Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.97/2003
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6P.97/2003
6S.252/2003 /pai

Urteil vom 2. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Hentz, Gartenhofstrasse
15, Postfach 1633, 8026 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

6P.97/2003
Art. 9, 13, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK (Willkür,
rechtliches Gehör)

6S.252/2003
Widerhandlung gegen das BetmG; Landesverweisung,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.97/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.252/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1.
Strafkammer, vom 27. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 25. Juni 2002 sprach das Bezirksgericht Baden X.________ der
qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig und
verurteilte ihn unter Anrechnung von 336 Tagen Untersuchungshaft zu einer
Zuchthausstrafe von drei Jahren, zu einer Busse von Fr. 1'000.-- sowie zu
fünf Jahren Landesverweisung.

B.
Die gegen das Urteil von X.________ erhobene Berufung hiess das Obergericht
des Kantons Aargau am 27. Februar 2003 teilweise gut. Es sprach ihn in einem
von drei Fällen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz frei und setzte die Freiheitsstrafe auf zwei Jahre
Zuchthaus fest. Im Übrigen bestätigte es das bezirksgerichtliche Urteil. Der
Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 24. Februar 2000 chauffierte X.________ seinen Freund A.________ von Baden
nach Pfäffikon. Dort übernahm dieser von einem Drogenhändler vier Kilogramm
Heroin, worauf X.________ mit seinem Freund und mit dem Rauschgift im
Kofferraum nach Baden zurückfuhr. Nach Auffassung des Obergerichts wusste
X.________ spätestens auf der Rückfahrt, dass sein Begleiter in Pfäffikon
Heroin übernehmen und dieses von Pfäffikon nach Baden transportieren wollte
(Fall 1). Vermutlich ein Teil dieses Heroins (300 g) wurde anschliessend in
der Wohnung von X.________ eingelagert und dort aufbewahrt, bis X.________
das Heroin am 26. März 2000 seinem Freund auf dessen Aufforderung hin
herausgab; möglicherweise handelte es sich dabei aber um Heroin anderer
Herkunft (Fall 2).

C.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt mit beiden Beschwerden die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils. Ausserdem stellt er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung und sucht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung nach.

D.
Das Obergericht des Kantons Aargau beantragt mit seinen Gegenbemerkungen vom
10. Juli 2003 die Abweisung der Beschwerden und der prozessualen Gesuche. Mit
Vernehmlassung vom 10. Juli 2003 beantragt auch die Staatsanwaltschaft die
Abweisung beider Beschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen
Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch
den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen
Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene
und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein
(BGE 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer macht mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde geltend,
das Obergericht gehe zu Unrecht von seiner Täterschaft aus. Er habe weder
gewusst, dass sein Begleiter vier Kilogramm Heroin von Pfäffikon mit nach
Baden zurücknahm, noch habe er 300 Gramm Heroin in seiner Wohnung aufbewahrt.
Die diesbezüglichen Annahmen des Obergerichts beruhten auf willkürlicher
Würdigung der Beweise und seien aktenwidrig; ausserdem habe das Obergericht
seine Verteidigungsrechte und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt,
indem es mehrere Beweisanträge ohne Begründung abgewiesen habe; schliesslich
stütze sich das Obergericht zu Unrecht auf die von ihm beanstandeten
Telefonkontrollen (Art. 9, 13, 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK).
Im Einzelnen bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor.

3.
Der Beschwerdeführer rügt generell, das Obergericht habe die Beweise
willkürlich gewürdigt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Er
bringt zwar vor, dass entlastende Aspekte nicht berücksichtigt und
Entlastungszeugen nicht angehört worden seien. Er setzt sich aber mit der
Beweiswürdigung der Vorinstanz im Einzelnen nicht auseinander. Insbesondere
legt er nicht dar, inwiefern die Würdigung des Telefonprotokolls sowie der
Aussagen und des Aussageverhaltens von A.________ und seiner selbst
willkürlich sein sollte. Er trägt auch dem Umstand nicht Rechnung, dass das
Obergericht den Beizug und die Berücksichtigung weiterer Beweismittel
explizit verwarf (insoweit ist die Rüge unbegründet, das Obergericht habe
seine Beweisanträge kommentarlos abgewiesen). Die Willkürrüge erschöpft sich
weitgehend in appellatorischer Kritik.

Die Beschwerde ist sodann unbegründet, soweit der Beschwerdeführer vorbringt,
das Obergericht hätte nicht auf die belastenden Aussagen von A.________
abstellen dürfen, weil dessen Aussagen insgesamt widersprüchlich seien. Das
Obergericht würdigt A.________ Aussageverhalten; es geht aus dem Urteil
hervor, weshalb das Obergericht die belastenden Aussagen für glaubwürdiger
hält als die entlastenden. Die diesbezüglichen Erörterungen sind nicht
willkürlich.

4.
Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer den Beizug der Protokolle der
Telefonüberwachung. Er habe im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass alle
Telefonprotokolle, die Gespräche vor dem 1. März 2000 beträfen, nicht
verwertet werden dürfen, weil die Telefonüberwachung erst am 1. März 2000
bewilligt worden sei. Er habe implizit aber auch die Verwertbarkeit aller
weiteren Telefonkontrollen in Frage gestellt und deshalb den Beizug der
gesamten Telefonüberwachung mit simultaner Übersetzung beantragt.

4.1 Soweit die Rüge den Drogentransport betrifft, ist sie unbegründet. Das
Obergericht stellt für den Schuldspruch nicht auf die Ergebnisse der
Telefonüberwachung ab.

4.2 Bezüglich der Aufbewahrung von Drogen begründet das Obergericht den
Schuldspruch im Wesentlichen mit dem Protokoll eines abgehörten
Telefongesprächs. Aus dem angefochtenen Urteil und aus den Akten ergibt sich
jedoch, dass der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit dieses Beweismittels im
kantonalen Verfahren nicht in Frage gestellt hat. Er wandte sich im
kantonalen Verfahren einerseits gegen die Verwertbarkeit aller
Telefonkontrollen von Gesprächen vor dem 1. März 2000, und er brachte
andererseits Einwände gegen Aufzeichnungen vor, die Gespräche zwischen ihm
und einer Person namens D.________ betreffen. Es kann deshalb nicht davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der gesamten
Telefonüberwachung bestritten hatte, zumal er sich selbst in seiner
Berufungsschrift positiv auf die Protokolle der Telefonüberwachung bezog. Das
vom Obergericht angeführte Protokoll betrifft ein nach dem 1. März 2000
geführtes Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und A.________. Gegen
das vom Obergericht verwendete Protokoll wurden somit im kantonalen Verfahren
keine Einwendungen vorgebracht, weshalb die Rüge vor Bundesgericht verspätet
ist. Das gilt auch insoweit, als sich der Beschwerdeführer auf die neueste
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Übersetzung von
Telefonüberwachungsprotokollen bezieht (BGE 129 I 85). Auch in dieser
Hinsicht beanstandete der Beschwerdeführer das von der Vorinstanz verwertete
Protokoll nicht.

5.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das Obergericht drei von ihm
beantragte Zeugen nicht einvernommen und ihm das vollständige Wortprotokoll
beziehungsweise die Tonbandaufzeichnung der erstinstanzlichen Verhandlung
nicht ausgehändigt und entlastende Aussagen nicht berücksichtigt habe.

5.1 Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er auf Grund
bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine
Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 103 Ia
E. 5 S. 491; vgl. ferner 124 I 208 E. 4a). In antizipierter Beweiswürdigung
kann der Richter auch die beantragte Befragung eines Entlastungszeugen
abweisen. Das Recht, Entlastungszeugen zu laden und zu befragen ist - im
Unterschied zum Recht auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen - nur von
relativer Natur. Der Richter hat nur solche Zeugenladungen zu berücksichtigen
und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheidungserheblich
sind (vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc).

5.2 Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich des Schuldspruches wegen
Transportes von vier Kilogramm Heroin vor, dass das Obergericht nur die ihn
belastenden Aussagen des Mitangeklagten und Begleiters gewürdigt habe, obwohl
ihn dieser vor Bezirksgericht auch entlastet habe. Die entsprechende Passage
sei in dem ihm ausgehändigten Protokoll der bezirksgerichtlichen Verhandlung
nicht enthalten, weshalb er die Herausgabe des Wortprotokolls dieser
Verhandlung und die Ladung von A.________ als Zeugen vor Obergericht
beantragt habe. Beides sei aber abgewiesen worden. Das Obergericht habe sich
in der Folge nicht mit der entlastenden Aussage des Mitangeklagten befasst.

Das Obergericht bejaht die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich des
Transportes von vier Kilogramm Heroin aufgrund einer ausführlichen Würdigung
des Aussageverhaltens und der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seines
Mitangeklagten und Begleiters. Es kommt dabei zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer aufgrund der gesamten Umstände spätestens, als er von
Pfäffikon nach Baden zurückfuhr, um das Heroin in seinem Fahrzeug wissen
musste und auch wusste. Dieser Schluss ist jedenfalls nicht willkürlich.

Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht vorgebracht, dass sein Begleiter vor
Bezirksgericht angegeben hatte, ihn erst kurz vor Baden über das mitgeführte
Heroin aufgeklärt zu haben. Das Obergericht erachtet diesen Umstand als
unerheblich. Aus den verfügbaren Beweismitteln schliesst es auf das Wissen
des Beschwerdeführers nach Abfahrt in Pfäffikon. Dieser Schluss wäre auch
nicht als willkürlich zu bewerten, wenn der Begleiter den Beschwerdeführer
erst bei der Ortseinfahrt in Baden ausdrücklich über das Heroin im Kofferraum
ins Bild gesetzt hätte. Das Obergericht durfte deshalb in antizipierter
Würdigung der Beweise auf die erneute Ladung des Begleiters als Zeugen und
auf den Beizug des erstinstanzlichen Protokolls und der Tonbandaufzeichnungen
der erstinstanzlichen Verhandlung verzichten. Die Rüge ist demnach
unbegründet.

5.3 In Bezug auf den Schuldspruch wegen Aufbewahrens von 300 Gramm Heroin
bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Obergericht die von ihm beantragten
Zeugen A.________, B.________ und C.________ zu Unrecht nicht angehört habe.

Soweit die Rüge C.________ betrifft, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, weil der Beschwerdeführer nicht dartut, inwiefern dessen Aussage
von Bedeutung gewesen wäre (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) .

Soweit die Rüge die beiden anderen beantragten Zeugen betrifft, gilt das oben
Ausgeführte: Das Obergericht bejaht die Täterschaft des Beschwerdeführers,
indem es sich wesentlich auf das Protokoll einer Telefonkontrolle stützt und
ausserdem die Aussagen und das Aussageverhalten von A.________ und des
Beschwerdeführers selbst würdigt. Der daraus gezogene Schluss, wonach der
Beschwerdeführer wissentlich 300 Gramm Heroin in seiner Wohnung aufbewahrte,
ist nicht willkürlich. Das Obergericht durfte deshalb in antizipierter
Würdigung der Beweise auf die erneute Ladung von A.________ und auf die
Anhörung von B.________ verzichten. Die Rüge ist unbegründet.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

7.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1
BStP). Dabei hat der Beschwerdeführer kurz darzulegen, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen
des Entscheides richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einwände,
Bestreitungen und Beweismittel sowie Erörterungen über die Verletzung
kantonalen Rechts sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörde
gebunden (Art. 277bis Abs.1 BStP; BGE 126 IV 65 E. 1 mit Hinweisen).

8.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz nehme in Bezug auf den
Drogentransport seinen direkten Vorsatz zu Unrecht an. Auch Eventualvorsatz
liege nicht vor. Allenfalls wäre die fahrlässige Tatbegehung zu bejahen.

Die Frage, ob ein Täter mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich gehandelt
hat, beschlägt eine Tatfrage, die mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht
aufgeworfen werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die kantonale Behörde
ihre Entscheidung auch hinsichtlich des Vorsatzes so begründet, dass das
Bundesgericht die Gesetzesanwendung nachprüfen kann (Art. 277 BStP). Dies
setzt voraus, dass im Urteil das Ergebnis der Beweisführung - soweit es für
die Beurteilung der Sache von Bedeutung ist - festgestellt wird.

Die Vorinstanz stellt ausdrücklich fest, dass der Beschwerdeführer spätestens
auf der Rückfahrt wusste, dass er Drogen mitführt. Indirekt nimmt sie damit
an, dass der Beschwerdeführer dies auch wollte und der Vorsatz damit zu
bejahen ist. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, weshalb sich der
Vorsatz auch auf das Qualifikationsmerkmal der grossen Menge bezieht. Gemäss
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG genügt, dass der Täter annehmen musste, die Tat
beziehe sich auf eine Menge von Betäubungsmitteln, welche die Gesundheit
vieler Menschen gefährden kann. Auf Grund der Tatumstände (die Fahrt von
Baden nach Pfäffikon, die Übergabe- und Transportmodalitäten, das Wissen um
illegale Geschäfte des Freundes) musste der Beschwerdeführer annehmen, dass
es sich nicht nur um wenige Gramm von Betäubungsmitteln handeln konnte. Die
Feststellungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand sind somit
rechtsgenüglich und deshalb für das Bundesgericht verbindlich. Insoweit kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. Hans Wiprächtiger,
Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, in: Prozessieren vor Bundesgericht,
hrsg. von Thomas Geiser und Peter Münch, 2. Auflage, Basel 1998, S. 226 f.,
mit Hinweisen).

9.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er in Fall 1 den objektiven
Tatbestand nicht erfüllte, jedenfalls aber nur in der Rolle eines Gehilfen,
nicht eines Mittäters.

9.1 Auch wenn der Beschwerdeführer den Vorsatz erst im Laufe der Rückfahrt
bildete, den Tatbestand also erst ab diesem Zeitpunkt erfüllte, ändert das
nichts daran, dass es sich um tatbestandsmässiges Befördern von
Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 BetmG handelte.

9.2 Der Beschwerdeführer selber stellt zu Recht fest, dass die
Regelungsdichte von Art. 19 BetmG die Anwendung von Art. 25 StGB im Bereich
des Betäubungsmittelstrafrechts erheblich einschränkt. Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Täter, wer alle Merkmale einer
Tatbestandsvariante objektiv und subjektiv in eigener Person erfüllt. Gehilfe
ist dagegen nur, wer sich an der Tat eines anderen mit einem untergeordneten
Tatbeitrag beteiligt, der selbst vom Gesetz nicht als selbständiges Delikt
ausgestaltet ist (BGE 119 IV 269 E. 3c; 106 IV 72 E. 2b.). In Art. 19 BetmG
ist das Befördern von Betäubungsmitteln als selbständige Tatbestandsvariante
umschrieben. Der Beschwerdeführer hat diese sowohl subjektiv wie auch
objektiv verwirklicht und er hatte als Lenker des Fahrzeugs die
Tatherrschaft. Er verstiess somit  selbständig gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Seine Verurteilung als Täter erfolgte zu Recht.

10.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Vorinstanz keine
Landesverweisung, jedenfalls keine unbedingt vollziehbare Landesverweisung
hätte aussprechen dürfen.

10.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu
Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis 15 Jahre aus dem Gebiet
der Schweiz verweisen.

Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und Sicherungsmassnahme zugleich (BGE
114 Ib 1 E. 3a mit Hinweis). Obwohl dieser zweite Gesichtspunkt im
Vordergrund steht, verlangt ihre Eigenschaft als Nebenstrafe, die ihr das
Gesetz verleiht, dass sie in Anwendung von Art. 63 StGB festgesetzt wird,
d.h. nach dem Verschulden des Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe,
des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Damit ist der
Sicherungszweck nicht ausgeschaltet. Es ist Sache des Richters, im Einzelfall
dem Straf- und dem Sicherungszweck der Landesverweisung Rechnung zu tragen
(BGE 123 IV 107 E. 1; 94 IV 102 E. 2; 104 IV 222 E.1b;).

Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz
unter Hinweis auf das bezirksgerichtliche Urteil Folgendes fest: Er verfüge
zwar über eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, seine eigene
Familie und die Mehrzahl seiner Geschwister lebten jedoch im Kosovo, wohin er
selbst regelmässig für jeweils längere Zeit fahre. Eine engere Beziehung zur
Schweiz bestehe nicht. Unter diesen Umständen habe der Sicherungszweck
vorzugehen.

Die dagegen vom Beschwerdeführer angeführten Argumente sind unbehelflich.
Zunächst macht er geltend, die Vorinstanz hätte, nachdem sie die Hauptstrafe
von drei auf zwei Jahre Zuchthaus reduzierte, auch die Dauer der Nebenstrafe
verkürzen sollen. Es trifft zwar zu, dass sich die Vorinstanz zu diesem Punkt
nicht äusserte und die Dauer der Nebenstrafe stillschweigend bestätigte. Im
Ergebnis ist der Entscheid jedoch nicht zu beanstanden, zumal das Verhältnis
von Haupt- und Nebenstrafe nicht ungewöhnlich ist und der Sicherungsaspekt
nach vorinstanzlicher Auffassung vorgeht.

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz berücksichtige seine
persönlichen Verhältnisse, soweit sie gegen eine Landesverweisung sprächen,
nicht hinreichend. Es trifft zu, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt
nur sehr knapp begründet ist. Stellt man die vom Beschwerdeführer angeführten
Gründe in Rechnung, ist dessen Beziehung zur Schweiz zwar als enger zu
qualifizieren, als die Vorinstanz annimmt. Sie ist aber nicht so eng, dass
sich eine Landesverweisung von Bundesrechts wegen verbieten würde. Dies gilt
vor allem auch deshalb, weil der Beschwerdeführer in erster Linie in der
Schweiz lebt um zu arbeiten und um mit dem dabei erzielten Lohn seine Familie
im Kosovo zu unterstützen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt
abzuweisen.

10.2 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug der
Landesverweisung aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten
erwarten lassen, er werde sich dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abhalten lassen.

Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen werden soll,
hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des Verurteilten
in der Schweiz ab; nicht von Bedeutung ist dabei die Frage, ob die Aussichten
der Wiedereingliederung in der Schweiz oder im Heimatland besser sind. Ob der
bedingte Vollzug geeignet sei, den Angeklagten von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten, muss aufgrund einer Gesamtwürdigung entschieden
werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das
Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse
auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es
ist unzulässig, unter den nach Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu
berücksichtigenden Umständen einzelnen eine vorrangige Bedeutung beizumessen
und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 123
IV 107 E. 4a mit Hinweisen).

Die vorinstanzliche Begründung der schlechten Legalprognose genügt diesen
Anforderungen nicht. Sie stellt allein auf die Tatumstände und darauf ab,
dass der Beschwerdeführer nicht geständig ist. Die Vorinstanz setzt sich
weder mit den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auseinander
noch berücksichtigt sie dessen Beteiligungsrolle.

Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz unter anderem folgende Umstände, die
wesentlich sein könnten: Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft. Er hat
sich nach der fast einjährigen Untersuchungshaft - die eine erhebliche
Warnwirkung auf ihn gehabt haben dürfte - wieder ins Arbeitsleben integriert.
Er ist aus familiären Gründen darauf angewiesen, in der Schweiz arbeiten zu
können, und er dürfte deshalb ein erhebliches Interesse daran haben, sich in
Zukunft klaglos zu verhalten. Vor diesem Hintergrund hätte die Vorinstanz
darlegen müssen, weshalb er sich durch die Verbüssung einer zweijährigen
Zuchthausstrafe und unter Drohung einer bedingten Landesverweisung nicht von
weiterer Delinquenz sollte abhalten lassen. Sodann sind auch die
Beteiligungsrolle des Beschwerdeführers und dessen Gründe für die Beteiligung
prognostisch möglicherweise wesentlich. Er war in untergeordneter Stellung
tätig, und er beteiligte sich an den Taten seines Freundes vor allem aus
Gründen persönlicher Loyalität; das finanzielle Motiv ist marginal. Die
Haupttäter verbüssen inzwischen ihre Strafen oder sind (wahrscheinlich) des
Landes verwiesen. Auch unter diesem Gesichtspunkt liegt es nicht auf der
Hand, dass sich der Beschwerdeführer - nun im Zusammenwirken mit anderen
Personen - erneut an illegalen Drogengeschäften beteiligen würde, wenn er
nach Verbüssung der Reststrafe in der Schweiz verbliebe.

11.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, im Übrigen
aber abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.

III. Kosten; unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung;  aufschiebende
Wirkung

12.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig, soweit er unterliegt. Der Beschwerdeführer stellt jedoch für
beide Verfahren das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Da er bedürftig ist und die Beschwerden nicht aussichtslos waren, ist den
Gesuchen stattzugeben. Demnach ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten
und der Rechtsvertreter ist für seine Aufwendungen angemessen zu
entschädigen.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau aufgehoben, soweit es die unbedingte
Anordnung der Landesverweisung betrifft; im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
gutgeheissen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Claude Hentz, wird für die
bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.--
aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 2. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: