Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.118/2003
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6P.118/2003
6S.317/2003 /pai

Urteil vom 20. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,

gegen

A., B. und C. F.________,
Beschwerdegegnerinnen, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leu, Staiger,
Schwald & Roesle, Rechtsanwälte,
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 9, 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; willkürliche
Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"; fahrlässige Tötung,

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 21. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Am Mittwoch, 23. August 2000, um ca. 09.00 Uhr, geriet eine Person mit einem
Ruderboot auf der Aare in Thun in die Scherzligschleuse, wo sie verschwand.
Am Nachmittag führte die Kantonspolizei eine Such- und Bergungsaktion durch,
die unter der Leitung von X.________ stand. Nach einer Besprechung, an der
ausser dem Einsatzleiter unter anderem die Polizeibeamten D.________,
E.________ und F.________ teilnahmen, stieg E.________ als erster Taucher
oberhalb der Scherzligschleuse vom Polizeiboot ins Wasser. Er war über eine
an seinem Handgelenk befestigte Signalleine mit dem im Boot befindlichen
D.________ verbunden. X.________ hielt sich zu diesem Zeitpunkt auf dem
Stauwehr auf. Nachdem der Taucher ein erstes Mal auf- und dann sogleich
wieder abgetaucht war, bemerkte X.________, dass es beim Schleusentor 7
Wirbel im Wasser hatte, woraus er schloss, dass dieses Schleusentor nicht
ganz geschlossen war. Er forderte deshalb D.________ auf, den Taucher
heraufzuholen, worauf E.________ auftauchte. Als X.________ sich zum
Schleusentor 7 begab, rief D.________, E.________, der wieder abgetaucht war,
habe "abgehängt". X.________ forderte darauf den Rettungstaucher F.________
auf, nach E.________ zu sehen. Mit einem an seiner Vergurtung festgebundenen
Sicherungsseil sprang F.________ ins Wasser. Er tauchte nochmals auf und
meldete, E.________ sei in der Schleuse eingeklemmt und brauche Luft. Nachdem
F.________ erneut abgetaucht war, wurde er ebenfalls in die Schleuse gezogen.
Da es nicht gelang, ihn am Sicherungsseil aus der Schleuse zu ziehen, öffnete
X.________ mittels eines manuellen Schalters das Schleusentor 7. Erst nach
mehreren Minuten wurden zuerst E.________ und dann F.________ durch die
Schleuse gespült. Während F.________ ertrank, konnte E.________ zunächst
reanimiert werden. Er starb jedoch in der folgenden Nacht im Spital an den
schweren inneren Verletzungen im Beckenbereich, die er sich zugezogen hatte,
als er in der Schleuse eingeklemmt war.

B.
Mit Verfügung vom 23. August 2000 eröffnete der Untersuchungsrichter 4 des
Untersuchungsrichteramtes IV Berner Oberland ein polizeiliches
Ermittlungsverfahren und beauftragte die Seepolizei Zürich mit den
Abklärungen. Am 30. November 2001 stellte der Untersuchungsrichter der
Staatsanwaltschaft den Antrag, X.________ sei wegen fahrlässiger Tötung zum
Nachteil von E.________ und F.________ dem Strafeinzelrichter des
Gerichtskreises X Thun zu überweisen. In Bezug auf D.________ beantragte der
Untersuchungsrichter, die Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung zum
Nachteil von F.________ sei aufzuheben und D.________ wegen fahrlässiger
Tötung zum Nachteil von E.________ dem Strafeinzelrichter zu überweisen. Der
Prokurator 4 des Kantons Bern stimmte diesen Anträgen zu.

C.
Mit Urteil vom 13. November 2002 sprach die Gerichtspräsidentin 3 des
Gerichtskreises X Thun X.________ von der Anschuldigung der fahrlässigen
Tötung zum Nachteil von F.________ frei. Sie sprach ihn der fahrlässigen
Tötung zum Nachteil von E.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer
Busse von Fr. 2'000.--, im Strafregister vorzeitig löschbar bei einer
Probezeit von einem Jahr. D.________ wurde der fahrlässigen Tötung zum
Nachteil von E.________ schuldig gesprochen und zu einer Busse von Fr.
1'000.-- verurteilt, im Strafregister vorzeitig löschbar bei einer Probezeit
von einem Jahr. Das Urteil gegen D.________ wurde rechtskräftig.

X. ________ sowie A., B. und C. F.________ erklärten gegen das
erstinstanzliche Urteil vom 13. November 2002 die Appellation.

Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern sprach X.________ mit
Urteil vom 21. Mai 2003 der fahrlässigen Tötung schuldig, mehrfach begangen
am 23. August 2000 zum Nachteil von E.________ und F.________. Die Kammer
verurteilt ihn zu einer Busse von Fr. 4'000.--, vorzeitig löschbar im
Strafregister bei Wohlverhalten nach Ablauf einer Probezeit von einem Jahr.

D.
X.________ führt beim Bundesgericht mit Eingabe vom 10. September 2003
staatsrechtliche Beschwerde und beantragt, das Urteil der 2. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Bern vom 1. (recte 21.) Mai 2003 sei aufzuheben,
soweit es seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von
F.________, die Strafzumessung und die Kosten- und Entschädigungsfolgen
betreffe.

Der Prokurator 4 des Kantons Bern als ausserordentlicher Generalprokurator
beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. Dezember 2003, die staatsrechtliche
Beschwerde sei gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es
den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________, den
Straf- und den Kosten- und Entschädigungspunkt betreffe, und die Sache sei zu
neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Das Obergericht
beantragt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, die staatsrechtliche
Beschwerde sei abzuweisen. A., B. und C. F.________ beantragen in ihrer
Stellungnahme vom 9. Januar 2004, die staatsrechtliche Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

E.
X.________ hat beim Bundesgericht mit Eingabe vom 26. August 2003 zudem eine
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts vom
21. Mai 2003 eingereicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wirft der Beschwerdeführer dem
Obergericht vor, mit dem Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil
von F.________ habe es die Strafverfolgung unzulässigerweise ausgedehnt und
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

1.1 Die Überweisung des Beschwerdeführers an die Strafeinzelrichterin wurde
vom Untersuchungsrichter wie folgt begründet:

I. Fahrlässige Tötung, begangen am 23. August 2000 in Thun,
Scherzligenschleuse, zum Nachteil des E.________,
indem er als verantwortlicher Einsatzleiter anlässlich der Besprechung eines
Taucheinsatzes zur Bergung eines in der Aare Vermissten nicht mit genügender
Klarheit anordnete, dass oberhalb der genannten Schleuse nur der Bereich
zwischen Schleusentor 1 und dem Pfosten zwischen den Schleusentoren 5 und 6
abgesucht werde, so dass nach dem Einsatzbriefing Unklarheit über den
abzusuchenden Bereich bestand;
indem er als Einsatzleiter anlässlich des Einsatzbriefings nicht mit
genügender Klarheit anordnete, dass erst auf seinen ausdrücklichen Befehl und
erst nach Schliessung sämtlicher Schleusentore mit dem Tauchen begonnen
werden dürfe, so dass mit dem Taucheinsatz begonnen wurde, bevor sämtliche
Schleusentore geschlossen waren;
indem er den ohne seinen Einsatzbefehl in die Aare gestiegenen Polizeitaucher
E.________ tauchen liess, bevor sämtliche Schleusentore geschlossen waren,
bzw. den Taucheinsatz E.________s bis zur vollständigen Schliessung des
Schleusentors 7 nicht unterbrach;
sowie indem er - nach gemachter Feststellung, dass das Schleusentor 7 noch
nicht vollständig geschlossen war - seinen gegenüber dem Leinenführer
D.________ geäusserten Befehl, dass E.________ den Taucheinsatz sofort
abbrechen solle, nicht ausdrücklich durchsetzte, was dazu führte, dass
E.________ entgegen diesem Befehl weiter tauchte und von der wegen des noch
nicht vollständig geschlossenen Schleusentors 7 herrschenden Strömung in der
Schleuse eingeklemmt wurde, was zum Tode führte.
II. Fahrlässige Tötung, begangen am 23. August 2000 in Thun,
Scherzligenschleuse, zum Nachteil des F.________,
indem er als verantwortlicher Einsatzleiter, nachdem sich die Leine von
E.________ gelöst hatte, F.________ zurief, er solle nachsehen gehen, was los
sei;
und indem er als Einsatzleiter - nach durch F.________ vermittelter
Feststellung, dass E.________ eingeklemmt ist, und nach einem ersten kurzen
Öffnen des Schleusentores, damit E.________ freikommen könnte - den
Rettungseinsatz von F.________ nicht unterbrach, was dazu führte, dass dieser
ebenfalls von der Strömung des nicht geschlossenen Schleusentores 7 erfasst
wurde, was zu seinem Tod führte.

1.2 Das Obergericht geht hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung
zum Nachteil von F.________ von der Feststellung der Strafeinzelrichterin
aus, dass unter Berufskollegen nach dem Motto "einer für alle, alle für
einen" rasch gehandelt werde und zwar unabhängig davon, ob ein Befehl zum
Helfen erteilt werde oder nicht. Dem Beschwerdeführer war es daher nach
Auffassung der Strafeinzelrichterin verunmöglicht zu verhindern, dass
F.________ tauchte, um E.________ zu helfen. Von dieser Erkenntnis ausgehend
kam das Obergericht zum Schluss, der Beschwerdeführer hätte bereits bei der
Vorbereitung und dann bei der Ausführung des Bergungsauftrages für den Fall
einer Notlage des Einsatztauchers E.________ mit einem nicht beeinflussbaren
Spontaneinsatz des als Rettungstaucher vorgesehenen F.________ rechnen
müssen. Daran anschliessend wird im angefochtenen Entscheid der Schuldspruch
wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ wie folgt begründet:

Die Einsatzplanung bzw. Auftragserteilung geschah im Bewusstsein, dass mit
dem Einsatz des Einsatztauchers faktisch gleichzeitig auch über den Einsatz
des Rettungstauchers entschieden wird. Daraus wiederum folgt, dass bei beiden
Tauchern die gleichen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten in Bezug auf
Planung und Durchführung des Bergungseinsatzes galten und vom Einsatzleiter
zu beachten gewesen wären. Dadurch, dass es der Beschwerdeführer beim
Briefing versäumte, eine klare Ausgangslage für den Ablauf der Aktion zu
schaffen, indem er anschliessend den Einsatztaucher E.________ trotz noch
nicht vollständig geschlossenen Schleusentoren tauchen liess und indem er
sich nach Entdecken der Wirbel bei Tor 7 den Abbruch des Tauchgangs nicht
durch D.________ bestätigen liess, verhielt sich der Beschwerdeführer
pflichtwidrig unvorsichtig nicht bloss in Bezug auf den Einsatztaucher
E.________, sondern ebenfalls in Bezug auf den Rettungstaucher F.________.
Denn die aus "einer für alle, alle für einen" folgende Zwangsläufigkeit des
Einsatzes des Rettungstauchers im Falle einer Notlage war dem Einsatzleiter
bekannt und ein Geschehensablauf, wie er dann zur konkreten Notlage führte,
war in den wesentlichen Zügen durchaus voraussehbar.

1.3 Während in der Überweisung dem Beschwerdeführer hinsichtlich der
fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ eine Handlung und eine
Unterlassung vorgeworfen werden, die in die Zeit fielen, nachdem E.________
bereits im Schleusentor 7 eingeklemmt worden war, begründet das Obergericht
seinen diesbezüglichen Schuldspruch mit einem Verhalten des Beschwerdeführers
anlässlich der Planung des Bergungseinsatzes und somit mit
Sorgfaltspflichtsverletzungen vor dem Unfall von E.________. Der
Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe damit seiner rechtlichen
Würdigung nicht den Sachverhalt unterlegt, der ihm in der Überweisung
vorgeworfen wurde, sondern diesen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
ausgedehnt. Dadurch, dass das Obergericht ihn nicht im Rahmen der Verhandlung
darüber in Kenntnis gesetzt habe, habe es ihm das rechtliche Gehör verweigert
und seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt.

2.
Der Anklagegrundsatz dient dem Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten
und konkretisiert insofern das Prinzip der Gehörsgewährung (Art. 29 Abs. 2
BV; Art. 6 Ziff. 3 EMRK; BGE 120 IV 348 E. 2b). Nach diesem Grundsatz
bestimmt die Anklage das Prozessthema. Gegenstand des gerichtlichen
Verfahrens können mithin nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der
Anklageschrift oder Überweisungsverfügung vorgeworfen werden. Diese müssen
nebst der Person des Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und
subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Umgrenzungsfunktion). An
diese Anklage ist das Gericht gebunden (Immutabilitätsprinzip). Zum anderen
vermittelt sie dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und
die Verteidigung notwendigen Informationen. Sie dient insoweit dem Schutz der
Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Beiden Funktionen
kommt gleiches Gewicht zu (Urteil 6P.151/2002 vom 5. März 2003 E. 2 mit
Hinweis unter anderem auf BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b und c; 116 Ia
455 E. 3a/cc).

Beabsichtigt das Gericht, den Vorwurf, der gegen den Angeklagten erhoben
wird, auch unter Gesichtspunkten zu prüfen, die in der Anklageschrift nicht
oder nicht in dem vom Gericht ins Auge gefassten Zusammenhang aufgeführt
wurden, so ist der Angeklagte jedenfalls darüber in Kenntnis zu setzen und
ist ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der Anspruch des
Betroffenen, vor Erlass eines belastenden Entscheids angehört zu werden,
ergibt sich unabhängig vom Anklagegrundsatz aus seinem Anspruch auf
rechtliches Gehör. Dessen Umfang bestimmt sich zunächst nach den kantonalen
Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 2 BV folgenden bundesrechtlichen Minimalgarantien Platz. Ob
diese verletzt sind, beurteilt das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE
126 I 19 E. 2a).

Der Beschwerdeführer beruft sich neben Art. 29 Abs. 2 BV auch auf Art. 26
Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern und auf Art. 6 EMRK. Die EMRK
verschafft jedoch hinsichtlich des Gehörsanspruchs keine weitergehenden
Rechte als Art. 29 Abs. 2 BV, weshalb sich eine gesonderte Überprüfung des
angefochtenen Entscheids auf seine Vereinbarung mit Art. 6 EMRK erübrigt (BGE
120 IV 348 E. 3g; 111 Ia 273 E. 2a). Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des
Kantons Bern gewährleistet den Parteien in allen Verfahren ein Recht auf
Anhörung, Akteneinsicht, einen begründeten Entscheid innert angemessener
Frist und auf eine Rechtsmittelbelehrung. Auch diese Bestimmung enthält
hinsichtlich des rechtlichen Gehörs keine weitergehenden Garantien als Art.
29 Abs. 2 BV. Auch insoweit ist eine gesonderte Überprüfung folglich nicht
notwendig.

3.
Der Beschwerdeführer wurde wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von
E.________ und wegen fahrlässiger Tötung zum Nachteil von F.________ an die
Strafeinzelrichterin überwiesen. Nachdem er erstinstanzlich vom Vorwurf der
fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ freigesprochen worden war,
sprach ihn das Obergericht auch in diesem Überweisungspunkt schuldig.
Zugrunde legte das Gericht dem Schuldspruch allerdings nicht den in der
Überweisung hinsichtlich der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________
erhobenen Fahrlässigkeitsvorwurf, sondern den gleichen Vorwurf, mit welchem
sowohl die Überweisung wie dann auch der Schuldspruch wegen fahrlässiger
Tötung zum Nachteil von E.________ begründet wurden. Auch in Bezug auf
F.________ sah das Obergericht das Verschulden des Beschwerdeführers in einer
Verletzung seiner Sorgfaltspflichten als Einsatzleiter bei der Planung und
Durchführung des Rettungseinsatzes. Die für die Ableitung der Fahrlässigkeit
im Fall F.________ wesentlichen Umstände waren somit zwar nicht völlig neu.
Sie wurden vom Obergericht aber in Abweichung von der Überweisung und damit
neu auch zur Begründung der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________
herangezogen. Von einer reinen "Strukturierung der Erwägungen"
(Vernehmlassung der Beschwerdegegnerinnen vom 9. Januar 2004 S. 5) kann nicht
die Rede sein.

Nachdem dem Beschwerdeführer nun aber in der Überweisung nicht vorgeworfen
worden war, mit einer mangelhaften Einsatzplanung auch den Tod von F.________
verschuldet zu haben, und nachdem er erstinstanzlich vom Vorwurf der
fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________ freigesprochen worden war und
der ausserordentliche Generalprokurator überdies anlässlich der
Appellationsverhandlung ausdrücklich den Antrag gestellt hatte, das
erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen, konnte der Beschwerdeführer nicht
damit rechnen, dass ihm das Obergericht erstmals vorwerfen würde, er habe
sich mit der ihm hinsichtlich des Todes von E.________ vorgeworfenen
mangelhaften Einsatzplanung auch in Bezug auf den Rettungstaucher F.________
pflichtwidrig unvorsichtig verhalten. Musste der Beschwerdeführer aber in
Bezug auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung zum Nachteil von F.________
nicht mit einer von der Überweisung abweichenden Würdigung seines Verhaltens
durch das Obergericht rechnen, so wäre dieses gehalten gewesen, ihn vor
seinem Entscheid dazu anzuhören. Der Stellungnahme des Obergerichts an das
Bundesgericht vom 15. Dezember 2003 ist sinngemäss zu entnehmen, dass dies
nicht geschehen ist. Folglich wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.

Wegen dessen formeller Natur ist der angefochtene Entscheid in den
angefochtenen Punkten unabhängig davon, ob die Gewährung des rechtlichen
Gehörs am Ausgang der Sache etwas hätte ändern können, aufzuheben. Damit
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers
einzugehen.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs.
2 OG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

II. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

5.
Die Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde führt zur Aufhebung des
vorinstanzlichen Urteils im angefochtenen Umfang. Weder ein schutzwürdiges
Interesse des Beschwerdeführers noch Gründe der Verfahrensökonomie sprechen
dafür, dass die Nichtigkeitsbeschwerde dennoch behandelt werden müsste (BGE
127 IV 230 E. 1a; 119 IV 28 E. 1a). Diese ist deshalb als gegenstandslos
abzuschreiben. Praxisgemäss werden dabei für dieses Verfahren weder Kosten
erhoben noch eine Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil der 2.
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2003 aufgehoben,
soweit es die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung
zum Nachteil von F.________, die Strafzumessung und die Kosten- und
Entschädigungsfolgen betrifft.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos am
Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Kanton Bern wird verpflichtet, den Beschwerdeführer für das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Generalprokurator des Kantons Bern und
dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: