Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.47/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6P.47/2003 /kra

Urteil vom 28. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

Art. 9, 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 1 und 2 BV (Strafverfahren; rechtliches
Gehör, Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo"),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom

21. Januar 2003.
Sachverhalt:

A.
A.a Am Sonntag, den 1. August 1999, um ca. 03.20 Uhr fuhren B.________ auf
seinem Kleinmotorroller (50 ccm) und A.________ auf seinem Rollbrett auf dem
Trottoir von Brunnen in Richtung Schwyz. Bei dieser Fahrt liess sich
A.________ von seinem Freund B.________ auf dem Motorroller bei einer
Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h ziehen, indem er sich an dessen linkem Arm
festhielt. In Ibach liess A.________ den Arm von B.________ los, um vom
Trottoir auf die Strasse zu wechseln. Unmittelbar danach kam er zu Fall,
stürzte auf die Strasse und blieb regungslos liegen.

In der Folge verbrachte die von einem Automobilisten herbeigerufene Ambulanz
A.________ zusammen mit seinem Freund notfallmässig ins Spital Schwyz.
Aufgrund der Meldung des Rettungsdienstes, es werde ein ca. 26-jähriger,
stark alkoholisierter Mann nach einem Sturz ohne Rissquetschwunde
eingeliefert, bot die zuständige Krankenschwester den für die medizinische
Abteilung verantwortlichen Assistenzarzt Dr. med. X.________ auf, der in
jener Nacht den Notfalldienst versah und zum Zeitpunkt der Einlieferung
bereits rund 20 Stunden ununterbrochen im Dienst stand. Der Arzt wurde im
Ambulatorium durch die Rettungssanitäterin und die Krankenschwester
informiert, untersuchte den Patienten und liess sich sodann von B.________,
der vor dem Ambulatorium wartete, den Unfallhergang schildern. Dabei gab
Letzterer, wie bereits gegenüber dem Rettungssanitätspersonal,
wahrheitswidrig an, er habe den auf dem Skateboard stehenden A.________ zu
Fuss gestossen, worauf er vornüber gestürzt sei. A.________ habe weder das
Bewusstsein verloren noch sei er mit dem Kopf am Boden aufgeschlagen.
B.________ verschwieg ferner, dass das Unfallopfer nach dem Sturz zunächst
nicht ansprechbar gewesen war.

Aufgrund des negativen Befundes seiner Untersuchung und den Auskünften von
B.________ gelangte X.________ zum Schluss, es liege keine Kopfverletzung
vor. Er sah daher vom Beizug eines Chirurgen, von weiteren Untersuchungen
sowie von der Anordnung einer stationären Überwachung im Spital ab, entliess
A.________ um ca. 05.00 Uhr aus dem Spital und übergab ihn in die Obhut
seiner inzwischen herbeigerufenen Freundin. Diese fuhr zunächst B.________
nach Ibach zu seinem Motorroller und brachte A.________ anschliessend zu sich
nach Hause.

A.b Um ca. 08.45 Uhr wurde A.________ durch den Rettungsdienst in
bewusstlosem Zustand erneut notfallmässig ins Spital Schwyz eingeliefert, wo
nach einer zweiten Untersuchung ein grosses Epiduralhämatom diagnostiziert
wurde. Daraufhin wurde das Unfallopfer durch die REGA ins Universitätsspital
Zürich überführt und notfallmässig operiert. Dabei wurden ein
Schädel-Hirn-Trauma mit einer grossen Blutung aus einer verletzten Arterie
zwischen der knöchernen Schädelkapsel und der Hirnhaut, ausgelöst durch einen
Schädelbruch, festgestellt, welche eine Durchblutungsstörung des Hirngewebes
sowie einen lebensgefährlichen Druck auf das Gehirn bewirkten. Diese
Verletzungen führten bei A.________ zu einer bleibenden Invalidität.

B.
Aufgrund dieses Sachverhalts erklärte das Bezirksgericht Schwyz B.________
mit Urteil vom 30. Januar 2002 der fahrlässigen schweren Körperverletzung
schuldig und verurteilte ihn zu 20 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--.
X.________ sprach es von Schuld und Strafe frei. Das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz hob in teilweiser Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft,
dem Geschädigten und dem Verurteilten erhobenen Berufungen das
erstinstanzliche Urteil auf, erklärte X.________ am 21. Januar 2003 der
fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer
Busse von Fr. 2'000.--, bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von zwei
Jahren. Auf die erhobenen Zivilforderungen trat es nicht ein und verwies sie
auf den Zivilweg. B.________ sprach es von Schuld und Strafe frei.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei in den Ziffern 1 lit. a und d sowie Ziff. 2
aufzuheben.

D.
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz beantragt in seinen Gegenbemerkungen
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Der
Geschädigte beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Kantonsgericht legt dem Beschwerdeführer zur Last, aufgrund der ihm
zur Verfügung stehenden Informationen habe er nicht mit Sicherheit
ausschliessen dürfen, dass der Geschädigte den Kopf mit der möglichen Folge
einer Hirnblutung angeschlagen habe. Auf die Schilderung des Unfallhergangs
durch den Kollegen des Verunfallten habe er nicht vorbehaltlos abstellen
dürfen. Als Folge seiner fehlerhaften Feststellungen habe der
Beschwerdeführer den Geschädigten in die Obhut seiner Freundin entlassen mit
der Instruktion, ihn im Hinblick auf die Gefahr der Aspiration von
Erbrochenem zu beobachten, anstatt die erforderliche stationäre Überwachung
im Spital anzuordnen. Durch dieses Fehlverhalten habe der Beschwerdeführer
die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Geschädigten mitverursacht.
Dass der Beschwerdeführer bei der Erstuntersuchung des Geschädigten die
Prellmarke am Kopf nicht festgestellt, kein Röntgen bzw. keine
Computertomographie angeordnet und mithin den von jenem erlittenen
Schädelbruch übersehen hat, wirft ihm das Kantonsgericht hingegen
ausdrücklich nicht vor.

1.2 Das Bezirksgericht Schwyz gelangte demgegenüber zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe vom Unfallgeschehen ausgehen dürfen, wie es ihm vom
Kollegen des Verletzten geschildert worden sei. Der medizinische Befund habe
mit der Fremdanamnese übereingestimmt. Das gesamte Verhalten des Geschädigten
und alle erhobenen medizinischen Daten hätten einzig und allein auf einen
übermässigen Alkoholkonsum hingedeutet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Untersuchungsrichter habe
nach dem Unfall beim Institut für Rechtsmedizin, Universität Zürich-Irchel
(IRM Zürich), ein Gutachten eingeholt und gestützt auf dessen Beurteilung von
Ermittlungen gegen ihn als Notfallarzt abgesehen. Die Ermittlungen seien erst
nach Einreichung eines von der Versicherung des Mitbeteiligten B.________
beim Notfallzentrum des Inselspitals Bern in Auftrag gegebenen
Privatgutachtens auf ihn ausgedehnt worden. Dem in der Folge vom
Untersuchungsrichter beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.
Gallen (IRM St. Gallen) eingeholten Gutachten komme kein höherer Stellenwert
zu als demjenigen des IRM Zürich, dem es im Ergebnis widerspreche. Indem das
Kantonsgericht seine Anträge auf Einladung des ersten Gutachters zur
Stellungnahme zum Gutachten des IRM St. Gallen sowie auf die Anordnung eines
Obergutachtens abgewiesen habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung
eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses
geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49
E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
folgt, dass der Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche
Beweismittel abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt
es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur
Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124
I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit
Hinweisen).

2.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auf Rügen beruft, die er im kantonalen
Verfahren vorgetragen hat, und hiefür auf andere Rechtsschriften verweist,
genügt seine Beschwerdeschrift den Anforderungen an die Begründung gemäss
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Die tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen
müssen aus der staatsrechtlichen Beschwerde selber hervorgehen. Es ist nicht
Sache des Bundesgerichts, sich aus den Akten weitergehende Kenntnisse zu
verschaffen (BGE 115 Ia 27 E. 4a, S. 30; 111 II 94 E. 2, S. 96; 110 Ia 1 E.
2a, S. 3; 107 Ia 186; Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde, 2. Auflage Bern 1994, S. 364 f.). Insofern kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.

2.4 Ferner ist, wie der Geschädigte in seiner Vernehmlassung zu Recht
vorbringt, nicht einzusehen, welche Aufschlüsse davon zu erwarten sind, dass
der Verfasser des Berichts des IRM Zürich zum Gutachten des IRM St. Gallen
Stellung nimmt. Dessen Auffassung ist aufgrund seines Berichts hinlänglich
bekannt. Ein Anspruch auf Stellungnahme zum Gutachten steht ihm, da er nicht
am Verfahren beteiligt ist, nicht zu. Das Kantonsgericht durfte daher ohne
weiteres den Antrag auf Einholung einer Stellungnahme abweisen.
Der Bericht des IRM Zürich hat zudem, wie das Kantonsgericht zu Recht
annimmt, nicht die gleiche Tragweite wie das Gutachten des IRM St. Gallen.
Wie sich aus den Akten zum Gang des Verfahrens ergibt, handelt es sich bei
jenem nicht um ein formelles Gutachten, sondern lediglich um einen bloss
vorläufigen Bericht zu Handen des Untersuchungsrichters, damit dieser sich in
einem frühen Untersuchungsstadium ein besseres Bild vom Umfang der
vorzunehmenden Ermittlungen machen konnte. Dem Verfasser wurden die
Verfahrensakten mit Schreiben vom 11. November 1999 denn auch lediglich zu
einer ersten Sichtung zugestellt (act. 31). Der im selben Schreiben
vorbehaltene allfällige Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wurde dem IRM
Zürich nie erteilt. Der Sachverständige wurde nach seiner ersten Sichtung der
Akten lediglich ersucht, seine aus der Akteneinsicht gezogenen Schlüsse in
Berichtsform schriftlich zu überweisen (act. 33; Bericht des IRM Zürich, act.
34, S. 1). Da kein formelles Gutachten eingeholt wurde, wurde der Verfasser
auch nicht auf seine Wahrheitspflicht (Art. 307 StGB) aufmerksam gemacht und
erhielten die Verfahrensbeteiligten keine Gelegenheit, sich zur Wahl des
Verfassers zu äussern sowie allfällige Ergänzungsfragen zu stellen. Für diese
Würdigung der schriftlichen Stellungnahme spricht auch ihr geringer Umfang
und der Umstand, dass dem Berichterstatter lediglich die Aktenstücke 1-30 zur
Verfügung standen.

Die Notwendigkeit, ein Obergutachten einzuholen, ergibt sich somit nicht
schon aus dem Umstand, dass der fachärztliche Bericht des IRM Zürich zu einem
anderen Ergebnis als das Gutachten des IRM St. Gallen gelangt. Diese
Auffassung ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. Dass das
Kantonsgericht bereits die Bestellung eines Obergutachters angekündigt habe,
ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus den
Akten. Aus dem angerufenen Schreiben des Untersuchungsrichters an den
Gutachter des IRM St. Gallen lässt sich lediglich ableiten, dass jener die
Einholung eines Obergutachtens offenbar in Erwägung gezogen hat (vgl. act.
110).

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer im Weiteren in drei Punkten eine
willkürliche Tatsachenfeststellung durch das Kantonsgericht.

3.1 So ist zunächst die Rüge des Beschwerdeführers haltlos, das
Kantonsgericht habe fälschlicherweise festgestellt, er habe gewusst, dass der
Geschädigte auf die Asphaltstrasse gestürzt sei. Er sei vielmehr davon
ausgegangen, dass jener sich neben der Strasse hingelegt habe.

Das Kantonsgericht geht in seinen einleitenden Erwägungen zu der gegen den
Beschwerdeführer erhobenen Anklage davon aus, dieser habe gewusst, dass der
Geschädigte in alkoholisiertem Zustand vom Skateboard gestürzt sei. Dass der
Geschädigte auf die Strasse gestürzt war, ergibt sich aus den Aussagen des
Beschwerdeführers und der Krankengeschichte (act. 22 S. 2 Ziff. 5 und S. 7;
vgl. auch act 72 S. 11 Ergänzung zu Ziff. 7), aus den Aussagen von B.________
(act. 2 S. 2) sowie aus denjenigen der Einsatzverantwortlichen des
Rettungsdienstes (act. 15 S. 2) und dem von ihr ausgefüllten Notfallprotokoll
(act. 16). Aufgrund der von B.________ und der Rettungssanitäterin
gelieferten Informationen war dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass sich
der Unfall auf der Kantonsstrasse Brunnen - Schwyz ereignet hatte.
Anhaltspunkte dafür, dass sich der Geschädigte lediglich neben der Strasse
hingelegt hatte, finden sich in den Akten nicht. Wie der Geschädigte in
seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, ergibt sich weder aus den Aussagen
des Beschwerdeführers noch denjenigen von B.________ etwas, was für einen
solchen Ablauf sprechen würde. Es ist denn auch gar nicht ersichtlich, worauf
sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt stützen will. Aus der Aussage von
B.________, dass der Geschädigte nach dem Sturz liegen geblieben sei (act. 2
S. 2; vgl. auch act. 22 S. 2 Ziff. 5; act. 72 S. 2 Ziff. 3 ad 1; ferner die
Aussage der Rettungssanitäterin act. 15), lässt sich so etwas jedenfalls
nicht ableiten. Eine widersprüchliche Tatsachenfeststellung ist nicht
ersichtlich.

3.2 Unbehelflich ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, massgebend für
den Umfang des Auftrages an das IRM Zürich sei das Telefongespräch zwischen
dem Berichterstatter und dem Untersuchungsrichter vom 29. November 1999 (vgl.
act. 33 und 34 S. 1) und nicht das Schreiben des Bezirksamts Schwyz vom 11.
November 1999 gewesen. Dass der Untersuchungsrichter mit dem Vertreter des
IRM Zürich telefonisch eine Erweiterung des Auftrags in dem Sinne
vereinbarte, dass dieser seine Schlüsse nicht bloss mündlich mitteilen,
sondern schriftlich festhalten sollte, ändert an der formellen Qualität der
Stellungnahme nichts. Ausserdem stellt das Kantonsgericht nicht fest, der
Untersuchungsrichter habe lediglich eine mündliche Stellungnahme einverlangt.
Die beanstandete Verweisung im angefochtenen Urteil auf act. 31 im
Zusammenhang mit dem Bericht des IRM Zürich ist ohne jede Bedeutung.

3.3 Ohne Grund wendet sich der Beschwerdeführer schliesslich gegen die
Formulierung des Kantonsgerichts, das IRM Zürich habe einen Bagatellsturz und
eine blosse Alkoholisierung des Geschädigten lediglich "angenommen" und nicht
als erstellt erachtet. Worin hier eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts liegen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerde erschöpft sich in
einer blossen unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil,
auf die nicht einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine willkürliche Beweiswürdigung. Das
Kantonsgericht habe auf das unhaltbare Gutachten des IRM St. Gallen
abgestellt, ihm mit fadenscheinigen Argumenten eine
Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen und ohne haltbare Begründung die
Kausalität zwischen der angeblichen Sorgfaltspflichtverletzung und der
schweren Körperverletzung angenommen.

4.1
4.1.1Im Einzelnen führt der Beschwerdeführer aus, er habe den Begleiter des
Geschädigten eingehend zum Unfallhergang befragt. B.________ sei der einzige
originäre Zeuge gewesen. Seine Darstellung habe genau mit dem
Untersuchungsbefund übereingestimmt. Die Rettungssanitäterin habe den Unfall
nicht selber beobachtet und habe aus eigener Wahrnehmung nur den Transport
des Geschädigten beschreiben können. Das von ihr ausgefüllte Protokoll habe
nichts enthalten, was die Rettungssanitäterin nicht mündlich berichtet habe.
Er habe daher auf die verlässliche und glaubwürdige Schilderung von
B.________, der bereitwillig und vorbehaltlos Auskunft gegeben habe,
vertrauen dürfen. Aufgrund dessen habe er davon ausgehen dürfen, dass der
Geschädigte den Kopf nicht wirklich angeschlagen habe und insbesondere nicht
bewusstlos gewesen sei. Ferner habe er aufgrund der Darstellung von
B.________ annehmen dürfen, dass dieser den Geschädigten mit dem Rollbrett
von Hand angestossen habe, der Geschädigte massiv Alkohol getrunken habe und
dass die beiden weiter gegangen wären, wenn die herangefahrenen
Automobilisten nicht die Ambulanz avisiert gehabt hätten.

4.1.2 Das Kantonsgericht begründet den Schuldspruch der fahrlässigen schweren
Körperverletzung damit, der Beschwerdeführer habe nicht sicher sein dürfen,
dass der Geschädigte bei seinem Sturz den Kopf nicht angeschlagen habe. Er
habe in jedem Fall von einem Sturz ausgehen müssen. Unter der Annahme einer
gleichzeitig vorhandenen starken Alkoholisierung des Geschädigten hätte er
diesen nicht in die Obhut seiner Freundin, die zudem nur im Hinblick auf die
Gefahr der Aspiration von Erbrochenem instruiert worden war, entlassen
dürfen, sondern hätte ihn im Spital zurückbehalten und eine engmaschige
Überwachung anordnen müssen.

4.1.3 Ob der Beschwerdeführer bezüglich des Kopfaufpralls unsicher war, ist
ohne Bedeutung. Wesentlich ist allein, dass er angesichts der geschilderten
Umstände und der einer erheblichen Alkoholisierung zugeschriebenen Symptome
des Geschädigten nicht sicher sein durfte, dass dieser den Kopf nicht in
relevanter Weise angeschlagen haben könnte. Dies beschlägt allerdings eine
Rechtsfrage, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
aufzuwerfen ist.

Ferner kann offen bleiben, ob es allgemeiner Erfahrung entspricht, dass ein
Beobachter eines nächtlichen Sturzereignisses kaum in der Lage sei anzugeben,
ob jemand den Kopf angeschlagen habe, geschweige denn wie stark. Denn auch
dieser Erwägung kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Das Kantonsgericht
sagt damit nur aus, der Beschwerdeführer hätte der Schilderung des Begleiters
mit Vorsicht begegnen müssen und hätte nicht darauf vertrauen dürfen.

Das gleiche gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es habe von ihm
als Notfallarzt nicht verlangt werden können, dass er den Sachverhalt
sozusagen als Detektiv hätte abklären müssen.

Das Kantonsgericht führt hier zu Recht aus, dem Beschwerdeführer hätte der
Vermerk auf dem Notfallformular des Rettungsdienstes auffallen müssen, dass
der Geschädigte von Brunnen nach Schwyz unterwegs gewesen sei. Dies hätte
nicht nur Bedenken an den Angaben von B.________ erwecken müssen, wonach die
beiden zu Fuss unterwegs gewesen seien. Darüber hinaus hätte es auch zu
Zweifeln darüber Anlass geben müssen, dass sich die beim Geschädigten
festgestellten Symptome auf einen derart schweren Alkoholrausch zurückführen
liessen, der es ihm verunmöglichte, dem Arzt über das Unfallgeschehen
Auskunft zu geben.

4.2 Wie bereits ausgeführt worden ist (vgl. E. 2.4), ist nicht zu
beanstanden, dass das Kantonsgericht den Bericht des IRM Zürich nicht als
Gutachten im Rechtssinne angesehen hat. Dementsprechend liegt im Umstand,
dass das Kantonsgericht nicht auf diesen Bericht abstellt, sondern sein
Urteil im Wesentlichen auf das Gutachten des IRM St. Gallen stützt, keine
Willkür.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, es fehle am
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der bestrittenen
Sorgfaltspflichtverletzung und der schweren Körperverletzung, ist seine
Beschwerde unbegründet. Dass ein Kausalzusammenhang gegebenen ist, steht
aufgrund des Gutachtens und der weiteren ärztlichen Berichte ausser Frage und
wurde im Berufungsverfahren auch nicht bestritten. Im Grunde wendet sich der
Beschwerdeführer mit seiner Rüge gegen die Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs. Dabei wirft er aber eine Rechtsfrage auf, die im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu prüfen ist (BGE 116
IV 182 E. 4b; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Kurzkommentar, 2. Aufl. Zürich 1997, Art. 18 N 26). Auf die Beschwerde kann
insoweit nicht eingetreten werden.

Aus dem selben Grund nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er sich
auf den Standpunkt stellt, ein allfällig vorhandener Kausalzusammenhang wäre
durch die gezielte Irreführung von B.________ unterbrochen worden.

5.
Zuletzt macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" als Beweiswürdigungsregel geltend. Insofern geht seine Beschwerde
nicht über die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hinaus (vgl. E. 4).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der
Beschwerdeführer bei der Untersuchung des Geschädigten am Kopf keine
Schürfungen oder sonstigen äusseren Verletzungen festgestellt hat, keine
schwerwiegenden Zweifel am sorgfaltswidrigen Handeln des Beschwerdeführers
begründet. Dass er die bei der zweiten Einlieferung des Geschädigten
nachgewiesene Prellmarke am Kopf übersehen hätte, wirft ihm das
Kantonsgericht nicht vor. Es folgt hier zugunsten des Beschwerdeführers den
Ausführungen des IRM Zürich, wonach bekannt sei, dass Quetschungen
(Prellungen) im frischen Zustand unter Umständen kaum erkennbar sein könnten,
da die charakteristische blutungsbedingte Verfärbung in frischem Zustand oft
nicht vorhanden sei (act. 34 S. 2). Sind solche Prellungen nicht in jedem
Fall sofort erkennbar, darf somit umgekehrt daraus, dass sie bei einer ersten
Untersuchung nicht erkannt werden, nicht darauf geschlossen werden, sie seien
mit Sicherheit nicht vorhanden.

Unbegründet ist die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel rügt. Dass das
Kantonsgericht auf die Einholung eine Obergutachtens ohne Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör und ohne in Willkür zu verfallen verzichten
durfte, ist bereits ausgeführt worden (vgl. oben E. 2.4). Unter dem
Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung ergibt sich hier nichts anderes.

Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Dem obsiegenden Beschwerdegegner wird ferner
eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von
Fr. 3'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: