Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.152/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6P.152/2003
6S.429/2003 /kra

Urteil vom 22. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Postfach 760, 6301 Zug,
Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Postfach 800, 6301 Zug.

6P.152/2003
Art. 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür)

6S.429/2003
Einziehung; Strafzumessung (BetmG-Widerhandlung),

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.152/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.429/2003) gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug,
Berufungskammer, vom 29. August 2003.

Sachverhalt:
A.aAm 13. September 1996 beschlagnahmte die Polizei im Haus von X.________
gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl unter anderem 516
Cannabis-Pflanzen sowie 2'050 Gramm getrocknete Cannabis-Blüten. Am 26.
September 1996 vernichtete der in dieser Sache ermittelnde Polizeibeamte die
516 Pflanzen, weil angeblich ein Fäulnisprozess eingesetzt hatte. Die 2'050
Gramm Blüten blieben vorerst sichergestellt, wurden aber zu einem unbekannten
späteren Zeitpunkt vernichtet.

A.b Der wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich stellte in seinem
Analysenbericht vom 22. Oktober 1996 bei den getrockneten Blüten einen
THC-Gehalt zwischen 5,5 und 6 % fest.

B.
Am 29. August 2003 wurde X.________ vom Strafgericht des Kantons Zug auf
Berufung hin wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 BetmG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG zu einer bedingt vollziehbaren
Gefängnisstrafe von 1 Monat verurteilt.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde gegen den angefochtenen Entscheid. Mit beiden
Rechtsmitteln beantragt er dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache an
das Strafgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete
Rechtsverletzung nicht durch andere Rechtsmittel beim Bundesgericht oder
einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf Rügen,
welche die unrichtige Anwendung von materiellem Bundesstrafrecht betreffen,
kann im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten
werden. Diese fallen in den Anwendungsbereich der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 269 Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, bei der Strafzumessung nach Art. 63 StGB sei die Verletzung des
Beschleunigungsgebots nicht genügend gewichtet worden, wird demnach auf die
staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten.

2.
Der Beschwerdeführer macht in verschiedener Hinsicht Willkür geltend. Nach
Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür behandelt zu werden. Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann,
wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen
wäre, sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 129 I 8 E. 2.1, mit Hinweisen).

2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Strafgericht sei willkürlich
davon ausgegangen, dass der betreffende Polizeibeamte Rücksprache mit dem
zuständigen Untersuchungsrichter genommen habe, bevor er die 516 Grünpflanzen
vernichtete. In den Akten finde sich jedoch weder eine entsprechende
Verfügung noch eine Aktennotiz des Untersuchungsrichters. Wie der
Beschwerdeführer und das Strafgericht zutreffend feststellen, muss die
Vernichtung beschlagnahmten Hanfs durch den Richter im Endurteil angeordnet
werden (Art. 58 Abs. 2 StGB; vgl. Urteil 1P.775/2000 vom 10 April 2001, E. 4,
publiziert in Pra 2001 Nr. 111). Die infrage gestellte Rücksprache mit dem
Untersuchungsrichter ist demzufolge unerheblich, und die Rüge stösst ins
Leere. Ähnliches gilt hinsichtlich des vorgebrachten Einwands, das
Strafgericht habe willkürlich lediglich die Vernichtung der Hanfblüten für
widerrechtlich erklärt. Aus dem Entscheid geht klar hervor, dass die
Vernichtung sämtlichen Hanfs gemeint ist. Die Beschwerde ist in diesen
Punkten abzuweisen.

2.2 Die hinsichtlich des Rechtsirrtums gemachten Ausführungen betreffen zum
Teil die Anwendung von Bundesrecht. Auf solche Rügen kann im Rahmen der
subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 84
Abs. 2 OG; Art. 269 Abs. 1 BStP). Die Frage, ob der Täter sich zur Handlung
berechtigt hielt, betrifft demgegenüber eine so genannte innere Tatsache und
ist damit Tatfrage, weswegen sie im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde
aufzuwerfen ist (BGE 126 IV 99, E. 4f; 75 IV 150 E. 3).
Nach der Rechtsprechung kann sich nur auf Rechtsirrtum berufen, wer
zureichende Gründe zur Annahme hatte, er tue überhaupt nichts Unrechtes und
nicht schon, wer die Tat bloss für straflos hielt (BGE 128 IV 201 E. 2). Das
Strafgericht stellt fest, dass beim Handel mit Hanfprodukten die Gefahr eines
Missbrauchs bestehe. Es schliesst daraus, dem Beschwerdeführer habe ein
Unrechtsbewusstsein nicht vollständig gefehlt. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Feststellung als willkürlich
erscheinen zu lassen. Vielmehr suchen sie aufzuzeigen, dass er seine
Tätigkeit für erlaubt hielt. Dieses Kriterium ist der dargelegten
Rechtsprechung zu Folge erst erheblich, wenn ein Täter im Glauben handelte,
er tue überhaupt nichts Unrechtes. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen
somit an der Sache vorbei. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Strafgericht habe die
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) verletzt, indem es die Verletzung derselben
durch die Strafverfolgungsbehörden nicht festgestellt und durch die
Einziehung nachträglich genehmigt habe. Die Vernichtung des Hanfs durch die
Polizei könne sich weder auf eine gesetzliche Grundlage stützen noch sei sie
verhältnismässig.

Das Strafgericht hat festgestellt, dass die Vernichtung des beschlagnahmten
Hanfs widerrechtlich erfolgt sei. Der Beschwerdeführer stösst demnach mit der
betreffenden Rüge ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer die Zulässigkeit
einer nachträglichen Genehmigung der Einziehung nach Art. 58 StGB bestreitet,
rügt er die korrekte Anwendung von Bundesrecht. Auf eine solche Rüge kann im
Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden
(Art. 84 Abs. 2 OG; Art. 269 Abs. 1 BStP). Die staatsrechtliche Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter die Verletzung des Rechts auf ein faires
Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei missachtet worden, indem der Antrag auf Führung des Gegenbeweises
bezüglich des THC-Gehalts abgelehnt beziehungsweise verunmöglicht worden sei.

4.1 Gemäss dem in Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör hat der Betroffene das Recht, sich
vor dem Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu
äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen,
mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b, mit Hinweisen). Das Beweisverfahren kann
jedoch geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn
der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die
verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis
voraussichtlich nichts mehr ändern (so genannte antizipierte oder
vorweggenommene Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc, mit Hinweisen).

4.2 Zunächst ist festzustellen, dass die Anordnung einer weiteren Analyse des
beschlagnahmten Hanfs durch das Strafgericht infolge dessen widerrechtlichen
Vernichtung nicht mehr möglich war. Es stellt sich somit die Frage, ob das
Gericht trotz der Unmöglichkeit einer zweiten Analyse, den Beschwerdeführer
ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verurteilen durfte.
Dies ist zu bejahen, wenn eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig gewesen
wäre, das heisst, das Gericht auch bei Vorhandensein des Hanfs auf eine
zweite Analyse hätte verzichten dürfen.

4.3 Das Strafgericht erachtete die Vorbringen gegen die Analyse theoretischer
Natur. Konkrete Anhaltspunkte für eine Verwechslung der Proben lägen nicht
vor.

4.4 Der Beschwerdeführer vermochte keine Tatsachen zu belegen oder glaubhaft
zu machen, welche einen Austausch oder eine Verwechslung der Proben auf
irgendeine Weise indizieren. Indem er die These in den Raum stellt, der
ermittelnde Polizeibeamte habe die Proben vertauscht, macht er
Pflichtwidrigkeiten geltend, die er bei den zuständigen Behörden hätte
anzeigen können, was er jedoch unterlassen hat (vgl. Urteil Einzelrichter,
kantonale Akten, act. 23 S. 8 f.). Bei dieser Sachlage bestehen keine
gerechtfertigten Zweifel an der Korrektheit der Probenahmen und an den
Befunden. Auch wenn der Hanf noch verfügbar gewesen wäre, hätte das
Strafgericht ohne Willkür auf die Anordnung einer zweiten Analyse verzichten
dürfen. Aus diesem Grund konnte es ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf
die vom wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich erstellte Analyse
abstellen.

4.5 Soweit der Beschwerdeführer das Recht auf persönliche Teilnahme, auf
Waffengleichheit sowie auf effektive Verteidigung anruft, legt er nicht dar,
inwiefern diese vorliegend einen über den Anspruch auf rechtliches Gehör
hinausgehenden Schutz gewähren sollen. Auf die betreffenden Rügen ist nicht
einzutreten.

5.
Ferner ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Grundsatz "in dubio pro reo"
sei verletzt worden und es liege Willkür in der Beweiswürdigung vor. Es sei
nicht erwiesen, dass der vom wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei
analysierte Hanf aus seinem Bestand stamme.

5.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die daraus abgeleitete Maxime "in dubio pro
reo", dass sich der Richter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat
(BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen). Willkür in der Beweiswürdigung liegt
vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen
Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderlaufen (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen).

5.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Belastungszeugen hätten ihre
Aussagen widerrufen, geht er an der Sache vorbei. Hinsichtlich der infrage
stehenden Handlungen sind die entsprechenden Aussagen nicht erheblich. Diese
betreffen vielmehr das infolge Verjährung eingestellte Verfahren. Weiter
macht der Beschwerdeführer geltend, die Proben seien möglicherweise
vertauscht worden. Der Transport des Hanfs zum wissenschaftlichen Dienst habe
erst sechs Tage nach der Beschlagnahme stattgefunden, wobei nicht einmal
festgehalten worden sei, auf welche Weise dieser erfolgt sei. Aus dem
Analysenbericht des wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich geht
hervor, dass die fraglichen Proben durch den Polizeibeamten A.________ am 19.
September 1996 persönlich überbracht wurden. Die betreffende Rüge geht somit
fehl. Dass der Hanf erst sechs Tage nach der Beschlagnahme beim
wissenschaftlichen Dienst abgegeben wurde, erscheint im Übrigen nicht als
verspätet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich - wie bereits
in E. 4.4. dargelegt - in nicht belegten Verdächtigungen. Das Strafgericht
des Kantons Zug konnte somit ohne Willkür davon ausgehen, dass der Hanf,
welcher dem wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich übergeben
wurde, aus der Plantage des Beschwerdeführers stammte. Ebenso wenig bestehen
bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses erhebliche Zweifel, dass das
Resultat der Analyse den Hanf des Beschwerdeführers betrifft. Die Beschwerde
ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

7.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe mit der
Feststellung, wonach die erfolgte Einziehung und Vernichtung nachträglich
genehmigt werden könne, Art. 58 StGB verletzt.

7.1 Ziel der Nichtigkeitsbeschwerde ist es, anstelle des für den Betroffenen
nachteiligen Entscheids einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen. Der
Beschuldigte kann deshalb einen Entscheid nur bezüglich solcher Punkte
anfechten, die ihn beschweren. Andernfalls fehlt ein Rechtsschutzinteresse
(Hans Wiprächtiger, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998,
N. 6.37).

7.2 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass eine Einziehung und
Vernichtung vom Richter anzuordnen ist und somit nicht hätte eigenmächtig von
der Polizei vorgenommen werden dürfen. Der vernichtete Hanf wies einen
THC-Gehalt von über 0,3 % dar, womit die Voraussetzungen für eine Einziehung
und Vernichtung durch den Richter nach Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
tatsächlich gegeben wären. Die gerügte Feststellung der Vorinstanz hat für
den Beschwerdeführer unter diesen Umständen keinen materiellen oder anders
gearteten Nachteil zur Folge. Mangels eines entsprechenden
Rechtsschutzinteresses kann auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
eingetreten werden.

8.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht
berücksichtigt, dass er einem Rechtsirrtum unterlegen sei.

8.1 Hat der Täter aus zureichenden Gründen angenommen, er sei zur Tat
berechtigt, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder
von einer Bestrafung Umgang nehmen (Art. 20 StGB). Auf Rechtsirrtum im Sinne
von Art. 20 StGB kann sich nur berufen, wer zureichende Gründe zur Annahme
hat, er tue überhaupt nichts Unrechtes, und nicht schon, wer die Tat bloss
für straflos hält (BGE 128 IV 201 E. 2, mit Hinweisen). Ein Rechtsirrtum ist
ausgeschlossen, wenn ein unbestimmtes Empfinden vorliegt, dass das
beabsichtigte Verhalten gegen das verstösst, was Recht ist (BGE 104 IV 218 E.
2).  Die Frage, ob der Täter sich zur Handlung berechtigt hielt, betrifft
eine so genannte innere Tatsache und ist damit Tatfrage, die im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden kann (BGE 126 IV
99, E. 4f; 75 IV 150 E. 3).

8.2 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz handelte der
Beschwerdeführer nicht in vollständiger Unkenntnis über die
Widerrechtlichkeit seiner Tätigkeit. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
suchen aufzuzeigen, dass er seine Handlung aus zureichenden Gründen für
erlaubt hielt. Fehlt dem Täter das geforderte Unrechtsbewusstsein, ist ein
Rechtsirrtum nach der dargelegten Rechtsprechung ausgeschlossen. Die
betreffenden Rügen stossen somit ins Leere. Die Beschwerde ist in diesem
Punkt abzuweisen.

9.
Schliesslich ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei in Verletzung von
Art. 63 StGB zu einer Strafe verurteilt worden, die nicht seinem Verschulden
entspreche. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots sei bei der
Strafzumessung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der
ausserordentlichen Umstände hätte das Verfahren eingestellt beziehungsweise
zumindest auf eine Bestrafung verzichtet werden müssen.

9.1 Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung die Verletzung des
Beschleunigungsgebots berücksichtigt. Insbesondere den Stillstand des
Verfahrens von 48 Monaten zwischen der Erstellung des polizeilichen
Schlussberichts und der Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter wurde als
"krasse Zeitlücke" qualifiziert. Der Beschwerdeführer sei aber durch die
Verfahrensverzögerung nicht erheblich belastet worden. Aus diesem Grund komme
eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht, und der Verletzung des
Beschleunigungsgebots sei strafmildernd Rechnung zu tragen.

9.2 Bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind folgende Sanktionen
möglich: Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der
Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht
auf Strafe sowie Verfahrenseinstellung als ultima ratio. Zudem ist der
Richter verpflichtet, die Verletzung des Beschleunigungsgebots in seinem
Urteil ausdrücklich festzuhalten und gegebenenfalls darzulegen, in welchem
Ausmass er dies bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. Überdies ist
folgenden Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen ist
einerseits wie schwer der Beschuldigte durch die Verfahrensverzögerung
getroffen wurde, andererseits wie gravierend die ihm vorgeworfenen Straftaten
sind. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen ferner die Interessen
allfälliger Geschädigten (BGE 117 IV 124 E. 4e).

9.3 Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots vorliege. Diesem Umstand hat sie mit einer Reduktion
der Strafe von einem Monat Rechnung getragen. Dabei hat sie berücksichtigt,
dass der Beschwerdeführer durch das Verfahren nicht sonderlich belastet
worden sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die widerrechtliche
Vernichtung seines Hanfs stelle eine besondere Belastung dar. Es ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern die Verfahrensverzögerung ihn aus diesem Grund
ausserordentlich getroffen haben soll. Weiter hat die Vorinstanz das
erhebliche Verschulden des Beschwerdeführers in Betracht gezogen. Der
Beschwerdeführer wendet dazu ein, die Vorinstanz sei bei der Beurteilung
seines Verschuldens zu Unrecht davon ausgegangen, dass er eine beachtliche
Menge an Hanfpflanzen angebaut und in Verkehr gebracht habe. Dieser Einwand
ist insofern zutreffend, als er vom angepflanzten Hanf lediglich 100 Gramm
Marihuana verschenkte und das Verfahren wegen Haschischverkaufs infolge
Verjährung eingestellt wurde. Diese Tatsachen haben aber keinen wesentlichen
Einfluss hinsichtlich des Verschuldens, da zumindest eine Absicht, den
angepflanzten Hanf in Verkehr zu bringen, bestanden hat. Dass keine
Interessen von Geschädigten vorliegen, stellt einen Umstand dar, welcher
einer Einstellung des Verfahrens oder dem Umgang von Strafe nicht entgegen
stünde, für sich alleine aber diese Massnahmen nicht zu rechtfertigen vermag.
Die Vorinstanz hat insgesamt die nach der dargelegten Rechtsprechung
massgebenden Kriterien zutreffend berücksichtigt. Im Rahmen ihres Ermessens
durfte sie der Verletzung des Beschleunigungsgebots mit einer Reduktion der
Strafe um einen Monat Rechnung tragen. Die Beschwerde ist auch in diesem
Punkt abzuweisen.

10.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

III. Kosten

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG; Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: