Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.76/2003
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6P.76/2003 /kra
6S.204/2003

Urteil vom 28. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichter Rohner,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Felix Truffer, Furkastrasse
25, Postfach 143, 3900 Brig,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Fux, Bahnhofplatz
7, 3930 Visp,
Staatsanwaltschaft Oberwallis, Gebreitenweg 2, Postfach 540, 3930 Visp,
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, Justizgebäude, 1950 Sitten 2.

Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, Grundsatz "in
dubio pro reo"); Betrug, Einziehung, Ersatzpflicht,

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 19. Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ hatten im Jahre 1998 dem inzwischen wegen
gewerbsmässigen Betruges verurteilten Z.________ unabhängig voneinander gegen
die Zusicherung hoher Renditen rund Fr. 300'000.-- bzw. Fr. 600'000.-- zu
Anlagezwecken anvertraut. Als Z.________ Ende 1998 verhaftet und seiner Firma
Z.________ am 19. Februar 1999 Nachlassstundung gewährt wurde, mussten die
Einsätze als verloren gelten. Im Nachlassverfahren gab X.________ am 9. März
1999 eine Forderung - bestehend aus Starteinlage, Gewinn und Verzugszins - in
Höhe von über Fr. 600'000.-- ein.

Bald nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft nahm Z.________ seine
Anlagetätigkeit in der Hoffnung wieder auf, dadurch seine Verpflichtungen
gegenüber Kunden und Kreditoren erfüllen zu können. Im Februar 1999 sprach er
X.________ darauf an, ob er ihm in Italien neue Kunden empfehlen könne,
worauf dieser Ende März bzw. im April 1999 den Kontakt zu zwei
Geschäftsleuten aus dem Raum Domodossola/Mailand vermittelte. Diese waren
bereit, Geld bzw. eine Bankgarantie über Fr. 600'000.-- für eine neue
Investmentfirma zur Verfügung zu stellen, allerdings unter der Voraussetzung,
dass Z.________ und X.________ denselben Betrag in die neue Gesellschaft
investierten. Da aber beide dazu nicht in der Lage waren, gelangte Z.________
an seinen früheren Kunden Y.________. Noch im April 1999 sollen Z.________
und X.________ gemeinsam Y.________ dazu veranlasst haben, erneut Fr.
600'000.-- als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Dabei ging Y.________ davon
aus, die neuen Mittel würden in neue, zusammen mit italienischen Geldgebern
abzuwickelnde Geschäfte investiert. Er hoffte, mit den dabei zu
realisierenden Gewinnen könnten die Verluste aus dem ersten Geschäft mit
Z.________ wettgemacht werden. Es war vorgesehen, das Darlehen zur Erlangung
einer Bankgarantie durch X.________ zu verwenden, die dieser dann den
italienischen Geschäftspartnern hätte vorlegen müssen, wodurch diese zu der
von ihnen in Aussicht gestellten Zahlung veranlasst werden sollten. Darauf
wäre das Darlehen wieder an Y.________ zurückbezahlt worden. Mit der Zahlung
der Italiener hätte Z.________ gewinnbringend arbeiten sollen, worauf die
Gewinne aufgeteilt worden wären. Im Darlehensvertrag vom 27. April 1999
zwischen Z.________ und Y.________ wurde als spätester Rückzahlungstermin der
30. Juni 1999 festgelegt und X.________ als "Dritter" bezeichnet, der "mit
dem geliehenen Betrag ... einen Solvenzbeweis gegenüber ausländischen
Geschäftspartnern leisten" werde.

Die Übergabe des Geldes sollte am 27. April 1999 bei der UBS in Brig
stattfinden, wo X.________ einen Safe hatte. Er erschien jedoch nicht und
beharrte in der Folge darauf, dass ihm die von Y.________ aufgebrachte Summe
direkt von Z.________ und zwar ohne Anwesenheit von Y.________ übergeben
werde. Nachdem er das Geld erhalten hatte, überwies er die Fr. 600'000.-- in
seinem Namen zur A.________Ltd. in Vaduz, welche den Betrag auf einem
Sperrkonto bei der Liechtensteinischen Landesbank AG deponierte. Diese Bank
stellte zugunsten von X.________ eine Bankgarantie über Fr. 600'000.-- aus,
damit er diese seinen Geschäftspartnern in Italien als Beweis seiner
Zahlungsfähigkeit vorweisen könne. Dies tat er jedoch nicht. Statt dessen
erklärte er gegenüber Z.________ die Verrechnung mit seinem Guthaben und
teilte dem Sachwalter der Firma Z.________ mit, dass er von Z.________
schadlos gehalten worden sei und seine im Nachlassverfahren geltend gemachte
Forderung deshalb zurückziehe. Sämtliche Bemühungen Y.________s, X.________
zur Rückzahlung des Darlehens zu bewegen, blieben erfolglos.

B.
Gestützt auf den oben geschilderten Sachverhalt sprach das Bezirksgericht I
in Brig X.________ mit Urteil vom 12. Juni 2002 des Betrugs gemäss Art. 146
Abs. 1 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 12 Monaten Gefängnis, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung von Fr.
600'000.-- nebst Zins an Y.________. Das Gericht zog die in Liechtenstein
sichergestellten Fr. 600'000.-- ein und erkannte, sie würden nach Rechtskraft
des Urteils dem Geschädigten ausgehändigt.

Im Berufungsverfahren setzte der Strafgerichtshof I des Kantonsgerichts
Wallis die Strafe mit Urteil vom 19. Februar 2003 auf acht Monate herab. Im
Übrigen bestätigte er das erstinstanzliche Urteil.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt im Wesentlichen, das kantonsgerichtliche
Urteil sei aufzuheben. Den Beschwerden sei die aufschiebende Wirkung zu
gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen
abgesehen, rein kassatorischer Natur (BGE 129 I 173 E. 1.5 S. 176 mit
Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe über
die Kosten sämtlicher vorangegangener Verfahren zu entscheiden und sie dem
Kanton Wallis aufzuerlegen (Antrag 3), ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer schildert zunächst den Sachverhalt aus eigener Sicht
(vgl. Beschwerde S. 5 - 8) und macht anschliessend in rechtlicher Hinsicht
geltend, das Kantonsgericht habe den Grundsatz in dubio pro reo in dessen
Eigenschaft als Beweiswürdigungsregel verletzt und auch in anderer Hinsicht
willkürlich entschieden (vgl. Beschwerde S. 8 - 10).

2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Ob dieser Grundsatz verletzt ist, prüft
das Bundesgericht nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h. es greift
nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilt, obgleich bei
objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestehen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt jedoch nur vor, wenn die
Behörde in ihrem Entscheid von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen
Fehler beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, dass der angefochtene Entscheid sich nur
in der Begründung als unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich
erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2 mit
Hinweisen; 129 I 173 E. 3.1 S. 178).

Das Bundesgericht hat verschiedentlich eine Beweiswürdigung, die einseitig
einzelne Beweise berücksichtigt, als willkürlich bezeichnet (BGE 118 Ia 28 E.
1b S. 30; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 S. 127 f.). Dies ändert
jedoch nichts daran, dass dem Sachrichter ein erhebliches Ermessen in der
Beweiswürdigung - auch der antizipierten - zusteht, solange er sich aufgrund
der abgenommenen Beweise seine Überzeugung in willkürfreier Weise gebildet
hat (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. etwa BGE 124 I 208 E. 4a S. 211
mit Hinweisen).

Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat der Beschwerdeführer in einer
staatsrechtlichen Beschwerde im Einzelnen darzulegen, dass und inwieweit der
angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach willkürlich ist. Er hat sich nicht
mit den Vorbringen von Parteien und Zeugen im kantonalen Verfahren
auseinander zu setzen, sondern mit dem angefochtenen Entscheid und dessen
Begründung. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, weil sie sich
in appellatorischer Kritik erschöpft, kann darauf nicht eingetreten werden.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht habe den Umstand,
dass Z.________ Y.________ überall als seinen Geschäftspartner, seine rechte
Hand und seinen Generalbevollmächtigten vorgestellt habe, in keiner Art und
Weise gewürdigt, sondern einzig auf ihn belastende Beweise abgestellt
(Beschwerde S. 9). Da sich aus der Beschwerde nicht ergibt, aus welchem Grund
die Behauptung für den Ausgang der Sache von Bedeutung und inwieweit der
angefochtene Entscheid deshalb willkürlich sein könnte, ist die Rüge, so wie
sie vorgebracht wird, rein appellatorisch.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf mehrere Schreiben von
Z.________ vor, er habe als Voraussetzung für die Vermittlung italienischer
Investoren die Zahlung von Fr. 600'000.-- verlangt, womit Z.________
einverstanden gewesen sei (Beschwerde S. 9). Inwiefern dieses Vorbringen für
den Ausgang der Sache relevant sein könnte, ergibt sich aus der auch in
diesem Punkt ungenügend begründeten Beschwerde nicht. Aber selbst wenn darauf
eingetreten werden könnte, vermöchte die Rüge nicht durchzudringen. Das
Kantonsgericht verweist darauf, dass der Beschwerdeführer vor dem
Untersuchungsrichter ausgesagt hat, er habe Z.________ "ganz klar" erklärt,
er könne ihm nur Geldgeber vermitteln, "wenn er zuerst die Verpflichtung mir
gegenüber erfüllt habe"; demgegenüber sei die Vermittlung der italienischen
Investoren dann aber doch bereits gegen Ende März 1999 erfolgt, "also noch
bevor er Geld von Z.________ erhalten hatte und nachdem er seine Forderung im
Nachlassverfahren der Firma Z.________ angemeldet hatte, woraus zudem
erhellt, dass er wusste, dass Z.________ kein Geld mehr hatte und nicht in
der Lage war, ihm sein Geld zurückzuerstatten" (angefochtener Entscheid S.
5/6). Das Kantonsgericht hat in willkürfreier Weise auf diesen Widerspruch
zwischen der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe von Z.________ für die
Vermittlung der italienischen Investoren die vorgängige Bezahlung von Fr.
600'000.-- verlangt, und seinem tatsächlichen Verhalten hingewiesen
(angefochtener Entscheid S. 13). Aus welcher Stelle der Schreiben von
Z.________ zwingend geschlossen werden müsste, dieser habe dem
Beschwerdeführer versprochen, ihm für die Vermittlung der Investoren Fr.
600'000.-- zu zahlen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Aus act. 57 und
60, den beiden einzigen Schreiben Z.________s, die an den Beschwerdeführer
gerichtet sind, ergibt sich dies jedenfalls nicht. Von Willkür kann deshalb
nicht die Rede sein.

2.4 Der Beschwerdeführer behauptet, der Umstand, dass er "auf dem
vorbereiteten Dokument" gestrichen worden sei, belege, dass Z.________
Y.________ ganz alleine überzeugt habe, ihm Fr. 600'000.-- als Darlehen zur
Verfügung zu stellen, und es belege zudem, dass es zwischen Z.________,
Y.________ und ihm keine Abmachung gegeben habe (Beschwerde S. 9). Damit
stellt der Beschwerdeführer einfach der Beweiswürdigung durch das
Kantonsgericht seine eigene Darstellung der Vorgänge gegenüber. Die Tatsache,
dass er den Darlehensvertrag und die Quittung für das Geld nicht
unterzeichnete, beweist jedoch für sich allein die Behauptungen des
Beschwerdeführers nicht. Inwieweit die Ausführungen des Kantonsgerichts (vgl.
angefochtener Entscheid S. 6 - 9) willkürlich sein könnten, ist aus der
Beschwerde nicht ersichtlich.

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Abmachung mit Z.________
eingehalten, was sich daraus ergebe, dass er die ihm übergebenen Fr.
600'000.-- zur Reinvestition an die Finanzgesellschaft von Z.________ in
Liechtenstein übergeben habe (Beschwerde S. 9). Auch in diesem Punkt stellt
er einfach die Angelegenheit aus seiner Sicht dar. Aus dem Umstand, dass er
das Geld in seinem Namen zur A.________Ltd. in Vaduz überwies, folgt nicht,
dass die Feststellung des Kantonsgerichts, er habe letztlich nur den bei der
Firma Z.________ erlittenen Verlust wettmachen wollen (angefochtener
Entscheid S. 12/13), willkürlich wäre.

2.6 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe einseitig
auf die Aussagen des wegen Betrugs verurteilten Z.________ und auf den
Zivilkläger Y.________ abgestellt (Beschwerde S. 10). Damit übergeht er, dass
es Z.________ nach den unwidersprochenen Feststellungen des Kantonsgerichts
nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft bei seiner neuen Tätigkeit
darum ging, seine offenen Verpflichtungen gegenüber den früheren Anlagekunden
und Kreditoren zu erfüllen (angefochtener Entscheid S. 5). Es war folglich
offensichtlich nicht willkürlich, wenn das Kantonsgericht auf die durch
Y.________ bestätigten Aussagen von Z.________ abstellte.

2.7 Gesamthaft gesehen durfte das Kantonsgericht, ohne dass es dabei in
Willkür verfallen wäre, zum Schluss gelangen, dass der Beschwerdeführer an
der Vorbereitung des Geschäfts beteiligt war und um die Herkunft des von
Y.________ beigebrachten Geldes sowie um den Umstand wusste, dass das Geld
nach der Absicht Y.________s nicht einfach zur Deckung der Forderungen des
Beschwerdeführers gegen Z.________ verwendet werden durfte, sondern für neue
Investitionen bestimmt war. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf eingetreten werden kann.

2.8 Am Rande rügt der Beschwerdeführer, das Kantonsgericht habe beim
Zivilpunkt die Anwendung von Art. 43 und 44 OR nicht geprüft (Beschwerde S.
10). Dies hätte in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebracht werden müssen (Art.
271 BStP). Die gemäss Art. 84 Abs. 2 OG subsidiäre staatsrechtliche
Beschwerde steht dafür nicht zur Verfügung. Darauf ist deshalb nicht
einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die übliche
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen. Mit dem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

4.
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann nur die Verletzung eidgenössischen Rechts
gerügt werden. Dabei ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Soweit
der Beschwerdeführer von einem anderen Sachverhalt ausgeht, ist auf seine
Vorbringen nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP).

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht wegen
Betruges verurteilt (vgl. Beschwerde S. 4 - 11). Einen Betrug gemäss Art. 146
Abs. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich (oder einen anderen)
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
(oder einen anderen) am Vermögen schädigt. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, mehrere der für einen Betrug erforderlichen Tatbestandselemente
seien nicht erfüllt.

5.1 Zunächst macht er geltend, von seiner Seite habe es in der ganzen
Angelegenheit keine Vorspiegelung falscher Tatsachen gegeben (Beschwerde S.
4/5). Auf diese Behauptung ist nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat
festgestellt, der Beschwerdeführer habe Y.________ darüber getäuscht, dass es
ihm mit dem Investitionsgeschäft, welches angeblich zusammen mit den
italienischen Partnern hätte durchgeführt werden sollen, gar nicht Ernst war,
und er sich insgeheim mit dem Darlehen von Y.________ nur den verlorenen
Einsatz beim Geschäft mit der Firma Z.________ abgelten lassen wollte
(angefochtener Entscheid S. 13). Diese Tatsachenfeststellung ist für das
Bundesgericht im vorliegenden Verfahren verbindlich.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Tatbestandsmerkmal der Arglist
sei nicht erfüllt (Beschwerde S. 5 - 7).

Arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB handelt, wer ein ganzes
Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe
bedient (manoeuvres frauduleuses; mise en scène). Ein Lügengebäude liegt vor,
wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von
besonderer Hinterhältigkeit zeugen, so dass sich auch das kritische Opfer
täuschen lässt. Besondere Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen und
deshalb zusätzlich zu einem Lügengebäude gekennzeichnet durch intensive,
planmässige und systematische Vorkehrungen des Täters. Arglistig handelt aber
auch, wer bloss einfache falsche Angaben macht, wenn deren Überprüfung nicht
oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, oder wer den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Arglist ist jedoch zu
verneinen, wenn der Getäuschte sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit
selber hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Mindestmass an zumutbarer
Vorsicht hätte vermeiden können. Unter diesem Gesichtswinkel ist es
allerdings nicht erforderlich, dass der Getäuschte die grösstmögliche
Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft.
Entscheidend ist nicht, ob er alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu
vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn der Getäuschte die
grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (BGE 128 IV 18 E. 3a
S. 20; 126 IV 165 E. 2a S. 171; 122 IV 197 E. 3d S. 205; 119 IV 28 E. 3c S.
36; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der
Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme und verschiedene Besprechungen mit den
italienischen Investoren in Domodossola organisiert und dabei sein Interesse
kundgetan hatte, in der gemeinsam zu gründenden Investmentgesellschaft
mitzumachen. Dabei legte er den grössten Wert darauf, seine (tatsächlich
nicht vorhandene) Bonität den italienischen Investoren gegenüber mit Bargeld
nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund gelang es Z.________ und dem
Beschwerdeführer gemeinsam, Y.________ zu überzeugen, die Summe von Fr.
600'000.-- für das zusammen mit den italienischen Investoren abzuwickelnde
Anlagegeschäft als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Dabei täuschte der
Beschwerdeführer Y.________ (und mit ziemlicher Sicherheit auch Z.________)
über seine wahren Absichten und gab vor, dass es ihm mit dem
Investitionsgeschäft ernst sei. Mit der Formulierung einer von ihm verfassten
und unterschriebenen Empfangsbestätigung (er sei daran "interessiert, diese
frei verfügbare Summe ... anzulegen") erweckte er ebenfalls den Anschein, er
wolle bei der zu gründenden Investmentgesellschaft mitmachen. Die Übergabe
des Geldes organisierte er entgegen der Abmachung so, dass es ihm nicht etwa
von Y.________, sondern von Z.________ - und zwar ausdrücklich in Abwesenheit
von Y.________ - ausgehändigt wurde. Damit wollte er den Anschein erwecken,
dass die Geldübergabe von Z.________ an ihn nichts mit jener von Y.________
an Z.________ zu tun habe. Aufgrund der gesamten Inszenierung war Y.________
der Ansicht, mit der Zurverfügungstellung von Fr. 600'000.-- würde er es dem
Beschwerdeführer ermöglichen, gegenüber den italienischen Investoren seine
Zahlungsfähigkeit nachzuweisen (vgl. angefochtener Entscheid S. 6 - 9, 12 -
15).

Geht man von diesem verbindlichen Sachverhalt aus, so verletzt der
vorinstanzliche Schluss auf eine arglistige Täuschung des Y.________
Bundesrecht nicht. Denn zur Hauptsache war es der Beschwerdeführer, der als
Bindeglied zu den tatsächlich grundsätzlich an dem Investment interessierten
italienischen Investoren fungierte und der zusammen mit Z.________ in
Y.________ dadurch die irrige Vorstellung erweckte, das von diesem zur
Verfügung gestellte Geld werde die gemeinsam zu tätigenden Geschäfte in Gang
bringen. Dabei dürfte er, wie die Vorinstanz auf S. 14 unten festhält, mit
ziemlicher Sicherheit auch Z.________ getäuscht haben. Im gesamten Vorgehen
des Beschwerdeführers ist eine arglistige Inszenierung zu erblicken. Aber
selbst wenn dem nicht gefolgt und das Verhalten des Beschwerdeführers
lediglich als einfache Lüge über seine Absichten angesehen würde, waren diese
Absichten für Y.________, der insbesondere auch wegen der Versprechungen
Z.________s an den gemeinsamen Plan glaubte, nicht überprüfbar.

Man kann sich höchstens fragen, ob Y.________ angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers bei der Geldübergabe nicht hätte misstrauisch werden
sollen. Dies ist zu verneinen. Y.________ wollte nach der durch den
Beschwerdeführer geleisteten Überzeugungsarbeit mit der zur Verfügung
gestellten Summe das Geschäft mit den italienischen Investoren ins Rollen
bringen. Bei einem vom Beschwerdeführer in Domodossola organisierten Treffen
hatte er diese Investoren persönlich kennen gelernt (angefochtener Entscheid
S. 6). Er wusste also, dass diese an einem Investment grundsätzlich
interessierten Italiener tatsächlich existierten. Gestützt insbesondere auch
auf die Versprechungen von Z.________ durfte er folglich davon ausgehen, dass
alle Beteiligten an den ins Auge gefassten Geschäften ernsthaft interessiert
waren. Dass der Beschwerdeführer dabei ein falsches Spiel spielte, konnte er
nicht erkennen.

5.3 Was der Beschwerdeführer unter dem Titel "Vermögensdisposition" ausführt
(Beschwerde S. 7/8), ist abwegig. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer das
Geld nicht direkt von Y.________ ausgehändigt erhielt, führt
selbstverständlich nicht dazu, dass eine Vermögensdisposition Z.________s zu
beurteilen wäre. Der Einwand ist angesichts der verbindlichen Feststellungen
der Vorinstanz geradezu mutwillig.

5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe weder
vorsätzlich noch in Bereicherungsabsicht gehandelt (Beschwerde S. 8 - 11).
Auch diese Vorbringen sind angesichts der verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz offensichtlich verfehlt.

5.5 Gesamthaft gesehen ist der angefochtene Schuldspruch wegen Betruges
bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.
In Bezug auf die Strafzumessung macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe die Art. 63 ff. StGB falsch angewendet, indem sie gewisse
Umstände sowohl beim Schuld- als auch beim Strafpunkt und damit doppelt
berücksichtigt habe (Beschwerde S. 11). Die Rüge ist unbehelflich. Die
Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer darum ging, sein früher verlorenes
Geld wieder zu erhalten, betrifft seine Beweggründe, die gemäss Art. 63 StGB
ausdrücklich bei der Strafzumessung berücksichtigt werden müssen. Zur Recht
hat die Vorinstanz den Umstand als schwerwiegend eingestuft, dass der
Beschwerdeführer den früher ebenfalls zu Verlust gekommenen Y.________
nochmals geschädigt hat (angefochtener Entscheid S. 15). Davon, dass in
diesem Punkt eine unzulässige Doppelverwertung vorläge, kann nicht die Rede
sein. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Da es nach dem Gesagten beim Schuldspruch wegen Betruges bleibt, sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Art. 59 StGB und 41 OR
gegenstandslos (vgl. Beschwerde S. 11).

8.
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe es zu Unrecht
unterlassen, die Anwendbarkeit der Art. 43 und 44 OR zu prüfen, obwohl
Y.________ ein erhebliches Selbstverschulden zur Last falle (Beschwerde S.
12).

Art und Grösse des Ersatzes für eingetretenen Schaden bestimmt der Richter,
der hierbei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu
würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Hat der Geschädigte in die schädigende
Handlung eingewilligt, oder haben Umstände, für die er einstehen muss, auf
die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens eingewirkt, oder die
Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert, kann der Richter die
Ersatzpflicht ermässigen oder gänzlich von ihr entbinden (Art. 44 Abs. 1 OR).
Diese Bestimmung räumt dem Richter beim Entscheid über Grundsatz und Ausmass
einer Reduktion der Schadenersatzpflicht ein erhebliches Ermessen ein. Dieses
Ermessen ist nach Recht und Billigkeit auszuüben (Art. 4 ZGB).
Ermessensentscheide dieser Art überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es
übt dabei allerdings Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz
von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, d.h. wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Umstände berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht
gelassen hat (BGE 126 III 223 E. 4a S. 227 f.; 124 III 401 E. 2a S. 402; je
mit Hinweisen).

Wie oben dargelegt worden ist, hat der Beschwerdeführer Y.________ arglistig
getäuscht. Dieser mag dem Beschwerdeführer zu sehr vertraut und deshalb nicht
sehr vorsichtig gehandelt haben. Aber indem die Vorinstanz das betrügerische
Verhalten des Beschwerdeführers stärker gewichtete, hat sie ihr Ermessen
weder überschritten noch missbraucht. Eine Bundesrechtsverletzung liegt
jedenfalls nicht vor.

Der abschliessende Hinweis auf Art. 53 OR ist von vornherein verfehlt
(Beschwerde S. 12). Diese Bestimmung richtet sich nur an den Zivilrichter,
denn davon, dass der Strafrichter im Zivilpunkt an seine eigenen Erwägungen
im Schuld- und Strafpunkt nicht gebunden wäre, kann ernstlich nicht die Rede
sein (BGE 120 Ia 101 E. 2e S. 108 mit Hinweis). Die Beschwerde ist auch in
diesem Punkt abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP). Die übliche
Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen. Mit dem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Oberwallis und dem
Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: