Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.132/2003
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6S.132/2003 /kra

Urteil vom 6. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse
16, 7000 Chur,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern.

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz
wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0); Rechtsirrtum
(Art. 20 StGB); Entzug der Jagdberechtigung (Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG),
bedingter Vollzug (Art. 41 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, vom 8. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
Der Wildhüter X.________ kam mit seinem Vorgesetzten überein, im Zusammenhang
mit dem Überbestand einer Steinwildkolonie Reduktionsabschüsse beim
weiblichen Steinwild vorzunehmen. Am 17. Oktober 1999 konnte er mit seinen
Begleitern ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. Er entschloss sich,
aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen. Er scheuchte mit seinen
Begleitern ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der
Steingeissen flüchteten. Damit Wildhüter X.________ die nun ebenfalls
flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten
Videokamera besser ansprechen konnte, übergab er seine Repetierbüchse seinem
Begleiter Y.________. Daraufhin forderte er Y.________ auf, eine von ihm
bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Y.________ erlegte dieses Tier auf eine
Schussdistanz von rund 100 Metern. In der Folge erlegte Y.________ eine
weitere von X.________ bezeichnete Steingeiss. X.________ hielt die beiden
Abschüsse mit seiner Videokamera fest.

B.
Der Bezirksgerichtsausschuss Inn sprach Y.________ am 18. Juni 2002 der
vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd und den
Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG schuldig. Er bestrafte ihn mit einer Busse von
1'200 Franken und entzog ihm in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG die
Jagdberechtigung für die Dauer von einem Jahr.

In teilweiser Gutheissung der von Y.________ eingereichten Berufung
reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 8. Januar 2003
die Busse auf 100 Franken.

C.
Y.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragen unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil die Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft hält in seiner Stellungnahme
unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien fest, der Entzug der
Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 JSG sei eine Nebenstrafe. Daher
sei gemäss Art. 41 StGB der bedingte Strafvollzug grundsätzlich möglich. Bei
dessen Gewährung sei allerdings Zurückhaltung geboten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere
jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten
einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Die Vorinstanz kam in Anwendung
der Vorschriften des eidgenössischen Jagdgesetzes (JSG), des Gesetzes über
die Jagd und den Wildschutz im Kanton Graubünden (KJG), der kantonalen
Verordnung über die Regulierung der Steinwildbestände (KVRS) sowie der
Weisung des Jagd- und Fischereiinspektorates des Kantons Graubünden vom 2.
April 1998 über den Abschuss von Wild durch die Wildhut zum Ergebnis, dass
der Wildhüter X.________ zweifellos berechtigt gewesen wäre, die zwei
Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen. Der
Beschwerdeführer aber, der nicht im Besitz eines Steinwildhegepatents gewesen
sei, sei in seiner Eigenschaft als Jäger zum Abschuss der beiden Steingeissen
nicht berechtigt gewesen. Die Vorinstanz erkannte im Weiteren, dass der
Wildhüter X.________ nicht befugt gewesen sei, den Beschwerdeführer als
Hilfsperson für den Abschuss der beiden Tiere beizuziehen, und dass der
Beschwerdeführer daher nicht als Hilfsperson des Wildhüters berechtigt
gewesen sei, die beiden Steingeissen zu erlegen. Zur Begründung wird im
angefochtenen Urteil erwogen, dass gemäss Art. 7 Abs. 3 JSG Steinwild zur
Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November
gejagt werden dürfe. Aus Art. 12 KVRS ergebe sich, dass die Bejagung des
Steinwildes in erster Linie durch die Jäger erfolge (Abs. 1), dass das
Abschusskontingent verfalle, wenn es nicht erfüllt werde (Abs. 3 Satz 1), und
dass die fehlenden Abschüsse von der Wildhut getätigt würden (Abs. 3 Satz 2).
Diese Grundsätze fänden ihren Niederschlag auch in der Weisung des Jagd- und
Fischereiinspektorats. Bei Nichterfüllung des Abschusskontingents sei somit
nach dem Wortlaut der massgebenden Vorschriften einzig die Wildhut zu den
weiteren Abschüssen berechtigt. Dies ergebe sich auch aus Sinn und Zweck der
Bestimmungen. Wenn einerseits ein Jäger, welcher im Besitz einer Bewilligung
zur Ausübung der Steinwildjagd sei, bei Nichterreichen des
Abschusskontingents den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könne,
so wäre es nach der Ansicht der Vorinstanz stossend, dass gleichwohl
andererseits der Wildhüter einen andern Jäger, der keine Bewilligung zur
Ausübung der Steinwildjagd besitze, als Hilfsperson für den Abschuss
beiziehen könnte. Zudem liste die Weisung die Hilfsmittel auf, derer sich der
Wildhüter beim Abschuss von Wild bedienen könne. Der Beizug von Hilfspersonen
sei nicht vorgesehen. Die Verwendung von anderen als den ausdrücklich
genannten Hilfsmitteln bedürfe einer Bewilligung des Regierungsrates.
Unerheblich ist nach der Auffassung der Vorinstanz auch, dass der Wildhüter
gemäss der Weisung zum Abschuss von kranken, verletzten oder
schadenstiftenden Tieren ausnahmsweise, nämlich in einer Notsituation, einen
Jäger als Hilfsperson beiziehen kann. Von diesem Fall unterscheide sich der
Abschuss von Tieren lediglich zur Erfüllung des Abschussplans erheblich, da
hier keine Dringlichkeit bestehe. Bei Reduktionsabschüssen seien erstens die
richtige Auswahl der zu erlegenden Tiere und zweitens die waidgerechte
Schussabgabe wesentlich. Erstere habe allein durch den Wildhüter zu erfolgen,
und dieser sei auch zur waidgerechten Schussabgabe in der Lage. In diesen
Fällen gebe es für eine Delegation der Schussabgabe an eine Hilfsperson
keinen vernünftigen Grund; auch das Erstellen einer Videoaufnahme sei kein
Rechtfertigungsgrund. Der Beschwerdeführer habe die zwei Steingeissen somit
ohne Berechtigung erlegt. Er habe die beiden Tiere mit Wissen und Willen
geschossen und demnach den Tatbestand von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG
vorsätzlich erfüllt.

1.2 Die Vorinstanz billigte dem Beschwerdeführer jedoch Rechtsirrtum im Sinne
von Art. 20 StGB zu und reduzierte daher die Busse auf 100 Franken.

1.3 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsirrtum, dem
er erlegen sei, sei unvermeidbar gewesen. Daher hätte die Vorinstanz ihn
freisprechen müssen.

2.
2.1 Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder
von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB). Kommt der Richter zum
Ergebnis, den Beschuldigten treffe hinsichtlich des Rechtsirrtums keinerlei
Verschulden, so hat er nicht bloss von Bestrafung Umgang zu nehmen, sondern
vielmehr den Beschuldigten freizusprechen (BGE 120 IV 313 E. 2).

Wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich
rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. Dies bestimmt Art. 21 Satz 1
des künftigen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches gemäss Bundesgesetz vom
13. Dezember 2002 (BBl 2002 8240 ff., 8246). War der Irrtum vermeidbar, so
mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 Satz 2 nStGB). Art. 21 nStGB ("Irrtum
über die Rechtswidrigkeit") entspricht Art. 19 des bundesrätlichen Entwurfs
("Verbotsirrtum"). In der Botschaft wird dazu ausgeführt, bei einem
unvermeidbaren Irrtum sei der Beschuldigte freizusprechen, bei einem
vermeidbaren Irrtum sei die Strafe zu mildern (BBl 1999 1979 ff., 2008).

2.2
2.2.1Die Vorinstanz führt aus, bei einem Jäger könne, anders als bei einem
Wildhüter, nicht vorausgesetzt werden, dass er die Weisung des Jagd- und
Fischereiinspektorats für den Abschuss von Wild durch die Wildhut kenne; die
Weisung richte sich an die Wildhüter und nicht an die Jäger. Es könne von
einem Jäger auch nicht erwartet werden, dass er sich einer klaren Anweisung
des Wildhüters widersetze; der Wildhüter, der zugleich Jagdpolizist sei, sei
für die meisten Jäger eine Respektsperson und kenne als Fachmann das
Jagdrecht, das er vollziehen müsse. Der Wildhüter habe im vorliegenden Fall,
wie auch durch die Videoaufnahmen belegt sei, seine Anweisung zu schiessen
klar und bestimmt erteilt. Unter diesen Umständen habe der Beschwerdeführer
keinen Anlass gehabt, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln. Die
Vorinstanz weist im Anschluss an diese Erkenntnis auf die Rechtsfolgen gemäss
Art. 20 StGB hin, wonach der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern
oder von einer Bestrafung Umgang nehmen kann. Sie kommt zum Schluss, dass
unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles eine minimale Busse von 100
Franken gerechtfertigt sei.
Die Vorinstanz nennt im angefochtenen Urteil indessen keine Umstände, aus
denen sich ergibt, dass den Beschwerdeführer, obschon er ihres Erachtens
unter den gegebenen Umständen keinen Anlass gehabt habe, an der
Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln, ein immerhin minimales Verschulden
treffe, welches die Ausfällung einer Busse von 100 Franken rechtfertige.
Diese Strafe steht damit in einem Widerspruch zu der vorinstanzlichen
Erkenntnis, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen keinen
Anlass gehabt habe, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln.

Es kann indessen davon abgesehen werden, die Sache zur Klärung dieses
Widerspruchs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Erkenntnis, der
Beschwerdeführer habe unter den gegebenen Umständen keinen Anlass gehabt, an
der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln, bringt die Vorinstanz im
Ergebnis zum Ausdruck, dem Beschwerdeführer könne kein Vorwurf gemacht
werden, dass er irrtümlich angenommen habe, zum Abschuss der beiden
Steingeissen berechtigt gewesen zu sein.

In der Tat ist nicht ersichtlich, worin ein auch nur minimales Verschulden
des Beschwerdeführers bestehen könnte. Der Wildhüter hätte gemäss den
Erwägungen der Vorinstanz die beiden Tiere abschiessen dürfen. Der
Beschwerdeführer hat in Anwesenheit des Wildhüters mit dessen Repetierbüchse
die vom Wildhüter bezeichneten zwei Steingeissen abgeschossen. Der Zweck von
Art. 12 Abs. 3 Satz 2 KVRS, wonach die fehlenden Abschüsse von der Wildhut
getätigt werden, besteht in erster Linie darin, dass die Wildhüter bestimmen
sollen, welche Tiere - bei Nichterfüllung der Kontingente durch die Jäger -
abzuschiessen sind. Dieser Zweck ist im vorliegenden Fall nicht vereitelt
worden, da der Beschwerdeführer die vom Wildhüter selbst bezeichneten
Steingeissen in dessen Anwesenheit abgeschossen hat. Dass der
Beschwerdeführer, der Jäger ist, weniger genau ziele und treffe als der
Wildhüter, wird im angefochtenen Urteil nicht festgestellt.

2.2.2 Allerdings verstiess der Wildhüter dadurch, dass er den
Beschwerdeführer anwies, die beiden Tiere abzuschiessen, nach der Auffassung
der Vorinstanz gegen die Weisung des Jagd- und Fischereiinspektorates des
Kantons Graubünden vom 2. April 1998 über den Abschuss von Wild durch die
Wildhut; denn die beiden Steingeissen waren weder krank noch verletzt noch
schadenstiftend, und daher war es nach der Ansicht der Vorinstanz dem
Wildhüter gemäss der Weisung nicht erlaubt, einen Jäger als Hilfsperson
beizuziehen. Dies ist indessen unerheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend
erwogen hat, kann vom Beschwerdeführer als Jäger nicht erwartet werden, dass
er die an die Wildhüter gerichtete Weisung über den Abschuss von Wild durch
die Wildhut kennt; dem Beschwerdeführer kann mithin kein Vorwurf gemacht
werden, dass er die fragliche Weisung nicht kannte.

2.3 Da der Beschwerdeführer keinen Anlass hatte, an der Rechtmässigkeit
seines Tuns zu zweifeln, und keine Umstände ersichtlich sind, die auf ein
wenigstens minimales Verschulden des Beschwerdeführers am Irrtum, dem er
erlag, schliessen lassen, ist er, entsprechend der neueren Praxis (BGE 120 IV
313 E. 2), vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 17
Abs. 1 lit. a JSG freizusprechen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu
einer Busse von 100 Franken verstösst somit gegen Bundesrecht.

3.
Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für
mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der
Berechtigung eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder
Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat.

Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist der Beschwerdeführer wegen
unverschuldeten Rechtsirrtums vom Vorwurf der vorsätzlichen Widerhandlung im
Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG freizusprechen. Dies bedeutet, dass er
nicht im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG eine Widerhandlung nach Art. 17
JSG als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat.
Zwar setzt Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG nicht ausdrücklich voraus, dass der
Träger der Berechtigung wegen einer vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 JSG tatsächlich auch schuldig gesprochen und bestraft wird.
Wie der Kassationshof in seinem Urteil vom heutigen Tag im Verfahren der vom
Wildhüter eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde (6S.139/2003) erkannt hat, ist
indessen der Entzug der Jagdberechtigung im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b
JSG als Nebenstrafe zu qualifizieren. Eine Nebenstrafe kann, wie sich schon
aus dem Begriff ergibt, nur neben einer Hauptstrafe, d.h. neben
Freiheitsstrafe oder Busse, ausgefällt werden. Bei einem Freispruch infolge
eines unverschuldeten Rechtsirrtums fällt ein Entzug der Jagdberechtigung im
Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG ausser Betracht.

Der gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Entzug der Jagdberechtigung
verstösst demnach gegen Bundesrecht.

4.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gutzuheissen, das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Januar 2003 aufzuheben und die
Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Gerichtsgebühr erhoben und dem
Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 8. Januar 2003 aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss,
sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: