Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.39/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6P.39/2003
6S.457/2002/pai

Urteil vom 7. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051
Basel.

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK (Strafverfahren; rechtliches
Gehör, willkürliche Beweiswürdigung),
gewerbsmässiger Betrug,

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 20. November
2002.

Sachverhalt:

A.
Am 27. September 2001 verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt X.________
wegen gewerbsmässigen Betrugs zu 2 ¼ Jahren Gefängnis. X.________ hatte in
den Jahren 1992 bis 1998 zehn Personen aus seinem Bekanntenkreis durch Angabe
von wahrheitswidrigen Verwendungszwecken veranlasst, ihm ein Darlehen zu
gewähren. Aufgrund seiner völlig desolaten finanziellen Situation, die er vor
seinen Geldgebern verheimlichte, war ihm klar gewesen, dass ihm die
vollständige oder gar rechtzeitige Rückzahlung der Gelder nie möglich sein
würde. In einem Fall sprach das Strafgericht X.________ frei. Sämtliche
Forderungen der Geschädigten verwies es auf den Zivilweg.

Auf Appellation von X.________ bestätigte der Ausschuss des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt das angefochtene Urteil
vollumfänglich.

B.
X.________ ficht das Urteil des Appellationsgerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt
mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Rückweisung an das Appellationsgericht zur Neubeurteilung. Überdies ersucht
er im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde um die Gewährung der
aufschiebenden Wirkung sowie in beiden Verfahren um die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung.

C.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 hat der Kassationshof der
Nichtigkeitsbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 6).

Mit Eingabe vom 3. April 2003 hat das Appellationsgericht auf eine
Vernehmlassung verzichtet und die Abweisung der beiden Rechtsmittel
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Gerichten mehrfach Willkür bei der
Feststellung des Sachverhalts sowie die Verletzung ihrer Begründungspflicht
vor.

1.1 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht schon vor, wenn vom
Sachrichter gezogene Schlüsse nicht mit der Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmen oder wenn eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar
erscheint, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid auf einer
schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 166 E.
2a; 124 I 247 E. 5). Da das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde nur Rügen prüft, die genügend klar und detailliert erhoben werden
(BGE 122 I 70 E. 1c; 118 Ia 184 E. 2), hat der Beschwerdeführer, der Willkür
geltend macht, im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid
willkürlich ist.

1.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörde, die Sache zu prüfen und ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können (BGE 126 I 97 E. 2b).

2.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, es würden ihm diverse
Sachverhalte vorgeworfen, die sich wesentlich voneinander unterschieden.
Aufgrund seines Anspruchs auf rechtliches Gehör müssten die kantonalen
Behörden in jedem Einzelfall darlegen, worin die Täuschung und die Arglist
bestanden hätten. Indem sie dies unterliessen, würden sie ihre
Begründungspflicht verletzen (Beschwerde Ziff. 4).

2.1 Zum Fall der Geschädigten A.________ führen die kantonalen Instanzen
Folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe ihr im Hinblick auf ihr zweites
Darlehen erzählt, er wolle einen Grosshandel mit Teppichen aufziehen, habe
das Geld dann aber für seine persönlichen Bedürfnisse verwendet. Dadurch sei
A.________ hinsichtlich der Verwendung des Darlehens getäuscht worden. Sie
sei in ihn verliebt gewesen und habe sich Hoffnungen auf eine gemeinsame
Zukunft gemacht. Aufgrund ihrer Liebe zu ihm habe der Beschwerdeführer
vorausgesehen, dass sie ihm vertrauen würde. Sie habe weder seine Angaben
noch seine Solvenz überprüft und ihm das Darlehen übergeben (Urteil des
Strafgerichts S. 4 ff., S. 28 f. und S. 35).

Die kantonalen Instanzen haben aufgrund dieser Feststellungen eine arglistige
Täuschung der Darlehensgeberin A.________ angenommen. Inwiefern sie damit
ihre Begründungspflicht verletzt haben sollen, ist weder dargetan noch
ersichtlich.

2.2 Wie im Fall der Geschädigten A.________ gibt das Strafgericht, auf dessen
Urteil das Appellationsgericht verweist (S. 7 Mitte), für jedes einzelne
Opfer detailliert an, durch welche falschen Angaben es vom Beschwerdeführer
zur Darlehensgewährung veranlasst worden war und aus welchen Gründen es von
einer Überprüfung dieser Angaben sowie der Solvenz des Beschwerdeführers
absah (S. 4 ff., 28 ff. und 35 ff.). Mit diesen Feststellungen ist ohne
weiteres in jedem Einzelfall nachvollziehbar, auf welcher tatsächlichen
Grundlage die kantonalen Instanzen eine arglistige Täuschung angenommen
haben. Die Rüge des Beschwerdeführers, die kantonalen Gerichte hätten
hinsichtlich des Tatbestandselementes der arglistigen Täuschung ihre
Begründungspflicht verletzt, ist demnach in all diesen Punkten völlig
haltlos.

2.3 Im Fall B.________ macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der
vorgetäuschte Verwendungszweck müsse präziser umschrieben werden (Beschwerde
Ziff. 6.3). Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen versprach der
Beschwerdeführer dem Geschädigten die Investition der Gelder in
gewinnträchtige Geschäfte, obwohl er niemals über eine solche
Gewinnmöglichkeit verfügte, sondern von Anfang an beabsichtigte, Geld für
seine persönlichen Bedürfnisse erhältlich zu machen (Urteil des Strafgerichts
S. 13 f. und S. 31). Aus rechtlicher Sicht ist allein wesentlich, ob die
gegenüber dem Geschädigten gemachten Angaben richtig oder falsch waren. Die
angeführten - unbestrittenen - Feststellungen erlauben ohne weiteres zu
überprüfen, ob die in Aussicht gestellte Verwendung der tatsächlich
beabsichtigten entspricht. Auch hier liegt demnach keine Verletzung der
Begründungspflicht vor.

2.4 Die Rüge der ungenügenden Begründung läuft weitgehend auf die Kritik
hinaus, die festgestellten Tatsachen vermöchten die Annahme der Arglist nicht
zu rechtfertigen. Ob mit den festgestellten Tatsachen das Tatbestandselement
der arglistigen Täuschung wirklich erfüllt wird, ist eine Rechtsfrage, die im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde vorzubringen ist. Im
Verfahren der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde ist darauf nicht
einzutreten (Art. 269 Abs. 1 BStP i.V.m. Art. 84 Abs. 2 OG).

2.5 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, A.________ habe ihm das
Darlehen nicht wegen des vorgetäuschten Verwendungszwecks, sondern aus Liebe
gegeben. Sie selber habe als Ursache für die Darlehensgewährung ihre Liebe zu
ihm angegeben (act. 183). Die Liebe sei - auch seinerseits - echt gewesen,
weshalb es an einer für die Hingabe des Darlehens ursächlichen Täuschung
fehle (Beschwerde Ziff. 6.1). Ähnliches bringt er in Bezug auf die
Geschädigte C.________ vor (Beschwerde Ziff. 6.5).

Die Aussage der Geschädigten A.________, wonach die Liebe zum
Beschwerdeführer ausschlaggebend gewesen sei, erfolgte als Antwort auf die
Frage, weshalb sie auf seine Erklärungen (über den Verwendungszweck) und auf
seine Solvenz vertraut habe (act. 183). Es ist deshalb keineswegs
willkürlich, wenn die kantonalen Instanzen davon ausgehen, dass der
vorgetäuschte Verwendungszweck für die Darlehenshingabe ursächlich war, in
der Liebe demgegenüber den Grund für das Vertrauen der Geschädigten in den
Beschwerdeführer sehen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer selber
nicht behauptet, die in ihn verliebten Geschädigten hätten ihm das Darlehen
in jedem Fall und unabhängig vom Verwendungszweck gegeben.

3.
Der Beschwerdeführer macht im Fall A.________ geltend, es werde nicht
behauptet, dass er keinen Grosshandel mit Teppichen aufziehen wollte. Es
fehle deshalb an Feststellungen, welche eine Täuschung begründen könnten.

Das Strafgericht geht klar davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht die
Absicht hatte, das von der Geschädigten A.________ geliehene Geld in einen
Teppichgrosshandel zu investieren (Urteil des Strafgerichts S. 4; S. 28 und
S. 35). Darauf, ob der Beschwerdeführer im Sinne eines Wunschtraumes, den er
offenbar bis heute nicht aufgegeben hat (Urteil des Strafgerichts S. 45),
einen Teppichgrosshandel aufziehen wollte, kann es unter diesen Umständen
nicht ankommen.

4.
Der Beschwerdeführer wirft dem Appellationsgericht des Weiteren vor, es habe
willkürlich angenommen, eine Liebesbeziehung bzw. eine Freundschaft halte
eine Darlehensgeberin in jedem Fall von der Überprüfung der finanziellen
Situation des Darlehensnehmers ab (Beschwerde Ziff. 5a). Dies sei im
Einzelfall zwar durchaus möglich. Es sei aber auch denkbar, dass die grosse
Vertrautheit in einer Liebesbeziehung dazu führe, dass die Partner alles,
auch jedes finanzielle Problem, miteinander besprächen (Beschwerde Ziff.
6.2). Ausserdem werde in den kantonalen Urteilen nicht dargelegt, dass
innerhalb der Freundschaften ein Machtgefälle oder ähnliches bestanden hätte.
Dadurch werde die Begründungspflicht verletzt (Beschwerde Ziff. 5a).

4.1 Das Appellationsgericht hat die vom Beschwerdeführer behauptete Annahme,
eine Liebesbeziehung bzw. eine Freundschaft halte in jedem Fall von der
Überprüfung einer falschen Angabe ab, in dieser allgemeinen Form nicht
getroffen. Die Willkürrüge des Beschwerdeführers stösst insoweit ins Leere.

4.2 Gestützt auf die detaillierte Prüfung jedes Einzelfalles durch das
Strafgericht nimmt das Appellationsgericht hingegen an, der Beschwerdeführer
habe damit gerechnet, dass die Geschädigten ihm aufgrund ihrer nahen
Beziehungen vertrauten, und sie hätten dies auch tatsächlich getan. Es sei
dem Beschwerdeführer immer gelungen, seine Besorgnis erregende finanzielle
Situation vor ihnen zu verbergen (angefochtenes Urteil S. 6, 7 und 8).

Dass das Vertrauensverhältnis zwischen Freunden oder Geliebten unter
Umständen auch dazu führen kann, dass offen über finanzielle Probleme geredet
wird, ist auf dem Hintergrund dieser Feststellungen eine rein theoretische
Möglichkeit und vermag diese nicht als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies
gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer weder behauptet, dass er den
Geschädigten von seinen finanziellen Problemen erzählt habe, noch dass sie
sich danach erkundigt oder davon Kenntnis gehabt hätten.

5.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
geltend, da die Belastungszeugin D.________ nicht formell als Zeugin
einvernommen worden sei. Dem Recht auf Einvernahme der Belastungszeugen komme
gemäss Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK absoluter Charakter zu. Der Beschuldigte
müsse einmal während des Verfahrens die Gelegenheit haben, der
Belastungszeugin Fragen zu stellen. Dies sei vorliegend nicht geschehen,
obwohl er die Aussagen der Zeugin bestritten habe.

5.1 Die Verwendung von Aussagen, die im Vorverfahren gemacht worden sind, ist
als solche nicht unvereinbar mit den Garantien von Art. 6 EMRK, sofern die
Rechte der Verteidigung respektiert worden sind. In der Regel erfordern diese
Rechte, dass der Beschuldigte eine angemessene und ausreichende Gelegenheit
erhält, einen Belastungszeugen zu widerlegen und zu befragen. Diese
Gelegenheit kann ihm entweder zum Zeitpunkt, in dem dieser seine Aussagen
macht, eingeräumt werden oder in einem späteren Verfahrensstadium. Das Recht,
Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, untersteht nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts dem (kantonalen) Verfahrensrecht.
Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den Behörden
formgerecht einzureichen. Der Beschuldigte kann den Behörden grundsätzlich
keinen Vorwurf machen, gewisse Zeugen nicht vorgeladen zu haben, wenn er es
unterlässt, rechtzeitig und formgerecht die entsprechenden Beweisanträge zu
stellen (BGE 125 I 127 E. 6b S. 132 f. und E. 6c/bb mit weiteren Hinweisen).

5.2 Dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren rechtzeitig und
formgerecht um die gerichtliche Einvernahme der Zeugin D.________ ersucht
hätte, ist weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich. Ein solcher Antrag
fehlt namentlich auch in seiner Appellationsbegründung (act. 893 - 898). Der
Vorwurf der Verletzung von Art. 6 EMRK ist somit unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

7.
Gegen den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs wendet der
Beschwerdeführer allein ein, es fehle in den ihm vorgeworfenen Fällen an der
Arglist: Den Geschädigten wäre zuzumuten gewesen, seine Angaben wie auch
seine finanzielle Situation zu überprüfen, auch wenn sie zu ihm in einer
Liebesbeziehung oder in einem Freundschaftsverhältnis standen. Er sei nicht
verpflichtet gewesen, diese von sich aus über seine finanzielle Situation
aufzuklären.

7.1 Wegen Betruges ist strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern
unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung
von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt
und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 148 Abs. 1 aStGB, Art. 146 Abs.
1 StGB).

Der Täter kann das Opfer durch einfache falsche Angaben täuschen. Dies gilt
jedoch nur als arglistig, wenn die Überprüfung der Angaben nicht oder nur mit
besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie wenn der Täter den
Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen
voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines
besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 128 IV 18 E. 3a;
126 IV 165 E. 2a). Ebenso ist die alleinige Vortäuschung des
Erfüllungswillens nicht in jedem Fall arglistig, sondern nur, wenn die
Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit unzumutbar oder unmöglich ist und daher
auch keine Schlüsse auf den Erfüllungswillen des Täters gezogen werden können
(BGE 118 IV 359 E. 2).

7.2 Der Beschwerdeführer täuschte alle Geschädigten über den Verwendungszweck
der Darlehen: Er stellte ihnen gewinnträchtige Investitionen in fremde oder
in seine eigenen Geschäfte in Aussicht, benutzte die Gelder jedoch für seinen
persönlichen Lebensunterhalt bzw. zur Überbrückung finanzieller Engpässe
(angefochtenes Urteil S. 8 oben). Im Hinblick auf die Arglist gehen die
kantonalen Instanzen davon aus, dass er die Darlehen gezielt bei
Intimpartnerinnen, Freunden und guten Bekannten aufnahm, bei welchen er damit
rechnen konnte und auch damit rechnete, dass sie ihm vertrauen und auf eine
Überprüfung seiner Angaben sowie seiner Solvenz verzichten würden. Der
Beschwerdeführer wahrte ihnen gegenüber sorgsam die Fassade eines seriösen
und erfolgreichen Handwerkers mit gut laufendem Geschäft und vollen
Auftragsbüchern. Aus seinem gesamten Auftreten, dem gelegentlichen Hang zur
Grossspurigkeit und seinem allgemein genussorientierten Lebensstil schlossen
die Geschädigten auf einen gesunden wirtschaftlichen Hintergrund. Es gelang
ihm immer, seine Besorgnis erregende finanzielle Situation nach aussen geheim
zu halten. Selbst Personen, die ihm sehr nahe standen, wussten nichts von
seiner enormen Schuldenlast (angefochtenes Urteil S. 6 f.).
7.3 Auf Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen die tatsächlichen
Feststellungen richten, ist nicht einzutreten; sie sind unzulässig (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet
werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze
(Art. 269 Abs. 1 BStP). An den von der kantonalen Behörde festgestellten
Sachverhalt ist der Kassationshof im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde
gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP).

7.4 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift schliessen die
kantonalen Instanzen nicht einfach automatisch von einer wie auch immer
gearteten Freundschaft bzw. Liebesbeziehung auf ein besonderes
Vertrauensverhältnis im Sinne der Rechtsprechung (Beschwerde Ziff. 4 S. 4
oben). Sie untersuchen die wesentlichen Umstände vielmehr in jedem einzelnen
Fall. Auf die pauschale Kritik des Beschwerdeführers ist deshalb nicht
einzugehen. Weitere Ausführungen rechtfertigen sich lediglich im Fall der
Täuschung von A.________ und von E.________, wo der Beschwerdeführer die
Annahme eines besonderen Vertrauensverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung
konkret als bundesrechtswidrig rügt.

7.4.1 Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen hatte A.________
ihren Arbeitsort in der Strasse, in welcher der Beschwerdeführer wohnte.
Nachdem er sie kennen gelernt hatte, besuchte er sie regelmässig an ihrem
Arbeitsort, und schliesslich trafen sich die beiden fast täglich. Die
angenehmen Umgangsformen des Beschwerdeführers und seine Grosszügigkeit
imponierten A.________ und sie verliebte sich in ihn. Dieser Umstand war dem
Beschwerdeführer bekannt. Indem er ihr wiederholt gemeinsame Ferien in
Aussicht stellte und ihr erklärte, sie sei die beste Frau für ihn, machte er
ihr immer wieder Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft (Urteil des
Strafgerichts S. 4, 35).

7.4.2 Bezüglich des Geschädigten E.________ ist erstellt, dass er den
Beschwerdeführer durch den gemeinsamen Bekannten F.________ kennen gelernt
hatte und dass sich die drei regelmässig an Familienfesten (inklusive
Weihnachten) und anderen Anlässen trafen, worauf sich zwischen E.________ und
dem Beschwerdeführer eine Freundschaft entwickelte. Bei der Gewährung des
Darlehens wusste E.________, dass der gemeinsame Bekannte F.________, der den
Beschwerdeführer schon lange kannte, diesem ebenfalls für denselben
Verwendungszweck Geld anvertraut hatte (Urteil des Strafgerichts S. 10, 30).

7.4.3 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, es fehlten in den kantonalen
Urteilen Ausführungen über die Intensität der Beziehungen, ist unbegründet.
Die festgestellten Umstände lassen vielmehr in beiden Fällen auf enge
persönliche Beziehungen zwischen dem Täuschenden und der bzw. dem Getäuschten
schliessen. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass man in solchen
Vertrauensverhältnissen über finanzielle Probleme eigentlich offen spricht.
Da er jedoch sorgsam seine Fassade aufrecht erhielt, konnte er damit rechnen,
dass die Geschädigten nicht ahnten, in welcher finanziellen Situation er sich
befand, und dass er sie dermassen hinters Licht führen würde. Wenn die
kantonalen Instanzen unter diesen Umständen ein besonderes
Vertrauensverhältnis bejahen, dessen Ausnützung das Kriterium der Arglist
erfüllt, ist dies aus Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

7.5 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 7)
unterstellen ihm die kantonalen Instanzen keine Aufklärungspflicht bezüglich
seiner finanziellen Situation. Aus den dargelegten Umständen schliessen sie
aber zu Recht, dass die Geschädigten keinen Grund hatten, an der Solvenz des
Beschwerdeführers und damit auch an dem von ihm angegebenen Verwendungszweck
für die Darlehen zu zweifeln, und dass der Beschwerdeführer deshalb nicht mit
Nachfragen rechnen musste (angefochtenes Urteil S. 8). Auch dieser Einwand
des Beschwerdeführers ist demnach unbegründet.

7.6 Sieht der Täuschende voraus, dass der Getäuschte aufgrund des besonderen
Vertrauensverhältnisses auf die Überprüfung der falschen Angaben verzichten
wird, so kommt es nicht mehr darauf an, ob dem Getäuschten eine Überprüfung
zuzumuten gewesen wäre. Zur Bejahung der Arglist bei falschen Angaben genügt
es, dass eine der in Erwägung 7.2 aufgezählten Voraussetzungen erfüllt ist
(Trechsel, Schweizerisches StGB, 2. Auflage 1997, N. 7 zu Art. 146;
Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht BT I, 5. Auflage 1995, § 15 N. 17 S.
320, Arzt, Basler Kommentar zum StGB II 2003, N. 56 zu Art. 146). Die Kritik
des Beschwerdeführers, in den kantonalen Urteilen fehlten Ausführungen über
die Zumutbarkeit bzw. die Möglichkeit einer Überprüfung (Beschwerde, Ziff. 4
S. 3 unten, Ziff. 6 in fine), stösst demnach ins Leere.

7.7 In verschiedenen Fällen hat der Beschwerdeführer an die Darlehensgeber
Teilrückzahlungen oder Zahlungen von Darlehenszinsen geleistet. Die
kantonalen Urteile zeigen auf, wie er dadurch Zweifel an seiner Redlichkeit
und Solvenz zu zerstreuen und Hoffnungen auf noch bessere Gewinnchancen zu
schüren verstand. In keinem dieser Fälle schliessen die kantonalen Instanzen
jedoch von den späteren Zahlungen auf die Arglist der Täuschung, mit welcher
der Beschwerdeführer den Getäuschten zur Gewährung des ersten Darlehens
veranlasst hatte. In den kantonalen Urteilen wird im Gegenteil besondere
Sorgfalt darauf verwendet, in diesen Fällen das Element der Arglist jeweils
für die erste Zahlung gesondert nachzuweisen. Die vertrauensverstärkende
Wirkung der Teilzahlungen wird allein im Hinblick darauf hervorgehoben, dass
die Geschädigten die Darlehen trotz Fälligkeit stehen liessen, bzw. dass sie
dem Beschwerdeführer nachträglich noch weitere Darlehen gewährten. Auch
dieser Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde Ziff. 5) ist demnach
haltlos.

8.
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 13 StGB geltend
(Beschwerde Ziff. 8). Gemäss dem Bericht von Dr. med. S.________ sei bei ihm
von einer unterdurchschnittlichen Intelligenz (Intelligenzquotient von knapp
über 80), einem kritiklosen Verhalten sowie einem verminderten
Selbstwertgefühl auszugehen. Aus diesen Gründen sei ein Gutachten über seine
Zurechnungsfähigkeit einzuholen.

8.1 Gemäss Art. 13 StGB ist die Untersuchung eines Beschuldigten anzuordnen,
wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit bestehen. Dies gilt nicht nur,
wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit hegt,
sondern auch, wenn er nach den Umständen des Falles Zweifel haben sollte (BGE
119 IV 120 E. 2a). Auszugehen ist vom normalen Menschen, doch ist der Begriff
nicht eng zu fassen. Der Betroffene muss demnach in hohem Masse in den
Bereich des Abnormen fallen, seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark
vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der
Verbrechensgenossen abweichen (6P.128/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 6c mit
Hinweis auf BGE 116 IV 273 E. 4b S. 276). Zeigt das Verhalten des Täters vor,
während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich
an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur
Tat warten oder diese gar schaffen konnte, so hat eine schwere
Beeinträchtigung nicht vorgelegen (6S.828/1997 vom 17. Februar1998 E. 2c).

8.2 Massgebend ist die Geistesverfassung des Beschwerdeführers zur Zeit der
Tat. Entgegen seiner Auffassung (Beschwerde Ziff. 8 S. 6 oben) können aus dem
Tatablauf durchaus Schlüsse auf die Geistesverfassung des Täters gezogen
werden. Wie das Appellationsgericht zu Recht feststellt, ergibt sich aus dem
Tatablauf und den einzelnen Delikten sowie dem Verhalten des
Beschwerdeführers an der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung nichts, was
gegen eine uneingeschränkte Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des
Beschwerdeführers sprechen würde. Die Auffassung des Appellationsgerichts,
wonach eine gewisse Geltungssucht einem grossen Teil der gewerbsmässigen
Betrüger vom Stil des Beschwerdeführers eigen sei und die beim
Beschwerdeführer vorhandene deshalb nicht vom Durchschnitt seiner
Verbrechensgenossen abweiche, ist nicht zu beanstanden. Die Art und Weise,
wie der Beschwerdeführer jahrelang zielgerichtet, raffiniert und der
jeweiligen Situation angepasst Freunde und Bekannte hinters Licht geführt
hat, weist keineswegs auf eine unterdurchschnittliche Intelligenz und auch
nicht auf eine angeblich beschränkte verbale Kompetenz hin (angefochtenes
Urteil S. 3 f.). Dies zu beurteilen ist der Richter - entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers - durchaus auch ohne Gutachten im Stande. Dass die
inkriminierten Taten im Widerspruch zu seiner Persönlichkeit stehen, macht
der Beschwerdeführer nicht geltend. Für Zweifel im Sinne von Art. 13 StGB
besteht demnach kein Anlass, weshalb der Verzicht des Appellationsgerichts
auf Einholung eines Gutachtens nicht gegen Bundesrecht verstösst.

9.
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt der angefochtene Entscheid
Art. 63 StGB. Im Hinblick auf die subjektive Tatschwere sei bei der
Strafzumessung insbesondere die Intensität des verbrecherischen Willens zu
beurteilen. Da er weder falsche Urkunden verwendet noch eigentliche
Lügengebäude errichtet und auch niemandem falsche Auskunft über seine
finanzielle Situation erteilt habe, könne nicht von einer grossen kriminellen
Energie gesprochen werden. Obwohl zehn Fälle vorlägen, seien die ganzen
Tatabläufe sehr einfach und ohne Raffinesse. Es werde ihm nicht vorgeworfen,
jemanden mehrfach bedrängt zu haben, er habe auch seine Vermögenssituation
nicht bewusst grossartig dargestellt. Seine kriminelle Energie sei dermassen
bescheiden, dass die Strafe deutlich reduziert werden müsse (Beschwerde Ziff.
9).

9.1 Der Begriff des Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB verfasst den
gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat. Für die
massgeblichen Faktoren, die nach ständiger Praxis des Bundesgerichts im
Rahmen der "Tatkomponente" und der "Täterkomponente" zu beachten sind, kann
auf BGE 129 IV 6 E. 6.1 verwiesen werden.

Bei der Beurteilung des Verschuldens und der Strafzumessung steht dem
Sachgericht ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein,
wo das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder
unterschreitet, von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgeht oder
wenn es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht lässt bzw. in Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens falsch gewichtet (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 104
mit Hinweisen).

9.2 Das Strafgericht, auf dessen Ausführungen das Appellationsgericht
verweist, geht von einem schweren Tatverschulden aus und begründet dies wie
folgt:

Von 1992 bis 1998 habe der Beschwerdeführer bei zehn Personen aus seinem
Bekanntenkreis unzählige Darlehen im Betrag von insgesamt Fr. 1,2 Mio
erhältlich gemacht, wovon Fr. 700'000.-- heute noch nicht zurückbezahlt
seien. Er habe den Geschädigten sorgsam seine miserable finanzielle Situation
verschwiegen. Seine gesamte Lebensführung sei konsequent darauf ausgerichtet
gewesen, dass ihm weiterhin namhafte Darlehen zur Verfügung gestellt würden.
Mit Hilfe der Darlehen habe er nicht nur seinen Lebensunterhalt bestritten,
sondern diejenigen Gläubiger, die er nicht weiter vertrösten konnte,
befriedigt. Nach Aussen habe er sich dank geschicktem Agieren, teils aber
auch mit unverschämten Lügengeschichten den Anstrich eines seriösen,
solventen und vertrauenswürdigen Handwerkers gegeben. Ganz bewusst habe er
ausschliesslich Personen um Darlehen angegangen, mit denen ihn ein enges
freundschaftliches oder zumindest kollegiales Verhältnis verband. Er habe
ihnen nicht nur glänzende Gewinnmöglichkeiten in Aussicht gestellt, sondern
in zahlreichen Fällen ihre Hoffnungen auf eine gemeinsame Zukunft, sei es im
privaten oder im beruflichen Bereich, genährt. Dass er das ihm
entgegengebrachte Vertrauen zielgerichtet und ohne Bedenken ausgenutzt habe,
belaste ihn schwer. Die Geschädigten hätten ihm oft ihre letzten
Vermögensreserven geliehen oder sich das Geld sogar ihrerseits ausleihen
müssen (Urteil des Strafgerichts S. 41 ff.).
9.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen vom verbindlich
festgestellten Sachverhalt abweicht, ist darauf im Rahmen des Verfahrens der
Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b  i.V.m. Art.
269 Abs. 1 BStP).

9.4 Das Strafgericht prüft die für das Tatverschulden wesentlichen Aspekte
umfassend. Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich allesamt auf
Taten bzw. Tatumstände, die theoretisch möglich gewesen wären, die er sich
jedoch gerade nicht hat zu Schulden kommen lassen. Was der Täter nicht getan
hat und ihm deshalb auch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, ist bei der
Strafzumessung nicht wesentlich. Von Bedeutung wären solche Umstände
höchstens, wenn der kantonale Richter sie dem Täter zu Unrecht unterstellt
hätte und dieser sich dagegen wehren wollte. Das ist vorliegend nicht der
Fall. Mit seinen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer demzufolge keine
Verletzung des Bundesrechts darzutun. Die Gefängnisstrafe von 2 ¼ Jahren
erscheint unter Berücksichtigung der angeführten Tat- und Täterkomponenten
(Urteil des Strafgerichts S. 43 ff.) insgesamt als bundesrechtskonform. Somit
liegt keine Verletzung von Art. 63 StGB vor.

10.
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

III. Kosten

11.
Nach dem Gesagten sind die beiden Beschwerden abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da
seine Anträge als von Anfang an aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 152
Abs. 1 und 2 OG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: