den
objektiven Tatbestand der Verfälschung einer Urkunde. Die verfälschte Urkunde
war zudem inhaltlich unwahr, was nach der zutreffenden Auffassung der
Vorinstanzen vorliegend aber nur von untergeordneter Bedeutung ist
(angefochtenes Urteil S. 13 unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid
S. 18). Denn bei der Herstellung einer unechten Urkunde durch Verfälschen
greift schon der Tatbestand der Urkundenfälschung im engeren Sinn ein und
stellt sich an sich die Frage nach der Wahrheit nicht mehr (Markus Boog,
Basler Kommentar, StGB II, 2003, Art. 251 N. 39; Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil II, 5. Aufl. 2000, § 36 N. 29). Indem
der Beschwerdeführer die von ihm verfälschte, unwahre Jahresrechnung bei der
Bank einreichte, erfüllte er auch den objektiven Tatbestand des Gebrauchs
einer Urkunde dieser Art (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), doch ist dieser nach
der zutreffenden Auffassung der Vorinstanzen (angefochtenes Urteil S. 13
unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid S. 18) als mitbestrafte
Nachtat zu werten (siehe BGE 120 IV 122 E. 5c/cc S. 132).

1.3
1.3.1Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz strebte der Beschwerdeführer
durch die Einreichung des fraglichen Jahresabschlusses bei der Bank eine
Besserstellung seines Unternehmens an. Es könne kein Zweifel darüber
bestehen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum auf "gute Zahlen",
wozu unzweifelhaft auch kleinere Bankverbindlichkeiten gehörten, angewiesen
gewesen sei, nicht zuletzt auch, um die Banken zu "beruhigen". In diesem
Sinne sei auch die Aussage des Zeugen B.________ zu sehen, wonach durch die
Verfälschung der Zahlen die Bonität besser erschienen sei, was die
Kreditwürdigkeit erhöht habe. Genau dies habe der Beschwerdeführer gewollt.
Dadurch, dass die langfristigen Bankkredite geringer, die üblichen (gemeint
wohl: übrigen) Kreditorenpositionen dagegen um dieselben Beträge höher
ausgewiesen worden seien, sei dieses Ziel erreicht worden. Das Motiv für die
Fälschung liege auf der Hand (angefochtenes Urteil, S. 13 f.).

Der Beschwerdeführer wendet ein, die von der Vorinstanz vermutlich aus der
allgemeinen Lebenserfahrung gezogene Schlussfolgerung, dass eine
Verkleinerung der Bankverbindlichkeiten und eine entsprechende Erhöhung der
übrigen Kreditoren zu einer Verbesserung der Bankbonität führe, sei
offensichtlich unhaltbar. Dabei handle es sich um eine Rechtsfrage, die vom
Bundesgericht überprüft werden könne. Die fragliche Schlussfolgerung der
Vorinstanz lasse sich nicht auf entsprechende Äusserungen des Zeugen
B.________ stützen, da dieser kein Experte und nicht im Bankgewerbe tätig
gewesen sei. Die Vorinstanz hätte durch Rückfragen beim betroffenen
Bankinstitut abklären müssen, ob und allenfalls welche Rolle die Höhe der
Bankverbindlichkeiten in Beziehung zu den übrigen Kreditoren für die
Einräumung eines Kredits spielen könne (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.).
1.3.2 Die damit aufgeworfene Frage betrifft nicht den objektiven Tatbestand
der Urkundenfälschung beziehungsweise der Falschbeurkundung, sondern die
Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 251 StGB in der Absicht
handelte, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu
verschaffen.

1.3.3 Ob infolge des inkriminierten Verhaltens entsprechend der Annahme der
Vorinstanz die Kreditwürdigkeit des Unternehmens als erhöht erschien und
damit die Aussichten auf Gewährung beziehungsweise Erhöhung eines Darlehens
verbessert wurden, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht eine
Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage, die daher im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden
kann.

Im Übrigen ist die Annahme der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Für die
Entscheidung über die Gewährung eines Kredits ist aus der Sicht der Bank
nicht nur der Gesamtbetrag der Kreditoren von Bedeutung, sondern auch, wie
sich dieser Gesamtbetrag auf einzelne Kreditorenpositionen verteilt, mithin
wie hoch einerseits insbesondere die bereits bestehenden
Bankverbindlichkeiten und andererseits beispielsweise die Forderungen von
Aktionären der AG und dieser nahe stehenden Personen sind.

Die vom Beschwerdeführer durch das inkriminierte Verhalten angestrebte
Besserstellung ist ein unrechtmässiger Vorteil im Sinne von Art. 251 StGB.

1.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei möglich, dass er quasi
irrtümlich die falsche anstelle der richtigen Jahresrechnung bei der Bank
eingereicht habe (Beschwerde S. 9), ist nicht zu hören, da sie eine Tatfrage
betrifft und daher im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zur Entscheidung gestellt werden kann.

1.5 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in diesem Schuldpunkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer liess in der Jahresrechnung 1994/1995 der
A.________AG die Kosten für seine Hochzeitsreise auf die Insel Mauritius in
der Höhe von Fr. 28'884.-- als Geschäftsaufwand verbuchen. Der Betrag wurde
als Aufwand dem Geschäftskonto Reise-, Kunden- und Repräsentationsspesen
belastet; eine Gegenbuchung auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers
erfolgte nicht (siehe erstinstanzliches Urteil S. 20). Der Beschwerdeführer
reichte diese Jahresrechnung zusammen mit der von ihm als
Verwaltungsratspräsident unterzeichneten Steuererklärung der A.________AG im
Rahmen der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten
Bundessteuer betreffend die Aktiengesellschaft für das Jahr 1995 beim
Steueramt ein.

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in diesem Punkt in Bestätigung des
erstinstanzlichen Entscheids der Falschbeurkundung (Art. 251 Ziff. 1 StGB)
sowie des Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG und § 192 aStG/ZH
schuldig gesprochen.

2.2 Mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung
eidgenössischen Rechts gerügt werden (Art. 269 Abs. 1 BStP). Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die
Verurteilung wegen Steuerbetrugs nach dem Zürcher Steuergesetz richtet.

2.3
2.3.1Der Beschwerdeführer macht in seiner eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde geltend, er habe zwei Gründe gehabt, diese Reise als
Geschäftsaufwand zu verbuchen, nämlich "10-jähriges Firmenjubiläum" und
"anstelle des Bezuges von Ferien" (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9). Die Kosten
seien daher aus der Sicht des Unternehmens in jedem Fall Aufwand gewesen.
Dass dieser allenfalls buchhalterisch nicht auf dem richtigen Aufwandkonto
erfasst worden und eine entsprechende Gegenbuchung auf seinem Privatkonto
unterblieben sei, sei im vorliegenden Verfahren unerheblich, da hier allein
die Steuerveranlagung des Unternehmens und nicht seine private
Steuerveranlagung zur Diskussion stehe. Auf jeden Fall sei er überzeugt
gewesen, dass er die Kosten für seine Hochzeitsreise aus den genannten
Gründen als Geschäftsunkosten habe verbuchen dürfen. Daher fehle es sowohl
hinsichtlich der Falschbeurkundung als auch in Bezug auf den Steuerbetrug am
erforderlichen Vorsatz (Beschwerde S. 10).

Der Beschwerdeführer hatte bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch im
Berufungsverfahren behauptet, dass er seit mehreren Jahren keine Ferien mehr
bezogen und aus diesem Grunde die Kosten seiner Hochzeitsreise nach Mauritius
als Geschäftsaufwand verbucht habe (siehe erstinstanzliches Urteil S. 19;
Protokoll der Berufungsverhandlung, kant. Akten act. 50 S. 15, angefochtenes
Urteil S. 15).

Die erste Instanz, auf deren Urteil im angefochtenen Entscheid (S. 17)
verwiesen wird, hat unter Hinweis auf BGE 122 IV 25 E. 2 erwogen, dass die
Verbuchung von Ausgaben privater Art als geschäftsbedingte Auslagen den
objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1
StGB erfüllt (erstinstanzliches Urteil S. 28). Sie hat sodann festgehalten,
bei der Verbuchung des Privataufwandes als Geschäftsaufwand handle es sich um
eine verdeckte Gewinnausschüttung, womit die Absicht des Beschwerdeführers,
einen unrechtmässigen Vorteil zu erlangen, ebenfalls gegeben und damit auch
der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt sei
(erstinstanzliches Urteil S. 28). Die Vorinstanz hat ergänzend erwogen, der
vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass er noch Ferienansprüche gehabt
beziehungsweise dass es sich bei der Hochzeitsreise um einen Bonus für seit
längerer Zeit nicht bezogene Ferien gehandelt habe, spiele entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keine Rolle. Wenn die Hochzeitsreise im Sinne
eines Bonus an den Beschwerdeführer durch die A.________AG bezahlt worden
sei, hätte dies buchhalterisch korrekt erfasst werden müssen, da sich dieser
Bonus steuertechnisch relevant auf die private Steuerveranlagung des
Beschwerdeführers auswirke. Dies gelte auch, wenn die allenfalls daraus
resultierende falsche private Steuerveranlagung des Beschwerdeführers nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei (angefochtenes Urteil S. 15/16).

2.3.2 Eine falsche Buchung erfüllt den objektiven Tatbestand der
Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB, wenn sie Buchungsvorschriften
verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung und damit
die erhöhte Glaubwürdigkeit der Buchführung zu gewährleisten. Solche
Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die
ordnungsgemässe Rechnungslegung des Aktienrechts in Art. 662a ff. OR und in
den Bilanzvorschriften in Art. 958 ff. OR aufgestellt, die den Inhalt
bestimmter Schriftstücke näher festlegen (BGE 122 IV 25 E. 2b; Urteil
6S.74/1994 vom 24. November 1994 E. 3a).

Nach der Rechtsprechung erfüllt den (objektiven) Tatbestand der
Falschbeurkundung, wer in der Buchführung einer AG Vergünstigungen und
Ausgaben privater Art als geschäftsbedingte Auslagen verbucht (BGE 122 IV 25
E. 2c). Indem der Beschwerdeführer die Kosten für seine Hochzeitsreise als
Geschäftsaufwand der AG verbuchte, hat er nach der zutreffenden Auffassung
der kantonalen Instanzen den objektiven Tatbestand der Falschbeurkundung im
Sinne von Art. 251 StGB erfüllt.

Der vom Beschwerdeführer subjektiv angestrebte unrechtmässige Vorteil besteht
einerseits im allfälligen steuerlichen Vorteil für das Unternehmen, dessen
allfälliger Gewinn sich um den zu Unrecht verbuchten Geschäftsaufwand
verringerte. Der angestrebte unrechtmässige Vorteil liegt andererseits darin,
dass mit der Verbuchung der Kosten der Hochzeitsreise auf dem Aufwandkonto
Reise-, Kunden- und Repräsentationsspesen die Voraussetzungen dafür
geschaffen waren, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Betrag bei der
Steuerveranlagung seines privaten Einkommens verschweigen konnte.

2.3.3 Der Beschwerdeführer machte sich auch dann der Falschbeurkundung im
Sinne von Art. 251 StGB schuldig, wenn man in tatsächlicher Hinsicht davon
ausgeht, dass es sich bei dem zur Finanzierung der Hochzeitsreise verwendeten
Betrag entsprechend seinen Behauptungen um eine Entschädigung für nicht
bezogene Ferien und/oder um einen Bonus aus Anlass eines Jubiläums handelte.

Nach der Rechtsprechung erfüllt den (objektiven) Tatbestand der
Falschbeurkundung, wer Lohnzahlungen auf einem sachfremden Aufwandkonto
verbucht (BGE 122 IV 25 E. 2c; Urteil 6S.74/1994 vom 24. November 1994).
Indem der Beschwerdeführer den fraglichen Betrag auf dem hiefür
offensichtlich unrichtigen Aufwandkonto Reise-, Kunden- und
Repräsentationsspesen verbuchte, erfüllte er den objektiven Tatbestand der
Falschbeurkundung.

Der vom Beschwerdeführer mit der Herstellung der unwahren Urkunde angestrebte
unrechtmässige Vorteil besteht bei der behaupteten Konstellation jedenfalls
darin, dass damit die Voraussetzungen dafür geschaffen waren, dass der
Beschwerdeführer den fraglichen Betrag bei der Steuerveranlagung seines
privaten Einkommens verschweigen konnte. Dass diese nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet, ist unerheblich.

2.3.4 Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach auch in diesem
Punkt abzuweisen.

2.4
2.4.1Gemäss Art. 186 Abs. 1 DBG (SR 642.11) wird wegen Steuerbetrugs mit
Gefängnis oder mit Busse bis zu 30'000 Franken bestraft, wer zum Zwecke einer
Steuerhinterziehung im Sinne von Artikel 175-177 gefälschte, verfälschte oder
inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen
oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht.
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten (Art. 186 Abs. 2
DBG). Eine Steuerhinterziehung begeht unter anderem, wer als
Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung
zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung
unvollständig ist (Art. 175 Abs. 1 DBG). Der Steuerbetrug ist bereits mit der
Einreichung der unechten oder unwahren Urkunde beim Steueramt in der Absicht
der Steuerhinterziehung vollendet. Der Eintritt eines Erfolgs etwa im Sinne
einer unvollständigen Veranlagung ist nicht erforderlich.

2.4.2 Indem der Beschwerdeführer die Jahresrechnung im Veranlagungsverfahren
betreffend die A.________AG beim Steueramt einreichte, gebrauchte er eine
unwahre Urkunde und erfüllte er den objektiven Tatbestand von Art. 186 Abs. 1
DBG.

2.4.3 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer die unwahre Urkunde im Sinne
von Art. 186 Abs. 1 DBG "zum Zwecke einer Steuerhinterziehung", d.h. in
Hinterziehungsabsicht, gebrauchte. Die Vorinstanz bejaht dies auch für den
Fall, dass es sich beim Betrag von Fr. 28'884.--, entsprechend der Behauptung
des Beschwerdeführers, um eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien
gehandelt haben sollte. Zur Begründung führt sie aus, wenn die Hochzeitsreise
im Sinne eines Bonus an den Beschwerdeführer durch die A.________AG bezahlt
worden wäre, "wäre auch das buchhalterisch korrekt zu erfassen gewesen, da
dies sich steuertechnisch relevant für die private Steuerveranlagung des
Angeklagten auswirkte". Dies gelte "auch, wenn die allenfalls daraus
resultierende falsche private Steuerveranlagung des Angeklagten nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist" (angefochtenes Urteil S. 16).

Gegenstand des Strafverfahrens ist einzig der Gebrauch der unwahren
Jahresrechnung im Veranlagungsverfahren betreffend die A.________AG. Ob
allfällige Auswirkungen dieses inkriminierten Verhaltens auf die private
Steuerveranlagung des Beschwerdeführers insoweit tatbestandsmässig relevant
sind, kann hier dahingestellt bleiben. Die Verurteilung des Beschwerdeführers
wegen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG verstösst jedenfalls aus
folgenden Gründen nicht gegen Bundesrecht.

Der Beschwerdeführer verbuchte den fraglichen Betrag als Geschäftsaufwand auf
dem Konto Reise-, Kunden- und Repräsentationsspesen. Durch diese unwahre
Buchung wurde der Gewinn der Aktiengesellschaft um den fraglichen Betrag
verringert. Indem der Beschwerdeführer die unwahre Jahresrechnung dem
Steueramt einreichte, gebrauchte er sie im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG zum
Zwecke der Steuerhinterziehung, d.h. in der Absicht, eine vollständige
Veranlagung in Bezug auf die Aktiengesellschaft zu verhindern. Der
Beschwerdeführer ist bei der Verbuchung des fraglichen Betrags als
Spesenaufwand in der dem Steueramt eingereichten Jahresrechnung zu behaften.
Seine nachträgliche Behauptung, es handle sich beim fraglichen Betrag in Tat
und Wahrheit um eine Entschädigung für nicht bezogene Ferien, ist nicht zu
hören (siehe auch August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Vierter Band, 1966, § 192 N. 53). Daher
ist nicht zu prüfen, ob die angebliche Entschädigung im behaupteten Umfang
von den Steuerbehörden als geschäftsmässig begründeter Aufwand akzeptiert
oder als verdeckte Gewinnausschüttung qualifiziert worden wäre (siehe dazu
etwa BGE 2A.324/1991 vom 22. Oktober 1992 in: ASA 63 S. 208; BGE A.266/1984
vom 28. Februar 1986 in: ASA 55 S. 624).

Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.

3.
Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Seine finanzielle Bedürftigkeit ist ausgewiesen. Die Nichtigkeitsbeschwerde
gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung war von vornherein
aussichtslos. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verurteilung wegen
Falschbeurkundung und wegen Steuerbetrugs im Sinne von Art. 186 Abs. 1 DBG
richtet, war sie nicht von vornherein aussichtslos. Das Gesuch ist daher
teilweise gutzuheissen. Demnach hat der Beschwerdeführer eine reduzierte
Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- zu zahlen und ist seiner Vertreterin,
Rechtsanwältin Irene Buchschacher, Zürich, eine reduzierte Entschädigung von
Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird teilweise
gutgeheissen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Irene Buchschacher,
Zürich, wird eine reduzierte Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. April 2005

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: