Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.124/2003
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6S.124/2003 /kra

Urteil vom 9. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hadrian Meister,
Sophienstrasse 2, Postfach 155, 8030 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, Postfach, 8201
Schaffhausen.

Strafzumessung (Art. 63 StGB), Gesamtstrafe, Zusatzstrafe (Art. 68 Ziff. 2
StGB), bedingter Strafvollzug (Art. 41 StGB),

Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom

7. März 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 6. Februar 1995 unter
anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von
16 Monaten.

A.b Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen verurteilte
X.________ mit Strafbefehl vom 25. November 1997 unter anderem wegen
mehrfachen Betrugs zu drei Monaten Gefängnis. Gegen diesen Strafbefehl erhob
er Einsprache, worauf eine Hauptverhandlung im ordentlichen Verfahren
angesetzt wurde. Dieser blieb X.________ unentschuldigt fern. In der Folge
schrieb der Einzelrichter in Strafsachen des Kantonsgerichts Schaffhausen das
Verfahren am 25. Juni 1998 infolge Rückzugs ab.

A.c Das Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte X.________ am 28. Mai 2002
unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 21 Monaten Gefängnis,
teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6.
Februar 1995 und zum Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons
Schaffhausen vom 25. November 1997. Es erklärte zudem die vom Bezirksgericht
Zürich ausgefällte Gefängnisstrafe für vollstreckbar.

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen hiess am 7. März 2003 die von
X.________ erhobene Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
teilweise gut. Es verurteilte X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs,
mehrfachen gewerbsmässigen Check- und Kreditkartenmissbrauchs und
Urkundenfälschung zu 21 Monaten Gefängnis, teilweise als Zusatzstrafe zum
Strafbefehl des Untersuchungsrichteramts des Kantons Schaffhausen vom 25.
November 1995. Es stellte zudem fest, dass der Vollzug der Gefängnisstrafe
von 16 Monaten gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich in Anwendung von
Art. 41 Ziff. 3 Abs. 5 StGB nicht angeordnet werden könne.

B.
X.________ erhebt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen sei aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung bezüglich des Strafmasses und der Gewährung des
bedingten Strafvollzugs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Vorinstanz hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn unter anderem in
Verletzung von Art. 68 Ziff. 2 StGB entgegen Art. 63 StGB zu einer Strafe
verurteilt, die nicht seinem Verschulden entspreche. Zudem habe die
Vorinstanz bei der Strafzumessung der Grenze von 18 Monaten, die gemäss Art.
41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einen bedingten Strafvollzug ermöglicht, nicht
Rechnung getragen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es hätte auch für die Taten, welche
er in der Zeit zwischen dem Erlass des Strafbefehls und der Ausfällung bzw.
Zustellung des Abschreibungsbeschlusses auf die erfolgte Einsprache hin
begangen habe, lediglich eine Zusatzstrafe ausgesprochen werden dürfen. Diese
Taten hätten bei der Strafzumessung zu Unrecht zu einer Straferhöhung und in
der Folge zu einer Strafe von über 18 Monaten geführt. Erst der
Abschreibungsbeschluss des zuständigen ordentlichen Gerichts sei für die
Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB massgebend. Die gegenteilige Auffassung
würde aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung der kantonalen
Strafbefehlsverfahren zu stossenden Ungleichheiten führen.

Die Vorinstanz hielt dazu mit Hinweis auf das kantonale Prozessrecht fest,
dass der Strafbefehl und nicht der Abschreibungsbeschluss einem
erstinstanzlichen Urteil im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB gleichkäme.

2.2 Hat jemand durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Freiheitsstrafen
verwirkt, so verurteilt ihn der Richter zu der Strafe der schwersten Tat und
erhöht deren Dauer angemessen. Er darf jedoch das höchste Mass der
angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das
gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 68 Ziff. 1 StGB). Hat der
Richter eine mit Freiheitsstrafe bedrohte Tat zu beurteilen, die der Täter
begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt worden ist, so bestimmt der Richter die Strafe so, dass der Täter
nicht schwerer bestraft wird, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen
gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 68 Ziff. 2 StGB).

Die Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB setzt voraus, dass die Taten vor einer
früheren Verurteilung begangen worden sind. Der Täter ist "verurteilt", wenn
das Urteil ausgefällt worden ist, unter der Voraussetzung, dass es später in
Rechtskraft erwächst (BGE 124 II 39 E. 3b). Auch ein in Rechtskraft
erwachsener Strafbefehl stellt ein Urteil in diesem Sinne dar (implizit
Entscheid 6S.442/2000 vom 23. Februar 2001; Ackermann, Basler Kommentar StGB,
Art. 68 N 50). Massgebend ist somit der Zeitpunkt der Urteilsfällung und
nicht der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft (BGE 129 IV 113 E. 1.3, mit
weiteren Hinweisen). In Bezug auf Delikte, die der Täter im Zeitraum zwischen
der Urteilsfällung und dem Eintritt der Rechtskraft begeht, ist Art. 68 Ziff.
2 StGB somit nicht anwendbar.

Gemäss Art. 245 Abs. 1 StPO/SH wird ein Strafbefehl endgültig und einem
rechtskräftigen Urteil gleichgestellt, wenn keine Einsprachen erhoben oder
sämtliche Einsprachen zurückgezogen worden sind. Unentschuldigtes Ausbleiben
eines zum Erscheinen verpflichteten Einsprechers gilt gemäss Art. 248 Abs. 2
StPO/SH als Rückzug der Einsprache.

2.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz für die Delikte, welche er
zeitlich nach dem Erlass des Strafbefehls am 25. November 1997 begangen
hatte, nicht mit einer Zusatzstrafe, sondern mit einer selbstständigen Strafe
bestraft.

Der Beschwerdeführer erhob gegen den genannten Strafbefehl Einsprache, blieb
aber unentschuldigt von der Hauptverhandlung fern. Dies hat nach den vom
Beschwerdeführer im Übrigen nicht als bundesrechtswidrig gerügten kantonalen
Bestimmungen zur Folge, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt. Der
Beschwerdeführer ist somit durch den Erlass des Strafbefehls, der in der
Folge in Rechtskraft erwachsen ist, im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB
verurteilt worden.

Der Einwand des Beschwerdeführers, dass auf diese Weise die unterschiedlichen
prozessualen Bestimmungen der Kantone zu einem Abstellen auf verschiedene
Zeitpunkte führen würden, ist an sich zutreffend. Er lässt aber ausser Acht,
dass das kantonale Prozessrecht im Allgemeinen bestimmt, welches Urteil im
Falle der Ergreifung von Rechtsmitteln für die Anwendung von Art. 68 Ziff. 2
StGB massgebend ist (vgl. Ackermann, a.a.O., Art. 68 N 52). Das Abstellen der
Vorinstanz auf das Datum des Erlasses des Strafbefehls ist somit
bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

Ob der Einwand des Beschwerdeführers überhaupt zutrifft, dass bei der von ihm
geltend gemachten Vorgehensweise, eine mildere Strafe ausgefällt worden wäre,
kann dahingestellt bleiben.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach in diesem Punkt
abzuweisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Vorinstanz bei der
Strafzumessung im Rahmen von Art. 63 StGB der Grenze von 18 Monaten für die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB
nicht Rechnung getragen habe. Diese Grenze sei zu berücksichtigen, wenn eine
Strafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht falle und die
Voraussetzungen des bedingten Vollzugs im Übrigen erfüllt seien. Die
Vorinstanz habe zur zweiten Voraussetzung keine Ausführungen gemacht, sondern
lediglich darauf hingewiesen, dass bei einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten
ein Aufschub gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ausgeschlossen sei. Zudem
habe sie den Umstand, dass er sich seit Mai 1998 wohl verhalten habe und sich
in einer festen Anstellung befinde, nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz habe
somit bei der Strafzumessung das Verschulden allein als massgebend erachtet.
Im Übrigen sei der Grundsatz verletzt worden, wonach Sanktionen, welche die
Besserung des Täters gewährleisten, zu verhängen, wogegen solche, die der
Verbrechensverhütung zuwiderlaufen, möglichst zu vermeiden seien.

Die Vorinstanz hielt demgegenüber fest, dass eine herabgesetzte  Strafe von
18 Monaten dem Verschulden des Beschwerdeführers nicht entsprechen würde. Der
Umstand allein, dass dieser seit Juni 2002 in einer festen Anstellung und
sein familiäres Verhältnis wieder intakt seien, rechtfertige es nicht, die
Strafe auf 18 Monate zu senken. Es sei zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei und trotzdem
gegen eine Vielzahl von Personen weiter delinquiert habe.

3.2 Der Richter bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Er
berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Täters (Art. 63 StGB). Der Begriff des Verschuldens bezieht
sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Die
Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das
Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Dem Sachrichter ist somit
vorgeschrieben, welche massgeblichen Gesichtspunkte er für die Zumessung der
Strafe zu berücksichtigen hat. Innerhalb des Strafrahmens steht ihm bei der
Gewichtung der einzelnen zu beachtenden Komponenten aber ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann in die Strafzumessung auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin nur eingreifen, wenn das kantonale Gericht den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich
nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. Entscheid 6S.39/2002
vom 17. April 2002 E. 3c/aa; BGE 127 IV 101 E. 2c; 123 IV 150 E. 2a, mit
Hinweisen).

Der Richter muss die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe
vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung
nachvollziehbar ist. Hält sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten
Kriterien im Rahmen des dem Richter zustehenden Ermessens, kann der
Kassationshof das angefochtene Urteil bestätigen, auch wenn dieses einzelne
Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. Fallen Art und Ausmass der
verhängten Sanktion auf, ist eine eingehendere Begründung zu verlangen (BGE
118 IV 337 E. 2a, mit Hinweisen).

Der Richter hat sich aus diesem Grund dort, wo er eine Freiheitsstrafe von
nicht erheblich mehr als 18 Monaten in Betracht zieht und die Voraussetzungen
des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB im Übrigen
gegeben sind, mit der Frage auseinander zu setzen, ob angesichts der
persönlichen Verhältnisse des Täters der Vollzug einer Freiheitsstrafe nicht
der angestrebten Resozialisierung als Ziel des Strafvollzugs zuwiderlaufe
(BGE 121 IV 97 E. 2c; 118 IV 337 E. 2c). Bejaht der Richter diese Frage, etwa
weil sich der Täter in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet und in
günstigen familiären Verhältnissen lebt, hat er dem gemäss Art. 63 StGB unter
dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse strafmindernd Rechnung zu
tragen (BGE 118 IV 337 E. 2c; vgl. dazu Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil II, § 7 N 53 ff.). Dies gilt allerdings nur, soweit
die Schwere des Tatunrechts, die Tatschuld und die übrigen Elemente der
Täterkomponente die Herabsetzung der Freiheitsstrafe auf 18 Monate zulassen.
Dieser Grundsatz darf somit nicht dazu führen, dass in allen Fällen, in denen
angesichts der günstigen Prognose der bedingte Strafvollzug gewährt werden
könnte, unabhängig von der Schwere des Tatunrechts und der Tatschuld auf eine
Freiheitsstrafe von höchstens 18 Monaten erkannt wird, damit der bedingte
Strafvollzug gewährt werden kann (BGE 118 IV 337E. 2c).

3.3 Nach der Rechtsprechung ist eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gerade
noch als "nicht erheblich länger" als 18 Monate zu qualifizieren (BGE 127 IV
97 E. 3, mit Hinweisen).

Die ausgesprochene Strafe von 21 Monaten ist somit tatsächlich an der Grenze,
bei der das Gericht, unter den übrigen Voraussetzungen von Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 StGB, eine Herabsetzung der Strafe zur Gewährung des bedingten
Strafvollzugs in Betracht zu ziehen hat.

Die Vorinstanz hat Überlegungen über eine allfällige Herabsetzung der Strafe
angestellt. Sie ist aber zum Ergebnis gelangt, dass aufgrund des Verschuldens
eine solche nicht gerechtfertigt sei. Dabei hat sie auch berücksichtigt, dass
der Beschwerdeführer sich mittlerweile in einer festen Anstellung und in
intakten familiären Verhältnissen befindet. Die Vorinstanz hat somit bei der
Strafzumessung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht allein auf
das Verschulden abgestellt. Die Rüge, wonach sein Wohlverhalten seit Mai 1998
nicht berücksichtigt worden sei, ist allerdings insofern zutreffend, als die
Vorinstanz keine Ausführungen dazu gemacht hat. Indem sie das Verhalten des
Beschwerdeführers nach der Tat insgesamt würdigte, berücksichtigte sie aber
zumindest indirekt, dass der Beschwerdeführer keine neuen Straftaten begangen
hat. Dass die Vorinstanz das Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht
ausdrücklich strafmindernd hervorhob, mag ein Versäumnis sein, da nach den
dargelegten Grundsätzen bei einer Strafe von 21 Monaten erhöhte Anforderungen
an die Begründung gestellt werden.

Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung der Gesamtstrafe wird, mit
Ausnahme der geltend gemachten Beschwerdegründe, nicht beanstandet und
erweist sich auch als zutreffend. Die Vorinstanz hat für die als schwerer
wiegend erachteten 49 Taten, die der Täter vor dem Erlass des Strafbefehls
begangen hatte, eine Grundstrafe von 15 Monaten Gefängnis festgesetzt, die
zugleich die Zusatzstrafe zu der mit dem Strafbefehl ausgefällten
Gefängnisstrafe von 3 Monaten darstellt. Diese Strafe hat sie wegen der nach
dem Erlass des Strafbefehls begangenen 33 Taten um 6 Monate erhöht, was die
beanstandete Strafe von 21 Monaten Gefängnis ergibt.

Mit Ausnahme des genannten Versäumnisses hat die Vorinstanz bei der
Strafzumessung alle massgeblichen Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Sie
hat dargelegt, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen
schweren Verschuldens, der Vielzahl der Taten sowie der einschlägigen
Vorstrafen, auch unter Berücksichtigung der strafmindernden Umstände der
gefestigten beruflichen Stellung und der intakten familiären Verhältnisse,
eine Strafe von 21 Monaten angemessen sei.

Das Strafmass liegt, auch unter strafmindernder Berücksichtigung des
Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, im Rahmen des dem Richter zustehenden
Ermessens, weshalb es trotz der genannten Unvollständigkeit in der Begründung
zu bestätigen ist.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: