Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.5/2003
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6P.5/2003 /bmt

Urteil vom 6. Juni 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Boog.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
Badenerstrasse 75, 8004 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800,
6301 Zug.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren;
willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons
Zug, Berufungskammer, vom 13. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Einzelrichteramt des Kantons Zug sprach X.________ mit Urteil vom 28.
Dezember 2001 des betrügerischen Konkurses gemäss Art. 163 Ziff. 1 aStGB und
der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 aStGB schuldig und
verurteilte ihn zu drei Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und
einer Probezeit von vier Jahren. In zwei Punkten sprach es ihn von der
Anklage des betrügerischen Konkurses bzw. der Urkundenfälschung frei. In zwei
weiteren Punkten stellte es das Verfahren zufolge Verjährung ein. Eine
hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung hiess das Strafgericht des Kantons
Zug, Berufungskammer, mit Urteil vom 13. Dezember 2002 teilweise gut und
sprach X.________ von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss
Art. 251 Ziff. 1 aStGB frei. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung
der Staatsanwaltschaft erhöhte das Strafgericht die ausgesprochene Strafe auf
fünf Monate Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von
vier Jahren.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben.

C.
Das Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, verzichtet auf
Gegenbemerkungen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug beantragt in ihrer
Vernehmlassung die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Strafgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer stand im relevanten Zeitraum ab 1991 im Zentrum einer
ganzen Gruppe von Gesellschaften, welche zur Hauptsache im Verleih von
EDV-Personal sowie im Immobilien-/Treuhandbereich tätig waren. Hiezu gehörten
namentlich:

- die A.________ SA, Liestal (A.________ SA/BL; Konkurseröffnung: 1.2.1994),

- die B.________ AG, Zürich (B.________ AG/ZH; Konkurseröffnung: 2.6.1994)
und

- die C.________ AG, Dietikon/ZH (C.________ AG/ZH; Konkurseröffnung:
9.9.1998).

Die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH schlossen als Verleiher von
EDV-Personal mit ihren Kunden (Einsatzfirmen)
Arbeitnehmerüberlassungsverträge ab, in denen sie sich diesen gegenüber zur
Leistung der Arbeitnehmer gegen Entgelt verpflichteten. Mit Entscheid vom 27.
Oktober 1992 verweigerte das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Baselland (KIGA/BL) der A.________ SA/BL die nach dem neuen Bundesgesetz über
die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989
(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG [SR 823.11] Art. 12) nunmehr auch für den
privaten Personalverleih erforderliche Bewilligung. Der Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft wies am 11. Mai 1993 eine hiegegen erhobene
Beschwerde ab.

Der Beschwerdeführer schloss daraufhin mit D.________ und der C.________
AG/ZH per 1. Januar 1993 eine Kooperationsvereinbarung. Danach sollten 17
EDV-Mandate der A.________ SA/BL und 7 EDV-Mandate der B.________ AG/ZH,
welche gar nicht erst um eine Bewilligung bei den zuständigen Behörden des
Kantons Zürich nachgesucht hatte, mit den Mandaten der über die notwendigen
Personalvermittlungsbewilligungen verfügenden C.________ AG/ZH zusammengelegt
und durch diese weitergeführt werden. Für die Mandatsvermittlung wurden dem
Beschwerdeführer bzw. der von ihm im März 1993 gegründeten
E.________-Stiftung 50 % der C.________ AG/ZH-Aktien übergeben. Die
A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH erhielten keinerlei Gegenleistung
und fielen am 1. Februar bzw. 2. Juni 1994 in Konkurs, wobei die A.________
SA/BL mit Fr. 1,084 Mio zu Verlust kam und der Konkurs über die B.________
AG/ZH bei einem Forderungstotal von Fr. 8'436.30 mangels Aktiven wieder
eingestellt wurde.

2.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör geltend.

2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
die Rechte und Pflichten der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar,
welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (BGE 127 I 54 E. 2b S.
56). Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des
rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in
der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids
(BGE 125 I 113 E. 3).

Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird zunächst durch die
kantonalen Verfahrensvorschriften umschrieben. Unabhängig davon greifen die
unmittelbar aus der Bundesverfassung folgenden Minimalgarantien zur Sicherung
des rechtlichen Gehörs Platz. Der Beschwerdeführer beruft sich nicht auf
kantonale Verfahrensbestimmungen. Somit ist einzig - und zwar mit freier
Kognition - zu prüfen, ob die aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden Regeln
missachtet wurden (BGE 126 I 15 E. 2a; 124 I 241 E. 2, je mit Hinweisen).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Strafgericht habe die im
Zusammenhang mit der Überführung der EDV-Mandate gestellten Beweisanträge zu
Unrecht abgewiesen, genügt seine Beschwerde den Anforderungen an die
Begründung gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Er führt nicht klar und
detailliert aus, welche Beweisanträge er gestellt hat und inwiefern deren
Abweisung durch das Strafgericht in antizipierter Beweiswürdigung
schlechterdings unhaltbar sein soll. Insofern kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden.

2.3 Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer beanstandet,
er habe zum Deliktsbetrag, d.h. zum Wert des Aktienanteils von 50% an der
C.________ AG/ZH, wie er vom Strafgericht ermittelt worden ist, nie Stellung
nehmen können.

2.3.1 Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die erste Instanz nahmen an, die
vom Beschwerdeführer auf die C.________ AG/ZH übertragenen EDV-Mandate seien
keine Nonvaleurs gewesen. Vielmehr hätten diese gemäss
Kooperationsvereinbarung einen Jahresdeckungsbeitrag (Honorarerträge
abzüglich direkt zurechenbare Personal- und Nebenkosten) von rund Fr.
600'000.-- aufgewiesen und habe der beigezogene diplomierte Bücherexperte im
Zusammenhang mit der Aktivierung der eingebrachten Neumandate bei der
C.________ AG/ZH einen Goodwill zu Fortführungswerten von Fr. 500'000.-- bzw.
zu Liquidationswerten von Fr. 250'000.-- ermittelt. Das Einzelrichteramt des
Kantons Zug ging zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Liquidationswert
der Mandate von Fr. 250'000.-- aus.

Das Strafgericht nimmt demgegenüber an, der Wert der vermittelten EDV-Mandate
sei ohne Belang. Ausschlaggebend sei einzig, dass die A.________ SA/BL und
die B.________ AG/ZH beachtliche Vorarbeit dafür geleistet hätten, dass die
C.________ AG/ZH die vormaligen Arbeits- und Verleihverträge der beiden
Gesellschaften weiterführen bzw. mit deren ehemaligen Arbeitnehmern und
Kunden entsprechende neue Verträge eingehen konnte. Diese Vorarbeit habe in
der Erarbeitung eines soliden Kunden- und Arbeitnehmerstammes bestanden, der
einen abzugeltenden Wert darstelle. Der Beschwerdeführer sei als
Verwaltungsrat der beiden Gesellschaften verpflichtet gewesen, die mit der
C.________ AG/ZH vereinbarte "Vermittlungsprovision", nämlich den ihm
persönlich bzw. der in Gründung befindlichen E.________-Stiftung übertragenen
Anteil von 50% der C.________ AG/ZH Aktien, in die beiden Gesellschaften zu
leiten.

2.3.2 Nach der Rechtsprechung steht den Parteien kein verfassungsrechtlicher
Anspruch zu, zur rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen besonders
angehört zu werden. Ebenso wenig folgt aus dem Gehörsanspruch, dass die
Parteien vorgängig auf den für den Entscheid wesentlichen Sachverhalt
hinzuweisen wären (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 295). Eine Ausnahme besteht
lediglich dann, wenn ein Gericht seinen Entscheid mit einem Rechtsgrund zu
begründen beabsichtigt, der dem Angeschuldigten nicht bekannt war und mit
dessen Erheblichkeit er vernünftigerweise nicht rechnen musste (BGE 126 I 19
E. 2c/aa mit Hinweisen; Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss.
Bern 2000, S. 270 f.; Georg Müller, Kommentar zur [alten] Bundesverfassung,
Art. 4 N 105).

Das Strafgericht fasst den überwiesenen Sachverhalt nicht unter eine
schärfere Strafbestimmung oder unter einen zusätzlichen Straftatbestand. Es
würdigt den Anklagesachverhalt überhaupt nicht abweichend von der
Überweisungsverfügung, sondern verschiebt lediglich das Gewicht in der
rechtlichen Begründung von den EDV-Mandaten auf die "Vermittlungsprovision",
welche der Beschwerdeführer als Gegenleistung für die Übertragung der Mandate
erhielt. Die Tathandlung erblickt es dementsprechend in der Vorenthaltung des
50-prozentigen Aktienanteils an der C.________ AG/ZH. Dass die
Nichtweiterleitung dieser vom Beschwerdeführer erhaltenen Gegenleistung an
die A.________ SA/BL und die B.________ AG/ZH in der rechtlichen Beurteilung
Bedeutung zukommen könnte, konnte dem Beschwerdeführer im Verfahren nicht
verborgen bleiben, führte doch schon die Überweisungsverfügung aus, dem
Beschwerdeführer sei für die Mandatsvermittlung gemäss
Kooperationsvereinbarung "50% der C.________ AG/ZH-Aktien übergeben bzw.
ausgehändigt worden, wogegen A.________ SA/BL und B.________ AG/ZH keinerlei
Gegenleistung erhielten". Der C.________ AG/ZH-Aktienanteil sei am 1. Juli
1993 in die E.________-Stiftung eingebracht und dort in der Folge zum
Nominalwert von Fr. 100'000.-- ausgewiesen worden. Das Einzelrichteramt des
Kantons Zug führt zusätzlich aus, die Beteiligung habe gestützt auf die
Unternehmensbewertung des beigezogenen diplomierten Bücherexperten vom 7.
Dezember 1993 einen Wert von Fr. 382'500.-- gehabt. Dieser Wert war für die
erste Instanz entscheidender Ausgangspunkt für die Bemessung des
Deliktsbetrages. Hiezu hätte sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren
äussern können. Dass das Strafgericht für die Bestimmung des Werts der
Unternehmensbeteiligung nicht von der Bewertung des Bücherexperten, sondern
vom Reinvermögen der C.________ AG/ZH ausging, führt zu keinem anderen
Ergebnis, zumal es letztlich - zu Gunsten des Beschwerdeführers - auf den
Nominalwert der Aktien von Fr. 100'000.-- abstellt, zu welchem die
Beteiligung bei der E.________-Stiftung ausgewiesen wurde. Unter diesen
Umständen ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht
ersichtlich.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der Bewertung des Aktienanteils
an der C.________ AG/ZH Willkür geltend macht, kann auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Der Beschwerdeführer führt in diesem Punkt nicht in
rechtsgenüglicher Weise aus, inwiefern der Schluss des Strafgerichts
schlechterdings unhaltbar sein soll, sondern beschränkt sich auf eine blosse
Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren Willkür im Zusammenhang mit der Prüfung
des subjektiven Tatbestandes.

3.1 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen
Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür im Sinne dieser Bestimmung
liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid auf
einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung
beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 54 E. 2b
mit Hinweisen).

3.2 Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Der Tatbestand von Art. 163 Ziff. 1 aStGB erfordert Vorsatz in Bezug auf
sämtliche Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Er verlangt
mithin das Bewusstsein eines drohenden Vermögensverfalls und die Kenntnis des
Schuldners, dass sein Verhalten das Vermögen wirklich oder scheinbar
vermindert. Ferner ist der Wille einer Gläubigerbenachteiligung erforderlich,
d.h. der Schuldner muss die Zugriffsrechte der Gläubiger im Konkursverfahren
vereiteln wollen. Auch diesbezüglich reicht Eventualabsicht aus (Albrecht,
Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Bes. Teil, 2. Band, Bern 1990, Art.
163 N 41 f.; Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I:
Straftaten gegen Individualinteressen, 4. Aufl. Bern 1993, § 23 N 10).

Nach den unbestrittenen Feststellungen des Strafgerichts hat der
Beschwerdeführer um die bedrängten Vermögenslagen sowohl der A.________ SA/BL
als auch der B.________ AG/ZH zu Beginn des Jahres 1993 gewusst. Es sei ihm
zudem bewusst gewesen, dass sein Handeln das Vermögen der beiden
Gesellschaften tatsächlich verminderte und er habe zumindest in Kauf
genommen, dass deren Gläubiger zu Schaden kommen würden.

Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, genügt nicht, um
Willkür darzutun. Unbegründet ist namentlich der Einwand, die
Kooperationsvereinbarung sei von den Rechtsanwälten der Vertragsparteien
ausgearbeitet worden, welche sie bereits im Vorfeld des Abschlusses und bei
der Bereinigung der streitigen Punkte beraten und die Vereinbarung persönlich
mitunterschrieben hätten. Das Strafgericht stellt diesbezüglich fest, der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe ausdrücklich nur für die Ziff. 16
der Vereinbarung und der Rechtsanwalt des Vertragspartners lediglich "für die
hinterlegten Aktien und Ziff. 16" unterzeichnet. Ziffer 16 der Vereinbarung
enthalte den Passus, dass im Falle von Differenzen die Rechtsanwälte der
Parteien beauftragt seien, eine Einigung herbeizuführen. Nach Ziffer 3
sollten die Namenaktien als Entgelt für die EDV-Mandate beim Rechtsanwalt des
Vertragspartners hinterlegt und dem Beschwerdeführer dann ausgehändigt
werden, wenn keine weiteren Mandate mehr zur Überlassung anstünden. Daraus
folge, dass die beiden Juristen den Vertrag gerade nicht geprüft oder gar
aufgesetzt hätten, sondern sich lediglich hätten als Streitschlichter bzw.
Treuhänder zur Verfügung stellen wollen. Dieser Schluss ist nicht
schlechterdings unhaltbar. Dass aufgrund der Mitwirkung der Rechtsanwälte bei
der Kooperationsvereinbarung davon auszugehen sei, dass diese den
Vertragsinhalt geprüft und mit den Parteien erörtert hätten, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, mag zutreffen. Doch genügt für die Annahme von
Willkür praxisgemäss nicht, dass eine andere Würdigung als vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Ausserdem berührt der Einwand des
Beschwerdeführers die Feststellung von Wissen und Wollen hinsichtlich der
einzelnen Elemente des Tatbestandes nicht.

Im Grunde beruft sich der Beschwerdeführer darauf, er hätte wegen der
Beratung und Mitwirkung der Anwälte bei der Ausarbeitung des Vertrags darauf
vertrauen dürfen, dass er sich mit der getroffenen Vereinbarung nicht
strafbar mache. Dies betrifft freilich nicht den Vorsatz, sondern ist eine
Frage des Unrechtsbewusstseins, die gegebenenfalls im Rahmen der Schuld zu
prüfen ist. Ob der Beschwerdeführer sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum
befand, beschlägt indes eine Rechtsfrage, die im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht beurteilt werden kann. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass
bei einer Konstellation, bei der sich ein Rechtsunkundiger auf die Beratung
durch einen Anwalt verlässt, ein Rechtsirrtum nur dann als unvermeidbar gilt,
wenn die Auskunft sich auf eine komplexe Rechtsfrage bezieht und die Prüfung
lückenlos gewesen ist. Ausserdem darf der Anwalt bei einer für den Klienten
günstigen Rechtsauskunft nicht gleichzeitig auf entgegenstehende
Stellungnahmen von Gerichten, Literatur oder Behörden hingewiesen haben,
andernfalls der Betroffene mit der Möglichkeit rechnen müsste, dass sein
Verhalten verboten ist (BGE 129 IV 6 E. 4; 121 IV 109 E. 5b; Jenny, Basler
Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 20 N 21; Roxin, Strafrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. I, 3. Aufl. München 1997, § 21 N 62).

3.3 Nicht gehört werden kann der Beschwerdeführer schliesslich, soweit er
Willkür darin erblickt, dass das Strafgericht die Bezahlung von Fr.
216'326.15 für Löhne und Honorare an das vormalige Personal der A.________
SA/BL und der B.________ AG/ZH nicht als schadensausschliessende
Gegenleistung anerkennt.

Das Strafgericht stellt fest, im Nachgang zur Kooperationsvereinbarung seien
- entgegen deren Wortlaut - auf Rechnung der C.________ AG/ZH ausstehende
Honorarforderungen der EDV-Mitarbeiter gegenüber der A.________ SA/BL und der
B.________ AG/ZH bezahlt worden, was in der Buchhaltung der C.________ AG/ZH
im Betrag von Fr. 216'326.15 als Darlehen gegenüber dem Beschwerdeführer
aktiviert worden sei. Das Strafgericht nimmt in dieser Hinsicht an, durch
diese Zahlung sei den beiden Gesellschaften keine Gegenleistung zugeflossen.
Eine solche liege nur vor, wenn die Gegenleistung gleichzeitig mit der
Leistung des Schuldners entstanden sei. Eine strafrechtlich relevante
Vermögensverschiebung sei auch dann gegeben, wenn der Veräusserung von
Aktiven eine Begleichung von früher entstandenen Schulden in gleicher Höhe
gegenüberstehe. Eventualiter führt das Strafgericht aus, die Verträge mit den
Mitarbeitern seien mit den liechtensteinischen Gesellschaften A.________ SA,
Balzers/FL (A.________ SA/FL) bzw. der B.________ AG, Triesen/FL (B.________
AG/FL) geschlossen worden, so dass die Mitarbeiter nur gegenüber diesen
Liechtensteiner Gesellschaften Honoraransprüche gehabt hätten, nicht aber
gegenüber der A.________ SA/BL und B.________ AG/ZH.

Der Beschwerdeführer wendet sich in der staatsrechtlichen Beschwerde gegen
die Eventualbegründung des Strafgerichts. Er macht geltend, das Strafgericht
habe in überspitzt formalistischer Weise auf die Rechtspersönlichkeit der
liechtensteinischen Gesellschaften abgestellt, während es in anderem
Zusammenhang von einer wirtschaftlichen Einheit der Schweizer und
Liechtensteiner Gesellschaften ausgegangen sei. Die Hauptbegründung des
Strafgerichts, die eine Frage des Bundesrechts betrifft, ficht er in seiner
Nichtigkeitsbeschwerde nicht an.

Beruht der angefochtene Entscheid auf zwei selbständigen Begründungen, sind
beide anzufechten, und zwar mit dem jeweils richtigen Rechtsmittel. Es müssen
also, wenn eine Verfassungswidrigkeit nur in Bezug auf die eine Begründung
gerügt, hinsichtlich der anderen aber eine Bundesrechtswidrigkeit geltend
gemacht wird, sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Ficht der Beschwerdeführer nur eine
von zwei selbständigen Begründungen an, bleibt der angefochtene Entscheid
gestützt auf die unangefochtene Begründung im Ergebnis auch dann bestehen,
wenn die in der Beschwerde erhobenen Einwände begründet sind. Die Beschwerde
läuft in diesem Fall auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe
hinaus, die für sich allein keine Beschwer bedeuten (BGE 121 IV 94 E. 1b mit
Hinweisen).

Da der Beschwerdeführer in seiner Nichtigkeitsbeschwerde hinsichtlich der
Hauptbegründung keine Bundesrechtsverletzung rügt und somit lediglich eine
der beiden Begründungen des Strafgerichts anficht, kann auf die in der
staatsrechtlichen Beschwerde erhobene Willkürrüge hinsichtlich der
Eventualbegründung nicht eingetreten werden.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: