Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.58/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6P.58/2003
6S.159/2003
6S.160/2003 /kra

Urteil vom 3. August 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

6P.58/2003, 6S.159/2003
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Hürlimann,

6S.160/2003
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Clavadetscher,
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau.

6P.58/2003
Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),

6S.159/2003; 6S.160/2003
Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde; fahrlässige schwere
Körperverletzung; Schadenersatz und Genugtuung,

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerden gegen die Urteile des
Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 14. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 18. September 1996 führte der Gipser C.________ in der Überbauung
F.________ in G.________, die sich damals im Rohbau befand,
Isolationsarbeiten aus. Er brachte über dem Hauseingang des Blocks C
Styroporplatten an. Um ca. 11.20 Uhr stürzte er vom obersten Boden des vor
der Fassade stehenden Gerüsts ins Innere des Treppenhauses. Die Fallhöhe
betrug 4,2 Meter. C.________ erlitt durch diesen Sturz eine schwere
traumatische Hirnverletzung mit persistierenden schweren neuropsychologischen
Funktionsstörungen, einer motorischen Halbseitenstörung und einer
Abduzensparese (Schielen des linken Auges nach aussen) sowie eine
Schenkelhalsfraktur. Nach dem Unfall bestand eine hochgradige Lebensgefahr.

Das Fassadengerüst, von dem C.________ stürzte, war von der Firma
X.________AG erstellt worden. Es wies im Bereich des Treppenhauses weder ein
Innengeländer noch Bordbretter bzw. Konsolen auf, was den Vorschriften der
SUVA (Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Bauarbeiten; SUVA-Form
1796.d) nicht entsprach.

A.  ________ war Bauleiter bei der Erstellung der Überbauung F.________. Er
war damit unter anderem für die Koordination der Fassadenarbeiten zuständig,
bei deren Verrichtung C.________ vom Gerüst stürzte. D.________ war als
Gruppenführer bei der Firma X.________AG die Montage des Gerüsts übertragen
worden. B.________ war sein Vorgesetzter.

B.
Das Bezirksgericht Baden sprach am 21. November 2001 A.________ und
B.________ der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss
Art. 229 Abs. 2 StGB sowie der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss
Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie je mit 10 Tagen Gefängnis
unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs und mit einer Busse von Fr.
1'000.--. Ausserdem verpflichtete es sie unter solidarischer Haftbarkeit, dem
Geschädigten C.________ Fr. 137'992.-- als Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins
ab dem 1. Mai 1999) und Fr. 100'000.-- als Genugtuung (unter Anrechnung einer
Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.--) zu bezahlen. D.________ sprach
das Bezirksgericht am gleichen Tag von Schuld und Strafe frei.
Das Obergericht des Kantons Aargau wies am 14. März 2003 die Berufungen von
A.________ und B.________ im Schuld- und Strafpunkt ab. Im Zivilpunkt hiess
es dagegen ihre Rechtsmittel wie auch die Anschlussberufung des Geschädigten
C.________ teilweise gut. Es verpflichtete A.________ und B.________,
C.________ unter solidarischer Haftbarkeit Fr. 116'436.20 als Schadenersatz
(zuzüglich 5 % Zins ab dem Urteilsdatum) und Fr. 100'000.-- als Genugtuung
(unter Anrechnung der Integritätsentschädigung von Fr. 77'760.-- und
zuzüglich 5 % Zins ab dem 18. September 1996 auf Fr. 22'240.--) zu bezahlen.

C.
A. ________ und B.________ erheben gegen das Urteil des Obergerichts
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde, A.________ zusätzlich auch
staatsrechtliche Beschwerde. Sie beantragen in ihren Nichtigkeitsbeschwerden
übereinstimmend die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung (Freispruch und
Abweisung der Zivilklage des Geschädigten); ausserdem stellen sie
verschiedene Eventualanträge. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird um
Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersucht.

Der Beschwerdegegner C.________ stellt Antrag auf Abweisung der beiden
Nichtigkeitsbeschwerden und der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit auf die
Rechtsmittel einzutreten sei. Für den Fall einer Gutheissung der
Nichtigkeitsbeschwerden im Strafpunkt sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die
Zivilforderungen des Beschwerdegegners nicht einzutreten.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau hat sich zu den drei Beschwerden
nicht vernehmen lassen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die von den beiden Beschwerdeführern erhobenen Rechtsmittel richten sich
gegen das gleiche Urteil und werfen die gleichen oder eng miteinander
zusammenhängende Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich daher, sie zusammen
zu beurteilen.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde wirft A.________ dem Obergericht in mehreren
Punkten eine willkürliche Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung vor.
Ausserdem macht er eine willkürliche Anwendung des kantonalen
Verfahrensrechts geltend. Nach Art. 275 Abs. 5 BStP sind die mit
staatsrechtlicher Beschwerde erhobenen Rügen vorweg zu behandeln (E. 2-4).

In den beiden Nichtigkeitsbeschwerden wird übereinstimmend vorgebracht, die
Vorinstanz habe bundesrechtliche Bestimmungen des Straf- und Zivilrechts
verletzt. So sei sie zu Unrecht zum Schluss gekommen, die beiden
Beschwerdeführer hätten die Tatbestände der fahrlässigen schweren
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) und der fahrlässigen Gefährdung durch
Verletzung der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) erfüllt. Diese
Rügen zum Schuld- und Strafpunkt sind - nach der staatsrechtlichen Beschwerde
- zuerst zu prüfen (E. 5-8). Danach folgt die Erörterung der Kritik, welche
die Beschwerdeführer gegenüber der Bestimmung der Zivilansprüche des Opfers
(Berechnung und Bemessung des Schadenersatzes) erheben (E. 9-14). Nicht
einzutreten ist auf die Nichtigkeitsbeschwerden, soweit mit ihnen im
Strafpunkt mehr als die blosse Aufhebung des angefochtenen Entscheids
verlangt wird, da dieses Rechtsmittel in Strafsachen rein kassatorischer
Natur ist (BGE 125 IV 298 E. 1).

I.   Verfassungsmässigkeit der kantonalen Sachverhaltsfeststellungen und des
kantonalen Verfahrens

2.
In der von A.________ erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde werden zunächst
mehrere Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Entscheid als willkürlich
gerügt.

2.1  Der genaue Unfallhergang kann auf Grund der vorhandenen Beweismittel
nicht festgestellt werden. Das Obergericht gelangt zum Schluss, der
Beschwerdegegner sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entweder
beim Hinuntersteigen vom Treppenhausdach oder aus anderen Gründen vom
obersten Gerüstboden ins Innere des Treppenhauses gefallen. Es erwägt
ebenfalls die Möglichkeit, dass er von einem umgekehrten Eimer gestürzt sein
könnte, der sich auf dem Gerüst befand. Auf Grund der Endlage des Eimers
relativ weit links des Treppenhauses und der Tatsache, dass dieser nicht
umgekippt war, verwirft das Obergericht jedoch diesen Verlauf des Unfalls.
Dagegen spreche auch, dass der Beschwerdegegner in den rechten Bereich des
Treppenhauses fiel und es ihm angesichts der Lage des Gerüstbodens - seine
Entfernung betrug 1,1 Meter vom Treppenhausdach und 45 cm von der Mauer -
kaum möglich gewesen wäre, die Styroporplatten an der Rückwand des
Treppenhauses vom fraglichen Eimer aus zu montieren.

Die Kritik, die A.________ an dieser Argumentation des Obergerichts übt, ist
teilweise verständlich. Tatsächlich sprechen nicht alle der angeführten
Gründe ohne weiteres gegen einen Sturz vom umgekehrten Kübel. Entscheidend
erscheint jedoch, dass sich der Eimer auf der fotografischen Aufnahme, die
nach dem Unfall erstellt wurde, in einiger Entfernung links vom
Treppenhauseingang befand. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, er
könnte durch blosses Rutschen nach dem Sturz dorthin gelangt sein, überzeugt
nicht und vermag die Beweiswürdigung des Obergerichts nicht als willkürlich
erscheinen zu lassen. Allerdings geht aus dem angefochtenen Urteil nicht klar
hervor, ob lediglich ausgeschlossen werden soll, dass der Beschwerdegegner
vom Eimer stürzte, als er die Styroporplatten anbrachte, oder ob auch ein
Sturz vom Eimer beim Hinuntersteigen vom Treppenhausdach verworfen wird. So
lässt das Obergericht ausdrücklich offen, wie sich der Unfall zugetragen hat
und aus welchem Grund das Opfer stürzte.

Seine weitere Folgerung, dass der Unfall mit einem Innengeländer und
Bordbrettern bzw. Konsolen hätte vermieden werden können, berücksichtigt,
dass der genaue Grund des Sturzes des Beschwerdegegners unbekannt ist. Auch
die Stellungnahme der SUVA, auf die sich das Obergericht stützt, geht von
keiner anderen Grundlage aus. Ihr lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass
eine vorschriftsgemässe Ausstattung des Gerüsts den Sturz bei Benützung des
Eimers - etwa zum Hinuntersteigen - nicht hätte verhindern können. Vielmehr
liegt auf der Hand, dass sich der Beschwerdegegner auch in diesem Fall an der
ein Meter hohen Schutzlehne hätte festhalten können. Der Beschwerdeführer
begründet seine gegenteilige Behauptung denn auch mit keinem Wort.
Gesamthaft erscheint die Feststellung, der fragliche Sturz hätte durch die
vorgeschriebenen Innengeländer mit Bordbrettern bzw. Konsolen vermieden
werden können, auch wenn dessen genaue Ursache nicht bekannt ist, nicht
unhaltbar. Die Beschwerde erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

2.2  A.________ hält es ebenfalls für willkürlich, den Mangel des Gerüsts als
ohne weiteres erkennbar zu bezeichnen. Ob das fragliche "ungesicherte Loch"
mit einer Fallhöhe von vier Metern von jedermann, ja selbst von Laien,
problemlos hätte festgestellt werden können, wie das Obergericht zunächst
anführt, dann aber doch einräumt, dass es von unten nur schwer erkennbar war,
kann an dieser Stelle offen bleiben. Auch in der Beschwerde wird zu Recht
nicht in Frage gestellt, dass A.________ bei einer Kontrolle des Gerüsts den
Mangel ohne Probleme hätte sehen können. Im Übrigen ist seine Behauptung,
dass auch andere Personen mit noch höherer Präsenzzeit auf der fraglichen
Baustelle den Mangel nicht erkannt hätten, durch nichts belegt. Schliesslich
wird im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen sein, ob A.________ zu
einer Kontrolle des Gerüsts verpflichtet gewesen wäre, die zur Aufdeckung des
Mangels geführt hätte; dabei geht es nicht um eine Tat-, sondern um eine
Rechtsfrage (siehe dazu E. 6.3).
2.3  Bei der Prüfung eines allfälligen Selbstverschuldens des
Beschwerdegegners geht das Obergericht zunächst davon aus, dass er weder
gegenüber seinem Arbeitgeber noch gegenüber dem Bauleiter A.________ oder dem
Gerüstebauer die Behebung des Mangels verlangt habe. Es hält dann weiter
fest, dass ihm dies nicht als Verschulden angelastet werden könne, da er bei
einer Arbeitsverweigerung mit rechtlichen Konsequenzen seitens des
Arbeitgebers hätte rechnen müssen. In der Beschwerde wird diese letzte
Feststellung als willkürlich gerügt, da das Obergericht zu dieser Frage
überhaupt keine Beweise abgenommen habe. Der Vorwurf stösst ins Leere, da das
Obergericht zu diesem Punkt gar keine Sachverhaltsfeststellung trifft,
sondern die kritisierte Aussage auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt.
Die Rüge hat daher eine Rechtsfrage zum Gegenstand (vgl. BGE 116 IV 306 E. 2b
S. 310), die im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der Folgerung des Obergerichts, ein Selbstverschulden des
Beschwerdegegners sei zu verneinen (siehe zu beiden Punkten E. 12). Die
staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher insoweit als unzulässig.

2.4  Auch die weitere Kritik, die A.________ im Zusammenhang mit der
Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners vorbringt, berührt nicht
Tatsachenfeststellungen bzw. die Beweiswürdigung, sondern die Anwendung des
eidgenössischen Rechts. So hängt es von den massgeblichen Regeln des
Bundesrechts ab, ob das Obergericht die Restarbeitsfähigkeit genau hätte
abklären müssen, wie dies in der Beschwerde behauptet wird. Und auch bei der
Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit noch verwertbar sei, wendet sich der
Beschwerdeführer nicht gegen Tatsachenfeststellungen bzw. die
Beweiswürdigung, sondern gegen die daraus gezogene rechtliche Folgerung (vgl.
BGE 99 II 214 E. 4a S. 218 sowie nachstehend E. 11). Auf die staatsrechtliche
Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.5  Als unzulässig erscheint die staatsrechtliche Beschwerde schliesslich in
dem Umfang, in welchem darin Aussagen als willkürlich beanstandet werden,
denen gar keine rechtserhebliche Bedeutung zukommt. So erklärt das
Obergericht wohl, es deute vieles darauf hin, dass A.________ dem Gerüstbauer
D.________ die Anweisung gegeben habe, das Innengeländer und die Konsolen
wegzulassen. Es lässt dann aber ausdrücklich offen, ob eine solche Anweisung
erfolgt sei, und knüpft an die kritisierte Aussage keine rechtlichen Folgen.
Dasselbe gilt für die Feststellung, A.________ sei sich seiner
Kontrollpflicht bezüglich der Sicherheit der Baustelle bewusst gewesen; eine
Kontrolle wird im angefochtenen Entscheid vielmehr unabhängig davon, ob sie
dem Beschwerdeführer bewusst war, als rechtlich geboten erachtet.

3.
A. ________ rügt mit staatsrechtlicher Beschwerde ebenfalls eine willkürliche
Anwendung der kantonalen Verfahrensbestimmungen über das Novenrecht. Er wirft
dem Obergericht vor, die Angaben der Arbeitgeberin des Beschwerdegegners über
den hypothetischen Stundenlohn im Jahre 2002 in unhaltbarer Weise als echtes
Novum zu qualifizieren und sich bei der Berechnung des Erwerbsausfalls darauf
abzustützen.

3.1  Nach § 321 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 18.
Dezember 1984 (ZPO) können in der schriftlichen Begründung von Appellation
und Anschlussappellation sowie in der Antwort auf diese neue Angriffs- und
Verteidigungsmittel vorgebracht werden, wenn eine Partei dartut, dass sie
diese im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr hat vorbringen können. Wie
das Obergericht darlegt, gilt diese Norm auch für Zivilansprüche, die
adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden.
Nach dieser Regelung waren im Verfahren vor Obergericht somit sog. echte
Noven zulässig, d.h. Tatsachenbehauptungen und dazugehörige Beweismittel, die
erst nach dem Zeitpunkt eingetreten sind, an dem sie im erstinstanzlichen
Verfahren spätestens hätten vorgebracht werden können. Unechte Noven waren
demgegenüber nur noch statthaft, sofern sie im erstinstanzlichen Verfahren
ohne Verschulden der sie anrufenden Partei nicht geltend gemacht werden
konnten. Unechte Noven, welche der Partei bekannt waren, die sie aber nicht
vorbrachte, weil sie dazu keine Veranlassung hatte und deren Relevanz sich
erst aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, sind gemäss einer Lehrmeinung
nach § 321 Abs. 1 ZPO im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen (Albert Killer,
in: Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung,

2. Aufl. 1998, § 321 N. 3 f.).
3.2  Der Beschwerdegegner unterliess es im erstinstanzlichen Verfahren, bei
seiner Arbeitgeberin Angaben über die Entwicklung seines hypothetischen Lohns
seit 1999 einzuholen. Das Bezirksgericht stellte deshalb bei dessen
Bestimmung auf die Angaben der SUVA aus dem Jahre 1999 ab.

In der Beschwerde wird zu Recht ausgeführt, dass die Behauptungen zur
hypothetischen Lohnentwicklung für das Jahr 2002 und die folgenden Jahre
bereits vor der ersten Instanz hätten geltend gemacht werden können und so
betrachtet keine echten Noven vorliegen. Es trifft auch zu, dass es der
Beschwerdegegner versäumt hat, die entsprechenden Behauptungen und
Beweismittel rechtzeitig beim Bezirksgericht vorzubringen. Da indessen bei
der Bestimmung des künftigen hypothetischen Durchschnittseinkommens des
Opfers auf sein hypothetisches Einkommen zum Zeitpunkt der Urteilsfällung
abzustellen ist (BGE 116 II 295 E. 3a/aa S. 297), erscheint es im
Appellations- bzw. Berufungsverfahren immer möglich, die Angaben zur
hypothetischen Lohnentwicklung noch bis zum neuen Urteilstag zu
aktualisieren. Eine solche Aktualisierung als echtes Novum auch in Fällen
zuzulassen, in denen es der Geschädigte zuvor versäumt hatte, die neuesten
Angaben vorzulegen, mag einer strikten Deutung der Eventualmaxime
zuwiderlaufen. § 321 Abs. 1 ZPO verlangt jedoch nicht zwingend ein so
strenges Verständnis dieses Grundsatzes. Jedenfalls ist es nicht willkürlich,
wenn das Obergericht im Rechtsmittelverfahren die neuen Angaben zur
hypothetischen Lohnentwicklung des Opfers im Jahre 2002 als echte Noven
zuliess.

4.
Die von A.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde erweist sich somit in
allen Punkten, in denen sie zulässig ist, als unbegründet. Sie ist daher
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Schuld- und Strafpunkt

5.
In den beiden Nichtigkeitsbeschwerden werfen A.________ und B.________ dem
Obergericht vor, sie zu Unrecht der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung
der Regeln der Baukunde (Art. 229 Abs. 2 StGB) und der fahrlässigen schweren
Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) schuldig gesprochen zu haben.

A. ________ rügt ebenfalls die Strafzumessung.

5.1  Nach Art. 229 StGB wird mit Gefängnis und mit Busse bestraft, wer
vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines
Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch
wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet (Abs. 1). Mit Gefängnis
oder Busse wird bestraft, wenn der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde
fahrlässig ausser Acht lässt (Abs. 2).

Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB in Verbindung
mit Art. 18 Abs. 3 StGB ist schuldig zu sprechen, wer einen Menschen aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht
beobachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen
Verhältnissen verpflichtet ist.

Zwischen den genannten beiden Delikten besteht Idealkonkurrenz, wenn ausser
der verletzten Person noch weitere gefährdet werden oder wenn die Tat für den
Betroffenen sogar eine Todesgefahr oder die Gefahr noch schwererer
Verletzungen als der erlittenen bewirkt (BGE 109 IV 125 E. 2 S. 128; Bruno
Roelli/Petra Fleischanderl, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2003, Art.
229 N. 48).

5.2  Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wies das Gerüst,
von
dem der Beschwerdegegner 4,2 Meter in die Tiefe stürzte, die nach den
SUVA-Normen erforderlichen Innengeländer und Bordbretter bzw. Konsolen nicht
auf. Es wurden auch keine anderen Massnahmen getroffen, um die Absturzgefahr
zu beseitigen. Vielmehr dauerte der gefährliche Zustand während rund zehn
Wochen an. Weiter steht fest, dass der Unfall bei vorschriftsgemässer
Erstellung des Gerüsts hätte vermieden werden können (vgl. E. 2.1).

Die Vorinstanz geht gestützt auf diese Feststellungen davon aus, dass im
vorliegenden Fall anerkannte Regeln der Baukunde verletzt wurden. Dadurch sei
nicht nur eine schwere Körperverletzung des hinuntergestürzten Opfers
verursacht, sondern auch eine akute Gefährdung für weitere Personen
geschaffen worden, weshalb die für die Sicherheit des Gerüsts
Verantwortlichen nach der angeführten Rechtsprechung zugleich die Tatbestände
der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde als auch
der fahrlässigen schweren Körperverletzung erfüllt hätten.

Nach der Auffassung der Vorinstanz wurden die beiden Tatbestände nicht durch
aktives Tun der beiden Beschwerdeführer, sondern durch Unterlassen der
Überwachungs- und Kontrollpflichten erfüllt. Sie deutet den Tatbestand von
Art. 229 StGB überdies als unechtes Unterlassungsdelikt (so auch BGE 109 IV
15 E. 2a S. 17) und prüft dementsprechend das Vorliegen einer
Garantenstellung, die sie für beide Beschwerdeführer bejaht. Die genannte
Strafnorm beschränkt auf Grund ihrer Konzeption als echtes Sonderdelikt die
Strafbarkeit freilich von vornherein auf Personen, bei denen eine
Garantenstellung aus Ingerenz zu bejahen ist. Es führt daher nicht zu anderen
Ergebnissen, wenn in Art. 229 StGB mit einem Teil der Lehre (so etwa Günter
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 5. Aufl. 2000,
§ 30 N. 18; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Band II, 2002,
Art. 229 N. 16) ein echtes Unterlassungsdelikt gesehen wird (vgl.
Roelli/Fleischanderl, Art. 229 N. 7 und 18). Wie aus dem angefochtenen
Entscheid zumindest sinngemäss hervorgeht, nimmt die Vorinstanz aus den
gleichen Erwägungen wie beim Tatbestand von Art. 229 StGB eine
Garantenstellung der Beschwerdeführer auch mit Bezug auf die schwere
Körperverletzung an.

5.3  Die Beschwerdeführer wenden sich zu Recht nicht dagegen, dass die
Vorinstanz im vorliegenden Fall eine Missachtung anerkannter Regeln der
Baukunde bejaht und annimmt, bei Einhaltung der massgeblichen Vorschriften
hätten sich die schwere Körperverletzung des Opfers und die Gefährdung
weiterer Personen vermeiden lassen. Sie stellen auch nicht grundsätzlich in
Frage, dass sie als Bauleiter bzw. als Bauunternehmer grundsätzlich zum
Personenkreis zählen, der nach Art. 229 Abs. 1 StGB die anerkannten Regeln
der Baukunde beachten muss bzw. dem auf Grund seiner Garantenstellung eine
besondere Sorgfaltspflicht zukommt. Ihre Kritik richtet sich in erster Linie
gegen die Zurechnung der verletzten Vorschriften zu ihrem Pflichtenkreis. Sie
machen geltend, dass die Vorinstanz die Verantwortlichkeitsbereiche des
Bauleiters bzw. des Bauunternehmers im konkreten Fall zu weit ausgedehnt
habe.

6.
A. ________ bringt vor, er habe als Bauleiter allgemeine Koordinations- und
Kontrollaufgaben zu erfüllen. Es gehöre jedoch nicht zu seinen Pflichten, die
selbständig verrichteten Arbeiten der einzelnen Bauunternehmer zu überwachen.
Dafür würde ihm in der Regel schon das erforderliche spezielle Fachwissen
fehlen. Er müsse sich darauf verlassen können, dass der Ersteller des Gerüsts
dieses vorschriftsgemäss aufstelle, ohne die Einhaltung der massgeblichen
Normen noch überprüfen zu müssen. - B.________ beruft sich darauf, dass er
als Mitinhaber der Firma X.________AG die Erstellung von Gerüsten an
erfahrene Mitarbeiter delegieren könne, ohne diese permanent überwachen zu
müssen. In der Funktion als leitender Unternehmer müsse er nur einschreiten,
soweit ihm Mängel bekannt seien.

6.1  Aus Art. 229 StGB ergibt sich nicht, dass die mit der Leitung und
Ausführung eines Bauwerks betrauten Personen für sämtliche Missachtungen von
Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen
werden können. Vielmehr ist jeder am Bau Beteiligte nur dafür verantwortlich,
dass in seinem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten werden (BGE 109 IV
15 E. 2a S. 17). Es ist daher in jedem Einzelfall abzuklären, wie weit der
Verantwortungsbereich der jeweiligen Beteiligten reicht (Corboz, a.a.O., Art.
229 N. 17; Roelli/ leischanderl, a.a.O., Art. 229 N. 18).

Die genannte Unterscheidung verschiedener Verantwortlichkeitsbereiche ist
eine Folge der beim Bau unumgänglichen Arbeitsteilung. Da sich allerdings die
einzelnen Tätigkeiten häufig nicht scharf voneinander abgrenzen lassen,
überschneiden sich die Verantwortlichkeitsbereiche. Bei einer festgestellten
Verletzung von Regeln der Baukunde trifft die strafrechtliche Verantwortung
nach Art. 229 StGB oft mehrere Personen gleichzeitig (BGE 104 IV 96 E. 4 S.
102; Corboz, a.a.O., Art. 29 N. 17; Franz Riklin, Zum Straftatbestand des
Art. 229 StGB, Baurecht 1985, S. 46 f.).

Wie weit die strafrechtliche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person
reicht, bestimmt sich auf Grund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen
Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen
konkreten Umständen (BGE 81 IV 112 E. 4 S. 21; Felix Bendel, Die
strafrechtliche Verantwortlichkeit bei der Verletzung der Regeln der Baukunde
[Art. 229 StGB], Diss. Genf 1960, S. 42 ff.; Riklin, a.a.O., S. 46). Nach der
Rechtsprechung ist es zulässig, die Verantwortung für die Einhaltung von
Regeln der Baukunde an Mitarbeiter zu delegieren. Hingegen bleibt der
Vorgesetzte auch in diesem Fall für die Auswahl, die Instruktion und die
Überwachung des Mitarbeiters verantwortlich (BGE 104 IV 96 E. 5 S. 103).

6.2  Nach den Feststellungen der Vorinstanz war B.________ für die Erstellung
der Gerüste der aus mehreren Wohnblocks bestehenden Überbauung F.________
zuständig. Er leitete die Gerüstbauarbeiten jedoch nicht selber, sondern
übertrug diese Aufgabe seinem Mitarbeiter D.________, der bei der Firma
X.________AG als Gerüstmonteur angestellt war. Der Letztere liess beim
Gerüst, von dem das Opfer hinunter stürzte, ein Loch - in bewusster
Abweichung von den Vorschriften - offen. Dieses sollte dazu dienen,
nachträglich eine Stahlkonstruktion für die Glasfensterfront einführen zu
können. Nach den Ausführungen von D.________ sei vorgesehen gewesen, erst
nach dem Einbau der Stahlkonstruktion oben auf dem Gerüst zu arbeiten. Eine
Absturzgefahr hätte nach dem Einbau nicht mehr bestanden. Es konnte nicht
geklärt werden, ob B.________ und A.________ D.________ eine Anweisung
gegeben haben, beim fraglichen Gerüst Innengeländer und Konsolen im Blick auf
die bevorstehende Einführung der Stahlkonstruktion wegzulassen.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, befreit nach der erwähnten
Rechtsprechung die Delegation der Bauarbeiten an einen Mitarbeiter den
Unternehmer nicht völlig von seiner Verantwortung. Vorliegend fragt sich vor
allem, ob B.________ im Rahmen seiner Pflicht zur Überwachung des Gerüstbaus
den Mangel bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen und
verpflichtet gewesen wäre, Schutzvorkehrungen anzuordnen. Dieser weist in
seiner Beschwerde an sich zwar zutreffend darauf hin, dass er seinen
erfahrenen Mitarbeiter nicht permanent habe kontrollieren müssen (vgl. BGE
117 IV 130 E. 2d S. 134 f.). Er unterstellt aber zu Unrecht, dass sich der
fragliche Mangel nur bei einer solchen ständigen Überwachung habe erkennen
lassen. Die Vorinstanz legt demgegenüber dar, dass die Gerüstungen nicht wie
vertraglich vorgesehen erstellt wurden, sondern auf das Treppenhausgerüst
verzichtet worden war. Von solchen Abweichungen hätte B.________ bei einer
sorgfältigen Wahrnehmung seiner Überwachungspflicht Kenntnis haben müssen.
Das Gleiche gilt für das Weglassen der Innengeländer und Konsolen beim
fraglichen Gerüst. Es geht dabei um wesentliche Punkte des Gerüstbaus und
insbesondere von dessen Sicherheit, um die sich der Unternehmer selber
kümmern muss. Der hier zur Diskussion stehende Mangel war für B.________
unter den gegebenen Umständen ohne permanente Überwachung erkennbar. Die
Vorinstanz hat seine strafrechtliche Verantwortung daher zu Recht bejaht.

6.3  Die Bauleitung für die Überbauung F.________ lag nach den
vorinstanzlichen Feststellungen bei A.________, einem Mitarbeiter des
Architekturbüros Y.________. Wie er selber darlegt, zählten die Koordination
und Überwachung der gesamten Bauarbeiten zu seinen Aufgaben. Wer diese
Tätigkeiten ausübt, hat die durch die Umstände gebotenen
Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen und generell für die Einhaltung der
anerkannten Regeln der Baukunde zu sorgen (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 30 f.; 90
IV 246 E. 1b S. 250). Dies gilt namentlich auch für das Vorhandensein von
Abschrankungen, Geländern und dergleichen (BGE 95 II 93 E. 4 S. 100; Bendel,
a.a.O., S. 46). Diese Pflicht besteht entgegen der in der Beschwerde
vertretenen Auffassung unabhängig davon, ob die gefährdeten Personen dem
Bauleiter direkt unterstellt sind (BGE 101 IV 28 E. 2b S. 31). Der Einwand
von A.________ geht daher fehl, die Vorinstanz hätte ihn nicht als mit der
Leitung eines Bauwerks betraute Person im Sinne von Art. 229 StGB ansehen
bzw. seine Garantenstellung nicht bejahen dürfen.

Hingegen fragt sich, wie weit die konkreten Überwachungspflichten von
A.________ bei der Überbauung F.________ reichten und ob sie insbesondere
auch das unfallverursachende Gerüst einschlossen. Er macht zu Recht geltend,
dass der Bauleiter in der Regel auf die Arbeiten der beigezogenen
spezialisierten Unternehmen vertrauen darf und deshalb deren Arbeiten nicht
überprüfen muss (vgl. BGE 117 II 259 E. 3 S. 270; Roelli/Fleischanderl,
a.a.O., Art. 229 N. 20; Bendel, a.a.O., S. 45). In Übereinstimmung damit
sieht Ziff. 7 22 der SIA-Norm 222 (Ausgabe 1990) vor, dass die
Aufsichtspflicht mit der Übernahme des Gerüsts zum Gebrauch vom Unternehmer
auf den Besteller - hier also den Bauleiter - übergeht. Der Letztere ist nach
dieser Ordnung zwar nicht verpflichtet, das vom Unternehmer erstellte Gerüst
im Rahmen einer förmlichen Abnahme zu prüfen. Doch trifft von der Übernahme
des Gerüsts an den Bauleiter die Verantwortung dafür, dass daran keine
Änderungen vorgenommen werden (vgl. Ziff. 7 24 der SIA-Norm 222). Dieser hat
ausserdem wie dargelegt im Rahmen seiner allgemeinen Koordinations- und
Kontrollpflicht darauf zu achten, dass Gerüste den Sicherheitsvorschriften
entsprechen.
Der Mangel am unfallverursachenden Gerüst bestand während rund zehn Wochen.
Er war ohne Schwierigkeiten erkennbar. Die Vorinstanz geht zu Recht davon
aus, dass er dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, wenn er seiner
allgemeinen Kontrollpflicht nachgekommen wäre. Daran ändert nichts, dass er
davon ausgehen konnte, das von der Firma X.________AG erstellte Gerüst sei
bei der Fertigstellung mängelfrei. Denn dies konnte den Bauleiter nicht davon
entbinden, nach der Übernahme für den einwandfreien Zustand der Gerüste
besorgt zu sein. Die Verantwortung von A.________ für das "Loch" im Gerüst
ergibt sich aber auch aus einer weiteren Erwägung. Wie bereits erwähnt,
erfolgte die Abweichung von den Sicherheitsvorschriften im Blick auf den
späteren Einbau einer Stahlkonstruktion für die Fensterfront. Sie betraf also
ein Problem der Koordination von Arbeiten verschiedener Unternehmer, für
welche gerade der Bauleiter zuständig ist. A.________ hätte aus diesem Grund
dafür sorgen müssen, dass durch die gewählte besondere Abfolge der Arbeiten
keine Sicherheitsvorschriften verletzt werden, und dies auch kontrollieren
müssen. Die Vorinstanz gelangt somit zu Recht zum Schluss, dass A.________
für den Mangel des unfallverursachenden Gerüsts mitverantwortlich ist.

7.
Die von A.________ erhobene Beschwerde richtet sich ebenfalls gegen die
Strafzumessung. Aus der vorstehenden Erwägung geht hervor, dass sein
Verschulden nicht bloss als sehr leicht zu qualifizieren ist. Die von der
Vorinstanz ausgesprochene Strafe bewegt sich im Rahmen des dem Sachrichter
zustehenden Ermessens und verletzt kein Bundesrecht (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1

S. 20 f.).

8.
Die beiden Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich somit im Schuld- und
Strafpunkt als unbegründet und sind abzuweisen.

III. Zivilansprüche

9.
Beide Beschwerdeführer fechten den vorinstanzlichen Entscheid ebenfalls im
Zivilpunkt an und machen eine Bundesrechtsverletzung auch für den - hier
zutreffenden - Fall geltend, dass ihr Rechtsmittel im Schuld- und Strafpunkt
abgewiesen wird. Eine solche Rüge ist indessen im Rahmen einer
Nichtigkeitsbeschwerde nur zulässig, wenn der für die zivilprozessuale
Berufung erforderliche Streitwert erreicht wird (Art. 271 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 277quater Abs. 2 BStP). Diese Voraussetzung ist
vorliegend ohne weiteres erfüllt. A.________ beantragt auch bei Bestätigung
des vorinstanzlichen Urteils im Schuld- und Strafpunkt die Abweisung der
Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners, B.________ stellt den gleichen
Antrag mit Bezug auf die Genugtuungsforderung. Es liegen also mit Blick auf
beide von der Vorinstanz zugesprochenen Zivilansprüche konkrete Anträge vor,
und es kann offen bleiben, ob die ebenfalls gestellten unbezifferten
Rückweisungsanträge den formellen Anforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde
(vgl. dazu BGE 128 IV 53 E. 6a S. 70) genügen würden.

B.  ________ verlangt ausserdem unter Berufung auf Art. 9 OHG, dass die
Schadenersatzforderung des Beschwerdegegners auf den Zivilweg zu verweisen
sei. Die genannte Bestimmung sieht indessen im Grundsatz gerade das Gegenteil
des Beantragten vor, nämlich dass Zivilansprüche des Opfers vom Strafgericht
mitzubeurteilen sind und nur ausnahmsweise auf den Zivilweg verwiesen werden
dürfen (vgl. Art. 9 Abs. 3 OHG). Ob eine Verweisung der Zivilforderungen des
Beschwerdegegners auf den Zivilweg vorliegend überhaupt zulässig gewesen
wäre, kann offen bleiben. Auf jeden Fall war es der Vorinstanz gestützt auf
Art. 9 OHG nicht verwehrt, darüber ebenfalls zu entscheiden. Die
Nichtigkeitsbeschwerde von B.________ ist daher in diesem Punkt unbegründet.

10.
Zunächst beanstanden beide Beschwerdeführer die Berechnung des
Erwerbsausfalls des Beschwerdegegners im angefochtenen Entscheid. Die
Vorinstanz habe bei der Ermittlung des Erwerbsausfalls zu Unrecht auf den
Brutto- anstatt auf den Nettolohn abgestellt.

10.1  Nach Andeutungen in verschiedenen Entscheiden hat das Bundesgericht vor
kurzem seine Praxis zur Berechnung des Rentenschadens geändert. Dieser
bestimmte sich früher aus Praktikabilitätsgründen anhand der rentenbildenden
Beiträge des Arbeitgebers an AHV und Pensionskasse (BGE 126 III 41 E. 3 S.
45; 116 II 295 E. 4 S. 297 ff.), während jetzt die Rentenverkürzung, d.h. die
Differenz zwischen den hypothetischen Altersleistungen ohne das
Schadensereignis und den effektiven Invaliden- und Altersleistungen konkret
zu ermitteln ist (Urteil 4C.197/2001 vom 12. Februar 2002 in Pra 2002 Nr. 152
E. 4b). Als Konsequenz aus dieser Praxisänderung hat das Bundesgericht in
einem weiteren Entscheid eine Änderung seiner Praxis bei der Berechnung des
Erwerbsausfalls vorgenommen. Dieser bestimmt sich neu auf der Basis des
Nettoeinkommens des Geschädigten, weil die früher übliche Zugrundelegung des
Bruttolohns zu einer Überentschädigung führen würde (BGE 129 III 135 E. 2.2

S. 142 f.).
10.2  Die Vorinstanz geht bei ihrer Berechnung des Erwerbsausfalls entgegen
diesen Grundsätzen vom Bruttolohn aus. Sie verweist darauf, dass der
Beschwerdegegner lediglich den Schaden aus Erwerbsausfall, nicht aber einen
solchen aus Rentenverkürzung geltend macht. Dies ändert indessen nichts
daran, dass für die Berechnung des Erwerbsschadens das Nettoeinkommen
massgebend ist. Die Ansprüche des Beschwerdegegners werden dadurch bei
gesamthafter Betrachtung nicht unter das bundesrechtlich Geschuldete gekürzt.
Denn es hätte diesem frei gestanden, einen Rentenschaden, sofern ein solcher
nach der neuen Berechnungsweise bestehen sollte, rechtzeitig geltend zu
machen. Die geänderte Berechnungsart wird bereits seit mehreren Jahren
favorisiert und ist vom Bundesgericht schon einige Zeit vor Ergehen des
angefochtenen Entscheids ausdrücklich als bundesrechtskonform anerkannt
worden (vgl. BGE 126 III 41 E. 3 S. 45 f.).

Die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung des Erwerbsausfalls erweist
sich somit nicht als bundesrechtskonform. Eine Ermittlung des Erwerbsausfalls
durch das Bundesgericht erscheint nicht möglich, da die Beträge, die der
Beschwerdegegner an die berufliche Vorsorge hätte leisten müssen, nicht
bekannt sind (vgl. BGE 129 III 135 E. 2.3.2.2 S. 146; Marc Schaetzle/Stephan
Weber, Kapitalisieren, Handbuch zur Anwendung der Barwerttafeln, 5. Aufl.
2001, N. 3.443). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
64 Abs. 1 OG).

11.
A. ________ rügt die vorinstanzliche Schadensberechnung in einem weiteren
Punkt. Nach seiner Auffassung hätte die Restarbeitsfähigkeit des
Beschwerdegegners nicht vollständig verneint werden dürfen. Vielmehr sei der
Betrag des Erwerbsausfalls um das von ihm bei der Z.________AG erzielte
monatliche Einkommen von Fr. 700.-- zu reduzieren.

11.1  Nach der Rechtsprechung ist der Invaliditätsschaden im Blick auf die
konkrete Situation zu berechnen. Ausgehend vom abstrakten Grad sind die
Auswirkungen der Invalidität auf die Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder
die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens zu bestimmen. Dabei hat bei
Teilinvalidität eine bloss theoretisch verbleibende Erwerbsfähigkeit
haftpflichtrechtlich unberücksichtigt zu bleiben. Eine aus medizinischer
Sicht verbliebene Restarbeitsfähigkeit ist bei der Schadensberechnung nur in
Betracht zu ziehen, wenn der Geschädigte tatsächlich die Möglichkeit hat, aus
ihr ein Einkommen zu erzielen. Es müssen Aussichten auf eine relativ sichere
Realisierung eines nicht unbedeutenden Erwerbs bestehen (BGE 117 II 609 E. 9

S. 624 f.; 113 II 345 E. 1a S. 347 f.).

Eine theoretische Restarbeitsfähigkeit von 15-20 % lässt sich wirtschaftlich
häufig nicht verwerten, weil keine Möglichkeit besteht, eine geeignete Arbeit
mit einem so geringen Beschäftigungsgrad zu finden. Die Nutzbarkeit einer
verbleibenden Arbeitsfähigkeit ist anhand der konkreten Gegebenheiten des
jeweiligen Falls, insbesondere der bisherigen Berufstätigkeit des
Geschädigten und den vorhandenen praktischen Einsatzmöglichkeiten zu
beurteilen (vgl. BGE 117 II 609 E. 9 S. 625).

11.2  Die Vorinstanz beziffert die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners
gestützt auf die Unterlagen der SUVA auf 15 %. Sie stellt weiter fest, dass
dieser seit dem 22. Juni 1998 wieder bei seiner früheren Arbeitgeberin für
Reinigungs-, Aufräum- und kleinere Malerarbeiten im Magazin beschäftigt sei
und pro Monat Fr. 700.-- verdiene. Der Hausarzt des Beschwerdegegners hält in
seinem von der Vorinstanz zitierten Bericht vom 3. Februar 2003 fest, dass
der Beschwerdegegner nach wie vor Kommunikations- und Gehprobleme habe und
sich die beträchtlichen neuropsychologischen Defizite und zentralmotorischen
Störungen seit der letzten Rehabilitation nicht verbessert hätten. Zwar sei
sein Gesundheitszustand derzeit stabil, in Zukunft werde aber mit
Komplikationen und mit einer im Vergleich zur normalen Alterung rascheren
Verschlechterung des Zustands zu rechnen sein. Aufgrund dieser Diagnose müsse
sein Einsatz bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin weniger als Arbeit, sondern
mehr als Beschäftigungstherapie bezeichnet werden.

Wie aus dem von der Vorinstanz ebenfalls erwähnten Schreiben der Z.________AG
vom 20. Dezember 2002 erhellt, hat diese den Beschwerdegegner deshalb wieder
eingestellt, weil er zuvor als langjähriger Mitarbeiter für sie tätig war.
Die Stelle ist dabei extra für ihn geschaffen worden, geht aus dem Brief doch
hervor, dass die entsprechenden Aufgaben zuvor von einem anderen Angestellten
nebenbei erledigt wurden. Die Z.________AG hält denn auch ausdrücklich fest,
dass der Beschwerdegegner aufgrund seiner körperlichen Behinderung nicht sehr
effizient sei.

Aus den genannten Umständen schliesst die Vorinstanz zurecht, es sei nicht
davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner bei einem anderen Arbeitgeber
eine Anstellung gefunden hätte. Es liegt vielmehr eine Liberalität vor,
welche die Z.________AG nicht den Haftpflichtigen, sondern dem
Beschwerdegegner erweisen will (vgl. Oftinger/Stark, Schweizerisches
Haftpflichtrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 1995, § 6 Rz. 153). Eine
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist damit zu verneinen, weshalb sich
der Einwand, der Erwerbsausfall des Beschwerdegegners hätte um dessen
Erwerbseinkommen reduziert werden müssen, als unbegründet erweist.

12.
Beide Beschwerdeführer wenden sich ebenfalls gegen die Bemessung des
Schadenersatzes, weil die Vorinstanz ein Selbstverschulden des
Beschwerdegegners verneint habe.

12.1  Nach Art. 44 Abs. 1 OR kann der Richter die Ersatzpflicht ermässigen
oder gänzlich von ihr entbinden, wenn Umstände, für die der Geschädigte
einstehen muss, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des Schadens
eingewirkt haben. Soweit der Geschädigte den Schaden selbstverantwortlich
mitverursacht hat, soll er ihn nach dem Sinn dieser Vorschrift selber tragen.

Das Selbstverschulden des Geschädigten wird wie das Verschulden des
Schädigers nach einem objektiven Massstab beurteilt. Das tatsächliche
Verhalten des Geschädigten wird verglichen mit dem hypothetischen Verhalten
eines durchschnittlich sorgfältigen Menschen in der Lage des Geschädigten
(BGE 102 II 232 E. 3a S. 239 f.). Ein Selbstverschulden liegt vor, wenn dem
Geschädigten vorgehalten werden kann, dass er die in seinem eigenen Interesse
aufzuwendende Sorgfalt nicht beachtet hat. Vorwerfbar ist ihm dieses
Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung
voraussehen konnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht angepasst hat
(vgl. Oftinger/Stark, a.a.O., § 5 Rz. 140 und 146).

12.2  Die Vorinstanz geht davon aus, dass in erster Linie die beiden
Beschwerdeführer für die Sicherheit des unfallverursachenden Gerüsts hätten
sorgen müssen. Diese Ansicht ist nicht zu beanstanden. Zutreffend erscheint
ebenfalls die weitere vorinstanzliche Feststellung, dass auch der
Beschwerdegegner für seine eigene Sicherheit hätte besorgt sein müssen. Es
ist ihm in der Tat vorzuwerfen, dass er auf einem Gerüst, das, wie er leicht
erkennen konnte, elementaren Sicherheitsvorschriften widersprach, Arbeiten
ausführte, ohne auf Massnahmen zu seinem Schutz vor der offensichtlichen
Gefahr zu bestehen. Freilich lastet die Vorinstanz dem Beschwerdegegner diese
mangelnde Vorsicht nicht als Verschulden an, da er von seinem Arbeitgeber auf
das mangelhafte Gerüst geschickt worden sei. Jedenfalls aber wäre nach ihrer
Auffassung ein allenfalls verbleibendes Selbstverschulden so gering, dass es
keine Reduktion des Schadenersatzes rechtfertigte. Die Kritik der
Beschwerdeführer richtet sich gegen diese Würdigung des unbestrittenermassen
unvorsichtigen Verhaltens des Beschwerdegegners.

12.3  In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht bereits
verschiedentlich Unfälle beurteilt, die auf fehlende Geländer bzw.
Abschrankungen zurückzuführen waren. Beim Umzug in ein neuerstelltes
Einfamilienhaus stürzte ein Arbeiter, als er zusammen mit einem anderen einen
grossen Schrank in ein Zimmer tragen wollte und diesen aus Platzgründen
drehen musste, die Kellertreppe hinunter, bei der zuvor vorschriftswidrig die
Abschrankung entfernt worden war. Es wurde eine Herabsetzung des
Schadenersatzes um 25 % wegen Selbstverschuldens angenommen. Der Arbeiter
hätte wohl das Fehlen der Abschrankung erkennen können, an seine Vorsicht
durften aber keine strengen Anforderungen gestellt werden, da er durch die
Schwierigkeiten, die sich beim Tragen des Schranks - zumal als Nichtfachmann
- ergaben, abgelenkt war (BGE 97 II 339 E. 4 S. 345 f.). In einem anderen
Fall stürzte ein Hauswart beim Mähen des Rasens vom Dach eines neunstöckigen
Hauses auf den Balkon im sechsten Stock, weil das Dach lediglich von einem 25
cm hohen Mäuerchen umgeben war. Das Bundesgericht hielt eine Reduktion des
Schadenersatzes um bloss 20 % für ungenügend und erhöhte die Quote der
Herabsetzung auf 1/3 (BGE 106 II 208 E. 3 S. 212 f.). Schliesslich wurde der
Ersatzanspruch eines Hauseigentümers, der nachts ohne Beleuchtung in seinem
Garten spazierte, dabei vergass, dass ein Bauunternehmer Aushubarbeiten
vorgenommen hatte und in einen ungeschützten Graben stürzte, um 25 % gekürzt
(Entscheid vom 26. November 1968, zitiert bei Roland Brehm, Berner Kommentar
zu Art. 41-61 OR, 2. Aufl. 1998, Art. 44 N. 21).

Im Lichte dieser Praxis erscheint das Selbstverschulden des Beschwerdegegners
nicht als geringfügig. Als langjähriger Gipser konnte er die Gefahren des
mangelhaften Gerüsts bei einer Fallhöhe von über vier Metern ohne weiteres
erkennen und hätte ihnen mit geeigneten Massnahmen (z.B. Sicherung mit Seil
oder Zuwarten mit der Arbeit bis zur Behebung des Mangels des Gerüsts)
begegnen sollen. Ziff. 7 25 der SIA-Norm 222 (Gerüste - Leistung und
Lieferung) sieht denn auch ausdrücklich eine solche Pflicht der Benützer von
Gerüsten vor, namentlich wenn wie vorliegend eine Unfallgefahr durch Gleiten,
Rutschen oder Stolpern besteht. In diesem Sinn hat sich bei der
erstinstanzlichen Befragung ebenfalls der Experte E.________ geäussert. Er
erklärte, der Beschwerdegegner hätte Massnahmen für den Selbstschutz
verlangen müssen, weil die Situation lebensgefährlich gewesen sei. Unter den
damaligen Umständen habe nicht gearbeitet werden dürfen. Die Vorinstanz
verweist allerdings zu Recht darauf, dass der Beschwerdegegner unter einem
gewissen Druck seiner Arbeitgeberin gestanden haben dürfte, die
Isolationsarbeiten trotz der fehlenden Sicherheitsvorkehrungen auszuführen.
Sie hat dazu jedoch keine Beweise abgenommen, sondern stützt sich einzig auf
die allgemeine Erfahrung. Das ist nicht zu beanstanden, da sich vorliegend
der Druck, die Arbeiten trotz mangelnder Sicherheit vorzunehmen, durch die
Befragung von Zeugen nicht mehr genau bestimmen liesse. Hingegen ist diesem
Umstand kein allzu grosses Gewicht beizumessen, wenn wie hier eine
offensichtlich lebensgefährliche Situation besteht. Gerade von erfahrenen
Mitarbeitern muss verlangt werden, dass sie von ihren Vorgesetzten
unmissverständlich die Beseitigung von derart grossen Gefahren fordern. Unter
Würdigung aller Umstände erscheint es vorliegend gerechtfertigt, den
Schadenersatzanspruch des Beschwerdegegners infolge Selbstverschuldens um 25
% herabzusetzen.

13.
B. ________ macht geltend, dass die Vorinstanz auch die zugesprochene
Genugtuungssumme im Umfang des Selbstverschuldens hätte reduzieren müssen.
Die neue Rechtsprechung wendet Art. 44 Abs. 1 OR bei der Bemessung der
Genugtuung analog an und reduziert in der Regel bei Selbstverschulden den
Anspruch im gleichen Umfang wie beim Schadenersatz (vgl. die Zusammenstellung
der Praxis bei Brehm, a.a.O., Art. 47 N. 76 ff.). Vorliegend sind keine
Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz nahe legen
würden. Der Genugtuungsanspruch des Beschwerdegegners ist daher wegen
Selbstverschuldens um 25 % herabzusetzen. Da lediglich B.________ die durch
die Vorinstanz zugesprochene Genugtuung anficht, ist die Reduktion nur ihm
gegenüber vorzunehmen.

14.
Die Nichtigkeitsbeschwerden erweisen sich demnach im Zivilpunkt zu einem
grossen Teil als begründet. Der Antrag von A.________ auf vollständige
Abweisung der Schadenersatzforderung geht zu weit, und mit der verlangten
Kürzung des Schadenersatzes um einen Drittel dringt er nicht vollständig
durch. Das Begehren von B.________ auf Verweisung der Sache auf den Zivilweg
entbehrt der Grundlage, und seinem Antrag auf Reduktion von Schadenersatz und
Genugtuung um die Hälfte wird nicht voll stattgegeben.

Bei dieser Sachlage sind die beiden Nichtigkeitsbeschwerden im Zivilpunkt
teilweise gutzuheissen, und es ist das vorinstanzliche Urteil insoweit
aufzuheben. Da das Bundesgericht nicht selber über die Zivilansprüche
entscheiden kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
277quater Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden von A.________ und B.________
werden im Schuld- und Strafpunkt abgewiesen, im Zivilpunkt dagegen teilweise
gutgeheissen. Die Urteile des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. März
2003 werden aufgehoben, soweit sie die Zivilansprüche von C.________
betreffen, und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an das Obergericht
zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 6'000.-- wird wie folgt auferlegt: Fr.
3'000.-- A.________, Fr. 2'000.-- C.________ und Fr. 1'000.-- B.________.

4.
A. ________ hat C.________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu
bezahlen. Im Übrigen werden die Parteientschädigungen wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. August 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: