Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.130/2003
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6P.130/2003
6S.359/2003 /mks

Urteil vom 12. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Heimgartner.

A. ________, zzt. unbek. Aufenthaltes in der Türkei,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

6P.130/2003
Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung

6S.359/2003
ausserordentliche Aufhebung einer Massnahme (Art. 100ter Ziff. 4 StGB);
Landesverweisung

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.130/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.359/2003) gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 11. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt befand mit Urteil vom 16. Januar
1998 A.________ schuldig der mehrfachen Vergewaltigung, der mehrfachen
sexuellen Nötigung, mehrfacher, teilweise versuchter Nötigung, mehrfacher
Tätlichkeiten, einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln, grober Verletzung der
Verkehrsregeln, Entwendung eines Motorrades zum Gebrauch, Inverkehrbringens
eines Motorrades in nicht betriebssicherem Zustand und Motorradfahrens ohne
Führerausweis und wies ihn ab 25. Februar 1998 gemäss Art. 100bis Ziff. 1
StGB in die Arbeitserziehungsanstalt (AEA) X.________ ein.

B.
B.aBereits zu Beginn des Vollzugs dieser Massnahme traten durch
Auffälligkeiten im Verhalten A.________s Schwierigkeiten zu Tage. Diese
führten zu einer ersten Krisenintervention in der psychiatrischen
Universitätsklinik (PUK) von Mitte Oktober bis Ende November 1998. Darauf
gelang es ihm dennoch, eine Anlehre in der Landschaftsgärtnerei zu beginnen,
und auch in therapeutischer Hinsicht konnten gewisse Fortschritte erzielt
werden.

B.b In der Folge zeigten sich bei A.________ allerdings in zunehmendem Masse
Wahrnehmungsstörungen, Zwangsgedanken und paranoide Vergiftungsphantasien.
Diese Symptome wiesen gemäss ärztlichen Abklärungen auf das Vorliegen einer
paranoiden Schizophrenie hin. Diese Erkrankung machte eine neuroleptische
Behandlung sowie am 2. November 1999 eine erneute Krisenintervention in der
PUK erforderlich. Von dort aus konnte ein Arbeitsexternat im Betrieb seines
Vaters organisiert werden. Ab 2. Januar 2000 war er ausserhalb der Anstalt in
einer Wohngruppe untergebracht, wo er sich zunächst gut integrierte.

B.c Diese positive Entwicklung führte dazu, dass die AEA X.________ der
Strafvollzugsbehörde am 26. Januar 2000 die bedingte Entlassung A.________s
aus dem Massnahmevollzug vorschlug. Danach hielt sich dieser jedoch nicht
mehr an die Bedingungen der Vollzugserleichterungen, indem er die
vereinbarten Termine beim Psychotherapeuten und ab März 2000 bei den Ärzten
der PUK nicht mehr wahrnahm und sich auch nicht an die verordnete Medikation
hielt. Zu dieser Zeit verlor er seinen Arbeitsplatz beim Vater, weil dieser
in Konkurs geraten war. Sämtliche weiteren Versuche, die von der Wohngruppe
geforderte Tagesstruktur aufrecht zu halten, blieben erfolglos. Daher wurde
er von dieser wegen Untragbarkeit ausgeschlossen, worauf er ab August 2000
wieder bei seiner Mutter wohnte.

B.d Die PUK, in der sich A.________ seit 5. Juni 2000 als Tagespatient hätte
behandeln lassen sollen, hielt in einem Bericht vom 25. Juli 2000 fest, dass
er den an das Wohn- und Arbeitsexternat geknüpften Bedingungen unzureichend
nachkomme. Aus diesem Grund sei eine Fortsetzung der vom Strafgericht
angeordneten Massnahme nicht mehr sinnvoll.

B.e Aufgrund dieser Entwicklung wandte sich die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Polizei- und Militärdepartementes (PMD) am 23. August
2000 an das Strafgericht mit dem Ersuchen, gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2
StGB über die nachträgliche Aussprechung einer Strafe und den Vollzug der
aufgeschobenen Vorstrafe vom 19. Januar 1995 oder allenfalls die Anordnung
einer andern sichernden Massnahme zu entscheiden.

C.
Mit Kontumazialurteil vom 21. Juni 2002 hob das Strafgericht des Kantons
Basel-Stadt die gegen A.________ am 16. Januar 1998 angeordnete Einweisung in
eine Arbeitserziehungsanstalt gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB auf und
verurteilte ihn wegen der mit Urteil vom 16. Januar 1998 erstmals beurteilten
Delikte zu 21/2 Jahren Zuchthaus sowie zu 5 Jahren Landesverweisung. Dabei
wurde die Zuchthausstrafe als durch die erstandene Haft und den Vollzug der
Massnahme getilgt erklärt.

Ferner wurde eine am 19. Januar 1995 vom Strafgericht ausgefällte Vorstrafe
von 7 Monaten Gefängnis für vollstreckbar erklärt, wobei auch diese
Freiheitsstrafe als durch die Haft und den Massnahmenvollzug getilgt
betrachtet wurde.

D.
Auf Appellation von A.________ bestätigte das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 11. Juni 2003 das Urteil des Strafgerichts.

E.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie
auch Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. In beiden Beschwerden beantragt er,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben. Ferner ersucht er um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Appellationsgericht hat auf Gegenbemerkungen zu den Beschwerden
verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Feststellung des
Appellationsgerichts, die Massnahme sei als gescheitert zu betrachten, sei
willkürlich.

2.
Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Willkür wurden vom Bundesgericht
letztmals in BGE 129 I 173 E. 3.1 erläutert. Es kann darauf verwiesen werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das Appellationsgericht habe eine
einseitige und damit unzulässige Beweiswürdigung vorgenommen, indem es das
Gutachten der PUK vom 15. Februar 2001 nicht beachtet habe. Dieses Gutachten
halte ausdrücklich fest, die Massnahme der Arbeitserziehung habe den
entscheidenden Erfolg gehabt, dass er sich vom kriminogenen Umfeld
distanziert habe.

3.2 Vorab ist dazu festzuhalten, dass das Appellationsgericht nicht von einem
Scheitern der Massnahme der Arbeitserziehung ausgegangen ist. Vielmehr nahm
es das Vorliegen aussergewöhnlicher Gründe an, welche die faktische
Beendigung des Vollzugs bedeuteten. Im Übrigen ist das vom Beschwerdeführer
erwähnte Gutachten vom Strafgericht Basel-Stadt in seinem Urteil vom 21. Juni
2002 ausführlich gewürdigt worden. Das Strafgericht wies darauf hin, dass der
Beschwerdeführer die günstigen Einschätzungen dieses Gutachtens widerlegt
habe, indem er jeden Kontakt zu seinem Psychiater Dr. med. B.________
abgebrochen habe und für die Behörden einmal mehr unauffindbar gewesen sei.
Unter diesen Umständen ist das Appellationsgericht nicht in Willkür
verfallen, als es dieses Gutachten - das durch die eingetretene Entwicklung
zu einem beträchtlichen Teil als überholt zu gelten hatte - nicht erwähnte
und sich nicht mit ihm auseinander setzte. Dasselbe gilt für den Bericht des
X.________s vom 3. Mai 2001.

3.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Feststellung des
Appellationsgerichts, ab Herbst 2000 sei eine Fortsetzung der Massnahme
überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da er trotz polizeilicher Ausschreibung
unauffindbar gewesen sei und sich schliesslich in die Türkei abgesetzt habe,
sei willkürlich und aktenwidrig. An anderer Stelle des angefochtenen Urteils
stehe, dass die Vollzugsbemühungen faktisch bereits im Sommer 2000
eingestellt worden seien. Es sei unhaltbar, wenn das Appellationsgericht
Sachverhaltselemente in die Würdigung einbeziehe, die sich nach der
Einstellung der Vollzugsbemühungen ereignet hätten.

3.4 Mit Schreiben vom 23. August 2000 teilte das Amt für Straf- und
Massnahmenvollzug des Kantons Basel-Stadt dem Strafgericht Basel-Stadt mit,
es müsse sich der Auffassung der PUK Basel anschliessen und dem Gericht die
Angelegenheit zum Entscheid im Sinne von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB
unterbreiten. Am 21. September 2000 informierte die Präsidentin des
Strafgerichts die PUK, der behandelnde Arzt Dr. med. B.________ habe
gemeldet, er hätte vom Beschwerdeführer seit drei Wochen nichts mehr gehört.
Einen Tag später beauftragte die Präsidentin des Strafgerichtes das Amt für
Straf- und Massnahmenvollzug, den Beschwerdeführer polizeilich zuführen und
in Gewahrsam nehmen zu lassen. Die Kantonspolizei Basel-Landschaft konnte ihn
trotz intensiver Fahndung und etlicher Kontrollen an seinem Wohnort nicht
auffinden. Dem Bericht von Dr. med. B.________ an die
Strafgerichtspräsidentin vom 30. Oktober 2000 kann entnommen werden, dass er
mit dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2000 einen Einzeltermin durchführen
konnte. Zudem war er an der Sitzung des Strafgerichtes Basel-Stadt vom 1.
November 2000 anwesend. Am 20. Februar 2001 teilte die Kantonspolizei
Basel-Land dem Strafgericht mit, der Beschwerdeführer hätte im Zusammenhang
mit einem Diebstahl im Januar/Februar 2001 einvernommen werden sollen, sein
Aufenthaltsort sei aber nicht bekannt. In der Folge schrieb ihn die
Strafgerichtspräsidentin am 22. Februar 2001 zur Aufenthaltsnachforschung
aus.

Wenn bei dieser Sachlage das Appellationsgericht davon ausging, ab Herbst
2000 sei eine Fortsetzung der Massnahme nicht mehr möglich gewesen, da der
Beschwerdeführer trotz polizeilicher Ausschreibung unauffindbar gewesen sei
und sich schliesslich in die Türkei abgesetzt habe, ist es nicht in Willkür
verfallen. Auch wenn er sich gemäss seinen eigenen Angaben bis Mitte Februar
2001 in der Schweiz aufgehalten haben sollte, war es - wenn man die oben
erwähnten Bemühungen der Strafgerichtspräsidentin, des Straf- und
Massnahmenvollzugs in Betracht zieht - nicht aktenwidrig, ihn als
"unauffindbar" zu bezeichnen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern,
dass er zwischenzeitlich an einer Therapiesitzung teilnahm und an der
Verhandlung vor dem Strafgericht erschienen war.

3.5 Welcher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Art.
100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB massgebend ist, stellt eine Frage des Bundesrechts
dar und ist daher im Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde
nicht zu prüfen (Art. 269 Abs. 1 BStP; Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die
staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.6 Es erscheint auch nicht willkürlich, dass das Appellationsgericht die
Therapie bei Dr. med. B.________ nicht erwähnte, nachdem diese im Herbst 2000
und im Winter 2001 wegen unentschuldigter Absenzen des Beschwerdeführers nur
sehr unregelmässig hatte durchgeführt werden können.

3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Auffassung des
Appellationsgerichts sei willkürlich, die Massnahme sei gerade deshalb
fehlgeschlagen, weil sich der Beschwerdeführer in die Türkei abgesetzt habe.
Dort habe er sich im Gegenteil vollständig in die Gesellschaft integriert.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme gemäss Art.
100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB stellt eine Frage des Bundesrechts dar, die im
Rahmen der subsidiären staatsrechtlichen Beschwerde nicht aufgeworfen werden
kann (Art. 269 Abs. 1 BStP; Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche
Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die staatsrechtliche Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zuständigkeit des Straf- und
Appellationsgerichts zur ausserordentlichen Aufhebung der Massnahme sei
mangels vorgängiger Verfügung der Strafvollzugsbehörde nicht gegeben gewesen.
Der Gesetzgeber habe dem Richter in den Fällen von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 1
StGB direkt die Kompetenz zugewiesen, über den weiteren Verlauf der Massnahme
zu entscheiden, weil hier die Vollzugsbehörde - da der Vollzug gar noch nicht
begonnen habe - auch über kein besonderes Fachwissen verfüge. Stehe hingegen
ein Entscheid im Sinne von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB infrage, sei
demgegenüber noch nicht klar, ob die Massnahme gescheitert sei. Dem Entscheid
des Richters habe deshalb ein rechtskräftiger Entscheid der Vollzugsbehörde
voranzugehen.

6.
Wenn die Arbeitserziehung aus irgendeinem Grunde schon vor Ablauf von drei
Jahren aufgehoben werden muss, ohne dass die Voraussetzungen für die bedingte
Entlassung erfüllt sind, kann der Richter entscheiden, ob diese Massnahme
weiterhin nötig ist und auch nachträglich eine Strafe aussprechen oder eine
andere Massnahme anordnen (Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB). Nach dieser
Bestimmung ist somit der Richter zuständig, die Massnahme der
Arbeitserziehung aufzuheben, wenn sie sich als zweck- beziehungsweise
erfolglos erwiesen hat (BGE 104 IV 205 E. 4). Der Richter und nicht eine
andere Behörde wird zuständig erklärt, weil es sich um ausserordentliche
Fälle handelt, die ausserhalb der üblichen Entwicklung der in eine
Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen liegen (BGE 104 IV 205 E. 4). Aus der
gestützt auf den genannten Entscheid geltend gemachten Analogie zur
ausserordentlichen Aufhebung der Verwahrung gemäss Art. 42 Ziff. 5 StGB kann
der Beschwerdeführer im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss dem
klaren Wortlaut von Art. 42 Ziff. 5 StGB wird hier lediglich ein Antrag und
nicht ein Entscheid der zuständigen Vollzugsbehörde vorausgesetzt. Der
Entscheid über die ausserordentliche Beendigung ist im Unterschied zu der
Zuständigkeitsordnung in anderen Bereichen des Vollzugs auch hier dem Richter
vorbehalten (Marianne Heer, Basler Kommentar StGB I, Art. 42 N 83). Aus dem
Bundesrecht ergibt sich somit bei der ausserordentlichen Aufhebung der
Arbeitserziehung gemäss Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB kein Anspruch auf
eine vorgängige Verfügung der Verwaltungsbehörde (in diesem Sinne auch Jörg
Rehberg, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, Jugendstrafrecht, 7. Auflage,
Zürich 2001, S. 130; implizit anderer Meinung Günter Stratenwerth, Schweizer
Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 13 N 66
S. 473 Fn 21).

Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, als sie sich ohne
vorgängige Verfügung der Verwaltungsbehörde zur Aufhebung dieser Massnahme
für zuständig erklärt hat. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine Aufhebung
der Arbeitserziehung nach Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB seien nicht erfüllt
gewesen.

7.1 Dazu führt er an, die Massnahme der Arbeitserziehung sei nur aufzuheben,
wenn durch das Verhalten des Betroffenen eindeutig feststehe, dass sie zum
Scheitern verurteilt sei. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe genügten
diesen strengen Anforderungen nicht. Gemäss Gutachten der PUK sei die
Massnahme der Arbeitserziehung nicht vollständig gescheitert gewesen, so dass
nicht habe vom Wegfall jeglicher Erfolgsaussicht gesprochen werden können.
Zudem habe er die Massnahme zu einem Zeitpunkt abgebrochen, in dem ihm
bereits weitgehende Freiheiten gewährt worden seien und die bedingte
Entlassung nicht mehr habe ausgeschlossen werden können.

7.2 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Aufhebung der Massnahme im
Sinne von Art. 100ter Ziff. 4 Abs. 2 StGB als gegeben erachtet. Der
Beschwerdeführer habe im Massnahmevollzug von Anfang an
Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, wobei er manchmal auch bedrohlich
aufgetreten sei. Nach einigen Monaten habe er in zunehmendem Masse an
Wahrnehmungsstörungen, Zwangsgedanken und paranoiden Vergiftungsphantasien
gelitten, welche von der PUK als Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie
angesehen worden seien. Zudem habe er sich sukzessiv und schliesslich
vollständig vom Vollzug der Massnahme entfernt und sich diesem ab Sommer 2000
auch verweigert. Dieses Verhalten liege ausserhalb der üblichen Entwicklung
der in eine Arbeitserziehungsanstalt Eingewiesenen und liesse den Vollzug
dieser Massnahme als sinn- und zwecklos erscheinen. Ab Herbst 2000 wäre im
Übrigen eine Fortsetzung derselben überhaupt nicht mehr möglich gewesen, da
der Beschwerdeführer trotz polizeilicher Ausschreibung unauffindbar gewesen
sei und sich schliesslich in die Türkei abgesetzt habe.

7.3 Gemäss der Rechtsprechung muss für die vorzeitige Aufhebung dieser
Massnahme ein zwingender Grund vorliegen, der dem Richter im Hinblick auf den
spezialpräventiven Zweck der Arbeitserziehung vernünftigerweise keine andere
Wahl lässt als diese vorzeitig aufzuheben, weil sie zwecklos geworden ist
(BGE 104 IV 205 E. 4; Urteil des Luzerner Obergerichts vom 13. April 1992
[LGVE 1992 I Nr. 97], Urteil des Aargauer Obergerichts vom 12. Dezember 1985
[AGVE 1985 Nr. 24] und Urteil des St. Galler Kantonsgerichts vom 13. Februar
1998 [SGVE 1978 Nr. 22]). Der Richter bricht demnach die Arbeitserziehung
gemäss Art. 100ter Ziff. 4. Abs. 2 StGB nur aus besonderen und zwingenden
Gründen vorzeitig ab, was sich unter anderem auch aus dem erzieherischen
Zweck der Massnahme ergibt. Damit soll verhindert werden, dass durch die
Aufhebung der Massnahme die für die Resozialisierung wichtige und mit
Schutzaufsicht verbundene bedingte Entlassung leichthin ausgeschaltet wird.

7.4 Derartige besondere Gründe, die eine vorzeitige Aufhebung der Massnahme
als zwingend erscheinen liessen, waren vorliegend gegeben. Es kann auf die
erwähnten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Insbesondere seine
negativen Verhaltensauffälligkeiten, die Missachtung der Bedingungen bei der
Lockerung des Massnahmevollzugs und schliesslich die Abreise in die Türkei
liessen einen weiteren Vollzug der Arbeitserziehung als sinn- und zwecklos
erscheinen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht
durchzudringen. Ansonsten begründet der Beschwerdeführer seine Rüge fast
ausschliesslich mit Behauptungen, die dem angefochtenen Urteil nicht
entnommen werden können. Auf diese Rügen kann nicht eingetreten werden (Art.
273 Abs. 1 lit. b BStP).

Insgesamt ist die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

8.
Der Beschwerdeführer erachtet schliesslich die Ausfällung der
Landesverweisung für bundesrechtswidrig. Zur Begründung bringt er vor, die
Vorinstanz hätte die seit 1998 eingetretene Entwicklung nicht ausser Acht
lassen dürfen. Stattdessen habe sie zu Unrecht vorwiegend auf die Schwere der
Tat abgestellt .

8.1 Gemäss Art. 55 Abs. 1 StGB kann der Richter den Ausländer, der zu
Zuchthaus oder Gefängnis verurteilt wird, für 3 bis zu 5 Jahren aus dem
Gebiet der Schweiz verweisen. Bei Rückfall kann Verweisung auf Lebenszeit
ausgesprochen werden. Die Landesverweisung ist Nebenstrafe und
Sicherungsmassnahme zugleich. Sie hat überwiegend den Charakter einer
sichernden Massnahme. Wegen ihres Charakters als Nebenstrafe ist sie in
Anwendung von Art. 63 StGB anzuordnen, das heisst nach dem Verschulden des
Täters unter Berücksichtigung der Beweggründe, des Vorlebens und der
persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Es ist im Einzelfall dem Straf- und
dem Sicherungszweck Rechnung zu tragen. Dabei verfügt die Vorinstanz über
einen Ermessensspielraum.

8.2 Die Vorinstanz hat weder ihr Ermessen überschritten noch sonst wie
Bundesrecht verletzt, als sie gegen den Beschwerdeführer eine
Landesverweisung aussprach. Zutreffend hat sie das Verschulden des
Beschwerdeführers und seine Vorstrafe, ferner die unterbliebene Integration,
seine Unzuverlässigkeit und fehlende Motivation berücksichtigt. Gemäss dem
angefochtenen Urteil hat der Beschwerdeführer auch im Arbeitsleben nie Fuss
fassen können, was im Übrigen auch später während des zwischenzeitlichen
Massnahmevollzugs nicht auf die Dauer gelungen ist. Zu Recht durfte die
Vorinstanz deshalb den Schluss ziehen, dass neben der fehlenden Assimilation
vor allem auf Grund des in mehreren Delikten zum Ausdruck gekommenen
Gewaltpotentials ein erhebliches Interesse an dessen Fernhaltung von der
Schweiz bestehe. Entgegen seiner Auffassung hat sie damit nicht bloss auf die
Schwere der Tat abgestellt, sondern auch die seit 1998 eingetretene
Entwicklung berücksichtigt.

8.3 Der Beschwerdeführer zieht in diesem Zusammenhang ein Gutachten der PUK
Basel heran. Auf diesen Einwand kann im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eingetreten werden, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Landesverweisung dieses Gutachten nicht erwähnt (Art. 273 Abs. 1 lit. b
BStP).

9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf eingetreten werden kann.

III. Kosten und Entschädigung

10.
Der Beschwerdeführer beantragt für beide Verfahren vor Bundesgericht die
unentgeltliche Rechtspflege. Diese Begehren sind abzuweisen, weil beide
Beschwerden von Anfang aussichtslos erschienen (Art. 152 OG).

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten vor
Bundesgericht zu tragen. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer
reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: