Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.137/2003
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6S.137/2003 /kra

Urteil vom 8. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Walchestrasse
17, 8006 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn.

Strafzumessung; bedingter Strafvollzug (Hehlerei, Widerhandlung gegen das
Strassenverkehrsgesetz),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn, Strafkammer,
vom 26. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Der Amtsgerichtspräsident von Dorneck-Thierstein verurteilte X.________ am
15. Januar 2001 wegen Hehlerei sowie grober und einfacher Verletzung von
Verkehrsregeln zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 4 Monaten, unter
Anrechnung der Untersuchungshaft, und zu einer Busse von Fr. 400.--. Das
Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung wurde zufolge Rückzugs des
Strafantrags eingestellt. Gegen diesen Entscheid appellierte X.________ am
25. Januar 2001 an das Obergericht des Kantons Solothurn.

Mit Strafbefehl vom 25. September 2002 sprach die Bezirksanwaltschaft Zürich
X.________ schuldig des Fahrens in angetrunkenem Zustand, der einfachen
Verkehrsregelverletzung und des Nichtmitführens des Führerausweises und
verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 60 Tagen
und einer Busse von Fr. 260.--. Dieser Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.

B.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 26. Februar
2003 in zweiter Instanz wegen Hehlerei und grober Verletzung von
Verkehrsregeln zu einer unbedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 3
Monaten. Die Freiheitsstrafe erging als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der
Bezirksanwaltschaft Zürich.

C.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts aufzuheben.
Das Obergericht ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft
des Kantons Solothurn hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beanstandet den ergangenen Schuldspruch nicht. Hingegen
macht er eine Verletzung von Art. 63 StGB geltend. Er bemängelt in mehrfacher
Hinsicht, dass die vorinstanzliche Bemessung der Strafe nicht nachvollziehbar
sei.

1.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe anstellt, in den
Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen
schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt
werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte Berücksichtigung
fanden und wie sie gewichtet wurden. Dabei müssen die einzelnen
Strafzumessungsfaktoren nicht in allen Einzelheiten ausgebreitet werden und
über Umstände ohne oder von ausgesprochen untergeordneter Bedeutung darf auch
mit Stillschweigen hinweggegangen werden. Insgesamt müssen die Erwägungen des
Gerichts die ausgefällte Strafe aber rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss
als plausibel erscheinen. Ein an einem Begründungsmangel leidendes Urteil
wird nach konstanter Rechtsprechung indes nur aufgehoben, sofern der Mangel
schwer wiegt und der Entscheid auch im Ergebnis Bundesrecht verletzt (BGE 127
IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Bei der Gewichtung der im Rahmen der
Strafzumessung zu beachtenden Komponenten steht dem urteilenden Gericht ein
erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen
auf Nichtigkeitsbeschwerde nur ein, wenn das kantonale Gericht den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich
nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a;
123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).

1.2
1.2.1Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verletze ihre
Begründungspflicht, indem sie unbestimmte und wenig aussagekräftige Begriffe
zur Gewichtung einzelner Strafzumessungsfaktoren verwende. Der Richter sei
gehalten, klare Aussagen zu machen. Ausdrücke wie "eher straferhöhend"
vermöchten dieser Anforderung nicht zu genügen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gibt die Vorinstanz mit ihren
Umschreibungen genügend deutlich zu verstehen, dass und wie sie den einzelnen
Zumessungsfaktoren Rechnung trägt. So ist jedenfalls offensichtlich, dass sie
einem Strafzumessungsgrund im Rahmen der Gesamtwürdigung nur untergeordnete
bzw. geringfügige Bedeutung beimisst, wenn sie diesen lediglich "eher
straferhöhend" gewichtet. Der Anforderung an die richterliche
Begründungspflicht ist damit Genüge getan, zumal es auch nicht Aufgabe der
Vorinstanz ist, jeden Zumessungsgrund mit einem bestimmten Grad der Minderung
oder Erhöhung zu versehen.
Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, es sei nicht nachvollziehbar, wie
einzelne Strafzumessungsfaktoren - namentlich die Verletzung des
Beschleunigungsgebotes - bei der Bemessung der Strafe gewichtet worden seien.
Der Beschwerdeführer ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Begründung der
Strafzumessung gesamthaft zu würdigen ist und einzelne Unvollkommenheiten
oder Unklarheiten sie noch nicht bundesrechtswidrig erscheinen lassen (BGE
127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). Im Übrigen ist die vorliegende Verletzung
des Beschleunigungsgebotes angesichts der gesamthaften kantonalen
Verfahrensdauer als nicht allzu schwer einzustufen. Es ist daher
gerechtfertigt, ihr bei der Strafbemessung kein grosses Gewicht beizumessen.
In diesem Sinne erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als nicht
stichhaltig.

1.2.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Straferhöhung wegen mehrfacher
grober Verletzung von Verkehrsregeln als nicht begründet, zumal er lediglich
wegen einer groben Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden sei.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in drei Fällen der groben Verletzung
von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig befunden
(zweimaliges Nichteinhalten eines genügenden Sicherheitsabstandes beim
Überholen sowie einmaliges Überfahren der Sicherheitslinie). Dies ergibt sich
- obwohl das Dispositiv in dieser Hinsicht ungenau ist - unmissverständlich
aus den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtener Entscheid, S. 14). Diese
mehrfache Tatbegehung, welche nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz "geradezu rowdyhaft" erfolgte, durfte daher ohne weiteres
straferhöhend gewichtet werden. Die Kritik des Beschwerdeführers geht
insoweit an der Sache vorbei.

1.2.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass eventualvorsätzliches
Verhalten ein Element der Strafbarkeit bilde und daher nicht auch noch bei
der Festlegung des Strafmasses Beachtung finden könne. Vor diesem Hintergrund
wirft er der Vorinstanz vor, Strafzumessung und Anforderungen an den
Eventualvorsatz zu vermischen.
Art. 63 StGB besagt, dass der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zumisst; der Begriff des Verschuldens bezieht sich dabei auf den
gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Die
Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, kann hier als
Tatkomponente straferhöhende Bedeutung erlangen (BGE 117 IV 112 E. 1; vgl.
auch Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 63 StGB N
69). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang nicht nur auf eine im Jahre
1995 erfolgte Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Parfümdiebstahls
hingewiesen, sondern auch auf dessen Beziehungen zu Personen, die mit
Diebesgut hehlten (angefochtener Entscheid, S. 10 und 16). Aufgrund dieser
Umstände durfte die Vorinstanz die Willensrichtung des Beschwerdeführers
straferhöhend gewichten, zumal er trotz einschlägiger Warnungen erneut
delinquierte.

1.2.4 Der Beschwerdeführer rügt, es sei nicht einzusehen, inwiefern die
ausgestandene Untersuchungshaft einen Einfluss auf die Strafzumessung haben
sollte.
Die Vorinstanz hat straferhöhend gewichtet, dass sich der Beschwerdeführer
durch die Untersuchungshaft offenbar nicht habe beeindrucken lassen. Damit
bringt sie zum Ausdruck, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer möglichen
Warn- bzw. Schockwirkung der Freiheitsbeschränkung nicht von der weiteren
Begehung von Straftaten hat abhalten lassen. Dass die Vorinstanz diesen
Umstand als straferhöhendes Einzelmoment bei der Bemessung der Strafe
berücksichtigt hat, ist statthaft; dies umso mehr, als der Kreis möglicher
Strafzumessungsfaktoren nicht von vornherein begrenzt ist und die Vorinstanz
diesen Umstand bei der Bemessung der Strafe nur geringfügig veranschlagt hat.
Die Rüge des Beschwerdeführers ist insofern nicht begründet.

1.2.5 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein
Geständnis hinsichtlich der Widerhandlungen gegen das SVG nicht strafmindernd
gewertet, erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als unbegründet. Wohl
trifft zu, dass ein Geständnis zugunsten des Täters berücksichtigt werden
kann, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen
lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil
beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Dem Beschwerdeführer ist in diesem
Punkt entgegenzuhalten, dass er durch sein Verhalten nicht zur eigentlichen
Aufklärung der Straftaten beigetragen hat, da er von der Polizei bereits
während der Tatbegehung observiert und danach von ihr gestellt wurde
(kantonale Akten, S. 121 ff.). Insoweit kann nicht gesagt werden, der
Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten Delikte offen gelegt, welche ihm -
ohne Geständnis - nicht hätten nachgewiesen werden können. Inwieweit der
Beschwerdeführer darüber hinaus eine besondere Reue oder Einsicht an den Tag
gelegt hat, ist nicht ersichtlich und wird von ihm auch nicht aufgezeigt.

1.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Vorinstanz bei der
Strafzumessung mit den schuldrelevanten Komponenten auseinander gesetzt und
die im vorliegenden Fall wesentlichen Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt
hat. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers ist daher in diesem
Punkt abzuweisen.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
geltend. Die Vorinstanz habe sich bei der Verweigerung des bedingten
Strafvollzugs von unmassgeblichen Gesichtspunkten leiten lassen.

2.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug einer
Freiheitsstrafe von nicht mehr als 18 Monaten aufschieben, wenn Vorleben und
Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde auch durch eine bedingt
vollziehbare Strafe von weiteren Delikten abgehalten. Der Richter hat somit
eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Dabei
steht dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen zu, wobei die Gründe im Urteil
so wiedergegeben sein müssen, dass sich die richtige Anwendung des
Bundesrechts überprüfen lässt (BGE 117 IV 112 E. 3b). Das Bundesgericht hebt
einen Entscheid auf, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden
Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Faktoren in
Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet, vernachlässigt oder ganz ausser
Acht gelassen hat (BGE 123 IV 107 E. 4a; 118 IV 97 E. 2b). Bei der Prüfung,
ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung
mit einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der
Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter
des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 118 IV 97 E.
2b).

2.2
2.2.1Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lege offenbar einen weit
strengeren Massstab für die Beurteilung der günstigen Prognose gemäss Art. 41
Ziff. 1 Abs. 1 StGB an als die Bezirksanwaltschaft Zürich. Er erleide dadurch
eine krasse Benachteiligung und eine Ungleichbehandlung.

Die Vorinstanz, welche in Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB eine
Zusatzstrafe ausgefällt hat, war nicht an die Rechtsauffassung der die
Grundstrafe aussprechenden Bezirksanwaltschaft Zürich gebunden. Denn die
Zusatzstrafe ist von der Grundstrafe rechtlich unabhängig und zwar sowohl in
Bezug auf die Strafart als auch hinsichtlich der Art des Vollzuges. Das
bedeutet, dass die Vorinstanz den bedingten Strafvollzug für die von ihr
ausgefällte Zusatzstrafe hat verweigern dürfen, auch wenn er für die
Grundstrafe gewährt worden ist (BGE 105 IV 294 E.1). Es trifft entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht zu, dass die beiden
Gerichtsinstanzen dasselbe Delikt zu beurteilen hatten: Die Vorinstanz
verurteilte den Beschwerdeführer wegen Hehlerei und grober
Verkehrsregelverletzungen, die Bezirksanwaltschaft Zürich hingegen wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand, einfacher Verkehrsregelverletzung und
Nichtmitführens des Führerausweises. Unter diesen Umständen geht die Kritik
des Beschwerdeführers an der Sache vorbei.

2.2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz trage seiner
beruflichen Integration keine Rechnung. Er habe bis auf eine kurze Zeit der
Arbeitslosigkeit immer gearbeitet und führe heute einen
Gastwirtschaftsbetrieb. Die Leitung eines eigenen Betriebs und der unbedingte
Strafvollzug seien für ihn sehr belastend und auch mit einem Vollzug in
Halbgefangenschaft nicht vereinbar, da er vor allem abends und an den
Wochenenden arbeiten müsse.

Die Vorinstanz hat die berufliche Situation des Beschwerdeführers einlässlich
erörtert (angefochtener Entscheid, S. 16/17) und zu seinen Gunsten eine
gewisse Strafempfindlichkeit angenommen. Vor diesem Hintergrund stossen die
Rügen des Beschwerdeführers ins Leere.

2.2.3 Der Beschwerdeführer lehnt die Auffassung der Vorinstanz ab, wonach ihn
die familiären Bindungen nicht von weiteren Straftaten abhalten würden. Er
habe sich verehelicht und lebe zusammen mit Frau und Kind. Seit diesem
Zeitpunkt sei er - im Sinne eines einmaligen Ausrutschers - nur wegen Fahrens
in angetrunkenem Zustand bestraft worden.

Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz familiärer
Bindung und Verantwortung rückfällig geworden sei. Er habe sich eine
Alkoholmenge von 1.97 Promille bei einer Lokaltour in Zürich einverleibt,
obwohl er gewusst habe, dass ihm auch im Zusammenhang mit früheren
Strassenverkehrsdelikten eine unbedingte Freiheitsstrafe drohe (angefochtener
Entscheid, S. 17). Wenn die Vorinstanz gestützt auf diesen Sachverhalt den
Schluss zieht, die familiäre Situation habe offenbar keinen mässigenden
Einfluss auf den Beschwerdeführer gehabt, kann ihr nicht vorgeworfen werden,
die Situation verkannt und Bundesrecht verletzt zu haben.

2.2.4 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe das Strafverfahren
wegen Körperverletzung, welches zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt
worden sei, zu Unrecht bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten
berücksichtigt.

Soweit strafbare, aber nicht abgeurteilte Vortaten Schlüsse auf Vorleben und
Charakter eines Täters zulassen, können auch sie mit der nötigen
Zurückhaltung im Rahmen der Prognosestellung berücksichtigt werden. Die
Vorinstanz hat in dieser Hinsicht festgestellt, dass sich der
Beschwerdeführer wegen Körperverletzung zur Zahlung von Fr. 2'400.--
Schadenersatz verpflichtete. Das Verfahren wurde daraufhin zufolge Rückzugs
des Strafantrages erledigt (angefochtener Entscheid, S. 16). Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, die Vorgänge um
das eingestellte Verfahren betreffend Körperverletzung berücksichtigen
dürfen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist demnach nicht stichhaltig.

2.2.5 Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die Wirkungen der
Untersuchungshaft in die Beurteilung sowohl der Strafzumessung nach Art. 63
StGB als auch der Bewährungsaussichten im Sinne von Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1
StGB mit einzubeziehen sind. Während die Vorinstanz  der 29 Tage dauernden
Untersuchungshaft einen nachhaltigen Schockeffekt abgesprochen hat, stellt
sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die ausgestandene Haft habe ihn
tief beeindruckt. Da der Beschwerdeführer trotz Untersuchungshaft erneut
delinquiert hat, erweist sich sein Einwand als unbegründet.

2.2.6 Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz übergehe, dass er für
das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einem mehrmonatigen
Führerausweisentzug bestraft worden sei.

Richtig ist, dass ein Führerausweisentzug eine einschneidende Sanktion
darstellt (BGE 120 IV E. 2b) und den Betroffenen in der Regel hart trifft.
Dies gilt vor allem, wenn der Betroffene aus beruflichen, gesundheitlichen
oder andern Gründen auf sein Fahrzeug angewiesen ist. Einem
Führerausweisentzug ist daher grundsätzlich - als einem Faktor neben andern -
im Rahmen der Prognosestellung angemessen Rechnung zu tragen (BGE 118 IV 97
E. 1d).

Obwohl die Vorinstanz nicht ausdrücklich darlegt, weshalb der achtmonatige
Führerausweisentzug keinen Einfluss auf die (günstige) Prognose des
Beschwerdeführers hat, wiegt dieser Mangel nicht derart schwer, als dass er -
auch im Ergebnis - zur Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides
führte. Dem vorliegenden Führerausweisentzug ist im Rahmen der
Gesamtwürdigung nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur untergeordnete Bedeutung
beizumessen, da dem Beschwerdeführer nicht nur SVG-Widerhandlungen zur Last
gelegt werden, sondern auch Hehlerei. Zudem wurde dem Beschwerdeführer
bereits im Jahre 2000 der Führerausweis wegen Missachtung des Vortritts
entzogen. Sein Vorbringen, wonach ihn die heilende Wirkung des
Führerausweisentzugs von der Begehung weiterer SVG-Delikte abhalten würde,
verliert insoweit an Gewicht. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich,
inwieweit der Führerausweisentzug eine besondere Härte für den
Beschwerdeführer bedeutet und deshalb eine günstige Prognose abgegeben werden
könnte. Im Lichte dieser Ausführungen erweist sich die Rüge des
Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.

2.3 Unter all diesen Umständen verletzt die Vorinstanz - zumindest im
Ergebnis - kein Bundesrecht, wenn sie dem Beschwerdeführer keine günstige
Prognose für sein künftiges Wohlverhalten stellt.

3.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten aufzuerlegen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: