Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.127/2003
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6S.127/2003 /kra

Urteil vom 28. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz.

Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom

21. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Am Sonntag, den 1. August 1999, um ca. 03.20 Uhr fuhren B.________ auf
seinem Kleinmotorroller (50 ccm) und A.________ auf seinem Rollbrett auf dem
Trottoir von Brunnen in Richtung Schwyz. Bei dieser Fahrt liess sich
A.________ von seinem Freund B.________ auf dem Motorroller bei einer
Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h ziehen, indem er sich an dessen linkem Arm
festhielt. In Ibach liess A.________ den Arm von B.________ los, um vom
Trottoir auf die Strasse zu wechseln. Unmittelbar danach kam er zu Fall,
stürzte auf die Strasse und blieb regungslos liegen.

In der Folge verbrachte die von einem Automobilisten herbeigerufene Ambulanz
A.________ zusammen mit seinem Freund notfallmässig ins Spital Schwyz.
Aufgrund der Meldung des Rettungsdienstes, es werde ein ca. 26-jähriger,
stark alkoholisierter Mann nach einem Sturz ohne Rissquetschwunde
eingeliefert, bot die zuständige Krankenschwester den für die medizinische
Abteilung verantwortlichen Assistenzarzt Dr. med. X.________ auf, der in
jener Nacht den Notfalldienst versah und zum Zeitpunkt der Einlieferung
bereits rund 20 Stunden ununterbrochen im Dienst stand. Der Arzt wurde im
Ambulatorium durch die Rettungssanitäterin und die Krankenschwester
informiert, untersuchte den Patienten und liess sich sodann von B.________,
der vor dem Ambulatorium wartete, den Unfallhergang schildern. Dabei gab
Letzterer, wie bereits gegenüber dem Rettungssanitätspersonal,
wahrheitswidrig an, er habe den auf dem Skateboard stehenden A.________ zu
Fuss gestossen, worauf er vornüber gestürzt sei. A.________ habe weder das
Bewusstsein verloren noch sei er mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen.
B.________ verschwieg ferner, dass das Unfallopfer nach dem Sturz zunächst
nicht ansprechbar gewesen war.

Aufgrund des negativen Befundes seiner Untersuchung und den Auskünften von
B.________ gelangte X.________ zum Schluss, es liege keine Kopfverletzung
vor. Er sah daher vom Beizug eines Chirurgen, von weiteren Untersuchungen
sowie von der Anordnung einer stationären Überwachung im Spital ab, entliess
A.________ um ca. 05.00 Uhr aus dem Spital und übergab ihn in die Obhut
seiner inzwischen herbeigerufenen Freundin. Diese fuhr zunächst B.________
nach Ibach zu seinem Motorroller und brachte A.________ anschliessend zu sich
nach Hause.

A.b Um ca. 08.45 Uhr wurde A.________ durch den Rettungsdienst in
bewusstlosem Zustand erneut notfallmässig ins Spital Schwyz eingeliefert, wo
nach einer zweiten Untersuchung ein grosses Epiduralhämatom diagnostiziert
wurde. Daraufhin wurde das Unfallopfer durch die REGA ins Universitätsspital
Zürich überführt und notfallmässig operiert. Dabei wurden ein
Schädel-Hirn-Trauma mit einer grossen Blutung aus einer verletzten Arterie
zwischen der knöchernen Schädelkapsel und der Hirnhaut, ausgelöst durch einen
Schädelbruch, festgestellt, welche eine Durchblutungsstörung des Hirngewebes
sowie einen lebensgefährlichen Druck auf das Gehirn bewirkten. Diese
Verletzungen führten bei A.________ zu einer bleibenden Invalidität.

B.
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Bezirksgericht Schwyz B.________
mit Urteil vom 30. Januar 2002 der fahrlässigen schweren Körperverletzung
schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
X.________ sprach es von Schuld und Strafe frei. Das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz hob in teilweiser Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft,
dem Geschädigten und dem Verurteilten erhobenen Berufungen das
erstinstanzliche Urteil auf, erklärte X.________ am 21. Januar 2003 der
fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Busse von Fr. 2'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von zwei
Jahren. Auf die erhobenen Zivilforderungen trat es nicht ein und verwies sie
auf den Zivilweg. B.________ sprach es von Schuld und Strafe frei.

C.
X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er beantragt,
das angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1 lit. a und d sowie Ziff. 2
aufzuheben.

D.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragt in seinen Gegenbemerkungen
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der
Geschädigte beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

E.
Mit Entscheid vom heutigen Datum hat der Kassationshof eine in derselben
Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf
eintrat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Begründung des angefochtenen Urteils
beruhe auf einer widersprüchlichen Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, kann
auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Diese kann nur damit
begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht
verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Dasselbe gilt, soweit sich der
Beschwerdeführer gegen die Würdigung seiner Aussagen in der Untersuchung
wendet. Der Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der
kantonalen Behörde gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte ist mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzutragen
(Art. 269 Abs. 2 BStP).

2.
2.1 Die Vorinstanz legt dem Beschwerdeführer zur Last, aufgrund der ihm zur
Verfügung stehenden Informationen habe er nicht mit Sicherheit ausschliessen
dürfen, dass der Geschädigte den Kopf mit der möglichen Folge einer
Hirnblutung angeschlagen habe. Auf die Schilderung des Unfallhergangs durch
den Kollegen des Verunfallten habe er nicht vorbehaltlos abstellen dürfen.
Als Folge seiner fehlerhaften Feststellungen habe der Beschwerdeführer den
Geschädigten in die Obhut seiner Freundin entlassen mit der Instruktion, ihn
im Hinblick auf die Gefahr der Aspiration von Erbrochenem zu beobachten,
anstatt die erforderliche stationäre Überwachung im Spital anzuordnen. Durch
dieses Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer die Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Geschädigten mitverursacht. Dass er bei der
Erstuntersuchung des Geschädigten die Prellmarke am Kopf nicht festgestellt,
kein Röntgen bzw. keine Computertomographie angeordnet und mithin den von
jenem erlittenen Schädelbruch übersehen hat, wirft ihm die Vorinstanz
hingegen ausdrücklich nicht vor.

Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf das vom Untersuchungsrichter
in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals St. Gallen (IRM St. Gallen) vom 12. Oktober 2000. Dieses
gelangt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe in der gegebenen Ausgangslage
- Alkoholisierung des Geschädigten und konkreter Sturzverdacht - nicht die
richtigen Massnahmen ergriffen. Ausserdem habe er, indem er das
Notfallprotokoll des Rettungsdienstes nicht beachtet habe, keine vollständige
Anamnese (Vorgeschichte) durchgeführt (Gutachten, act. 82, S. 7/8).

2.2 Das Bezirksgericht Schwyz nahm demgegenüber an, der Beschwerdeführer habe
vom Unfallgeschehen ausgehen dürfen, wie es ihm vom Kollegen des Verletzten
geschildert worden sei. Die durchgeführten medizinischen Untersuchungen
hätten kein anderes Ergebnis aufgedrängt. Das gesamte Verhalten des
Geschädigten und alle erhobenen medizinischen Daten hätten einzig und allein
auf den übermässigen Alkoholkonsum hingedeutet. Das Bezirksgericht gelangte
daher zum Schluss, aufgrund der klaren und glaubwürdigen Fremdanamnese und
den damit korrespondierenden Ergebnissen der medizinischen Untersuchung
erscheine die vom Beschwerdeführer gestellte Diagnose einer
Alkoholintoxikation als nachvollziehbar und entsprechend seinem damaligen
Kenntnisstand als sorgfältig.

Das Bezirksgericht folgte dabei der zu Handen des Bezirksamts Schwyz
abgegebenen schriftlichen Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Zürich-Irchel (IRM Zürich) vom 2. Dezember 1999, nach welcher der
Anamnese in der notfallärztlichen Tätigkeit eine entscheidende und
triagierende Bedeutung zukomme. Es wäre widersinnig und kaum vertretbar, bei
jedem Patienten im Wissen um die Möglichkeit einer mangelhaften Anamnese die
ganze zur Verfügung stehende "Medizinmaschinerie" in Gang zu setzen. Dem
Notfallarzt müsse innerhalb vertretbarer Grenzen eine Gewichtung der
erhobenen Befunde und der erhaltenen Informationen entsprechend seinem
persönlichen Erfahrungsschatz zugestanden werden (Stellungnahme des IRM
Zürich, act. 34, S. 3).

3.
3.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer
fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt.

Die kantonalen Instanzen würdigen die vom Geschädigten erlittenen
Verletzungen als schwer im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB. Die beim
Geschädigten erst bei der zweiten Einlieferung ins Spital Schwyz
festgestellte Blutung aus einer verletzten, zwischen der knöchernen
Schädelkapsel und der Hirnhaut verlaufenden Arterie habe, da das Blut unter
dem Schädel nicht ausweichen konnte, zu einem Druck auf lebenswichtige
Hirnzentren geführt und hätte eine sofortige Einlieferung mit der REGA ins
Universitätsspital Zürich erfordert. Als Folge des Schädel-Hirn-Traumas mit
grosser Epiduralblutung rechts und massiver Hirnschwellung habe eine
Hirngewebsdurchblutungsstörung sowie eine Hirnstamm-Epilepsie bestanden.
Diese Verletzungen seien lebensgefährlich gewesen. Aufgrund dieser Umstände
ist die Annahme einer schweren Schädigung der Gesundheit des Geschädigten
nicht zu beanstanden und liegt auch ausser Streit.

3.2 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat
darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen
fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den
Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.
Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB).

Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den
Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge
und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen
herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Dabei müssen die zum Erfolg
führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren
wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der
Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw.
erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der
Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie
den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die
Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu
verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines
Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,
mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs
erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen. Damit der
Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht. Vielmehr
stellt sich die weitere Frage, ob der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird
ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Dabei genügt es für
die Zurechnung des Erfolgs, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit
einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (BGE 128 IV 49 E. 2b; 127
IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 10 E. 3, 286 E. 3 je mit Hinweisen).

3.3 Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, richtet sich das Mass der im Einzelfall zu
beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 127 IV 34
E. 2a mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte
Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen
Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen.

Ausgangspunkt für das Mass der anzuwendenden Sorgfalt stellt in dem zu
beurteilenden Fall die den Arzt treffende allgemeine Pflicht dar, die
Heilkunst nach anerkannten Grundsätzen der ärztlichen Wissenschaft und
Humanität auszuüben, alles zu unternehmen, um den Patienten zu heilen, und
alles zu vermeiden, was ihm schaden könnte. Nach der Rechtsprechung liegt die
Besonderheit der ärztlichen Kunst darin, dass der Arzt mit seinem Wissen und
Können auf einen erwünschten Erfolg hinzuwirken hat, diesen aber nicht
herbeiführen oder gar garantieren muss. Die Anforderungen an die dem Arzt
zuzumutende Sorgfaltspflicht richten sich nach den Umständen des
Einzelfalles, namentlich nach der Art des Eingriffs oder der Behandlung, den
damit verbundenen Risiken, dem Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, der dem
Arzt zusteht, sowie den Mitteln und der Dringlichkeit der medizinischen
Massnahme. Die zivilrechtliche Haftung des Arztes beschränkt sich dabei nicht
auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Kunst. Vielmehr hat er
Kranke stets fachgerecht zu behandeln, zum Schutze ihres Lebens oder ihrer
Gesundheit insbesondere die nach den Umständen gebotene und zumutbare
Sorgfalt zu beachten, grundsätzlich folglich für jede Pflichtverletzung
einzustehen (BGE 120 Ib 411 E. 4a; 116 II 519 E. 3a; 115 Ib 175 E. 2b; 113 II
429 E. 3a je mit Hinweisen; vgl. auch Hans Wiprächtiger, Die Strafbarkeit des
Arztfehlers, in: Die Haftung des Arztes und des Spitals, Zürich 2003, S. 247
f.; Heinz Hausheer, unsorgfältige ärztliche Behandlung, in: Peter
Münch/Thomas Geiser [Hrsg.], Schaden-Haftung-Versicherung, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Bd. V, N 15.19; Walter Fellmann, Berner Kommentar, Art. 398 N
380/384 f./388; Moritz Kuhn, Die rechtliche Beziehung zwischen Arzt und
Patient, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Handbuch des Arztrechts, Zürich 1994,
S. 24). Dies gilt im selben Mass für die Bestimmung der Sorgfaltspflicht in
strafrechtlicher Hinsicht.

Der Begriff der Pflichtverletzung darf jedoch nicht so verstanden werden,
dass darunter jede Massnahme oder Unterlassung fällt, welche aus
nachträglicher Betrachtungsweise den Schaden bewirkt oder vermieden hätte
(vgl. BGE 57 II 196 E. 3 S. 202). Der Arzt hat im Allgemeinen nicht für jene
Gefahren und Risiken einzustehen, die immanent mit jeder ärztlichen Handlung
und auch mit der Krankheit an sich verbunden sind. Zudem steht dem Arzt
sowohl in der Diagnose wie auch in der Bestimmung therapeutischer oder
anderer Massnahmen nach dem objektiven Wissenstand oftmals ein
Entscheidungsspielraum zu, welcher eine Auswahl unter verschiedenen in
Betracht fallenden Möglichkeiten zulässt. Der Arzt verletzt seine Pflichten
nur dort, wo er eine Diagnose stellt bzw. eine Therapie oder ein sonstiges
Vorgehen wählt, das nach dem allgemeinen fachlichen Wissensstand nicht mehr
als vertretbar erscheint und daher den objektivierten Anforderungen der
ärztlichen Kunst nicht genügt (BGE 120 Ib 411 E. 4a mit Hinweisen; Hausheer,
a.a.O., N 15.14; vgl. auch Kuhn, a.a.O., S. 27).

Bei der Diagnose einer Gesundheitsbeeinträchtigung muss der Arzt mithin nicht
die Erhebung eines zutreffenden Befundes garantieren. Dementsprechend ist
zwischen einem Diagnosefehler und einer Fehldiagnose zu unterscheiden (vgl.
Klaus Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 3. Aufl. Heidelberg 2003, N
41). Doch muss der Arzt für die Feststellung und Beurteilung der
gesundheitlichen Störung in jedem Fall fachgerecht vorgehen und die
erforderlichen Mittel und Erkenntnisquellen nutzen. Mehrdeutige
Krankheitsbilder muss er durch die ihm zur Verfügung stehenden Mittel
aufklären. Der Arzt handelt unsorgfältig, wenn sich sein Vorgehen nicht nach
den durch die medizinische Wissenschaft aufgestellten und generell
anerkannten Regeln richtet und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft nicht
entspricht (BGE 57 II 196 E. 3 S. 202 f. mit Hinweisen ; Hausheer, a.a.O. N
15.21; Fellmann, a.a.O., Art. 398 OR N 386; vgl. auch Adolf Laufs [Hrsg.],
Handbuch des Arztrechts, 3. Aufl. München 2002, § 100 N 6 ff.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle an die
aufzuwendende Aufmerksamkeit überrissene und willkürlich festgelegte
Anforderungen, die fern jeder Praktikabilität lägen. Der Notfallarzt müsse
wegen des permanenten Zeitdrucks und der Unplanbarkeit des Notfalldienstes
zielorientiert vorgehen. Informationen, die er von einer Person glaubwürdig
erheben könne, müsse er nicht hinterfragen. Stünden ihm mehrere
Auskunftspersonen zur Verfügung, dürfe er sich an diejenige halten, die ihm
am geeignetsten erscheine. Als primäre Informationsquelle habe ihm hier
B.________ gedient, der als originärer Zeuge den Verletzten mit der
Rettungssanität ins Spital Schwyz begleitet habe. Dieser habe den
Unfallhergang glaubwürdig geschildert. Es stelle daher keine
Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn er sich im Gespräch mit der
Rettungssanitäterin auf die Umstände des eigentlichen Krankentransports
beschränkt und sich für die Umstände der vorausgegangenen Ereignisse auf die
verlässlichen Auskünfte des Kollegen des Opfers konzentriert habe. Er habe
auch davon absehen dürfen, das Formular des Notfalldienstes zu beachten, da
dieses über den Unfall selbst keine Aufschlüsse habe bieten können.

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe sich unvorsichtig nur
gestützt auf die im entscheidenden Punkt nicht aussagekräftigen und im
Widerspruch zum Formular des Rettungsdienstes stehenden Angaben B.________s
ein Bild vom Sturz des Geschädigten gemacht. Aber auch gestützt auf dessen
Aussagen hätte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen dürfen, dass sich
der Geschädigte nicht am Kopf verletzt haben könnte, weil dessen Aussagen ein
Aufschlagen des Kopfes auf der Strasse nicht mit Sicherheit ausschlossen. Er
hätte daher die Möglichkeit, dass zusätzlich zur Angetrunkenheit eine durch
ein Schädeltrauma ausgelöste Hirnblutung vorhanden sein könnte, in Betracht
ziehen müssen. Dies auch deshalb, weil die bei der Untersuchung
festgestellten Anzeichen wie Torkeln, verwaschene Sprache, Schläfrigkeit,
Ruhelosigkeit und Erbrechen sich wohl mit der Alkoholisierung erklären
liessen, das Vorliegen innerer Kopfverletzungen aber keineswegs ausschlossen.
Zudem hätte ihn der Umstand, dass die erfahrene Notfallschwester vom
Verletzten einen zwiespältigen Eindruck gewonnen hatte und gegen seine
Entlassung Vorbehalte anbrachte, zu besonderer Vorsicht anhalten sollen.

4.3 Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Zwar
weist der Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass in
Notfällen an die Sorgfaltspflichten des Arztes wegen der zeitlichen
Dringlichkeit ein weniger strenger Massstab anzulegen ist als in Fällen, in
denen dem Arzt für seine Diagnose und die Wahl der zu treffenden Behandlung
oder der sonstigen Massnahmen genügend Zeit zur Verfügung steht (vgl. für das
Rettungswesen Patrick M. Lissel, Strafrechtliche Verantwortung in der
präklinischen Notfallmedizin, Diss. Tübingen 2001, S. 139 f.). Doch hat die
Vorinstanz auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der
Beschwerdeführer als Notfallarzt gehandelt hat, zu Recht eine Verletzung der
Sorgfaltspflicht bejaht. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang danach zu
differenzieren, in welchem Mass hinsichtlich der ärztlichen Entscheidungen
Eile geboten ist. Im zu beurteilenden Fall stand der Beschwerdeführer,
nachdem eine akute Vitalbedrohung beim Geschädigten ausgeschlossen werden
konnte, jedenfalls nicht unter erheblichem Zeitdruck (vgl. auch Stellungnahme
des IRM St. Gallen zu Ergänzungsfragen vom 4. September 2001, act. 119, S. 3
f.), auch wenn er grundsätzlich damit rechnen musste, dass weitere Patienten
in die Notfallstation des Spitals hätten eingeliefert werden können.

Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ihm bekannten
Umstände des Unfalls davon ausgehen musste, der Geschädigte sei bei seinem
Sturz mit dem Kopf auf der Strasse aufgeschlagen. Nach den Erwägungen der
Vorinstanz hat der Beschwerdeführer denn auch selbst einen Sturz angenommen.
Dass er aufgrund der beschönigenden Schilderung des Unfallhergangs durch
B.________ irrtümlich unterstellt hat, der Geschädigte hätte dabei den Kopf
"höchstens leicht" angeschlagen, ist hierbei ohne Bedeutung.

Bei der notfallärztlichen Tätigkeit wird der Anamnese eine entscheidende
Bedeutung zugeschrieben (vgl. Stellungnahme des IRM Zürich, act. 34 S. 2;
vgl. auch G. Hempelmann/H.A. Adams/P. Sefrin [Hrsg.], Notfallmedizin,
Stuttgart und New York 1999, S. 21/28). Dabei soll sich der Arzt nicht auf
einzelne Komponenten beschränken, sondern muss sämtliche ihm zur Verfügung
stehenden Informationen berücksichtigen und darf sie nicht unbesehen
übernehmen (Stellungnahme des IRM St. Gallen zu Ergänzungsfragen vom 4.
September 2001, act. 119, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer hätte sich daher bei
der Stellung der Verdachtsdiagnose nicht allein auf die Darstellung der
Ereignisse durch B.________ und die mündliche Orientierung der
Rettungssanitäterin beschränken dürfen, sondern hätte insbesondere dem von
der letzteren ausgefüllten Formular "Notruf 144" (act. 16) Beachtung schenken
müssen. Denn dem Notfallprotokoll kommt entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers für die Erstdiagnose erhebliche Bedeutung zu, da es die
Umstände, unter denen der Verletzte aufgefunden wird, festhält, was
Rückschlüsse auf die vorhandenen Verletzungen erlaubt. Ausserdem handelt es
sich bei  Rettungssanitätern um medizinisch geschulte Fachkräfte, welche
aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, die erforderlichen ersten
Hilfemassnahmen zu ergreifen und dementsprechend die für die Beurteilung des
Sachverhalts entscheidenden Informationen zu erkennen und festzuhalten. Der
Gutachter wertet daher die Informationen der Rettungssanitäterin im zu
beurteilenden Fall zu Recht als die wichtigsten Fremdangaben bezüglich des
Unfallgeschehens (Gutachten, act. 82, S. 5 und 8).

Im vorliegenden Fall enthielt das Notfallprotokoll unter der Rubrik
Anamnese/Notfallgeschehen die folgenden Angaben:
Pat war mit Roller-skate unterwegs, kam mit Brett vom Trottoir weg und
stürzte auf die Strasse - ist alkoholisiert - gibt keine Schmerzen an - keine
sichtbaren Wunden - ist vor ein Auto gestürzt, das konnte rechtzeitig
stoppen. War mit Kollege unterwegs von Schwyz nach Brunnen [recte: von
Brunnen nach Schwyz]" (act. 16).
Die Bewertung des Bewusstseinszustands durch die Einsatzverantwortliche des
Rettungsdienstes nach dem Glasgow Coma Scale (GCS) ergab einen Wert von 13
(zum GCS vgl. act. 66; ferner G. Hempelmann/H.A. Adams/P. Sefrin [Hrsg.],
a.a.O., S. 192 f.; C. Madler/K. Jauch/K. Werdan [Hrsg.], Das NAW Buch,
Praktische Notfallmedizin, München etc. 1995, S. 525).

Der Beschwerdeführer hätte damit den Sturz des Geschädigten, der ihm - wenn
auch beschönigend - von B.________ geschildert und ihm auch durch die
Rettungssanitäterin beschrieben worden war, ernst nehmen müssen und ihn nicht
als Bagatelle abtun dürfen. Dieses Sturzgeschehen - auch wenn hinsichtlich
der Frage, wie schwer der Geschädigte dabei den Kopf angeschlagen hatte,
Unklarheit bestand - erlangte namentlich in Kombination mit dem Umstand, dass
jener alkoholisiert war, besondere Bedeutung. Denn nimmt man an, dass die
Diagnose des Beschwerdeführers, der Geschädigte sei "schwerst alkoholisiert"
gewesen, zutraf (vgl. act 11 S. 4; vgl. auch act. 22 S. 7: "deutlicher
äthylischer foetor ex ore"), hätte er im mindesten damit rechnen müssen, dass
jener beim Sturz auch den Kopf angeschlagen haben könnte. Das ergibt sich,
wie der Gutachter einleuchtend ausführt, aus dem Umstand, dass Stürze von
alkoholisierten Personen oftmals gefährliche Verletzungen, insbesondere am
Kopf, verursachen, da diese im Fallen in ihrer Reaktion verzögert sind und
die Haltemuskulatur nicht rasch genug anspannen können, um den Aufprall zu
dämpfen (Gutachten, act. 82, S. 2; vgl. auch C. Madler/K. Jauch/K. Werdan
[Hrsg.], a.a.O., S. 504 und 528 f.).
Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer die Bewusstseinstrübung und
das Erbrechen des Geschädigten nicht allein dem zusätzlich vorausgegangenen
Alkoholkonsum zuschreiben dürfen, sondern hätte einen Kopfaufprall in
Betracht ziehen müssen, selbst wenn ein solcher von niemandem beobachtet
worden ist. Dementsprechend hätte er seine Massnahmen nicht nur auf die
Diagnose einer Alkoholintoxikation ausrichten dürfen, sondern hätte, wie der
Gutachter festhält, den Geschädigte jedenfalls im Hinblick auf allfällige
Veränderungen der Bewusstseinslage in der Klinik engmaschig überwachen
müssen, um eine mögliche Blutung im Schädelraum frühzeitig erfassen zu können
(Gutachten, act. 82, S. 4/7/9; vgl. auch die Stellungnahmen des IRM St.
Gallen zu Ergänzungsfragen vom 25. Juni 2001, act. 114, S. 5 und vom 4.
September 2001, act. 119, S. 5/6; vgl. ferner Parteigutachten des
Notfallzentrums des Inselspitals Bern vom 13. Juni 2000, act. 65, S. 4; vgl.
auch http://www.insel.ch/notfallzentrum/trauma/manual/02_sht.htm
Schädel-Hirn-Trauma Ziff. 6 a 1.). Im Grunde war dies auch dem
Beschwerdeführer bewusst, zumal er in der untersuchungsrichterlichen
Befragung ausgeführt hatte, in ähnlichen Entscheidungssituationen seien
alkoholisierte Patienten, bei denen klar gewesen sei, dass sie den Kopf
angeschlagen hatten, oder bei denen jedenfalls ein entsprechender Verdacht
bestand, aus diagnostischen Gründen überwacht worden (vgl. act. 72 S. 7 Ziff.
13).

Aufgrund der Umstände hätte der Beschwerdeführer somit nicht davon ausgehen
dürfen, dass der Geschädigte bei seinem Sturz den Kopf nicht angeschlagen
hatte. Was der Beschwerdeführer hiegegen weiter einwendet, geht fehl. Dass
der Zustand der Alkoholisierung, wie er im vorliegenden Zusammenhang in Frage
steht, ein Mass an Alkoholkonsum voraussetzt, das über ein Glas Wein
hinausgeht, bedarf keiner besonderen Erörterungen. Ausserdem schliesst der
Gutachter nicht vom blossen Umstand der Angetrunkenheit auf das Vorliegen
eines Sturzes, sondern knüpft seine Folgerungen hinsichtlich der zu
treffenden medizinischen Massnahmen gerade an die hier vorliegende
Kombination von Sturzgeschehen und Alkoholisierung.

Die Entlassung des Geschädigten in die Obhut seiner Freundin lediglich mit
der Instruktion, jenen im Hinblick auf die Gefahr der Aspiration von
Erbrochenem bezüglich der Atmung zu überwachen, stellt daher eine
unsachgemässe und unvertretbare ärztliche Massnahme dar. Der Beschwerdeführer
hat daher schon aus diesem Grund seine unter medizinischen Gesichtspunkten
gebotenen Sorgfaltspflichten verletzt.

Fragen könnte sich darüber hinaus, ob der Beschwerdeführer aufgrund der
konkreten Informationen, die ihm zur Verfügung standen, beim Geschädigten
überhaupt eine "schwerste Alkoholisierung" diagnostizieren durfte. Immerhin
musste er nach der Darstellung von B.________ voraussetzen, dass dieser und
der Geschädigte von Brunnen nach Schwyz zu Fuss bzw. auf dem Rollbrett
unterwegs waren. Das Zurücklegen eines derart langen Wegs zu Fuss oder auf
dem Rollbrett wäre wohl bei einem Grad an Trunkenheit, den der
Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen Symptome des Geschädigten (vgl. act
11 S. 4 und act. 22 S. 7: verwaschene, leicht lallende Sprache; teilweise
unverständliches Murmeln als Antwort; unsicheres Gangbild; Erbrechen) annahm,
gar nicht möglich gewesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte dem
Beschwerdeführer der Verdacht auf die naheliegende Verletzung aufkommen
müssen und hätte er, wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, die festgestellten
Symptome nicht allein dem Alkoholrausch zuordnen dürfen.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer bestreitet ferner, dass seine
Sorgfaltspflichtverletzung für die schwere Körperverletzung des Geschädigten
adäquat kausal gewesen bzw. dass die schwere Körperverletzung durch die
Überwachung im Spital vermeidbar gewesen sei. Er beruft sich hiefür auf die
schriftliche Stellungnahme des IRM Zürich, nach welcher es fraglich sei, ob
die Aufnahme ins Spital Schwyz im Anschluss an die Erstuntersuchung zu einer
wesentlich früheren Verlegung ins Universitätsspital Zürich und somit zu
einer erheblich früheren Einleitung der spezifischen Behandlung der Blutung
geführt hätte (act. 34 S. 3 f.).
5.2 Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, bei einem Epiduralhämatom
spiele der Zeitfaktor für die Vermeidung von Hirnschädigungen eine äusserst
wichtige Rolle. Bei einer engmaschigen GCS-Überwachung im Spital wäre eine
alarmierende Veränderung des Bewusstseinszustandes zweifellos früher bemerkt
worden als durch die Freundin des Geschädigten, die ohnehin in dieser
Hinsicht nicht genügend instruiert worden sei. Es sei daher als
höchstwahrscheinlich anzusehen, dass das fehlerhafte Verhalten des
Beschwerdeführers sich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des
Geschädigten ausgewirkt habe, indem die in Entstehung begriffene epidurale
Hirnblutung nicht frühzeitig erkannt und beseitigt worden sei. Zumindest sei
dadurch die Gefahr einer verspäteten Feststellung des sich anbahnenden
Epiduralhämatoms und der damit einhergehenden schwerwiegenden Hirnverletzung
erheblich gesteigert worden.

5.3 Die Vorinstanz stützt sich auch in diesem Punkt auf das Gutachten des IRM
St. Gallen, welches davon ausgeht, dass die neurologischen Spätfolgen der
Hirnschädigung bedeutend geringer ausgefallen wären, wenn der Geschädigte im
Spital Schwyz behalten und hier geeignet klinisch überwacht worden wäre, so
dass er bei den ersten Anzeichen eines sich entwickelnden Epiduralhämatoms
hätte in neurochirurgische Behandlung übergeben werden können (Gutachten des
IRM St. Gallen, act. 82, S. 7; Stellungnahme des IRM St. Gallen vom
25.6.2001, act. 114, S. 5).

Dass das sorgfaltswidrige Handeln des Beschwerdeführers nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet waren, die schweren
Verletzungen des Geschädigten mit herbeizuführen, kann nicht ernsthaft in
Frage stehen. Das ergibt sich daraus, dass bei derartigen Verletzungen der
Zeitablauf für die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes eine
wesentliche Rolle spielt. Die Folgen wären daher jedenfalls mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit weniger schwerwiegend ausgefallen, wenn das
Epiduralhämatom früher erkannt worden wäre. Dies wäre wiederum ohne jede
vernünftige Zweifel der Fall gewesen, wenn der Geschädigte im Spital
engmaschig im Hinblick auf allfällige Veränderungen der Bewusstseinslage
überwacht worden wäre. Denn in diesem Fall wäre einerseits kein erneuter
Transport des Geschädigten von der Wohnung seiner Freundin ins Spital Schwyz
notwendig gewesen, andererseits wäre eine Verschlechterung des
Bewusstseinszustandes des Geschädigten in der klinischen Überwachung
zweifellos früher bemerkt worden als durch die nicht im Hinblick auf die
Möglichkeit einer Hirnblutung instruierte Freundin. Damit wäre der Erfolg
auch vermeidbar gewesen.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
6.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die falsche Schilderung
des Unfallhergangs durch den Freund des Geschädigten stelle einen
aussergewöhnlichen Umstand dar, mit dem er nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge nicht habe rechnen müssen. Bei richtiger Orientierung über das
Unfallgeschehen hätte er ohne Zweifel andere medizinische Massnahmen
ergriffen. Die gezielte Irreführung habe daher den Kausalzusammenhang
unterbrochen.

6.2 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, es könne keine Rede davon sein, dass
die falschen und unvollständigen Angaben von B.________ derart schwer wögen,
dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs
erschienen und das Fehlverhalten des Beschwerdeführers derart in den
Hintergrund rückten, dass eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges
anzunehmen wäre.

Ob das Verhalten von B.________ als Sorgfaltspflichtverletzung zu werten ist,
die eine Fahrlässigkeitshaftung zur Folge hätte, muss hier nicht geprüft
werden. Die unzutreffende Schilderung des Unfallhergangs erscheint jedenfalls
nicht als konkurrierende Ursache, welche die durch das Verhalten des
Beschwerdeführers in Gang gesetzte Kausalreihe abbrechen lässt. Vielmehr geht
der gegen den Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der
Sorgfaltspflichtverletzung gerade von dieser Schilderung aus. Was der
Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, geht nicht über das hinaus, was
er gegen die Annahme einer Sorgfaltspflichtverletzung einwendet. Dass er bei
Kenntnis der wahren Sachlage möglicherweise anders vorgegangen wäre, kann ihn
nicht entlasten. Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er
auch verschiedene Anhaltspunkte hatte, aufgrund derer er die Angaben von
B.________ unbedingt hätte in Zweifel ziehen müssen.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

7.
Zuletzt macht der Beschwerdeführer geltend, es habe die Konstellation einer
Pflichtenkollision vorgelegen, da er einerseits auf die Erhebung einer
Fremdanamnese angewiesen sei und andererseits eine irreführende Fremdanamnese
nie ganz ausgeschlossen werden könne. Der Notfallarzt müsse auf eine korrekt
erhobene Fremdanamnese vertrauen dürfen.

Was der Beschwerdeführer in diesem Punkt vorbringt, geht an der Sache vorbei.
Der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Pflichtenkollision liegt vor,
wenn zwei Rechtspflichten in der selben Situation so zusammentreffen, dass
der Verpflichtete keine von ihnen ohne Verletzung der anderen erfüllen kann.
Wer bei zwei konkurrierenden Handlungspflichten die höhere oder auch nur
gleichwertige Pflicht auf Kosten der anderen erfüllt, handelt somit nicht
rechtswidrig (vgl. BGE 113 IV 4 E. 3 S. 8; Günter Stratenwerth,
Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I: Die Straftat, 2. Aufl. Bern 1996, §
10 N 63; Claus Roxin, Strafrecht Allg. Teil, Bd. I, 3. Aufl. München 1997, §
16 N 101 ff., 111).

Im zu beurteilenden Fall sind keine konkurrierenden Rechtspflichten
ersichtlich. Den Beschwerdeführer traf hier einzig und allein die Pflicht,
den ihm als Notfallpatient anvertrauten Geschädigten nach den allgemein
anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Heilkunst zu untersuchen
und die medizinisch indizierten Massnahmen zu treffen. Gegen diese Pflicht
hat er verstossen, indem er in falschem Vertrauen auf die Schilderungen von
B.________ den eindeutigen Verdacht auf ein Verletzungsbild nicht erkannt und
die Bedeutung der vom Geschädigten gezeigten Symptome in unvertretbarer Weise
gedeutet hat.

Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

8.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP) und ist dem Geschädigten eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten, wofür der Beschwerdeführer Ersatz zu
leisten hat (Art. 278 Abs. 3 BStP). Das Gesuch des Geschädigten um
unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dem Beschwerdegegner wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine
Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet; der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, ihr dafür Ersatz zu leisten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: