Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.117/2003
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6P.117/2003 /pai

Urteil vom 3. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Albrecht,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Strafverfahren; rechtliches Gehör),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 21. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Mit Entscheid vom 6. September 1999 verurteilte das Bezirksgericht Zürich
X.________, geboren 1975, wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu drei Jahren Gefängnis. Auf seine Berufung hin
bestätigte das Obergericht das Urteil im Schuldpunkt und setzte das Strafmass
- als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 6.
November 1999 (60 Tage Gefängnis wegen Körperverletzung) - auf zwei Jahre und
vier Monate Gefängnis fest.

B.
Gegen das Urteil des Obergerichts erhob X.________ eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht und kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Das
Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Bundesgericht
bis zum Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich sistiert.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2003 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich
die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, der Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben. Ausserdem sucht er
um aufschiebende Wirkung für seine Beschwerde und um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung nach.

D.
Zum Gesuch um aufschiebende Wirkung liess sich die Staatsanwaltschaft des
Kantons Zürich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 25. September
2003 erkannte der Präsident des Kassationshofes der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet.

E.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich verzichtet auf Gegenbemerkungen zur
Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Kassationsgerichts handelt es sich um
einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der
Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen
rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist,
die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe auf
Rechtsschriften verweist, die er im kantonalen Verfahren eingereicht hat,
kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

2.
Der Beschwerdeführer wurde verurteilt wegen zahlreicher, zwischen März und
Ende Oktober 1997 begangener Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz. Als Hauptthema seiner Beschwerde legt er dem
Bundesgericht den Umstand zur Beurteilung vor, dass er, obwohl bereits im
Juni 1997 genügend Anhaltspunkte für seine Verhaftung bestanden hätten, erst
im Spätherbst 1997 inhaftiert worden sei. Ob ein Delinquent Anspruch darauf
habe verhaftet zu werden, wenn genügend Anhaltspunkte zur Verhaftung und ein
Haftgrund bestünden, stelle eine Grundsatzfrage dar, die vom Bundesgericht
bisher nicht entschieden worden sei. Er habe von Juni bis Oktober 1997 unter
Beobachtung und damit mit Duldung der Behörden weiter delinquiert, obwohl die
Behörden seines Erachtens verpflichtet gewesen wären, ihn zu verhaften und
damit seiner Tätigkeit frühzeitig ein Ende zu setzen. Dem Kassationsgericht,
bei dem er die zu späte Verhaftung gerügt hat, wirft er mehrfache
Verfassungsverletzungen (Begründungsgebot, rechtliches Gehör,
Verfahrensfairness) und die willkürliche (Nicht-)Anwendung des kantonalen
Strafprozessrechts vor.

3.
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des verfassungsmässigen Gebotes
rechtsgleicher Behandlung gemäss Art. 8 BV, weil das Kassationsgericht
feststelle, er sei nicht legitimiert, die Unterlassung seiner Verhaftung
geltend zu machen. In anderen Konstellationen sei die Pflicht eines
anwesenden, mit polizeilicher Gewalt ausgestatteten Behördenvertreters zur
Intervention offensichtlich gegeben, wenn eine Person sich anschicke, ein
öffentliches Verbot zu verletzen. Tatsächlich verwendet das Kassationsgericht
die Formulierung, der Beschwerdeführer sei nicht legitimiert, die
Unterlassung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen, die gegen ihn hätten
ergriffen werden sollen, geltend zu machen. Die Formulierung ist insoweit
missverständlich, als daraus geschlossen werden könnte, das Kassationsgericht
sei der Auffassung, auf die Beschwerde sei in diesem Punkt gar nicht
einzutreten. Das ist aber nicht der Fall, da sich das Kassationsgericht mit
den entsprechenden Rügen materiell auseinandersetzt und diese in der Folge
als unbegründet qualifiziert. Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit
gegenstandslos, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4.
4.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, das Kassationsgericht
begründe seine Auffassung nicht, wonach ein Delinquent keinen Anspruch auf
die Anordnung strafprozessualer Zwangshandlungen habe, und es verletze damit
das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Begründungsgebot.

4.2 Das Kassationsgericht hält die Argumentation des Beschwerdeführers für im
Ansatz verfehlt, weil sie darauf hinauslaufe, dem Einzelnen einen
persönlichen Anspruch einzuräumen, von den Strafverfolgungsbehörden an der
Begehung von Straftaten gehindert zu werden. Ein solcher Anspruch bestehe
jedoch nicht. Die Allgemeinheit oder der Einzelne könnten als potentielle
Opfer von Straftaten von den Strafverfolgungsbehörden einen im Rahmen des
Möglichen und Zulässigen wirksamen Schutz vor Begehung von Straftaten
erwarten. Diesbezügliche Unterlassungen der Behörden könnten gegebenenfalls
einen Anspruch aus Staatshaftung begründen. Hingegen hätten Verfassung und
Strafprozessrecht für den tatsächlichen oder den mutmasslichen Täter eine
vollkommen andere Schutzrichtung: Sie gewährleisteten den Anspruch des
Angeschuldigten, von den Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines gegen ihn
gerichteten Strafverfahrens nicht ohne Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen in der persönlichen Freiheit oder anderen
Grundrechtspositionen eingeschränkt zu werden. Der Delinquent könne weder aus
Verfassung noch aus Strafprozessrecht den Anspruch ableiten, bei Vorliegen
der notwendigen Voraussetzungen verhaftet und damit an der Begehung weiterer
Straftaten gehindert zu werden. Damit hat das Kassationsgericht seinen
Entscheid jedenfalls begründet. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das
Kassationsgericht habe seinen Entscheid nicht begründet, ist die Beschwerde
demnach abzuweisen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt die willkürliche (Nicht-)Anwendung des
kantonalen Strafprozessrechts. Er bringt vor, dass die Behörden gemäss § 54
StPO/ZH verpflichtet seien, einen Verdächtigen zu verhaften, wenn die
Voraussetzungen dieser Bestimmung und des § 58 StPO/ZH erfüllt seien.

5.2 Die §§ 54 und 58 der zürcherischen Strafprozessordnung regeln die
polizeiliche Festnahme und die Anordnung der Untersuchungshaft. § 54
bestimmt, dass die Polizeiorgane verpflichtet sind, eine Person festzunehmen,
die ein Verbrechen oder Vergehen in ihrer Gegenwart verübt hat oder eines
Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird, sofern ein Haftgrund
nach § 58 Abs. 1 (Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) gegeben
ist.

5.3 Das Kassationsgericht legt diese gesetzlichen Anordnungen dahingehend
aus, dass die zuständige Behörde zwar verpflichtet sei, eine Verhaftung
vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien, diese Verpflichtung aber
keinen persönlichen Anspruch des Verdächtigen auf Verhaftung begründe.

Die präventive Funktion des materiellen Strafrechts liegt im Schutz der
elementaren Rechtsgüter der Einzelnen oder der Allgemeinheit (Leib und Leben,
Freiheit, Besitz und Eigentum, öffentlicher Friede etc.). Den
strafrechtlichen Schutz dieser Rechtsgüter gewährleistet der Staat mittels
Sanktionsandrohung für den Fall von deren Gefährdung oder Verletzung. Die
Wirksamkeit der strafrechtlichen Sanktionsandrohung beruht auf der Annahme
verantwortungs- und das heisst zurechnungsfähiger Bürger, die das Recht im
Wissen um die angedrohten Sanktionen verletzen und deshalb das Risiko der
Bestrafung bewusst in Kauf nehmen, beziehungsweise auf der Annahme, dass sich
der zurechnungsfähige Bürger durch die Sanktionsandrohung von der Begehung
eines Deliktes abhalten lässt. Ist dies nicht der Fall, und wird eine Person
straffällig, so hat sie die gesetzlich angedrohten Sanktionen zu tragen. Die
im Strafverfahren anzuwendenden prozessualen Regeln schützen dabei die
Grundrechtspositionen des mutmasslichen oder tatsächlichen Täters vor
ungerechtfertigten Eingriffen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das materielle Strafrecht die Rechtsgüter
der Einzelnen und der Allgemeinheit vor Straftaten, das Strafprozessrecht den
Einzelnen vor grundrechtswidriger Strafverfolgung schützen soll, wenn er ein
Delikt begangen hat oder im Verdacht steht, ein solches begangen zu haben.
Weder aus dem materiellen Strafrecht noch aus dem Prozessrecht lässt sich
somit ein persönlicher Anspruch des Delinquenten ableiten, wegen der zu
gewärtigenden Straftatfolgen durch die staatlichen Behörden von Straftaten
abgehalten zu werden, die er mit Wissen und Willen begeht. Wollte man anders
entscheiden, hiesse dies, dem Staat gegenüber dem frei entscheidenden
potentiellen Täter eine Garantenstellung zuzuschreiben. Daraus folgte, dass
die Verantwortung für alle den Behörden bekannten und deshalb tolerierten
zukünftigen Delikte vom Täter wenigstens teilweise auf den Staat überginge,
obwohl der Täter sich frei gegen das Recht entschieden hat oder entscheiden
wird. Der Täter könnte sich darauf berufen, über die Statuierung eines
strafrechtlichen Verbots hinaus nicht hinreichend von der Begehung einer
Straftat abgehalten worden zu sein. Damit käme der Staat gegenüber dem
potentiellen Täter in eine - paternalistische - Rolle, die dem geltenden
liberalen und auf dem Schuldprinzip beruhenden Strafrechtskonzept,
offensichtlich fremd ist. Der Täter hat mithin grundsätzlich keinen
persönlichen Anspruch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, verhaftet zu
werden, wenn ein hinreichender Haftgrund bereits besteht, damit er vor den
ihm bekannten gesetzlichen Folgen fortgesetzter Delinquenz geschützt werde.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Auslegung der zürcherischen
Strafprozessordnung durch das Kassationsgericht alles andere als willkürlich.

6.
6.1 Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Gebotes gerechter
Behandlung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und des Rechts auf ein faires
Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Verhalten der Behörden laufe
in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider, sei deshalb
willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne
von Art. 9 BV.

6.2 Der oben festgestellte Grundsatz, wonach ein entdeckter Täter, der weiter
zu delinquieren beabsichtigt, keinen persönlichen Anspruch darauf hat,
verhaftet zu werden, damit er vor den strafrechtlichen Folgen seiner weiteren
Taten geschützt werde, könnte ausnahmsweise dem Gerechtigkeitsgrundsatz und
dem Fairnessgebot widersprechen. Ausnahmen vom Grundsatz wären denkbar, wenn
ein Täter infolge jugendlichen Alters das Unrecht seiner Taten nicht
einsieht; wenn er infolge Krankheit oder psychischer Abhängigkeit in seiner
Steuerungsfähigkeit eingeschränkt ist; wenn er aufgrund behördlicher Duldung
davon ausgehen darf, dass sein Verhalten nicht verboten ist oder wenn er von
Vertretern der Strafverfolgungsbehörden zu seinen Taten fortgesetzt
angestiftet wird (V-Personeneinsatz). In allen diesen und möglicherweise in
weiteren Konstellationen könnte es stossend sein, wenn die
Strafverfolgungsbehörden die fortgesetzte Delinquenz kennen und tolerieren
würden und den Betroffenen schliesslich dennoch die volle Härte der
gesetzlich angedrohten Sanktionen träfe. Das ist jedoch nicht der Fall:
Soweit die Zurechnungsfähigkeit oder die Verbotskenntnis in Frage stehen,
sieht bereits das materielle Strafrecht Strafreduktion oder Straffreiheit vor
(Art. 10, 11, 19 und 20 StGB). Dasselbe gilt für die fahndungstaktisch
begründete behördliche Motivation von Straftaten: Hier sind die
Zulässigkeitsvoraussetzungen in einzelnen kantonalen Strafprozessordnungen
umschrieben (z.B. § 113 StPO/BL) oder von der Rechtsprechung entwickelt
worden.

Ob die Strafverfolgungsbehörden bei Vorliegen einer der genannten
Ausnahmesituationen gegenüber dem Täter zur sofortigen Intervention
verpflichtet sind, kann offen bleiben, da im zu beurteilenden Fall eine
Ausnahmesituation ohnehin nicht gegeben ist und auch nicht geltend gemacht
wird. Die Strafverfolgungsbehörden kannten die deliktische Tätigkeit des aus
freien Stücken handelnden Beschwerdeführers und sie verzichteten aus
fahndungstaktischen Gründen vorerst auf eine Intervention mit der Folge, dass
der Beschwerdeführer unter behördlicher Aufsicht weiter delinquierte und auch
für diese Delikte bestraft wurde. Es wurde seitens der Behörden weder
motivierend auf den Beschwerdeführer eingewirkt, noch wurde er in seiner
freien Willensbildung in irgend einer Weise so beeinflusst, dass er behindert
worden wäre, seine Delinquenz aus eigenem Antrieb zu beenden und damit dem
ihm bekannten Verbot zu entsprechen. Inwiefern damit das Gebot gerechter
Behandlung und das Prinzip der Fairness verletzt worden sein sollte, ist
nicht ersichtlich. Im Verhalten der Behörden könnte, falls überhaupt, nur
eine Verletzung des Gerechtigkeits- und des Fairnessprinzips liegen, wenn der
Beschwerdeführer einen persönlichen Anspruch darauf hätte, von den
Strafverfolgungsbehörden an weiterer Delinquenz gehindert zu werden. Ein
solcher Anspruch ist aber, wie oben dargetan, den Prinzipien und den
Schutzzwecken des materiellen Strafrechts und des Strafverfahrensrechts
fremd. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

An diesem Ergebnis vermag auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers
nichts zu ändern, wonach, im Sinne einer Güterabwägung, ein fahndungstaktisch
motivierter Aufschub von an sich angezeigten Zwangsmassnahmen nur zulässig
sein könne, wenn die vermuteten, aber noch unbekannten Delikte wesentlich
schwerer wögen als die den Behörden bekannten und damit stillschweigend
tolerierten. Dieses Vorbringen setzt voraus, was erst zu begründen wäre: dass
der Täter einen persönlichen Anspruch auf Intervention überhaupt hat.

7.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das Kassationsgericht verletze
Art. 9 (Willkürverbot) und Art. 29 Abs. 2 (Anspruch auf rechtliches Gehör),
indem es im Unterschied zum Obergericht offen lasse, ob bereits Ende Juni
1997 genügend Anhaltspunkte für seine Verhaftung bestanden hätten.

Das Kassationsgericht prüft die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers
unter dem hypothetischen Gesichtspunkt, dass bereits Ende Juni 1997 genügend
Anhaltspunkte für eine Verhaftung bestanden hatten, stellt dies jedoch, im
Unterschied zum Obergericht, selbst nicht fest. Im Folgenden weist es die
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aus rechtlichen Gründen ab, also unabhängig
davon, ob die hypothetische Voraussetzung tatsächlich erfüllt war oder nicht.
Die Frage kann offen bleiben, da die rechtliche Begründung der Abweisung
korrekt ist. Das Kassationsgericht hätte die Beschwerde auch abgewiesen, wenn
es die Auffassung des Beschwerdeführers hinsichtlich bereits Ende Juni 1997
bestehender hinreichender Haftgründe geteilt hätte. Unter diesen Umständen
hat der Beschwerdeführer kein schützenswertes Interesse an der vom
Kassationsgericht unterlassenen Feststellung, es hätten bereits Ende 1997
hinreichende Gründe für seine Verhaftung bestanden. Auf die Beschwerde ist
insoweit nicht einzutreten.

Dasselbe gilt für die weitere Rüge, wonach im kantonalen Verfahren der
Verteidigung Akten vorenthalten worden seien, aus welche hervorgehe, dass die
Behörden im Juni 1997 genügend Anhaltspunkte gehabt hätten, den
Beschwerdeführer zu verhaften. Diese Akten wären, so es sie denn überhaupt
gibt, nur von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer daraus etwas zu seinen
Gunsten abzuleiten vermöchte. Das ist nach dem Gesagten nicht der Fall.

8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung. Das Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerde unter den
gegebenen Umständen von Anfang an aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG). Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
Abs. 1 OG ). Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist bei der
Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: