Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.154/2003
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6P.154/2003 /kra
6S.431/2003

Urteil vom 26. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A.________,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8500 Frauenfeld,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.

Art. 9 BV (Strafverfahren; Wiederherstellung einer Frist; Willkür,
überspitzter Formalismus etc.),
Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 29. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Die Bezirksgerichtliche Kommission Kreuzlingen verurteilte X.________ mit
Entscheid vom 14. Oktober 2002 / 12. Februar 2003 wegen Erschleichung einer
falschen Beurkundung (Art. 253 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von drei Wochen.

B.
B.aX.________ erklärte innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist am 24.
Februar 2003 rechtzeitig die Berufung. Da keine Partei die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verlangte, setzte das Obergerichtspräsidium dem
Berufungskläger mit Schreiben vom 25. März 2003 eine zehntägige Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung an mit dem Hinweis, dass
gemäss § 207 StPO/TG die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die
Begründung unterbleibe.

Am 4. April 2003 ersuchte der Anwalt von X.________ unter Hinweis auf seine
grosse Arbeitsüberlastung um eine Fristerstreckung von 20 Tagen.

Mit Verfügung vom 7. April 2003 bewilligte das Obergerichtspräsidium eine
ausdrücklich als "letztmals" bezeichnete Fristerstreckung zur
Berufungsbegründung bis zum 28. April 2003.

B.b Mit Eingabe vom 28. April 2003 (Montag) ersuchte der Anwalt von
X.________ um eine weitere Erstreckung der Frist zur Einreichung der
Berufungsbegründung bis zum 6. Mai 2003. Zur Begründung führte er aus, er
habe am Wochenende an dieser Rechtsschrift noch einige redaktionelle
Änderungen angebracht, die aber leider heute nicht hätten übernommen werden
können, da seine Sekretärin krankheitsbedingt ausgefallen sei.

Das Obergerichtspräsidium wies das Gesuch am 29. April 2003 ab mit der
Begründung, dass die vorgängig bewilligte Fristerstreckung ausdrücklich als
letztmalige bezeichnet worden sei.

B.c Mit Eingabe vom 2. Mai 2003 an das Obergerichtspräsidium ersuchte der
Anwalt von X.________ für den Fall, dass von Säumnis ausgegangen werde,
gestützt auf § 43 StPO/TG um Wiederherstellung der Frist. Zur Begründung
führte er aus, seine (einzige) Sekretärin habe sich am 28. April 2003
(Montag) krank gemeldet. Die in diesem Zeitpunkt grundsätzlich vollendete
Berufungsbegründung hätte durch zwei bis drei Stunden Sekretariatsarbeit
fertig gestellt werden können. Er selber verfüge nicht über die
Computerfertigkeiten, die erforderlich seien, um eine komplexe, über
zwanzigseitige Rechtsschrift zu formatieren und inklusive Beilagen fertig zu
stellen. Dies wäre ihm selbst bei entsprechenden Fähigkeiten nicht möglich
gewesen, da er praktisch während des ganzen Tages Sitzungen mit Klienten
respektive mit einem Gegenanwalt gehabt habe. Ebenso könne ihm als
Einzelanwalt mit einem einzigen (wegen Prüfungsvorbereitungen nur noch
Teilzeit arbeitenden) Mitarbeiter wohl kaum mangelnde Kanzleiorganisation
vorgeworfen werden.

Ebenfalls am 2. Mai 2003 reichte der Anwalt eine 25 Seiten umfassende
Berufungsbegründung sowie ein Arztzeugnis betreffend seine Sekretärin ein.

C.
Mit Beschluss vom 29. Juli 2003 schrieb das Obergericht des Kantons Thurgau
die Berufung als durch Rückzug erledigt ab. Das Obergericht hält fest, die
geltend gemachten Umstände vermöchten eine Wiederherstellung nicht zu
rechtfertigen. Die Berufungsbegründung sei damit verspätet eingereicht
worden, weshalb die Berufung in Anwendung von § 207 StPO/TG als durch Rückzug
erledigt abzuschreiben sei.

Das Obergericht legt im Weiteren ausführlich dar, weshalb die Berufung im
Übrigen abgewiesen werden müsste, wenn sie materiell beurteilt würde. Die
Verurteilung von X.________ wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung
sei nicht zu beanstanden.

D.
X.________ erhebt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde mit den Anträgen, der Entscheid des Obergerichts sei
aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Obergericht zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht beantragt, die beiden Rechtsmittel abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer ficht die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs
und die daraus resultierende Erledigung der Berufung durch
Abschreibungsbeschluss sowohl in der staatsrechtlichen Beschwerde als auch in
der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Wesentlichen mit denselben
Rügen an. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist seines Erachtens
insoweit deshalb zulässig, weil mit § 43 Abs. 2 StPO/TG der bundesrechtliche
prozessuale Grundsatz der Wiederherstellung gemäss Art. 35 OG praktisch mit
gleichem Inhalt umgesetzt worden sei. Daher sei bei der Auslegung von § 43
Abs. 2 StPO/TG die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 35 OG zu
berücksichtigen (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 f.).
1.2 Der Grundsatz der Wiederherstellung einer Frist beziehungsweise. der
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein allgemeiner Grundsatz des
Prozessrechts. Entgegen den Andeutungen des Beschwerdeführers ist § 43
StPO/TG keine Ausführungsbestimmung zu Art. 35 OG oder zu einer andern
Vorschrift des eidgenössischen Rechts. Daher kann sich die Frage nicht
stellen, ob § 43 StPO/TG respektive dessen Anwendung im konkreten Einzelfall
eidgenössisches Recht verletze. Die Wiederherstellung einer Frist im
thurgauischen Strafverfahren richtet sich nach § 43 StPO/TG. Das Obergericht
hat das Wiederherstellungsgesuch denn auch in Anwendung dieser Bestimmung
beurteilt. § 43 StPO/TG ist eine Vorschrift des kantonalen Rechts. Seine
Verletzung kann daher nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde
gerügt werden (Art. 269 Abs. 1, 273 Abs. 1 lit. b BStP). Daran ändert nichts,
dass für die Auslegung von § 43  Abs. 2 StPO/TG auch die Rechtsprechung zu
Art. 35 OG berücksichtigt werden kann, soweit die beiden Vorschriften
inhaltlich übereinstimmen.

Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher in diesem Punkt nicht
einzutreten.

2.
Das Obergericht hat das Wiederherstellungsgesuch in Anwendung von § 43
StPO/TG abgewiesen. Diese Bestimmung lautet:

"Wird eine Frist oder eine Verhandlung versäumt, so tritt die durch das
Gesetz oder die Behörde angedrohte Folge ein.
Weist der Säumige nach, dass weder ihn noch seinen Verteidiger oder Vertreter
ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft, so kann er innert 10 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses Wiederherstellung und Ansetzung einer Nachfrist
verlangen."
2.1 Das Obergericht hält unter Hinweis auf seine Praxis fest, dass für die
Frage der Entschuldbarkeit beziehungsweise des mangelnden Verschuldens ein
strenger Massstab gelte. Verschulden einer Partei liege vor, wenn sie auf
Grund eines Verhaltens säumig sei, das in fremden Angelegenheiten
pflichtwidrig wäre. Entschuldbar seien jene Umstände, die bei
Berücksichtigung der gewöhnlichen Abläufe der Dinge normalerweise nicht in
den Bereich der Möglichkeiten einbezogen würden und denen man auch bei
Anwendung erhöhter Vorsicht nicht entgehen könne. Eine plötzliche schwere
Erkrankung könne in bestimmten Fällen eine Wiederherstellung rechtfertigen
(angefochtener Entscheid S. 4).

Diese Auffassung des Obergerichts entspricht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter anderem zu Art. 35 OG, der für die Wiederherstellung
voraussetzt, dass der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein
unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln.
Nach der Rechtsprechung kommt die Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der
säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit andern Worten
aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden
ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es
sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Arbeitsüberlastung beispielsweise
rechtfertigt eine Wiederherstellung der Frist nicht, wohl aber unter
Umständen eine schwere Erkrankung kurz vor Ablauf einer Frist. Unverschuldet
ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach
den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person
nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen
gestellt hätte. Wiederherstellung kann nur in Fällen klarer Schuldlosigkeit
gewährt werden. Jedwelches Verschulden einer Partei oder ihres Vertreters
oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst sie
aus (siehe zum Ganzen BGE 112 V 255 E. 2a; nicht amtlich publizierte E. 2 von
BGE 114 Ib 56, in: Pra 1998 Nr. 152; Urteil 6S.282/1998 vom 24. Juni 1998).

2.2
2.2.1Nach der Auffassung des Obergerichts muss einem Anwalt mangelhafte
Kanzleiorganisation vorgeworfen werden, wenn er bei einem Ausfall seiner
Sekretärin nicht in der Lage ist, die entsprechenden Arbeiten selbst zu
erledigen oder kurzfristig für Ersatz zu sorgen, und daher die
Sekretariatsarbeiten liegen bleiben. Das Obergericht weist in diesem
Zusammenhang darauf hin, dass der Anwalt des Berufungsklägers am letzten Tag
der Frist trotz angeblich mangelhafter Computerkenntnisse und anderweitiger
Beschäftigung immerhin in der Lage gewesen sei, ein (1 ¼ Seiten umfassendes)
Fristerstreckungsgesuch zu schreiben (angefochtener Entscheid S. 5).

2.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht stelle viel zu hohe
und sachlich nicht gerechtfertigte Anforderungen an eine Einzelkanzlei mit
Alleinsekretärin. In keiner solchen Kanzlei bestehe quasi eine
Reserve-Organisation mit geschultem Personal, welches in der Lage sei, innert
weniger Stunden eine umfangreiche Rechtsschrift mit Beilagen und Verzeichnis
fertig zu stellen. Ein Anwalt müsse auch nicht fähig sein, die Arbeiten, die
seine Sekretärin beherrsche, bei deren Ausfall selber vorzunehmen
(staatsrechtliche Beschwerde S. 6 f.).

Mit diesen Einwänden wird indessen nicht dargelegt, inwiefern die
Fertigstellung der 25 Seiten umfassenden Berufungsbegründung in einer
hinreichenden Darstellung am letzten Tag der Frist nicht möglich gewesen sei.
Der Anwalt, der seine Kanzlei in der Stadt St. Gallen betreibt, hätte
beispielsweise kurzfristig eine Sekretärin eines befreundeten Kollegen oder
etwa Mitarbeiter eines Schreibdienstes einsetzen können. Notfalls hätte er
die Berufungsbegründung selber schreiben können, bei Fehlen der hiefür
erforderlichen Computerkenntnisse mit der Schreibmaschine oder
handschriftlich.

Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann jedoch vorliegend dahingestellt
bleiben. Das Wiederherstellungsgesuch durfte jedenfalls aus nachstehenden
Gründen ohne Willkür abgewiesen werden.

2.3 Das Obergericht hält fest, im Übrigen habe der Anwalt des
Berufungsklägers selbst ausgeführt, die Berufungsbegründung sei praktisch
fertig gewesen. Alsdann wäre es ihm unbenommen gewesen, sie mit einem
entsprechenden Hinweis einzureichen und Korrekturen redaktioneller Art
vorzubehalten. Solche wären ohne weiteres auch nach Ablauf der Frist
entgegengenommen worden, was der Rechtsanwalt bei einem entsprechenden
(rechtzeitigen) Telefonat mit dem Obergericht ohne weiteres hätte in
Erfahrung bringen können (angefochtenere Entscheid S. 5).
Die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs aus diesen Gründen ist entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers weder willkürlich noch überspitzt
formalistisch. Durch die Einreichung der Berufungsbegründung in der
Darstellung, wie sie am letzten Tag der Frist vorlag, allenfalls verbunden
mit einem erklärenden Hinweis auf den krankheitsbedingten Ausfall der
einzigen Sekretärin, wäre die Frist gewahrt worden. Der Beschwerdeführer
macht nicht geltend, dass die Einreichung der Berufungsbegründung in dieser
Darstellung, d.h. versehen "mit massiven Handkorrekturen" (siehe
staatsrechtliche Beschwerde S. 11 Mitte), nach den massgebenden Vorschriften
des kantonalen Prozessrechts zur Wahrung der Frist nicht genügt hätte und er
aus diesem Grunde die Rechtsschrift in dieser Darstellungsform nicht
eingereicht habe. Eine Berufungsbegründung in verbesserter Darstellung, d.h.
in Reinschrift, hätte, soweit überhaupt erforderlich, nach Ablauf der Frist
nachgereicht werden können, was der Anwalt in einem Telefonat mit dem
Obergerichtspräsidium hätte in Erfahrung bringen können. Der Anwalt durfte
entgegen einer Bemerkung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S. 11) nicht
davon ausgehen, dass die Erkrankung seiner einzigen Sekretärin am letzten Tag
der ausdrücklich "letztmals" verlängerten Frist ohne weiteres als Grund für
die Gewährung einer kurz bemessenen "Notfrist" genügen würde. Er musste bei
der gebotenen Sorgfalt vielmehr auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass
eine solche Nachfrist trotz der geltend gemachten Erkrankung der Sekretärin
etwa mit dem Argument verweigert würde, die vorgängige Fristerstreckung sei
ausdrücklich als letztmalige bezeichnet worden. Im Hinblick auf diese
Möglichkeit musste der Anwalt Vorkehrungen zur Wahrung der Frist treffen.
Jedenfalls die Einreichung des nach seiner Behauptung bereits vorliegenden
Entwurfs der Berufungsbegründung mit massiven Handkorrekturen wäre ohne
weiteres möglich gewesen. Da der Anwalt selbst dies in einem nicht
hinreichend begründeten Vertrauen auf die Gewährung einer Nachfrist
unterliess, trifft ihn nach der willkürfreien Auffassung des Obergerichts im
Sinne von § 43 Abs. 2 StPO/TG ein Verschulden an der Fristversäumnis.

2.4 Inwiefern die Abweisung des Wiederherstellungsgesuchs im vorliegenden
Fall durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt sei und die Anwendung
des materiellen Rechts unnötig kompliziere (staatsrechtliche Beschwerde S.
10), vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen und ist nicht
ersichtlich. Entgegen einer Andeutung in der staatsrechtlichen Beschwerde (S.
11) ist es nicht willkürlich, § 43 StPO/TG auf das Versäumen von
richterlichen Fristen in gleicher Weise anzuwenden wie auf das Versäumen
gesetzlicher Fristen.

2.5 Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer aus der Abweisung des
Wiederherstellungsgesuchs und dem daraus resultierenden
Abschreibungsbeschluss im Ergebnis kein Nachteil erwachsen, da das
Obergericht gleichwohl in ausführlichen ergänzenden Erwägungen die Berufung
materiell beurteilt und festgehalten hat, dass die erstinstanzliche
Verurteilung des Beschwerdeführer wegen Erschleichung einer falschen
Beurkundung nicht zu beanstanden sei (angefochtener Entscheid S. 5-11).

3.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die in der
staatsrechtlichen Beschwerde und in der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde erhobenen Einwände gegen die Verurteilung des
Beschwerdeführers, soweit überhaupt ausreichend substanziiert, unbegründet
sind. Der öffentlich beurkundete Kaufpreis von Fr. 1'100'000.-- war
offensichtlich unrichtig. Der tatsächliche Kaufpreis war jedenfalls um den
Betrag von Fr. 180'000.-- niedriger, welchen der Verkäufer dem
Beschwerdeführer als Käufer unstreitig vor der öffentlichen Beurkundung des
Kaufvertrags in bar zukommen liess, was gegenüber der Urkundsperson
verschwiegen wurde. Der Beschwerdeführer nahm gemäss den willkürfreien
Feststellungen der kantonalen Gerichte in Kauf, dass infolge dieser
Barzahlung die Angabe des Kaufpreises in der öffentlichen Urkunde unrichtig
war. Damit hat der Beschwerdeführer zumindest eventualvorsätzlich eine in
Bezug auf den Kaufpreis falsche Beurkundung erschlichen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, das Obergericht habe sich mit dem subjektiven Tatbestand
nicht befasst, ist unzutreffend. Es kann im Übrigen auf die Erwägungen des
Obergerichts verwiesen werden. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt
bleiben, ob der tatsächliche Kaufpreis im Vergleich zum öffentlich
beurkundeten Preis darüber hinaus auch noch um den Betrag von Fr. 280'000.--
niedriger war, was unter anderem davon abhängt, wann genau der Verkäufer auf
seine Forderung von Fr. 280'000.-- gegenüber dem Beschwerdeführer als Käufer
verzichtet hat.

4.
Somit sind beide Beschwerden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang der Verfahren hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Thurgau und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: