Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.119/2003
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6P.119/2003 /kra
6S.333/2003

Urteil vom 20. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.

Art. 9 und Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren;
willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),
Strafzumessung (Totschlag, vollendeter Totschlagversuch),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 3. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 28. April 1999 nach 21.15 Uhr versuchten Y.________ und ein
unbekannter Komplize, durch ein verschlossenes Küchenfenster in das
Einfamilienhaus der vierköpfigen Familie X.________ einzubrechen. Die Familie
hatte sich nach der Geburtstagsfeier für eines der Kinder im ersten Stockwerk
zur Ruhe gelegt. Der seinen Rausch ausschlafende X.________ wurde von seiner
Ehefrau geweckt und auf seltsame Geräusche aus dem Erdgeschoss hingewiesen.
Auf wiederholtes Drängen seiner Frau ergriff X.________ eine geladene Pistole
und ging nachsehen. Von der unbeleuchteten Küche aus erblickte er zwei ihm
unbekannte Männer, die sich am Küchenfenster zu schaffen machten. X.________
eilte aus dem Haus zum Gartenplatz. In der Zwischenzeit hatten sich die
beiden Männer vom Haus abgewendet, um durch den Garten in nordwestlicher
Richtung zu flüchten. X.________ schoss ihnen vom Gartensitzplatz aus in der
so genannten "Combat-Stellung" sieben Mal in zwei Serien hinterher. Die
Schussabgabe erfolgte in Richtung des auf der Nordwestseite des
Einfamilienhauses auf der benachbarten Parzelle stehenden Birnbaums. Ein
Schuss traf den rund 50 Meter entfernt auf einem verhältnismässig hellen
Fussweg zum Baum wegeilenden Y.________ in den Hinterkopf. Er verstarb noch
am Ort. Sein Komplize konnte unerkannt flüchten.

B.
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 29. Juni 2001 der
vorsätzlichen Tötung nach Art. 111 StGB sowie der vollendet versuchten
vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB
schuldig und verurteilte ihn zu sechs Jahren Zuchthaus.

Auf Appellation X.________s hin verurteilte ihn das Obergericht des Kantons
Luzern am 25. April 2002 wegen Totschlags nach Art. 113 StGB und vollendeten
Totschlagversuchs nach Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer
Gefängnisstrafe von 3 Jahren.

C.
Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das
Bundesgericht am 11. Februar 2003 ab. Hingegen hiess es die ebenfalls
eingereichte eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde X.________s gut, soweit es
darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil im Strafpunkt (Strafzumessung)
auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

D.
Bei der neuen Beurteilung am 3. Juli 2003 sprach das Obergericht des Kantons
Luzern X.________ schuldig des Totschlags nach Art. 113 StGB sowie des
vollendeten Totschlagversuchs nach Art. 113 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und
bestrafte ihn mit zweieinhalb Jahren Gefängnis.

E.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde je mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Obergericht beantragt in seiner Stellungnahme, die Beschwerden seien
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hat dazu eingehende
Bemerkungen eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Nach Art. 38 OG werden die Entscheidungen des Bundesgerichts im Zeitpunkt
rechtskräftig, in dem sie ausgefällt werden. Damit werden sämtliche darin
abschliessend beurteilten Streitfragen zur abgeurteilten Sache (res
iudicata). Was Gegenstand einer staatsrechtlichen Beschwerde war bzw. hätte
sein können, kann nicht mehr Gegenstand einer neuen staatsrechtlichen
Beschwerde ans Bundesgericht sein. Deshalb ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, soweit der Beschwerdeführer Fragen aufwirft, die vom
Bundesgericht bereits im Verfahren der staatsrechtliche Beschwerde am 11.
Februar 2003 entschieden worden sind oder die vom Beschwerdeführer bereits
damals hätten vorgebracht werden müssen. Das betrifft vorab die Fragen seiner
Fertigkeit mit der Schusswaffe (Beschwerde, S. 6) und der kontrollierten
Schussabgabe (Beschwerde, S. 7 Ziff. 2.2). Ob dies auch für die Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots gilt, kann hier offen bleiben (vgl.
unten E. 3). Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend zu machen
scheint, das Obergericht sei in seinem neuen Urteil von den tatsächlichen
Feststellungen im ersten Urteil teilweise abgewichen bzw. habe neue
hinzugefügt, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer ferner, soweit er sich gegen die
Erwägung des Obergerichts zur Strafzumessung wendet, wonach bei allem
Verständnis für seine damalige Situation aus generalpräventiven Gründen eine
empfindliche Strafe als unverzichtbar erscheine, weil in einem Rechtsstaat
Selbstjustiz weder gefördert noch geduldet werden dürfe. Ob das Obergericht
diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte, ist eine
Rechtsfrage, die mit staatsrechtlicher Beschwerde nicht zur Prüfung vorgelegt
werden kann.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die vom Obergericht verhängte Strafe von
zweieinhalb Jahren Gefängnis sei unter Verletzung des Willkürverbotes nach
Art. 9 BV zustande gekommen. Die Beweise seien vom Obergericht willkürlich
gewürdigt und der Sachverhalt auf unhaltbare Weise festgestellt worden. Des
weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" als Beweiswürdigungs- und Beweislastregel.

2.1 Der Begriff der Willkür ist vom Bundesgericht kürzlich wieder dargelegt
worden (BGE 128 I 177 E. 2.1 S. 182). Die Grundsätze des Anspruchs auf
rechtliches Gehör sind letztmals in BGE 129 I 217 E. 3.4 zusammengefasst
worden. Darauf kann verwiesen werden.

2.2 Das Obergericht hält im Zusammenhang mit der Strafzumessung fest, der
Beschwerdeführer habe bei der Schussabgabe die Einbrecher sehen können. Diese
seien bloss rund 50 Meter vom Einfamilienhaus entfernt gewesen und hätten
sich somit noch in seinem Schussfeld befunden. Der Beschwerdeführer rügt,
diese vom Obergericht erst im Rahmen der Strafzumessung getroffene
Schlussfolgerung stütze sich auf keine Beweise und sei willkürlich
(Beschwerde, S. 7/8 Ziff. 2.3). Sie  lasse die Tatschwere und damit die
kriminelle Energie in einem falschen Licht erscheinen.

Die Rüge ist unbegründet. Das Bundesgericht hat bereits in der Beurteilung
der staatsrechtlichen Beschwerde am 11. Februar 2003 auf die wiederholte
Aussage des Beschwerdeführers hingewiesen, er habe die Einbrecher in Richtung
des Birnbaums auf dem Nachbargrundstück flüchten sehen (E. 1.3 mit Hinweis
auf das Urteil des Obergericht vom 25. April 2002, S. 13 f.). Ferner erwog
es, auch wenn der Beschwerdeführer die Flüchtenden nicht genau gesehen habe,
so habe er jedenfalls ihre Fluchtrichtung am Anfang erkannt und später
vermutet und deshalb gezielt dahin geschossen (Urteil vom 11. Februar 2003,
E. 1.3). Daraus zu schliessen, der Beschwerdeführer habe die Einbrecher
während der Schussabgabe gesehen (angefochtenes Urteil, S. 9), ist nicht
unhaltbar. Zum einen schliesst "sehen" auch das Erkennen von Umrissen und
Schatten mit ein. Zum andern war nach den verbindlichen tatsächlichen
Feststellungen des Obergerichts zur Tatzeit Vollmond, es herrschte bloss
leichte Bewölkung, und die beiden Einbrecher waren bei der Schussabgabe
lediglich rund 50 Meter vom Beschwerdeführer entfernt (Urteil vom 11. Februar
2003, E. 1.3). Diese Gesichtspunkte lassen die Annahme des Obergerichts
plausibel oder zumindest nicht als geradezu unhaltbar erscheinen.

2.3 Das Obergericht bejaht eine erhebliche kriminelle Energie des
Beschwerdeführers. Es begründet dies bei der Strafzumessung damit, dass die
Waffe jederzeit einsatzbereit gewesen sei und aus seinem Verhalten am
Tatabend abgeleitet werden könne, er sei schnell bereit, zur Waffe zu greifen
(angefochtenes Urteil, S. 9). Der Beschwerdeführer rügt auch diese
Feststellungen als willkürlich. Er sei von seiner Ehefrau wegen der Geräusche
geweckt worden. Erst auf ihr wiederholtes Drängen hin habe er die Schusswaffe
mitgenommen. Ausgehend davon sei es unhaltbar anzunehmen, er sei schnell
bereit, zur Waffe zu greifen (Beschwerde, S. 8 Ziff. 2.4).

Die Rüge ist unbegründet. Wie das Obergericht in seiner Vernehmlassung
zutreffend ausführt, behändigte der Beschwerdeführer die im Schlafzimmer
schussbereite Pistole, obwohl für ihn und seine Familie keine
lebensbedrohliche Situation bestand. Dass seine Ehefrau ihn wiederholt
drängte, mit der Waffe nachzusehen, lässt die Annahme des Obergerichts nicht
als geradezu willkürlich erscheinen, zumal er dem Drängen seiner Frau
widerspruchslos nachgab. Im Übrigen hat das Obergericht das Ausmass der
kriminellen Energie des Beschwerdeführers nicht allein aus dem Umstand
abgeleitet, dass er schnell bereit sei, zur Schusswaffe zu greifen
(Vernehmlassung Obergericht S. 2).

2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beweiswürdigung des Obergerichts
einer Willkürprüfung standhält. Soweit der Beschwerdeführer zugleich eine
Umkehr der Beweislast und damit mehr als Willkür zu rügen scheint, ist darauf
nicht einzutreten. Er legt nicht dar, dass und inwiefern das Obergericht ihn
mit der Begründung verurteilt habe, er hätte seine Unschuld nicht bewiesen,
oder dass es von der falschen Meinung ausgegangen wäre, der Beschwerdeführer
habe seine Unschuld zu beweisen, und es ihn verurteilte, weil ihm dieser
Beweis misslang (zur Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro reo" als
Beweislastregel vgl. etwa BGE 127 I 38 E. 2a).

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes. Das
Verfahren habe bis zum obergerichtlichen Urteil vom 3. Juli 2003 50 Monate
gedauert. Diese lange Verfahrensdauer sei stossend. Eine Untersuchungsdauer
von über 15 Monaten, obschon der relevante Polizeirapport und die
massgebenden Gutachten bereits nach wenigen Monaten eingetroffen seien, sei
über Gebühr lang. Das kriminalgerichtliche Verfahren habe ab Anklageerhebung
bis zur Zustellung des begründeten Urteils 10 Monate in Anspruch genommen,
das obergerichtliche Verfahren ebenfalls gegen 10 Monate. In seiner
Gesamtzeit habe das Verfahren zu lange gedauert, was bei der Festlegung des
Strafmasses hätte berücksichtigt werden müssen. Es liege damit eine
Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vor (Beschwerde, S.
9/10).

3.1 Es kann hier offen bleiben, ob bzw. inwieweit in diesem Punkt auf die
Beschwerde einzutreten ist. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

3.2 Das in Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 3 lit. c
UNO-Pakt II (Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom
16. Dezember 1966, SR 0.103.2) festgeschriebene Beschleunigungsgebot
verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den
Beschuldigten nicht unnötig lange Zeit über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe
im Ungewissen zu lassen (BGE 124 I 139 E. 2a). Gegenstand der Prüfung, ob ein
Verfahren zu lange gedauert hat, muss das Verfahren in seiner Gesamtheit sein
(BGE 124 I 139 E. 2c S. 142; Arthur Haefliger/Frank Schürmann, Die
europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S.
200 mit Hinweis). Die Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer
bilden einerseits die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des
Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen und das
Verhalten des Beschuldigten sowie andererseits die unverzeihliche Verzögerung
durch das Verhalten der Behörden (z.B. durch unnötige Massnahmen oder
Liegenlassen des Falles) und die Zumutbarkeit für den Angeschuldigten (Robert
Hauser/Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Zürich
2003, § 58 N 6 mit zahlreichen Hinweisen). Auch grössere Verzögerungen in
einem einzelnen Verfahrensabschnitt können das Beschleunigungsgebot verletzen
(Hauser/Schweri, a.a.O., § 58 N 6a), wobei aber Zeiten, in denen das
Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (BGE 124 I 139 E. 2c S. 142). Für die
Beantwortung der Frage, ob eine Verfahrensdauer noch als angemessen gelten
kann, kann keine allgemein gültige Frist festgelegt werden; es kommt auf die
Umstände des Einzelfalls an (Häfliger/Schürmann, a.a.O., S. 201).

4.
Der Beschwerdeführer verübte sein Tötungsdelikt am 28. April 1999. Am 31. Mai
1999 erstellte die Kantonspolizei Luzern ihren ausführlichen Rapport (S. 32
[UA Fasz. 1 Beil. 2.]). Die untersuchungsrichterlichen Einvernahmen erfolgten
am 10. und 11. sowie am 25. August 1999 (UA Fasz. 1). Das letzte der
verschiedenen in Auftrag gegebenen Gutachten wurde am 22. März 2000 erstellt
(Gutachten des Institutes der Rechtsmedizin der Universität Zürich-Irchel,
Abteilung forensische Medizin, UA Fasz. 1 Beil. 34). Vorher noch hatte der
Amtsstatthalter am 1. Februar 2000 eine weitere Einvernahme durchgeführt (UA
Fasz. 1 vorne). Er erstattete sein Überweisungserkanntnis an das
Kriminalgericht des Kantons Luzern am 16. August 2000 (UA Fasz. 1 vorne). Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern erhob am 22. Januar 2001 Anklage. Das
Kriminalgericht des Kantons Luzern führte seine Verhandlung, an der der
Verteidiger des Beschwerdeführers ein 42seitiges Plädoyer hielt, am 29. Juni
2001 durch. Gleichentags wurde das Urteil eröffnet. Das Kriminalgericht
versandte sein motiviertes Urteil (61 Seiten) am 22. November 2001. Auf
Appellation des Beschwerdeführers hin setzte das Obergericht die Verhandlung
- ohne Opposition des Beschwerdeführers - auf den 16. April 2002 fest. In der
Folge reichte der Beschwerdeführer Beweisanträge ein und hielt an der
Verhandlung ein 51 Seiten umfassendes Plädoyer (Appellationsakten OG 21 2001
230). Das Obergericht fällte sein Urteil am 25. April 2002, versandte das
Dispositiv einen Tag später und das motivierte Urteil (33 Seiten umfassend)
am 23. August 2002. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 25. September
2002 sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie auch Nichtigkeitsbeschwerde ein.
Die Staatsanwaltschaft liess sich am 14. Januar 2003 vernehmen, und der
Kassationshof des Bundesgericht fällte seine Urteile am 11. Februar 2003,
welche am 28. Februar 2003 versandt wurden. Die anschliessend vom Obergericht
zur Vernehmlassung eingeladenen Parteien reichten ihre Anträge und Begründung
am 5. Mai 2003 (Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern) und am 16. Mai 2003
(Beschwerdeführer) ein. Das Obergericht schliesslich fällte sein neues Urteil
am 3. Juli 2003 und versandte es - motiviert - am 8. August 2003.

Aus diesem Verfahrensablauf und der Schwere des Tatvorwurfs ergibt sich, dass
weder bei einer Gesamtbetrachtung noch im Hinblick auf einzelne
Verfahrensabschnitte das Beschleunigungsgebot verletzt wurde. Auch wenn der
Sachverhalt als nicht besonders komplex zu bezeichnen ist, war er vom
Beschwerdeführer grundsätzlich umstritten, was sehr genaue und aufwändige
Abklärungen nötig machte. Zudem mussten verschiedene Gutachten eingeholt
werden. Das Dossier wurde in keinem Abschnitt des Verfahrens unnötig lange
Zeit liegen gelassen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt nicht
vor.

5.
Zusammenfassend ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

II. Nichtigkeitsbeschwerde

6.
Gemäss Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung
der Anträge enthalten. Sie soll darlegen, welche Bundesrechtssätze und
inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen,
die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, neue
Tatsachen, Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über
die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde
kann nur damit begründet werden, dass das angefochtene Urteil eidgenössisches
Recht verletze; die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist
ausgeschlossen (Art. 269 BStP).

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er macht
zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe teilweise auf nicht massgebende
Gesichtspunkte abgestellt, einzelne wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt
oder unter Verletzung ihres Ermessens falsch gewichtet. Die Vorinstanz habe
damit Art. 63 StGB verletzt. Ferner habe sie das Beschleunigungsgebot
missachtet (Beschwerdeschrift S. 10).

7.1 Das Bundesgericht hat in mehreren jüngeren Entscheiden die Grundsätze der
Strafzumessung und die an sie gestellten Anforderungen zusammengefasst (BGE
127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 41 E. 1a, je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.

7.2 Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wurde eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots verneint. Damit fällt eine Reduktion der Strafe unter
diesem Aspekt ausser Betracht. Seit der Tat ist auch nicht eine
verhältnismässig lange Zeit verstrichen, die gemäss Art. 64 Abs. 8 StGB
strafmildernd oder auch nur strafmindernd zu berücksichtigen wäre (vgl. die
nicht veröffentlichte E. 3 von BGE 126 IV 84; BGE 115 IV 96; 102 IV 198 E. 5;
92 IV 201 E. I mit Hinweisen).

7.3 Die Vorinstanz hat die Zumessung der Strafe eingehend, sorgfältig und
überzeugend sowie im Einklang mit der rechtlichen Würdigung im Urteil des
Bundesgerichts vom 11. Februar 2003 vorgenommen. Sie hat alle wesentlichen
Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt und in nicht zu beanstandender Weise
gewichtet. Die ausgesprochene Strafe von zweieinhalb Jahren liegt im unteren
Bereich des wegen Deliktsmehrheit bis maximal 15 Jahren Zuchthaus reichenden
Strafrahmens und im mittleren Bereich des Strafrahmens für die Strafart
Gefängnis. Sie ist unter Berücksichtigung aller massgebenden Gesichtspunkte
nicht unhaltbar hart. Eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor. Auf
die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Art. 36a
Abs. 3 OG). Nachfolgend ist lediglich auf einzelne Vorbringen des
Beschwerdeführers näher einzugehen.

7.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hatte die Vorinstanz nicht
in Prozenten oder absoluten Zahlen anzugeben, in welchem Masse sie die Strafe
wegen Deliktsmehrheit erhöhte bzw. sie wegen versuchter Tatbegehung milderte
(vgl. BGE 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E.
1a). Es genügte darzustellen, dass sie die "Einsatzstrafe" für den
vollendeten Totschlag angesichts der Umstände und der Schwere des
Fehlverhaltens mit drei Jahren im mittleren Bereich des Strafrahmens für die
gewählte mildere Strafart Gefängnis festsetzte und sie weder der
Deliktsmehrheit noch - folgerichtig - dem Strafmilderungsgrund des Versuchs
grosses Gewicht beimass (angefochtenes Urteil, S. 9). Die Erwägung, die
Milderung sei nur geringfügig zu berücksichtigen, weil dieser
Strafmilderungsgrund massgeblich unter anderem von der hier zu bejahenden
grossen Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen
abhänge, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden (angefochtenes Urteil, S.
9).

Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers wegen der
kontrollierten Schussabgabe auf die zwei Einbrecher aus nur 50 m Distanz,
seiner Schiesserfahrung mit der Waffe, der fehlenden unmittelbaren
Bedrohungssituation, der in Frage stehenden Rechtsgüter, der Anzahl Schüsse,
sowie der Bereitschaft des Beschwerdeführers, schnell zur schussbereiten
Waffe zu greifen, zutreffend als schwer und seine kriminelle Energie als
erheblich gewertet (angefochtenes Urteil, S. 9). Aus den gleichen Gründen
durfte sie die Tatschwere nahe beim Tatbestand der vorsätzlichen Tötung
ansiedeln, was nichts anderes bedeutet, als dass es sich innerhalb des
Totschlags um einen schweren Fall handelt. Trotz dieser Einschätzung hat die
Vorinstanz nicht den höheren Strafrahmen gewählt, der für Zuchthaus in Art.
113 StGB vorgesehen ist, sondern eine Gefängnisstrafe mit einem viel tieferen
Strafrahmen ausgesprochen. Der Entscheid über die Strafart steht hier nicht
zur Prüfung. Allerdings sind die Wahl der Strafart und die Strafzumessung
untrennbar miteinander verknüpft und beeinflussen sich wechselseitig (vgl.
BGE 120 IV 67 E. 2b), weshalb die Wahl der Strafart bei der Prüfung der
Strafzumessung beachtet werden kann. Insbesondere die Nähe der Tat zur
vorsätzlichen Tötung und die von der Vorinstanz dennoch getroffene Wahl der
milderen Strafart und des dadurch sehr viel tieferen Strafrahmens
verdeutlichen, dass die Vorinstanz mit der Einsatzstrafe von drei Jahren
Gefängnis ihr Ermessen nicht verletzt hat.

7.5 Die Einsatzstrafe hat die Vorinstanz wegen des nicht egoistischen
Tatmotivs, der hohen Alkoholisierung des Beschwerdeführers, seines fehlenden
direkten Vorsatzes, der Folgen der Tat für ihn und seine Familie sowie der
sehr hohen Strafempfindlichkeit um ein halbes Jahr herabgesetzt. Das Ausmass
der Strafreduktion dürfte angesichts des Umstandes, dass die Vorinstanz die
Strafempfindlichkeit als "stark strafmindernd" wertete sowie das Verschulden
in einem bedeutend milderen Licht sah, weil der Beschwerdeführer nur mit
Eventualvorsatz handelte (angefochtenes Urteil, S. 10 f.), eher im unteren
Bereich des pflichtgemässen Ermessens liegen. Die Strafreduktion verletzt
aber schon deshalb kein Bundesrecht, weil die Vorinstanz den
Strafminderungsgründen gegenüberstellen durfte, dass der Beschwerdeführer
keine aufrichtige Reue über die Tat gezeigt hat (angefochtenes Urteil, S.
11), und die bei der Strafzumessung eingeflossenen generalpräventiven
Gesichtspunkte zu einer Strafe geführt haben, die in einem angemessenen
Verhältnis zum Tatverschulden steht. Es ist nur nicht zulässig, die
schuldangemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention zu überschreiten
(dazu eingehend BGE 118 IV 342 E. 2g). Die Vorinstanz hat sich ausführlich
mit den persönlichen Verhältnissen und Erfahrungen des Beschwerdeführers im
Zeitpunkt der Tat, mit der vom Opfer geschaffenen Bedrohungslage sowie mit
der Strafempfindlichkeit und der psychischen Belastung des Beschwerdeführers
durch die Tat und deren weiteren Folgen für ihn auseinandergesetzt (vgl.
angefochtenes Urteil, S. 10 Mitte bis S. 11 oben). Ihre strafmindernde
Wertung im Bereich von sechs Monaten ist nicht auffallend gering und liegt
noch innerhalb des Ermessens der Vorinstanz.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Überdehnung des
Doppelverwertungsverbots, weil die Vorinstanz verschiedene
verschuldensrelevante Faktoren unberücksichtigt gelassen habe (mehrfache
Aufforderung der Ehefrau, die Pistole mitzunehmen; Alkoholkonsum; latente
Angst einer schon immer ängstlichen Person), ist nicht ersichtlich. Ausgehend
vom Grundsatz des Doppelverwertungsverbotes hat die Vorinstanz zutreffend
angenommen, dass Qualifikations- und Privilegierungsgründe des besonderen
Teils des Strafgesetzbuches, die zu einem geänderten Strafrahmen führen,
nicht zusätzlich als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe
berücksichtigt werden können. Es hat auch nicht verkannt, dass der Richter
gleichwohl berücksichtigen kann, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder
privilegierender Tatumstand gegeben ist (angefochtenes Urteil S. 7; vgl. zum
Doppelverwertungsverbot BGE 118 IV 342 E. 2b). Inwiefern die Aufforderung der
Ehefrau des Beschwerdeführers, die "Knarre" mitzunehmen, strafmindernd zu
berücksichtigen wäre, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht
ersichtlich. Die Ängstlichkeit des Beschwerdeführers bildete einen
entscheidenden Faktor für die Bejahung der Entschuldbarkeit der heftigen
Gemütsbewegung, weshalb die Vorinstanz diesen Umstand zu Recht nicht
strafmindernd wertete (erstes Urteil des Obergerichts vom 25. April 2002, S.
23-25; angefochtenes Urteil, S. 10). Schliesslich hat die Vorinstanz der
starken Alkoholisierung des Beschwerdeführers zur Tatzeit entgegen seiner
Behauptung strafmindernd Rechnung getragen (angefochtenes Urteil, S. 10).

7.6 Angesichts der über 21 Monaten liegenden Freiheitsstrafe durfte die
Vorinstanz bei der Strafzumessung der Grenze von 18 Monaten für die Gewährung
des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Ziff. 1 StGB nicht Rechnung
tragen (dazu näher BGE 118 IV 337 E. 2c S. 339; 127 IV 97 E. 3; ferner Hans
Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Art. 63 N 98). Zu Recht hat
schliesslich die Vorinstanz festgehalten, dass es zur Zeit immer noch nicht
feststeht, wann der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft
treten wird, und dass der Richter an das geltende Gesetz und insbesondere die
Regelung über den bedingten Strafvollzug gebunden ist (angefochtenes Urteil
S. 11). Die im revidierten Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgesehene
Möglichkeit, den bedingten Strafvollzug für Freiheitsstrafen bis zu zwei
Jahren zu gewähren, kann nicht dazu führen, die von der Rechtsprechung
festgesetzten Grenzen, bis zu denen unter bestimmten Umständen eine Strafe
geprüft werden muss, die den bedingten Strafvollzug noch zulässt (vgl. BGE
118 IV 337 E. 2c S. 339), noch weiter auszudehnen.

8.
Zusammenfassend ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1 BStP).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Luzern und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: