Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.157/2003
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6P.157/2003
6S.437/2003 /kra

Urteil vom 27. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürgen Korth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau,

Art. 9, 29 und 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren; willkürliche
Beweiswürdigung, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo" etc.);
mehrfacher Betrug (Art. 148 Abs. 1 aStGB); Strafzumessung (Art. 50, 63 ff.
StGB), Zusatzstrafe (Art. 68 Ziff. 2 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 27. August 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Bezirksgericht Baden, 2. Abteilung, verurteilte X.________ am 27.
Oktober 2001 wegen mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 148 Abs. 1 aStGB zu
einem Jahr Zuchthaus und zu einer Busse von Fr. 20'000.-- als Zusatzstrafe
zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996, durch welches
X.________ wegen Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren
verurteilt worden war. Die von X.________ in der Zeit vom 20. Februar bis zum
8. August 1997 ausgestandene Untersuchungshaft von 170 Tagen wurde
angerechnet.

Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Baden reichten sowohl X.________ als
auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Berufung ein. X.________
stellte unter anderem den Antrag, er sei vollumfänglich freizusprechen. Die
Staatsanwaltschaft beantragte, X.________ sei unter Bestätigung des
erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 3 Jahren Zuchthaus und zu Fr. 20'000.--
Busse zu verurteilen.

A.b Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte X.________ am 27. August
2003 in Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs zu 1 ½ Jahren
Zuchthaus (als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5.
Februar 1996), unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 170 Tagen, und zu
einer Busse von Fr. 20'000.--.
A.c X.________ wird zur Last gelegt, er habe am 2. Juli 1990 als Pilot
vorsätzlich den Helikopter "BELL" in Villigen/AG zum Absturz gebracht und
zerstört, den vorsätzlichen Absturz als Unfall dargestellt und dadurch von
der Versicherungsgesellschaft zu Handen der von ihm beherrschten
AZ.________AG Versicherungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 5'475'000.--
erlangt. X.________ wird im weiteren vorgeworfen, er habe am 10. Dezember
1991 durch den Piloten AC.________ den Helikopter "Ecureuil" A. in Amlikon/TG
und am 24. März 1992 durch den Piloten D.________ den Helikopter "Ecureuil"
B. in Würenlingen/AG vorsätzlich zum Absturz bringen und diese Abstürze durch
die Piloten als Unfälle darstellen lassen und dadurch von den
Versicherungsgesellschaften Versicherungsleistungen von Fr. 2'390'000.--
beziehungsweise Fr. 1'900'000.-- erlangt.
Ein diesbezüglicher Verdacht entstand erst Ende 1994 im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens gegen X.________ wegen des Verdachts von
Falschgelddelikten. X.________ befand sich seit dem 20. Oktober 1994 in
Deutschland wegen des Verdachts der Beschaffung und des Inverkehrbringens von
Falschgeld in Untersuchungshaft. Nach seiner Verurteilung durch das
Landgericht Konstanz/D war er in Deutschland im Strafvollzug, bis er am 20.
Februar 1997 an die Schweiz ausgeliefert wurde.

A.d AC.________ und D.________ waren bereits durch Urteil der 3. Abteilung
des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 wegen Betrugs (und weiterer
Delikte) zu bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafen von 18 Monaten und zu
Bussen von Fr. 4'000.-- beziehungsweise Fr. 6'000.-- verurteilt worden.

B.
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts vom 27. August 2003 mit
staatsrechtlicher Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde
an. In beiden Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung.

C.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
1.1 Das Obergericht kommt auf Grund eingehender Beweiswürdigung zum Schluss,
der Beschwerdeführer habe, entsprechend seinen Aussagen anlässlich der
Einvernahmen in Deutschland, den Helikopter BELL zwecks Erschleichung von
Versicherungsleistungen vorsätzlich zum Absturz bringen und zerstören wollen
und den Flug vom 2. Juli 1990 mit diesem Ziel unternommen (angefochtenes
Urteil S. 50 ff., 71 f.).
1.2 Das Obergericht qualifiziert die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach
das Vorhaben der vorsätzlichen Zerstörung des Helikopters kurz vor dessen
Realisierung in einen Unfall gemündet sei, als Schutzbehauptung
(angefochtenes Urteil S. 72/73). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
nach seinem Plan den Helikopter dergestalt zum Absturz bringen wollen, dass
er ihn mit hoher Geschwindigkeit gegen eine Felswand fliege, sei völlig
unglaubwürdig, weil dabei das Verletzungs- oder Todesrisiko für den
Beschwerdeführer viel zu hoch gewesen wäre. Zwar sei zu Gunsten des
Beschwerdeführers davon auszugehen, dass sich, entsprechend seinen Aussagen,
während des Flugs vom 2. Juli 1990 unerwartet die linksseitige Tür geöffnet
habe. Das Aufgehen der Tür habe aber das Flugverhalten des Helikopters nicht
beeinträchtigt. Der Zwischenfall sei für den Beschwerdeführer kein Grund
gewesen, in Änderung des Plans vorerst zu landen, um die Tür zu schliessen.
Der Beschwerdeführer sei entgegen seinen Aussagen nicht deshalb neben der
Bohrmaschine auf dem obersten Plateau des Steinbruchs gelandet, weil er die
Tür habe schliessen wollen. Vielmehr habe er genau an jener Stelle den
Helikopter zum Absturz bringen wollen und sein Vorhaben auch in die Tat
umgesetzt (angefochtener Entscheid S. 73 ff., 75). Das Obergericht hatte im
Unterschied zum Bezirksgericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer
den Helikopter genau an der Stelle zum Absturz bringen wollte, wo er zur
Landung ansetzte (s. angefochtenes Urteil S. 80), d.h. auf dem obersten
Plateau des Steinbruchs neben der Bohrmaschine.

1.3 Das Obergericht hält im Weiteren fest, dass es im massgebenden Zeitpunkt
auf dem obersten Plateau neben der Bohrmaschine lediglich zwei Haufen
Bohrstaub gehabt habe. Diese seien im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes nach
dem Vorfall noch intakt gewesen. Demnach sei kein Bohrstaub in den Helikopter
gelangt (angefochtenes Urteil S. 75 ff.). Die Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe wegen des Bohrstaubs, der bei der Annäherung an
die Bodenfläche aufgewirbelt und durch die offene Tür in das Cockpit des
Helikopters gelangt sei, nichts mehr gesehen und sei deshalb verunfallt, sei
daher als Schutzbehauptung zu betrachten (angefochtenes Urteil S. 78/79).

1.4 Selbst wenn es aber an jener Stelle Bohrstaub gehabt haben sollte, könnte
der Beschwerdeführer gemäss den weiteren Ausführungen des Obergerichts daraus
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer habe auch schon im
Steinbruch geübt und daher gewusst, dass es dort Bohrstaub haben könnte. Auch
am 30. Juni 1990, als er im Steinbruch den Absturz geübt habe, habe er
realisiert, dass Bohrungen vorgenommen worden seien. Bei der Durchführung des
von ihm geplanten Manövers am 2. Juli 1990 habe er somit in Kauf genommen,
dass es staubig sein könnte. Daher habe er mit entsprechenden Komplikationen
beziehungsweise damit rechnen müssen, dass sich der Absturz anders ereignen
könnte, als er sich dies konkret vorgestellt habe. Ein vorsätzlich
durchgeführter Helikopterabsturz lasse sich nicht bis ins Detail planen.
Angesichts der enormen Kräfte, die von einem im Betrieb stehenden Helikopter
ausgingen, müsse mit Abweichungen von einem vorgestellten Kausalverlauf
gerechnet werden (angefochtenes Urteil S. 79). Der Beschwerdeführer habe
somit allfällige Komplikationen beziehungsweise einen andern Absturzverlauf
in Kauf genommen, als er trotz seines Wissens, dass es dort Staub haben
könnte, das Absturzvorhaben an der betreffenden Stelle im Steinbruch
ausgeführt habe (angefochtenes Urteil S. 80, 81).

1.5 Zusammenfassend hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer den
Helikopter an der Stelle, an welcher er abgestürzt sei, habe zerstören
wollen. Wie er dies genau bewerkstelligt habe, lasse sich nicht feststellen.
Auch der vom Beschwerdeführer geschilderte Verlauf - wonach bei der
Annäherung an die Bodenfläche Bohrstaub aufgewirbelt worden und in das
Cockpit gelangt sei, so dass er nichts mehr gesehen habe - sei möglich.
Letztlich müsse offen gelassen werden, wie sich der Absturz ereignet habe.
Jedenfalls sei nicht zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer den Helikopter an
der Absturzstelle habe zerstören wollen. Seine Behauptung, er sei dort
verunfallt, sei nicht glaubhaft (angefochtenes Urteil S. 81, 82).

Der Beschwerdeführer habe somit die Versicherungsgesellschaft über den wahren
Sachverhalt getäuscht. Wie auch immer sich der Absturz im Einzelnen ereignet
haben möge, so stehe jedenfalls fest, dass die Darstellung des
Beschwerdeführers, er habe zwecks Verschliessens der Tür auf dem obersten
Plateau landen wollen und sei dabei wegen Aufwirbelung von Bohrstaub
verunfallt, unwahr sei (angefochtener Entscheid S. 82).

1.6 Der Beschwerdeführer macht in seiner mehr als 100 Seiten umfassenden
staatsrechtlichen Beschwerde, die sich in erster Linie gegen seine
Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Absturz des Helikopters
BELL richtet, im Wesentlichen geltend, die polizeilichen Einvernahmen der
Auskunftspersonen seien nicht verwertbar, weil sein (damaliger) Verteidiger
keine Gelegenheit erhalten habe, daran teilzunehmen. Die Aussagen in den
polizeilichen Einvernahmen seien teilweise auch wegen unzulässiger
Einvernahmemethoden insbesondere durch verfängliche Fragen nicht verwertbar.
Zwar seien diese Personen später in Anwesenheit seines Anwalts noch einmal
einvernommen worden, doch hätten sie sich in diesen Einvernahmen infolge
Zeitablaufs nicht mehr an die viele Jahre zurückliegenden Ereignisse
erinnert. Damit seien sein Recht auf wirksame Verteidigung und sein Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt worden. Auch seine eigenen polizeilichen
Einvernahmen in Deutschland seien wegen unzulässiger Methoden nicht
verwertbar. Im Weiteren habe das Obergericht die Aussagen von
Entlastungszeugen überhaupt nicht berücksichtigt beziehungsweise willkürlich
gewürdigt. Seine Verurteilung wegen Betrugs im Zusammenhang mit dem Absturz
des Helikopters BELL beruhe auf willkürlicher Beweiswürdigung und verstosse
gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

2.
Die Feststellung des Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Flug vom 2.
Juli 1990 mit dem Ziel unternommen, den Helikopter BELL absichtlich zum
Absturz zu bringen, stützt sich auf die Aussagen
des Beschwerdeführers in den Einvernahmen in Deutschland (siehe angefochtenes
Urteil S. 51 - 55), welche der Beschwerdeführer aber anlässlich seiner
Einvernahmen in der Schweiz widerrief (siehe angefochtenes Urteil S. 55/56);
von E.________, der in jener Zeit im Unternehmen des Beschwerdeführers als
Chefpilot angestellt war (siehe angefochtenes Urteil S. 56 - 60);
von F.________, ehemals Sekretärin bei der AZ.________AG (angefochtenes
Urteil S. 60 - 63);
von G.________, der sich am 2. Juli 1990 mit E.________ auf dem Heliport in
Würenlingen aufgehalten hatte (angefochtenes Urteil S.  63 - 65);
von D.________, der als Pilot am 24. März 1992 den Helikopter "Ecureuil" B.
vorsätzlich zum Absturz brachte (angefochtenes Urteil S. 65/66);
von H.________, der am 30. Juni 1990 mit der Bohrmaschine im Steinbruch
gearbeitet hatte (angefochtenes Urteil S. 66);
von I.________, der am 30. Juni 1990 zusammen mit H.________ im Steinbruch
Bohrarbeiten ausgeführt hatte (angefochtenes Urteil S. 67 - 69).

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Belastungsaussagen der
Drittpersonen seien nicht verwertbar, weil die polizeilichen Einvernahmen,
die angesichts ihres Gegenstands bereits dem Untersuchungsverfahren
zuzurechnen seien, unter Verletzung der verfassungs- und prozessrechtlichen
Vorschriften betreffend sein Teilnahme- und Fragerecht durchgeführt worden
und daher mangelhaft seien. Diese Mängel seien entgegen der Auffassung des
Obergerichts nicht geheilt worden. Der Beschwerdeführer begründet diese Rügen
einlässlich anhand der Einvernahmen von F.________.

2.2 Der Beschuldigte hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK sowie gestützt auf
Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV Anspruch darauf, Fragen an
Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Dieser Anspruch besteht
auch in Bezug auf Aussagen von Personen, die den Beschuldigten anders als
durch formelle Zeugenaussagen, etwa als Auskunftspersonen oder
Mitbeschuldigte, belasten. Der Beschuldigte muss unabhängig von der Regelung
der in Frage stehenden Strafprozessordnung im Laufe des Strafverfahrens
mindestens ein Mal Gelegenheit erhalten, zu den belastenden Aussagen Stellung
zu nehmen und deren Urheber zu befragen. Das Abstellen auf belastende
polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung ist zulässig,
sofern der Beschuldigte die Möglichkeit hatte, sich spätestens an der
Gerichtsverhandlung dazu zu äussern und dem Urheber Fragen zu stellen. Zur
Wahrung der Verteidigungsrechte ist erforderlich, dass die Gelegenheit der
Befragung angemessen und ausreichend ist und die Befragung tatsächlich
wirksam ausgeübt werden kann (BGE 129 I 151 E. 3.1; 125 I 127 E. 6a-c;
Urteile 1P.591/1999 vom 2. Februar 2000, E. 2b; 1P.600/1993 vom 1. November
1994, E. 3a, je mit Hinweisen).

Wenn das Interesse der Untersuchung es als wünschenswert erscheinen lässt,
kann der Untersuchungsbeamte dem Beschuldigten die Anwesenheit bei
Untersuchungshandlungen gestatten (§ 130 Abs. 1 StPO/AG). Der Verteidiger des
Beschuldigten darf von den Untersuchungshandlungen nicht ausgeschlossen
werden. Die Termine sind ihm und dem Anwalt des Zivilklägers auf Verlangen
mitzuteilen (§ 130 Abs. 2 StPO/AG). Die Strafprozessordnung des Kantons
Aargau bestimmt nicht, welche Folgen sich aus der Missachtung von § 130 Abs.
2 ergeben.

2.3 Nach den Feststellungen des Obergerichts wurden allen Verteidigern des
Beschwerdeführers die Termine von Einvernahmen, die das Bezirksamt Baden
durchführte, mitgeteilt (angefochtenes Urteil S. 27). Allerdings hatte
bereits die Polizei zu Beginn des Ermittlungs- bzw. Untersuchungsverfahrens
mehrere Einvernahmen von Auskunftspersonen durchgeführt. An diesen
polizeilichen Einvernahmen war der damalige Verteidiger des Beschwerdeführers
nicht anwesend gewesen, da ihm die Termine nicht mitgeteilt worden waren,
obschon er um diesbezügliche Mitteilung gemäss § 130 Abs. 2 StPO/AG ersucht
hatte. Bei diesen polizeilichen Einvernahmen ging es bereits um die Klärung
juristischer Probleme sowie des subjektiven Tatbestands. Nach der Auffassung
des Obergerichts gehörten diese Einvernahmen daher, auch wenn sie von der
Polizei durchgeführt wurden, nicht mehr zum polizeilichen
Ermittlungsverfahren (siehe dazu §§ 119-125a StPO/AG), sondern zum
Untersuchungsverfahren, weshalb das Teilnahmerecht gemäss § 130 Abs. 2
StPO/AG zu beachten gewesen wäre (angefochtenes Urteil S. 27; siehe auch S.
22). Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist dieser Mangel
aber aus mehreren Gründen geheilt worden.

2.3.1 Das Obergericht hält zur Begründung zunächst fest, der damalige
Verteidiger des Beschwerdeführers habe die Verletzung des Teilnahmerechts bis
zur Niederlegung seines Mandats im Mai 1996 nie beanstandet (angefochtenes
Urteil S. 27). Der Beschuldigte könne im Nachhinein stillschweigend auf das
ihm zustehende Verfahrensrecht verzichten, wenn er den Mangel nach dessen
Entdeckung nicht rüge und keine Wiederholung der Einvernahme beantrage
(angefochtenes Urteil S. 27; siehe auch S. 25).

Der Beschwerdeführer wendet ein, sein damaliger Vertreter habe keine
Akteneinsicht gehabt und die prozessrechtswidrigen polizeilichen Einvernahmen
allein schon deshalb nicht rügen können, weil er keine Kenntnis davon gehabt
habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 13).

Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, dass der damalige
Verteidiger des Beschwerdeführers tatsächlich Akteneinsicht und damit
Kenntnis von den polizeilichen Einvernahmeprotokollen gehabt habe. Nur unter
dieser Voraussetzung aber käme die Annahme einer Heilung durch nachträglichen
stillschweigenden Verzicht in Betracht.

2.3.2 Der neue Vertreter des Beschwerdeführers stellte mit Eingabe vom 1.
Dezember 1997 an das Bezirksamt Baden nach Durchsicht der Akten unter anderem
den Antrag, es seien unter strikter Beachtung der massgebenden Vorschriften
der Aargauer Strafprozessordnung 13 namentlich bezeichnete Personen erneut
als Zeugen beziehungsweise Auskunftspersonen einzuvernehmen und es seien die
unter Verletzung der massgebenden Vorschriften zustande gekommenen
Einvernahmeprotokolle aus den Akten zu entfernen und zu vernichten.

Das Bezirksamt Baden wies diesen Antrag am 27. Januar 1997 ab. Die
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies die
Beschwerde am 22. April 1999 in diesem Punkt ab.

Im angefochtenen Urteil (S. 28) wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer gegen den Entscheid der Beschwerdekammer keine
staatsrechtliche Beschwerde erhoben habe. Daraus folgt indessen entgegen den
Andeutungen des Obergerichts nicht, dass der gerügte Mangel als geheilt zu
betrachten sei. Die Beschwerdekammer des Obergerichts hat die Beschwerde
betreffend die erneute Befragung der genannten Personen abgewiesen, weil es
Aufgabe des Sachrichters sein werde, nach dem Aktenstudium noch zu
entscheiden, welche Auskunftspersonen oder Zeugen vor Gericht nochmals
anzuhören seien. Damit konnte aber die Abweisung des Antrags auf nochmalige
Einvernahme der genannten Personen gemäss dem zutreffenden Einwand in der
staatsrechtlichen Beschwerde (S. 14 f.) keinen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken und wäre daher eine
staatsrechtliche Beschwerde gegen den Zwischenentscheid der Beschwerdekammer
des Obergerichts unzulässig gewesen.

2.3.3 Das Obergericht weist schliesslich darauf hin, dass im Strafverfahren
gegen die Piloten D.________ und AC.________ sowie gegen den
Versicherungsbroker K.________, in welchem der Beschwerdeführer als
Geschädigter beziehungsweise Zivilkläger aufgetreten ist, sämtliche
Belastungszeugen, deren erneute Einvernahme der Beschwerdeführer in seinem
eigenen Strafverfahren beantragt hatte, an der Verhandlung vor der 3.
Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 8. - 10. Dezember 1998 befragt worden
seien, wobei der an der Verhandlung anwesende Verteidiger des
Beschwerdeführers Gelegenheit gehabt habe, diesen Personen Fragen zu stellen
(angefochtenes Urteil S. 28 f.).

Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei im Strafverfahren vor der 3.
Abteilung des Bezirksgerichts Baden gegen D.________, AC.________ und
K.________ etc. lediglich als Zivilkläger aufgetreten. Sein Anwalt habe daher
an der Verhandlung vom Dezember 1998 nach Massgabe des kantonalen
Prozessrechts nur Fragen betreffend die geltend gemachte Zivilforderung
stellen dürfen. Wenn der Anwalt gelegentlich darüber hinausgehende Fragen
gestellt habe, habe der Gerichtspräsident beziehungsweise der Staatsanwalt
interveniert. Er habe somit keine Gelegenheit zu angemessener und
ausreichender Befragung im Sinne der Rechtsprechung gehabt. Daher seien die
gerügten Prozessrechtsverstösse durch die Möglichkeit der Teilnahme an der
Verhandlung im Verfahren gegen D.________, AC.________ und K.________
entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht geheilt worden
(staatsrechtliche Beschwerde S. 15 ff.).
Der Einwand ist unbegründet. Der Anwalt des Beschwerdeführers konnte an der
Verhandlung vom Dezember 1998 im Strafverfahren gegen D.________, AC.________
und K.________ etc. unter anderem der Zeugin F.________ tatsächlich
uneingeschränkt Fragen stellen, auch solche betreffend den Strafpunkt
(angefochtenes Urteil S. 30, mit Hinweisen auf das Protokoll der Verhandlung
vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom Dezember 1998). Der
Gerichtspräsident intervenierte erst nach der Einvernahme der Zeugin
F.________ (angefochtenes Urteil S. 30). Dass der Anwalt des
Beschwerdeführers gemäss den Vorschriften des kantonalen Prozessrechts nur
Fragen betreffend den Zivilpunkt hätte stellen dürfen (siehe staatsrechtliche
Beschwerde S. 17) und der Gerichtspräsident daher früher hätte intervenieren
können, ändert nichts daran, dass der Anwalt die Zeugin F.________
tatsächlich uneingeschränkt befragen konnte. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass und inwiefern er der Zeugin im Falle einer Einvernahme in dem
gegen ihn geführten Strafverfahren andere beziehungsweise weitere Fragen
gestellt hätte. Der Beschwerdeführer hat weder im Verfahren vor dem
Bezirksgericht noch im Berufungsverfahren einen Antrag auf
Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin gestellt (siehe angefochtenes Urteil
S. 30). Was er in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweislastregel vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S.
17 ff.), geht an der Sache vorbei. Allerdings beantragte der Beschwerdeführer
mit Eingabe vom 11. Januar 1999 unter anderem die erneute Einvernahme von
F.________ als Zeugin. Diese Eingabe richtete sich indessen an das Bezirksamt
Baden. Daher ist die Feststellung im angefochtenen Entscheid (S. 30), dass
der Beschwerdeführer weder vor dem Bezirksgericht noch im Berufungsverfahren
einen Antrag auf Konfrontationseinvernahme mit der Zeugin F.________ gestellt
habe, entgegen einer Andeutung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 32/33)
nicht aktenwidrig,
2.3.4Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich F.________ anlässlich
ihrer Einvernahme als Zeugin im Verfahren gegen D.________, AC.________ und
K.________ etc. im Dezember 1998 nicht mehr habe erinnern können. Auf die
Frage, weshalb sie im Jahre 1995 noch so detailliert habe aussagen können und
heute nicht mehr, habe die Zeugin geantwortet, das sei fast vier Jahre her.
Sie sei in Aarau völlig auseinander genommen worden. Sie sei zehn Stunden bei
der Polizei gewesen (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 21). Da sich
F.________ als Zeugin im Jahre 1998 nicht mehr erinnert habe, könne ihre erst
auf bohrende Nachfragen erfolgte "Bestätigung", dass das von ihr
unterzeichnete polizeiliche Einvernahmeprotokoll aus dem Jahr 1995 nichts
Falsches enthalte, den Mangel jener polizeilichen Einvernahme nicht heilen
(staatsrechtliche Beschwerde S. 21 ff., siehe auch S. 36 f.).

Entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck konnte sich F.________
anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme im Dezember 1998 keineswegs an nichts mehr
erinnern. Sie bestätigte als Zeugin, dass der Beschwerdeführer und K.________
darüber gesprochen hätten, den Helikopter BELL abstürzen zu lassen, und dass
der Beschwerdeführer bereits am 30. Juni 1990 Absturzversuche unternommen
habe. Sie blieb insbesondere auch dabei, dass der Absturz vom 2. Juli 1990
aus ihrer Sicht vom Beschwerdeführer vorsätzlich herbeigeführt worden sei
(siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 60 - 63, mit Hinweisen auf das
Protokoll 1998). Nichts deutet darauf hin, dass die Zeugin mit diesen
Aussagen lediglich ihre früheren Aussagen aus dem Jahre 1995 zwar formell
bestätigt habe, ohne aber eine eigene, fortbestehende Erinnerung an die
Ereignisse zu haben. Die vorsätzliche Herbeiführung eines Helikopterabsturzes
ist im Übrigen ein derart aussergewöhnliches Ereignis, dass die Erinnerung
daran auch nach längerer Zeit nicht verblasst.

Allerdings hat die 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden im Urteil vom 10.
Dezember 1998 in Sachen K.________ ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass
sich die Zeugin F.________ nach nunmehr acht Jahren nicht erinnern könne, und
festgehalten, dass deren Äusserungen "mit Vorsicht zu geniessen" seien (siehe
dazu angefochtenes Urteil S. 62; staatsrechtliche Beschwerde S. 24). Dabei
ging es indessen im Wesentlichen um die Frage, ob die Idee, den Helikopter
BELL vorsätzlich abstürzen zu lassen, vom Beschwerdeführer oder aber vom
Versicherungsbroker K.________ ausgegangen sei. Die Zeugin F.________ konnte
sich in ihrer Einvernahme von 1998 daran nicht mehr erinnern und daher ihre
Aussage von 1995, dass die Idee von K.________ ausgegangen sei, nicht
bestätigen. Aus diesem Grund wurde K.________ von der 3. Abteilung des
Bezirksgerichts Baden vom Vorwurf der Anstiftung zu Betrug freigesprochen
(siehe angefochtenes Urteil S. 62 f.).
2.3.5 Der Mangel, welcher der polizeilichen Einvernahme von F.________ im
Jahr 1995 infolge Verletzung des Teilnahmerechts des Verteidigers des
Beschwerdeführers anhaftete, ist demnach durch die Einvernahme von F.________
als Zeugin im Verfahren gegen K.________ etc. im Jahre 1998, bei welcher der
Anwalt des als Zivilpartei aufgetretenen Beschwerdeführers der Zeugin
tatsächlich uneingeschränkt Fragen auch zu deren Aussagen von 1995 stellen
konnte, geheilt worden.

2.3.6 Der Beschwerdeführer meint, was er am Beispiel von F.________
ausführlich dargelegt habe, gelte "analog" für die zahlreichen von ihm
genannten weiteren Personen, die von der Polizei unter Verletzung des
Teilnahmerechts seines Verteidigers einvernommen worden seien
(staatsrechtliche Beschwerde S. 25 i.V.m. S. 10 ff.). Die Rüge ist nicht
rechtsgenüglich substantiiert. Im Übrigen kann auf die vorstehenden
Erwägungen zu den Einvernahmen von F.________ verwiesen werden.

2.4
2.4.1Der Beschwerdeführer macht geltend, es falle auf, dass das Obergericht
auch insoweit, als polizeilich einvernommene Auskunftspersonen später als
Zeugen prozessrechtskonform nochmals vor Gericht befragt worden seien,
gleichwohl auf die prozessrechtswidrigen polizeilichen Aussagen abgestellt
habe, soweit diese ihn im Unterschied zu den Aussagen vor Gericht belasteten.
Dies sei willkürlich und verstosse gegen die Grundsätze des rechtlichen
Gehörs und "in dubio pro reo" (staatsrechtliche Beschwerde S. 25). Der
Beschwerdeführer begründet diese Rüge unter Hinweis auf die Aussagen des
Zeugen I.________ (Beschwerde S. 25 f.) und des Mitangeklagten E.________
(Beschwerde S. 26 ff.).
2.4.2 Dem Verteidiger des Beschwerdeführers wurde in Missachtung von § 130
Abs. 2 StPO/AG nicht die Gelegenheit gegeben, an den polizeilichen
Einvernahmen von I.________ und E.________ als Auskunftspersonen
teilzunehmen. Der Anwalt hatte aber die Gelegenheit, im erstinstanzlichen
Verfahren dem Zeugen I.________ und dem Mitangeklagten E.________ Fragen zu
stellen. Damit sind entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht nur die
Aussagen von I.________ und E.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung,
sondern auch deren Aussagen in den polizeilichen Einvernahmen verwertbar. Die
Verletzung von § 130 Abs. 2 StPO/AG hat nach den willkürfreien Ausführungen
im angefochtenen Entscheid (S. 25) nicht die "Nichtigkeit" der Einvernahme
zur Folge. Ein durch Missachtung von § 130 Abs. 2 StPO/AG verursachter
Verfahrensmangel kann durch eine erneute Einvernahme unter Beachtung des
Teilnahmerechts des Beschuldigten behoben werden. Wenn dies geschieht, sind
beide Aussagen verwertbar. Auf welche Aussage im Falle von Widersprüchen
abzustellen ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Aus Art. 29 Abs. 2 BV
und Art. 6 Ziff. 3 EMRK ergibt sich nur, dass dem Angeschuldigten wenigstens
ein Mal Gelegenheit zu angemessener und ausreichender Befragung von
Belastungszeugen zu geben ist. Weder aus diesen Bestimmungen noch aus Art. 9
BV (Schutz vor Willkür) folgt, dass Aussagen in Einvernahmen, die unter
Verletzung von kantonalen Vorschriften betreffend das Teilnahmerecht des
Angeschuldigten durchgeführt wurden, nicht in die Beweiswürdigung mit
einbezogen werden dürfen.

2.4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Würdigung der Aussagen von
I.________ (Beschwerde S. 26) und von E.________ (Beschwerde S. 26-30)
vorbringt, ist appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge
nicht genügt. Die Würdigung der Aussagen von E.________ (angefochtenes Urteil
S. 56-60) und von I.________ (angefochtenes Urteil S. 67-69) ist vertretbar.

3.
3.1 Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme im Jahre 1998 im Verfahren gegen
K.________ etc. erklärte F.________, dass sie bei der Einvernahme im Jahre
1995 von der Polizei während zehn Stunden völlig auseinander genommen worden
sei. Der Beschwerdeführer macht geltend, diese zehnstündige Einvernahme werde
in den polizeilichen Einvernahmeprotokollen nicht ausgewiesen. Die lange
Dauer der Einvernahme sei in den Akten offensichtlich unterdrückt worden,
weil andernfalls ein Verstoss gegen § 64 StPO/AG für jedermann ersichtlich
wäre. Entgegen einer Bemerkung im angefochtenen Entscheid (S. 47) habe die
polizeiliche Einvernahme von F.________ nicht erst um 17.15 Uhr begonnen.
Vielmehr sei F.________, wie sich aus dem Protokoll ergebe, vor diesem
Zeitpunkt bereits während längerer Zeit über die Umstände des Absturzes des
Helikopters BELL vorverhört worden. Der Inhalt dieses Vorverhörs sei nicht
protokolliert worden. Dass F.________ angeblich mit einer derart lange
andauernden Einvernahme einverstanden gewesen sei und dieser Tortur
zugestimmt habe, mache die Einvernahme nicht rechtmässig (staatsrechtliche
Beschwerde S. 37 ff.). Hinzu komme, dass F.________ bei jener polizeilichen
Einvernahme gemäss der Zeugenaussage des Polizeibeamten L.________ in
ziemlich schlechtem Zustand gewesen sei, da sie sich vor gewissen Leuten
gefürchtet habe. Der Beschwerdeführer will diese Aussage des Polizeibeamten
in dem Sinne verstehen, dass sich F.________ vor den Polizeibeamten
gefürchtet habe, von denen sie während zehn Stunden unter Druck gesetzt
worden sei (Beschwerde S. 39).

Der Beschwerdeführer macht geltend, auch in Anbetracht dieser Umstände seien
die Aussagen von F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Jahre
1995 gemäss den Vorschriften der aargauischen Strafprozessordnung nicht
verwertbar (staatsrechtliche Beschwerde S. 40).

3.2 Das Obergericht hält fest, dass den Auskunftspersonen und Zeugen keine
Suggestivfragen gestellt worden seien (angefochtenes Urteil S. 46).
Insbesondere sei auch F.________ prozessrechtskonform einvernommen worden.
Sie sei weder gegen ihren Willen weiter befragt noch unter Druck gesetzt
worden. Sie sei von der Polizei zwar sehr eingehend befragt worden, was aber
gegen keine Norm der Strafprozessordnung verstosse (angefochtenes Urteil S.
47 f.). Auch wenn vereinzelte Fragen in suggestiver Weise gestellt worden
wären, hätte dies nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen zur Folge
(angefochtenes Urteil S. 45, 46). Zur Begründung dieser Auffassung verweist
das Obergericht auf Meinungsäusserungen in der Lehre (Hauser/Schweri,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2002, § 61 N. 11).

3.3 § 64 StPO/AG ("Verbotene Einwirkungen auf den Willen des Beschuldigten")
lautet:
"Die Freiheit der Willensentschliessung und der Willensbetätigung sowie das
Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit dürfen nicht durch
verfängliche Fragen, Versprechungen von Vorteilen, Drohungen, Misshandlung,
Verabreichung von Drogen, körperliche Eingriffe oder durch ähnliche Mittel
beeinträchtigt werden.

Zwangsmittel dürfen nur angewandt werden, soweit das Gesetz dies zulässt.
Während des Verhörs soll der Beschuldigte ungefesselt sein.

Dies gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen,
die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann
nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte zustimmt."
§ 65 StPO/AG ("Geständnis") bestimmt:
"Durch die in § 64 erwähnten Mittel darf namentlich nicht versucht werden,
ein Geständnis zu erwirken. Auch soll das Verfahren durch das Bemühen, ein
Geständnis zu erlangen, nicht verzögert werden.
Gesteht der Beschuldigte die Tat, so ist er zu veranlassen, die näheren
Umstände und seine Beweggründe anzugeben".
§ 105 StPO/AG ("Auskunftsperson") lautet:
"Wer einer strafbaren Handlung verdächtig erscheint, darf hierüber nur als
Auskunftsperson, nicht als Zeuge einvernommen werden. Dasselbe gilt für
Personen, die aus einem andern Grunde als befangen zu betrachten sind.

Auf die Einvernahme von Auskunftspersonen sind die Bestimmungen über die
Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar."
F.________ war weder Beschuldigte gemäss § 64 StPO/AG noch Auskunftsperson im
Sinne von § 105 StPO/AG. Zwar wurde sie von der Polizei laut
Einvernahmeprotokoll als "Auskunftsperson" einvernommen. Dies geschah aber
offenkundig allein deshalb, weil die Polizei Personen, die nicht Beschuldigte
sind, nicht als Zeugen, sondern lediglich als Auskunftspersonen befragen
kann. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass F.________ im Sinne von §
105 Abs. 1 StPO/AG einer strafbaren Handlung verdächtig erschien oder aus
einem andern Grunde als befangen zu betrachten war. Er beantragte denn auch
wiederholt die Einvernahme von F.________ als Zeugin, und F.________ wurde im
Strafverfahren gegen K.________ etc. in Anwesenheit des Anwalts des
Beschwerdeführers als Zeugin angehört.
Allerdings sind gemäss § 101 Abs. 2 StPO/AG auch bei der Einvernahme von
Zeugen verfängliche Fragen untersagt. Die aargauische Strafprozessordnung
sieht aber nicht vor, dass auf die Einvernahme von Zeugen die Bestimmungen
über die Vernehmung des Beschuldigten sinngemäss anwendbar sind und dass
Aussagen, die unter Verletzung des Verbots zustande gekommen sind, nicht
verwertet werden dürfen.

3.4 Der Beschwerdeführer legt im Übrigen nicht dar, welche Aussagen von
F.________ anlässlich der polizeilichen Einvernahme im Jahr 1995 inwiefern
auf verfängliche Fragen zurückzuführen seien. Er legt nicht substantiiert
dar, inwiefern sich aus dem lange andauernden Vorgespräch, dessen Inhalt
seines Erachtens mangels vorschriftsgemässer Protokollierung im Dunkeln
geblieben sei, ergebe, dass in unzulässiger Weise auf die einvernommene
Person eingewirkt worden sei (siehe dazu staatsrechtliche Beschwerde S. 42
f.).
3.5 Nach § 124 StPO/AG hat die Polizei über die Erhebungen und getroffenen
Massnahmen schriftlichen Rapport zu erstatten. Einvernahmen des Beschuldigten
oder anderer Personen sind in der Regel zu verlesen und unterzeichnen zu
lassen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich gemäss den willkürfreien
Ausführungen im angefochtenen Urteil (S. 46) nicht, dass auch Vorgespräche
protokolliert werden müssen. Aus der Bestimmung folgt insbesondere nicht,
dass bei Fehlen einer Protokollierung von Vorgesprächen die anschliessende
protokollierte Einvernahme nicht verwertbar sei.

3.6 Im Übrigen hat F.________ anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugin im
Strafverfahren gegen den Versicherungsbroker K.________ im Dezember 1998
bestätigt, dass der Beschwerdeführer und K.________ darüber gesprochen
hätten, den Helikopter BELL abstürzen zu lassen, dass der Beschwerdeführer
bereits am 30. Juni 1990 Absturzversuche unternommen habe und dass aus ihrer
Sicht der Absturz vom 2. Juli 1990 vom Beschwerdeführer vorsätzlich
herbeigeführt worden sei (siehe im Einzelnen angefochtenes Urteil S. 60-63,
mit Hinweisen auf das Protokoll 1998). Der Beschwerdeführer behauptet nicht,
dass in dieser Einvernahme, bei welcher sein Anwalt anwesend war, durch
verfängliche Fragen oder auf andere Weise auf die Zeugin eingewirkt worden
sei.

3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass bei den polizeilichen
Einvernahmen im Jahre 1995, an denen sein (damaliger) Verteidiger nicht habe
teilnehmen können, nicht nur F.________, sondern auch weitere Personen durch
unzulässige verfängliche Fragen und durch - nicht protokollierte -
Vorgespräche beeinflusst worden seien (Beschwerde S. 45/46).

3.7.1 Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die
Einvernahmen von M.________ und von E.________ (Beschwerde S. 44). Er legt
indessen nicht dar, welche konkreten Aussagen dieser Personen inwiefern auf
einer unzulässigen Beeinflussung etwa durch verfängliche Fragen beruhten und
inwiefern das Obergericht zu seinen Ungunsten auf derartige Aussagen
abgestellt habe.

3.7.2 Der Beschwerdeführer zieht aus einer Gegenüberstellung des Protokolls
der polizeilichen Einvernahme von G.________ im Jahre 1995 und des Protokolls
der Zeugeneinvernahme von G.________ im erstinstanzlichen Verfahren im Jahre
2001 die Schlüsse, dass G.________ bei der polizeilichen Einvernahme in
unzulässiger Weise beeinflusst worden sei, dass er sich anlässlich der
erstinstanzlichen Verhandlung an die Ereignisse nicht mehr erinnert habe und
dass das polizeiliche Einvernahmeprotokoll inhaltlich unrichtig sei. Was der
Beschwerdeführer dazu vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S. 46 ff.),
vermag diese Vorwürfe nicht zu begründen. Das Obergericht hat dargelegt,
weshalb es auf die protokollierten Aussagen von G.________ gegenüber der
Polizei und nicht auf die abgeschwächten Aussagen an der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung abgestellt hat (angefochtenes Urteil S. 65). Wie sich aus
der in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 47 Mitte) zitierten
Protokollstelle ergibt, sagte G.________ im Übrigen auch an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe - allerdings nur vom
Hörensagen (siehe angefochtenes Urteil S. 65) - Kenntnis davon gehabt, dass
der Beschwerdeführer den Helikopter BELL habe zerstören wollen. Im Übrigen
hätten allfällige verfängliche Fragen bei der polizeilichen Einvernahme aus
den vorstehend genannten Gründen (siehe E. 3.3 hievor betreffend die
Einvernahme von F.________) nicht die Unverwertbarkeit der Aussagen von
G.________ zur Folge.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer befand sich im Jahre 1995 wegen des Verdachts der
Geldfälschung in Deutschland in Untersuchungshaft. Er wurde mit Entscheid des
Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996 wegen Geldfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt. Er wurde während seiner
Untersuchungshaft in Deutschland zu den drei Helikopterabstürzen in
Anwesenheit von zwei deutschen Polizeibeamten von zwei schweizerischen
Polizeibeamten einvernommen. Er war durch einen schweizerischen Anwalt und
durch einen deutschen Anwalt verbeiständet.

Der Beschwerdeführer sagte bei seinen Einvernahmen in Deutschland am 12. und
13. Juli 1995 im Wesentlichen aus, er habe am 2. Juli 1990 einen Flug
unternommen mit dem Plan, den Helikopter BELL im Steinbruch bei Villigen/AG
vorsätzlich gegen eine Felswand zu fliegen und dadurch zum Absturz zu bringen
und zu zerstören, um danach unter Vortäuschung eines Unfalls die
Versicherungsleistungen zu kassieren. Er habe dieses Vorhaben aber nicht
planmässig durchführen können. Während des Flugs sei plötzlich die Tür auf
der linken Seite des Helikopters, d.h. auf der Seite des Copiloten,
aufgegangen. Daher habe er seinen Plan geändert. Er habe den Entschluss
gefasst, zunächst an einer geeigneten Stelle im Steinbruch zu landen, um die
Tür zu schliessen, danach wieder zu starten und in der Folge den Helikopter
zum Absturz zu bringen. Beim Landeanflug auf dem obersten Plateau des
Steinbruchs hätten sich unerwartet Schwierigkeiten ergeben. Er habe zufolge
Schräglage, in die er mangels ausreichender Konzentration beim Landeanflug
geraten sei, nicht auf den Boden sehen können. Plötzlich habe es eine
Staubwolke aufgewirbelt. Der Staub sei durch die offene linksseitige Tür in
das Cockpit des Helikopters gedrungen. Er habe daher nichts mehr gesehen und
panische Angst bekommen. Plötzlich habe er einen Ruck verspürt und einen
Knall gehört. Der Helikopter sei über das Heck nach rechts auf ein darunter
liegendes Plateau abgekippt. Er (der Beschwerdeführer) sei auf der linken
Seite durch die offene Tür aus dem Helikopter gestiegen (s. angefochtenes
Urteil S. 51 ff.). Anlässlich der Einvernahmen, die in der Folge in der
Schweiz durchgeführt wurden, widerrief der Beschwerdeführer diese Aussagen.
Er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, den Helikopter vorsätzlich
zum Absturz zu bringen. Er habe auch den Flug vom 2. Juli 1990 nicht mit
diesem Ziel unternommen. An dieser Darstellung hielt er in der Folge fest (s.
angefochtenes Urteil S. 55/56).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt in der staatsrechtlichen Beschwerde, wie
bereits im kantonalen Verfahren, in weitschweifigen Ausführungen
zusammengefasst im Wesentlichen die Art und Weise der polizeilichen
Einvernahmen in Deutschland sowie der Protokollierung. Er sei durch
unzulässige Einvernahmemethoden, insbesondere durch verfängliche Fragen sowie
durch das Versprechen von Vorteilen, zu diesen Aussagen verleitet worden. Die
Einvernahmeprotokolle seien lückenhaft und teilweise unrichtig. Es sei den
Polizeibeamten und seinen damaligen Anwälten nicht um die Wahrheit, sondern
allein darum gegangen, von ihm ein Geständnis zu erlangen. Sie hätten kein
Interesse daran gehabt, ein falsches Geständnis zu verhindern. Dadurch sei
gegen mehrere Vorschriften der aargauischen Prozessordnung betreffend die
Einvernahme des Beschuldigten (§ 64 und 65) und die Protokollierung
verstossen worden. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die
schweizerischen Polizeibeamten, die ihn im Jahre 1995 in Deutschland
einvernommen hätten, anlässlich ihrer Einvernahmen als Zeugen in der
erstinstanzlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Baden im Jahr 2001 zu
Fragen betreffend die Art und Weise der polizeilichen Einvernahmen in
Deutschland und die Protokollierung in zahlreichen Punkten Erinnerungslücken
aufgewiesen und widersprüchliche Angaben gemacht hätten (zum Ganzen
staatsrechtliche Beschwerde  S. 53-70).

4.3 Das Obergericht hat sich nach einem Hinweis auf die ausführlichen
Erwägungen im Urteil des Bezirksgerichts (S. 11-19) seinerseits sehr
eingehend mit den Rügen des Beschwerdeführers betreffend die polizeilichen
Einvernahmen in Deutschland auseinander gesetzt (angefochtenes Urteil S.
34-44). Es hält im Ergebnis fest, dass die Polizeibeamten anlässlich der
Einvernahmen in Deutschland weder gegen §§ 63 ff. StPO/AG noch gegen andere
Bestimmungen der Strafprozessordnung verstossen hätten. Der Beschwerdeführer
sei entgegen seinen Vorbringen in seiner Freiheit der Willensentschliessung
und Willensbetätigung weder durch die Polizeibeamten noch durch seine beiden
damaligen Verteidiger beeinträchtigt worden. Seine Aussagen in Deutschland
unterlägen demnach keinem Beweisverwertungsverbot und könnten bei der
Beweiswürdigung berücksichtigt werden (angefochtenes Urteil S. 44). Das
Obergericht hält im Einzelnen unter anderem fest, dass nur das protokolliert
worden sei, was der Beschwerdeführer zuvor gesagt habe, und dass die
Einvernahmen korrekt durchgeführt worden seien (angefochtenes Urteil S. 40).
Es stützt diese Feststellung auf die Zeugenaussagen der deutschen
Polizeibeamten N.________ und O.________, des deutschen Anwalts P.________
und des schweizerischen Polizeibeamten L.________ in der Verhandlung vor dem
Bezirksgericht Baden sowie auf eigene Aussagen des Beschwerdeführers vor dem
Bezirksgericht (siehe angefochtenes Urteil S. 38 ff.). Die vom
Beschwerdeführer im Berufungsverfahren genannten Unstimmigkeiten in den
diesbezüglichen Zeugenaussagen beträfen nur Nebensächlichkeiten
(angefochtenes Urteil S. 41). Nach der Auffassung des Obergerichts war es den
schweizerischen Polizeibeamten erlaubt, dem Beschwerdeführer wahrheitsgemäss
vorzuhalten, dass bereits belastende Aussagen Dritter vorlägen, und ihm daher
ein Geständnis nahe zu legen (angefochtenes Urteil S. 41). Auch sei es dem
Polizeibeamten L.________ gestattet gewesen, dem durch Anwälte
verbeiständeten Beschwerdeführer die Zusage zu machen, im hängigen deutschen
Strafverfahren wegen Geldfälschung auf eine im Verfahren betreffend die
Helikopterabstürze bekundete Geständnisbereitschaft hinzuweisen
(angefochtenes Urteil S. 43).

4.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den ausführlichen Erwägungen des
Obergerichts nicht auseinander. Durch seine zahlreichen Hinweise auf das
Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung legt er nicht substantiiert dar,
inwiefern das Obergericht die Zeugenaussagen betreffend die Art und Weise der
Einvernahmen und der Protokollierung willkürlich gewürdigt und die von ihm
angerufenen Vorschriften der aargauischen Strafprozessordnung willkürlich
angewandt habe.

Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten.

5.
5.1 Das Obergericht weist zur Begründung seiner Feststellung, der
Beschwerdeführer habe den Flug vom 2. Juli 1990 mit dem Ziel unternommen, den
Helikopter BELL vorsätzlich zum Absturz zu bringen, auch auf den Umstand hin,
dass der Beschwerdeführer zwei Tage vorher, am 30. Juni 1990, mit diesem
Helikopter im Steinbruch Absturzmanöver geübt habe. Das Obergericht stützt
diese Feststellung unter anderem auf die Aussagen von H.________
(angefochtenes Urteil S. 66) und von I.________ (angefochtenes Urteil S. 67
ff.), die am 30. Juni 1990 im Steinbruch mit Bohrarbeiten beschäftigt waren
und die Flugmanöver des Beschwerdeführers beobachteten.

5.2 Was der Beschwerdeführer gegen die Aussagen dieser beiden Personen und
deren Würdigung durch das Obergericht vorbringt (Beschwerde S. 51 ff.), ist
zum einen appellatorische Kritik, die zur Begründung einer Willkürrüge nicht
genügt, und geht zum andern an der Sache vorbei. Ob der Beschwerdeführer die
Flugmanöver bis ins Einzelne genau so durchgeführt habe, wie sie von
H.________ geschildert wurden, ist im Gesamtzusammenhang nicht entscheidend.
Massgebend ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer nach den im Wesentlichen
übereinstimmenden Aussagen von H.________ und I.________, die ihn in der
Vergangenheit schon wiederholt bei Trainingsflügen im Steinbruch beobachtet
hatten, am 30. Juni 1990 Manöver durchführte, die jedenfalls ungewöhnlich
waren und den Eindruck erweckten, der Beschwerdeführer wolle den Helikopter
absichtlich beschädigen. Daher ist es unerheblich, ob die von H.________ im
Einzelnen geschilderten Manöver überhaupt praktisch möglich sind, was der
Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussagen des Zeugen Q.________ in der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestreitet (Beschwerde S. 52 f. sowie S.
72 ff.), und durfte ohne Verletzung von Verfassungsrecht auf die Einholung
einer Expertise verzichtet werden. In diesem Zusammenhang ist auch darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner polizeilichen Einvernahme in
Deutschland aussagte, er habe "ca. drei Tage" vor dem Absturz auf einem
Rückflug vom Jura seine seit einiger Zeit gehegte Idee, den Helikopter im
Steinbruch an die Felswand zu fliegen, konkretisiert und diesmal einen
entsprechenden Übungsflug wagen wollen. Als er im Anflug auf den Steinbruch
gewesen sei und sich bereits in der Wand befunden habe, habe er zu seinem
Entsetzen festgestellt, dass dort, leicht verschoben über ihm, ein Arbeiter
auf dem Plateau gebohrt habe. Er habe befürchtet, dass dieser im Fall eines
Absturzes des Helikopters im Steinbruch als Zeuge für den Probeflug dieses
Tages zur Verfügung stehen könnte. Dann sei ihm aber auch der Gedanke
gekommen, ob er nicht gleich damals den Absturz durchführen sollte. Dies
hätte den Vorteil gehabt, dass er den Druck los gewesen wäre und im Übrigen
einen Zeugen gehabt hätte, der das Unglück als ungewolltes Tatgeschehen hätte
bestätigen können. Während er hin und her überlegt habe, ob er es damals
wagen könnte, sei der Helikopter etwas abgesunken und dabei mit dem letzten
Drittel des Bauches leicht auf einem Stein aufgesetzt (angefochtenes Urteil
S. 51 f.). Es kann ohne Willkür davon ausgegangen werden, dass es sich bei
diesen Flugmanövern, die der Beschwerdeführer nach seiner Erinnerung "ca.
drei Tage" vor dem Absturz durchgeführt hatte, um die auffälligen Manöver
handelte, welche H.________ und I.________ gemäss ihren im Wesentlichen
übereinstimmenden Aussagen am 30. Juni 1990, mithin zwei Tage vor dem
Absturz, beobachtet hatten.

6.
6.1 Das Obergericht hält fest, dass es am 2. Juli 1990 auf dem obersten
Plateau des Steinbruchs neben der Bohrmaschine lediglich zwei Haufen
Bohrstaub gehabt habe. Diese seien nach dem Vorfall noch intakt gewesen. Die
Darstellung des Beschwerdeführers, er habe wegen des vielen Bohrstaubs, der
bei der Annäherung an die Bodenfläche aufgewirbelt und durch die offene Tür
in das Cockpit des Helikopters gelangt sei, nichts mehr gesehen und sei
deshalb verunfallt, sei daher als Schutzbehauptung zu werten. Das Obergericht
stützt seine Feststellung, es habe an der fraglichen Stelle lediglich zwei
Haufen Bohrstaub gehabt, unter anderem auf die Aussagen von R.________
(angefochtenes Urteil S. 75), I.________ (S. 76) und H.________ (S. 76) sowie
auf Fotos (S. 77).

Das Obergericht hält im Weiteren fest, selbst wenn es am 2. Juli 1990 an der
fraglichen Stelle Bohrstaub in grösseren Mengen gehabt haben und dieser,
entsprechend der Darstellung des Beschwerdeführers, bei der Annäherung des
Helikopters an die Bodenfläche aufgewirbelt worden und in das Cockpit gelangt
sein sollte, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Der Beschwerdeführer habe allfällige grössere Mengen Bohrstaub und
daraus resultierende Komplikationen in Kauf genommen. Das Obergericht lässt
letztlich offen, wie sich der Absturz genau ereignet hat. Auch der vom
Beschwerdeführer geschilderte Verlauf sei möglich.

6.2 Damit ist es aus der Sicht des Obergerichts unerheblich, wie viel
Bohrstaub im massgebenden Zeitpunkt an der fraglichen Stelle vorhanden war.
Die Kritik des Beschwerdeführers an der im angefochtenen Urteil (S. 75 ff.,
S. 80) vorgenommenen Würdigung der diesbezüglichen Aussagen von R.________
(Beschwerde S. 48), des Rapports des Polizeibeamten S.________ und der
Aussagen des sachverständigen Zeugen T.________ (Beschwerde S. 50) geht daher
an der Sache vorbei.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Aussagen von
Entlastungszeugen willkürlich gewürdigt beziehungsweise überhaupt nicht
berücksichtigt (Beschwerde S. 70 ff.). Ein Grund hiefür liege darin, dass der
Polizeiwachtmeister L.________ in der Verhandlung vor dem Bezirksgericht als
Zeuge ausgesagt habe, der frühere Verteidiger des Beschwerdeführers habe ihm
gegenüber unter vier Augen erklärt, er habe sein Mandat niedergelegt, als man
von ihm verlangt habe, Zeugen zu kaufen. Dieser Vorwurf habe den Gerichten
suggeriert, dass alle Entlastungszeugen vom Beschwerdeführer gekauft worden
seien. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er gegen den
Polizeiwachtmeister L.________ am 10. Mai 2002 Strafanzeige wegen falschen
Zeugnisses (Art. 317 StGB) erstattet hat und das Verfahren, in dem L.________
seine Behauptung aufrechterhalten und der Rechtsanwalt diese bestritten habe,
noch hängig sei (Beschwerde S. 70 ff.).

Nichts deutet jedoch darauf hin, dass das Obergericht aus diesem in der
Beschwerde behaupteten Grunde die entlastenden Aussagen nicht zu Gunsten des
Beschwerdeführers berücksichtigt habe.

7.2 Allerdings trifft es zu, dass sich das Obergericht mit den Aussagen des
Zeugen Q.________ nicht ausdrücklich auseinander gesetzt hat.

7.2.1 Das Gericht befasst sich im angefochtenen Urteil nicht mit der Aussage
dieses Zeugen, dass die vom Zeugen H.________ geschilderten Manöver praktisch
nicht möglich seien (siehe staatsrechtliche Beschwerde S. 72 ff.). Darin
liegt indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder eine
willkürliche Beweiswürdigung noch eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Zur Begründung kann auf die vorstehenden Ausführungen (E.
5.2) verwiesen werden.

7.2.2 Das Obergericht befasst sich im angefochtenen Entscheid auch nicht mit
der Aussage des Zeugen Q.________ zur Frage, wie vorgegangen wird, wenn sich
während des Helikopterflugs plötzlich die linke Tür (auf der Copiloten-Seite)
öffnet. Das Obergericht durfte indessen willkürfrei ohne Rücksicht auf die
diesbezüglichen Aussagen des Zeugen Q.________, die in der Beschwerde (S. 74
f.) zitiert werden, aus den im angefochtenen Urteil (S. 73) genannten Gründen
sowie unter Hinweis auf die Aussagen von E.________ und T.________ (siehe
angefochtener Entscheid S. 74) den Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer
nicht deshalb auf dem obersten Plateau des Steinbruchs gelandet sei, weil er
die Tür des Helikopters habe schliessen wollen.

Im Übrigen ergibt sich aus den in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 74 f.)
zitierten Aussagen bloss, dass der Zeuge Q.________ am nächst möglichen Punkt
zu landen pflegt, wenn sich während des Flugs die Tür des Helikopters auf der
Seite des Copiloten öffnet. Aus den Aussagen des Zeugen Q.________ ergibt
sich entgegen den Andeutungen in der Beschwerde nicht, dass mit einem
Helikopter des fraglichen Typs unverzüglich gelandet werden müsse, wenn sich
die linksseitige Tür öffnet, etwa weil das Flugverhalten des Helikopters bei
offener Tür unberechenbar und der Flug daher gefährlich sei.

7.3 Der Beschwerdeführer, der gemäss seinen Aussagen in den polizeilichen
Einvernahmen in Deutschland den Flug vom 2. Juli 1990 mit dem Ziel unternahm,
den Helikopter BELL vorsätzlich zum Absturz zu bringen, hatte nach der
willkürfreien Feststellung des Obergerichts keinen Grund, wegen der
geöffneten Tür zu landen, um diese zu schliessen. Der Beschwerdeführer
näherte sich dem obersten Plateau des Steinbruchs, weil er den Helikopter an
jener Stelle zum Absturz bringen wollte. Diese Feststellung des Obergerichts
ist nicht willkürlich, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in den
polizeilichen Einvernahmen in Deutschland, er habe den Helikopter dadurch zum
Absturz bringen wollen, dass er ihn mit hoher Geschwindigkeit gegen eine
Felswand fliege, gemäss der willkürfreien, unangefochtenen Würdigung des
Obergerichts völlig unglaubhaft ist.

7.4 Der Zeuge U.________ sagte aus, er sei wenige Tage vor dem Absturz, an
einem Samstag, mit dem Beschwerdeführer im Helikopter BELL zum Steinbruch
mitgeflogen. Dabei habe er nichts Auffälliges bemerkt. Das Obergericht durfte
gestützt auf die Aussagen von H.________ und I.________ ohne Willkür zum
Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer am 30. Juni 1990, als er im
Steinbruch die von den Zeugen beobachteten Manöver durchführte, allein im
Helikopter war und dass daher der Zeuge U.________ zu einem anderen Zeitpunkt
mit dem Beschwerdeführer mitgeflogen war. Was in der staatsrechtlichen
Beschwerde (S. 76 ff.) gegen die Würdigung der diesbezüglichen Aussagen des
Zeugen U.________ im angefochtenen Urteil (S. 69 f.) vorgetragen wird, ist
appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt.

8.
8.1 Das Bezirksgericht Baden liess letztlich offen, auf welche Weise sich die
Zerstörung des Helikopters BELL tatsächlich ereignet hatte, ob sie von Anfang
an planmässig verlaufen war oder ob der geplante Flug, wie der
Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen in Deutschland behauptete,
schliesslich in einen Unfall gemündet war (Urteil des Bezirksgerichts S. 38).
Nach der Auffassung des Bezirksgerichts würde sich an der rechtlichen
Beurteilung nichts ändern, wenn davon auszugehen wäre, dass der
Beschwerdeführer, wie von ihm in Deutschland behauptet, am 2. Juli 1990 nur
wenige Minuten vor dem geplanten Absturz vom plötzlichen Sich-Öffnen der
Copiloten-Tür überrascht wurde, daher im Steinbruch auf dem obersten Plateau
zur Landung ansetzte und dabei schliesslich zufolge eines
"white-out"-Effekts, hervorgerufen durch den aufgewirbelten Bohrstaub, die
Orientierung verlor und deshalb nicht wie von ihm geplant, sondern aus diesem
Grunde abstürzte (Urteil des Bezirksgerichts S. 48). Denn ein solcher
Geschehensablauf, der unter den konkreten Umständen für den Beschwerdeführer
habe voraussehbar sein müssen, stelle eine unwesentliche Abweichung vom
vorgestellten Kausalverlauf dar (Urteil des Bezirksgerichts S. 48 f.).

Demgegenüber hält das Obergericht mehrfach fest, dass der Beschwerdeführer
zweifelsfrei den Helikopter genau an der Stelle auf dem obersten Plateau zum
Absturz bringen und zerstören wollte, an welcher er zur Landung ansetzte
(angefochtenes Urteil S. 75, 80, 81, 83). Das Obergericht weicht mit dieser
Feststellung ausdrücklich vom Entscheid des Bezirksgerichts ab (siehe
angefochtenes Urteil S. 80, 83), welches diese Tatfrage offen gelassen hatte.

8.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des Obergerichts sei
willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo". Er sei in
der obergerichtlichen Verhandlung überhaupt nicht zu seinen inneren
Vorstellungen, zum subjektiven Tatbestand, befragt worden. Vermutlich habe
das Obergericht erst bei der Redaktion der Urteilsbegründung bemerkt, dass
bei dem vom Bezirksgericht als ebenfalls möglich erachteten Geschehensablauf
eine Verurteilung wegen Betrugs ausser Betracht falle. Offenbar aus diesem
Grunde werde im angefochtenen Entscheid in Abweichung vom Urteil des
Bezirksgerichts, welches die Tatfrage infolge von Zweifeln offen gelassen
habe, insgesamt nicht weniger als fünfmal behauptet, der Beschwerdeführer
habe den Helikopter an der Stelle, an welcher er zur Landung angesetzt habe
und abgestürzt sei, zerstören wollen. Diese Feststellung betreffend den
subjektiven Tatbestand sei allein auf Grund der Akten nicht begründbar und
ohne diesbezügliche Befragungen des Beschwerdeführers willkürlich
(staatsrechtliche Beschwerde S. 82 ff., 86 f.).
8.3 Die Rüge ist unbegründet. Dem Obergericht war die Darstellung des
Beschwerdeführers bekannt. Dieser hatte stets ausgesagt, dass er auf dem
obersten Plateau habe landen wollen, um die linksseitige Tür des Helikopters
zu schliessen, die sich während des Flugs geöffnet habe, und dass er beim
Landeanflug infolge der Aufwirbelung von Bohrstaub verunfallt sei. Das
Obergericht musste diese Darstellung auf ihre Richtigkeit überprüfen. Dazu
bestand schon deshalb Anlass, weil der Beschwerdeführer in seinen
polizeilichen Einvernahmen in Deutschland ausgesagt hatte, dass er den Flug
vom 2. Juli 1990 mit dem Plan unternommen habe, den Helikopter BELL gegen
eine Felswand zu fliegen und dadurch zum Absturz zu bringen. Zur Überprüfung
der mehrfach vorgetragenen Unfall-Version waren weitere Befragungen des
Beschwerdeführers betreffend dessen Willen, Vorstellungen und Beweggründe
nicht notwendig. Die Unfall-Version des Beschwerdeführers musste vielmehr auf
Grund von äusseren Umständen auf ihre Plausibilität und Glaubhaftigkeit
überprüft werden. Das Obergericht hat diese Prüfung vorgenommen und ist auf
Grund der Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe den
Helikopter BELL auf dem obersten Plateau des Steinbruchs zum Absturz bringen
wollen und dieses Vorhaben auch in die Tat umgesetzt (angefochtenes Urteil S.
73 ff.). Diese Feststellung ist, wie dargelegt, nicht willkürlich. Denn zum
einen ist die Aussage des Beschwerdeführers, er habe gemäss seinem Plan den
Helikopter dadurch zum Absturz bringen wollen, dass er mit hoher
Geschwindigkeit gegen eine Felswand fliege, nicht glaubhaft, und zum andern
machte der Umstand, dass sich während des Fluges die linksseitige Tür
geöffnet hatte, eine Zwischenlandung nicht erforderlich.

9.
Der Beschwerdeführer ficht auch seine Verurteilung wegen Betrugs im
Zusammenhang mit dem Absturz des von AC.________ pilotierten Helikopters
"Ecureuil" A. am 10. Dezember 1991 in Amlikon/TG an (staatsrechtliche
Beschwerde S. 87-108).

AC.________ gestand, diesen Helikopter zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs
vorsätzlich zum Absturz gebracht zu haben. Er wurde mit Entscheid der 3.
Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 unter anderem wegen
Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten und zu
einer Busse von Fr. 4'000.-- verurteilt.

9.1 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer sei an der absichtlichen
Zerstörung dieses Helikopters zwecks Auszahlung der Versicherungssumme
beteiligt gewesen. Für das Obergericht steht in Abweichung vom Urteil des
Bezirksgerichts zudem zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur
den Entschluss des Piloten AC.________, den Helikopter abstürzen zu lassen,
unterstützt, sondern vielmehr selbst den Absturz in Auftrag gegeben habe, um
im Anschluss daran von der Versicherung die vertraglichen Leistungen zu
fordern (angefochtenes Urteil S. 99). Das Obergericht stützt diese
Feststellung auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der polizeilichen
Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland (angefochtenes Urteil S. 88 f.)
sowie insbesondere auf die Aussagen von AC.________ (angefochtenes Urteil S.
90 ff.) und ferner auf die Aussagen von BC.________ (angefochtenes Urteil S.
94 f.).

Der Beschwerdeführer sagte in seiner polizeilichen Einvernahme in Deutschland
unter anderem aus, AC.________, der sich in finanziellen Schwierigkeiten
befunden habe, sei eines Tages zu ihm gekommen und habe sich anerboten, für
ihn zwecks Erlangung von Versicherungsleistungen den Helikopter zu Schrott zu
fliegen. Dies habe ihm, dem Beschwerdeführer, sehr gepasst. In der Folge habe
er mit AC.________ einen Check-Flug nach Amlikon/TG gemacht, wobei er ihn
unter anderem betreffend das Vorgehen beim Absturz instruiert habe. Er habe
AC.________ in mehreren Malen insgesamt zirka Fr. 128'000.-- als Belohnung
für den Absturz bezahlt (siehe angefochtenes Urteil S. 88 f.). Der
Beschwerdeführer widerrief in seiner Einvernahme vom 10. März 1997 diese
Aussagen und bestritt, je einen Auftrag beziehungsweise seine Zustimmung zur
Zerstörung des Helikopters gegeben zu haben. Auf Vorhalt seiner früheren
Aussagen gab er an, er habe damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass
er sich mitschuldig fühle, weil ihm im Zeitpunkt, als er die
Versicherungsleistung kassiert habe, bekannt gewesen sei, dass AC.________
den Helikopter absichtlich zum Absturz gebracht habe. In den folgenden
Einvernahmen blieb der Beschwerdeführer dabei, dass er mit diesem
Helikopterabsturz nichts zu tun habe (angefochtenes Urteil S. 89/90).
AC.________ legte am 16. März 1995 ein schriftliches Geständnis ab. Er wurde
in der Folge mehrmals einvernommen, unter anderem am 17. März 1995 durch die
Polizei, im Dezember 1998 in der Verhandlung vor der 3. Abteilung des
Bezirksgerichts Baden als Beschuldigter und - nach seiner rechtskräftigen
Verurteilung - im September 2001 in der Verhandlung vor der 2. Abteilung des
Bezirksgerichts Baden als Zeuge. Er erklärte im Wesentlichen, dass er für den
Beschwerdeführer gegen eine Belohnung den Helikopter vorsätzlich zum Absturz
gebracht habe. D.________ habe ihn wissen lassen, dass er schnell Fr.
100'000.-- verdienen könne, wenn er den Helikopter abstürzen lasse.
D.________ habe ihn mit dem Beschwerdeführer zusammen gebracht. Dieser habe
ihn auf einem Check-Flug nach Amlikon instruiert (zum Ganzen angefochtenes
Urteil S. 90 ff.).
BC.________ sagte in seiner polizeilichen Einvernahme sowie in seinen
Einvernahmen durch das Bezirksamt im Jahre 1995 im Wesentlichen aus, der
Beschwerdeführer habe auf dem Check-Flug von Würenlingen nach Amlikon und
zurück auf seinen Bruder AC.________ eingeredet, der Bedenken geäussert habe
(siehe angefochtenes Urteil S. 94 f.).
9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen von BC.________ in
dessen Einvernahmen durch die Polizei und das Bezirksamt seien gemäss § 130
Abs. 2 StPO/AG nicht verwertbar, da sein Verteidiger keine Gelegenheit
erhalten habe, an diesen Einvernahmen teilzunehmen (staatsrechtliche
Beschwerde S. 87 f.).

Der Einwand ist unbegründet. BC.________ wurde nicht im Verfahren gegen den
Beschwerdeführer, sondern im Verfahren gegen AC.________ als Auskunftsperson
beziehungsweise als Zeuge einvernommen. Die Aussagen von BC.________ wurden
dem Beschwerdeführer in dessen Einvernahme vom 10. März 1997 vorgehalten. Der
Beschwerdeführer erklärte dazu, es könne schon sein, dass er sich in dem von
BC.________ geschilderten Sinne geäussert habe (siehe angefochtenes Urteil S.
94/95). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe die Zeugeneinvernahme
von BC.________ beantragt. Inwiefern die Würdigung der Aussagen von
BC.________ willkürlich sei und sich dies im Zusammenhang mit der Beurteilung
der Zeugenaussagen von AC.________ und D.________ ergebe (staatsrechtliche
Beschwerde S. 88), ist nicht ersichtlich.

9.3 Der Beschwerdeführer behauptet, dass AC.________ und D.________ unter
einer Decke steckten und sich abgesprochen hätten, ihn gemeinsam zu belasten.
Dazu seien sie vom Polizeibeamten V.________, der die Ermittlungen betreffend
die Abstürze der beiden Helikopter "Ecureuil" geleitet habe, praktisch
aufgefordert worden, sei der Polizeibeamte V.________ doch erklärtermassen in
erster Linie am Beschwerdeführer interessiert gewesen. AC.________ und
D.________ hätten damit den Eindruck gewonnen, sie könnten den ermittelnden
Polizeibeamten offenbar dadurch zufrieden stellen, dass sie möglichst viele
belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer lieferten. Durch seine
Äusserung, er sei vor allem am Beschwerdeführer interessiert, habe der
Polizeibeamte in einer gegen §§ 64 und 65 StPO/AG verstossenden Weise auf die
Freiheit der Willensentschliessung beziehungsweise Willensbetätigung von
AC.________ und D.________ eingewirkt (staatsrechtliche Beschwerde S. 89).

Das Obergericht hat die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Betrugs
im Zusammenhang mit dem von AC.________ vorsätzlich herbeigeführten Absturz
des Helikopters "Ecureuil" A. nicht auch auf Aussagen von D.________
gestützt. Schon aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass der Polizeibeamte
V.________ gegenüber D.________ nach dessen Aussagen (siehe staatsrechtliche
Beschwerde S. 89/90) erklärt habe, er sei nicht an ihm, sondern am
Beschwerdeführer interessiert. In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nicht
dargelegt, dass der Polizeibeamte sich auch gegenüber AC.________ in diesem
Sinne geäussert habe. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Bemerkung
eines Untersuchungsbeamten gegenüber einem Beschuldigten, man sei vor allem
an einem andern Beschuldigten interessiert, im Sinne von §§ 64 f. StPO/AG
unzulässig ist.

9.4 Der Beschwerdeführer versucht unter Hinweis auf einzelne Aussagen von
AC.________ darzulegen, dass dieser nicht von ihm, sondern von D.________ den
Auftrag zur Zerstörung des Helikopters "Ecureuil" A. erhalten habe
(staatsrechtliche Beschwerde S. 91 ff.). Was er dazu vorbringt, ist
appellatorische Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Das
Obergericht geht selber davon aus, dass AC.________ die Idee, den Helikopter
zu Schrott zu fliegen, von D.________ hatte (siehe angefochtenes Urteil S. 92
unten). D.________ brachte in der Folge AC.________ mit dem Beschwerdeführer
zusammen, welcher AC.________ beauftragte, den Helikopter zum Absturz zu
bringen, ihm auf einem Check-Flug Instruktionen über das Vorgehen beim
Absturz erteilte und ihm für die Durchführung des Absturzes eine Belohnung
von zirka Fr. 128'000.-- zahlte. Auch wenn D.________ gegenüber AC.________
den Vorschlag machte, den Helikopter zu zerstören (siehe staatsrechtliche
Beschwerde S. 92, 93), so war es der Beschwerdeführer, der als Inhaber der
AZ.________AG, welcher der Helikopter gehörte, den Auftrag dazu erteilte.
D.________ war der Mittelsmann, der für den Beschwerdeführer in AC.________
einen Piloten fand, welcher bereit war, den Absturz durchzuführen. Dass
AC.________ meinte, der Helikopter sei auf D.________ versichert, welcher
daher die Versicherungsleistung zugute gehabt hätte (siehe staatsrechtliche
Beschwerde S. 94), ist im Gesamtzusammenhang unerheblich. AC.________ sagte
wiederholt aus, dass der Beschwerdeführer der Auftraggeber gewesen sei (siehe
angefochtenes Urteil S. 90 ff.).

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er AC.________ zirka Fr.
130'000.-- übergeben hat. Zur Erklärung dieser Zahlung wird in der
staatsrechtlichen Beschwerde, wie bereits im kantonalen Verfahren,
vorgetragen, D.________ habe im Namen der Firma BY.________ den Helikopter
käuflich erwerben wollen und hiefür eine Anzahlung von Fr. 150'000.-- an die
vom Beschwerdeführer beherrschte AZ.________AG geleistet. Da D.________ den
restlichen Teil des Kaufpreises nicht habe aufbringen können und in diesem
Fall die Anzahlung vertragsgemäss an den Beschwerdeführer verfallen wäre,
habe D.________ gegenüber AC.________ vorgeschlagen, den Helikopter zu
zerstören. Weil der Beschwerdeführer nach der Zerstörung des Helikopters
durch AC.________ den Kaufgegenstand nicht mehr habe liefern können, sei er
verpflichtet gewesen, die von D.________ geleistete Anzahlung zurückzugeben.
Er habe das Geld auf Anweisung von D.________ an AC.________ übergeben, weil
die von D.________ beherrschte Firma BY.________ in Konkurs gegangen sei und
D.________ habe verhindern wollen, dass das Geld in die Konkursmasse falle
(siehe zum Ganzen staatsrechtliche Beschwerde S. 96 f., S. 106 unten). Das
Obergericht hat sich mit dieser Darstellung des Beschwerdeführers auseinander
gesetzt. Es stellt fest, dass es sich bei der Zahlung des Beschwerdeführers
an AC.________ nicht um die Rückgabe der von D.________ geleisteten
Anzahlung, sondern um das Entgelt für den von AC.________ durchgeführten
Absturz gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 96 ff.). Der Beschwerdeführer
setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichts nicht
auseinander. Was er in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 96 ff.)
vorbringt, ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die zur
Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Wohl setzte sich AC.________ nach
der Zerstörung des Helikopters dafür ein, dass der Beschwerdeführer
D.________ die von diesem geleistete Anzahlung zurückerstatte (siehe
staatsrechtliche Beschwerde S. 96; angefochtenes Urteil S. 97). Bei der
Zahlung des Beschwerdeführers an AC.________ handelte es sich aber nicht um
die Rückgabe der von D.________ geleisteten Anzahlung, sondern um die
Belohnung für den von AC.________ durchgeführten Absturz. Dies ergibt sich
nicht nur aus den Aussagen von AC.________, sondern auch aus den Aussagen des
Beschwerdeführers in den Einvernahmen in Deutschland, worin er klar zwischen
den Beträgen unterschied, die er AC.________ und D.________ ausbezahlte
beziehungsweise hätte ausbezahlen sollen (siehe angefochtenes Urteil S. 97).
Es ergibt sich auch aus den Aussagen von D.________, der erklärte, der
Beschwerdeführer habe ihm als Entgelt für die vorsätzliche Zerstörung des
Helikopters "Ecureuil" B., die rund drei Monate nach der Zerstörung des
Helikopters "Ecureuil" A. inszeniert wurde, unter anderem die Rückgabe der
Anzahlung zugesichert, die er seinerzeit im Hinblick auf den Erwerb des
letztgenannten Helikopters geleistet hatte, was der Beschwerdeführer in
seinen Einvernahmen in Deutschland bestätigte (siehe dazu E. 10.1 hiernach).
Das Motiv des Beschwerdeführers, den Helikopter "Ecureuil" A. unter
Vortäuschung eines Unfalls zerstören zu lassen und auf diese Weise die
Versicherungsleistung zu kassieren, lag gemäss den Feststellungen des
Obergerichts darin, dass er kurzfristig Geld zur Bezahlung des Kaufpreises
für zwei neue Helikopter benötigte, die er gekauft hatte (siehe angefochtenes
Urteil S. 98). Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, inwiefern diese
Feststellung des Obergerichts willkürlich sei.

9.5 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er in der polizeilichen
Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland nach einer Unterbrechung von
zirka 2 ½ Stunden Dauer als erstes unvermittelt mit der Frage konfrontiert
worden sei, wann und aus welchen Gründen er den Entschluss gefasst habe, dass
der Helikopter "Ecureuil" A. zerstört werden müsse. Er sieht darin eine
gemäss § 64 StPO/AG unzulässige Suggestivfrage, da sich aus dem
Einvernahmeprotokoll nicht ergebe, dass ihm zuvor die Frage gestellt worden
sei, ob er überhaupt einen derartigen Entschluss gefasst habe, und dass er
eine solche Frage bejaht habe (staatsrechtliche Beschwerde S. 99 f.).

Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann dahingestellt bleiben. Selbst
wenn die Frage als unzulässige Suggestivfrage zu qualifizieren wäre, ergäbe
sich daraus nicht, dass sämtliche Aussagen des Beschwerdeführers in der
polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 1995 in Deutschland gemäss § 64
StPO/AG unverwertbar seien. Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme vom
21. Juni 1995 gefragt, ob er bereit sei, zu den Abstürzen der Helikopter
"Ecureuil" A. und B. wahrheitsgetreu Aussagen zu machen. Der Beschwerdeführer
antwortete, dass er dazu bereit sei, sich aber zuvor noch mit seinen beiden
anwesenden Anwälten besprechen wolle (siehe dazu angefochtenes Urteil S. 37
unten). Nach der Besprechung mit den Anwälten machte er in deren Anwesenheit
die Aussagen zum Absturz des Helikopters "Ecureuil" A.. Als dem
Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 1997 durch das
Bezirksamt Baden vorgehalten wurde, dass sein damaliger Verteidiger
interveniert hätte, wenn in Deutschland nicht alles mit rechten Dingen
gelaufen wäre, erklärte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines neuen
Verteidigers, er habe nicht gesagt, dass es mit falschen Dingen zu und her
gegangen (siehe angefochtenes Urteil S. 41).

9.6 Die Zeugen W.________ und Y.________ sagten aus, AC.________ habe ihnen
gegenüber erklärt, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern D.________ ihm
den Auftrag zur Zerstörung des Helikopters "Ecureuil" A. erteilt habe. Die
erste Instanz hat in ihrem Urteil vom 27. Oktober 2001 ausgeführt, weshalb
die Aussagen der Zeugen W.________ und Y.________ in den Einvernahmen vor dem
Bezirksamt Baden vom 23. Juni 1999 nicht überzeugen (siehe erstinstanzliches
Urteil S. 57 ff., 61 f.). Das Obergericht hat auf diese Erwägungen verwiesen
und seinerseits dargelegt, aus welchen Gründen die Aussagen der Zeugen
W.________ und Y.________ nicht glaubhaft sind (angefochtenes Urteil S. 95).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (staatsrechtliche Beschwerde S.
103-107), ist appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, die zur
Begründung der Willkürrüge nicht genügt.

10.
Der Beschwerdeführer ficht am Rande auch seine Verurteilung wegen Betrugs im
Zusammenhang mit dem Absturz des von D.________ pilotierten Helikopters
"Ecureuil" B. am 24. März 1992 vor dem Hangar auf dem Heliport in
Würenlingen/AG an.

D. ________ gestand, diesen Helikopter zum Zwecke eines Versicherungsbetrugs
vorsätzlich zum Absturz gebracht zu haben. Er wurde mit Entscheid der 3.
Abteilung des Bezirksgerichts Baden vom 16. März 1999 unter anderem wegen
Betrugs zu einer bedingt vollziehbaren Zuchthausstrafe von 18 Monaten und zu
einer Busse von Fr. 6'000.-- verurteilt.

10.1 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe diesen Absturz
gewollt und sich an dessen Planung und Vorbereitung massgeblich beteiligt.
Die von ihm beherrschte AZ.________AG habe von der Versicherungsgesellschaft
Fr. 1'900'000.-- erhalten. Der Beschwerdeführer habe D.________ für die
Durchführung des Absturzes die Rückgabe der Anzahlung versprochen, welche
dieser seinerzeit im Hinblick auf den Erwerb des Helikopters "Ecureuil" A.
geleistet hatte, sowie eine zusätzliche Entschädigung von Fr 150'000.--. Das
Obergericht stützt diese Feststellungen auf die Aussagen des
Beschwerdeführers in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Juni 1995 in
Deutschland (angefochtenes Urteil S. 100 ff.), auf die Aussagen von
D.________ (angefochtenes Urteil S. 103 ff.) sowie auf die Aussagen von
Z.________ (angefochtenes Urteil S. 105 ff.).

Anlässlich seiner Einvernahme vom 10. März 1997 in der Schweiz widerrief der
Beschwerdeführer die Aussagen, durch welche er sich in Deutschland selbst
belastet hatte. Er erklärte, er habe diese erfunden. Er blieb fortan dabei,
dass er mit dem Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. nichts zu tun habe
(angefochtenes Urteil S. 103).

10.2 Der Beschwerdeführer weist auf eine Aussage von D.________ hin, wonach
der zuständige Polizeibeamte V.________ ihm einmal gesagt habe, dass man
nicht an ihm, sondern am Beschwerdeführer interessiert sei. Der
Beschwerdeführer sieht darin eine unzulässige Einwirkung auf die Freiheit der
Willensentschliessung und Willensbetätigung einer Auskunftsperson
beziehungsweise eines Beschuldigten im Sinne von §§ 64 und 65 StPO/AG. Die
fragliche Mitteilung des Polizeibeamten sei zentral für die belastenden
Aussagen von D.________ gegen den Beschwerdeführer gewesen (siehe
staatsrechtliche Beschwerde S. 89 f.). Was der Beschwerdeführer dazu
vorbringt, ist blosse Spekulation. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb
und inwiefern die fragliche Bemerkung des Polizeibeamten die Freiheit der
Willensentschliessung und Willensbetätigung in unzulässiger Weise im Sinne
von § 64 StPO/AG beeinträchtigt habe. Durch die Bemerkung wurde weder eine
verfängliche Frage gestellt noch ein Vorteil versprochen noch durch ein
ähnliches Mittel auf die Freiheit von D.________ eingewirkt. Im Übrigen lag
es nahe, dass die Ermittlungs- und Untersuchungsbehörden vor allem am
Beschwerdeführer interessiert waren, der die AZ.________AG beherrschte,
welche die Eigentümerin der drei in den Jahren 1990, 1991 und 1992
abgestürzten Helikopter war und die Versicherungsleistungen kassierte.

10.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen des Zeugen Z.________
seien entgegen der Auffassung des Obergerichts nicht glaubhaft. Zur
Begründung verweist er auf die Zeugeneinvernahme von Z.________ vom 8. März
1999 durch das Bezirksamt Baden. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe hervor,
dass der Zeuge in den früheren Einvernahmen falsch ausgesagt habe und seine
falschen Aussagen habe eingestehen müssen (staatsrechtliche Beschwerde S. 101
f.). Der Beschwerdeführer legt indessen nicht dar, welche früheren Aussagen
nach dem Eingeständnis des Zeugen Z.________ falsch gewesen seien. Aus dem
Einvernahmeprotokoll vom 8. März 1999 ergibt sich, dass der Zeuge Z.________
seine früheren Aussagen zu den Fragen, ob und wie oft er sich nach dem
Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. am 24. März 1992 mit dem
Beschwerdeführer getroffen beziehungsweise geschäftlich zu tun gehabt habe,
unter Berufung auf ein Missverständnis korrigiert hat. Daraus folgt indessen
nicht, dass die Aussagen des Zeugen betreffend die massgebliche Beteiligung
des Beschwerdeführers am Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. nicht
glaubhaft seien. Der Zeuge Z.________ hat im Gegenteil in der Einvernahme vom
8. März 1999 seine diesbezüglichen früheren Aussagen bestätigt. Entgegen
einem weiteren Einwand in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 102) geht aus
dem Protokoll der Einvernahme des Zeugen Z.________ vom 8. März 1999 auch
nicht hervor, dass der Zeuge sich mit D.________ abgesprochen habe, in einer
allfälligen polizeilichen Einvernahme nichts zu sagen. Der Zeuge Z.________
sagte in der Einvernahme vom 8. März 1999 aus, er könne sich an eine solche -
von D.________ behauptete - Absprache nicht erinnern, und er sehe auch nicht,
wem eine derartige Absprache hätte dienen sollen. Die Einwände des
Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen
Z.________ in Bezug auf dessen Aussagen in den wesentlichen Punkten zu
erschüttern. Das Obergericht durfte die Feststellung, dass der
Beschwerdeführer den Absturz des Helikopters "Ecureuil" B. gewollt habe und
an der Planung und Vorbereitung des Absturzes massgeblich beteiligt gewesen
sei, ohne Willkür auch auf die diesbezüglichen Aussagen von Z.________
abstützen, welche dieser unter anderem im Dezember 1998 in der Verhandlung
vor der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Baden in Sachen D.________ etc. als
Zeuge in Anwesenheit des Verteidigers des Beschwerdeführers gemacht hatte
(siehe angefochtenes Urteil S. 106 f.).

11.
Das Obergericht hat die Strafe wegen mehrfachen Betrugs als Zusatzstrafe zum
Urteil des Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996 ausgefällt, durch
welches der Beschwerdeführer wegen Geldfälschung gemäss § 146 Abs. 1 Nrn. 2
und 3 in Verbindung mit §§ 22 und 25 Abs. 2 D-StGB zu einer Freiheitsstrafe
von 3 ½ Jahren verurteilt worden war. Das Landgericht Konstanz hat erkannt,
der Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Teilakten im Sinne von § 146
Abs. 1 Nr. 2 D-StGB Falschgeld verschafft in der Absicht, es als echt in
Verkehr zu bringen, und er habe im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung
mit § 22 D-StGB versucht, das Falschgeld in Verkehr zu bringen (siehe dazu
angefochtenes Urteil S. 113).

11.1 Das Bezirksgericht Baden vertrat in seinem Urteil vom 27. Oktober 2001
unter Berufung auf BGE 123 IV 9 die Auffassung, dass das dem Beschwerdeführer
in Deutschland vorgeworfene Verhalten nach dem schweizerischen Recht nicht
hätte bestraft werden können. Dies führe dazu, dass die Einsatzstrafe die
Grösse Null habe und dem Beschwerdeführer die in Deutschland verbüsste
Freiheitsstrafe faktisch - gemäss Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 StGB - an die
vorliegend auszusprechende (Zusatz-)Strafe anzurechnen sei (erstinstanzliches
Urteil S. 84 ff.).

Das Obergericht führt unter Berufung auf BGE 115 IV 21 aus, dass der
schweizerische Richter eine Zusatzstrafe gemäss Art. 68 Ziff. 2 StGB auch zu
einem ausländischen Urteil ausfällen kann, welches Taten betrifft, die nicht
in den räumlichen Geltungsbereich des Strafgesetzbuches (Art. 3 ff. StGB)
fallen. Es hält unter Hinweis auf BGE 6S.253/1998 vom 23. November 1999 fest,
dass der neu urteilende Richter sowohl im Schuld- als auch im Strafpunkt an
das rechtskräftige ausländische Urteil gebunden sei. Das gilt nach der
Auffassung des Obergerichts ausnahmsweise etwa dann nicht, wenn das
ausländische Urteil gegen den Ordre public verstösst. Dies sei hier aber
nicht der Fall (angefochtenes Urteil S. 112 f.).

Das Obergericht hält sodann fest, im Übrigen seien die Ausführungen des
Bezirksgerichts und des Beschwerdeführers, wonach der im deutschen Urteil
festgestellte Sachverhalt in der Schweiz nicht strafbar wäre, unzutreffend.
Aus dem im Urteil des Landgerichts Konstanz rechtskräftig festgestellten
Sachverhalt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer das dem Eingeweihten
übergebene Falschgeld zuvor in verschiedenen Malen erworben und im
Firmengebäude der AZ.________AG in Würenlingen versteckt beziehungsweise
gelagert habe (angefochtenes Urteil S. 114). Der vom Landgericht Konstanz
festgestellte Sachverhalt wäre bei Anwendung des schweizerischen Rechts
gemäss BGE 123 IV 9 nach Art. 244 StGB strafbar (angefochtenes Urteil S. 113
ff., E. 7b/dd).

11.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht sei aus einem
rechtlichen und einem tatsächlichen Grund in Willkür verfallen, indem es von
einem "rechtskräftig festgestellten Sachverhalt" des Urteils des Landgerichts
Konstanz ausgehe. Ein Sachverhalt nehme an der Rechtskraft eines Urteils
nicht teil. Zu dieser Sachverhaltsfrage habe das Landgericht Konstanz
überhaupt keine Feststellungen getroffen. Es sei willkürlich, wenn das
Obergericht einfach einen derartigen Sachverhalt unterstelle, ohne ihm (dem
Beschwerdeführer) dazu auch nur eine einzige Frage gestellt zu haben
(staatsrechtliche Beschwerde S. 107 f.).
11.3 Es ist richtig, dass nur das Urteilsdispositiv in Rechtskraft erwächst,
nicht auch die Urteilsbegründung mit ihren tatsächlichen Feststellungen und
rechtlichen Erwägungen (siehe Hauser/Schweri, a.a.O., 5. Aufl. 2002, § 84 N.
15; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl. 1997, N. 587). Das
rechtskräftige Urteil hat keine Feststellungswirkung hinsichtlich der
ermittelten Tatsachen (Claus Roxin, Strafverfahrensrecht, 25. Aufl., München
1998, § 50 N. 10). Insofern mag daher die Bemerkung des Obergerichts
betreffend den im Entscheid des Landgerichts Konstanz/D "rechtskräftig
festgestellten Sachverhalt" etwas ungenau sein. Dies ist aber im Ergebnis
unerheblich. Der Beschwerdeführer macht in seiner konnexen eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde (siehe dazu nachfolgend) nicht geltend, dass das
Obergericht zu Unrecht eine Zusatzstrafe zum ausländischen Urteil
ausgesprochen habe. Der Beschwerdeführer legt auch nicht ansatzweise dar,
inwiefern der Sachverhalt im rechtskräftigen Entscheid des Landgerichts
Konstanz/D, auf welchen das Obergericht hinweist, unrichtig sei. Er behauptet
nicht, dass er im kantonalen Verfahren diesbezügliche Beweisanträge gestellt
habe. Er legt nicht dar, inwiefern allfällige Beweisanträge in willkürlicher
Anwendung des kantonalen Strafprozessrechts beziehungsweise in Verletzung
verfassungsrechtlicher Grundsätze zu Unrecht abgewiesen worden seien.

12.
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, das Obergericht habe eine
Verletzung des Beschleunigungsgebots mit willkürlicher Begründung verneint
(staatsrechtliche Beschwerde S. 108 f.).

Das Obergericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen im Urteil des
Bezirksgerichts Baden (S. 8 f.) sowie mit eigenen Erwägungen eingehend
dargelegt, weshalb das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden ist
(angefochtenes Urteil S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen
Erwägungen nicht auseinander. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher
in diesem Punkt mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

13.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit in allen Punkten abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

14.
14.1 Das Obergericht hält fest, dass der Beschwerdeführer den Helikopter BELL
genau an der Stelle auf dem obersten Plateau des Steinbruchs zum Absturz
bringen und zerstören wollte, an welcher er zur Landung ansetzte
(angefochtenes Urteil S. 75, 80, 81, 83).

Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis
BStP). Auf die in der Nichtigkeitsbeschwerde (S. 3 ff.) dagegen erhobenen
Einwände ist nicht einzutreten (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Im Übrigen kann
auf die vorstehenden Ausführungen zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 8
hievor) verwiesen werden.

14.2 Das Obergericht hält in einer Alternativbegründung fest, der
Beschwerdeführer habe allfällige grössere Mengen Bohrstaub auf dem obersten
Plateau des Steinbruchs und daraus resultierende Komplikationen in Kauf
genommen (angefochtenes Urteil S. 79, 80, 81).

Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich.

14.3 Inwiefern bei der festgestellten Sachlage die Auffassung des
Obergerichts, der Beschwerdeführer habe den Helikopter BELL vorsätzlich
zerstört, bundesrechtswidrig sei, ist nicht ersichtlich.

15.
Der Beschwerdeführer ficht schliesslich die Strafzumessung an.

15.1 Das Obergericht erachtet für die drei Betrüge im Zusammenhang mit den
Helikopterabstürzen mit dem Bezirksgericht eine Zuchthausstrafe von 4 ½
Jahren als angemessen (angefochtenes Urteil S. 121). Es vertritt abweichend
vom Bezirksgericht die Auffassung, dass der vom Landgericht Konstanz/D
festgestellte Sachverhalt betreffend Geldfälschung auch nach dem
schweizerischen Recht strafbar sei, nämlich als Erwerben und Lagern falschen
Geldes im Sinne von Art. 244 StGB (angefochtenes Urteil S. 113 ff.). Es
erachtet hiefür in Anwendung des schweizerischen Rechts eine Erhöhung der
Freiheitsstrafe um ½ Jahr als angemessen (angefochtenes Urteil S. 121). Das
Obergericht hat somit in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB auf eine
hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren erkannt (angefochtener Entscheid S.
121). Davon hat es die Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren in Abzug gebracht, zu
welcher der Beschwerdeführer durch das in Rechtskraft erwachsene Urteil des
Landgerichts Konstanz/D vom 5. Februar 1996 wegen der Geldfälschungsdelikte
in Anwendung des deutschen Rechts verurteilt worden ist. Daraus resultiert
die Zusatzstrafe von 1 ½ Jahren (angefochtenes Urteil S. 121).

15.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, die vom
Obergericht ermittelte hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren sei
bundesrechtswidrig. Was er dazu vorbringt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 7 f.),
ist zum einen unbegründet und geht zum andern an der Sache vorbei.

15.2.1 Der Strafantrag der Staatsanwaltschaft ist nicht Inhalt des
angefochtenen Urteils. Auf die Kritik daran ist daher nicht einzutreten.

15.2.2 Dass sich die hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren bei einer nach
dem schweizerischen Recht zulässigen Höchststrafe von 7 ½ Jahren (siehe Art.
68 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 148 Abs. 1 aStGB und Art. 244 Abs. 1 StGB) in der
oberen Hälfte des Strafrahmens bewegt, bedeutet nicht, dass sie
bundesrechtswidrig sei. Inwiefern die vom Obergericht für die drei Betrüge im
Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen veranschlagte Zuchthausstrafe von 4
½ Jahren gegen Bundesrecht verstosse, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er
setzt sich mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil (S. 116
ff.) nicht auseinander.

15.2.3 Der im rechtskräftigen Entscheid des Landgerichts Konstanz/D
festgestellte Sachverhalt, auf welchen im angefochtenen Urteil (S. 114 ff.)
hingewiesen wird, ist nach der zutreffenden Auffassung des Obergerichts auch
gemäss dem schweizerischen Recht strafbar. Zwar ist die Übergabe
(Veräusserung) von Falschgeld an einen Eingeweihten als solche nach dem
schweizerischen Recht nicht strafbar (BGE 123 IV 9 E. 2). Weil im
vorliegenden Fall die Erwerberin des Falschgeldes, eine Vertrauensperson der
deutschen Polizei, nicht zumindest versuchte, das ihr vom Beschwerdeführer
veräusserte Falschgeld als echtes Geld in Umlauf zu setzen, hat sich der
Beschwerdeführer nicht als Mittäter oder Teilnehmer an einem (zumindest
versuchten) In-Umlaufsetzen falschen Geldes im Sinne von Art. 242 StGB
beteiligt. Der Beschwerdeführer hat aber nach den Feststellungen des
Landgerichts Konstanz, auf welche das Obergericht hinweist, das Falschgeld
zuvor in mehreren Malen erworben und es im Firmengebäude der AZ.________AG in
Würenlingen/AG gelagert (siehe angefochtenes Urteil S. 114 f.). Er hat dies
in der Absicht getan, das Falschgeld an eine eingeweihte Person zu
veräussern, die oder deren Abnehmer nach seinen Vorstellungen es als echtes
Geld in Umlauf setzen würden (angefochtenes Urteil S. 115 f). Damit hat er
sich durch den Erwerb und die Lagerung des Falschgeldes in dieser Absicht bei
Anwendung von schweizerischem Recht gemäss Art. 244 StGB strafbar gemacht
(BGE 123 IV 9 E. 2).

Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Landgericht Konstanz habe einen
solchen Sachverhalt gar nicht festgestellt, trifft nicht zu. Der
Beschwerdeführer wurde vom Landgericht Konstanz unter anderem wegen
Geldfälschung im Sinne von § 146 Abs. 1 Ziff. 2 D-StGB verurteilt. Danach
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer falsches Geld
in dieser Absicht "sich verschafft", d.h. in der Absicht, "dass es als echt
in Verkehr gebracht oder dass ein solches Inverkehrbringen ermöglicht werde"
(siehe dazu § 146 Abs. 1 Ziff. 1 D-StGB).

15.3 Das Bezirksgericht hat in seinen Strafzumessungserwägungen, auf die im
angefochtenen Urteil grundsätzlich verwiesen wird, ausdrücklich strafmildernd
berücksichtigt, dass seit den drei Betrügen bald zehn Jahre verstrichen seien
und der Beschwerdeführer sich während dieser Zeit an sich wohl verhalten
habe; denn für sein in Deutschland abgeurteiltes Verhalten wäre er in der
Schweiz nicht bestraft worden (Urteil des Bezirksgerichts S. 85). Das vom
Landgericht Konstanz/D beurteilte Verhalten des Beschwerdeführers ist
indessen, wie das Obergericht in einem andern Zusammenhang zutreffend erkannt
hat (siehe E. 15.2.3 hievor), auch nach dem schweizerischen Recht gemäss Art.
244 StGB strafbar, soweit der Beschwerdeführer Falschgeld erwarb in der
Absicht, es selbst oder durch eingeweihte Abnehmer als echtes Geld in Umlauf
zu setzen. Somit ist zwar seit den drei Betrügen in den Jahren 1990, 1991 und
1992 verhältnismässig lange Zeit verstrichen, doch hat sich der
Beschwerdeführer in dieser Zeit nicht wohl verhalten, da er im Jahre 1994
Handlungen beging, für die er vom Landgericht Konstanz im Jahre 1996 zu einer
Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren verurteilt worden ist und welche zumindest
teilweise auch nach dem schweizerischen Recht strafbar sind. Das Obergericht
hat gleichwohl den Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 64 al. 8 StGB
bejaht, wie sich zum einen aus den Verweisungen auf das Urteil des
Bezirksgerichts und zum andern aus der Erwägung im angefochtenen Entscheid
(S. 33 unten) ergibt, wonach trotz Verneinung einer Verletzung des
Beschleunigungsgebots der langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung
gemäss Art. 64 al. 8 StGB Rechnung zu tragen sei. Die Rüge des
Beschwerdeführers, das Obergericht habe den Strafmilderungsgrund im Sinne von
Art. 64 al. 8 StGB zu Unrecht verneint, geht damit an der Sache vorbei.

15.4 Das Obergericht hat für die Gegenstand des schweizerischen Verfahrens
bildenden drei Betrüge im Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen sowie für
die Gegenstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Konstanz/D
bildenden Handlungen betreffend Geldfälschung in Anwendung des
schweizerischen Rechts eine hypothetische Gesamtstrafe von 5 Jahren gebildet
und davon die vom Landgericht Konstanz nach Massgabe des - insoweit
unstreitig strengeren - deutschen Rechts ausgefällte Freiheitsstrafe von 3 ½
Jahren wegen Geldfälschung in Abzug gebracht, welche unter anderem auch eine
(als versuchtes Inverkehrbringen von Falschgeld als echtes Geld
qualifizierte) Handlung des Beschwerdeführers erfasst, die nach dem
schweizerischen Recht als solche nicht strafbar ist. Daraus resultiert für
die drei Betrüge im Zusammenhang mit den Helikopterabstürzen anstatt der vom
Obergericht bei der Bildung der hypothetischen Gesamtstrafe als angemessen
erachteten Zuchthausstrafe von 4 ½ Jahren lediglich eine Zuchthausstrafe von
1 ½ Jahren in Form einer Zusatzstrafe. Der Beschwerdeführer ist somit für die
drei Betrüge infolge des vom Obergericht gewählten Vorgehens im Ergebnis
äusserst milde bestraft worden. Ob das Vorgehen des Obergerichts insoweit
bundesrechtskonform ist, muss hier wegen des Verbots der "reformatio in
peius" nicht im Einzelnen geprüft werden.

16.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

III. Kosten

17.
Bei diesem Ausgang der beiden Verfahren hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1
BStP). Die Gerichtsgebühr für beide Verfahren wird auf insgesamt Fr. 5'000.--
festgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: