Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6S.103/2003
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6S.103/2003
6P.141/2003 /kra

Urteil vom 2. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Forster.

6P.141/2003:
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach 4875, 8022 Zürich,

6S.103/2003:
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,
Weidmann & Partner,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Mirko Ros, c/o Stiffler & Nater,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Postfach, 8023 Zürich,
Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich.

6P.141/2003: Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV,
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK (amtliche Verteidigung);
6S.103/2003: Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte (Art. 169
StGB), mehrfache Drohung (Art. 180 StGB)

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes des
Kantons Zürich vom 27. September 2003 sowie Nichtigkeitsbeschwerde gegen das
Urteil des Obergerichtes, I. Strafkammer, des Kantons Zürich vom 5. Dezember
2002.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 19. Dezember 2001 sprach das Bezirksgericht Horgen
(Einzelrichterin) X.________ von der Anklage des Verstrickungsbruches (bzw.
der Verfügung über mit Beschlag belegte Vermögenswerte, Art. 169 StGB) und
der mehrfachen Drohung (Art. 180 StGB) sowie von weiteren Anklagepunkten
frei. Auf Berufung hin verurteilte das Obergericht (I. Strafkammer) des
Kantons Zürich X.________ am 5. Dezember 2002 wegen Verstrickungsbruches und
mehrfacher Drohung zu einem Monat Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug. In
den übrigen Anklagepunkten erfolgte ein Freispruch.

B.
Gegen das Urteil des Obergerichtes erhob X.________ kantonale sowie (am 27.
März 2003) eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 27.
September 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes gelangte X.________ mit
staatsrechtlicher Beschwerde vom 13. November 2003 an das Bundesgericht. Sie
rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV sowie von
Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK, und sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides. Das Kassationsgericht hat auf eine Vernehmlassung ausdrücklich
verzichtet.

D.
In ihrer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. März 2003 beantragt
X.________ die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom 5. Dezember 2002
sowohl im Schuldpunkt als auch hinsichtlich der ausgefällten Gefängnisstrafe.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme ausdrücklich verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes
(6P.141/2003)

1.
Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche
Beschwerde rein kassatorischer Natur (vgl. BGE 125 I 104 E. 1b S. 107; 125 II
86 E. 5a S. 96, je mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin neben der
Aufhebung des angefochtenen Entscheides und dessen Rückweisung an das
Kassationsgericht besondere Anweisungen durch das Bundesgericht beantragt,
ist die Beschwerde unzulässig.

2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei "im Verfahren der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde offensichtlich nicht wirksam vertreten" worden.
Angesichts prozessualer Versäumnisse ihres Offizialverteidigers habe sie ein
Gesuch um dessen Auswechslung gestellt, welches vom Kassationsgericht jedoch
(in Verletzung von Art. 29 Abs. 3 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff.
3 lit. c EMRK) abgewiesen worden sei.

2.1 Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2
BV sowie Art. 6 Ziff. 3 EMRK hat der amtliche Verteidiger die Interessen der
angeschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrzunehmen und
dabei die Notwendigkeit von prozessualen Vorkehrungen im Interesse des
Klienten sachgerecht und kritisch abzuwägen. Der Angeschuldigte hat Anspruch
auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner
Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist
daher zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung
der Interessen des Angeschuldigten durch den bisherigen Anwalt nicht mehr
gewährleistet ist (BGE 124 I 185 E. 3b S. 189 f.; 120 Ia 48 E. 2b/bb S. 51 f.
mit Hinweisen). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der
Offizialverteidiger seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum
Nachteil des Angeschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann
darin eine Verletzung der in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK
gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen. Pflichtverletzungen des
Offizialanwalts können namentlich in krassen Frist- und Terminversäumnissen,
mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen
Prozesshandlungen oder mangelnder Vorsorge für Stellvertretungen liegen. Dem
amtlichen Verteidiger steht bei der Erfüllung seiner Aufgabe allerdings ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. So entscheidet grundsätzlich er (nach
Rücksprache mit dem Mandanten), welche Verteidigungsstrategie verfolgt wird.
Als Pflichtverletzung, welche seine Abberufung rechtfertigen würde, kann nur
sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten
in Frage kommen. Dabei muss der Angeschuldigte in seinen Verteidigungsrechten
substanziell eingeschränkt worden sein (vgl. BGE 126 I 194 E. 3d S. 198-200
mit Hinweisen).

Dass der Angeschuldigte seinem Offizialanwalt lediglich aus subjektiven
Motiven das Vertrauen abspricht, reicht hingegen für einen grundrechtlichen
Anspruch auf Auswechslung des amtlichen Verteidigers nicht aus. Es darf
insbesondere der gute Wille des Angeschuldigten vorausgesetzt werden, mit
seinem Rechtsvertreter konstruktiv zusammenzuarbeiten, zumal - wie bereits
ausgeführt - grundsätzlich dieser die Art und Weise der Verteidigung bestimmt
und jedenfalls nicht bloss unkritisches Sprachrohr seines Mandanten ist (BGE
116 Ia 102 E. 4b/bb S. 105). Nach dem Gesagten besteht kein grundrechtlicher
Anspruch des Angeschuldigten auf beliebige Auswechslung des amtlichen
Verteidigers etwa aus prozesstaktischen Gründen oder weil der Angeschuldigte
- aus subjektiver Sicht - den Einsatz seines Rechtsvertreters als ungenügend
kritisiert. Anders zu entscheiden hiesse, dem Rechtsmissbrauch bzw.
trölerischer Prozessführung Vorschub zu leisten. Dies gilt besonders bei
einem relativ umfangreichen Strafverfahren wie im vorliegenden Fall.

2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, das
Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrem amtlichen Verteidiger sei im
kantonalen Verfahren "zutiefst zerstört" worden, so dass sie nur noch
schriftlich miteinander kommuniziert hätten. Zwar erwähnt sie "sexuelle
Vorwürfe", die sie gegen den Offizialverteidiger erhoben habe. Sie
konkretisiert solche Vorwürfe jedoch nicht näher und lässt auch ausdrücklich
dahingestellt, ob diese "nun berechtigt" seien "oder nicht". Die blosse
Weigerung der Beschwerdeführerin, mit ihrem amtlichen Verteidiger konstruktiv
zusammenzuarbeiten und dabei auch mündlich zu kommunizieren, oder haltlose
bzw. vage Unterstellungen begründen keinen grundrechtlichen Anspruch auf
Wechsel des amtlichen Verteidigers. Daran ändert auch ihr Vorbringen nichts,
der Offizialverteidiger habe in einem Brief vom 17. März 2003 geäussert, er
sei "alles andere als begeistert", die Beschwerdeführerin "auch vor
Bundesgericht zu vertreten".
Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist die Frage, ob im kantonalen
Verfahren eine Auswechslung des amtlichen Verteidigers geboten war. Die
genannte Äusserung des Offizialanwalts betraf das anstehende
Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht. Angesichts des drohenden Ablaufes
der Rechtsmittelfrist bot der (für das kantonale Strafverfahren ernannte)
amtliche Verteidiger der Beschwerdeführerin an, auch noch eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde für sie einzureichen. Er stellte der
Beschwerdeführerin jedoch ausdrücklich frei, dafür ihn oder einen anderen
Anwalt neu zu bevollmächtigen. Gleichzeitig äusserte er, dass er von einem
solchen Auftrag an ihn "alles andere als begeistert" wäre und er sein Mandat
ohne entsprechende Bevollmächtigung "als beendet" betrachte. In der Folge
liess sich die Beschwerdeführerin im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren vor
Bundesgericht (6S.103/2003) durch einen anderen Anwalt (ihrer Wahl)
vertreten. Aus der genannten Äusserung des Offizialverteidigers lässt sich
nicht ableiten, dass dieser im kantonalen Verfahren seine Pflichten
vernachlässigt hätte.

Die Beschwerdeführerin wirft dem amtlichen Verteidiger auch noch prozessuale
"Versäumnisse" vor. Ihre Kritik beschränkt sich allerdings auf die Wiedergabe
von Erwägungen des angefochtenen Entscheides. Der blosse Umstand, dass das
Kassationsgericht dem Parteistandpunkt der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin nicht gefolgt bzw. auf einzelne Vorbringen nicht
eingetreten ist, vermag kein prozessuales Versäumnis des Rechtsvertreters zu
begründen.

2.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich einen grundrechtlichen Anspruch
darauf geltend, ihren Offizialverteidiger durch den Rechtsvertreter ihrer
Wahl (nämlich Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann) zu ersetzen. Die Ablehnung
ihres entsprechenden Gesuches durch das Kassationsgericht verletze Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 32 Abs. 2 BV i.V.m. Art. 29 Abs. 3 BV.

Wie bereits dargelegt, bestand kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Wechsel ihres amtlichen Verteidigers. Es kann daher offen bleiben, ob es sich
(im Falle einer Auswechslung) von Grundrechts wegen aufgedrängt hätte, den
von der Beschwerdeführerin gewünschten Anwalt als neuen Offizialverteidiger
einzusetzen. Weder aus der Bundesverfassung noch aus der EMRK ergäbe sich im
übrigen ein Anspruch der angeschuldigten Person auf freie Bestimmung ihres
amtlichen Verteidigers (vgl. BGE 113 Ia 69 E. 5b S. 70). Das in Art. 6 Ziff.
3 lit. c (erster Satzteil) EMRK gewährleistete Recht auf freie Anwaltswahl
bezieht sich nicht auf die Offizialverteidigung, sondern auf privat gewählte
Verteidigungsmandate. Für amtliche Mandate wird in der gleichen Bestimmung
(zweiter Satzteil) lediglich der Beizug "eines Offizialverteidigers" ("par un
avocat d'office") gewährleistet. Nach der kantonalen Praxis wird der
angeschuldigten Person zwar regelmässig eine gewisse Auswahl unter denjenigen
Anwält(inn)en eingeräumt, die sich zur Übernahme von strafrechtlichen
Offizialmandaten im betreffenden Kanton bereit erklärt haben. Hingegen hat
die angeschuldigte Person keinen grundrechtlichen Anspruch darauf, den
gewünschten amtlichen Verteidiger frei unter sämtlichen zugelassenen
Anwält(inn)en zu bestimmen.

3.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen
ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichtes (6S.103/2003)

4.
Zum Anklagepunkt des Verstrickungsbruches (Art. 169 StGB) geht das
Obergericht von folgenden (für das Bundesgericht verbindlichen) tatsächlichen
Feststellungen aus:
4.1 Am 11. April 1997 wurde bei der Beschwerdeführerin als Schuldnerin ein
Personenwagen Marke Range Rover betreibungsamtlich gepfändet. Die
Beschwerdeführerin machte bei der Pfändung geltend, das Fahrzeug stehe im
Eigentum von B.________. Dieser kam jedoch weder der Aufforderung nach,
entsprechende Beweismittel vorzulegen, noch hat er betreibungsrechtliche
Widerspruchsklage erhoben. Daher wurde der Pfändungsbeschlag aufrecht
erhalten. Gemäss den Feststellungen des Obergerichtes wusste die
Beschwerdeführern, was der Pfändungsbeschlag bedeutete, zumal sie mit dem
Betreibungs- und Pfändungsverfahren "vertraut" war, und die strafrechtlichen
Konsequenzen einer Verfügung über gepfändete Gegenstände in der
Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt wurden. Nach Eingang des
Verwertungsbegehrens einer Gläubigerin am 7. November 1997 konnte der
Betreibungsbeamte das gepfändete Fahrzeug bei der Beschwerdeführerin jedoch
nicht mehr auffinden.

4.2 In der polizeilichen Befragung vom 9. Januar 1998 gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Fahrzeug befinde sich in Österreich im
Besitze ihrer Mutter. Es sei mit österreichischen Kontrollschildern versehen
worden. Der Personenwagen sei zwar von ihr, der Beschwerdeführerin, gekauft,
aber von ihrer Mutter finanziert worden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin
gehöre der Range Rover ihrer Mutter. Zwar habe sie, die Beschwerdeführerin,
ihn einmal dem B.________ zum Kauf angeboten. Dieser habe das Fahrzeug jedoch
nicht gewollt, worauf sie es nach Österreich gebracht habe.

4.3 Weiter stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht verbindlich fest,
dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug in Österreich
strassenverkehrsamtlich angemeldet bzw. selbst den betreffenden
Zulassungsantrag ausgefüllt und unterzeichnet hat. Am 19. Februar 1998 wurde
der Range Rover anlässlich einer (ursprünglich für einen anderen
strafprozessualen Zweck angeordneten) Hausdurchsuchung auf der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin durch die Kantonspolizei beschlagnahmt und
anschliessend betreibungsamtlich verwertet. Anlässlich weiterer Befragungen
vom 24. Januar bzw. 21. März 2001 stellte sich die Beschwerdeführerin wieder
auf den Standpunkt, der Wagen habe immer B.________ gehört. Anlässlich der
Berufungsverhandlung gab sie zu Protokoll, sie habe das Fahrzeug ursprünglich
zusammen mit ihrer Mutter erworben. Später habe die Beschwerdeführerin das
Eigentum am Wagen an B.________ übertragen. Dieser habe ihr den Range Rover
jedoch weiterhin zum Gebrauch überlassen.

5.
In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Urteil erwogen, die objektiven
und subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 169 StGB seien erfüllt. Das
fragliche Fahrzeug sei ab 11. April 1997 amtlich gepfändet gewesen. "Die
zumindest vorübergehende Verbringung des Wagens nach Österreich" stelle eine
tatsächliche Verfügung über das Pfandobjekt dar. Es könne offen bleiben, "ob
auch der Besitz tatsächlich auf die Mutter der Angeklagten übergegangen ist".
Der Tatbestand des Verstrickungsbruches verlange kein Verfügungsgeschäft im
Sinne des Sachenrechtes. Es genüge, wenn der Schuldner das Pfändungsobjekt
beiseite schafft oder verheimlicht. Da die Verfügung ohne Bewilligung des
Betreibungsamtes erfolgte, sei sie als eigenmächtig zu qualifizieren. Auch
ein Schaden der Gläubiger im Sinne von Art. 169 al. 1 StGB liege vor, da der
Vollzug der Verwertung (vorübergehend) "vereitelt" worden sei.

6.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die tatsächliche Annahme der Vorinstanz
als "aktenwidrig", wonach das gepfändete Fahrzeug "sich im Zeitraum von
anfangs November 1997 bis mindestens Mitte Januar 1998 in Österreich
befunden" habe. Entgegen den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sei
die Beschwerdeführerin "bereits am 13. November 1997 samt dem Fahrzeug wieder
in die Schweiz zurück" gekehrt. "Aktenwidrig und nachweislich falsch" sei
auch die tatsächliche Erwägung, wonach "das Betreibungsamt" im November 1997
"den Wagen nicht" habe "verwerten können".

Auf diese und ähnliche Vorbringen kann im Rahmen der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden. Der Kassationshof ist an die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz
1 BStP). Die Rüge der aktenwidrigen bzw. willkürlichen Beweiswürdigung wäre
mit staatsrechtlicher Beschwerde vorzubringen gewesen (Art. 84 Abs. 2 OG
i.V.m. Art. 269 BStP). In der von der Beschwerdeführerin eingereichten
staatsrechtlichen Beschwerde wurden keine entsprechenden Rügen erhoben (vgl.
oben, E. 2).

7.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verurteilung wegen
Verstrickungsbruches sei bundesrechtswidrig und verstosse gegen Art. 169
i.V.m. Art. 1 StGB. "Die scheinbare Vermögensverminderung durch Verheimlichen
eines Vermögenswertes" sei "im Unterschied zu Art. 163 StGB nicht eo ipso
eine tatbestandsmässige Handlung, sondern nur, wenn sie im Sinne von Art. 169
StGB auf dem Wege einer rechtlichen oder tatsächlichen Verfügung über den
Vermögenswert geschieht". "Das Verstecken eines Vermögenswerts" könne dabei
"als eine tatsächliche Verfügung betrachtet werden". Hingegen sei "die blosse
wahrheitswidrige Angabe gegenüber dem Betreibungsbeamten, der Vermögenswert
sei veräussert worden und daher nicht mehr beim Veräusserer vorhanden, nicht
eine Verfügung über den Vermögenswert". Die Beschwerdeführerin sei gestützt
auf Art. 98 Abs. 2 SchKG "berechtigt" gewesen, den Range Rover "weiterhin zu
benutzen". "Der faktische Zugriff der Zwangsvollstreckungsbehörden auf das
Fahrzeug" sei "durch das Vorgehen der Beschwerdeführerin in keiner Art und
Weise erschwert oder gar verhindert" worden. Auch das Tatbestandsmerkmal der
Gläubigerschädigung sei nicht erfüllt. Die Forderungen der Gläubiger seien
nach erfolgter Verwertung des gepfändeten Fahrzeuges "hinreichend gedeckt"
worden. Schliesslich fehle es auch am subjektiven Tatbestand, zumal die
Beschwerdeführerin "unmöglich" habe wissen und vermuten können, dass die
Gläubigerin am 7. November 1997 das Verwertungsbegehren stellte.

8.
Der Straftatbestand des Verstrickungsbruches verfolgt ein doppeltes Ziel.
Erstens soll er ein gesetzmässiges (namentlich zügiges)
Zwangsvollstreckungsverfahren sicherstellen, und zweitens dient er
gleichzeitig dem Schutz der involvierten Vermögensinteressen der Gläubiger
(BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; 121 IV 353 E. 2b S. 356 f.; 99 IV 146 f.; 75 IV
174; vgl. Alexander Brunner, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 2, Basel 2003,
Art. 169 StGB N. 7; Jörg Rehberg/Niklaus Schmid/Andreas Donatsch, Strafrecht
III, Delikte gegen den Einzelnen, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 313; Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, Straftaten gegen
Individualinteressen, 6. Aufl., Bern 2003, § 23 Rz. 30, 44). Gemäss Art. 169
al. 1 und 2 StGB soll den Gläubigerinteressen während des hängigen
Betreibungsverfahrens nicht dadurch geschadet werden, dass gepfändete
Vermögenswerte eigenmächtig dem betreibungsamtlichen Beschlag entzogen werden
(BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69; vgl. Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 44). Mangels
einer Schädigung von Gläubigerinteressen wäre der Tatbestand von Art. 289
StGB zu prüfen (BGE 119 IV 134 E. 2a S. 135; vgl. Brunner, a.a.O., Art. 169
StGB N. 15).

8.1 Zwar liess Art. 169 aStGB (vor der Teilrevision des Vermögensstrafrechts
von 1994) noch das Tatbestandsmerkmal des "Nachteils" für die Gläubiger
genügen, während die revidierte Fassung von Art. 169 al. 1 StGB nun von einem
"Schaden" der Gläubiger spricht. Der oben genannte (zweifache) Sinn und Zweck
der Strafnorm wurde durch die Revision jedoch nicht geändert (vgl. Brunner,
a.a.O., Art. 169 StGB N. 7). Auch hinsichtlich Tatbestandsmässigkeit erfolgte
keine Änderung bzw. Strafbarkeitseinschränkung (BGE 121 IV 353 E. 2a S. 355).
Schon unter der Geltung des Art. 169 aStGB verlangte die Rechtsprechung des
Bundesgerichtes denn auch in subjektiver Hinsicht, "dass der Täter zumindest
in Kauf genommen hat, durch die eigenmächtige Verfügung werde ein Gläubiger
geschädigt" (BGE 119 IV 134 E. 2b S. 136). Analoges gilt nun auch für Art.
169 al. 1 StGB (BGE 121 IV 353 E. 2c S. 357; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch,
a.a.O., S. 315; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 45). Der objektive Tatbestand
des Verstrickungsbruches setzt nach herrschender Lehre und Praxis hingegen
keinen konkreten Vermögensschaden bzw. Verlusteintritt beim Gläubiger voraus
(vgl. BGE 129 IV 68 E. 2.1-2.2 S. 70 f.; 121 IV 353 E. 2b S. 356; 119 IV 134
E. 2b S. 135; Peter Albrecht/Martin Schubarth, Kommentar zum schweizerischen
Strafrecht, Besonderer Teil II: Delikte gegen das Vermögen, Art. 163-172
StGB, Bern 1990, Art. 169 N. 29 ff.; Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 16;
Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 44 f.; Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S.
314; a.M. Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art.
169 StGB N. 9).

An dieser Praxis ist (entgegen der Ansicht von Trechsel und in
Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre) festzuhalten. Falls der Eintritt
eines konkreten Vermögensschadens bzw. Gläubigerverlustes (als objektives
Tatbestandsmerkmal) verlangt würde, könnte dem Ziel des Gesetzes, ein
ordnungsgemässes, zügiges Zwangsvollstreckungsverfahren sicherzustellen,
nicht Rechnung getragen werden. Dies zeigt sich besonders deutlich im
vorliegenden Fall (vgl. E. 8.2). Zu verlangen ist aber, dass der Täter das
Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich beeinträchtigt bzw.
deutlich verzögert.

Der objektive Tatbestand von Art. 169 al. 1 und 2 StGB verlangt auch keinen
Nachweis, dass der mit amtlichem Beschlag belegte Gegenstand zum Zeitpunkt
der Pfändung im zivilrechtlichen Eigentum einer bestimmten Person stand (etwa
des Schuldners oder eines anderen in der Pfändungsurkunde aufgeführten
mutmasslichen Berechtigten). Nach dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck des
Gesetzes genügt es, dass der (zivilrechtlich allenfalls streitige) Gegenstand
amtlich gepfändet wurde und der Täter dennoch eigenmächtig und zum Schaden
der Gläubiger darüber verfügt. Eine das Betreibungsverfahren und die
Gläubigerinteressen schädigende eigenmächtige Verfügung im Sinne von Art. 169
al. 1 und 2 StGB setzt ebenso wenig voraus, dass der Schuldner einem Dritten
das Eigentum oder den sachenrechtlichen Besitz am Pfändungsobjekt überträgt
(BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 69;  121 IV 353 E. 2b S. 356; 75 IV 62 E. 3 S. 64,
je mit Hinweisen). Eine eigenmächtige schädigende Verfügung kann namentlich
darin bestehen, dass der Täter das Pfändungsobjekt beiseite schafft oder
(aktiv) verheimlicht (BGE 129 IV 68 E. 2.1 und E. 2.2 S. 70 mit Hinweisen).
Auch ein nur vorübergehendes Verbergen oder Beiseiteschaffen kann das
Tatbestandsmerkmal der Gläubigerschädigung grundsätzlich erfüllen, sofern
dadurch das Betreibungsverfahren zum Nachteil der Gläubiger erheblich
beeinträchtigt bzw. deutlich verzögert wird (BGE 129 IV 68 E. 2.1 S. 70; 119
IV 134 E. 2b S. 135; 75 IV 62 E. 3 S. 64; vgl. Albrecht/Schubarth, a.a.O.,
Art. 169 N. 29 ff.; Brunner, a.a.O., Art. 169 StGB N. 16;
Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314; Stratenwerth, a.a.O., § 23 Rz. 42).
Keine schädigende Verfügung liegt hingegen vor, wenn der Schuldner lediglich
wahrheitswidrige Angaben über den Verbleib des gepfändeten Gegenstandes
macht, diesen aber weder versteckt noch beiseite schafft (BGE 129 IV 68 E.
2.2 S. 70 f.; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314). Auch
Verstrickungsbruch durch blosses Unterlassen ist nicht strafbar (BGE 121 IV
353 E. 2b S. 356 f.; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 314).

8.2 Im vorliegenden Fall sind die objektiven Tatbestandsmerkmale des
Verstrickungsbruches erfüllt. Gemäss den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz konnte das Betreibungsamt dem Verwertungsbegehren einer
Gläubigerin (vom 7. November 1997) keine Folge leisten, da die
Beschwerdeführerin das gepfändete Fahrzeug inzwischen eigenmächtig, ohne
Bewilligung des Betreibungsamtes, zu ihrer Mutter nach Österreich verbracht
und dort strassenverkehrsamtlich angemeldet hatte. Noch am 9. Januar 1998 gab
die Beschwerdeführerin polizeilich zu Protokoll, der Wagen befinde sich in
Österreich im Besitze ihrer Mutter. Er sei mit österreichischen
Kontrollschildern versehen worden. Am 19. Februar 1998 wurde der Range Rover
eher zufällig (nämlich anlässlich einer für einen anderen Zweck angeordneten
Hausdurchsuchung) auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin vorgefunden und
durch die Kantonspolizei beschlagnahmt. Erst anschliessend konnte er
betreibungsamtlich verwertet werden. Durch dieses Verhalten hat die
Beschwerdeführerin das Zwangsvollstreckungsverfahren erheblich behindert bzw.
deutlich verzögert und damit den Gläubigerinteressen geschadet. Ihr Einwand,
sie sei gestützt auf Art. 98 Abs. 2 SchKG zu diesem Verhalten berechtigt
gewesen, geht fehl. Zwar können Fahrzeuge nach dieser Bestimmung einstweilen
in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden.
Dieser hat jedoch die Verpflichtung, dem Betreibungsamt den gepfändeten
Gegenstand "jederzeit zur Verfügung zu halten" (Art. 98 Abs. 2 SchKG). Dies
hat die Beschwerdeführerin nicht getan. Ihr Verhalten ging über eine blosse
(allenfalls straflose) einstweilige Weiterbenutzung des Fahrzeuges bzw. über
blosse wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Betreibungsbeamten deutlich
hinaus.

Für den subjektiven Tatbestand von Art. 169 StGB genügt Eventualvorsatz (BGE
119 IV 134 E. 2b S. 136; vgl. Rehberg/Schmid/Donatsch, a.a.O., S. 315).
Dieser liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Verletzungs- oder
Gefährdungserfolges für möglich hält und ihn für den Fall seines Eintritts in
Kauf nimmt (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a S. 253, je mit
Hinweisen). Nach den Feststellungen der Vorinstanz wusste die
Beschwerdeführerin, was der Pfändungsbeschlag bedeutete. Sie war mit dem
Betreibungs- und Pfändungsverfahren "vertraut", und die strafrechtlichen
Konsequenzen einer Verfügung über gepfändete Gegenstände wurden auch in der
Pfändungsurkunde ausdrücklich erwähnt (vgl. auch Art. 96 Abs. 1 SchKG). Als
Schuldnerin und Besitzerin des gepfändeten Fahrzeuges konnte und musste sie
auch jederzeit damit rechnen, dass ein Gläubiger das Verwertungsbegehren
stellen könnte. Bei dieser Sachlage kann das Verhalten der Beschwerdeführerin
nicht anders interpretiert werden, als dass sie zumindest in Kauf nahm,
eigenmächtig und zum Schaden der Gläubiger über einen amtlich gepfändeten
Vermögenswert zu verfügen. Im Sinne der dargelegten Lehre und Praxis nahm es
die Beschwerdeführerin auch zumindest in Kauf, die Gläubiger an deren
Vermögen zu schädigen, zumal sie darauf abzielte, den Gläubigern das
gepfändete Haftungssubstrat zu entziehen.

9.
Die Verurteilung wegen mehrfacher Drohung (Art. 180 StGB) wird im
angefochtenen Entscheid wie folgt begründet:
9.1 Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat die
Beschwerdeführerin bei einem Telefongespräch vom 11. Januar 1998 gegenüber
der privaten Beschwerdegegnerin, einer Journalistin, namentlich Folgendes
geäussert: "Ich könnte dir eine in die Fresse hauen". "Du perverses
Dreckschwein, dich mache ich fertig". "Für dich gehe ich 10 Jahre ins
Gefängnis, aber du wirst kein Wort über die Lippen bringen". "Totprügeln
müsste man dich". "Aber dir haue ich die Fresse voll". "Dich haue ich
eigenhändig runter in den Dreck". "Ich lasse dir auch noch die Fresse
einhauen". "Das wirst du noch bereuen, das wirst du bitter bereuen". Einen
Tag zuvor hat die Beschwerdeführerin einer Mitarbeiterin der privaten
Beschwerdegegnerin unter anderem Folgendes gesagt: "Soll ich dir die Fresse
polieren lassen?"
9.2 In rechtlicher Hinsicht erwägt das Obergericht namentlich Folgendes. Zwar
sei die Beschwerdeführerin bereits im Privatstrafklageverfahren wegen
Beschimpfung (Art. 177 StGB) zu 30 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Der
Grundsatz "ne bis in idem" verbiete dem Strafrichter jedoch nicht, das
inkriminierte Verhalten auch noch separat unter dem Gesichtspunkt von Art.
180 StGB (Drohung) zu prüfen und gegebenenfalls mit einer Zusatzstrafe zu
ahnden. Dies um so weniger, als Art. 180 StGB in echter Gesetzeskonkurrenz zu
Art. 177 StGB stehe, und Ehrverletzungsdelikte (nicht aber Drohungen) im
Kanton Zürich auf dem besonderen Verfahrensweg der Privatstrafklage zu
beurteilen seien. In tatbeständlicher Hinsicht wird im angefochtenen
Entscheid das Vorliegen schwerer Drohungen im Sinne von Art. 180 StGB bejaht.
Auch seien die Geschädigten durch die Drohungen in Schrecken oder Angst
versetzt worden. Es sei nicht erforderlich, dass der Betroffene "vor Angst
oder Schrecken gelähmt" wäre. Vielmehr genüge der "Verlust des
Sicherungsgefühls". Würden "massive Drohungen von den Geschädigten
unbekannten Dritten ausgesprochen", dürfe "dieser Verlust des
Sicherungsgefühls bereits dann als gegeben erachtet werden, wenn sich die
Geschädigten veranlasst fühlen, Strafanzeige zu erstatten".

9.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe Bundesrecht
verletzt, indem es den Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt erachtete,
anstatt auf versuchte Nötigung (Art. 181 StGB) zu erkennen. Insbesondere sei
der subjektive Tatbestand von Art. 180 StGB nicht erfüllt. "Ziel des
Handelns" der Beschwerdeführerin sei es "nicht" gewesen, die Geschädigten "in
Angst und Schrecken zu versetzen", sondern diese "unter Druck zu setzen",
damit ein (von den Geschädigten geplanter) journalistischer Bericht nicht
erschien.

9.4 Bei der Prüfung, ob eine Drohung im Sinne des Gesetzes schwer und
geeignet sei, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen, ist nach
der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich ein "objektiver" Massstab
anzulegen. In der Regel ist dabei auf das Empfinden eines vernünftigen
Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen
(vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a S. 215 f. mit Hinweisen). Einzelne Autoren
vertreten allerdings die Auffassung, dass bei gezielter Bedrohung von
besonders schutzbedürftigen Personen auch objektiv minder schwere Drohungen
strafbar sein könnten bzw. dass der Massstab in solchen Fällen zu
"subjektivieren" sei (vgl. die Übersicht über den aktuellen Meinungsstand bei
Vera Delnon/ Bernhard Rüdy, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 2, Basel 2003,
Art. 180 StGB N. 19 f.).

Die Frage braucht im vorliegenden Fall nicht vertieft zu werden, zumal die
Vorinstanz (mit Recht) nicht annimmt, die Geschädigten erschienen besonders
schutzbedürftig bzw. es lägen hier minder schwere (und dennoch
tatbestandsmässige) Drohungen vor. Der subjektive Tatbestand von Art. 180
StGB verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (vgl. Delnon/Rüdy,
a.a.O., Art. 180 N. 32).

9.5 Die von der Beschwerdeführerin ausgestossenen Androhungen der massiven
Körperverletzung ("die Fresse einhauen") bzw. sogar der Tötung ("totprügeln")
sind offensichtlich schwerer Natur (vgl. BGE 99 IV 216 E. 1a ["casser la
gueule"]). Ausserdem waren die Drohungen objektiv geeignet, auch nicht
übertrieben ängstliche Personen in Schrecken oder Angst zu versetzen. Die
Vorinstanz stellt sodann fest, dass die Geschädigten (auch subjektiv)
tatsächlich Angst empfanden. Somit sind die mehrfachen Drohungen vollendet
und nicht bloss versucht (vgl. Trechsel, a.a.O., Art. 180 N. 3).

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die objektive Schwere der angedrohten
Nachteile hinzuweisen. Sodann hatten die Bedrohten die Beschwerdeführerin
nicht näher gekannt, und diese drohte den weiblichen Geschädigten unter
anderem mit Körperverletzungen durch unbekannte dritte Schläger ("ich lasse
dir auch noch die Fresse einhauen"). Und schliesslich ist noch zu
berücksichtigen, dass die Geschädigten nicht nur die Polizei einschalteten
bzw. Strafantrag stellten; zudem hat die private Beschwerdegegnerin (nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz) ausdrücklich ausgesagt, die von
ihr empfundene Angst habe noch Tage und Wochen nachgewirkt. Auch der
subjektive Tatbestand (Eventualvorsatz) wurde mehrfach erfüllt. Das Verhalten
der Beschwerdeführerin kann nicht anders gedeutet werden, als dass sie
zumindest in Kauf nahm, die von ihr schwer Bedrohten in Schrecken oder Angst
zu versetzen. Schon das insistente Vorgehen gegenüber zwei verschiedenen
Personen an zwei aufeinander folgenden Tagen schliesst ein nicht
beabsichtigtes "Versehen" aus.

9.6 Dass die Vorinstanz auf mehrfache vollendete Drohung erkannt hat und
nicht auf versuchte Nötigung (Art 181 StGB), verletzt das Bundesrecht nicht.
Wie erwähnt, ist der Kassationshof im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde an
die Sachverhaltsannahmen der Vorinstanz gebunden. Das Obergericht hat
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den Geschädigten diverse
Drohungen ausstiess (vgl. oben, E. 9.1). Hingegen ging die Vorinstanz (in
Anwendung des strafprozessualen Anklageprinzips bzw. des Grundsatzes der
Immutabilität) nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig von
den Bedrohten verlangt habe, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung oder eine unrichtige Anwendung des strafprozessualen
Anklagegrundsatzes kritisiert, wären entsprechende Rügen mit
staatsrechtlicher Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. dazu oben, E. 6).

10.
Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1
StGB, da trotz sich aufdrängenden Zweifeln an ihrer Zurechnungsfähigkeit kein
psychiatrisches Gutachten eingeholt worden sei.

Das Gericht ordnet eine psychiatrische Untersuchung des Angeschuldigten an,
wenn es Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Ein
bundesrechtlicher Anspruch auf Begutachtung ist auch gegeben, wenn sich nach
den objektiven Umständen ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit
aufdrängen (BGE 119 IV 120 E. 2a S. 123; 118 IV 6 E. 2 S. 7; 116 IV 273 E. 4a
S. 274; vgl. Felix Bommer, in: Basler Kommentar StGB, Bd. 1, Basel 2003, Art.
13 N. 7). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 5. Dezember 2002 wurde die
Beschwerdeführerin vom Obergericht ausführlich befragt. Die Richter erhielten
von der Persönlichkeit, vom Auftreten und vom Aussageverhalten der
Beschwerdeführerin einen unmittelbaren persönlichen Eindruck. Im
angefochtenen Entscheid wird erwogen, das Tatvorgehen der Beschwerdeführerin
erscheine "durchwegs überlegt und zielgerichtet". Zweifel über ihren
Geisteszustand bestünden nicht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass
die Beschwerdeführerin vor ihren massiven Drohungen "angesichts des
bevorstehenden Artikels wütend" gewesen und nach eigener Darlegung
"explodiert" sei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie "schon im
November 2001" erfolglos einen Wechsel des Offizialanwaltes verlangt habe,
"da sie glaubte, ungenügend vertreten zu sein". Daraufhin, im Juni bzw. Juli
2002, habe sie ihren damaligen Offizialanwalt angeblicher sexueller
Übergriffe bezichtigt. Die Beschwerdeführerin stellt sich (mit Recht) auf den
Standpunkt, den Bestreitungen des amtlichen Verteidigers sei "viel eher
Glauben zu schenken" als ihren eigenen "doch sehr phantasievollen
Anschuldigungen". Ausserdem habe sie 1998 prozessgegnerische Anwälte
beschimpft. Wenn die Vorinstanz in diesem Kontext keine ausreichende
Veranlassung für die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens erkannte, hat
sie das dem erkennenden Strafgericht zustehende Ermessen nicht überschritten
und das Bundesrecht nicht verletzt.

11.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe zu Unrecht
Art. 33 Abs. 2 StGB (Notwehrexzess) nicht angewendet. Sie habe sich "zur Zeit
der Telefonanrufe in einer Notsituation" befunden, "drohte doch, ein Artikel
über sie und ihre Hundehaltung zu erscheinen". Der Zeitschriftenartikel sei
"im Nachgang" zu einem "Beitrag in Tele Züri" geplant gewesen, und die
Journalistinnen hätten sich zuvor "nie" bei der Beschwerdeführerin
"gemeldet".

Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht erweist sich als offensichtlich
unbegründet. Art. 33 Abs. 2 StGB setzt eine Notwehrsituation voraus, nämlich
einen rechtswidrigen Angriff, der vom Angeschuldigten mit
unverhältnismässigen Mitteln abgewehrt worden wäre (vgl. BGE 115 IV 167 ff.;
109 IV 5 E. 3 S. 7). Ein rechtswidriger Angriff der Geschädigten ist hier
nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht dargetan.
Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz planten die
Geschädigten, über eine veterinäramtliche Inspektion journalistisch zu
berichten, die am 2. September 1997 bei der Beschwerdeführerin als
Hundehalterin durchgeführt worden war und in deren Verlauf 66 Hunde
polizeilich beschlagnahmt wurden. Als die Beschwerdeführerin vom geplanten
Zeitschriftenartikel erfuhr, kontaktierte sie am 10. bzw. 11. Januar 1998
telefonisch die Geschädigten, worauf die inkriminierten Äusserungen fielen.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe sich "in ihrer
Persönlichkeit verletzt und in ihrer beruflichen Existenz bedroht" gefühlt.
Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern die journalistischen Recherchen der
Geschädigten als rechtswidriger Angriff qualifiziert werden könnten. Der
blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin am Telefon (und in Unkenntnis des
Inhalts des geplanten Artikels) stark überreagiert hat und ausfällig wurde,
führt nicht zur Annahme einer Notwehrsituation bzw. eines Notwehrexzesses.

12.
Nach dem Gesagten ist auch die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das
Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

13.
Die Beschwerdeführerin stellt (je für beide Beschwerdeverfahren) ein Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren war
sie nicht anwaltlich vertreten, so dass diesbezüglich nur über die
unentgeltliche Prozessführung (Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten)
zu entscheiden ist. Für das Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist zusätzlich
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu prüfen.

Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als zum vornherein
aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen
ist (Art. 152 Abs. 1 OG). Die betreffenden Gerichtskosten sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Unter Berücksichtigung
ihrer Vermögensverhältnisse wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.--
festgelegt.
Für die Nichtigkeitsbeschwerde kann dem Ersuchen um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung stattgegeben werden. Die gesetzlichen
Voraussetzungen sind erfüllt, insbesondere erscheint die Bedürftigkeit der
Gesuchstellerin ausreichend dargetan (Art. 152 OG).

Da kein Schriftenwechsel der privaten Parteien angeordnet wurde (vgl. Art.
276 Abs. 1 BStP), sind bei der privaten Beschwerdegegnerin keine
entschädigungspflichtigen Parteikosten angefallen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde (6P.141/2003) wird abgewiesen, soweit auf sie
eingetreten werden kann.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde (6S.103/2003) wird abgewiesen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die staatsrechtliche Beschwerde
wird abgewiesen, dasjenige für die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen.

4. Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- (für das staatsrechtliche
Beschwerdeverfahren) wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann wird für das
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren als amtlicher Rechtsvertreter ernannt und aus
der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem
Kassationsgericht und dem Obergericht, I. Strafkammer, des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: