Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.159/2003
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6P.159/2003
6S.443/2003 /kra

Urteil vom 6. Mai 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Schönknecht.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprech lic. iur. Beat Muralt,

gegen

A.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne
Schaffner-Hess,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, Postfach 157, 4502
Solothurn.

6P.159/2003
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"
(Art. 9 und 32 BV),

6S.443/2003
Strafzumessung (Art. 63 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.159/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.443/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 7. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht von Olten-Gösgen verurteilte X.________ am 15./16. April 2002
wegen mehrfacher sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren
Zuchthaus. Als Nebenstrafe sprach es eine bedingt vollziehbare
Landesverweisung für die Dauer von vier Jahren aus, unter Ansetzung einer
Probezeit von drei Jahren.
Mit Urteil vom 7. August 2003 bestätigte das Obergericht des Kantons
Solothurn den erstinstanzlichen Entscheid.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Obergerichts sei aufzuheben. Ausserdem sei er von Schuld und Strafe
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Sodann erhebt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, das
vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das
Obergericht zurückzuweisen, soweit das Strafmass nicht durch das
Bundesgericht zu reduzieren sei.

C.
Das Obergericht des Kantons Solothurn verzichtet auf Gegenbemerkungen zu den
eingereichten Beschwerden und beantragt deren Abweisung. Eine Vernehmlassung
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wurde nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von im vorliegenden Fall nicht
massgebenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur (BGE 127 III 279
E. 1b; 124 I 327 E. 4a mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr als
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt, ist auf sein
Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbots sowie des
Grundsatzes "in dubio pro reo". Er macht geltend, das Obergericht sei in
Willkür verfallen, indem es das beantragte Gutachten zur Frage der
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin nicht eingeholt habe.  Sodann sei es
mit einer willkürfreien Beweiswürdigung nicht vereinbar, dass das Gericht die
widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdegegnerin als glaubwürdig erachtet
und sein Urteil darauf abgestellt habe.

3.
Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine
nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder
wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass
seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE
124 I 208 E. 4a).
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin, seine Schwägerin,
habe zum Zeitpunkt ihrer belastenden Aussagen mit psychischen Problemen zu
kämpfen gehabt. Er stützt sich dabei auf einen Brief und ein Gedicht seiner
Schwägerin vom 15. September 1999 sowie auf ein Schreiben ihrer Mutter.
Inwiefern diese Dokumente den Schluss nahe legen, dass der psychische Zustand
der Beschwerdegegnerin geeignet war, deren Aussageehrlichkeit zu
beeinträchtigen (vgl. BGE 118 Ia 28 E. 2c), ist jedoch nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer zeigt dies denn auch nicht auf, weshalb sich seine Rüge als
unbegründet erweist.

4.
Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel
prüft das Bundesgericht lediglich unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h.
es greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich
bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2 und 4 mit Hinweisen). Vorliegend sind zwei
Vorfälle umstritten.

4.1 Gestützt auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin erachtet es das
Obergericht als erstellt, dass der Beschwerdeführer diese an einem
Samstagnachmittag im Frühling 2000 auf einem Kajütenbett in seinem
Tanklastwagen unter Einsatz von physischem und psychischem Zwang auszog und
versuchte, in sie einzudringen. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen, woraufhin
er sein Glied an der Scheide der Beschwerdegegnerin gerieben habe, bis er zum
Samenerguss gekommen sei.
Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, der ihm
vorgeworfene Sachverhalt könne allein schon deshalb nicht zutreffen, weil er
an sämtlichen Samstagen im ersten Quartal 2000 bereits um die Mittagszeit von
seinen Fahrten zurückgekehrt sei. Er beruft sich dabei auf Kopien von
Tachoscheiben und Ladepapieren der entsprechenden Tage. Es sei willkürlich,
wenn das Obergericht die Aussagen der Beschwerdegegnerin trotz dieser
Dokumente für glaubwürdig halte.
Laut den im kantonalen Verfahren eingereichten Tachoscheiben kehrte der
Beschwerdeführer an denjenigen Samstagen im Jahr 2000, welche der
Anzeigeerstattung durch die Beschwerdegegnerin vorangingen, nur dreimal nach
12.00 Uhr von seinen Fahrten zurück (15. Januar: 14.20 Uhr; 29. Januar: 12.15
Uhr, 26. Februar: 12.30 Uhr). Den Heimweg trat er am 15. Januar dabei kurz
vor 13.00 Uhr, an den beiden anderen Daten bereits vor 12.00 Uhr an.
Es ist einzuräumen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass die auf den
Tachoscheiben aufgezeichneten Daten nicht der Wahrheit entsprechen. Die
beiliegenden Lieferscheine der AVIA-Tankstellen decken sich denn auch
insoweit mit den eingereichten Kopien, als das Tankfahrzeug gemäss den
Aufzeichnungen des Tachographen während der Dauer des Abladevorgangs
tatsächlich stillstand. Dass mit den Lieferpapieren der COOP-Tankstellen
keine solche Übereinstimmung besteht, lässt sich laut der Zeugenaussage des
Disponenten der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, B.________ damit
erklären, dass die auf den Lieferscheinen festgehaltenen Abladezeiten im
Gegensatz zu den Belegen der AVIA von einem im Lastwagen installierten
Computer aufgedruckt werden. Da deren Uhren von den Chauffeuren nicht
regelmässig justiert würden und teilweise auch die Umstellung von Sommer- auf
Winterzeit unterbleibe, sei es möglich, dass die entsprechenden Lieferzeiten
unzutreffend seien. In der Tat ergibt sich eine auffallende Übereinstimmung
mit den Aufzeichnungen des Tachographen, wenn die Ladezeiten an den
COOP-Tankstellen um ca. 78 Minuten vorverschoben werden. Da die aktenkundigen
COOP-Lieferscheine von Tagen datieren, als Winterzeit galt, liesse sich eine
solch grosse zeitliche Verschiebung damit erklären, dass die Computeruhr noch
auf Sommerzeit eingestellt war.
Ob das Obergericht diese Möglichkeit willkürlich ausser Acht gelassen hat,
braucht indessen nicht geprüft zu werden. Denn selbst wenn die auf den
Tachoscheiben aufgezeichneten Daten zutreffend wären, erschiene es im
Ergebnis nicht unhaltbar, dass das Gericht die Aussagen der
Beschwerdegegnerin als glaubwürdig erachtet. Zum Einen ist festzuhalten, dass
die Tachoscheiben nicht sämtliche Samstage des ersten Quartals 2000 abdecken.
Für den 8. und den 22. Januar 2000 liegen keine entsprechenden Kopien vor,
ohne dass der Beschwerdeführer geltend macht, an diesen Tagen nicht
gearbeitet zu haben. Zum Anderen kehrte er auch gemäss den eingereichten
Belegen dreimal nach 12.00 Uhr von der Arbeit zurück. Wohl ereignete sich der
Vorfall nach Darstellung der Beschwerdegegnerin am Nachmittag. Vor dem
Hintergrund ihrer übrigen Aussagen konnte das Obergericht jedoch ohne Willkür
davon ausgehen, diese habe aufgrund des Umstands, dass sie bereits um ca.
04.30 Uhr aufgestanden sei und keine Uhr getragen habe, das Zeitgefühl
verloren. Wie das Gericht zutreffend festhält, machte die Beschwerdegegnerin
zum Ablauf des Vorfalls nämlich durchwegs übereinstimmende Aussagen. Sie
erwähnte dabei anschauliche Details wie den Umstand, dass sich der
Beschwerdeführer Hose und Unterhose bis zu den Oberschenkeln hinunter
gestülpt und sie an den Beinen zu sich heran gezogen habe oder dass er zu ihr
gesagt habe, er habe diesmal noch Erbarmen mit ihr. Dass die
Beschwerdegegnerin bereits in der Konfrontationseinvernahme nicht mehr
wusste, ob der Beschwerdeführer vaginal oder anal in sie habe eindringen
wollen, steht dem nicht entgegen. Da die Penetration misslang, dürfte für sie
im Vordergrund gestanden haben, dass der Beschwerdeführer sein Glied an ihrer
Scheide bis zum Samenerguss rieb, was erklärt, weshalb sie sich in ihren
späteren Aussagen an den Penetrationsversuch schlechter erinnern konnte.
Schlüssig legt das Obergericht sodann dar, weshalb der Umstand, dass sich die
Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 2. September 1999 positiv über den
Beschwerdeführer geäussert hatte, ihre Glaubwürdigkeit nicht vermindert. Die
in diesem Zusammenhang gerügte Aktenwidrigkeit vermag die Ausführungen des
Gerichts nicht als willkürlich erscheinen zu lassen.
Auch mit den übrigen Einwänden der Verteidigung hat sich das Obergericht
ausführlich auseinander gesetzt. Es gelangt zum überzeugenden Schluss, der
Beschwerdegegnerin komme sowohl bei der Würdigung der verschiedenen
Einzelheiten für sich allein als auch im Zusammenhang die grössere
Glaubwürdigkeit zu. Es kann insoweit auf die schlüssigen Erwägungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

4.2 Im Weiteren sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der
Beschwerdeführer in der Nacht vom 8./9. April 2000 auf einem Parkplatz im
Wagen seiner Schwägerin erneut versuchte, gegen deren Willen in diese
einzudringen. Da ihm das nicht gelungen sei, habe er sein Opfer gezwungen, an
seinem Glied zu saugen. Als ihm die Beschwerdegegnerin zu verstehen gegeben
habe, dass sie sich übergeben müsse, habe der Beschwerdeführer diese auf den
Bauch gedreht und sei anal in sie eingedrungen.
Was diesen Vorfall betrifft, rügt der Beschwerdeführer unter anderem, der
Dolmetscher sei in seiner polizeilichen Einvernahme vom 17. April 2000 nicht
auf die Straffolgen einer wissentlich falschen Übersetzung hingewiesen
worden, weshalb das Obergericht auf seine Aussagen nicht hätte abstellen
dürfen.
Die Frage, ob die entsprechenden Aussagen beweismässig verwertbar sind, kann
offen bleiben. Denn bereits in der polizeilichen Einvernahme vom 13. April
2000 gestand der Beschwerdeführer ein, es sei in der fraglichen Nacht im Auto
der Beschwerdegegnerin zu "Sexspielen" gekommen. Zwar betonte er, seine
Schwägerin habe sich an diesen Handlungen freiwillig beteiligt. Er setzte
sich damit aber in offensichtlichen Widerspruch zu seinen übrigen Aussagen,
in denen er jeglichen sexuellen Kontakt mit der Beschwerdegegnerin abstritt.
Selbst wenn die Aussagen vom 17. April 2000 nicht verwertbar wären, hätte das
Obergericht somit mit guten Gründen davon ausgehen können, dass das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers widersprüchlich war.
Im Übrigen geht der Beschwerdeführer falsch in der Annahme, das Obergericht
habe im Rahmen der Beweiswürdigung auf seine Aussagen vom 17. April 2000
abgestellt. Das Gericht betont ausdrücklich, dass die Aussagen der
Beschwerdegegnerin selbst dann glaubwürdig erschienen, wenn man davon
ausgehe, der Beschwerdeführer habe deren Vorwürfe konstant bestritten. Dabei
geht es willkürfrei davon aus, die Beschwerdegegnerin habe detailliert und im
Kern übereinstimmend ausgesagt. Dass diese in ihrer zweiten polizeilichen
Befragung nicht erwähnte, sie sei vom Beschwerdeführer zum Oralverkehr
gezwungen worden, steht dem nicht entgegen. Denn in dieser Einvernahme wurden
vor allem die Ereignisse im Vorfeld der strafrechtlich relevanten Handlungen
sowie die vom Beschwerdeführer eingesetzten Nötigungsmittel thematisiert,
nicht mehr jedoch die sexuellen Übergriffe als solche. Auch die übrigen vom
Beschwerdeführer beanstandeten Unregelmässigkeiten im Aussageverhalten der
Beschwerdegegnerin lassen keine Willkür in der Beweiswürdigung erkennen. Wie
das Gericht zutreffend festhält, erweisen sich die angeführten Unterschiede
in der Aussagendichte lediglich als spätere Präzisierungen der in der ersten
polizeilichen Einvernahme in geraffter Form geschilderten Ereignisse.
Gegen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin wendet der Beschwerdeführer
sodann ein, die Ärztin, welche seine Schwägerin nach dem Vorfall untersucht
habe, habe nicht zweifelsfrei bestätigen können, dass die Verletzungen in
deren Genitalbereich auf eine gewaltsame anale Penetration zurückzuführen
seien. Dies trifft insofern zu, als die Ärztin festhielt, ein bakterieller
Infekt oder ein Pilz könnten als Ursache nicht gänzlich ausgeschlossen
werden. Als Indiz vermag deren Aussage, die Verletzungen seien mit einer
gewaltsamen analen Penetration grundsätzlich vereinbar, die
Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin aber durchaus zu stützen.
Überzeugend setzt sich das Obergericht alsdann mit der vom Beschwerdeführer
aufgeworfenen Frage auseinander, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht alleine
nach Hause fuhr. Es legt dar, dass diese von ihrem Schwager, welcher in der
Schweiz die Stellvertreterrolle ihres in der Türkei lebenden Vaters
eingenommen habe, abhängig gewesen sei und vor allfälligen Konsequenzen Angst
gehabt habe. Deshalb sei es nachvollziehbar, dass sie sich zu diesem Schritt
nicht in der Lage gefühlt habe. Nach dem Gesagten ist das Obergericht
folglich auch in Bezug auf diesen Vorfall mit guten Gründen davon
ausgegangen, dass die Aussagen der Beschwerdegegnerin glaubwürdiger sind als
jene des Beschwerdeführers.
Gesamthaft bleiben somit keine schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn das
Obergericht seinem Urteil zugrunde legt. Eine willkürliche Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel liegt daher nicht
vor.

5.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

6.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist kassatorischer Natur (Art.
277ter BStP), weshalb auf den Antrag des Beschwerdeführers, die von der
Vorinstanz ausgefällte Strafe sei angemessen zu reduzieren, nicht einzutreten
ist.

7.
In Bezug auf den Vorfall vom 8./9. April 2000 beanstandet der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte aufgrund seiner starken
Alkoholisierung von einer Unzurechnungsfähigkeit in mittlerem Grad ausgehen
müssen.
Nach der Rechtsprechung kommt der Blutalkoholkonzentration bei der
Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit nicht alleinige Bedeutung zu. Stets sind
Gewöhnung, Persönlichkeit und Tatsituation zu berücksichtigen. Entsprechend
besteht selbst bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen zwei und drei
Promille lediglich eine Vermutung für die Verminderung der
Zurechnungsfähigkeit, die im Einzelfall durch Gegenindizien umgestossen
werden kann (BGE 122 IV 49 E. 1b).
Da die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat, dass sich der
Beschwerdeführer nur in einem mittelschweren Rauschzustand befand, hat sie
seinem Alkoholisierungsgrad mit der Annahme einer leicht verminderten
Zurechnungsfähigkeit ausreichend Rechnung getragen (vgl. BGE 122 IV 49 E.
1c). Eine Bundesrechtsverletzung liegt daher nicht vor.

8.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verletze
Bundesrecht, indem sie den Umstand, dass er die Taten bestritten habe,
straferhöhend berücksichtige.
Es trifft zwar zu, dass das Gericht festhält, der Beschwerdeführer habe weder
Reue noch Einsicht erkennen lassen. Weil dessen Familie traditionelle
Strukturen aufweise, habe dieser im Falle eines Geständnisses jedoch derart
gravierende Konsequenzen gewärtigen müssen, dass dessen Nachtatverhalten in
gewissem Sinn nachvollziehbar sei. Dies kann nur so verstanden werden, dass
die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren nicht zu
dessen Ungunsten gewichtet. Sein Einwand erweist sich somit als unbegründet.

9.
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

10.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(vgl. Art. 152 OG). Die Gesuche sind indessen abzuweisen, da seine
Beschwerden von Anfang an aussichtslos waren. Damit wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn
und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: