Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.51/2003
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6P.51/2003
6P.182/2001
6S.678/2001 /kra

Urteil vom 10. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

XY.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Daniel Fischer, Wernerstrasse
7, 8038 Zürich,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
BY.________,
AY.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwältin lic.iur. Viviane Lüdi Hofmann,
Apollostrasse 2, Postfach, 8032 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.

Art. 9 und 29 Abs. 2 BV sowie Art. 4 EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör,
Willkür, "in dubio pro reo", "ne bis in idem"),
mehrfache sexuelle Nötigung, "ne bis in idem",

Staatsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2003 (6P.51/2003) und
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Juli
2001 (6P.182/2001 und 6S.678/2001).

Sachverhalt:

A.
Am 12. Januar 1999 erhob die Bezirksanwaltschaft Zürich gegen XY.________
Anklage wegen sexueller Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB zum Nachteil
seiner Töchter AY.________ und BY.________. Der eingeklagte Sachverhalt
betrifft verschiedene sexuelle Handlungen, welche der Beschwerdeführer in den
Jahren 1985 bis 1992 an seinen beiden Töchtern AY.________, geboren 1976, und
BY.________, geboren 1977, vorgenommen hat. Am 19. Februar 1999 verfügte der
Vizepräsident des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, dass die Anklage -
wegen Verjährung - definitiv nicht zugelassen werde.

B.
Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob am 7. März 2000 erneut Anklage und warf
XY.________ mehrfache sexuelle Nötigung vor. Der Anklagesachverhalt betraf
ebenfalls die Handlungen zum Nachteil seiner Töchter AY.________ und
BY.________ in den Jahren 1985 bis 1992, welche Gegenstand der Anklage vom
12. Januar 1999 bildeten.

C.
Am 14. Juli 2000 sprach die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich
XY.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
StGB schuldig. Das Bezirksgericht bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus.
Weiter stellte es fest, der Beschwerdeführer habe den Geschädigten
AY.________ und BY.________ die bereits entstandenen und auch zukünftigen
entstehenden Kosten der Psychotherapie (inkl. Umtriebsentschädigung)
grundsätzlich zu ersetzen. XY.________ wurde sodann verpflichtet, für die
angefallenen Therapiekosten (inkl. Umtriebsentschädigung) AY.________ Fr.
5'327.85 und BY.________ Fr. 3'630.50 zu bezahlen. Überdies wurde er
verpflichtet, AY.________ Fr. 30'000.-- und BY.________ Fr. 70'000.--
Genugtuung zu bezahlen.

D.
XY.________ erklärte gegen dieses Urteil Berufung. Die Staatsanwaltschaft und
die beiden Geschädigten beantragten die Bestätigung des vorinstanzlichen
Urteils, wobei die Geschädigten im Rahmen einer Anschlussberufung zusätzlich
einen Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB
verlangten.
Am 5. Juli 2001 sprach die I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich
XY.________ der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1
StGB schuldig. Vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Anklageziffer 3
zweiter Absatz wurde XY.________ hingegen freigesprochen. Das Obergericht
reduzierte die Strafe auf 2 Jahre und 6 Monate Zuchthaus. Es verpflichtete
XY.________, AY.________ Fr. 5'327.85 und BY.________ Fr. 4'313.--
Schadenersatz zu zahlen. Überdies stellte es fest, dass XY.________ den
Geschädigten die zukünftigen im Zusammenhang mit der vorliegend beurteilten
Straftat erwachsenden Aufwendungen für eine Psychotherapie samt damit
verbundenen Kosten zu vergüten habe. Schliesslich verpflichtete  es
XY.________, AY.________ eine Genugtuung von Fr. 20'000.-- und BY.________
eine solche von Fr. 35'000.-- zu zahlen.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2001 trat das Obergericht schliesslich auf die
Anschlussberufung der Geschädigten nicht ein.

E.
Gegen dieses Urteil haben XY.________ und die beiden Geschädigten kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht.

Mit Beschluss vom 5. März 2003 wies das Kassationsgericht die Beschwerden
sowohl von XY.________ wie auch der Geschädigten ab, soweit es darauf
eintrat.

F.
Gegen das Urteil des Obergerichts reicht XY.________  staatsrechtliche
Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er erhebt überdies
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts. Im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerden ersucht er um die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. AY.________ und BY.________ fechten das
obergerichtliche Urteil ebenfalls mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
an.

Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme zur
Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers verzichtet. Die
Beschwerdegegnerinnen wurden nicht zur Vernehmlassung eingeladen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
(6P.182/2001)

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang auf die erhobenen Rechtsmittel einzutreten
ist (BGE 127 III 41 E. 2a; 127 II 198 E. 2, 124 I 11 E. 1).

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde richtet sich gegen das Urteil des Zürcher
Obergerichts.

2.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Der Begriff des kantonalen
Rechtsmittels im Sinne von Art. 86 OG umfasst sowohl die ordentlichen und
ausserordentlichen Rechtsmittel im engeren Sinn, als auch sämtliche
Rechtsbehelfe, die dem Beschwerdeführer persönlich einen Anspruch auf einen
Entscheid der angerufenen kantonalen Behörde geben und geeignet sind, den
behaupteten rechtlichen Nachteil zu beheben (BGE 120 Ia 61 E. 1a).

2.2 Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte wie auch unmittelbare (direkte)
Verletzungen der EMRK sind im Kanton Zürich zunächst mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen (Andreas Donatsch/Niklaus Schmid, Kommentar
zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919, Zürich 2000, §
430b N. 9; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997 N. 1072
ff). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts stellt die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss der zürcherischen Strafprozessordnung ein
kantonales Rechtsmittel im Sinne von Art. 86 OG dar, soweit sie für die
genannten Rügen zur Verfügung steht (BGE 106 IV 85 E. 2a).

2.3 Hinsichtlich der Rügen, das Obergericht habe das rechtliche Gehör
verletzt und es habe gegen das Willkürverbot sowie gegen den Grundsatz "in
dubio pro reo" verstossen, ist das obergerichtliche Urteil kein
letztinstanzliches. In diesem Umfang ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Grundsatz "ne bis in idem" sei
verletzt.

3.1 Gemäss Art. 84 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur
zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht durch ein anderes
Rechtsmittel beim Bundesgericht gerügt werden kann. Der Grundsatz "ne bis in
idem" ist nach ständiger Rechtsprechung in erster Linie ein Satz des
eidgenössischen materiellen Strafrechts (BGE 123 II 464 E. 2b; 122 I 257 E.
3; 116 IV 262 E. 3a). Diese Rüge ist daher im Rahmen der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde, in der sie ebenfalls erhoben wird, zu prüfen (Art.
269 Abs. 1 BStP). Dass sich das Prinzip auch aus Art. 9 BV herleitet und in
Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (7. ZP-EMRK) vom 22. November 1984 (SR 0.101.07) sowie in
Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische
Rechte (UNO- Pakt II) vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2) ausdrücklich erwähnt
ist, ändert daran nichts. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde
auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.2 Die Frage, ob allenfalls Bestimmungen des kantonalen Prozessrechtes einem
Eintreten auf die spätere Anklage entgegen gestanden hätten, betrifft - wie
das Kassationsgericht zutreffend ausführt - Verfahrensrecht. Eine Verletzung
des kantonalen Prozessrechts ist mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde
geltend zu machen. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts ist deshalb auch in diesem Punkt unzulässig (Art. 86 Abs. 1 OG).
II. Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichtes
(6P.51/2003)

4.
Mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde 6P.51/2003 beantragt der
Beschwerdeführer, der Beschluss des zürcherischen Kassationsgerichts sei
aufzuheben, und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen; eventuell sei
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen ist die staatsrechtliche
Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 122 I 351 E. 1f S. 355, mit
Hinweisen). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten,
soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen
Entscheides.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 45 StPO/ZH in der Auslegung des
Kassationsgerichts verletze das Gebot "ne bis in idem", da das
Kassationsgericht von einem unzutreffenden Verständnis der Tatidentität
ausgehe. Die Auslegung des kantonalen Prozessrechts verstosse zudem gegen den
Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts gemäss Art. 49 Abs. 1 BV
(Beschwerdeschrift S. 6 - 9).

Wie in der nachfolgenden Behandlung der Nichtigkeitsbeschwerde zu zeigen sein
wird, geht das Kassationsgericht (Beschluss S. 11) im Ergebnis von einem
zutreffenden Verständnis des Gebotes "ne bis in idem" aus. Die Rüge ist
demnach unbegründet.
Das Kassationsgericht erachtet im Übrigen die spätere Zulassung der Anklage
wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB im Lichte des
kantonalen Prozessrechtes auch deshalb als zulässig, weil die Untersuchung
wegen mehrfacher sexueller Nötigung nie formell eingestellt worden war. Hätte
die Nichtzulassung der Anklage sexueller Handlungen mit Kindern eine
Sperrwirkung auch für den Vorwurf der sexuellen Nötigung, hätten sich die
Geschädigten gegen den Verzicht auf die Verfolgung dieser Straftat wehren
können (Beschluss S. 10). Mit dieser Begründung setzt sich der
Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander.

6.
Im Weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV geltend.

6.1 Nach Darstellung des Beschwerdeführers geht das Kassationsgericht zwar
auf seine Vorwürfe bezüglich willkürlicher Beweiswürdigung durch das
Obergericht ein. In den Unterpunkten aaa - hhh sowie nnn trete es jedoch
jeweils mit der Begründung, die Beschwerde sei angeblich zu unbestimmt,
überhaupt nicht darauf ein. Es beziehe sich dabei auf seine Praxis und die
Lehre, wonach sich die beschwerdeführende Partei konkret mit dem
angefochtenen Entscheid beziehungsweise den darin enthaltenen Erwägungen
auseinander zu setzen habe, bevor die Kassationsinstanz eintrete. Konkret
bedeute dies, "dass die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen
Entscheides bezeichnet werden" müssten. Die Kassationsinstanz mache es sich
dabei aber eindeutig zu einfach. Es dürfe dem Beschwerdeführer nicht zum
Nachteil gereichen, dass er nicht speziell die Seitenzahlen benenne, nachdem
die Angabe der Urteilsziffern die zu rügende Stelle genügend konkretisierbar
mache. Weder aus dem Gesetzestext gemäss § 430 Abs. 2 StPO/ZH noch aus der
Praxis noch aus der einschlägigen Doktrin könne abgeleitet werden, dass
angefochtene Stellen in der Beschwerde mit der Seitenzahl angegeben werden
müssten. Es grenze an Rechtsverweigerung, wenn so bezeichnete
Beschwerdepunkte nicht gehört würden. Jedenfalls sei in den obgenannten
Fällen der verfassungsmässige Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt
(Beschwerdeschrift S. 9 - 11).

6.2 Das Kassationsgericht setzt sich in ausführlicher und sorgfältiger Weise
mit den Rügen des Beschwerdeführers auseinander, die der Beschwerdeführer
gegen die Beweiswürdigung des Obergerichts erhoben hat (angefochtener
Beschluss S. 26 - 44):

Es trifft nicht zu, dass das Kassationsgericht bei der Prüfung der diversen
Willkürrügen dem Beschwerdeführer einzig zum Vorwurf macht, dass er nicht
speziell die Seitenzahlen angegeben habe. In der von ihm beispielsweise
erwähnten Erwägung 5e ee aaa führt es aus, die mehr oder weniger
stichwortartig zitierten Argumente des Beschwerdeführers erwiesen sich als zu
unbestimmt, um auf einen Nichtigkeitsgrund in Form von willkürlicher
Beweiswürdigung schliessen zu können. Insbesondere beinhalteten die
Vorbringen keine eigentliche argumentative Auseinandersetzung mit den
angefochtenen Erwägungen. Es bleibe unklar, worin der geltend gemachte
Nichtigkeitsgrund begründet sein solle (angefochtener Beschluss S. 26 unten).
Zu bbb bemerkt das Kassationsgericht, der Hinweis auf S. 12 von act. 85
reiche nicht aus; ohnehin bleibe unerfindlich, inwiefern sich aus den
dortigen Ausführungen Beweise dafür ergeben sollten, "dass Suggestionen
Wirkungen" hätten. Der Einwand erweise sich überdies als zu pauschal gehalten
und zu unklar, um auf einen Nichtigkeitsgrund in Form einer Gehörsverletzung
schliessen zu können (angefochtener Beschluss S. 28 f.). In ccc wird dem
Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe nicht substantiiert angefochten, und
der weitere Einwand sei nicht mit den notwendigen Aktenzitaten versehen
worden (angefochtener Beschluss S. 30). Einzig in ddd wird dem
Beschwerdeführer vorgehalten, er habe nicht die erforderliche Urteilsstelle
bezeichnet, wo das Bezirksgericht im fraglichen Zusammenhang willkürliche
Annahmen und Vermutungen getroffen haben solle (angefochtener Beschluss S.
31; vgl. unten zu hhh). In eee hat der Beschwerdeführer sich nicht mit
sämtlichen, im fraglichen Sachzusammenhang relevanten Entscheidgründen der
Vorinstanz auseinander gesetzt, ebenso nicht in der vom Kassationsgericht in
fff behandelten Rüge (angefochtener Beschluss S. 32). In der Erwägung ggg
bezeichnet das Kassationsgericht die Rüge als unbegründet, und in hhh wird
dem Beschwerdeführer vorgehalten, er habe die Fundstelle nicht angegeben und
damit nicht belegt, wo beziehungsweise dass die entsprechenden Einwendungen
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden seien (angefochtener
Beschluss S. 33/34). Mit dieser Begründung verletzt das Kassationsgericht
indessen nicht das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Dieses Minimum an
Kooperation muss von einem Beschwerdeführer erwartet werden, zumal es sich um
einen recht umfangreichen Prozess handelt. In der Erwägung nnn weist das
Kassationsgericht schliesslich nur in Bezug auf die wissenschaftliche
Stellungnahme auf die nicht bezeichnete Fundstelle hin, führt aber auch hier
aus, dass nicht dargetan werde, weshalb die angefochtene Erwägung in E.
III/7/3 willkürlich sein solle (angefochtener Beschluss S. 43/44).

6.3 Zusammenfassend begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich,
inwiefern das Kassationsgericht ihm das rechtliche Gehör verweigert haben
soll. Insoweit ist auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.

7.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kassationsgericht Willkür und damit einen
Verstoss gegen Art. 9 BV vor.

7.1 Willkür sieht der Beschwerdeführer darin, dass das Kassationsgericht im
Einklang mit dem Obergericht in seiner Würdigung der Beweise und Aktenlage
davon ausgehe, dass keine besonderen Umstände vorlägen, welche die
gerichtliche Begutachtung der Belastungsaussagen notwendig machen würden
(angefochtener Beschluss S. 14 - 26). Es verkenne, dass die beiden
Belastungszeuginnen BY.________ und AY.________ mit ihren Aussagen die
einzigen Beweise für die angebliche Schuld des Beschwerdeführers lieferten.
Sie seien deshalb von fundamentaler Bedeutung in diesem Prozess. Im Hinblick
auf das übereinstimmende Resultat der beiden Privatgutachten sowie auf die
Rechtsprechung des Bundesgerichtes (unter anderem BGE 118 Ia 28 ) seien
besondere Umstände zu erkennen, welche die Anordnung eines
Glaubwürdigkeitsgutachten unumgänglich machten. Das Kassationsgericht
verwerfe in willkürlicher Art und Weise das Vorliegen eines
aussergewöhnlichen Beziehungsgeflechts beziehungsweise eines Verhältnisses
zum Beschwerdeführer, das in hohem Masse konfliktbeladen sei. Es sei
aktenkundig, dass die Belastungszeuginnen unter der Kampfscheidung der Eltern
schwer gelitten hätten und ausschliesslich den Vater für das Scheitern der
elterlichen Beziehung verantwortlich gemacht hätten. Diese
Familienverhältnisse könnten geradezu als Musterbeispiel für ein
aussergewöhnliches Beziehungsgeflecht dienen. Auch spreche das
Kassationsgericht davon, dass solche Umstände die Anordnung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens erforderlich machen können. Diese Annahme stehe im
Widerspruch zu BGE 118 Ia 28 E. 1c S. 31, worin statuiert werde, dass bei
Vorliegen "besonderer Umstände" ein gerichtliches Gutachten angefordert
werden müsse. Die Nichtannahme besonderer Umstände sei willkürlich und
verletze Art. 9 BV (Beschwerdeschrift S. 11/12).

7.2 Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Beweisaussagen ist Teil der
Beweiswürdigung. Diese ist primär Aufgabe des erkennenden Strafgerichts, und
es steht ihm dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift
auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn Willkür vorliegt, weil die
Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Abstellen auf
eine unglaubwürdige Zeugenaussage bzw. der Verzicht auf zusätzliche
Überprüfung der Glaubwürdigkeit kann gegen das Willkürverbot verstossen.
Weitere Beweise sind einzuholen, wenn die Glaubwürdigkeit einer wichtigen
Zeugenaussage aufgrund besonderer Umstände zweifelhaft ist (BGE 118 Ia 28 E.
1b und c; 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 86 mit Hinweis auf ein Urteil
6P.48/1999 vom 8. Mai 1999).

7.3 Das Bundesgericht prüft frei, ob das Kassationsgericht auf eine in einer
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts
vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür
verneint und diese Verfassungsverletzung nicht behoben hat. Diese Prüfung
läuft aber regelmässig darauf hinaus zu beurteilen, ob das Obergericht die
Beweise willkürlich gewürdigt habe; trifft dies zu, hätte das
Kassationsgericht Willkür bejahen müssen, und im gegenteiligen Fall hat es zu
Recht Willkür verneint. Bei der Begründung der Rüge, das Kassationsgericht
habe Willkür zu Unrecht verneint, darf und muss sich der Beschwerdeführer
daher auch entsprechend mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander
setzen. Mit anderen Worten kann er zwar nicht formell die Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils verlangen, darf und muss sich aber materiell gegen
dessen durch das Kassationsgericht überprüfte und als nicht willkürlich
befundene Beweiswürdigung wenden. Da allein das Urteil des Kassationsgerichts
Anfechtungsobjekt der staatsrechtlichen Beschwerde sein kann, muss dies über
die Anfechtung dieses Urteils und dessen Begründung erfolgen; d.h. es muss
dabei immer darum gehen aufzuzeigen, dass und weshalb das Kassationsgericht
eine Verletzung des Willkürverbots zu Unrecht verneint hat (BGE 125 I 492 E.
1a/cc mit Hinweis).

7.4 Das Kassationsgericht setzt sich sorgfältig mit der Frage auseinander, ob
über die beiden Zeuginnen BY.________ und AY.________ ein
Glaubwürdigkeitsgutachten hätte angeordnet werden müssen (angefochtener
Beschluss S. 16 - 25). Es verweist auf die Erwägungen des Obergerichts sowie
des Bezirksgerichts und hält fest, dass die Geschädigten im Zeitpunkt der
Befragung rund zwanzig bzw. einundzwanzig Jahre alt gewesen und ihre Aussagen
über die im Alter von neun bis vierzehn bzw. acht bis dreizehn erlittenen
Tathandlungen den üblichen Glaubhaftigkeitskriterien zugänglich seien. Das
Obergericht habe die besonderen Schwierigkeiten des zu beurteilenden Falles -
wie sexuelle Übergriffe in der Familie, familiäre und persönliche Probleme
der Beteiligten etc. - berücksichtigt und sich mit den vorgebrachten Bedenken
zur Glaubwürdigkeit auseinander gesetzt. Seine Annahme, dass es keine
begründeten Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschädigten gebe, sei nicht
willkürlich (angefochtener Beschluss S. 23 f.). Das Vorgehen des Obergerichts
stimme mit der Praxis des Kassationsgerichts überein. Die Wiederholung von
Beweisabnahmen im Rechtsmittelverfahren liege weitgehend im Ermessen des
Gerichtes. Festzuhalten sei weiter, dass sich jedenfalls die
Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der (zahlreichen) Einvernahmen einen
persönlichen Eindruck von den Geschädigten verschaffen konnten. Hätten die
Untersuchungsbehörden am Geisteszustand der Geschädigten gezweifelt, wären
sie im Rahmen der Aufklärungspflicht von Amtes wegen zur Einholung eines
Glaubwürdigkeitsgutachtens verpflichtet gewesen. Allem Anschein nach habe
auch der (damalige) amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers keinen Anlass
zur Annahme gehabt, dass die Geschädigten zur realitätsbezogenen Aussage
nicht fähig sein könnten, ansonsten er wohl bereits im Untersuchungsverfahren
einen entsprechenden Antrag gestellt hätte.

7.5 Die Beurteilung der Willkürrügen des Beschwerdeführers durch das
Kassationsgericht ist nicht zu beanstanden. Es trifft nicht zu, dass das
Kassationsgericht das Vorliegen eines konfliktbeladenen Verhältnisses der
Geschädigten zum Beschwerdeführer negiert. Indes erachtet es die Annahme,
dass an den Aussagen der Geschädigten keine begründeten Zweifel beständen,
nicht als willkürlich. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass und
weshalb das Kassationsgericht Willkür zu Unrecht verneint hat. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers stellen eine Kampfscheidung der Eltern und
ein konfliktbeladenes Beziehungsgeflecht für sich allein nicht besondere
Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar, die eine
Begutachtung der beiden Geschädigten erforderlich machen würden. Das gilt
jedenfalls, wenn das Sachgericht wie im vorliegenden Fall diesen Faktoren bei
der Würdigung der Aussagen hinreichend Rechnung trägt. Die staatsrechtliche
Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
III. Nichtigkeitsbeschwerde (6S.678/2001)

8.
Soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Verfassungsrecht rügt
(Verletzung des rechtlichen Gehörs, willkürliche Beweiswürdigung und Verstoss
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo"), ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde
nicht einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStP).

9.
Einzutreten ist dagegen auf die Rüge der Verletzung des Grundsatzes "ne bis
in idem", da sie eidgenössisches materielles Strafrecht betrifft (BGE 123 II
464 E. 2b; 122 I 257 E. 3; 116 IV 262 E. 3a).

Der Beschwerdeführer machte schon vor Obergericht geltend, mit ihrer erneuten
Anklage habe die Bezirksanwaltschaft gegen den Grundsatz "ne bis in idem"
verstossen.

9.1 Diesem Einwand liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Mit Anklageschrift
vom 12. Januar 1999 klagte die Bezirksanwaltschaft Zürich den
Beschwerdeführer der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an (act. 20). Der Präsident des Bezirksgerichtes
Zürich, 4. Abteilung, trat mit Verfügung vom 19. Februar 1999 auf die Anklage
wegen Verjährung nicht ein (act. 23). Das Obergericht des Kantons Zürich,
III. Strafkammer, wies einen gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs der
Beschwerdegegnerinnen ab. In der Folge erhob die Bezirksanwaltschaft am 7.
März 2000 Anklage wegen mehrfacher sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189
Abs. 1 StGB (act. 37). Diese Anklage liegt den Schuldsprüchen des
Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 14. Juli 2000 und des
angefochtenen Urteils vom 5. Juli 2001 zu Grunde.

9.2 Die Vorinstanz verneint die Verletzung des Gebots "ne bis in idem". Unter
den Aspekten der Tatbestandskonkurrenz, der formellen und materiellen
Rechtskraft sowie der Sachverhaltsidentität bzw. des Anklageprinzips
begründet sie dies wie folgt:
9.2.1Zwischen den Tatbeständen der sexuellen Handlungen mit Kindern und der
sexuellen Nötigung bestehe echte Konkurrenz, da unterschiedliche Rechtsgüter
betroffen seien. Ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern
schliesse daher einen (weiteren) Schuldspruch wegen überschiessender,
nötigender sexueller Handlungen nicht aus (angefochtenes Urteil S. 9/10).

9.2.2 Die formell rechtskräftige Nichtzulassung der Anklage wegen Verjährung
habe keine materielle Rechtskraftwirkung im Schuldpunkt und schliesse bereits
definitionsgemäss eine Berufung auf das Prinzip "ne bis in idem" aus. Dies
müsse insbesondere deshalb gelten, weil es im zweiten Verfahren um eine
andere, da erweiterte Sachverhaltsgrundlage gehe und damit um einen anderen
gesetzlichen Tatbestand (angefochtenes Urteil S. 10).

9.2.3 In der ersten Fassung der Anklage seien keine nötigenden Handlungen
umschrieben gewesen. Da diese aber gerade die Tatbestandsmässigkeit einer
sexuellen Nötigung ausmachten und gleichzeitig die Abgrenzung zum
(idealkonkurrierenden) Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern
umschrieben, sei auf der Grundlage des ersten Anklagesachverhalts ein
Schuldspruch wegen sexueller Nötigung nicht möglich gewesen. Da das
Anklageprinzip eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung bei dieser Anklage
nicht zugelassen habe, könnten hinsichtlich eines solchen nicht beurteilbaren
Lebenssachverhaltes auch keine materielle Rechtskraft und keine materielle
Ausschlusswirkung eintreten (angefochtenes Urteil S. 10/11).

9.2.4 Die Vorinstanz legt sodann dar, wieso die Nichtzulassung der Anklage im
ersten Verfahren auch nach dem kantonalen Prozessrecht keine Sperrwirkung
entfaltete (angefochtenes Urteil S. 11/12).

9.3 Ein Oberrichter vertritt die gegenteilige Meinung (Protokoll der
vorinstanzlichen Verhandlung, act. 95 S. 30 ff.). Neben prozessualen
Einwänden führt er aus, für die Beurteilung der Delikte sei das gleiche
Gericht zuständig gewesen. Wenn sich auch die zur Diskussion stehenden
Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern und der sexuellen Nötigung
in diversen Punkten unterschieden, so differierten die Voraussetzungen für
die Anwendung der Tatbestände des konkret zur Diskussion stehenden
Sachverhaltes einzig darin, dass Art. 189 StGB ein nötigendes Einwirken auf
die Kinder voraussetze. Die wesentlichen Elemente - verbotene vorsätzliche
sexuelle Handlungen mit einem Kind - würden von beiden Tatbeständen
abgedeckt.

9.4 Der Beschwerdeführer stützt die geltend gemachte Verletzung des
Grundsatzes "ne bis in idem" vornehmlich auf Entscheide des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR), insbesondere den Entscheid in Sachen
Fischer gegen Österreich vom 29. Mai 2001. Er bringt vor, der EGMR gehe von
der so genannten einfachen Tatidentität aus, wonach eine Person für dieselbe
Tathandlung nicht zweimal verfolgt bzw. abgeurteilt werden dürfe. Bereits
eine in ihren wesentlichen Elementen identische Tathandlung vermöge die "ne
bis in idem" Sperrwirkung auszulösen. In seinem Fall habe die
Bezirksanwaltschaft in derselben Angelegenheit zu einem früheren Zeitpunkt
Anklage gemäss Art. 187 StGB betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern
erhoben. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 1999 sei die Anklage
definitiv nicht zugelassen worden. Dieser Entscheid sei, nachdem die
Vorinstanz den von den Beschwerdegegnerinnen erhobenen Rekurs am 12. Juni
1999 abgewiesen habe, in materielle Rechtskraft erwachsen. Kurze Zeit später
habe die Bezirksanwaltschaft in einem krassen Verstoss gegen das
Doppelverfolgungsverbot erneut - dieses Mal gestützt auf Art. 189 StGB
(sexuelle Nötigung) - Anklage erhoben. Am zu Grunde liegenden Sachverhalt
habe sich indessen seit der ersten Anklageerhebung nichts geändert. Das
Einzige, was sich geändert habe, sei der Anklagepunkt.

10.
Art. 4 des 7. ZP-EMRK bestimmt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung,
wegen der er bereits nach dem Gesetz oder dem Strafverfahrensrecht eines
Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft
werden darf (Absatz 1). Der Grundsatz "ne bis in idem" ergibt sich auch aus
Art. 14 Abs. 7 des UNO-Paktes II über bürgerliche und politische Rechte (SR
0.103.2). Er gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes ausserdem als Grundsatz
des Bundesstrafrechts und lässt sich direkt aus der Bundesverfassung ableiten
(vgl. BGE 128 II 355 E. 5.2; 125 II 402 E. 1b S. 404;). Ein materiell
rechtskräftiges Urteil in der gleichen Sache ist ein von Amtes wegen zu
prüfendes Verfahrenshindernis (Hauser/Schweri, Schweizerisches
Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2002, § 41.8). Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung greift das Verbot der Doppelbestrafung jedoch nur, wenn dem
Richter im ersten Prozess die rechtliche Möglichkeit zugestanden hat, den
Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Gesichtspunkten zu würdigen (BGE
125 II 402 E. 1b S. 404; 122 I 257 E. 3 S. 260; 119 Ib 311 E. 3c S. 319).
Voraussetzung für die Sperrwirkung des materiell rechtskräftigen Urteils ist
ausserdem die Identität der Person und der Tat (BGE 122 I 257 E. 3 S. 260 mit
Hinweis).

10.1 Zur Tatidentität finden sich in der Schweiz verschiedene Auffassungen:
Im Sinne eines sehr engen Tatbegriffs wird einmal auf den konkreten
Gegenstand der ersten Anklage bzw. des ersten Gerichtsverfahrens abgestellt,
wobei die konkret angewendeten Normen mit berücksichtigt werden. Nach einer
etwas weiteren Auffassung gilt demgegenüber als Tat, was der Richter unter
Berücksichtigung des Anklageprinzips, seiner Aufklärungspflicht und des
Grundsatzes "iura novit curia" festgestellt hat oder bei sorgfältiger
Beurteilung hätte feststellen können. Nach der so genannten natürlichen
Betrachtungsweise schliesslich ist das gesamte Verhalten, welches mit dem in
der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt nach der Auffassung des Lebens
einen einheitlichen Vorgang bildet, als Tat aufzufassen (Übersicht über die
verschiedenen Auffassungen bei Ackermann/Ebensperger, Der EMRK-Grundsatz "ne
bis in idem" - Identität der Tat oder Identität der Strafnorm?, in: AJP 1999
823 S. 833 f.). Vereinfachend wird nach der natürlichen Betrachtungsweise
Identität angenommen, wenn die zu beurteilenden Lebenssachverhalte gleich
sind (einfache Identität), während nach der gegenteiligen Ansicht Identität
nur vorliegt, wenn auch die angewendeten Normen identisch sind (doppelte
Identität) (Ackermann/Ebensperger, a.a.O., S. 824). Im Rahmen von Art. 4
Ziff. 1 des 7. ZP-EMRK stellt sich die Frage, ob der Begriff der "strafbaren
Handlung" im Sinne der einfachen oder der doppelten Identität zu verstehen
ist.

10.2 Das Bundesgericht hat in BGE 122 I 257 E. 6d und 7 festgehalten, wenn
zwischen den in Frage stehenden Tatbeständen echte Gesetzeskonkurrenz (in
Form von Idealkonkurrenz) bestehe, entstünden zwei Strafansprüche, welche in
separaten Verfahren verfolgt werden dürften. Der Grundsatz "ne bis in idem"
werde dadurch nicht verletzt. Damit geht das Bundesgericht davon aus, dass
nur bei Vorliegen der doppelten Identität eine erneute Verfolgung
ausgeschlossen sei. Nach diesem Entscheid kann nicht allein auf den
Lebenssachverhalt abgestellt werden, sondern es ist auch auf die angewandte
Norm und deren Strafzweck zu achten.

In dem vom Beschwerdeführer genannten Entscheid geht es um den besonderen
Fall der Anwendung des Gebots "ne bis in idem" auf dem Gebiet des
Auslieferungsrechts (Urteil 1A.74/2000 vom 8. März 2000, publiziert in Pra
2000 Nr. 130 S. 761 ff.): Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Gebots
mit der Begründung, es stehe in beiden Verfahren derselbe Lebensvorgang in
Frage. Dabei stellt es jedoch auf den Tatbeschrieb bzw. Schuldvorwurf gemäss
dem ihm vorliegenden deutschen Strafbefehl ab, in welchem auch die Delikte
aufgeführt sind, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden (E. 4c).
Einem weiteren Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 6S.192/2001 vom 17. April
2001) liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Nach einem Verkehrsunfall wurde
ein Verfahren wegen Verkehrsregelverletzung mangels Beweisen eingestellt. Das
Bundesgericht hält die spätere Aufnahme eines Verfahrens wegen fahrlässiger
Körperverletzung für unzulässig, da die Fahrlässigkeit die Verletzung einer
Verkehrsregel voraussetze, das Vorliegen einer solchen jedoch nicht erneut
geprüft werden könne (E. 2b und c).

10.3 Der EGMR befasst sich mit der Frage, wie der Begriff der "strafbaren
Handlung" in Art. 4 Ziff. 1 des 7. ZP-EMRK zu verstehen ist, in den Urteilen
Gradinger gegen Österreich vom 23. Oktober 1995 (Serie A, 328-C), Oliveira
gegen die Schweiz vom 30. Juli 1998 (Recueil CourEDH 1998-V S. 1990), Fischer
gegen Österreich vom 29. Mai 2001 sowie Göktan gegen Frankreich vom 2. Juli
2002.

10.3.1 Im Fall Gradinger bejaht der EGMR eine Verletzung von Art. 4 des 7.
ZP-EMRK. Er anerkennt zwar, dass sich die zur Anwendung gebrachten
Strafnormen hinsichtlich ihrer Natur und ihres Strafzweckes grundsätzlich
unterscheiden, stellt aber allein auf den Lebenssachverhalt ab ("le même
comportement", Urteil Ziff. 55). Damit wird der Begriff der "strafbaren
Handlung" sehr weit im Sinne der einfachen Identität ausgelegt
(Ackermann/Ebensperger, a.a.O., S. 825).

10.3.2 Im Fall Oliveira verneint der EGMR demgegenüber eine Verletzung von
Art. 4 des 7. ZP-EMRK mit der Begründung, durch eine Handlung seien zwei in
Idealkonkurrenz stehende Tatbestände verwirklicht worden (Urteil Ziff. 26).

10.3.3 Im Fall Fischer erachtet der EGMR Art. 4 des 7. ZP-EMRK als verletzt,
weil sich die beiden Straftatbestände, die zur Anwendung kommen, in ihren
wesentlichen Elementen nicht unterscheiden (Urteil Ziff. 29). Dabei wird
ausgeführt, das Verbot der Doppelverfolgung bzw. Doppelbestrafung gelte, wenn
die Auslegung der in Frage stehenden Straftatbestände ergebe, dass die
Anwendung der einen Strafnorm jene der anderen ausschliesse, weil der eine
Straftatbestand den Unrechtsgehalt des anderen gänzlich umfasse (Urteil Ziff.
25). Wenn auch der EGMR hier eher am Fall Grüninger anknüpft als am Fall
Oliveira, schliesst die zitierte Erwägung jedenfalls nicht generell aus, dass
ein Betroffener für denselben Lebenssachverhalt aufgrund von zwei in
Idealkonkurrenz stehenden Strafnormen verfolgt und bestraft werden kann. Der
EGMR will jedoch selber prüfen, ob die Strafnormen kumulativ zur Anwendung
kommen können oder nicht, und zwar auch dann, wenn das nationale Recht echte
Konkurrenz zwischen den in Frage stehenden Strafnormen statuiert (Urteil
Ziff. 14 und 25).

10.3.4 Im Fall Göktan verneint der EGMR erneut eine Verletzung von Art. 4 des
7. ZP-EMRK mit der Begründung, wie im Fall Oliveira erfülle hier derselbe
deliktische Lebenssachverhalt zwei unterschiedliche Straftatbestände, die in
Idealkonkurrenz zueinander stünden (Urteil Ziff. 50).

10.4 Vorliegend endete das erste Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer
weder mit einer Verurteilung noch mit einem Freispruch. Es kam vielmehr
dadurch zum Abschluss, dass der Vorsitzende des zuständigen Gerichts die
Anklage nicht zuliess, weil die Strafverfolgung der sexuellen Handlungen mit
Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) bei Anhebung der Strafuntersuchung verjährt
war (Präsidialverfügung vom 19. Februar 1999). In seiner Verfügung über die
Nichtzulassung der Anklage beschränkte der Vorsitzende des zuständigen
Gerichts seine Prüfung auf die Frage der Verjährung des Tatbestandes gemäss
Art. 187 StGB. Der zu Grunde liegende Lebenssachverhalt und dessen Subsumtion
unter den Straftatbestand war nicht Gegenstand seiner Prüfung. Dazu wäre
allein das Gericht im Fall einer Zulassung der Anklage zuständig gewesen.
Nach den Ausführungen des Obergerichts hätte auch nur das Gericht die
Möglichkeit gehabt, die Anklage zur Korrektur zurückzuweisen, damit darin der
Vorwurf der sexuellen Nötigung aufgenommen und der Anklagesachverhalt
entsprechend erweitert werde; dem Vorsitzenden des Gerichts stand dieses
Recht nicht zu (angefochtenes Urteil S. 11 f.). Es kann somit nicht gesagt
werden, dass im vorliegenden Verfahren eine Frage erneut zur Beurteilung
stehe, über welche schon im früheren Verfahren entschieden worden wäre oder
bei sorgfältiger Prüfung hätte entschieden werden können.

10.5 Gemäss den allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches gilt für die
Verfolgung von Straftaten, die mit Zuchthaus bedroht sind, eine relative
Verjährungsfrist von zehn Jahren (Art. 70 Abs. 2 StGB). Diese Regelung ist
auf den Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) anwendbar,
nach welchem der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren verurteilt worden
ist. Für den Tatbestand gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB richtete sich die
Verjährungsfrist demgegenüber nicht immer nach den allgemeinen Bestimmungen.
Die ursprüngliche Verjährungsfrist von zehn Jahren wurde mit dem per 1.
Oktober 1992 in Kraft tretenden Art. 187 Ziff. 5 StGB auf fünf Jahre
reduziert. Seit der Aufhebung dieser besonderen Bestimmung per 31. August
1997 gilt wieder die allgemeine zehnjährige Frist. Die Handlungen des
Beschwerdeführers zum Nachteil seiner beiden Töchter gehen auf die Zeit vor
Oktober 1992 zurück. Im Zeitpunkt der Anhebung der Strafuntersuchung galt
jedoch die fünfjährige Frist, was in Anwendung der lex mitior zur
Nichtzulassung der Anklage führte (Präsidialverfügung vom 19. Februar 1999 S.
2 ff.).

Die Strafverfolgung derselben Tathandlungen ist demnach unter dem
Gesichtspunkt des einen Tatbestandes (Art. 187 Ziff. 1 StGB) verjährt,
während die Frist für die Strafverfolgung bei Subsumtion unter den anderen
Tatbestand (Art. 189 Abs. 1 StGB) noch nicht abgelaufen ist. Die
Verjährungsfrist, deren Ablauf den Grund für die Beendigung des ersten
Verfahrens gegen den Beschwerdeführer bildete, knüpft somit an den
Rechtstatbestand an. Da der Rechtstatbestand und nicht der Lebenssachverhalt
für die Nichtzulassung der ersten Anklage den Ausschlag gab, kann die
Identität des Lebenssachverhalts für sich allein keine Sperrwirkung
entfalten.

10.6 Zudem besteht zwischen den in Frage stehenden Straftatbeständen
Idealkonkurrenz: Art. 187 StGB dient dem Schutz der sexuellen Entwicklung der
Kinder, wohingegen Art. 189 StGB die sexuelle Freiheit schützt (BGE 119 IV
309 E. 7a).

10.7 Aus diesen Gründen ist vorliegend die Verletzung des Gebots "ne bis in
idem" zu verneinen. Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur
Frage, ob der zur Beurteilung stehende Lebenssachverhalt in den zwei
Verfahren möglicherweise ohnehin  als bloss teilweise identisch zu betrachten
ist und auch aus diesem Grund keine Verletzung angenommen werden kann.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist demnach abzuweisen.

11.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde
6P.182/2001 nicht einzutreten ist, und dass die staatsrechtliche Beschwerde
6P.51/2003 und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen sind,
soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid über die
staatsrechtlichen Beschwerden werden die gleichzeitig vorgebrachten Gesuche
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens über
diese drei Beschwerden zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde 6P.182/2001 wird nicht eingetreten.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde 6P.51/2003 wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 6'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
dem Kassationsgericht des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: