Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.135/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6P.135/2003
6S.383/2003 /kra

Urteil vom 3. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alois Kessler,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Felix Barmettler,
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz,
Postfach 560, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

Art. 29 Abs. 2, Art. 9 sowie Art. 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; rechtliches
Gehör, Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo");
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Kantonsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. August 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Küssnacht am Rigi erklärte X.________ mit Urteil vom 16.
März 2001 der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125
Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 800.--,
bedingt löschbar nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr. Die
zivilrechtlichen Ansprüche des Geschädigten hiess es im Sinne von Art. 9 Abs.
3 OHG dem Grundsatz nach gut. Eine hiegegen vom Beurteilten geführte Berufung
hiess das Kantonsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil vom 26. August 2003
teilweise gut, reduzierte die ausgefällte Busse auf Fr. 600.-- und behielt in
zivilrechtlicher Hinsicht ein allfälliges Mitverschulden des Geschädigten
vor. Im Übrigen wies es die Berufung ab und bestätigte das erstinstanzliche
Urteil.

B.
X.________ führt gegen das Urteil des Kantonsgerichts sowohl staatsrechtliche
Beschwerde als auch eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit
staatsrechtlicher Beschwerde beantragt er, das angefochtene Urteil sei
aufzuheben. Mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde schliesst er auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz.

C.
Das Kantonsgericht beantragt unter Verzicht auf Gegenbemerkungen die
Abweisung der Beschwerden. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Das Kantonsgericht stellt folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer fuhr am Freitag, 1. Mai 1998, um zirka 12.45 Uhr, mit
seinem mit sechs Betonelementen beladenen Lastwagen mit einem Gesamtgewicht
von 26,73 Tonnen, von Immensee auf der Hauptstrasse (Artherstrasse) in
Richtung Küssnacht am Rigi. Die Artherstrasse, auf welcher eine zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h gilt, beschreibt ab ca. hundert Metern vor
der Unfallstelle auf der Höhe der Firma A.________ eine langgezogene
Linkskurve und weist ein leichtes Gefälle auf. In dieser Kurve bemerkte der
Beschwerdeführer aus grösserer Distanz auf dem von rechts einmündenden
Schwarzenbachweg ein Kind, das in Richtung Hauptstrasse lief. Eine mit
Sträuchern bepflanzte und mit Findlingen bestückte Böschung verdeckte
X.________ anschliessend vorübergehend die Sicht auf das weiter eilende Kind.
Dieses rannte in der Folge, ohne nach links oder rechts zu blicken, auf den
über die Artherstrasse führenden Fussgängerstreifen, in welchen der
Schwarzenbachweg mündet. Dort kam es zur Kollision mit dem Lastwagen des
Beschwerdeführers. Der 7 ½ jährige Knabe wurde von der Front des Fahrzeugs
erfasst, zu Boden geworfen und von den linken Hinterrädern überrollt. Dabei
erlitt er schwere Verletzungen (Schädelbruch und Schädelbasisbruch,
Oberschenkelbruch rechts mit Beteiligung des Kniegelenkes sowie
Ablederungsverletzungen der Haut des ganzen rechten Beines mit dauernder
Beeinträchtigung der Funktion).

2.
Der Beschwerdeführer macht Willkür geltend. Er habe den auf dem
Schwarzenbachweg rennenden Knaben nicht schon aus grösserer Distanz, sondern
erst etwa 40 - 50 Meter vor dem Kollisionspunkt zum ersten Mal erblickt.

2.1 Das Kantonsgericht unterteilt das Unfallgeschehen in zwei Phasen. Es
nimmt an, in der ersten Phase habe der Beschwerdeführer den Knaben aus einer
Distanz von 50 bis 100 Metern gesehen, als er den Schwarzenbachweg in
Richtung Hauptstrasse gerannt sei. In der zweiten Phase habe er ihn erblickt,
als er kurze Zeit nach dem Verschwinden hinter der Böschung wieder auftauchte
und auf den Fussgängerstreifen zurannte. Erst in diesem Zeitpunkt habe er
seinen Lastwagen voll abgebremst.

2.2 Die Annahme des Kantonsgerichts, der Beschwerdeführer habe den Knaben zum
ersten Mal aus einer Distanz von 50 bis 100 Metern gesehen, ist nicht
willkürlich. Das ergibt sich schon daraus, dass im kantonalen Verfahren nach
den Ausführungen des Kantonsgerichts auch der Beschwerdeführer selbst von
einer solchen Distanz ausgegangen ist. Was dieser hiegegen vorbringt, führt
zu keinem anderen Ergebnis.

Dass der Schluss des Kantonsgerichts nicht zu beanstanden ist, folgt im
Weiteren auch aus der mikroskopischen Auswertung der
Fahrtschreiber-Diagrammscheibe des unfallbeteiligten Lastwagens durch den
wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich, auf welche sich das
Kantonsgericht stützt. Danach fuhr der Beschwerdeführer bis 195 Meter vor dem
Beginn der Bremsspur mit einer Geschwindigkeit von 62 km/h, verminderte das
Tempo bis 115 Meter vor jenem Punkt auf 55 km/h und hernach bis 25 Meter
davor auf 52 km/h. Von dieser Stelle an wurde der Lastwagen relativ stark bis
auf 29 km/h abgebremst, bevor die regulären Aufzeichnungen wegen der
Vollbremsung (Blockieren der Antriebsräder) endeten. Die Länge der von den
linken Hinterrädern des Lastwagens stammenden Bremsspur (von insg. 19,62
Metern) beträgt bis zum Beginn des Fussgängerstreifens 12,88 Meter.

Aufgrund dieser Daten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei mit seinem Lastwagen bis gegen 40 Meter vor dem
Fussgängerstreifen noch mit einer Geschwindigkeit von ca. 52 km/h gefahren.
Das Kantonsgericht nimmt zu Recht an, die Darstellung des Beschwerdeführers
in der Einvernahme durch die Untersuchungsrichterin, wonach er den Knaben
erstmals aus einer Distanz von etwa 40 Metern wahrgenommen habe, sei mit
diesem Ergebnis nicht vereinbar. Denn an jener Stelle hat nach der Auswertung
der Diagrammscheibe die starke Abbremsung des Lastwagens eingesetzt, hat der
Beschwerdeführer den Knaben in der zweiten Phase des Unfallgeschehens
erblickt, wie er nach dem Verschwinden hinter der Böschung wieder auftauchte.

Dass der Beschwerdeführer das Kind auf dem Schwarzenbachweg aus einer Distanz
von ca. 100 Metern gar nicht hätte sehen können, trifft entgegen seiner
Auffassung nicht zu. Wie sich aus der Fotodokumentation in den Akten ergibt,
ist das fragliche Wegstück jedenfalls aus einer Entfernung von 92 Metern
einsehbar, so dass der Beschwerdeführer den Knaben aus dieser Distanz
tatsächlich wahrnehmen konnte.

Im Übrigen misst das Kantonsgericht der genauen Entfernung, aus welcher der
Beschwerdeführer das Kind in der ersten Phase erblickt hat, keine
entscheidende Bedeutung bei. Denn es gründet den Schuldspruch der
fahrlässigen schweren Körperverletzung darauf, dass er seinen Lastwagen nicht
schon in jenem Zeitpunkt abgebremst hat, sondern damit zuwartete, bis er den
Knaben in der zweiten Phase des Unfallgeschehens hinter der Böschung wieder
auftauchen und auf die Strasse zurennen sah.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, das Kantonsgericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihm beantragten Beweise nicht
abgenommen habe.

3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a.
das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den
Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2
je mit Hinweisen). Der Richter hat mithin rechtzeitig und formrichtig
angebotene erhebliche Beweismittel abzunehmen (BGE 122 I 53 E. 4a mit
Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indessen nicht, einen Beweisantrag
abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen
Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei
genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung
der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere
Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise
voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a;
122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen).

3.2 Das Kantonsgericht erachtet die beantragte Rekonstruktion des
Unfallhergangs, die Befragung der Beteiligten anlässlich eines Augenscheins
sowie die Einholung eines verkehrs- und unfalltechnischen Gutachtens für die
Beurteilung des Falles als unerheblich.

Dies ist nicht schlechterdings unhaltbar. Denn nimmt man mit dem
Kantonsgericht an, das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege darin, dass
er seinen Lastwagen nicht schon abgebremst hat, als er das Opfer zum ersten
Mal vor der Böschung auf dem Schwarzenbachweg erblickte, kommt der genauen
Sichtweite keine wesentliche Bedeutung zu. Das gilt jedenfalls insoweit, als
der Beschwerdeführer dannzumal sein Fahrzeug tatsächlich hätte abbremsen
können und damit den Unfall vermeiden oder seine Folgen zumindest erheblich
hätte vermindern können. Dies war hier ohne Zweifel der Fall und wird auch
vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Ob er bereits in der ersten
Phase des Unfallgeschehens sein Bremsmanöver hätte einleiten müssen, ist eine
Rechtsfrage, die im Rahmen der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde zu
beurteilen ist.

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet. Was
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, erschöpft sich
weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen
Urteil, auf welche nicht eingetreten werden kann (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b
OG).

4.
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch, soweit der Beschwerdeführer
eine Verletzung des verfassungsmässigen Grundsatzes "in dubio pro reo" rügt.
Dass das Kantonsgericht erhebliche Zweifel hinsichtlich des Unfallhergangs
hatte, ist nicht ersichtlich.

5.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf
sie eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
II. Nichtigkeitsbeschwerde

6.
In der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sind Ausführungen, die sich
gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das
Vorbringen neuer Tatsachen unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der
Kassationshof ist an den von der kantonalen Behörde festgestellten
Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Auf die Beschwerde kann somit
nicht eingetreten werden, soweit darin von einem abweichenden Sachverhalt
ausgegangen wird (Beschwerde S. 4; BGE 122 IV 71 E. 2 a.E., 121 IV 131 E.
5b).

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der fahrlässigen
schweren Körperverletzung. Er macht geltend, er habe nicht damit rechnen
müssen, dass das Opfer ohne auch nur einen einzigen Augenblick auf Verkehr
und Strasse zu achten, blindlings über die Strasse rennen würde. Er habe sich
primär auf die in eine Rechtskurve mündende Artherstrasse, den darauf
zirkulierenden Verkehr sowie auf den Fussgängerstreifen konzentrieren müssen.

7.1 Gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer
fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt.
Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf
zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger
Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art.
18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer
Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die
Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2
StGB).

Ob die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter erkennbar bzw. voraussehbar
ist, beurteilt sich nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten
geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des
Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu
begünstigen. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den
konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Die
Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu
verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines
Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,
mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs
erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das
Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen.

Für die Zurechnung des Erfolgs genügt seine blosse Vorhersehbarkeit nicht.
Voraussetzung ist auch, dass er vermeidbar war. Die Vermeidbarkeit wird
bejaht, wenn der Erfolg nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei
pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Es genügt, wenn das
Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit
oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges
bildete (BGE 128 IV 49 E. 2b; 127 IV 34 E. 2a; 122 IV 17 E. 2c; 121 IV 10 E.
3, 286 E. 3 je mit Hinweisen).

7.2 Der Umfang der vom Beschwerdeführer zu beachtenden Sorgfalt richtet sich
nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG; SR 741.01) und der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV;
SR 741.11). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich im Verkehr
jeder Teilnehmer so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen
Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Aus dieser Bestimmung
leitet die Rechtsprechung den Vertrauensgrundsatz ab, nach welchem jeder
Strassenbenützer, der sich selbst verkehrsgemäss verhält, darauf vertrauen
darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ordnungsgemäss verhalten. Der
Vertrauensgrundsatz wird eingeschränkt durch die Bestimmung von Art. 26 Abs.
2 SVG, nach welcher besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern,
Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass
sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Die gegenüber den
erwähnten Personengruppen vorgeschriebene besondere Vorsicht bedeutet, dass
eine Berufung auf das Vertrauensprinzip grundsätzlich selbst dann versagt,
wenn keine konkreten Anzeichen dafür vorliegen, dass sich Kinder,
Gebrechliche oder alte Personen unkorrekt verhalten würden. Es bedarf
vielmehr besonderer Umstände, um ein allenfalls begrenztes Vertrauen in das
ordnungsgemässe Verhalten dieser Strassenbenützer zu rechtfertigen (BGE 129
IV 282 E. 2.2.1; 125 IV 83 E. 2b; 115 IV 239 E. 2 je mit Hinweisen; René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, 2. Aufl.
2002, Band I,  N. 441). Besondere Vorsicht gegenüber Kindern im
Strassenverkehr schreiben auch die Art. 4 Abs. 3 und 29 Abs. 2 VRV vor. Nach
diesen Bestimmungen muss der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit mässigen und
nötigenfalls halten, bzw. akustische Warnsignale abgeben, wenn Kinder im
Bereich der Strasse nicht auf den Verkehr achten.

Die Pflicht zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern auch ohne konkrete
Anzeichen eines Fehlverhaltens geht nach der Rechtsprechung allerdings nicht
so weit, dass der Führer eines Motorfahrzeugs beim Anblick eines Kindes in
jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste. Das ist
zumindest innerorts nur geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am
Strassenrand befindet, oder wenn es sich auf einem angrenzenden Trottoir oder
einem benachbarten Platz in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn dem Spiele
hingibt oder sonst wie ein Verhalten an den Tag legt, das erkennen lässt,
dass es seine Aufmerksamkeit vollauf einem anderen Geschehen als dem Verkehr
auf der Strasse zugewandt hat und jederzeit seinen spontanen Neigungen
folgend in den Strassenverkehr geraten könnte. Wo jedoch ein Kind auf dem
Trottoir ruhig seines Weges geht, da muss der Führer nicht damit rechnen,
dass es unvermittelt in die Fahrbahn treten werde (BGE 115 IV 239 E. 2 S.
240; 112 IV 87 E. 2 S. 88; vgl. auch Hans Schultz, Kinder im Strassenverkehr,
Strafrechtliche Aspekte, Strassenverkehrsrechts-Tagung, Freiburg 1992, S. 3
ff., 7 ff.).
7.3 Die Vorinstanz gelangt in rechtlicher Hinsicht zum Schluss, der
Beschwerdeführer habe die besondere Vorsicht gegenüber Kindern gemäss Art. 26
Abs. 2 SVG nicht beachtet, indem er beim ersten Erblicken des rennenden
Kindes lediglich Bremsbereitschaft erstellt bzw. die Geschwindigkeit nur
leicht verringert, sein Fahrzeug aber nicht abgebremst habe.

7.4 Der Schuldspruch der fahrlässigen schweren Körperverletzung verletzt
Bundesrecht nicht. Wie die Vorinstanz zu Recht erkennt, hätte der
Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt, als er das Kind vor der Böschung in
Richtung der Hauptstrasse rennen sah, damit rechnen müssen, dass es
geradewegs auf den Fussgängerstreifen zurennen und, ohne auf den Verkehr zu
achten, über die Strasse eilen könnte. Hiefür spricht vor allem, dass der
Knabe nicht bloss ruhig seines Weges gegangen ist und erst anschliessend
unvermittelt die Strasse überquert hat, sondern die ganze überblickbare
Wegstrecke auf die Strasse zugerannt ist. Denn der Umstand, dass ein Kind in
Richtung eines Fussgängerstreifens rennt, ist als Anzeichen für ein mögliches
Fehlverhalten zu deuten. Im zu beurteilenden Fall ergibt sich dies, wie die
Vorinstanz zutreffend annimmt, zusätzlich daraus, dass der Knabe
vorübergehend hinter der Böschung und damit aus dem Blickfeld des
Beschwerdeführers verschwand und die Situation aus diesem Grund
unübersichtlich wurde. Der Beschwerdeführer hätte dabei bedenken müssen, dass
die Böschung auch dem Knaben die Sicht auf die Strasse versperrte und dieser
daher mögliche Gefahren nicht wahrnehmen konnte. Muss schon grundsätzlich
davon ausgegangen werden, dass Kinder zum Teil bis zum Alter von zwölf Jahren
typische Verkehrsgefahren nicht verstehen oder nur sehr beschränkt kognitiv
verarbeiten können (BGE 129 IV 282 E. 2.2.2 mit Hinweisen), ist dieser
Umstand in besonderem Masse dort in Rechnung zu stellen, wo das Risiko
besteht, dass das Kind wegen einer Sichtbeschränkung eine in Wirklichkeit
bestehende Gefahr ausblendet.

Dass der Beschwerdeführer hätte annehmen dürfen, das Kind habe sich, als er
es zum ersten Mal erblickte, in einem von der Artherstrasse klar abgetrennten
Gebiet befunden, so dass er nicht habe befürchten müssen, es werde sich auf
die Strasse stürzen, trifft nicht zu. Aus der in den Untersuchungsakten
liegenden Fotodokumentation geht klar hervor, dass der Schwarzenbachweg in
den Fussgängerstreifen über die Hauptstrasse mündet und nirgendwo sonst hin
führt. Das jenseits der Böschung liegende Wegstück liegt daher sehr wohl im
Nahbereich der Hauptstrasse. Dass die Sicht auf den Weg wegen der Böschung
für ein kurzes Stück unterbrochen wird, ändert daran nichts.

Angesichts dieser Umstände gelangt die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, der
Beschwerdeführer hätte seine Fahrgeschwindigkeit schon in der ersten Phase so
weit reduzieren müssen, dass er noch vor dem Fussgängerstreifen hätte
anhalten können. Zwar hat er sich, indem er Bremsbereitschaft erstellt und
dadurch seine Fahrt leicht verlangsamt hat, nicht völlig unvorsichtig
verhalten. Da er aber seinen Lastwagen erst nach dem Wiederauftauchen des
Knaben abgebremst hat, hat er der besonderen Vorsichtspflicht gegenüber
Kindern nicht genügend entsprochen und sorgfaltswidrig gehandelt.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

8.
Da der Beschwerdeführer zu Recht der fahrlässigen schweren Körperverletzung
schuldig gesprochen worden ist, weil er die besondere Vorsicht gegenüber
Kindern gemäss Art. 26 Abs. 2 SVG nicht beachtet hat, kann offen bleiben, ob
er auch das Vortrittsrecht des Fussgängers gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG
missachtet hat. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Umstände damit rechnen musste, dass der Knabe den
Fussgängerstreifen unvermittelt betreten könnte, auch wenn er sich noch nicht
in unmittelbarer Nähe des Streifens befand, als er ihn zum ersten Mal
erblickte (vgl. E. 7.4; Schaffhauser, a.a.O., N 654).

9.
Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich, soweit der Beschwerdeführer
geltend macht, der Kausalzusammenhang sei durch das krass regelwidrige
Verhalten des Unfallopfers unterbrochen worden. Was der Beschwerdeführer in
diesem Punkt vorbringt, geht nicht über das hinaus, was er gegen die Annahme
der  Sorgfaltspflichtverletzung einwendet. Da der gegen ihn erhobene Vorwurf
dahin lautet, er habe aufgrund der gegebenen Umstände damit rechnen müssen,
dass der Knabe unbedacht über die Strasse rennen würde, kann dieses Verhalten
des Unfallopfers nicht gleichzeitig derart als abwegig gewürdigt werden, dass
es den Kausalzusammenhang beseitigen könnte. Zu Recht hat die Vorinstanz das
Fehlverhalten des Kindes aber im Rahmen der Strafzumessung bei der Gewichtung
des Verschuldens berücksichtigt.

10.
Aus diesen Gründen ist auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz
und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: