Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.60/2003
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6P.60/2003 /kra

Urteil vom 28. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai
3, 8001 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK
(Strafverfahren; Beweiswürdigung, Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 13. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am 23. Dezember 1999 wegen
Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug (Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
i.V.m. Art. 25 StGB) zu 6 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer
Probezeit von 2 Jahren.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 25. Juni 2002 auf Berufung
von X.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch und reduzierte die Strafe
auf 3 Monate Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

X. ________ wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe bei der Firma
A.________ bis zum Sommer 1993 eine elektronische Datenverarbeitung
eingerichtet, die es Z.________ und dem Mitangeklagten Y.________ ermöglicht
habe, die Anzahl der betrügerisch erlangten Kundengelder zu erhöhen
beziehungsweise administrativ besser zu bewältigen. Er habe diese Aufbau- und
Betreuungsarbeit im EDV-Bereich bis zum endgültigen Zusammenbruch der Firma
A.________ im März 1994 geleistet, obwohl er damit gerechnet habe, dass die
Firma A.________ sowie die Firmen B.________ und C.________ nicht wirklich
existierten und dass Z.________ die Kundengelder, welche der Mitangeklagte
Y.________ akquirierte, nicht vereinbarungsgemäss anlegen, sondern für
persönliche Bedürfnisse, die Ausstattung und den Betrieb des A.________-Büros
sowie die dem Mitangeklagten Y.________ zu zahlenden Provisionen verwenden
würde. X.________ habe diese Unterstützung erbracht, weil er den
Mitangeklagten Y.________ nicht um dessen einzige Einnahmequelle und sich
selber nicht um das vereinbarte Honorar von Fr. 30'000.-- habe bringen
wollen.

B.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies am 13. März 2003 die von
X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde unter anderem mit den Anträgen,
der Entscheid des Kassationsgerichts sei aufzuheben, eventuell sei die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2003 hat der Kassationshof die Gesuche von
X.________ um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege
abgewiesen.

Der verlangte Kostenvorschuss ist innert erstreckter Frist geleistet worden.

E.
X.________ hat ausserdem gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 25. Juni 2002 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wiederholt in der staatsrechtlichen Beschwerde
Äusserungen und Argumente, die er bereits im erstinstanzlichen Verfahren und
im Berufungsverfahren sowie in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemacht
und vorgetragen hat. Dies reicht grundsätzlich nicht aus, um darzulegen,
weshalb und inwiefern der Entscheid des Kassationsgerichts gegen
Verfassungsrecht verstosse. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung
beanstandet, ist seine Kritik appellatorischer Natur, was zur Begründung der
Willkürrüge nicht genügt. In verschiedenen Punkten ist das Kassationsgericht
auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, insbesondere mangels ausreichender
Substantiierung, nicht eingetreten und liegt daher kein letztinstanzlicher
kantonaler Entscheid in der Sache vor; inwiefern das Nichteintreten auf die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesen Punkten gegen Verfassungsrecht
verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2.
2.1 Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil vom 25. Juni
2002 unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass die
Firma A.________ sowie die Firmen B.________ und C.________ nicht wirklich
existierten und dass Z.________ die Kundengelder in Millionenhöhe, welche der
Mitangeklagte Y.________ akquiriert habe, nicht vereinbarungsgemäss in
amerikanische Banken anlegen, sondern für persönliche Bedürfnisse etc.
verwenden würde. Er habe im Herbst 1993 damit gerechnet, dass die angebotenen
Geldanlagen fingiert seien (angefochtenes Urteil S. 22). Der Beschwerdeführer
habe mit seiner Tätigkeit in Kauf genommen, dass er ein deliktisches
Anlagegeschäft des Mitangeklagten Y.________ unterstützte. Mit der Betreuung
von Hard- und Software nach dem November 1993 habe er einen kausalen
Tatbeitrag geleistet, ohne welchen sich die Geschäftstätigkeit des
Mitangeklagten Y.________ (und von Z.________) anders abgespielt hätte
(angefochtenes Urteil S. 25).

Das Obergericht stützte diese Feststellungen auf die Aussagen und Zugaben des
Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung.

2.2 Der Beschwerdeführer hatte allerdings seine Zugeständnisse, die er in der
Untersuchung gemacht hatte, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung
praktisch widerrufen und in der Berufungsverhandlung an diesem Widerruf
festgehalten. Er hatte geltend gemacht, seine Zweifel hätten sich lediglich
auf das wirtschaftliche Scheitern bezogen; er habe jedoch nicht an die
Möglichkeit von Anlagebetrug gedacht. Der Beschwerdeführer hatte auch
dargelegt, aus welchen Gründen er in der Untersuchung weitergehende
Zugeständnisse gemacht habe, und zur Begründung insbesondere auf seine damals
schlechte mentale und psychische Verfassung hingewiesen. Er hatte zudem die
Zeugeneinvernahme von Sekretärinnen der Firma A.________ beantragt, die
Aussagen über Art und Umfang seiner Tätigkeit in der A.________ machen
könnten.

In der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons
Zürich beanstandete der Beschwerdeführer, dass das Obergericht trotzdem auf
seine Aussagen in der Untersuchung abgestellt habe. Er warf dem Obergericht
willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör und Verletzung der Begründungspflicht etc. vor. Das Kassationsgericht
wies die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

3.
Der Beschwerdeführer weist in der staatsrechtlichen Beschwerde darauf hin,
dass er in den erst- und zweitinstanzlichen Verhandlungen ausführlich
dargelegt habe, weshalb er auf seine früheren Aussagen vor dem
Untersuchungsrichter zurückkomme und weswegen er seine Äusserung, bereits im
Herbst 1993 damit gerechnet zu haben, die angebotenen Anlagen seien fingiert,
widerrufe (staatsrechtliche Beschwerde S. 8).
Das Obergericht hat dargelegt, aus welchen Gründen das Bezirksgericht (siehe
dazu kant. Akten act. 345 S. 67 f.) den Beschwerdeführer zu Recht bei dessen
Zugaben in der Untersuchung behaftet habe und weshalb der Widerruf der
früheren Aussagen wenig überzeugend sei (Urteil des Obergerichts S. 23-25).

Das Kassationsgericht gibt die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichts
zusammenfassend wieder (angefochtener Entscheid S. 42 f.). Es hält fest, dass
sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen des Obergerichts nicht
auseinander setze, weshalb auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem
Punkt nicht einzutreten sei (angefochtener Entscheid S. 43).

Damit liegt aber in diesem Punkt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
in der Sache vor, weshalb auf die staatsrechtliche Beschwerde insoweit nicht
einzutreten ist. Dass das Kassationsgericht durch das Nichteintreten auf die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt Verfassungsrecht verletzt
habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

4.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe in seiner kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde ausführlich begründet, weshalb er entgegen den
Feststellungen der kantonalen Instanzen keineswegs bereits im Herbst 1993
habe damit rechnen müssen, dass die angebotenen Anlagen fingiert seien
(staatsrechtliche Beschwerde S. 9).

Das Kassationsgericht ist auch in diesem Punkt auf die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, weil sie sich insoweit auf eine
zusammenfassende Wiedergabe und Würdigung der eigenen Aussagen des
Beschwerdeführers beschränke und sich nicht mit den Erwägungen des
Obergerichts auseinander setze (angefochtener Entscheid S. 41/42).

Damit liegt auch in diesem Punkt kein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
in der Sache vor, weshalb auch insoweit auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten ist. Dass das Kassationsgericht durch das Nichteintreten
auf die staatsrechtliche Beschwerde in diesem Punkt Verfassungsrecht
verletzte habe, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, er habe in seiner kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde ausführlich dargelegt, weshalb und inwiefern die
Zeuginnen, deren Einvernahme er im kantonalen Verfahren - erfolglos -
beantragt habe, ihn in Bezug auf den Vorwurf der Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug entlasten könnten. Die Zeuginnen könnten einerseits
über sein Wissen im Herbst 1993 bezüglich des sich damals im Gange
befindlichen Anlagebetrugs und andererseits über Art und Umfang seiner
Tätigkeit bei der Firma A.________ Aussagen machen (staatsrechtliche
Beschwerde S. 12).

5.1 Gemäss den Ausführungen im Urteil des Obergerichts zweifelte der
Beschwerdeführer im Herbst 1993 gemäss seinen Aussagen im Wesentlichen aus
zwei Gründen an der wirklichen Existenz der Firmen A.________, B.________ und
C.________, nämlich weil er erstens für die Firma A.________ nur eine
einseitige Software ohne Verbindung zu den Banken in den USA herstellen
sollte und weil zweitens die erwarteten Rückmeldungen (betreffend
elektronischen Datenaustausch) aus den USA nicht erfolgt seien (siehe Urteil
des Obergerichts S. 24).

Unter Hinweis auf diese Ausführungen des Obergerichts hält das
Kassationsgericht fest, dass der Beschwerdeführer nach der Auffassung des
Obergerichts mithin allein schon auf Grund seiner Tätigkeit als
EDV-Spezialist im Herbst 1993 mit einem deliktischen Vorgehen von Z.________
und des Mitangeklagten Y.________ habe rechnen müssen (angefochtener
Entscheid S. 36). Für das Obergericht sei es somit ohne Belang gewesen, dass
der Beschwerdeführer sich allenfalls nicht mit Betriebsabläufen beschäftigt
habe, welche Stellung er in der Firma A.________ innegehabt habe und ab wann
er häufiger dort gewesen sei. Die von der Verteidigung bezeichneten Zeuginnen
hätten somit nur über Umstände aussagen sollen, die aus der Sicht des
Obergerichts unerheblich seien. Mit der Argumentation des Obergerichts setze
sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander, weshalb auf die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (angefochtener
Entscheid S. 36).

Somit fehlt es in Bezug auf die Frage, ob die vom Beschwerdeführer
bezeichneten Zeuginnen Wesentliches darüber hätten aussagen können, was der
Beschwerdeführer wann gewusst beziehungsweise in Kauf genommen habe, und ob
dem Beweisantrag des Beschwerdeführers daher insoweit hätte entsprochen
werden müssen, an einem letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, weshalb auf
die staatsrechtliche Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
Dass das Kassationsgericht durch das Nichteintreten auf die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt Verfassungsrecht verletzt habe, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend.

5.2 Der Beschwerdeführer hatte die Einvernahme der von ihm bezeichneten
Zeuginnen auch deshalb beantragt, weil sie Aussagen zu Art und Umfang seiner
Tätigkeit bei der Firma A.________ im massgebenden Zeitraum machen könnten,
woraus sich ergäbe, dass sein Beitrag zur Annahme strafbarer Gehilfenschaft
nicht ausreiche. Insoweit hat das Kassationsgericht die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Zur
Begründung weist es darauf hin, der Beschwerdeführer bestreite selber nicht,
dass seine Tätigkeit die Administration vereinfacht habe. Nichts anderes
nehme das Obergericht an, wenn es sinngemäss dafürhalte, dass sich die
Tätigkeit des Mitangeklagten Y.________ (sowie von Z.________) ohne die
Arbeit des Beschwerdeführers aufwändiger gestaltet hätte. Insofern sei nicht
ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse eine Zeugenbefragung bringen
sollte. Zudem sei es nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht die Erhebung
von Beweisen unterlasse, weil nach seiner Rechtsauffassung der etwa auf Grund
der Eingeständnisse des Beschwerdeführers erstellte Sachverhalt für einen
Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug ausreiche. Ob die
Rechtsauffassung des Obergerichts richtig sei, könne im Verfahren der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden. Im Übrigen habe das
Bundesgericht im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde die
Möglichkeit, die Sache gemäss Art. 277 BStP zur Ergänzung des Sachverhalts an
das Obergericht zurückzuweisen, wenn es der Auffassung sei, dass die
rechtliche Beurteilung wegen Mängeln in der Sachverhaltsermittlung nicht
möglich sei (angefochtener Entscheid S. 37).

Was in der staatsrechtlichen Beschwerde dagegen vorgebracht wird, geht an der
Sache vorbei.

Gemäss den Ausführungen im Urteil des Obergerichts leistete der
Beschwerdeführer "mit der Betreuung von Hard- und Software nach dem November
1993" zweifellos einen kausalen Tatbeitrag, ohne welchen sich die
Geschäftstätigkeit des Mitangeklagten Y.________ (und von Z.________) anders
abgespielt hätte (Urteil des Obergerichts S. 25 unten). Der Kassationshof hat
in seinem Entscheid zu der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des
Obergerichts erhobenen eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt, es
könne dahingestellt bleiben, worin die Betreuungstätigkeit des
Beschwerdeführers in den einzelnen zeitlichen Abschnitten des massgebenden
Zeitraums - ab Herbst 1993 bis zum endgültigen Zusammenbruch der Firma
A.________ im März 1994 - jeweils im Einzelnen bestanden habe beziehungsweise
ob der Beschwerdeführer, wie er behaupte, erst ab Februar 1994 häufig(er) in
der Firma A.________ gewesen sei und sich um das "Trouble-Shooting" bei
auftauchenden Problemen gekümmert habe. Selbst wenn sich die Tätigkeit des
Beschwerdeführers ab Herbst 1993 bis Februar 1994, wie er behaupte, darauf
beschränkt haben sollte, die Sekretärinnen der Firma A.________ im Umgang mit
der von ihm eingerichteten elektronischen Datenverarbeitung auszubilden, wäre
auch insoweit strafbare Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug gegeben
(Urteil des Kassationshofes, E. 3.4).

Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: