Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.12/2003
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6P.12/2003 /mks
6S.26/2003

Urteil vom 15. Mai 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Garré.

A. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fäh, Brühlgasse 39,
9004 St. Gallen,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

6S.26/2003
qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, grobe und
einfache Verkehrsregelverletzung,

6P.12/2003
Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK
(Strafverfahren; rechtliches Gehör),

Nichtigkeitsbeschwerde und Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 22. Oktober 2002.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Wil verurteilte A.________ am 15. Juni 2000 wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie grober
und einfacher Verletzung von Verkehrsregeln zu einer Zuchthausstrafe von 26
Monaten und einer Busse von Fr. 600.-- als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil
des Bezirksamtes Münchwilen vom 7. Juni 1996. Es hielt für erwiesen, dass
A.________
- um den 17. Mai 1996 ein halbes Kilo Heroin von Wil nach Singen (D)
transportierte und an B.________ verkaufte;
- am 2. Juli 1999 auf der Autobahn A1, Höhe Aawangen, Richtung Zürich mit
einer Geschwindigkeit von 149 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 120 km/h)
fuhr;
- am 11. Oktober 1999 auf der Autobahn A1, Höhe Dättwil, Richtung Bern mit
einer Geschwindigkeit von 136 km/h (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 100 km/h)
fuhr.

B.
Auf Berufung des Angeklagten hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen
A.________ am 22. Oktober 2002 der schweren Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz sowie der groben und einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu 22 Monaten Gefängnis. Es
stellte zunächst fest, dass die Schuldsprüche im Bereich des
Strassenverkehrsrechts nicht angefochten wurden und deshalb in Rechtskraft
erwachsen sind. Es hielt dann für erwiesen, dass der Angeklagte als Mittäter
an einem Drogengeschäft über ein halbes Kilo Heroin beteiligt war.

C.
Mit Nichtigkeitsbeschwerde vom 22. Januar 2003 und staatsrechtlicher
Beschwerde vom 3. Februar 2003 beantragt A.________, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Er stellt zudem für beide Beschwerden Gesuche um
aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege.

Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf
Gegenbemerkungen.

D.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2003 erkannte der Präsident des Kassationshofes
des Bundesgerichts der Nichtigkeitsbeschwerde aufschiebende Wirkung zu.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32
Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, da das Kantonsgericht seinem
Urteil die Zeugenaussagen von B.________ zugrunde gelegt habe, obwohl mit
diesem Belastungszeugen nie eine Konfrontationseinvernahme durchgeführt und
dem Beschwerdeführer auch nie die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dem
Zeugen Fragen zu stellen. Zudem habe das Kantonsgericht die entlastenden
Aussagen des gleichen Zeugen nicht berücksichtigt.

2.
2.1 Der Anspruch des Angeklagten auf eine Konfrontation mit Belastungszeugen
gehört zum Grundgehalt des von Art. 6 EMRK sowie von den Art. 29 bis 32 BV
garantierten rechtsstaatlichen Verfahrens, weshalb ihm nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich absoluter Charakter zukommt
(BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135). Es soll garantiert werden, dass keine
Verurteilung sich auf Aussagen stützt, zu denen sich der Beschuldigte nicht
hat äussern und deren Urheber er nicht hat befragen können.

2.2 Das strenge Erfordernis des Anspruchs auf direkte Befragung von
Belastungszeugen erfährt in der Rechtsprechung sowohl des Schweizerischen
Bundesgerichts als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
eine gewisse Abschwächung: Es gilt uneingeschränkt nur in all jenen Fällen,
in denen dem streitigen Zeugnis ausschlaggebende Bedeutung zukommt, das
Zeugnis also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt (vgl. BGE
125 I 127 E. 6 c/dd mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).  In
diesem Sinne hat der Europäische Gerichtshof trotz der absoluten Natur des
Rechts des Beschuldigten auf Befragung von Belastungszeugen
Konventionsverletzungen in verschiedenen Konstellationen verneint. Er führte
aus, es sei nicht in allen Fällen möglich, dem Anspruch auf Konfrontation
praktisch gerecht zu werden. Wenn der Zeuge aus äusseren Umständen, die die
Behörden nicht zu vertreten haben, nicht einvernommen und dem Beschuldigten
nicht gegenübergestellt werden konnte, hat der Gerichtshof unter den
besondern Umständen des Einzelfalles eine Konventionsverletzung verneint
(vgl. Urteil i.S. Ferrantelli gegen Italien, Recueil CourEDH 1996-III S. 937,
Ziff. 52; Urteil i.S. Doorson gegen Niederlande, Recueil CourEDH 1996-II S.
446, Ziff. 79; Urteil i.S. Artner gegen Österreich, Recueil CourEDH Serie A,
Nr. 242-A, Ziff. 21 f. = EuGRZ 1992 S. 476; Urteil i.S. Asch gegen
Österreich, Recueil CourEDH Serie A Nr. 203, Ziff. 30 f. = EuGRZ, 1992 S.
474). In all diesen Fällen war von Bedeutung, dass das belastende Zeugnis
nicht den einzigen oder den ausschlaggebenden Beweis darstellte.

2.3
Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Mai 1999 eine
Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und B.________ (Doss. V/10). Mit
Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 26. Mai 1999 an die
Staatsanwaltschaft Karlsruhe wurde die vorübergehende Auslieferung von
B.________ nach St. Gallen bzw. die Überstellung an die Justizvollzugsanstalt
Konstanz beantragt (Doss. RH1/13). Der Zeuge, der sich in Mannheim im
Strafvollzug befand, lehnte sowohl eine vorübergehende Auslieferung als auch
eine Überstellung nach Konstanz ab (Doss. RH1/14). Da die Überstellung eines
Häftlings als Zeuge oder zur Konfrontation nach deutschem Recht nur mit
Zustimmung des Betroffenen möglich ist, konnte die Gegenüberstellung nicht
stattfinden (Art. 11 Abs. 1 lit. a Europäisches Übereinkommen über die
Rechtshilfe in Strafsachen SR 0.351.1, Erklärung [Deutschland] zu Art. 11).

Mit Schreiben vom 24. August 1999 wiederholte der Beschwerdeführer den Antrag
auf Durchführung einer Konfrontation (Doss. RH3/1). Unter Bezugnahme auf die
oben erwähnte Weigerung des Zeugen teilte ihm der zuständige
Untersuchungsrichter mit, dass die Konfrontation faktisch nicht möglich sei
(Doss. RH3/2). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurde die Konfrontation
nicht mehr explizit verlangt. Im Berufungsverfahren wurde hingegen das
Konfrontationsgesuch vom Angeklagten wieder erhoben (Berufungsakten B/1).
Dementsprechend wurde der Zeuge - der in der Zwischenzeit seine Strafe in
Deutschland abgesessen und sich danach im Kosovo niedergelassen hatte -
mittels Ersuchen um internationale Rechtshilfe in Strafsachen vorgeladen.
Nach Erhalt der Vorladung setzte er sich telefonisch mit dem zuständigen
Untersuchungsrichter in Verbindung und versprach zu erscheinen. Seit diesem
Anruf meldete er sich nicht mehr. Eine Konfrontation wurde nicht durchgeführt
(Berufungsakten B/18).

2.4 Die Zeugenaussage B.________s stellt nicht das zentrale Beweismittel in
diesem Verfahren dar. Die ausschlaggebende Bedeutung kommt der von der
Kriminalpolizei Konstanz durchgeführten Überwachung des Fernmeldeverkehrs von
B.________ zu. Aus der Telefonüberwachung geht zweifelsfrei hervor, dass der
Beschwerdeführer, genannt "C.________", an der Übergabe von einem halben Kilo
Heroin beteiligt war. Das Geschäft erfolgte um den 17./18. Mai 1996 in Singen
(D). Das Ergebnis der Telefonüberwachung wird durch diverse Zeugenaussagen
bestätigt und präzisiert. Von grosser Bedeutung ist auch das Aussageverhalten
des Beschwerdeführers, das von Anfang an durch Widersprüche gekennzeichnet
war und gesamthaft äusserst unglaubwürdig erscheint.

Die umstrittenen Aussagen von B.________ waren zwar uneinheitlich, spielten
aber eine Nebenrolle in der gesamten Kette von Beweismitteln, die von der
Anklage im Prozess zusammengetragen wurden. Dass eine Konfrontation mit dem
Beschwerdeführer nicht durchgeführt werden konnte, macht diese Aussagen nicht
völlig unverwertbar (anderer Meinung, aber zu einseitig: Dorrit Schleiminger,
Konfrontation im Strafprozess, Freiburger Diss. iur., Basel 2001, S.
289-291). Die Untersuchungsbehörden haben das Anliegen des Angeklagten ernst
genommen und alles Mögliche versucht, um eine Konfrontation mit B.________
durchzuführen. Trotzdem konnte der Zeuge nicht einvernommen werden. Dem
Beschwerdeführer wurde ferner das Einvernahmeprotokoll eröffnet, und er hatte
mehrmals die Gelegenheit sich dazu zu äussern (vgl. Doss. E/2, S. 6;
Berufungsakten B/30, S. 4). In Anbetracht der Tatsache, dass dieser
Zeugenaussage keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, wurden durch die
mangelnde Konfrontation die verfassungsrechtliche Rechte des Angeschuldigten
gemäss Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 3 lit. d
EMRK nicht verletzt.

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Kantonsgericht hätte ihm
mindestens die Möglichkeit einräumen müssen, dem Belastungszeugen auf
schriftlichem Weg Fragen zu stellen (Beschwerde S. 9).
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts untersteht das Recht,
Belastungs- und Entlastungszeugen zu befragen, dem (kantonalen)
Verfahrensrecht. Entsprechende Gesuche um Zeugenbefragungen sind daher den
Behörden formgerecht einzureichen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer hat sein Recht auf schriftliche Befragung von
Belastungszeugen im kantonalen Verfahren nicht in Anspruch genommen. Vielmehr
hat sich sein Verteidiger vor dem Kantonsgericht auf den Standpunkt gestellt,
dass die Möglichkeit der Stellung von Ergänzungsfragen sowieso nicht
ausgereicht hätte, um den Verteidigungsrechten des Angeklagten zu genügen
(Plädoyer vom 22. Oktober 2002, B/27 S. 11). Da kein ordentlicher Antrag
i.S.v. Art. 92 Abs. 3 i.V.m. Art. 176 Abs. 3 StPG/SG gestellt wurde, liegt
keine Verletzung  der prozessualen Ansprüche des Angeklagten i.S.v. Art. 29
Abs. 2 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor.

3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Kantonsgericht habe Art. 29
Abs. 2 BV verletzt, indem es die entlastenden Aussagen des Zeugen B.________
nicht berücksichtigt habe.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV stellt im
Wesentlichen eine Garantie der Fairness innerhalb eines Prozesses oder
Verfahrens dar. In casu bringt der Beschwerdeführer nur vor, es seien
entlastende Aussagen nicht berücksichtigt worden. Diese Rüge betrifft jedoch
nicht das rechtliche Gehör, sondern das Willkürverbot (Art. 9 BV); inwieweit
das Kantonsgericht in Willkür verfallen sei, ergibt sich aus der Beschwerde
jedoch nicht. Das Kantonsgericht hat daher auch unter diesem Aspekt die
verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 63 StGB. Das
Bundesgericht hat die bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Grundsätze
letztmals im Entscheid 129 IV 6 E. 6 publiziert. Es kann darauf verwiesen
werden.

5.2 Die Vorinstanz führt aus, das Verschulden des Beschwerdeführers sei
schwer. Angesichts der gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil abgeschwächten
Täterrolle und des Zeitablaufs habe sie jedoch eine leichte Strafreduktion
vorgenommen.

Die erste Instanz, auf deren Erwägungen die Vorinstanz hinweist, hat
festgestellt, der Beschwerdeführer sei als nichtsüchtiger Händler mittlerer
Kategorie in einem grenzüberschreitenden Geschäft zu bezeichnen. Zu seinen
Ungunsten wirkten sich auch der erhebliche Marktwert der gehandelten Drogen,
die Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Strafbestimmungen und die
fehlende Einsicht aus.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Vorinstanz gehe - im Vergleich
zum Bezirksgericht - von einer wesentlich abgeschwächteren Täterrolle aus. Er
solle in einer Zwischenphase als Vermittler aufgetreten sein und sich um die
Geldeintreibung gekümmert haben. Diese beiden Täterrollen unterschieden sich
massgeblich, was sich auf die Strafzumessung hätte auswirken müssen. Anstelle
der vorgenommenen Strafreduktion um lediglich 4 Monate hätte die Strafe
massiv reduziert werden müssen (Beschwerde S. 7).
Die Rüge ist unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist eine entscheidende
Tatbeteiligung anzulasten. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) war er an einem
Drogengeschäft über ein halbes Kilo Heroin massgeblich beteiligt. Zwar gibt
es keine Beweise, dass er den Transport der Drogen von Wil nach Singen selbst
und eigengeschäftlich ausgeführt hat. Aber selbst in der für den
Beschwerdeführer günstigsten Variante - d.h. unter Weglassung der
umstrittenen Aussagen von B.________ - kommt ihm die Rolle des Vermittlers
oder Transportverantwortlichen für die Lieferung von rund einem halben Kilo
Heroin zu. Zudem war er mit der Eintreibung des Kaufpreises dieser Drogen
beschäftigt. Die Mittäterschaft bei diesem Geschäft steht daher fest (zum
Begriff der Mittäterschaft bei Betäubungsmitteldelikten vgl. BGE 118 IV 397
E. 1-3; 106 IV 72 E. 2 b). Damit hat die Vorinstanz den gesetzlichen
Strafrahmen nicht überschritten.

5.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe die
18-Monate-Grenze für den bedingten Strafvollzug nicht berücksichtigt.
Gemäss Rechtsprechung hat der Richter, der eine Freiheitsstrafe von mehr als
18, aber nicht von mehr als 21 Monaten in Erwägung zieht, zu prüfen, ob eine
Strafe von 18 Monaten, deren Vollzug noch zur Bewährung ausgesetzt werden
kann, nicht doch schuldangemessen wäre (BGE 127 IV 97 E. 3). Diese Hypothese
war vorliegend bei einer Strafe von 22 Monaten nicht erfüllt. Die
Verweigerung des bedingten Strafvollzuges ist nicht zu beanstanden.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen
(Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 278 Abs. 1 BStP). Da die Rechtsbegehren des
Beschwerdeführers von Anfang an aussichtslos waren, sind die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der finanziellen Situation des
Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtskosten angemessen
Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde werden
abgewiesen.

2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, sowie der
Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: