Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.62/2003
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6P.62/2003 /kra

Urteil vom 28. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Peter Stein, Florastrasse 44,
8008 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK etc. (Strafverfahren;
Rechtsverweigerung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom

13. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte Y.________ am 23. Dezember 1999 wegen
gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) zu 2 Jahren und 9
Monaten Gefängnis.

Y. ________ reichte Berufung ein und liess an der Berufungsverhandlung vom 2.
März 2001 durch die Verteidigung beantragen, er sei des Betrugs im Sinne von
Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und zu einer vom Gericht zu
bestimmenden, die Dauer von 18 Monaten nicht übersteigenden, bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach Y.________ am 25. Juni 2002 des
gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig
und bestrafte ihn mit 21/4 Jahren Gefängnis.

Y. ________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe in den Jahren 1991 bis
1994 für beziehungsweise zusammen mit Z.________ Anlagemöglichkeiten bei
amerikanischen Banken offeriert, welch Letztere überhaupt nicht existierten
beziehungsweise nicht in der von ihm beschriebenen Weise tätig waren, und er
habe dadurch rund 250 Personen in Deutschland zu Zahlungen verleitet, die
dadurch einen Vermögensschaden im Gesamtbetrag von ca. 15 Mio. Franken
erlitten hätten.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 13. März 2003 die von
Y.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Y.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des Kassationsgerichts sei aufzuheben.

Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Y.________ hat ausserdem gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 25. Juni 2002 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1  Die staatsrechtliche Beschwerde ist unter Vorbehalt von hier nicht in
Betracht fallenden Ausnahmen nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide
zulässig (Art. 86 und Art. 87 OG). In der Beschwerdeschrift muss unter
anderem dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche
Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

1.2 Die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich stimmt weitgehend wörtlich mit der vom
Beschwerdeführer gegen das obergerichtliche Urteil erhobenen kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde überein, mit der Ausnahme, dass die in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde noch angefochtene Schlussfolgerung des Obergerichts,
der Beschwerdeführer habe bereits ab November 1992 einen Anlagebetrug in Kauf
genommen, in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zur Diskussion gestellt
wird.

1.3 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner staatsrechtlichen Beschwerde
einzig die Aufhebung des Entscheids des Kassationsgerichts, nicht auch die
Aufhebung des obergerichtlichen Urteils. Er behauptet nicht, dass einzelne in
der staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Rügen mit der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht nicht erhoben werden konnten
beziehungsweise dass in Bezug auf einzelne Rügen die Kognition des Zürcher
Kassationsgerichts im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde enger
sei als die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, in welchem Fall mit der staatsrechtlichen
Beschwerde gegen den Entscheid des Kassationsgerichts auch das Urteil des
Obergerichts mit angefochten werden könnte (siehe dazu BGE 125 I 492 E. 1a/aa
und E. 1a/bb, mit Hinweisen). Zwar ist das Kassationsgericht in verschiedenen
Punkten auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten; dies
geschah aber nicht mangels Kognition, sondern weil die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde nach der Auffassung des Kassationsgerichts den
Begründungsanforderungen nicht genügte.

1.4 Der Beschwerdeführer hätte demnach darlegen müssen, dass und inwiefern
das Kassationsgericht bei der Behandlung und Beurteilung der in der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Rügen gegen Verfassungsrecht
verstossen habe (BGE 125 I 492 E. 1a/cc, mit Hinweisen). Die vorliegende
staatsrechtliche Beschwerde, die weitgehend wörtlich mit der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde übereinstimmt, genügt diesen Begründungsanforderungen
offensichtlich nicht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe mit Eingabe vom 18.
Dezember 1998 beim Bezirksgericht Zürich den Antrag gestellt, es seien sechs
namentlich bezeichnete Personen als Zeugen zur Hauptverhandlung vorzuladen
und anhand der Zeugenbefragung die Rolle, der Einfluss und die Wirkung von
Z.________ auf die innerhalb der involvierten Unternehmen tätigen Personen
auszuleuchten. Dem Beschwerdeführer ging es mit diesem Beweisantrag, dessen
Begründung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 5 - 8) wiederholt wird, im
Wesentlichen darum, darzulegen, dass er, wie alle übrigen Beteiligten, ein
Opfer des charismatischen Z.________ gewesen sei und auf Grund von dessen
Täuschungsmanövern angenommen habe, dass die involvierten Unternehmen -
A.________, B.________ und C.________ - real existierende Unternehmen mit
legaler Geschäftstätigkeit und die durch Vermittlung der A.________
angebotenen Geldanlagen bei der B.________ und C.________ durch eine
Versicherung der FDIC ("Federal Deposit Insurance Corporation") gedeckt seien
und er somit einen Anlagebetrug nicht in Kauf genommen habe. Der
Beschwerdeführer weist darauf hin, dass die Bezirksanwaltschaft III für den
Kanton Zürich in ihrer Antwort vom 18. Januar 1999 den Antrag gestellt und
begründet habe, es seien die von der Verteidigung genannten sechs Personen
nicht (und da, wo dies ohnehin bereits geschehen sei, nicht mehr) zu befragen
(staatsrechtliche Beschwerde S. 8).

2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Beweisantrag vom 18. Dezember
1998 weder vom Bezirksgericht Zürich noch vom Obergericht des Kantons Zürich
behandelt worden sei. Dadurch hätten sich diese Instanzen eine
Rechtsverweigerung geleistet und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) verletzt (staatsrechtliche
Beschwerde S. 9).

Diese Rügen hat der Beschwerdeführer auch bereits in seiner kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts erhoben (kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde S. 2 - 7).

Das Kassationsgericht hat sich mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde in
diesem Punkt ausführlich auseinander gesetzt und sie unter Hinweis auf die
Beweiswürdigung durch das Obergericht und das Bezirksgericht als unbegründet
abgewiesen (angefochtener Entscheid E. 2 S. 5 - 17).

2.2.1 Das Obergericht, auf dessen Erwägungen das Kassationsgericht unter
anderem verweist, hielt in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht fest, beim
Beschwerdeführer habe sich auf Grund eines Gesamtbildes eine Vermutung
einstellen müssen, dass die von ihm vermittelten Anlagen respektive Konti
keinen realen Hintergrund hätten beziehungsweise fingiert seien. Bis November
1992 hätten sich beim Beschwerdeführer die Indizien, die als eine Fülle von
Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten auf ein betrügerisches Gebilde
hingewiesen hätten, derart summiert und verdichtet, dass die Fortführung der
Akquisitionstätigkeit als eine Inkaufnahme des Betrugstatbestands
interpretiert werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass
die Gelder, die er von den Anlegern erhalten und grösstenteils an Z.________
übergeben habe, nicht verabredungsgemäss bei tatsächlich existierenden
amerikanischen Banken angelegt und damit auch nicht von einer staatlichen
Einlageversicherung gedeckt würden (Urteil des Obergerichts S. 15). Das
Obergericht verwies zur Begründung unter anderem auf das Urteil des
Bezirksgerichts, welches nach ungewöhnlich eingehender Beweiswürdigung die
tatsächlichen Voraussetzungen eines Eventualvorsatzes des Beschwerdeführers
als gegeben erachtete (Urteil des Bezirksgerichts S. 32 - 64), und es gab
diese Beweiswürdigung des Bezirksgerichts zusammenfassend wieder (Urteil des
Obergerichts E. 2.1. S. 15 - 21).

2.2.2 Das Kassationsgericht fasst seinerseits die Beweiswürdigung des
Bezirksgerichts zusammen (angefochtener Entscheid E. 2.4 S. 10 - 16). Es hält
sodann fest, das Bezirksgericht habe seine Schlussfolgerung, dass der
Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe, entscheidend
auf Umstände abgestellt, die vom Beschwerdeführer nicht bestritten seien, auf
dessen eigenen Eingeständnissen beruhten oder sich auf Urkunden stützten, die
vom Beschwerdeführer selber stammten oder an ihn gerichtet gewesen seien.
Diese Begründung des Bezirksgerichts, die sich auf Informationen aus erster
Hand stütze, sei selbsttragend und von möglichen Zeugenaussagen unabhängig.
Der Beschwedeführer setze sich mit den Erwägungen des Bezirksgerichts, auf
welche das Obergericht verweise, nicht auseinander. Er lege auch nicht dar,
inwiefern die von ihm behauptete Vertrauensseligkeit Dritter gegenüber
Z.________ für ihn entlastend wirken sollte beziehungsweise inwiefern die
betreffenden Dritten, etwa die vom Beschwerdeführer genannten Rechtsanwälte,
auch nur annähernd in einer vergleichbaren Situation wie er selbst gewesen
seien. Deshalb könne auf die Beschwerde, die beantragte Beweisabnahme sei zu
Unrecht unterblieben, nicht eingetreten werden (angefochtener Entscheid E.
2.5 S. 16 f.).

Das Kassationsgericht hält sodann fest, aus der sehr ausführlichen Begründung
des Bezirksgerichts, die weitgehend auf unbestrittene Tatsachen, auf Aussagen
des Beschwerdeführers und auf diesem bekannte Urkunden abstelle, gehe
implizit (aber zweifelsfrei) hervor, dass das Bezirksgericht eine Einvernahme
von weiteren Zeugen deshalb abgelehnt habe, weil diese Zeugen nur einzelne,
teilweise nicht einmal vom Bezirksgericht selber bezweifelte und damit
letztlich irrelevante Indizien zu Tage fördern könnten. Ein explizites
Eingehen auf die entsprechenden Anträge der Verteidigung sei unter diesen
Umständen nicht unbedingt nötig gewesen. Die Beschwerde der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und damit der Verletzung der
Begründungspflicht sei daher unbegründet (angefochtener Entscheid E. 2.6 S.
17).

2.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dieser Schlussfolgerung des
Kassationsgerichts sei zu widersprechen und es sei zu hinterfragen, weshalb
denn sein Beweisantrag der Bezirksanwaltschaft zur Stellungnahme unterbreitet
worden sei, wenn er so augenfällig daneben und unnütz gewesen sein soll
(staatsrechtliche Beschwerde S. 10). Der Beschwerdeführer weist sodann darauf
hin, dass der Beweisantrag nicht nur in Bezug auf den Eventualvorsatz,
sondern auch hinsichtlich der Strafzumessung relevant sei. Wenn es Z.________
gelungen sei, über Jahre hinweg mehrere Personen, darunter gestandene
Rechtsanwälte, zu täuschen, so seien die Aussagen dieser Personen nicht nur
hinsichtlich seines Eventualvorsatzes, sondern auch für die Einschätzung
seines eigenen Tatbeitrags und für die Gewichtung seines Verschuldens von
Bedeutung. Demnach wäre anstelle der vom Obergericht ausgefällten Strafe von
21/4 Jahren Gefängnis eine Strafe in Betracht gefallen, bei welcher die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs möglich wäre. Die von ihm genannten
Zeugen hätten seine Rolle innerhalb der A.________ relativieren und
bestätigen können, dass er fast ausschliesslich mit der Akquisition von neuen
Anlagegeldern beschäftigt und dass Z.________ der Kopf der A.________ sowie
auch der B.________ und der C.________ gewesen sei (staatsrechtliche
Beschwerde S. 9 f.).

Mit diesen Vorbringen, die im Wesentlichen bereits in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde enthalten waren (siehe angefochtenen Entscheid E. 2.3.
S. 9 f.), legt der Beschwerdeführer offensichtlich nicht rechtsgenüglich dar,
inwiefern der angefochtene Entscheid zur Frage der Einvernahme der Zeugen
gegen Verfassungsrecht verstosse.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt mangels
rechtsgenüglicher Substantiierung nicht einzutreten.

3.
3.1 Im Strafverfahren wurde die psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers angeordnet. Der gerichtlich bestellte Experte kam in seinem
Gutachten vom 17. November 1995 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer die
tatsächlichen Voraussetzungen einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit
nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer liess das gerichtliche Gutachten
durch zwei privat bestellte Experten, nämlich durch einen Psychiater und eine
Psychologin, überprüfen. Der Psychiater äusserte in seinem Bericht vom 1.
Juli 1999 in mehrfacher Hinsicht Kritik am gerichtlichen Gutachten. Gemäss
den Ausführungen in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 18) bemängelte der
Psychiater zusammenfassend im Wesentlichen, das Gutachten sei methodisch
mangelhaft; es fehle eine empathische Befragung, eine lebendige Darstellung
der Biografie und der Persönlichkeit des Probanden; es fehlten notwendige
fremdanamnestische Abklärungen und eine Vertiefung der testpsychologischen
Untersuchung. Die Schlussfolgerungen im gerichtlichen Gutachten seien
apodiktisch und nicht hinreichend empirisch gegründet.

Auf Einladung des Bezirksgerichts nahm der gerichtliche Experte zu dieser
Kritik mit Schreiben vom 30. August 1999 Stellung.

Der Beschwerdeführer beantragte im Anschluss an die Hauptverhandlung vor dem
Bezirksgericht mehrfach die Einholung eines Obergutachtens.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde, dass seine
Anträge betreffend Obergutachten vom Bezirksgericht und vom Obergericht nicht
behandelt worden seien, was eine Rechtsverweigerung und eine Verletzung
seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV und Art. 6 EMRK)
darstelle. In der Stellungnahme des gerichtlichen Gutachters vom 30. August
1999 stehe nicht der geistige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
Zentrum, sondern die Verteidigung des vom privat bestellten psychiatrischen
Experten im Bericht vom 1. Juli 1999 zerzausten gerichtlichen Gutachtens vom
17. November 1995. Unter diesen Umständen hätte klarerweise und antragsgemäss
ein Obergutachten über die psychische Verfassung des Beschwerdeführers zur
Tatzeit eingeholt werden müssen, insbesondere deshalb, weil dem
psychiatrischen und hirnorganischen Zustand des Beschwerdeführers bei der
Strafzumessung zentrale Bedeutung zukomme. Ein Obergutachten im Sinne der
Ausführungen des privat bestellten Experten hätte voraussichtlich zur Folge
gehabt, dass eine Strafe ausgefällt worden wäre, für welche dem
Beschwerdeführer der bedingte Vollzug hätte gewährt werden können
(staatsrechtliche Beschwerde S. 20 f.).
3.2.1 Der Beschwerdeführer hatte diese Rügen im Wesentlichen auch bereits in
seiner kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen. Das Kassationsgericht
hat sich damit eingehend befasst und insoweit die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist
(angefochtener Entscheid E. 3 und E. 4 S. 17 - 23). Das Kassationsgericht
hält unter anderem fest, das Bezirksgericht habe sehr ausführlich dargelegt,
weshalb die am gerichtlichen Gutachten geäusserte Kritik des privaten
Experten nicht stichhaltig und das gerichtliche Gutachten überzeugend sei.
Das Obergericht habe diese Auffassung übernommen. Damit werde auch begründet,
weshalb die beantragten Beweisergänzungen unnötig seien (angefochtener
Entscheid E. 4.2 S. 22 f.).
3.2.2 Der Beschwerdeführer setzt sich in der staatsrechtlichen Beschwerde mit
den Erwägungen des Kassationsgerichts überhaupt nicht auseinander. Er legt
auch nicht dar, inwiefern das Kassationsgericht, soweit es auf die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt mangels ausreichender Substantiierung
nicht eingetreten ist, Verfassungsrecht verletzt habe.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt mangels
rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde war in Anbetracht der darin enthaltenen
Ausführungen von vornherein aussichtslos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen. Der
Beschwerdeführer hat somit entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr
ist seine angespannte finanzielle Lage zu berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: