Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.59/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6P.59/2003 /pai
6S.136/2003

Urteil vom 8. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Clerc, bd de
Pérolles 22, Postfach 47, 1705 Freiburg,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof,
place de l'Hôtel-de-Ville 2a, Postfach 56, 1702 Freiburg.

Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 167 Abs. 2 StPO/FR (Strafverfahren; Willkür,
Grundsatz "in dubio pro reo", Unmittelbarkeitsprinzip); Art. 1, 18, 20 StGB,
Art. 19 Ziff. 1 BetmG (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch
den Anbau und Verkauf von Hanfpflanzen; Vorsatz, Rechtsirrtum),

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen
das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 24.
Februar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ pflanzte im Jahr 1999 auf einem Acker von ca. 10 Aren Hanf an. Er
verkaufte die Ernte, nämlich 150 kg zum Preis von Fr. 120.-- / kg an
A.________ und 30 kg zum Preis von Fr. 200.-- / kg sowie 20 kg zum Preis von
Fr. 600.-- / kg an B.________. Die Analyse einer am 11. April 2000 bei
X.________ aus dieser Ernte beschlagnahmten Hanfpflanze ergab einen
THC-Gehalt von 3 %.

B.
Der Polizeirichter des Seebezirks sprach X.________ mit Urteil vom 21.
Dezember 2001 vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
frei.

Das Kantonsgericht Freiburg verurteilte X.________ in teilweiser Gutheissung
der Berufung der Staatsanwaltschaft am 24. Februar 2003 wegen Widerhandlung
gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel (Art. 19 Ziff. 1 BetmG) zu
20 Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.
Ausserdem erkannte es gestützt auf Art. 59 StGB auf eine staatliche
Ersatzforderung gegen X.________ im Betrag von Fr. 18'000.--.

C.
X.________ ficht das Urteil des Kantonsgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit beiden
Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz.

D.
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur staatsrechtlichen Beschwerde
verzichtet und die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Kantonsgericht hält fest, der Beschwerdeführer habe im Jahre 1999 Hanf
mit einem THC-Gehalt von 3 % angebaut, geerntet und an A.________ sowie an
B.________ verkauft. Damit habe er in Anbetracht des festgestellten
THC-Gehalts, wie sich auch aus BGE 126 IV 198 ergebe, den objektiven
Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt. Für eine Verurteilung wegen
vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz reiche
Eventualvorsatz aus. Dieser sei hier gegeben. Der Beschwerdeführer sei sich,
wie aus verschiedenen Umständen hervorgehe, offensichtlich bewusst gewesen,
dass der von ihm angepflanzte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden
konnte. Er habe zudem, wie sich aus mehreren Umständen ergebe, in Kauf
genommen, dass seine beiden Abnehmer A.________ und B.________, trotz ihrer
gegenteiligen schriftlichen Zusicherungen, den Hanf zu Betäubungsmitteln
verarbeiten beziehungsweise als solche verkaufen würden. Dem Beschwerdeführer
sei indessen Rechtsirrtum (Art. 20 StGB) zuzubilligen. Dieser sei allerdings
nicht ganz unvermeidbar gewesen. Daher könne nicht von einer Bestrafung
Umgang genommen werden. Da der Beschwerdeführer sich aber über die
Zulässigkeit seines Handelns näher - wenn auch nicht ganz ausreichend -
informiert habe, dränge sich eine massive Strafmilderung auf. Deshalb
erscheine anstelle der bei Fehlen eines Rechtsirrtums angemessenen Strafe von
drei Monaten Gefängnis eine Strafe von 20 Tagen Gefängnis angemessen
(angefochtenes Urteil S. 4-8).

I. Staatsrechtliche Beschwerde

2.
Der Beschwerdeführer ficht in der staatsrechtlichen Beschwerde zwei
Erwägungen des Kantonsgerichts als willkürlich beziehungsweise als gegen den
Grundsatz "in dubio pro reo" verstossend an.

2.1
2.1.1Das Kantonsgericht hält in seinen Erwägungen, wonach der
Beschwerdeführer eine Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf
genommen habe, unter anderem Folgendes fest (angefochtenes Urteil S. 6
Mitte):

"Unter diesen Umständen hätte der Berufungsgegner erkennen müssen, dass seine
Abnehmer nur deshalb bereit waren, ihm einen derart hohen Preis für angeblich
minderwertigen Hanf zu zahlen, um ihn anschliessend als Betäubungsmittel zu
verkaufen."
Der Beschwerdeführer sieht in dieser Bemerkung des Kantonsgerichts eine
mittelbare Verletzung der Unschuldsvermutung zu seinen Ungunsten und eine
unzulässige Umkehr der Beweislast. Sein Eventualvorsatz sei mit der
Feststellung begründet worden, dass die Abnehmer den Hanf als
Betäubungsmittel verwendet hätten. Dies habe aber im Zeitpunkt der Ausfällung
des angefochtenen Urteils noch gar nicht festgestanden, da das Strafverfahren
etwa gegen A.________ noch hängig gewesen sei. Von der darin liegenden
Verletzung der Unschuldsvermutung zu Ungunsten von A.________ sei er, der
Beschwerdeführer, mittelbar betroffen. Er sei verurteilt worden, weil das
Kantonsgericht sinngemäss von der Meinung ausgegangen sei, er habe zu
beweisen, dass seine Abnehmer den Hanf nicht als Betäubungsmittel verkauften.
Er sei verurteilt worden, weil ihm dieser Beweis misslungen sei
(staatsrechtliche Beschwerde S. 7).

Die Rüge ist unbegründet.

2.1.2 Das Kantonsgericht hat mit der zitierten Bemerkung zum Ausdruck
gebracht, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, dass die Abnehmer die
Absicht hatten ("... um ... zu ...."), den Hanf als Betäubungsmittel zu
verkaufen; er habe mit andern Worten in Kauf genommen, dass der Hanf in den
Händen der Abnehmer zur Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt gewesen sei.
Nach der Auffassung des Kantonsgerichts reicht diese Zweckbestimmung zur
Verurteilung des Beschwerdeführers aus und ist hiefür nicht erforderlich,
dass die Abnehmer den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel verwendeten
(siehe dazu angefochtenes Urteil S. 4 E. 2a). Das Kantonsgericht hat mit der
zitierten Bemerkung mithin nicht erkannt, dass die Abnehmer den Hanf
tatsächlich als Betäubungsmittel verkauft und sich dadurch strafbar gemacht
haben. Von einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zu
Ungunsten der Abnehmer und von einer mittelbaren Verletzung dieses
Grundsatzes zu Ungunsten des Beschwerdeführers kann daher keine Rede sein. Im
angefochtenen Urteil wird unter Hinweis auf verschiedene Umstände, unter
anderem auf den hohen Preis von maximal Fr. 600.-- / kg, dargelegt, dass und
weshalb der Hanf in den Händen der Abnehmer zur Verwendung als
Betäubungsmittel bestimmt gewesen sei und der Beschwerdeführer diese
Zweckbestimmung in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 5 f. E. 2d).
Von einer Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" als Beweislastregel kann
daher keine Rede sein. Inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, der
Beschwerdeführer habe die Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf
genommen, auf einer willkürlichen Beweiswürdigung beruhe, wird in der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht dargelegt.

2.2
2.2.1Das Kantonsgericht führt zur Begründung seiner Feststellung, dem
Beschwerdeführer sei offensichtlich bewusst gewesen, dass der von ihm
angepflanzte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, unter Hinweis
auf die Aussagen des Beschwerdeführers unter anderem Folgendes aus
(angefochtenes Urteil S. 5 E. 2d 1. Absatz):
"Er (der Beschwerdeführer) habe mehrmals Kontrollgänge auf seinem Feld
gemacht und Leute erwischt, die Hanfpflanzen stehlen wollten. Diese Leute
habe er dann der Polizei übergeben. In der Folge habe er den Hanf an Orten
angebaut, die weniger leicht zugänglich waren. Er habe seine Hanfpflanzen
trotz Anfragen nie 'ab Hof' an Einzelpersonen verkauft, sondern nur an
A.________ und B.________, da ihm diese versichert hätten, der Hanf werde
nicht zu Betäubungsmittelzwecken verwendet ...".
Der Beschwerdeführer beanstandet, mit diesen Ausführungen werde sein
tadelloses Verhalten im Rahmen des Hanfanbaus in willkürlicher und kafkaesker
Weise gegen ihn verwendet (staatsrechtliche Beschwerde S. 8).

Die Rüge ist unbegründet.

2.2.2 Das Kantonsgericht brachte mit den zitierten Ausführungen zum Ausdruck,
dass die vom Beschwerdeführer angebauten Hanfpflanzen offensichtlich begehrt
waren, woraus sich für den Beschwerdeführer erkennbar ergab, dass sie als
Betäubungsmittel verwendet werden konnten. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern die Feststellung des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe um
die Verwendbarkeit des von ihm angebauten Hanfs als Betäubungsmittel gewusst,
und die dieser Feststellung zu Grunde liegende Beweiswürdigung willkürlich
sind.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Rahmen der sog. Wiedereröffnung des
Beweisverfahrens an der Berufungsverhandlung vom 20. Februar 2003 sei er
lediglich über Nichtigkeiten befragt worden, beispielsweise über die Anzahl
und den Lohn seiner Mitarbeiter. Im Vertrauen darauf, dass die
Berufungsinstanz vom erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nur insoweit
abweichen könne, als sie diesbezüglich neue Beweise erhebe, habe er
seinerseits auf weitere Beweisanträge verzichtet. Dem angefochtenen Urteil
liege indessen eine neue, vom erstinstanzlichen Entscheid abweichende
Würdigung des Sachverhalts zu Grunde, ohne dass ein rechtsgenügliches
Beweisverfahren durchgeführt worden wäre. Das Kantonsgericht werde im Falle
der Gutheissung der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ein
ordentliches Beweisverfahren durchzuführen haben (staatsrechtliche Beschwerde
S. 8).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte das
Kantonsgericht durch das geschilderte Vorgehen inwiefern verletzt habe. Auf
die staatsrechtliche Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.2 Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Die
Tatfrage, ob der Beschwerdeführer eine Verwendung des von ihm angebauten und
verkauften Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen habe, muss bei Fehlen
eines diesbezüglichen Geständnisses auf Grund von äusseren Umständen
entschieden werden. Der Polizeirichter des Seebezirks hat die Frage gestützt
auf verschiedene Umstände verneint und daher den Beschwerdeführer
freigesprochen. Der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Aussagen sowohl mit
A.________ als auch mit B.________ die Problematik der
Betäubungsmittelgewinnung thematisiert und sei zur Auffassung gelangt, dass
es für diese beiden Personen kein Ziel darstelle, den Hanf als
Betäubungsmittel zu verkaufen. Er habe sich die Betriebe der beiden Abnehmer
angeschaut und gesehen, welche Hanfprodukte dort angeboten werden. Zudem habe
er nicht zwischen weiblichen und männlichen Hanfpflanzen selektioniert. Er
habe gewusst, dass daher seine Ware nicht besonders hochwertig gewesen sei,
da sie viele Samen enthalten habe (Urteil des Polizeirichters vom 21.
Dezember 2001, S. 4). Das Kantonsgericht ist demgegenüber, den Argumenten der
Beschwerde führenden Staatsanwaltschaft folgend, zum Schluss gelangt, dass
der Beschwerdeführer eine Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf
genommen habe. Er habe auf Grund der Abnahmeverträge und seiner
Besichtigungen in den Betrieben von A.________ und B.________ gewusst, dass
diese neben Hanfprodukten wie Kleidern, Salben, Shampoos auch sog.
"Asthmakissen" sowie insbesondere Hanftee anboten, der, wie auch einer
breiteren Öffentlichkeit bekannt sei, auch als Betäubungsmittel konsumiert
werden könne. Er habe zudem gewusst, dass gegen A.________ und B.________
Strafverfahren unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten hängig gewesen
seien. Auch der Kaufpreis von maximal Fr. 600.-- / kg Hanf beziehungsweise
der Gesamterlös von Fr. 36'000.-- für den auf 10 Aren angebauten und
geernteten Hanf hätte ihn stutzig machen sollen (angefochtenes Urteil S. 5
f.). Das Kantonsgericht hat mithin die sich aus den Akten ergebenden Umstände
anders gewichtet und gewürdigt als der Polizeirichter und ist daher
abweichend von diesem zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe eine
Verwendung des Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf genommen. Es ist nicht
ersichtlich, weshalb das Kantonsgericht unter den gegebenen Umständen diese
abweichende Feststellung von Verfassungs wegen nur nach vorgängiger Erhebung
weiterer Beweise hätte treffen dürfen.

4.
4.1 Die Berufungsverhandlung fand am 20. Februar 2003 statt. Das
Kantonsgericht wies zunächst die Beweisanträge nach kurzer Beratung ab. In
der Folge wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Anschliessend hielten die
Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Anwalt des Beschwerdeführers ihre
Plädoyers. Der Beschwerdeführer verzichtete auf das letzte Wort. Nach
Beratung teilte der Präsident den Parteien mit, dass die Angelegenheit noch
nicht spruchreif sei. Auf Anfrage verzichteten die Parteien auf eine
öffentliche Urteilsverkündung (siehe zum Ganzen angefochtener Entscheid S.
3). Das Berufungsurteil wurde am 24. Februar 2003, mithin vier Tage nach der
Berufungsverhandlung, gefällt.

Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil leide insoweit an
einem unheilbaren Verfahrensmangel, als es erst vier Tage nach der mündlichen
Verhandlung gefällt worden sei. Der aus dem Unmittelbarkeitsprinzip
fliessende und auch in Art. 167 Abs. 2 StPO/FR festgelegte Grundsatz der
Einheit und Konzentration des Verfahrens besage, dass die Hauptverhandlung in
ununterbrochener Folge bis zur Urteilsverkündung vor sich gehen müsse. Dieser
Grundsatz wolle unter anderem verhindern, dass die Richter bei einem zu
langen Unterbruch von aussen beeinflusst werden oder das an der Verhandlung
Vorgebrachte in Vergessenheit gerate. Der Grundsatz diene damit auch dem
Schutz des Beschuldigten. Der Beschwerdeführer habe im konkreten Fall auf die
öffentliche Urteilsverkündung in der Annahme verzichtet, dass die
Urteilsberatung anschliessend fortgesetzt und das Urteil noch am gleichen Tag
ergehen werde. Er habe nicht davon ausgehen müssen, dass das Urteil erst vier
Tage nach der Berufungsverhandlung gefällt werde.

Die Rüge ist unbegründet.

4.2 Gemäss Art. 167 Abs. 2 StPO/FR ist die Verhandlung fortlaufend
durchzuführen; die Beratung folgt unmittelbar auf den Abschluss der
Verhandlung und wird soweit möglich ohne nennenswerte Unterbrechung zu Ende
geführt.

Im vorliegenden Fall fand die Berufungsverhandlung am 20. Februar 2003, einem
Donnerstag, statt. Im Anschluss daran wurde die Beratung aufgenommen. In der
Folge teilte der Präsident den Parteien mit, dass die Angelegenheit noch
nicht spruchreif sei. Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche
Urteilsverkündung. Das Berufungsurteil wurde am 24. Februar 2003, einem
Montag, gefällt und den Parteien schriftlich zunächst im Dispositiv und in
der Folge in begründeter Ausfertigung zugestellt.

Aus dem angefochtenen Entscheid und aus den Akten geht nicht hervor, weshalb
das Kantonsgericht im Verlauf der Beratung zum Ergebnis gelangte, dass die
Angelegenheit noch nicht spruchreif sei. Es kann indessen angenommen werden,
dass das Gericht noch eingehender darüber beraten wollte, ob unter den
konkreten Umständen des Falles Eventualvorsatz gegeben sei und/oder ob dieser
in einem Fall der vorliegenden Art zur Verurteilung wegen vorsätzlicher
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1
BetmG ausreiche. Der Beschwerdeführer war damit einverstanden, dass das
Urteil erst in einem späteren Zeitpunkt und schriftlich verkündet werde. Er
legt in der staatsrechtlichen Beschwerde nicht dar, aus welchen Gründen er
diesem Vorgehen der Vorinstanz nur unter der Voraussetzung und in der
Erwartung zugestimmt habe, dass das Urteil noch am gleichen Tag, d.h. am 20.
Februar 2003 (Donnerstag), und nicht erst beispielsweise - wie geschehen - am
24. Februar 2003 (Montag) ergehen werde. Der Beschwerdeführer behauptet
nicht, dass er eine solche Erwartung gegenüber dem Kantonsgericht zum
Ausdruck gebracht habe.

Gemäss Art. 167 Abs. 2 StPO/FR betreffend die erstinstanzliche
Hauptverhandlung, der grundsätzlich auch für die Berufungsverhandlung gelten
dürfte, ist die Beratung, die unmittelbar im Anschluss an die Verhandlung
folgt, "soweit möglich ohne nennenswerte Unterbrechung" zu Ende zu führen.
Der Beschwerdeführer vermag nicht zu begründen, inwiefern das von ihm
kritisierte Vorgehen des Kantonsgerichts in krasser Weise gegen diese
Vorschrift verstosse. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der
Strafappellationshof im Berufungsverfahren auf die Durchführung einer
Verhandlung unter anderem dann überhaupt verzichten kann, wenn sich die
Berufung ausschliesslich auf Rechtsfragen bezieht (Art. 217 lit. a StPO/FR).
Mit seinen Ausführungen zu Sinn und Zweck des aus dem Unmittelbarkeitsprinzip
fliessenden Grundsatzes der Einheit und Konzentration des Verfahrens legt der
Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern durch das beanstandete Vorgehen seine
aus der Verfassung und/oder aus der EMRK sich ergebenden Rechte verletzt
worden seien. Der Beschwerdeführer erläutert auch nicht, inwiefern das an der
Verhandlung vom 20. Februar 2003 Vorgebrachte in den vier Tagen bis zur
Ausfällung des Urteils vom 24. Februar 2003 zu seinem Nachteil in
Vergessenheit geraten sei.

Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

5.
Gemäss Art. 19 Ziff. 1 BetmG wird unter anderem bestraft, wer unbefugt
alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln
anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt und wer sie unbefugt
verkauft, in Verkehr bringt oder abgibt. Art. 8 BetmG listet die
Betäubungsmittel auf, die nicht angebaut, eingeführt, hergestellt oder in
Verkehr gebracht werden dürfen; darunter fällt nach Art. 8 Abs. 1 lit. d
BetmG das Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung. Gemäss Art. 1 Abs. 1 BetmG
sind Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes abhängigkeitserzeugende Stoffe
und Präparate der Wirkungstypen Morphin, Kokain, Cannabis. Zu den
Betäubungsmitteln in diesem Sinne gehört nach Art. 1 Abs. 2 lit. a Ziff. 4
BetmG das Hanfkraut.

5.1 Das Hanfkraut ist mithin ein Betäubungsmittel im Sinne des
Betäubungsmittelgesetzes. Der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut sind aber
nicht eo ipso untersagt. Verboten und strafbar sind nur der Anbau und der
Verkauf etc. von Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung. Ob diese
einschränkende Voraussetzung erfüllt ist, hängt wesentlich vom Gehalt an der
psychoaktiven Substanz THC ab. Das Betäubungsmittelgesetz enthält keine
Vorschrift betreffend den zulässigen THC-Gehalt. In verschiedenen Erlassen
betreffend die Lebensmittel und die Landwirtschaft, welche in bestimmten
Fällen den Anbau und den Verkauf von Hanf gestatten, werden gewisse
Grenzwerte betreffend den THC-Gehalt festgelegt. So muss beispielsweise
gemäss Anhang 4 zur Sortenkatalog-Verordnung (SR 916.151.6) der THC-Gehalt
bei den dort genannten Hanfsorten unter 0,3 % liegen (siehe zum Ganzen BGE
126 IV 198 E. 1). In diesem Entscheid wird ausgeführt, dass die in den darin
zitierten Erlassen genannten Grenzwerte als Massstab dafür dienen können, ab
welchem Gehalt an THC ein Hanfprodukt als Betäubungsmittel gelten müsse und
nach Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfe;
der THC-Gehalt von 0,5-2,5 % der vom Beschwerdeführer in jenem Verfahren
vertriebenen Produkte habe über den Grenzwerten gelegen; der Verkauf dieser
Produkte widerspreche somit dem Betäubungsmittelgesetz (BGE 126 IV 198 E. 1).

Die Vorinstanz hat unter anderem unter Hinweis auf BGE 126 IV 198 E. 1
erkannt, der Beschwerdeführer habe durch den Anbau und den Verkauf von
Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 3 % den objektiven Tatbestand von Art.
19 Ziff. 1 BetmG erfüllt.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es solle vorliegend nicht auf die
inzwischen müssige Diskussion eingegangen werden, ob die Annahme eines
Grenzwerts von 0,3 % THC-Gehalt auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage
beruhe. BGE 126 IV 198, auf den sich die Vorinstanz berufe, sei nach den dem
Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ergangen. Der sich aus BGE 126 IV
198 allenfalls ergebende Grenzwert von 0,3 % THC-Gehalt könne daher im
vorliegenden Fall nicht massgebend sein. Dass schon vor Ausfällung dieses
Bundesgerichtsentscheids über Grenzwerte diskutiert worden sei, sei
unerheblich. Nicht einmal die vom Beschwerdeführer angefragten
Untersuchungsrichter schienen über die Rechtslage informiert gewesen zu sein.
Der angefochtene Entscheid verstosse daher insoweit gegen Art. 1 StGB, als
darin trotz Fehlens einer vorbestehenden Rechtsnorm eine strafbare Handlung
angenommen worden sei (Nichtigkeitsbeschwerde S. 6 f.).

Die Rüge ist unbegründet.

5.3 Massgebende Rechtsnorm ist vorliegend Art. 19 Ziff. 1 BetmG, wonach unter
anderem der Anbau und der Verkauf von Hanfkraut "zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln" tatbestandsmässig sind. Diese Rechtsnorm bestand schon im
Zeitpunkt der inkriminierten Handlung. Das Merkmal "zur Gewinnung von
Betäubungsmitteln" bedarf der Auslegung durch den Richter. Erforderlich ist
unter anderem, dass das Hanfkraut zur Verwendung als Betäubungsmittel
überhaupt geeignet ist. Dies hängt unter anderem wesentlich vom Gehalt an der
psychoaktiven Substanz THC ab. BGE 126 IV 198 betraf Hanfprodukte mit einem
THC-Gehalt von 0,5-2,5 %. Im vorliegenden Fall geht es um Hanfpflanzen mit
einem THC-Gehalt von 3 %. Der Beschwerdeführer behauptet mit Recht nicht,
dass Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von 3 % nicht zur
Betäubungsmittelgewinnung geeignet sei. Er macht auch nicht geltend, dass im
konkreten Fall die Hanfpflanzen trotz ihres vergleichsweise hohen THC-Gehalts
von 3 % aus irgendwelchen Gründen, etwa weil von minderer Qualität, nicht zur
Betäubungsmittelgewinnung geeignet gewesen seien.

Im Übrigen darf der kantonale Richter ohne Verletzung von Art. 1 StGB einen
Straftatbestand unter Berufung auf eine bundesgerichtliche Rechtsprechung als
erfüllt erachten, die im Zeitpunkt der Verübung der Tat noch nicht Bestand
hatte.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe den objektiven Tatbestand von
Art. 19 Ziff. 1 BetmG entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht schon
deshalb erfüllt, weil das von ihm angebaute und verkaufte Hanfkraut einen
THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufgewiesen habe. Hanfkraut mit einem
THC-Gehalt von mindestens 0,3 % sei zwar grundsätzlich geeignet, zur
Betäubungsmittelgewinnung missbraucht zu werden. Dies reiche aber nicht aus.
Der objektive Tatbestand sei erst erfüllt, wenn Hanfkraut mit einem
THC-Gehalt von mehr als 0,3 % angebaut und verkauft werde und dieses Hanf als
Betäubungsmittel Verwendung finde oder nach der allgemeinen Lebenserfahrung
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es
als Betäubungsmittel Verwendung finden werde. Das objektive Element des
strafrechtlich relevanten Verhaltens beschränke sich nicht auf die Frage, ob
das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mehr als 0,3 % aufweise; vielmehr sei
darüber hinaus erforderlich, dass der Anbau und der Verkauf mit dem Ziel oder
der konkreten Möglichkeit der Betäubungsmittelgewinnung erfolgen. Das Motiv
für den Anbau und den Verkauf sei objektiv überprüfbar. Wenn ein
Hanfproduzent den angebauten Hanf mit einem THC-Gehalt von über 0,3 % an
einen Abnehmer verkaufe, damit dieser den Hanf vor dem Verkauf an Endabnehmer
zu lebensmittelverordnungskonformem Tee verarbeite, dann liege eben gerade
kein Anbau oder Verkauf von Hanf zur Betäubungsmittelgewinnung und folglich
in objektiver Hinsicht kein strafrechtlich relevantes Verhalten vor. Im
angefochtenen Urteil werde nicht dargelegt, dass und inwiefern der
Beschwerdeführer das Hanfkraut im genannten Sinne zur
Betäubungsmittelgewinnung angebaut und verkauft habe beziehungsweise dass das
Hanfkraut zur Verwendung als Betäubungsmittel bestimmt gewesen sei. Zumindest
in Bezug auf den an die Coop weiterverkauften Hanf dürfte dies im Übrigen
ungeachtet des THC-Gehalts von vornherein ausgeschlossen sein
(Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 ff.).
6.2 Auch wenn man annehmen wollte, dass der Anbau und der Verkauf von
Hanfkraut mit einem THC-Gehalt von mindestens 0,3 % beziehungsweise von -
vorliegend - 3 % den objektiven Tatbestand nicht eo ipso, sondern nur unter
der weiteren Voraussetzung erfülle, dass eine Verwendung des Hanfkrauts als
Betäubungsmittel wahrscheinlich sei, wäre im vorliegenden Fall der objektive
Tatbestand von Art. 19 Ziff. 1 StGB erfüllt.

Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen zum Eventualvorsatz unter Hinweis auf
die vom Beschwerdeführer erzielten Kaufpreise von Fr. 120.-- / kg bis Fr.
600.-- / kg fest, der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, "dass seine
Abnehmer nur deshalb bereit waren, einen derart hohen Preis für angeblich
minderwertigen Hanf zu zahlen, um ihn anschliessend als Betäubungsmittel zu
verkaufen" (angefochtenes Urteil S. 6 Mitte). Damit bringt die Vorinstanz
implizit auch zum Ausdruck, dass ein Weiterverkauf des Hanfs als
Betäubungsmittel objektiv wahrscheinlich war. Ob und in welchem Umfang die
Abnehmer den Hanf tatsächlich als Betäubungsmittel in Verkehr brachten (was
sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt), ist unerheblich. Im
angefochtenen Urteil wird im Übrigen entgegen den Andeutungen in der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht festgestellt, dass einer der beiden Abnehmer das
Hanfkraut zwecks Verarbeitung zu Tee an die Coop weiterveräussert habe. Die
Aussage von B.________ als Auskunftsperson, der vom Beschwerdeführer an ihn
gelieferte Hanf sei an eine Drittperson weiterveräussert und von dieser, mit
andern Kräutern vermischt, in Teesäcklein abgefüllt und an die Coop geliefert
worden, betrifft die Ernte des Jahres 1998 (UA act. 1013 S. 7), welche nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 19 Ziff. 1 BetmG durch den
Anbau und den Verkauf von Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln
genügt Eventualvorsatz, wenn das Hanfkraut einen THC-Gehalt von mindestens
0,3 % aufweist (siehe BGE 126 IV 198 E. 2). Der Beschwerdeführer stellt dies
nicht in Abrede. Er macht jedoch geltend, er habe nicht eventualvorsätzlich
gehandelt.

7.1 Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs
beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch
handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich
mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 125 IV 142 E. 3c S.
251, mit Hinweisen). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft
so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage und kann daher im Verfahren
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt
werden. Das gilt grundsätzlich auch, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des
Beschuldigten aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen
wird. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich insoweit Tat- und
Rechtsfragen teilweise gewissermassen überschneiden. Daher hat der
Sachrichter die relevanten tatsächlichen Umstände möglichst erschöpfend
darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen er auf Inkaufnahme
der Tatbestandsverwirklichung geschlossen und damit auf Eventualvorsatz
erkannt hat. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln
lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles prüfen, und
das Bundesgericht kann daher in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung
dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes
überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248; Schubarth,
Nichtigkeitsbeschwerde - Staatsrechtliche Beschwerde - Einheitsbeschwerde?
in: AJP 1992 S. 851 f.).
7.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe gewusst, "dass der
von ihm angepflanzte Hanf als Betäubungsmittel verwendet werden konnte"
(angefochtenes Urteil S. 5 E. 2d erster Absatz). Er habe bewusst in Kauf
genommen, "dass der von ihm angebaute Hanf zu Betäubungsmittelzwecken
verwendet werden würde, dies trotz gegenteiliger schriftlicher Zusicherungen
seiner beiden Abnehmer" (angefochtenes Urteil S. 6 E. 2d dritter Absatz).
Diese Feststellungen der Vorinstanz darüber, was der Beschwerdeführer gewusst
und in Kauf genommen hat, sind tatsächlicher Natur und daher für den
Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
verbindlich (Art. 277bis BStP). Die Feststellungen der Vorinstanz beruhen auf
einer Würdigung verschiedener Umstände, die teils als Beweiswürdigung zu
qualifizieren ist, teils offenbar auf der allgemeinen Lebenserfahrung
gründet. Die Kritik an der Würdigung dieser Umstände ist im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig. Dass die Vorinstanz von
einem unzutreffenden Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes ausgegangen sei,
macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.

7.3 Wollte man im Übrigen die Kritik des Beschwerdeführers an der Würdigung
der Umstände durch die Vorinstanz im Verfahren der konnexen staatsrechtlichen
Beschwerde behandeln, so wäre diese als unbegründet abzuweisen, da die
Würdigung der Umstände nicht willkürlich ist.

Der Beschwerdeführer erwischte nach seinen eigenen Aussagen bei seinen
Kontrollgängen auf dem Hanffeld mehrmals Personen, die Hanfpflanzen stehlen
wollten, und er baute in der Folge den Hanf an weniger leicht zugänglichen
Stellen an. Er lehnte es trotz wiederholter Anfragen ab, Hanfpflanzen ab Hof
an Einzelpersonen zu verkaufen. Auf Grund dieser Umstände war ihm, wie ohne
Willkür angenommen werden kann, klar, dass seine Hanfpflanzen offenkundig
deshalb begehrt waren, weil sie als Betäubungsmittel verwendet werden
konnten. Den Beschwerdeführer vermag nicht zu entlasten, dass er sich nicht
um den THC-Gehalt seiner Hanfpflanzen kümmerte und dieser ihm daher
allenfalls nicht bekannt war. Auf die schriftlichen und mündlichen
Zusicherungen der beiden Abnehmer, die Hanfpflanzen nicht zu
Betäubungsmittelzwecken zu verwenden, durfte sich der Beschwerdeführer schon
deshalb nicht ohne weiteres verlassen, weil, wie er wusste, gegen beide
Abnehmer Strafverfahren unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten hängig
waren. Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben mit A.________ über das
gegen diesen hängige Strafverfahren gesprochen, wobei dieser ihm erklärt
habe, dass er die vom Beschwerdeführer gelieferten Hanfpflanzen unter anderem
zur Herstellung von "Asthmakissen" oder Tee verwenden werde. Die Vorinstanz
durfte ohne Willkür davon ausgehen, dem Beschwerdeführer sei, wie einer
breiteren Öffentlichkeit, bekannt, dass der in Hanfkissen enthaltene wie auch
der als Hanftee angepriesene Hanf von den Käufern bei hiezu genügendem
THC-Gehalt als Betäubungsmittel konsumiert werde. Die Annahme, dass die
beiden Abnehmer A.________ und B.________ die ihnen gelieferten Hanfpflanzen
nicht zu harmlosen Hanfprodukten verarbeiten, sondern als Betäubungsmittel
weiterveräussern könnten, musste sich dem Beschwerdeführer insbesondere auch
auf Grund des vereinbarten Kaufpreises von Fr. 120.-- / kg bis Fr. 600.-- /
kg aufdrängen.
Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Verwendung
des von ihm angebauten und verkauften Hanfs als Betäubungsmittel in Kauf
genommen, ist demnach nicht willkürlich. Der daraus resultierende
Eventualvorsatz reicht zur Erfüllung des subjektiven Tatbestands von Art. 19
Ziff. 1 BetmG aus.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

8.
Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat berechtigt,
so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer
Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB).

8.1 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer Rechtsirrtum zugebilligt und
daher die Strafe massiv herabgesetzt. Der Beschwerdeführer habe sich sowohl
bei der Polizei wie auch bei zwei Untersuchungsrichtern und ferner beim
Bauernverband über die Zulässigkeit des Hanfanbaus informiert. Auf Grund
verschiedener Umstände sei anzunehmen, dass er sein Tun für rechtmässig
gehalten habe. Die Vorinstanz hat es aber abgelehnt, im Sinne von Art. 20
StGB von einer Bestrafung Umgang zu nehmen; denn der Verbotsirrtum sei "nicht
ganz unvermeidbar" gewesen, da sich der Beschwerdeführer "nicht ganz
ausreichend" informiert habe (angefochtenes Urteil S. 7 f.).

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Verbotsirrtum sei in Anbetracht der
ihm von zwei Untersuchungsrichtern erteilten Auskünfte unvermeidbar gewesen,
weshalb von seiner Bestrafung Umgang zu nehmen sei.

8.2 Ob der Anbau und der Verkauf von Hanfpflanzen den Tatbestand der
vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von
Art. 19 Ziff. 1 BetmG erfüllt, hängt von den gesamten Umständen des konkreten
Falles ab. Auch ein Untersuchungsrichter kann die Frage, ob der Anbau und der
Verkauf von Hanfpflanzen tatbestandsmässig sei, nur in genauer Kenntnis der
gesamten Umstände beantworten. Dazu gehören einerseits der THC-Gehalt des
Hanfs sowie andererseits, ob und durch welche Vorkehrungen sichergestellt
worden ist, dass das Hanfkraut beziehungsweise dessen Bestandteile nicht als
Betäubungsmittel verwendet werden. Die Äusserungen der Untersuchungsrichter
gegenüber dem Beschwerdeführer, dass der Hanfanbau zum Zwecke der
Teegewinnung legal sei, sind grundsätzlich insoweit zutreffend, als gemäss
Art. 19 Ziff. 1 BetmG nur der Hanfanbau zur Gewinnung von Betäubungsmitteln
tatbestandsmässig ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt indessen von
den gesamten Umständen ab, insbesondere davon, ob und durch welche Massnahmen
sichergestellt ist, dass der von den Abnehmern aus dem Hanfkraut
beziehungsweise aus einzelnen Bestandteilen davon hergestellte Tee von den
Endverbrauchern nicht als Betäubungsmittel konsumiert wird. Der
Beschwerdeführer behauptet nicht, dass er bei seinen Anfragen den
Untersuchungsrichtern sämtliche Umstände des konkreten Falles geschildert
habe. Er macht auch nicht geltend, die Untersuchungsrichter hätten ihm die
Auskunft erteilt, dass die schriftliche Erklärung der beiden Abnehmer, die
Hanfpflanzen nicht zu Betäubungsmittelzwecken zu verwenden, unter den
gegebenen Umständen ausreiche. Die Ankündigung des Untersuchungsrichters,
dass er das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen werde, ist
in diesem Zusammenhang schon deshalb unerheblich, weil sie nach der
inkriminierten Tat erfolgte. Im Übrigen kann der Anbau von Hanf selbst dann
rechtswidrig sein, wenn er nicht im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 BetmG zur
Gewinnung von Betäubungsmitteln erfolgt; möglich bleibt ein Verstoss gegen
das Lebensmittelrecht, welches in Bezug auf den THC-Gehalt sehr niedrige
Grenzwerte vorsieht.

Die Auffassung der Vorinstanz, dass der dem Beschwerdeführer zugebilligte
Verbotsirrtum nicht gänzlich unvermeidbar gewesen sei und daher ein
Umgangnehmen von Bestrafung - d.h. ein Freispruch (siehe dazu BGE 120 IV 313
E. 2) - ausser Betracht falle, verstösst daher nicht gegen Bundesrecht. Die
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt
abzuweisen.

9.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
sind somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang der
beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer eine Gerichtsgebühr von insgesamt
Fr. 4'000.-- zu zahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Freiburg und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: