Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.57/2003
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6P.57/2003
6S.158/2003/kra

Urteil vom 6. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Roger Lerf, Bahnhofstrasse 15,
Postfach 55, 3125 Toffen,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher
Dr.iur. René Müller, Postfach 160, 5201 Brugg AG,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, Postfach 7475, 3001 Bern.

Art. 9 BV (Strafverfahren; Willkür),
fahrlässige einfache Körperverletzung,

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.57/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.158/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1.
Strafkammer, vom 5. Dezember 2002.

Sachverhalt:

A.
Am Wochenende vom 17./18. Oktober 1998 organisierte die W.________AG  in Bern
die Ausstellung "Auto Emotionen 98". Während der Ausstellung wurde als
Attraktion zwischen der Festhalle und einem Ausstellungszelt mehrfach ein
rennmässiger Boxenstopp demonstriert Bei der Demonstration vom Sonntag um
16.00 Uhr gelang es dem Fahrer nicht, seinen Ferrari rechtzeitig zum
Stillstand zu bringen, so dass er in ein Verpflegungszelt fuhr, das für den
Notfall als Pufferzone vorgesehen war. Dabei wurden mehrere Personen
verletzt, die sich im Verpflegungszelt und dahinter befanden; acht davon
mussten hospitalisiert werden. Gemäss Überweisungsbeschluss hätte X.________
dafür besorgt sein müssen, dass genügend Platz für die sichere Durchführung
des Boxenstopps vorhanden war und dass sich während dessen Durchführung
niemand in der abgesperrten Zone befand.

B.
Mit Urteil vom 9. Januar 2002 sprach die Gerichtspräsidentin 17 des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen X.________ ebenso wie Z.________, den Lenker
des Fahrzeugs Ferrari, von der fahrlässigen Körperverletzung frei. Wegen
fahrlässiger einfacher Körperverletzung verurteilte sie allein den
mitangeklagten Sicherheitsbeauftragten Y.________.

Auf Appellation eines Privatklägers sowie des Generalprokurators des Kantons
Bern erklärte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern X.________
ebenso wie den Lenker des Fahrzeugs Ferrari am 5. Dezember 2002 der
fahrlässig begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von fünf
Personen für schuldig und verurteilte die beiden wie den
Sicherheitsbeauftragten Y.________ je zu vierzehn Tagen Gefängnis, mit
Gewährung des bedingten Strafvollzugs.

C.
Dieses Urteil ficht X.________ sowohl mit eidgenössischer
Nichtigkeitsbeschwerde als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde an. Er
beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des obergerichtlichen
Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Das gleichzeitig
eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2003 zurückgezogen (act. 7).
Das Obergericht hat im Schreiben vom 5. Mai 2003 auf Gegenbemerkungen
verzichtet. Der Privatkläger ist nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden.

D.
Mit Eingabe vom 2. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer um die aufschiebende
Wirkung der Nichtigkeitsbeschwerde ersucht (act. 9). Dieses Gesuch hat der
Kassationshof am 4. Juli 2003 abgewiesen (act. 10).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten mehrfach Willkür in der
Beweiswürdigung vor.

1.1 Willkür ist nach ständiger Rechtsprechung nicht schon gegeben, wenn vom
Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar
erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E.
2a; 124 I 247 E. 5 S. 250). Da das Bundesgericht im Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde nur Rügen prüft, die genügend klar und
detailliert erhoben werden (BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2), hat der
Beschwerdeführer, der Willkür geltend macht, im Einzelnen aufzuzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid willkürlich ist.

1.2 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer zunächst die obergerichtlichen
Feststellungen, er habe die Idee der Boxenstopp-Show gehabt, er habe über die
notwendigen Beziehungen für diese verfügt und es sei ihm von der W.________AG
die Planung, Organisation und Durchführung derselben übertragen worden
(Beschwerde S. 4 f.). Diesen Feststellungen hält der Beschwerdeführer die
Aussage des Geschäftsführers der W.________AG entgegen. Dieser gab an, er
habe die Ausstellung "Auto Emotionen 98" organisiert, der Beschwerdeführer
habe die Idee der Boxenstopp-Show gehabt und den Platz dafür bestimmt. Die
Organisation des Boxenstopps, die Einrichtung, der Ablauf und die Fahrt seien
die Aufgaben des Beschwerdeführers gewesen. Aus der zitierten Aussage will
der Beschwerdeführer ableiten, dass die gesamte Verantwortung nicht bei ihm,
sondern bei der W.________AG gelegen habe. Es sei unerheblich, wer die Idee
gehabt habe; massgeblich sei, dass die W.________AG sie aufgenommen habe.

Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer Willkür nicht darzutun. Ein
Widerspruch zwischen den obergerichtlichen Feststellungen und der zitierten
Aussage ist nicht auszumachen, muss doch zwischen den Feststellungen, die
sich auf die Ausstellung "Auto Emotionen 98" beziehen, und jenen in Bezug auf
die Boxenstopp-Show klar unterschieden werden. Organisatorin der Ausstellung
"Auto Emotionen 98" war die W.________AG; davon geht auch das Obergericht aus
(Urteil E II.2 S. 5). Dies schliesst jedoch keineswegs aus, dass die
W.________AG dem Beschwerdeführer bei der Organisation und Moderation der
Boxenstopp-Show freie Hand liess, dieser mithin faktischer Organisator der
Show war (Urteil E III.2 S. 24 unten).

1.3 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer weiter die Feststellung, er
habe die Bewilligung für die Boxenstopp-Show erhalten. Dies sei falsch. Die
Bewilligung habe die W.________AG erhalten, und zwar in seiner Abwesenheit.
Dass die Veranstaltung bewilligt und damit die Sicherheit garantiert gewesen
sei, habe das Gericht im Übrigen in keiner Weise gewürdigt (Beschwerde S. 5
und 6). Die Bewilligung wäre nicht erteilt worden, wenn die Sache gefährlich
gewesen wäre. Die Feststellung, dass es sich bei den Boxenstopps um
gefährliche Manöver gehandelt habe, sei deshalb willkürlich (Beschwerde S.
7).

Das Obergericht stellt den Sachverhalt so, wie ihn der Beschwerdeführer
zitiert, nicht fest. Auch hier vermengt der Beschwerdeführer Feststellungen
zur Ausstellung "Auto Emotionen 98" und solche zur Boxenstopp-Show. Die
Feststellung, dass der Beschwerdeführer Bewilligungen bei der Stadt Bern
eingeholt habe, bezieht sich auf die Bewilligungen für die Ausstellung "Auto
Emotionen 98" (Urteil E. II.1 S. 5). Im Zusammenhang mit der Boxenstopp-Show
hält das Obergericht lediglich fest, der Beschwerdeführer habe die
Bewilligungsfrage abgeklärt und den Behörden erklärt, wie ein Boxenstopp
ablaufen würde (Urteil E. III.2d. S. 27). Für eine allfällige Bewilligung der
Boxenstopp-Show wäre gemäss den Akten nicht die Stadt, sondern der Kanton
zuständig gewesen; dieser habe aber die Show nicht als bewilligungspflichtig
erachtet (act. 105, ebenso act. 227 f.). Somit wurde für die Show gar keine
Bewilligung eingeholt.

Da die eingeholten Bewilligungen demnach die Boxenstopp-Show nicht mit
umfassten, kann daraus auch keine Schlussfolgerung bezüglich deren Sicherheit
gezogen werden. Welche Person diese Bewilligungen eingeholt hat, ist für die
Beurteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen der Boxenstopp-Show nicht
relevant. Eine möglicherweise falsche Feststellung darüber vermag den
angefochtenen Entscheid somit nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.

1.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Obergericht habe die erste
Veranstaltung im Jahr 1998 angesetzt, anstatt im Jahr 1995. Dadurch werde
unterschlagen, dass eine Vorlaufphase mit dem gleichen Programm stattgefunden
habe, in welcher sich das Konzept bewährt habe (Beschwerde S. 6).

Bei dieser Rüge vermengt der Beschwerdeführer erneut Feststellungen zur
Ausstellung "Auto Emotionen 98" mit solchen zur Boxenstopp-Show. Nach seinen
eigenen Aussagen fand die erste Autoshow Bern im Jahr 1995 statt. Die Idee,
im Rahmen einer solchen Motorfahrzeugausstellung eine so genannte
Boxenstopp-Show zu organisieren, habe damals (erst) gedanklich existiert. Zu
Beginn des Jahres 1998 habe die Idee anlässlich der Organisation der
Ausstellung "Auto-Emotionen 1998" konkrete Formen angenommen (act. 105).

Wenn das Obergericht angesichts dieser unbestrittenen und unwiderrufenen
Aussage davon ausgeht, dass die Boxenstopp-Show an der Ausstellung im Jahr
1998 zum ersten Mal stattfand, ist dies  nicht willkürlich.

1.5 Als willkürlich ficht der Beschwerdeführer weiter die Feststellung an,
die Verantwortung für das Sicherheitskonzept der Boxenstopp-Show habe bei ihm
gelegen. Der bei der W.________AG temporär unter Vertrag stehende Y.________
sei gemäss den Feststellungen des Obergerichts mit der Aufrechterhaltung von
Sicherheit und Ordnung innerhalb der Ausstellung beauftragt gewesen. Dieser
sei von ihm als Sicherheitsbeamter für die Boxenstopp-Show beigezogen worden
und für den abgesperrten Raum sowie das Imbisszelt zuständig gewesen
(Beschwerde S. 6 f.).

Die Feststellungen, welche der Beschwerdeführer zum Nachweis der Willkür
anführt, beschlagen die Umsetzung des Sicherheitskonzepts bzw. die dabei
möglicherweise erfolgte Aufgabenteilung. Damit kann die angefochtene
Feststellung, in der es um die Verantwortung für das Sicherheitskonzept an
sich geht, nicht widerlegt werden. Auch diese Rüge stösst folglich ins Leere.

1.6 Willkürlich ist gemäss Beschwerdeführer sodann die Annahme, dass er sich
im Zeitpunkt der Startfreigabe in einer Entfernung von ca. 40 m vom
Imbisszelt aufgehalten habe. Damit weiche das Obergericht ohne Begründung,
und ohne darüber erneut Beweis zu führen, von der Distanz von 70 m ab, welche
die erste Instanz angenommen habe. Der vom Obergericht angenommene Standort
entspreche nicht dem tatsächlichen; die Annahme sei demnach willkürlich. Das
gleiche gelte für die Feststellung, er habe direkte Sicht auf und in das Zelt
gehabt. Bei dieser Annahme stelle das Obergericht auf Photos ab, welche die
Situation nach dem Unfall wiedergäben. Anders als auf diesen Photos sei das
Zelt vor dem Unfall bis auf einen schmalen Schlitz im oberen Bereich
geschlossen gewesen, so dass er keine Sicht in das Innere des Zeltes gehabt
habe (Beschwerde S. 7 f.).

Allein schon die vom Beschwerdeführer zitierten Erwägungen von S. 27/28 des
angefochtenen Urteils (Beschwerde S. 7 unten) widerlegen seine Behauptung,
das Obergericht habe seine Annahme ohne Begründung getroffen. An der
Aktenstelle, auf die sich das Obergericht stützt, wird der unterstellte
Standort des Beschwerdeführers ausdrücklich als solcher bezeichnet (act. 243
Bild 8, ebenso auf dem Plan act. 237). Die Annahme des Obergerichts ist
demnach jedenfalls vertretbar.

Der Rüge, das Obergericht hätte angesichts der gegenteiligen Annahme der
ersten Instanz zu dieser Frage erneut Beweis aufnehmen müssen, kann nicht
entnommen werden, auf welches verfassungsmässige Recht sich der
Beschwerdeführer beruft. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde gilt der
Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung nicht (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG;
BGE 125 I 71 E. 1c S. 76). Auf diese Rüge kann deshalb nicht eingetreten
werden.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, vor dem Unfall sei das Imbisszelt bis
auf einen schmalen Schlitz im oberen Bereich geschlossen gewesen, ist in
keiner Weise belegt (Beschwerde S. 8 oben). Solch ein unsubstantiiertes
Vorbringen vermag Willkür nicht darzutun.

1.7 Willkür macht der Beschwerdeführer des Weiteren geltend in Bezug auf die
obergerichtliche Erwägung, angesichts des grossen Publikumandrangs am Sonntag
hätte er das Sicherheitskonzept modifizieren müssen. Die darin implizierte
Annahme, er habe das Sicherheitskonzept nicht angepasst, stehe im Widerspruch
zur obergerichtlichen Feststellung, die Absperrungen seien am Sonntag
geändert worden (Beschwerde S. 8).

Gemäss den Ausführungen des Obergerichts bestand das Sicherheitskonzept
darin, dass der für die Boxenstopp-Demonstration vorgesehene Korridor
abgesperrt und das Imbisszelt am Ende der Fahrstrecke für den Notfall als
Sturzraum vorgesehen war. Der Start durfte erst freigegeben werden, wenn alle
Leute den abgesperrten Korridor und das Imbisszelt aufforderungsgemäss
verlassen hatten, was der Sicherheitsbeauftragte Y.________ kontrollieren
musste (Urteil E. II.1 S. 5, E. III.2b S. 27, E. IV.4a S. 31). Mit einer
Modifizierung des Sicherheitskonzepts meint das Obergericht eine Änderung im
Sinne einer Erhöhung der Sicherheit im Bereich des Imbisszeltes. Dass die
Änderung der Absperrungen eine Modifizierung des Sicherheitskonzepts in
diesem Sinn darstellen soll, ist eine unsubstantiierte Behauptung. Der
Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die Änderung der Absperrungen
habe eine Auswirkung auf die Sicherheit im Bereich des Zeltes gehabt. Ein
Widerspruch liegt demnach auch hier nicht vor.

1.8 Einen Widerspruch sieht der Beschwerdeführer schliesslich darin, dass das
Obergericht ihm vorwerfe, dass er sich auf den Sicherheitsbeauftragten
Y.________ verlassen habe, obwohl es vorgängig festgestellt habe, dass er
diesen zur Gewährleistung der Sicherheit in der abgesperrten Zone beigezogen
habe und dieser ihm jeweils das Zeichen für den Start zu geben hatte
(Beschwerde S. 8 f.).

Zwischen dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Dritten zur
Gewährleistung der Sicherheit beigezogen hat, und der Tatsache, dass er sich
auf diesen verlassen hat, besteht kein Widerspruch. Der Beschwerdeführer rügt
denn im Grunde auch nicht die Beweiswürdigung des Obergerichts. Er macht
vielmehr geltend, dass ihm aufgrund des festgestellten Sachverhalts kein
Schuldvorwurf gemacht werden könne. Die Rüge beschlägt demnach eine
Rechtsfrage, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
vorzubringen ist. Im Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde
ist darauf nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 84 Abs. 2 OG).

2.
Soweit die Rügen des Beschwerdeführers nicht ohnehin appellatorisch sind,
erscheinen sie folglich alle als unbegründet. Aus diesem Grund ist die
staatsrechtliche Beschwerde in dem Umfang abzuweisen, als darauf einzutreten
ist.
II. Nichtigkeitsbeschwerde

3.
Die Nichtigkeitsbeschwerde enthält auf weite Strecken dieselben - auf die
Beweiswürdigung bezogenen - Rügen wie die staatsrechtliche Beschwerde
(Beschwerde S. 4 - 10, S. 12 und S. 13). Nach dem Abweisungs- bzw.
Nichteintretensentscheid über die staatsrechtliche Beschwerde ist der
Sachverhalt, wie ihn das Obergericht festgestellt hat, für das Bundesgericht
verbindlich. Überdies kann mit der  Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin nur die
Verletzung von eidgenössischem Recht geltend gemacht werden (Art. 269 Abs. 1
BStP). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen
richtet bzw. von einem anderen als dem verbindlich festgestellten Sachverhalt
ausgeht, ist darauf nicht einzutreten (BGE 126 IV 65 E. 1 S. 66 f.).

4.
Im Übrigen ficht der Beschwerdeführer den Schuldspruch wegen fahrlässiger
einfacher Körperverletzung einzig mit dem Argument an, es könne ihm keine
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Ob die weiteren Tatbestandsmerkmale
erfüllt sind, braucht daher nicht geprüft zu werden (BGE 124 IV 53 E. 1).

4.1 Gemäss den verbindlichen Feststellungen des Obergerichts fand die
Boxenstopp-Show zu festgelegten Zeiten in einem abgesperrten Korridor von ca.
90 m Länge und ca. 12 m Breite zwischen der Festhalle und dem
Ausstellungszelt statt. Nach einem möglichst spektakulär beschleunigten Start
(mit durchdrehenden Rädern) hielt der Fahrer nach ca. 30 m bei der
supponierten Box an, wo dem Publikum ein Radwechsel und das Tanken
(supponiert) demonstriert wurden. Darauf erfolgte wiederum ein Start der
gleichen Art wie der erste, worauf das Fahrzeug nach ca. 50 Metern wieder
angehalten wurde (Urteil E. II.1 S. 5). Am Ende der für die Show bestimmten
Strecke stand - noch innerhalb der abgesperrten Zone - ein Imbisszelt.

Der Beschwerdeführer war faktischer Organisator und Moderator der Show
(Urteil E III.2 S. 24 unten). Er war bei der Geländewahl die bestimmende
Person. Ihm oblag unter anderem auch die Verantwortung für das
Sicherheitskonzept und dessen Kommunikation. Er hatte angeordnet, dass das
Imbisszelt als Sicherheitszone zu gelten hatte (Urteil E. III.2d S. 27). Bei
den Vorführungen zog er zur Gewährleistung der Sicherheit in der abgesperrten
Zone und im Imbisszelt den von der W.________AG eingesetzten
Sicherheitsbeamten Y.________ bei. Dieser hatte die Leute aus der
Gefahrenzone zu weisen und dem Beschwerdeführer ein Zeichen zu geben, wenn
diese von Leuten frei war.

Am Unfalltag herrschte in der Ausstellung ein grösserer Publikumsandrang als
an den Tagen zuvor (Urteil E. IV.4c S. 33 oben). Der Sicherheitsbeauftragte
gab dem Beschwerdeführer das vereinbarte Zeichen, obwohl nicht alle Leute das
Imbisszelt verlassen hatten. Darauf gab der Beschwerdeführer dem
Ferrarifahrer den Start frei. Aus Demonstrationszwecken startete dieser mit
durchdrehenden Hinterrädern und verlor dabei die Kontrolle über das Fahrzeug
(Urteil E. III.3 S. 29). Der Wagen fuhr in das Imbisszelt und kam erst hinter
dem Zelt zum Stillstand. Dabei wurden verschiedene Personen verletzt, die
sich im Zelt und dahinter aufhielten (Urteil E. III.3 S. 30 oben, E. IV.4c S.
33).

4.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt wirft das Obergericht dem
Beschwerdeführer vor, die Anlage sei für die Durchführung eines so
unkontrollierten und gefährlichen Manövers wie die Boxenstopps ungeeignet,
namentlich angesichts der grösseren Zuschauerzahlen am Sonntag zu klein und
ungenügend gesichert gewesen. Überdies habe der Beschwerdeführer sein
Sicherheitskonzept ungenügend überwacht. Er hätte erkennen müssen, dass der
Sicherheitsbeauftragte Y.________ nicht Herr der Lage war (Urteil E. IV.4c S.
33).

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe die nötige Vorsicht walten
lassen. Insbesondere habe er die Leute vor der Startfreigabe zum Verlassen
des Zeltes aufgefordert. Diese seien der Aufforderung aus Leichtfertigkeit
nicht gefolgt. Ausserdem habe er den Sicherheitsbeauftragten Y.________
angewiesen zu kontrollieren, ob das Zelt leer war, und ihm dann ein Zeichen
zu geben. Y.________ habe ihm das Signal gegeben. Auf dieses Zeichen habe er
sich verlassen und darauf den Start freigeben dürfen. Es könne ihm somit
keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden (Beschwerde S. 10
und S. 13).

4.3 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat
darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht
genommen hat (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter die Unfallfolgen durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat.

Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat
aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit
bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und
müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten
hat. Wo besondere Normen ein spezifisches Verhalten gebieten, bestimmt sich
das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen
Vorschriften. Fehlen solche, kann gegebenenfalls auf entsprechende Regeln
privater oder halbprivater Vereinigungen abgestellt werden, sofern diese
allgemein anerkannt sind. In anderen Fällen kann der Vorwurf der
Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den allgemeinen
Gefahrensatz gestützt werden (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 64 f.; 126 IV 13 E.
7a/bb S. 16 f., je mit Hinweisen). Betreiber von gefährlichen technischen
Anlagen sind grundsätzlich verpflichtet, durch geeignete
Sicherheitsdispositive dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Betrieb der Anlage
verknüpfte spezifische Unfallgefahren möglichst vermieden werden können (vgl.
BGE 126 IV 13 E. 7b/aa S. 18; 125 IV 9 E. 2a S. 12, je mit Hinweisen).

Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und
mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit der
Rechtsgutverletzung. Für die Beurteilung der Vorhersehbarkeit gilt der
Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters geeignet sein,
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens eine
Unfallfolge wie die eingetretene herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche
Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material-
oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin
nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als
wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so
alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des
Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 62 E. 2d S. 65; 126
IV 13 E. 7a/bb S. 17, je mit Hinweisen).

4.4 Das Obergericht bezeichnet die Boxenstopps zu Recht als unkontrollierbare
gefährliche Manöver. Als Organisator der Show war der Beschwerdeführer für
die Sicherheit der Besucher in deren Umfeld verantwortlich. Er sah die
Gefahr, dass der Rennwagen nicht innerhalb der vorgesehenen Strecke zum
Halten kommen könnte, voraus. Er bestimmte deshalb einen so genannten
Sturzraum, in welchen der Fahrer den Wagen notfalls hinein steuern sollte, um
ihn abzubremsen. Im Imbisszelt am Ende der Fahrstrecke hielten sich zu
gewöhnlichen Zeiten einerseits die Betreiber des Imbissstandes auf, welche
Pizzas  zubereiteten und diese zusammen mit Getränken verkauften, und
andererseits die Ausstellungsbesucher, welche die Pizzas und Getränke dort
kauften und auch konsumierten. Dadurch, dass er dem Imbisszelt die Funktion
eines Prellbocks zuwies, gefährdete der Beschwerdeführer diese Personen.

Daran ändert auch nichts, dass vorgesehen war, die Leute jeweils vor der Show
aus dem Zelt weg zu weisen. Die Betreiber des Imbisszeltes wurden dadurch bei
ihrer Arbeit und die Besucher beim Konsumieren unterbrochen. Es war also
offensichtlich, dass das Verlassen des Zeltes für die Betroffenen -
insbesondere für die dort Arbeitenden - mit Umtrieben verbunden sein würde
(Urteil E. III.2b S. 27) und dass sie der Aufforderung nicht ohne weiteres
nachkommen würden. Das Verhalten der Geschädigten, die das Zelt nicht
verlassen haben, kann denn auch aus diesem Grund nicht als geradezu
leichtfertig bezeichnet werden.

Überdies hielten sich auch hinter dem Pizzazelt Leute auf. Es konnte nicht
von Vornherein damit gerechnet werden, dass ein ausser Kontrolle geratenes
Fahrzeug durch das Zusammenprallen mit dem Zelt sofort zum Stillstand kommen
würde (Urteil E. IV.4c S. 33). Dennoch waren für den Platz hinter dem Zelt
keine Sicherheitsmassnahmen, insbesondere auch keine Wegweisung, vorgesehen.
Das Obergericht beurteilt unter diesen Umständen das Sicherheitskonzept des
Beschwerdeführers - namentlich für einen Tag wie den Sonntag mit grossem
Publikumsandrang - zu Recht als ungenügend.

4.5 Es war die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten Y.________, die Leute vor
der Boxenstopp-Show aus dem abgesperrten Raum und dem Imbisszelt zu weisen.
Er hatte dem Beschwerdeführer jeweils das Zeichen zu geben, wenn die
Gefahrenzone von Personen frei war, damit dieser seinerseits dem Fahrer den
Start freigeben konnte. Beim in Frage stehenden Start war die Durchsetzung
der Anweisung durch den grösseren Publikumsandrang erschwert. Der
Beschwerdeführer unterstützte deshalb den Sicherheitsbeauftragten mit dem
Megaphon. Er war sich also der erhöhten Gefahr bewusst. Dass der
Sicherheitsbeauftragte mit dem Zeichen nicht zuwartete, bis das Zelt leer
war, erscheint unter diesen Umständen nicht als so aussergewöhnlich und
schwerwiegend, dass der Beschwerdeführer schlechthin nicht damit rechnen
musste, dass sich doch noch Personen in der Gefahrenzone aufhielten.

4.6 Durch das ungenügende Sicherheitskonzept hat der Beschwerdeführer seine
Sorgfaltspflichten im Sinn von Art. 18 Abs. 3 StGB verletzt. Weder das
Verhalten der Geschädigten noch jenes des Sicherheitsbeauftragten Y.________
und jenes des Fahrers Z.________ stellen Mitursachen dar, mit denen er
schlechthin nicht hätte rechnen müssen. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger
einfacher Körperverletzung verstösst somit nicht gegen Bundesrecht. Dies zu
überprüfen war aufgrund der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen
Würdigung des Obergerichts ohne weiteres möglich. Auch der Vorwurf der
ungenügenden Begründung im Sinn von Art. 277 BStP erweist sich folglich (z.B.
Beschwerde S. 5) als haltlos.

5.
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
III. Kosten

6.
Der Beschwerdeführer unterliegt mit beiden Beschwerden vollumfänglich. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs.
1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und
dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: