Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.138/2003
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6P.138/2003, 6S.390/2003
6P.139/2003, 6S.395/2003 /kra

Urteil vom 26. April 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

6P.138/2003, 6S.390/2003
X.________,
Beschwerdeführer 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg,

6P.139/2003, 6S.395/2003
Y.________,
Beschwerdeführer 2, vertreten durch Fürsprecher Marcel Grass,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

6P.138/2003
Art. 9, 29 und 30 BV sowie Art. 6 EMRK (Strafverfahren; Willkür, rechtliches
Gehör, Anspruch auf unparteiischen Richter),

6P.139/2003
Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 9 BV und Art. 6 EMRK
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),

6S.390/2003
mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB); Strafzumessung,

6S.395/2003
mehrfache (eventual-)vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerden (6P.138/2003 und 6P.139/2003) und
Nichtigkeitsbeschwerden (6S.390/2003 und 6S.395/2003) gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 16. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte mit Urteil vom 15. März 2002
schuldig
X.________ der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, des
Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, der mehrfachen Überschreitung der
gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und
ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und
Verkehrsverhältnisse, des mehrfachen ungenügenden Abstandhaltens beim
Hintereinanderfahren sowie des mehrfachen vorschriftswidrigen Überholens,
Y.________ der mehrfachen (eventual-) vorsätzlichen Tötung, der mehrfachen
Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit
innerorts und ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
Strassen- und Verkehrsverhältnisse, des ungenügenden Abstandhaltens beim
Hintereinanderfahren, des vorschriftswidrigen Überholens sowie des
pflichtwidrigen Verhaltens bei Verkehrsunfall.
Es verurteilte beide Angeklagten zu je 6 1/2 Jahren Zuchthaus, unter
Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft, sowie zu 5 Jahren
Landesverweisung, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 4
Jahren. Hinsichtlich Y.________ sprach es die Strafe als Zusatzstrafe zum
Urteil des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 21. Oktober 2002 aus und widerrief
im Weiteren den ihm gemäss Strafverfügung des Bezirksamtes Kulm vom 10.
August 1999 für eine Strafe von 14 Tagen Gefängnis gewährten bedingten
Strafvollzug.

Die von X.________ und Y.________ gegen diesen Entscheid geführten
Appellationen wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 16. Juni
2003 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.

B.
Die Verurteilten führen sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.

X. ________ stellt in beiden Beschwerden Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz.

Y. ________ beantragt in beiden Beschwerden, das angefochtene Urteil sei
hinsichtlich der Schuldsprüche wegen mehrfacher (eventual-) vorsätzlicher
Tötung, Überschreitens der gesetzlichen und signalisierten
Höchstgeschwindigkeit innerorts, ungenügenden Abstandhaltens beim
Hintereinanderfahren und vorschriftswidrigen Überholens sowie hinsichtlich
der bedingt ausgesprochenen Landesverweisung, des Widerrufsentscheids und der
Kostenregelung aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und um Verleihung der aufschiebenden Wirkung für seine
Beschwerden.

C.
Das Obergericht des Kantons Luzern beantragt in seinen Gegenbemerkungen, die
von X.________ und Y.________ geführten staatsrechtlichen Beschwerden und
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden seien abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Staatsanwaltschaft schliesst in ihrer Vernehmlassung
ebenfalls auf Abweisung der erhobenen Beschwerden, soweit darauf einzutreten
sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerden

1.
1.1 X.________ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) rügt zunächst eine Verletzung
der Garantie auf ein unabhängiges und unparteiliches Gericht. Er macht
geltend, sowohl der Obergerichtspräsident als auch der Staatsanwalt seien
innerlich nicht unabhängig gewesen. Dies ergebe sich aus ihren
Verlautbarungen gegenüber der Presse.

1.2 Nach der in Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
verankerten Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne
Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen,
unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder
Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise
Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der
Voreingenommenheit begründen, so ist die Garantie verletzt (BGE 127 I 196 E.
2b S. 198, mit Hinweisen). Umstände, welche den Anschein der
Voreingenommenheit bieten und eine parteiische Tätigkeit befürchten lassen,
können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Richter oder
Richterinnen, aber auch in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller oder
organisatorischer Art begründet sein (BGE 124 I 121 E. 3a S. 123, mit
Hinweisen). Nach der Rechtsprechung gibt sich die Gerichtsperson den Anschein
der Befangenheit, wenn sich aufgrund von Äusserungen vor oder während des
Prozesses der Schluss aufdrängt, sie habe sich schon eine abschliessende
Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet (BGE 125 I 119 E. 3a S. 122,
mit Hinweis).

Soweit Untersuchungsrichter oder Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre
Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahrnehmen, ist ihre
Ausstandspflicht ausschliesslich im Lichte von Art. 29 Abs. 1 BV (Art. 4 aBV)
zu beurteilen. Hinsichtlich der Unparteilichkeit des Staatsanwalts kommt Art.
29 Abs. 1 BV indes ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender
Gehalt zu. Ein Staatsanwalt kann - wie auch ein Untersuchungsrichter -
abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven
Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE
112 Ia 142 E. 2d S. 147; 127 I 196 E. 2b, je mit Hinweisen).

Ablehnungsgründe sind nach der Rechtsprechung ohne Verzug geltend zu machen.
Es verstösst gegen Treu und Glauben, solche Einwände erst im
Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte
festgestellt werden können. Wer einen Richter oder Beamten nicht unverzüglich
ablehnt, wenn er vom Ablehnungsgrund Kenntnis erhält, sondern sich
stillschweigend auf den Prozess einlässt, verwirkt somit den Anspruch, sich
auf Art. 30 BV berufen zu können (BGE 124 I 121 E. 2, mit Hinweis).

1.3 Der Beschwerdeführer 1 hat im kantonalen Verfahren keine Ablehnungsgründe
gegen den Staatsanwalt geltend gemacht. Er beschränkte sein Ausstandsbegehren
auf die Mitglieder des Kriminalgerichts. Es war vielmehr Y.________
(nachfolgend Beschwerdeführer 2), der gegen den Staatsanwalt die Rüge der
Befangenheit erhoben hat. Auf dieses Ausstandsbegehren trat das
Kriminalgericht Luzern nicht ein. Das Obergericht wies es auf Appellation des
Beschwerdeführers 2 hin mit Entscheid vom 27. August 2002 ab. Eine hiegegen
erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 3.
Februar 2003 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Urteil der I.
Öffentlichrechlichen Abteilung 1P.528/2002 vom 3.2.2003).

Aus diesem Grund erweist sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers 1
hinsichtlich des Staatsanwalts als verspätet. Im Übrigen wäre es sachlich
unbegründet, wie sich aus dem Entscheid des Bundesgerichts ergibt (Urteil der
I. Öffentlichrechlichen Abteilung 1P.528/2002 vom 3.2.2003 E. 4.2 und 4.3).

Unbegründet ist die Rüge der Befangenheit hinsichtlich des
Obergerichtspräsidenten. Die vom Beschwerdeführer 1 beanstandete Äusserung
findet sich in Berichterstattungen über die zweitinstanzliche Verhandlung und
gibt die Ausführungen anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung wieder. Der
Beschwerdeführer 1 schliesst somit nicht aufgrund eines besonderen Verhaltens
des Obergerichtspräsidenten vor oder während des Verfahrens auf Befangenheit,
sondern allein wegen des von diesem erläuterten materiellen Entscheids.
Dieser kann aber nicht den Anschein der Befangenheit erwecken. Etwas anderes
ergibt sich auch nicht aus dem Umstand allein, dass der Fall in der
Öffentlichkeit besondere Beachtung gefunden hat. Im Grunde wendet sich der
Beschwerdeführer 1 in diesem Punkt gegen den Entscheid in der Sache selbst.

2.
Auf die staatsrechtlichen Beschwerden beider Beschwerdeführer kann nicht
eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Bejahung des Eventualvorsatzes
und die Strafzumessung wenden. Insofern richten sich ihre Beschwerden gegen
die Anwendung von Bundesrecht, welche nur im Rahmen der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde überprüft werden kann.

3.
Dem zu beurteilenden Fall liegt ein Verkehrsunfall zugrunde. Das Obergericht
geht gestützt auf die Aussagen der verschiedenen Augenzeugen und der
Beteiligten sowie auf ein verkehrstechnisches Unfallgutachten von folgendem
Geschehen aus:

Der Beschwerdeführer 1 fuhr am Abend des 3. September 1999 um ca. 22.30 Uhr
mit seinem Personenwagen VW Corrado von Hochdorf in Richtung Gelfingen. Beim
Kreisel in Hochdorf schloss ein zweiter VW Corrado, der vom Beschwerdeführer
2 gesteuert wurde, zum Auto des Beschwerdeführers 1 auf. Die beiden
Fahrzeuglenker kannten sich nicht. Beide führten in ihren Personenwagen
Mitfahrer mit.

Der Beschwerdeführer 1 fühlte sich offenbar vom dicht hinter ihm herfahrenden
Beschwerdeführer 2 provoziert. Er beschleunigte deshalb ausserhalb von
Hochdorf seine Fahrt und fuhr mit übersetzter Geschwindigkeit in Richtung
Gelfingen. Dabei wurde er vom Beschwerdeführer 2 in geringem Abstand
verfolgt. In der Folge entwickelte sich zwischen den beiden Lenkern ein
spontanes Autorennen. Nach der Ortschaft Baldegg überholte der
Beschwerdeführer 2 mit einer Geschwindigkeit im Bereich von 100 - 140 km/h
zunächst den Wagen des Beschwerdeführers 1 und hernach weitere, in Richtung
Gelfingen fahrende unbeteiligte Personenwagen. Daraufhin fuhr der
Beschwerdeführer 1 seinem Kontrahenten mit massiv übersetzter Geschwindigkeit
dicht hinterher. Vor dem Ortseingang von Gelfingen setzte der
Beschwerdeführer 1 seinerseits zu einem Überholmanöver an und fuhr auf die
linke Fahrspur. Beide Beschwerdeführer rasten eng hintereinander bzw.
teilweise nebeneinander mit einer Geschwindigkeit von rund 120 - 140 km/h in
das Dorf Gelfingen hinein.

Als der Beschwerdeführer 1 gegen Ende des Überholmanövers vor der
unübersichtlichen Linkskurve innerorts auf die rechte Fahrspur einzuschwenken
begann, verlor er rund 150 Meter nach der Ortstafel die Herrschaft über
seinen Wagen und geriet ins Schleudern. Sein Auto drehte sich um die eigene
Achse und kollidierte mehrfach mit einer Mauer an der linken Strassenseite.
Schliesslich erfasste das Fahrzeug auf dem Trottoir zwei jugendliche
Fussgänger und schleuderte sie rund 30 Meter weit nach vorne weg. Dabei
erlitten beide Opfer schwerste Verletzungen, denen sie noch auf der
Unfallstelle bzw. kurz nach der  Einlieferung ins Spital erlagen.

Der Beschwerdeführer 2 setzte nach dem Ortsbeginn von Gelfingen seine
Geschwindigkeit insoweit geringfügig herab, als er etwas Gas wegnahm. Er
bremste seine Fahrt erst ab, als er erkannte, dass der Wagen des
Beschwerdeführers 1 ins Schleudern geriet. In der Folge fuhr er mit einer
Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h am Unfallauto vorbei, ohne sich weiter um
das Unfallgeschehen zu kümmern.

4.
4.1.1Der Beschwerdeführer 1 rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör und eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Er
macht geltend, das Obergericht habe zu Unrecht auf das verkehrstechnische
Gutachten abgestellt. Er sei nicht wegen seiner übersetzten Geschwindigkeit
ins Schleudern geraten, sondern aus unerklärlichen, vermutlich technischen
Gründen. Das Obergericht hätte daher ein weiteres Gutachten einholen müssen.

4.1.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs macht auch der Beschwerdeführer
2 geltend. Das verkehrstechnische Gutachten äussere sich nur zum
Unfallverlauf bezüglich des den Unfall unmittelbar verursachenden Fahrzeugs
des Beschwerdeführers 1. Es gebe aber keine Aufschlüsse bezüglich seines
eigenen Fahrverhaltens, insbesondere über die von ihm selbst gefahrene
Geschwindigkeit. Der Geschehensablauf hätte daher nur durch ein
Ergänzungsgutachten und einen Augenschein erhellt werden können.

4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a.
das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E.
2, je mit Hinweisen). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt, dass der
Richter rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel
abzunehmen hat (BGE 122 I 53 E. 4a, mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm
indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier
Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der
rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in
willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur
Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung
der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124
I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d, je mit
Hinweisen).

4.3 Das verkehrstechnische Gutachten vom 24. Januar 2000 gelangt zum Schluss,
der Unfall sei auf die stark übersetzte Geschwindigkeit des vom
Beschwerdeführer 1 gesteuerten Wagens zurückzuführen. Zum Zeitpunkt, als der
Wagen ins Schleudern geriet, sei von einer geringstmöglichen
Ausgangsgeschwindigkeit von 120 km/h sowie von einer wahrscheinlichen
Ausgangsgeschwindigkeit von 130 km/h auszugehen. Dem Beschwerdeführer 1 sei
es wegen der Höhe der Geschwindigkeit relativ zu dem zu durchfahrenden
Kurvenbogen nicht in kontrollierter Form gelungen, seinen Personenwagen von
der linken auf die rechte Strassenhälfte zurückzulenken. Um zu vermeiden,
dass er nach rechts von der Strasse abkam, habe er übersteuernd nach links
gelenkt und gleichzeitig abgebremst. Als Folge davon sei sein Wagen mit der
linken vorderen Ecke gegen eine Stützmauer auf dem linken Trottoir gestossen.
Nach diesem Aufprall sei das Fahrzeug drehend weiter geschleudert und 18,5
Meter danach mit seinem linken hinteren Seitenteil gegen die südöstliche Ecke
einer Gartenmauer geprallt. Dabei sei die gesamte Hinterachse des Autos aus
ihrer Befestigung herausgerissen worden. Etwa 5,5 Meter weiter sei der Wagen
ein weiteres Mal gegen die Gartenmauer gestossen. In dieser Phase habe er die
beiden Fussgänger erfasst, die sich auf dem westlichen Trottoir der
Hauptstrasse, relativ nahe an der Gartenmauer hätten befunden haben müssen.
Nach dem Drittanprall sei das Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 wieder zurück
auf die Hauptstrasse geschleudert worden und habe sich von dort in seinen
Endstand bewegt. Die Gesamtschleuderstrecke des Unfallwagens habe ab Beginn
der ersten gebremsten Druckspur seines linken Vorderrades bis zum Endstand
143 Meter betragen.

4.4
4.4.1Die Abweisung des Antrags auf Anordnung eines Ergänzungsgutachtens in
antizipierter Beweiswürdigung ist nicht unhaltbar. Entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers 1 erachtet das Obergericht das eingeholte
verkehrstechnische Unfallgutachten zu Recht als schlüssig, so dass sich
weitere Abklärungen erübrigen. Es ergibt sich aus ihm in klarer Weise, dass
der Unfall auf die massiv überhöhte Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer
1 gesteuerten Fahrzeugs zurückzuführen ist. Weiter hält es ausdrücklich fest,
der Unfallwagen habe keine technischen Mängel an den wesentlichen
Einrichtungen wie Bremsen, Lenkung etc. aufgewiesen. Von daher besteht kein
Anlass, nach allfälligen weiteren technischen Unfallursachen zu forschen.
Dies hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 im Parteivortrag vor
zweiter Instanz im Übrigen auch selber eingeräumt. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer 1 selbst die Feststellungen des Gutachtens im
Untersuchungsverfahren ausdrücklich nicht bestritten.

Was der Beschwerdeführer 1 in seiner Beschwerde weiter vorbringt, ist
unbehelflich. So trifft nicht zu, dass der Gutachter bei der Berechnung der
Ausgangsgeschwindigkeit den Verlust der Hinterachse nicht berücksichtigt hat.
Das Unfallgutachten stellt bei seinen Berechnungen ausdrücklich auch die
Geschwindigkeitsverluste durch die Kollision mit der Gartenmauer in Rechnung,
bei welcher die Hinterachse herausgerissen wurde. Soweit der Beschwerdeführer
1 geltend macht, der Sachverständige habe den ausfahrbaren Heckspoiler nicht
in seine Betrachtungen einbezogen, ist er nicht zu hören, da er die
erstinstanzliche Abweisung seines Beweisantrages in dieser Hinsicht vor
Obergericht nicht gerügt hat. Insoweit ist der kantonale Instanzenzug nicht
erschöpft (Art. 86 Abs. 1 OG). Soweit er damit geltend machen will, er sei
mit einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h gefahren, ist seine
Beschwerde unbegründet. Aus dem verkehrstechnischen Gutachten folgt in klarer
Weise, dass der Unfall auf die massiv übersetzte Geschwindigkeit des
Beschwerdeführers 1 zurückzuführen ist und nicht auf ein spezifisches
Fahrwerk seines Wagens. Keinen Hinweis auf ein technisches Versagen am
Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 bietet schliesslich der Umstand, dass auf
Autobahnen bloss leicht gekrümmte Kurven ohne grössere Schwierigkeiten mit
der höchst zulässigen Geschwindigkeit befahren werden können. Der
Beschwerdeführer 1 unterschlägt, dass er deshalb ins Schleudern geraten ist,
weil er nach dem Überholvorgang wegen der überhöhten Geschwindigkeit nicht
mehr ohne weiteres auf die rechte Strassenhälfte einschwenken konnte, sondern
wegen der Gefahr, von der Strasse abzudriften, nach links gegensteuern
musste. Sein Einwand geht daher an der Sache vorbei.

Die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich somit in
diesem Punkt als unbegründet.

4.4.2 Unbegründet ist in diesem Punkt auch die staatsrechtliche Beschwerde
des Beschwerdeführers 2. Dass ein verkehrstechnisches Ergänzungsgutachten in
Bezug auf die Ermittlung seines Fahrverhaltens am Beweisergebnis nichts zu
verändern vermöchte, ergibt sich schon daraus, dass der Sachverständige am
Tatort weder Bremsspuren noch sonstige, von seinem Fahrzeug herrührende
Spuren feststellen konnte, so dass eine übliche Geschwindigkeitsberechnung
nicht möglich war. Es ist daher nicht unhaltbar, wenn sich das Obergericht
unter diesen Umständen in erster Linie auf die Aussagen der Augenzeugen
stützt, zumal deren Bekundungen als verlässlich erscheinen. Nicht zu
beanstanden ist schliesslich, dass das Obergericht von einem Augenschein
keinerlei Aufschlüsse erwartet, die zu einer Änderung des Beweisergebnisses
führen könnten. Es nimmt ohne Willkür an, dass die – dem Gericht im Übrigen
bekannten – örtlichen Verhältnisse mit hinreichender Deutlichkeit aus den
Akten hervorgehen. Der Verzicht auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens
und auf die Durchführung eines Augenscheins verletzen daher den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt im Weiteren eine Verletzung des Grundsatzes
"in dubio pro reo". Er macht geltend, es habe kein eigentliches Rennen
zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 1 stattgefunden und er sei auch nicht
mit übersetzter Geschwindigkeit in den Innerortsbereich von Gelfingen
eingefahren. Zwar habe sich seine Geschwindigkeit während des Überholmanövers
des Beschwerdeführers 1 bis zum Dorfeingang im Bereich von 120 – 140 km/h
bewegt, bei der Ortstafel habe er aber sein Tempo reduziert und sei korrekt
mit 50 km/h durch den Dorfbereich gefahren. Er habe dort auch einen
ausreichenden Abstand zum Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 eingehalten. Zum
Unfall sei es nur deshalb gekommen, weil der Beschwerdeführer 1 aus
Unachtsamkeit die Linkskurve unterschätzt habe und ins Schleudern geraten
sei. Zu diesem Vorgang habe er selbst nichts beigetragen.

5.2 Der in den Art. 32 Abs. 1 BV und 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Grundsatz "in
dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter
nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts
überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht
zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht
hat. Ob der Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das
Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 127 I 39 E. 2a und c;
120 Ia 31 E. 2, mit Hinweisen).

Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn
der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht bzw. im Ergebnis offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 173 E.
3.1, mit Hinweisen). Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung des
Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die
Begründung von Willkür nicht (BGE 127 I 54 E. 2b, mit Hinweisen).

5.3 Das Obergericht stützt sich für seine Beweiswürdigung auf die
verschiedenen Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen sowie auf die Angaben
der beteiligten Unfallverursacher. Dass es sich einen selbst auserwählten
Sachverhalt zurecht legte, ohne sich Gedanken über die grundsätzliche
Glaubwürdigkeit der einzelnen involvierten Personen zu machen, trifft
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 nicht zu. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer 1 zunächst den Sachverhalt bestritten und
dementsprechend falsch ausgesagt hat, schliesst nicht aus, dass auf spätere
Zugeständnisse von seiner Seite abgestellt werden darf, zumal wenn diese
durch Zeugenaussagen erhärtet werden.
Nicht zu beanstanden ist sodann der Schluss des Obergerichts, dass zwischen
den beiden Fahrern ein eigentliches spontanes Autorennen stattgefunden hat.
Der Sachverhalt, wonach die beiden Fahrzeuglenker zwischen Hochdorf und
Gelfingen mit hoher Geschwindigkeit und geringem Abstand hinter einander her
jagten und sich gegenseitig bis in den Dorfbereich von Gelfingen überholten,
darf mit Fug als eigentliches spontanes Autorennen gewürdigt werden. Im
Übrigen ist die Benennung dieses Geschehens von untergeordneter Bedeutung.
Die weit übersetzte Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge, der dichte Abstand
zwischen ihnen und die vorschriftswidrigen Überholmanöver, die allesamt
unbestritten sind, sprechen jedenfalls ohne Zweifel für ein fahrerisches
Kräftemessen zwischen den beiden Lenkern. Zumindest vom Beschwerdeführer 1
wurde das Geschehen auch ausdrücklich als solches bezeichnet.

Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer 2
rügt, das Obergericht erachte seine Darstellung, wonach er vor dem
Dorfeingang abgebremst habe und korrekt mit 50 km/h durch das Dorf gefahren
sei, als unglaubwürdig. Der Schluss des Obergerichts ist schon deshalb nicht
willkürlich, weil es sich hiefür u.a. auf eine Aussage des Beschwerdeführers
2 selbst stützt. Dieser sagte im Untersuchungsverfahren vor dem
Amtsstatthalter aus, er sei während des Überholmanövers des Beschwerdeführers
1 mit gleichbleibender Geschwindigkeit weitergefahren. Diese Darstellung wird
gestützt durch die Aussagen des Zeugen A.________, der sich zum
Unfallzeitpunkt im Innerortsbereich von Gelfingen befand und nach dessen
Bekundungen die beiden Personenwagen ungefähr gleich schnell fuhren. Für
diese Annahme spricht auch, dass der Beschwerdeführer 1 rund 150 Meter nach
dem Dorfeingang immer noch nicht vollständig auf die rechte Fahrspur
zurückgekehrt war und mit derselben massiv übersetzten Geschwindigkeit auf
die unübersichtliche Kurve zusteuerte. Der Umstand, dass auf der Strasse
keine Bremsspuren des vom Beschwerdeführer 2 gelenkten Fahrzeugs sichtbar
waren, spricht nicht gegen dieses Ergebnis. Entgegen seiner  Auffassung war
es dem Beschwerdeführer 2 sehr wohl möglich, sein Fahrzeug über eine
Bremsstrecke von mehr als 143 Meter auf eine Geschwindigkeit von 20 - 30 km/h
herunterzubremsen, ohne Bremsspuren zu zeichnen. Auch dieser Schluss ist
jedenfalls nicht unhaltbar.

Die staatsrechtliche Beschwerde des Beschwerdeführers 2 erweist sich somit
ebenfalls als unbegründet.

6.
Aus diesen Gründen sind beide staatsrechtlichen Beschwerden abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerden

7.
In rechtlicher Hinsicht wenden sich die Beschwerdeführer gegen den
Schuldspruch der (eventual-)vorsätzlichen Tötung. Sie machen geltend, der
tödliche Verkehrsunfall sei auf eine Verkettung unglücklicher Umstände
zurückzuführen. Der Beschwerdeführer 1 habe sich daher lediglich der
fahrlässigen Tötung schuldig gemacht.

7.1 Die Vorinstanz kommt in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 zum Schluss, er
habe den objektiven Tatbestand der mehrfachen vorsätzlichen Tötung erfüllt.
In subjektiver Hinsicht geht sie davon aus, dass er den Tod der beiden Opfer
nicht direkt und ausdrücklich gewollt habe. Indes nimmt sie an, er habe ihn
für den Fall seines Eintretens in Kauf genommen und mithin mit
Eventualvorsatz gehandelt.

Die Vorinstanz erwägt im Einzelnen, dem Beschwerdeführer 1 hätten die
möglichen Folgen seiner riskanten Fahrweise zumindest in den Grundzügen
bewusst sein müssen. Konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, er habe auf
Grund irgendeiner Ausnahmesituation den später eingetretenen Sachverhalt
nicht bedacht oder ihn durch konkrete Handlungen gar auszuschliessen
versucht, seien nicht ersichtlich. Er habe daher damit rechnen müssen, dass
er im Dorfgebiet von Gelfingen aus irgendwelchen Gründen werde abbremsen
müssen und dass ihm dies bei den gegebenen Umständen nicht ohne Schleudern
gelingen würde. Ebenso habe er mit der Tatsache rechnen müssen, dass er dabei
auf Fussgänger treffen könnte. Das Wissenselement des Eventualvorsatzes sei
somit erfüllt.

Hinsichtlich der Willensseite des Vorsatzes nimmt die Vorinstanz an, der
Ablauf des Geschehens habe sich dem Beschwerdeführer 1 als derart
wahrscheinlich aufgedrängt, dass sich sein Verhalten vernünftigerweise nur
als Inkaufnahme des fraglichen Erfolges deuten lasse. Eventualvorsatz ergebe
sich darüber hinaus auch aus der Grösse des ihm bekannten Risikos der
Tatbestandsverwirklichung sowie der Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.
Schliesslich spreche für eventualvorsätzliches Handeln auch die vom
Beschwerdeführer 1 bewiesene offensichtliche Gleichgültigkeit gegenüber den
möglichen Folgen seiner Fahrweise.

7.2 Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 nimmt die Vorinstanz an, er habe als
Mittäter gehandelt. Es sei für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen, dass sein
Gegenspieler in grösste Schwierigkeiten geraten würde, wenn er sein
Überholmanöver nicht rechtzeitig würde abschliessen können. Wer sich an einer
solch halsbrecherischen Verfolgungsjagd beteilige und mit einer derart
übersetzten Geschwindigkeit vor einer unübersichtlichen Kurve einem anderen
Fahrzeuglenker das Überholen erschwere, schaffe eine so hohe
Wahrscheinlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung, dass er den Erfolg für den
Fall seines Eintritts in Kauf nehme. Auch beim Beschwerdeführer 2 müsse von
einer völligen Gleichgültigkeit gegenüber dem Erfolgseintritt, von einem
mutwilligen Handeln um jeden Preis ausgegangen werden.

8.
Gemäss Art. 18 Abs. 2 StGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich,
wer die Tat mit Wissen und Wollen ausführt.

8.1 Der Vorsatz erfordert auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die
Tatumstände (für Einzelheiten vgl. Guido Jenny, Basler Kommentar,
Strafgesetzbuch I, Art. 18 N 21; Günter Stratenwerth, Schweizerisches
Strafrecht, Allg. Teil I, 2. Aufl., Bern 1996, § 9 N 71 f.). Bei Delikten,
die den Eintritt eines Erfolges erfordern, gehört zur Wissensseite des
Vorsatzes eine Vorstellung über den Zusammenhang zwischen dem eigenen Handeln
und dem Erfolg. Der Vorsatz bezieht sich nicht nur auf Tatumstände, deren
Vorhandensein oder Eintreten der Täter für sicher hält. Er kann sich auch auf
solche erstrecken, deren Vorhandensein oder Eintreten er nur für möglich hält
(BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251; 103 IV 65 E. I 2 S. 67 f.; vgl. schon BGE 69 IV
75 E. 5 S. 79 f.; Jenny, a.a.O., Art.18 N 22; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N
73).

8.2 Neben dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung
verlangt der Vorsatz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Der
Täter muss sich gegen das rechtlich geschützte Gut entscheiden (Stratenwerth,
a.a.O., § 9 N 58 f.; Schönke/Schröder/ Cramer/Sternberg-Lieben,
Strafgesetzbuch, Kommentar, 26. Aufl. 2001, § 15 N 80). Dieser Wille ist
gegeben, wenn die Verwirklichung des Tatbestandes das eigentliche
Handlungsziel des Täters ist oder ihm als eine notwendige Voraussetzung zur
Erreichung seines Zieles erscheint. Dasselbe gilt, wenn die Verwirklichung
des Tatbestandes für den Täter eine notwendige Nebenfolge darstellt, mag sie
ihm auch gleichgültig oder gar unerwünscht sein (Jenny, a.a.O., Art.18 N 39
f./ 42; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 93 ff.).

Neben diesem direkten Vorsatz erfasst Art. 18 Abs. 2 StGB auch den
Eventualvorsatz. Hier strebt der Täter den Erfolg nicht an, sondern weiss
lediglich, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen
Handlung verbunden ist. Die Rechtsprechung bejaht Eventualvorsatz, wenn der
Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich
hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts
in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE
125 IV 242 E. 3c S. 251; 121 IV 249 E. 3a/aa; 119 IV 1 E. 5a, je mit
Hinweisen).

8.3 Die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann
im Einzelfall schwierig sein (vgl. nur Stratenwerth. a.a.O., § 9 N 61; Claus
Roxin, Strafrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 3. Aufl. 1997, § 12 N 27).
Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der fahrlässig handelnde Täter wissen
um die Möglichkeit oder das Risiko der Tatbestandsverwirklichung.
Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des
subjektiven Tatbestandes überein. Unterschiede bestehen jedoch beim
Willensmoment.

Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg
nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht
verwirklichen werde. Das gilt selbst für den Täter, der sich leichtfertig
bzw. frivol (BGE 69 IV 75 E. 5 a.E. S. 80) über die Möglichkeit der
Tatbestandserfüllung hinwegsetzt und mit der Einstellung handelt, es werde
schon nichts passieren.

Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des
als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm
ab. Wer den Erfolg derart in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 18 Abs.
2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der Täter den Erfolg "billigt"
(eingehend BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I 2 S. 68; Stratenwerth, a.a.O.,
§ 9 N 104).

8.4 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter
nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien
und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren
Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der
Rechtsprechung darf er vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn
sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich
aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE
109 IV 140, mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75 E. 5 S. 80; Jenny, a.a.O.,
Art. 18 N 48/53; Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 61/101 ff.).

Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die
Rechtsprechung unter anderem auch die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung.
Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je
schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die
tatsächliche Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung
in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252; 119 IV 1 E. 5a). Zu den
relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art
der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 252, mit Hinweisen). Der
Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf
aber jedenfalls nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich
dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch
handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird
- wie ausgeführt - auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt.

8.5 Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte
innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit
Hinweisen; 121 IV 249 E. 2a/aa; 119 IV 1 E. 5a; 110 IV 20 E. 2; 74 E. 1c; 109
IV 46 E. 1; 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen) und kann daher im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden
(Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277bis Abs. 1 BStP). Rechtsfrage ist
demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten
Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt
grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus
äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist
allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit
teilweise überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen).
Die kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus
geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie
möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die
Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der
zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der
tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. Das Bundesgericht kann daher
in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick
auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 125 IV 242 E. 3c
S. 252; 119 IV 242 E. 2c S. 248).

9.
Im Folgenden ist vorerst hinsichtlich des Beschwerdeführers 1, der den Unfall
unmittelbar verursacht hat, zu prüfen, ob der Schluss auf ein Handeln mit
Eventualvorsatz vor Bundesrecht standhält.

9.1.1 Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass die Vorinstanz das
Wissenselement des Vorsatzes als erfüllt erachtet. Der Beschwerdeführer 1 hat
sich mit dem Beschwerdeführer 2 ein eigentliches, wenn auch nicht im Voraus
abgesprochenes Autorennen geliefert, bei welchem beide Fahrer danach
trachteten, sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der
Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten. Dabei musste er, als er kurz
vor dem Dorfeingang mit einer Geschwindigkeit von rund 120 - 140 km/h zu
einem Überholmanöver ansetzte, damit rechnen, dass ein Einbiegen auf die
rechte Spur und ein Abbremsen innerhalb kurzer Zeit ohne den Verlust der
Herrschaft über den Wagen nicht möglich sein würde. Die Vorinstanz nimmt in
diesem Zusammenhang zu Recht an, dass die Folgen einer derart
halsbrecherischen Fahrweise jedem Verkehrsteilnehmer in klarer Weise vor
Augen stehen. Der Beschwerdeführer 1 musste auch davon ausgehen, dass sich an
einem späteren Freitagabend im Spätsommer noch Fussgänger oder andere
Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befinden bzw. dass diese die Strasse auf
dem Fussgängerstreifen überqueren könnten. Die Wahrscheinlichkeit eines
schweren Verkehrsunfalles war aufgrund der örtlichen Situation und seiner
Fahrweise derart hoch, dass er sie spätestens im Zeitpunkt des
Überholmanövers erkannt haben musste. Dies wird im Grunde auch vom
Beschwerdeführer 1 nicht bestritten.

Als erfüllt erweist sich beim Beschwerdeführer 1 auch das Willenselement des
Vorsatzes. Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, haben es ihm die konkreten
Umstände nicht mehr erlaubt, ernsthaft darauf zu vertrauen, er werde den als
möglich erkannten Erfolg durch seine Fahrgeschicklichkeit vermeiden können.
Wer im Rahmen eines fahrerischen Kräftemessens kurz vor einem Dorfeingang mit
einem Tempo von 120 - 140 km/h zu einem Überholmanöver ansetzt und sich nicht
davon abbringen lässt, obwohl er voraussieht, dass es sich bis in den
Innerortsbereich hinziehen wird, wo er die höchstzulässige Geschwindigkeit
mithin um bis zu 90 km/h überschreitet, kann gar nicht anders, als den
Deliktserfolg ernstlich in Rechnung zu stellen. Er lässt es offensichtlich
"drauf ankommen" (vgl. Roxin, a.a.O., § 12 N 27 a.E.). Der Beschwerdeführer 1
hat sich daher mit seiner Fahrweise für die mögliche Rechtsgüterverletzung
entschieden. Denn die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts musste sich ihm
als so gross aufdrängen, dass der Umstand, dass er - anstatt seine Fahrt vor
der Ortschaft Gelfingen abzubremsen und das Rennen aufzugeben - trotz der
massiv übersetzten Geschwindigkeit seines Gegners noch zu einem
Überholmanöver angesetzt hat, nicht anders denn als Inkaufnahme des als
möglich erkannten Erfolgs ausgelegt werden kann. Seine Fahrweise hat dem
Beschwerdeführer 1 mit anderen Worten nurmehr die Hoffnung erlaubt, die Sache
werde glimpflich ausgehen. Er musste es letztlich Glück oder Zufall
überlassen, ob sich die Gefahr verwirklichen werde oder nicht. Die blosse
Hoffnung auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs schliesst eine
Inkaufnahme im Sinne eventualvorsätzlicher Tatbegehung anders als das - auch
bloss leichtsinnige - Vertrauen jedoch nicht aus. Es bedeutet lediglich, dass
der Erfolgseintritt als solcher unerwünscht ist (BGE 125 IV 242 E. 3 f S.
254; vgl. auch Roxin, a.a.O., § 12 N 27).

Zwar trifft zu, dass ein Fahrzeuglenker durch sein gewagtes  Fahrverhalten
selbst zum Opfer zu werden droht. Man wird daher einem Autofahrer bei einer
riskanten Fahrweise, z.B. bei einem waghalsigen Überholmanöver, auch wenn ihm
die möglichen Folgen bewusst sind und er auf sie gar ausdrücklich hingewiesen
worden ist, in der Regel zugestehen, dass er - wenn auch oftmals rational
nicht begründbar - leichtfertig darauf vertrauen wird, es werde schon nicht
zu einem Unfall kommen. Die Annahme, der Fahrzeuglenker habe sich gegen das
Rechtsgut entschieden und nicht mehr im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit
auf einen guten Ausgang vertraut, darf daher nicht leichthin getroffen werden
(Roxin, a.a.O., § 12 N 23; Schönke/Schröder/Cramer/Sternberg-Lieben, a.a.O.,
§ 15 N 75). Aus diesem Grund hat der von den kantonalen Instanzen angeführte
nicht publizierte Entscheid des Bundesgerichts, in welchem es die
Verurteilung eines Fahrzeuglenkers wegen eventualvorsätzlicher Tötung
schützte, der mit seinem Lamborghini nachts auf der Autobahn mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 240 km/h auf ein auf der Fahrbahn liegen
gebliebenes Unfallauto aufgefahren war und dabei zwei Personen tödlich
verletzt hatte, Anlass zu Kritik gegeben (Urteil des Kassationshofs Str.
61/86 vom 6. Oktober 1986, auszugsweise zit. bei Hans Schultz, Rechtsprechung
und Praxis zum Strassenverkehrsrecht in den Jahren 1983-1987, Bern 1990, S.
92 ff.; vgl. die Kritik bei Schultz, a.a.O., S. 94 f.; Jean-Pierre Guignard,
Note sur l'arrêt X. JdT 136/1988 IV 131 ff.). Der jenem Entscheid zu Grunde
liegende Sachverhalt unterscheidet sich von demjenigen im vorliegenden Fall
jedoch wesentlich, so dass sich weitere Erörterungen hiezu erübrigen.

Im zu beurteilenden Fall kann das Verhalten des Beschwerdeführers 1
jedenfalls nicht mehr als bloss verantwortungslose riskante Fahrweise bzw.
als unverantwortlicher Leichtsinn gewürdigt werden. Aus dem ganzen Ablauf des
Geschehens, der gegenseitigen Anstachelung der beiden Fahrzeuglenker beim
ersten Aufeinandertreffen bis zum letzten, sich bis in den Innerortsbereich
von Gelfingen erstreckenden Überholmanöver ergibt sich, dass primäres Ziel
des Beschwerdeführers 1 war, dem Rivalen die eigene fahrerische Überlegenheit
zu beweisen und um keinen Preis das Gesicht zu verlieren. Dieses Ziel hat er
höher bewertet als die drohenden Folgen, mithin als den Tod der beiden Opfer.
Diesem hat er selbst die eigene Sicherheit und diejenige seiner Mitfahrer
untergeordnet. Dadurch, dass er sich durch nichts davon abbringen liess, das
Überholmanöver bis zuletzt durchzuziehen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass
ihm der als möglich erkannte Erfolg völlig gleichgültig war.

9.1.2 Was der Beschwerdeführer 1 hiegegen vorbringt, dringt nicht durch.
Soweit er geltend macht, der Unfall sei das Resultat einer unkontrollierten
Schleuderfahrt gewesen, deren Ursache nicht hinreichend abgeklärt worden sei,
wendet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, an
welche der Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde gebunden ist (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Insofern kann
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Unbegründet ist seine Beschwerde, soweit er sich auf den Standpunkt stellt,
das Unfallgeschehen, insbesondere das initiale Schleudern, sei in dieser Form
nicht vorhersehbar gewesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, erfordert
die Annahme des Vorsatzes keine sichere Voraussicht des genauen
Geschehensablaufs. Es genügt, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung
ernsthaft und tatsächlich für möglich hält (Stratenwerth, a.a.O., § 9 N 73).
Dies ist hier, wie sich aus den obstehenden Erwägungen ergibt (E. 9.2.2),
ohne weiteres zu bejahen.

9.1.3 Die Bejahung des Eventualvorsatzes beim Beschwerdeführer 1 verletzt aus
diesen Gründen Bundesrecht nicht. Die Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers 1 erweist sich daher in diesem Punkt als unbegründet.

9.2 Bei diesem Ergebnis ist nunmehr zu prüfen, ob die Annahme der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer 2 habe sich als Mittäter ebenfalls der
eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, mit dem Bundesrecht im
Einklang steht.

9.2.1 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung,
Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise
mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht.
Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten
Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist,
dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive
Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der
Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der
Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur
ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu
beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen
Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich
später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (vgl. BGE 125 IV 134 E. 3a
mit Hinweisen).

9.2.2 Der Beschwerdeführer 2 hat sich am spontanen Autorennen im selben Masse
beteiligt wie der den Unfall unmittelbar verursachende Beschwerdeführer 1.
Beide Fahrzeuglenker haben sich durch die gegenseitigen Provokationen zu
einem Duell auf der Strasse herausgefordert und durch das dichte
Hintereinanderherjagen bei stetig steigender Geschwindigkeit konkludent zum
Ausdruck gebracht, dass sie sich auf das Kräftemessen einlassen und dem
Gegner die eigene Überlegenheit aufzeigen wollten.

Die Vorinstanz erkennt zu Recht, dass der Beschwerdeführer 2 bei diesem
Geschehen als Hauptbeteiligter erscheint, auch wenn er den Unfall nicht
direkt verursacht hat. Sein Tatbeitrag liegt darin, dass er sich überhaupt am
Rennen beteiligt hat, vor allem aber darin, dass er im Zeitpunkt, als der
Beschwerdeführer 1 vor der Ortschaft Gelfingen zu seinem Überholmanöver
angesetzt hat, seine Fahrt mit gleichbleibender, massiv überhöhter
Geschwindigkeit bis in den Innerortsbereich fortgesetzt hat. Insofern gilt
für ihn dasselbe, was hinsichtlich des Beschwerdeführers 1 ausgeführt worden
ist (vgl. oben E. 9.1.1). Auch ihm mussten die Folgen einer solchen Fahrweise
klar vor Augen stehen. Dennoch liess er sich von seinem Vorhaben nicht
abbringen. Aus dem Umstand, dass er sein Tempo während des Überholmanövers
seines Gegners trotz des nahenden Dorfeinganges nicht reduziert hat, lässt
sich nur schliessen, dass er den Konkurrenten um keinen Preis an sich
vorbeiziehen lassen und ihm das Überholen, wohl in der Absicht, ihn zum
Aufgeben zu bewegen, so schwer wie möglich machen wollte. Dadurch hat er
verhindert, dass der Beschwerdeführer 1, der ebenfalls unter keinen Umständen
klein beigeben wollte, das Überholen vor dem Ortsbeginn abschliessen konnte.
Auch der Beschwerdeführer 2 hat damit offensichtlich sein Bestreben, um jeden
Preis als Gewinner aus der Auseinandersetzung hervorzugehen, über alles
gestellt und die Gefahr eines drohenden Unfalls beiseite geschoben. Daraus
lässt sich nur schliessen, dass er es ebenfalls "drauf ankommen" liess und
ihm alles andere als der Ausgang des Rennens vollkommen gleichgültig war.

9.2.3 Was der Beschwerdeführer 2 hiegegen einwendet, führt zu keinem anderen
Ergebnis.

Soweit er zunächst geltend macht, er habe nicht voraussehen können, dass der
Beschwerdeführer 1 aufgrund einer Unachtsamkeit plötzlich ins Schleudern
geraten könnte, ist er nicht zu hören. Insoweit geht er von einem Sachverhalt
aus, der von den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
abweicht (vgl. Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277bis Abs. 1 BStP).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 2 schliesst die Vorinstanz
sodann nicht vom blossen Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung
auf deren Inkaufnahme. Vielmehr erachtet sie auf Grund verschiedener
Anzeichen die Willensseite des Vorsatzes als erfüllt. Diesem Schluss steht
nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer 2 nach dem Ortsbeginn seine Fahrt
leicht verlangsamt hat, indem er etwas Gas wegnahm. Dass er den Erfolg nicht
wollte, liesse sich nur annehmen, wenn er vor der Ortschaft seine Fahrt
abgebremst und damit dem Beschwerdeführer 1 erlaubt hätte, sein
Überholmanöver rechtzeitig zu vollenden.

9.2.4 Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 2 habe sich als
Mittäter der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig gemacht, verletzt daher
Bundesrecht nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich der von ihm beanstandeten
Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
namentlich wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts (Art. 4a
Abs. 1 lit. a VRV i.V.m. Art. 32 Abs. 2 SVG). Die Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers 2 erweist sich ebenfalls als unbegründet.

10.
Der Beschwerdeführer 1 wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Er macht
geltend, die Vorinstanz habe sich bei der Bestimmung des Strafmasses
zumindest teilweise von generalpräventiven Überlegungen leiten lassen.

10.1 Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden
des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Nach der Rechtsprechung darf der
Richter bei der Bemessung der Strafe auch generalpräventive Erwägungen
berücksichtigen, soweit er die schuldangemessene Strafe nicht überschreitet
(BGE 118 IV 342 E. 2g S. 250 mit Hinweisen). Dem Sachgericht steht bei der
Strafzumessung ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht
greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde nur ein, wenn das kantonale
Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es
von rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn
es wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat
oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng oder mild
erscheint, dass eine Überschreitung des Ermessens vorliegt (BGE 127 IV 101 E.
2; 124 IV 285 E. 4a S. 295 mit Hinweisen).

10.2 Die Vorinstanz erörtert in ihrem Urteil die wesentlichen
schuldrelevanten Komponenten und würdigt sie zutreffend. Dabei geht sie von
den rechtlich massgeblichen Gesichtspunkten aus und berücksichtigt alle
wesentlichen Aspekte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie aus
generalpräventiven Gründen über die schuldangemessene Strafe hinausginge.
Insgesamt erscheint die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren
Zuchthaus, ausgehend von der Mindeststrafe gemäss Art. 111 StGB von 5 Jahren
Zuchthaus, welche die Vorinstanz wegen der fliessenden Grenze zwischen
Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit als Ausgangspunkt nimmt, auch
nicht als unverhältnismässig hart. Es kann insofern ohne weiteres auf die
Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers 1 erweist sich auch in
diesem Punkt als unbegründet.

11.
Aus diesen Gründen sind auch die eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerden
abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

III. Kostenfolgen

12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten
(Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP).

Der Beschwerdeführer 2 stellt indessen ein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 OG. Dieses kann sowohl für das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde als auch für dasjenige der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bewilligt werden, da von der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers 2 auszugehen und diese ausreichend belegt
ist (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4) und er den angefochtenen Entscheid überdies
mit vertretbaren Argumenten in Frage gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2
mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer 2 werden deshalb keine Kosten auferlegt.
Seinem Vertreter wird aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene
Entschädigung ausgerichtet.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um
aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
des Beschwerdeführers 1 werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
des Beschwerdeführers 2 werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dem Beschwerdeführer 1 wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- auferlegt.

4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.

5.
Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 werden keine Kosten erhoben.
 6.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 2 wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

7.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. April 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: