Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.132/2003
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6P.132/2003
6S.363/2003 /pai

Urteil vom 2. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Schelbert,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, Postfach 800, 6301
Zug.

Art. 9, 29 Abs. 2, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 EMRK
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
Art. 13 StGB (Zurechnungsfähigkeit), Art. 63 StGB (Strafzumessung),

Staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen
das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom
19. August 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ wird vorgeworfen, zusammen mit Y.________ nach der
Konkurseröffnung über die Y.________AG für diese im Zeitraum vom 19. Oktober
1993 bis 4. März 1994 mittels einer der Tarnung dienenden Einzelfirma
beziehungsweise Aktiengesellschaft betrügerische Bestellungen getätigt und in
sechzehn Fällen Bestellungen mit dem Namen "Baumann" unterzeichnet zu haben.
Er habe sich ferner als Mehrheitsaktionär und faktischer Geschäftsführer der
Aktiengesellschaft des betrügerischen Konkurses und der Unterlassung der
Buchführung schuldig gemacht.

Mit Verfügung vom 31. Januar 2001 überwies das Untersuchungsrichteramt des
Kantons Zug die Strafuntersuchung gegen X.________, Y.________ und einen
weiteren Mitangeschuldigten an das Strafgericht des Kantons Zug. X.________
erhob gegen die Überweisung Beschwerde und machte insbesondere geltend, die
Untersuchung sei durch ein psychiatrisches Gutachten hinsichtlich der Frage
seiner Zurechnungsfähigkeit zu ergänzen. Mit Urteil vom 18. Mai 2001 wies die
Justizkommission die Beschwerde mit der Begründung ab, es sei dem erkennenden
Gericht zu überlassen, ob es eine Ergänzung der Untersuchung für notwendig
halte.

B.
Am 28. November 2002 fällte das Strafgericht des Kantons Zug - ohne
vorgängige Einholung des beantragten Gutachtens - das Urteil über X.________
und die zwei Mitangeschuldigten. Es stellte das Verfahren wegen unterlassener
Buchführung zufolge Verjährung ein. Im Weiteren sprach es X.________ des
gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung und des mehrfachen
betrügerischen Konkurses schuldig und bestrafte ihn mit achtzehn Monaten
Gefängnis. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons
Zug den erstinstanzlichen Schuldspruch und bestrafte ihn mit siebzehn Monaten
Gefängnis.

C.
Dieses Urteil ficht X.________ beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher
Beschwerde und eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt mit
beiden Beschwerden, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben, und die Sache
sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ebenfalls mit
beiden Rechtsmitteln ersucht er ferner um die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe bei der Beurteilung
der Frage, ob über den Beschwerdeführer ein Gutachten einzuholen sei, die
Maxime "in dubio pro reo" verletzt, indem es befunden habe, es bestehe kein
Grund, an seiner Zurechnungsfähigkeit zu zweifeln.

Bei der Beurteilung der Frage, ob gemäss Art. 13 StGB eine psychiatrische
Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen sei, führt das Obergericht aus,
es gebe keinen ernsthaften Anlass, an der Zurechnungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Tatzeitraum Zweifel zu hegen. Im Rahmen der
Strafzumessung hingegen gesteht das Obergericht dem Beschwerdeführer, in
analoger Anwendung der Maxime "in dubio pro reo", eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt zu.

Den Ausführungen des Obergerichts zur Strafzumessung ist zu entnehmen, dass
es an der vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers sehr wohl
zweifelt. Diesen Zweifeln trägt es im Rahmen der Strafzumessung auch
Rechnung. Die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers stösst somit ins
Leere.

2.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht ferner vor, es sei in Willkür
verfallen, indem es aus dem Bericht von Dr. med. A.________ geschlossen habe,
eine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im
Tatzeitraum sei nicht mehr möglich. Willkürlich sei auch die Folgerung, wenn
seine Zurechnungsfähigkeit damals vermindert gewesen wäre, wäre die
Verminderung höchstens als leichtgradig einzustufen.

2.1 Das Sachgericht würdigt ein Gutachten grundsätzlich frei, auch wenn es
mangels eigener Fachkenntnisse einen Sachverständigen beizieht (vgl. Art. 249
BStP). Doch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe seine Meinung
anstelle derjenigen des Experten setzen; weicht es von der Expertenmeinung
ab, muss es dies begründen. Verlangt das Gesetz den Beizug eines Gutachters,
darf der Richter von dessen Folgerungen abweichen, wenn gewichtige,
zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft
ernstlich erschüttern. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise kann
gegen das Willkürverbot verstossen (BGE 118 Ia 144 E. 1c; 102 IV 225 E. 7b;
101 IV 129 E. 3a). Willkürlich ist ein Entscheid aber nicht schon, wenn eine
andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre,
sondern erst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss
die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a; 123 I 1 E. 4a, je mit Hinweisen).

2.2 Im Bericht vom 19. Mai 2003 behandelt Dr. med. A.________ die Frage,
inwiefern Befunde über den Beschwerdeführer, die während eines Aufenthalts in
der psychiatrischen Klinik Littenheid im Oktober 1996 erhoben worden sind,
Rückschlüsse erlaubten auf eine allfällig verminderte Zurechnungsfähigkeit
hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Delikte zwischen Oktober 1993 und März
1994. Er führt aus, ein gewisser Zusammenhang zwischen der psychiatrisch
relevanten Symptomatik im Oktober 1996 und dem Deliktszeitraum könne nicht
vollständig ausgeschlossen werden. Auf Grund der vorliegenden Befunde sei
jedoch keine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des
Beschwerdeführers im Tatzeitraum möglich. Zur genaueren Abklärung sei eine
Anhörung und Exploration relevanter Bezugspersonen aus dem damaligen Umfeld
des Beschwerdeführers notwendig. In seinem ergänzenden Schreiben vom 19. Juni
2003 fügt Dr. med. A.________ hinzu, der in Frage stehende Zusammenhang
könnte eventuell durch allfällige zusätzliche Aktenunterlagen oder Dokumente
aufgeklärt werden.

Das Obergericht erwägt dazu, auf ergänzende Nachforschungen bezüglich
weiterer Akten aus der damaligen Zeit sei zu verzichten, zumal die
Verteidigung nie behauptet habe, es gebe solche. Das Obergericht geht demnach
davon aus, dass keine weiteren Akten  existieren. Mit dem Einwand, er habe
die Edition sämtlicher Akten oder Dokumente früher behandelnder Ärzte
verlangt, vermag der Beschwerdeführer diese Annahme nicht als willkürlich
erscheinen lassen. Ferner ist nach Auffassung des Obergerichts die Befragung
von Bezugspersonen aus dem damaligen Umfeld des Beschwerdeführers abzulehnen,
da insbesondere Fachpersonen angesichts der langen Zeitdauer nur noch
gestützt auf Unterlagen Auskunft geben könnten.

Wenn das Obergericht mit diesen Erwägungen aus dem Bericht von Dr. med.
A.________ schliesst, dass eine sichere Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit
im Tatzeitraum nicht mehr möglich sei und ein Gutachten für einen zehn Jahre
zurückliegenden Sachverhalt keinen Sinn mehr machen würde, erscheint dies
nicht als unhaltbar.

2.3 Dr. med. A.________ hält in seinem Bericht weiter fest, anlässlich der
Hospitalisierung im Oktober 1996 in der Klinik Littenheid sei eine manische
Episode mit psychotischer Symptomatik diagnostiziert worden. Sollte zwischen
Oktober 1993 und März 1994 bereits eine subklinische manische Veränderung
vorgelegen haben, so wäre deren Ausprägungsgrad in jedem Fall als
leichtgradig einzustufen.

Ob das Obergericht aufgrund dieser allfälligen leichtgradig subklinischen
manischen Veränderung zu Recht eine nur leicht verminderte
Zurechnungsfähigkeit angenommen hat, stellt eine Frage des Bundesrechts dar
(vgl. Urteil 6S.313/1999 vom 16. Juni 1999, E. 2). Dasselbe gilt für die
Frage, ob ein Gericht ohne psychiatrische Untersuchung auf eine verminderte
Zurechnungsfähigkeit erkennen kann. Auf diese Rügen ist somit im Rahmen der
staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, wenn nicht mehr mit Sicherheit erstellt
werden könne, ob und inwieweit die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
zum Tatzeitpunkt beeinträchtigt gewesen sei, müsse er in Anwendung der Maxime
"in dubio pro reo" freigesprochen werden.

3.1 Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der
Sachverhalt so verwirklicht hat (vgl. dazu BGE 124 IV 86 E. 2a mit
Hinweisen).

Die Frage, ob sich der Grundsatz "in dubio pro reo" auch auf die
tatsächlichen Voraussetzungen der Zurechnungsfähigkeit bezieht, hat das
Bundesgericht bis anhin noch nicht beantwortet.

3.2 Vorliegend lässt sich gemäss ärztlichem Bericht vom 19. Mai 2003 zwar
nicht mehr erstellen, ob die Zurechnungsfähigkeit vermindert war. Indizien,
dass der Beschwerdeführer vollkommen zurechnungsunfähig war, finden sich
jedoch weder in einem der ärztlichen Berichte noch im übrigen Sachverhalt.
Das Obergericht stellt ferner darauf ab, dass laut Dr. med. A.________ eine
allfällige subklinische manische Veränderung im Tatzeitpunkt in jedem Fall
als leichtgradig einzustufen wäre. Einwände, die geeignet wären, diese
Feststellung erheblich in Zweifel zu ziehen, bringt der Beschwerdeführer
nicht vor. Eine Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" fällt damit ausser
Betracht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob dieser Grundsatz
hinsichtlich der Frage der Zurechnungsfähigkeit überhaupt Geltung
beansprucht.

4.
Des Weiteren sieht der Beschwerdeführer im Verzicht auf die Einholung eines
Gutachtens gemäss Art. 13 StGB eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie seines Anspruchs auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits
stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht, erhebliche Beweise beizubringen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I
54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2).

Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht auf die
Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469;
119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505; 115 Ia 97 E. 5b S. 100 f. mit Hinweisen).

4.2 Wie in E. 2.2 dargelegt, geht das Obergericht davon aus, dass eine
psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers nach zehn Jahren nicht mehr
sinnvoll ist, da eine solche nicht geeignet ist, über die
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum Aufschluss zu
geben. Dass das Obergericht mit dieser antizipierten Beweiswürdigung in
Willkür verfallen sein soll, vermag der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden
nicht darzutun. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

4.3 Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, inwiefern der Anspruch auf
rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK,
beziehungsweise das Recht auf Waffengleichheit vorliegend einen über den
Anspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hinausgehenden Schutz gewährt. Auf diese
Rüge ist folglich nicht einzutreten.

5.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die kantonalen Behörden
hätten das Beschleunigungsverbot massiv verletzt und trotz der langen
Verfahrensdauer nicht einmal die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers
abgeklärt. Wenn sie jetzt auf die Einholung eines Gutachtens verzichteten,
weil ein solches zehn Jahre nach der Deliktsbegehung keinen Sinn mehr mache,
laufe dies in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider.

Das Obergericht führt dazu aus, im Rahmen des Strafverfahrens habe der
Beschwerdeführer als Ursache für seine gesundheitlichen Probleme und seinen
Alkoholkonsum die gegen ihn eingeleitete Untersuchung angegeben. Im Verfahren
betreffend fürsorgerischen Freiheitsentzug habe er jegliche Geistesschwäche
oder Trunksucht bestritten. Der Verteidiger, der dem Beschwerdeführer schon
im Mai 1994 beigegeben worden sei, habe erst sieben Jahren nach der
Deliktsbegehung einen Antrag auf psychiatrische Untersuchung gestellt. Auch
er habe offenbar über lange Zeit nicht an dessen Zurechnungsfähigkeit
gezweifelt.

Der Beschwerdeführer hat sich demnach weitgehend selber zuzuschreiben, dass
er nicht früher psychiatrisch untersucht worden ist. Die Behauptung, im
Untersuchungsverfahren habe nicht die Möglichkeit bestanden, einen
entsprechenden Antrag zu stellen, ist nicht substantiiert. Darauf kann im
Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG). Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Umstand, dass
kein Gutachten eingeholt worden ist und der langen Verfahrensdauer ist somit
nicht dargetan. Im Übrigen ist das Obergericht im Rahmen der Strafzumessung
nicht von der vollen, sondern von einer leicht verminderten
Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Von einer stossenden
Ungerechtigkeit kann somit auch im Ergebnis nicht die Rede sein.

6.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Mit dem Urteil in der Sache selbst wird das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

7.
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die
angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 und
Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Dabei ist der Kassationshof an die
tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden gebunden (Art. 277bis
Abs. 1 zweiter Satz BStP; 122 IV 197 E. 3a). Ausführungen, die sich gegen die
tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sowie das Vorbringen
neuer Tatsachen sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Soweit ein
Beschwerdeführer vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ist er
nicht zu hören (BGE 120 IV 14 E. 2b).

Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe ihn zu Unrecht als
Mittäter qualifiziert. In Tat und Wahrheit sei er lediglich das willenlose
oder zumindest nicht vorsätzlich handelnde Werkzeug des Y.________ gewesen.
Er sei nämlich im Tatzeitraum völlig von Y.________ abhängig gewesen.
Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu Y.________ zur Tatzeit stellt eine
innere Tatsache dar. Solche Tatfragen können im Verfahren der eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde nicht zur Entscheidung gestellt werden (vgl. BGE 125
IV 242 E. 3c). Auf die Beschwerde kann somit hinsichtlich dieses Punktes
nicht eingetreten werden.

Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der
Beschwerdeführer bei der Tatbegehung bewusst mit Y.________ zusammengewirkt.
Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer beim Entschluss, eine Straftat zu
begehen, bei deren Planung oder deren Ausführung vorsätzlich und in
massgebender Weise mit andern Tätern zusammenwirkt, so dass er als ein
Hauptbeteiligter dasteht (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die rechtliche Qualifikation
gestützt auf den festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz Bundesrecht
verletzen soll. Die Annahme von Mittäterschaft erweist sich im Lichte der
genannten Rechtsprechung als zutreffend. Die Beschwerde ist demnach in diesem
Punkt abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

8.
Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Obergericht habe Art. 13 StGB
verletzt, weil es keine psychiatrische Untersuchung angeordnet habe. Den
vorhandenen Arztberichten komme nicht die Qualität von Gutachten zu. Entgegen
den Ausführungen des Obergerichts habe Anlass zu ernsthaften Zweifeln an
seiner Zurechnungsfähigkeit bestanden. Wenn ein Sachverständiger nicht sicher
beurteilen könne, ob und in welchem Umfang die Zurechnungsfähigkeit im
Tatzeitpunkt vorhanden gewesen sei, dürfe das Obergericht nicht einfach von
sich aus eine höchstens leichtgradig reduzierte Zurechnungsfähigkeit
annehmen.

8.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die psychiatrische Untersuchung eines
Angeschuldigten anzuordnen, wenn Zweifel an dessen Zurechnungsfähigkeit
bestehen. Dies gilt nicht nur, wenn der Richter tatsächlich Zweifel an der
Zurechnungsfähigkeit hegt, sondern auch, wenn er nach den Umständen des
Falles Zweifel haben sollte. Erachtet die urteilende Behörde den
Angeschuldigten nicht für voll zurechnungsfähig, darf sie grundsätzlich nicht
ohne psychiatrische Untersuchung über die verminderte Zurechnungsfähigkeit
befinden. Art. 13 Abs. 1 StGB gebietet, auch den Grad der Herabsetzung
begutachten zu lassen (BGE 119 IV 120 E. 2a und c; 106 IV 241 E. 1b, Bommer,
Basler Kommentar StGB I,  Art. 13 N. 26). Sind nach den Umständen des Falles
Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit angebracht, so kann auf eine Untersuchung
nur verzichtet werden, wenn sie nach Lage der Dinge den Erkenntnisstand über
die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt nicht zu
verbessern möchte (Bommer, a.a.O., Art. 13 N. 19 mit Hinweis auf BGE 119 IV
129 E. 2b und c).
In der Untersuchung gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tatzeitpersönlichkeit
aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu rekonstruieren und die
gutachterliche Aussage auf diese auszurichten. Bei chronisch psychischen
Erkrankungen wirft dies im allgemeinen keine Schwierigkeiten auf. Anders ist
es, wenn Monate nach der Tat eine abnorme seelische Verfassung festgestellt
wird oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein aktuell unauffälliger
Angeschuldigter zum Tatzeitpunkt psychisch krank oder zumindest erheblich
verhaltensauffällig war. In solchen Fällen kann die Rekonstruktion der
Tatzeitpersönlichkeit beziehungsweise die Zuordnung später festgestellter
oder nachträglich vermuteter aber inzwischen nicht mehr manifester Störungen
auf erhebliche Schwierigkeiten stossen (Ulrich Venzlaff in:
Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 3. Auflage, München 2000, S.
68).

8.2 Wie dargelegt, hat das Obergericht an der vollen Zurechnungsfähigkeit des
Beschwerdeführers gezweifelt. Der Begründung, auf die Anordnung einer
psychiatrischen Untersuchung werde verzichtet, weil es an der
Zurechnungsfähigkeit keine Zweifel gebe, kann daher nicht gefolgt werden.
Weitere Ausführungen zu den Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Punkt
erübrigen sich somit.

8.3 Zu beantworten bleibt aber die Frage, ob das Obergericht trotz seiner
Zweifel von einer eingehenderen psychiatrischen Untersuchung zur Feststellung
dieser verminderten Zurechnungsfähigkeit absehen durfte.

8.3.1 Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte sind im Zeitraum
zwischen Oktober 1993 und März 1994 anzusiedeln. Bereits vor dieser Zeit
hatte er Alkoholprobleme. In den Jahren 1980, 1985, 1986 und 1988 war er
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verurteilt worden. Vereinzelte
Aussagen der beiden Mitangeklagten deuten ebenfalls auf Alkoholmissbrauch
hin. Ab April 1995 ergaben sich wiederholt problembedingte Kontakte des
Beschwerdeführers mit mehreren Amtsstellen.

8.3.2 Am 14. Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer vom Kantonsarzt in den
fürsorgerischen Freiheitsentzug eingewiesen. Namens der psychiatrischen
Klinik Littenheid erstattete deren Chefarzt, Dr. med. B.________, am 25. und
am 30. Oktober schriftlich Bericht. Aufgrund der Aufnahmebefunde und des
beobachteten Verhaltens in der Klinik äusserte er den Verdacht auf eine
manische Episode mit psychotischer Symptomatik auf dem Boden einer
Persönlichkeitsstörung. Im Bericht vom 30. Oktober 1996 wird dem
Beschwerdeführer eine deutliche Stabilisierung attestiert. Nachdem er im
Beschwerdeverfahren gegen den fürsorgerischen Freiheitsentzug vor
Verwaltungsgericht jegliche Geistesschwäche beziehungsweise Trunksucht
bestritten hatte, hob dieses am 30. Oktober 1996 gestützt auf die genannten
Berichte die Massnahme auf.

8.3.3 Im Rahmen des Strafverfahrens führte der Beschwerdeführer seine
gesundheitlichen Probleme und seinen Alkoholkonsum auf die Einleitung der
Strafuntersuchung im April 1994 zurück. In den Befragungen ab 12. April 1994
zeigten sich keinerlei Anzeichen für eine psychische Beeinträchtigung. Der
Beschwerdeführer war vollständig orientiert und auch im Stande, die
verschiedenen Geschäftsabläufe darzustellen. Im Zeitpunkt des Verfahrens vor
dem Strafgericht war er gesundheitlich schwer angeschlagen. Das Strafgericht
ging von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers zur Tatzeit
aus, rechnete ihm aber die gesundheitliche Entwicklung seit der Tat stark
strafmindernd an.

8.3.4 Im Berufungsverfahren beauftragte das Obergericht den zur Zeit
leitenden Arzt der psychiatrischen Klinik Littenheid zu berichten, inwiefern
sich aufgrund der damaligen Vorgeschichte und den Befunden anlässlich des
Klinikaufenthaltes im Oktober 1996 Rückschlüsse auf eine allfällige
verminderte Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Tatzeitraum ziehen
liessen.

Dr. med. A.________ schloss in seinem Bericht vom 19. Mai 2003 einen gewissen
Zusammenhang zwischen der psychiatrisch relevanten Symptomatik im Oktober
1996 und den zwischen Oktober 1993 und  März 1994 begangenen Delikten nicht
vollständig aus. Wenn im Tatzeitraum tatsächlich bereits eine subklinische
manische Veränderung vorgelegen habe, so wäre deren Ausprägungsgrad aber in
jedem Fall als leichtgradig einzustufen. Ob die Zurechnungsfähigkeit im
Tatzeitraum überhaupt herabgesetzt gewesen sei, könne aufgrund der
vorliegenden Befunde nicht sicher beurteilt werden.

8.4 Der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit durch das Obergericht liegen
demnach neben verschiedenen Feststellungen aus dem Strafverfahren
insbesondere ein ärztlicher Bericht von Oktober 1996 sowie ein Zusatzbericht
von Mai 2003 und je ein Ergänzungsbericht zugrunde. Sämtliche Berichte wurden
von psychiatrischen Sachverständigen erstellt. Eine persönliche Befragung hat
in diesem Rahmen allerdings nicht stattgefunden, ebenso wenig eine Befragung
der früher zuständigen Therapeuten und Pflegepersonen. Ob mit der Einholung
dieser Berichte den Anforderungen gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB an eine
psychiatrische Untersuchung Genüge getan ist, kann aus nachfolgenden Gründen
offen gelassen werden.

8.5 Dr. med. A.________ stellt fest, dass eine sichere Beurteilung der
Zurechnungsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund der zur Verfügung stehenden
Unterlagen nicht möglich ist. Das Obergericht geht für das Bundesgericht
verbindlich davon aus, dass keine weiteren Unterlagen vorhanden sind und dass
auch die Befragung der damaligen Therapeuten und Pflegepersonen des
Beschwerdeführers keine neuen Erkenntnisse bringen würde. Aus all dem
schliesst das Obergericht, dass eine weitere psychiatrische Untersuchung den
Sachverhalt nicht zusätzlich zu erhellen vermag. Wenn das Obergericht unter
diesen Umständen auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens
verzichtet und sich zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auf die
vorhandenen Berichte und die weiteren bekannten Tatsachen stützt, liegt keine
Verletzung von Art. 13 StGB vor.

8.6 Dem sachverständigen Arzt obliegt die Diagnose. Er stellt den Befund
fest. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht seine
Aufgabe zu prüfen, ob sein Befund einer verminderten Zurechnungsfähigkeit im
Rechtssinne entspricht. Dies ist vielmehr eine Rechtsfrage, die vom Gericht
zu beurteilten ist.

Aufgrund der Feststellung von Dr. med. A.________, wonach eine allfällig im
Tatzeitraum schon bestehende subklinische manische Veränderung höchstens als
leichtgradig einzustufen wäre, nimmt das Obergericht eine leicht verminderte
Zurechnungsfähigkeit an. Es berücksichtigt dabei neben den dargelegten
Umständen, dass der Beschwerdeführer Anzeige gegen seinen Mitangeklagten
erhoben hatte. Die Tatsache, dass er in der Lage war den Unrechtsgehalt der
Geschäftstätigkeiten zu erkennen, indiziert eine weitgehende
Einsichtsfähigkeit. Mit seiner Annahme einer nur leicht verminderten
Zurechnungsfähigkeit verletzt das Obergericht somit kein Bundesrecht.

9.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz verstosse gegen Art. 63 StGB,
weil sie der Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung
nicht genügend Rechnung getragen habe.

9.1 Gemäss Art. 63 StGB bemisst der Richter die Strafe nach dem Verschulden
des Täters; er berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Das Gericht hat in seinem Urteil
die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe angestellt hat, in den
Grundzügen darzustellen. Dabei muss es in der Regel die wesentlichen
schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt
werden kann, ob alle rechtlich massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung
finden und wie sie gewichtet werden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die
ausgefällte Strafe rechtfertigen, das heisst das Strafmass muss als plausibel
erscheinen. Bei der Gewichtung der zu beachtenden Komponenten steht dem
urteilenden Gericht indes ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das
Bundesgericht greift in dieses auf Nichtigkeitsbeschwerde hin nur ein, wenn
das kantonale Gericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten
hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist
oder wenn es wesentliche Komponenten ausser Acht gelassen beziehungsweise
falsch gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig
streng beziehungsweise mild erscheint, dass von einer Überschreitung oder
einem Missbrauch des Ermessens gesprochen werden muss (Urteil 6S.313/2002 vom
18. Februar 2003, E. 5.1; BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E.
2a; 122 IV 241 E. 1a je mit Hinweisen).

9.2 Vorliegend wertet das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers
angesichts der relativ skrupellosen Vorgehensweise, der Intensität während
der Dauer von fünf Monaten und des erheblichen Deliktbetrages als schwer. Es
seien ausschliesslich egoistische, geldwerte Interessen als Motiv erkennbar.
Als Strafschärfungs- und Straferhöhungsgründe seien die Deliktskonkurrenz,
mehrfache Tatbegehung und Rückfall beziehungsweise Vorstrafen zu
berücksichtigen. Strafmindernd fielen die verhältnismässig lange Zeit seit
der Tat sowie die angeschlagene Gesundheit des Beschwerdeführers ins Gewicht.
Aus diesen Gründen müsse die Einsatzstrafe im Bereich von vierundzwanzig
Monaten liegen. Mit einem Abzug von drei Monaten berücksichtigt das
Obergericht ferner die verminderte Zurechnungsfähigkeit leicht strafmildernd.

Die Verletzung des Beschleunigungsgebotes stuft das Obergericht als nicht
unerheblich ein. Die Untersuchung habe sich zwar gegen drei Angeschuldigte
gerichtet. Dies allein könne aber die lange Verfahrensdauer nicht
rechtfertigen. Für den Beschwerdeführer sei die lange Verfahrensdauer
besonders belastend gewesen, da er mit einer unbedingten Freiheitsstrafe habe
rechnen müssen. Das Obergericht bringt deshalb wegen Verletzung des
Beschleunigungsgebotes nicht nur zwei Monate wie das Strafgericht, sondern
vier Monate in Abzug.

9.3 Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Wie bei der Behandlung der
staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt, besteht kein unmittelbarer
Zusammenhang zwischen der langen Verfahrensdauer und dem Umstand, dass nicht
schon früher eine psychiatrische Untersuchung angeordnet worden ist. Der
Einwand des Beschwerdeführers, er sei durch die Verfahrensverzögerung ganz
besonders betroffen, weil dadurch die rechtzeitige Anordnung einer
Untersuchung verhindert worden sei, stösst somit ins Leere.

Im Lichte der Erwägungen des Obergerichts erscheint somit die Strafe von
siebzehn Monaten Gefängnis als bundesrechtskonform. Die
Nichtigkeitsbeschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mit dem Urteil in der Sache selbst wird das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

III. Kosten und Entschädigungen

11.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten der Verfahren vor
Bundesgericht zu tragen. Da seine Anträge zum vornherein als aussichtslos
erschienen, werden seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen (Art. 152 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen
Verhältnissen kann durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zug und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: