Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.115/2003
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6P.115/2003
6S.321/2003 /kra

Urteil vom 17. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Roland Zaugg, Collègegasse 9,
Postfach 140, 2501 Biel/Bienne,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 9 und 32 BV sowie Art. 6 EMRK
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo"),
einfache Körperverletzung, Notwehr,

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 7. März 2003.

Sachverhalt:

A.
Im Rahmen eines seit Jahren andauernden nachbarschaftlichen Zerwürfnisses kam
es am Abend des 20. Mai 2001 zu einer verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung zwischen X.________ und Y.________. In der Folge stellte
X.________ gegen Y.________ Strafantrag wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher
Körperverletzung. Y.________ erstattete seinerseits ebenfalls Strafanzeige
und beantragte, X.________ sei wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher
Körperverletzung und Nötigung, zu verurteilen.

B.
Am 22. April 2002 sprach der Gerichtspräsident 7 des Gerichtskreises II
Biel-Nidau X.________ von der Anschuldigung der Nötigung frei. Er sprach sie
indes der einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu fünf
Tagen Gefängnis bedingt. Gleichzeitig sprach der Gerichtspräsident Y.________
von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung frei, verurteilte ihn
aber wegen Tätlichkeit zu einer Busse von Fr. 300.--. Die Zivilforderungen
der Parteien wies der Gerichtspräsident in Folge der Freisprüche zurück.

Auf Appellation beider Parteien hin bestätigte die 2. Strafkammer des
Obergerichts des Kantons Bern das erstinstanzliche Strafurteil. Die
Zivilklage von X.________ wies sie ab und trat auf die Appellation von
Y.________ im Zivilpunkt nicht ein.

C.
X.________ ficht das Urteil des Obergerichts mit staatsrechtlicher Beschwerde
und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an mit dem Antrag, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
zurückzuweisen. Mit beiden Rechtsmitteln ersucht sie überdies um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Vernehmlassung bei
den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde nicht durchgeführt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Beschwerdelegitimation

1.
Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen, ob es auf die Rechtsmittel
eintritt, welche ihm unterbreitet werden (BGE 128 IV 216 E. 1). Die
Beschwerdeführerin beantragt mit beiden Rechtsmitteln die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Neubeurteilung der Sache.

1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid beurteilt das Obergericht sowohl die
inkriminierten Handlungen der Beschwerdeführerin als auch jene des
Beschwerdegegners.

1.1.1 Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegner Stockwerkeigentümer in derselben
Stockwerkeigentümergemeinschaft sind. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein
Sondernutzungsrecht an einem Stück Garten. Unmittelbar neben ihrem
Gartenanteil befindet sich ein etwa 1 m breiter Streifen allgemeiner
Gartenanteil, der den Zugang zu einem Wasserhahn an der Hauswand
gewährleistet (vgl. act. 11 f.). Der Beschwerdegegner stellte im allgemeinen
Gartenanteil jeweils das Plantschbecken für seine Kinder auf. Um eine
Beschädigung des Rasens zu vermeiden, verschob er das Plastikbecken
regelmässig und bewässerte danach den darunter liegenden Rasen. Die zu
beurteilenden Ereignisse haben sich im Bereich des Wasserhahns abgespielt.

1.1.2 Die kantonalen Instanzen gehen von folgendem Sachverhalt aus:

Der Gartenschlauch des Beschwerdegegners sei am Wasserhahn angeschlossen
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich im Garten befunden und mit dem
Zeugen A.________ gesprochen, als der Beschwerdegegner gekommen sei, um
seinen Schlauch vom Wasserhahn zu entfernen. Die Beschwerdeführerin habe ihm
dabei im Weg gestanden, worauf es zu einer verbalen und tätlichen
Auseinandersetzung gekommen sei. Dabei habe der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführerin an den Oberarmen gepackt und sie zur Seite gestellt. Zudem
habe er mit der flachen Hand, evtl. mit den Knöcheln gegen ihr Kinn
geschlagen (erstinstanzliches Urteil S. 17, act. 161; Urteil des Obergerichts
S. 17 f.).

Nach dieser ersten Phase der Auseinandersetzung sei die Beschwerdeführerin in
ihre Wohnung gegangen, habe einen Pfefferspray geholt und sei damit wieder in
den Garten herausgekommen. Den Pfefferspray habe sie - ohne vorgängig tätlich
angegriffen worden zu sein - aus einer Distanz von ca. 1 m gegen den
Beschwerdegegner eingesetzt. Dagegen habe sich dieser zur Wehr gesetzt, indem
er mit dem Schlauchende und dem daran befestigten Metallanschluss auf die
Beschwerdeführerin eingeschlagen habe. Er habe damit den Rücken der
Beschwerdeführerin getroffen. Ob auch die sichtbaren Verletzungen am Oberarm
und oberhalb der Brust darauf zurückzuführen seien, sei nicht gesichert.
Nicht erstellt sei zudem die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass er sie
mit dem Metallanschluss ins Gesicht geschlagen und ihr Brillenglas beschädigt
habe (erstinstanzliches Urteil S. 17, act. 161; Urteil des Obergerichts S. 18
ff.).
1.1.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt nimmt das Obergericht bezüglich der
ersten Phase Tätlichkeiten von Seiten des Beschwerdegegners an, welche nicht
durch eine Notwehrsituation gerechtfertigt werden könnten.

In der zweiten Phase qualifiziert das Obergericht die Handlungen der
Beschwerdeführerin als einfache Körperverletzung; eine Notwehrsituation
verneint es. Die Tathandlungen des Beschwerdegegners stellen gemäss den
Erwägungen des Obergerichts ebenfalls eine einfache Körperverletzung dar,
welche aber zufolge Notwehr gerechtfertigt sei.

1.1.4 Dementsprechend verurteilt das Obergericht die Beschwerdeführerin wegen
einfacher Körperverletzung. Den Beschwerdegegner verurteilt es wegen
Tätlichkeiten und spricht ihn von der einfachen Körperverletzung frei.

1.2 Soweit die Beschwerdeführerin ihre eigene Verurteilung anficht, ist sie
aufgrund ihrer persönlichen Betroffenheit gemäss Art. 88 OG zur
staatsrechtlichen Beschwerde und als Angeklagte im Sinne von Art. 270 lit. a
BStP zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert.

1.3 Den Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf der einfachen
Körperverletzung kann die Beschwerdeführerin gemäss Art. 270 lit. e BStP
anfechten, wenn sie "Opfer" im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG ist, das heisst,
wenn sie durch die Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen
Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (BGE 129 IV 216 E. 1.2 f.).
Auch die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde setzt - soweit nicht
ausschliesslich eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird -
Opferstellung im Sinne von Art. 2 OHG voraus (BGE 128 I 218 E. 1.1).

Doktrin und Rechtsprechung verlangen, dass die Beeinträchtigung im Sinne von
Art. 2 Abs. 1 OHG von einer gewissen Schwere ist. Bei Bagatelldelikten kommt
daher das Opferhilfegesetz grundsätzlich nicht zur Anwendung. Entscheidend
ist jedoch nicht die Schwere der Straftat, sondern der Grad der Betroffenheit
der geschädigten Person. Tätlichkeiten können genügen, wenn sie zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität des Geschädigten
führen. Umgekehrt ist es möglich, dass eine einfache Körperverletzung die
Integrität nur in unbedeutendem Mass beeinträchtigt. Ausschlaggebend ist, ob
die Beeinträchtigungen ein legitimes Bedürfnis des Geschädigten nach dem
Schutz durch das Opferhilfegesetz begründen (BGE 129 IV 216 E. 1.2.1).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner habe den
Tatbestand der einfachen Körperverletzung zu ihrem Nachteil erfüllt.
Aktenkundig sind eine 1 cm lange Rissquetschwunde, eine Schwellung am
Unterkiefer, zwei Hämatome am Oberkörper sowie Rötungen mit leichter
Schwellung auf dem Rücken (Urteil des Obergerichts S. 18 und S. 19 f.). Es
ist fraglich, ob diese von den kantonalen Instanzen festgestellten
Beeinträchtigungen für sich allein den Schutz durch das Opferhilfegesetz
rechtfertigen. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend macht,
der Vorfall habe ihr psychisch stark zugesetzt und Angstzustände sowie
vermehrte Asthmabeschwerden verursacht (Beschwerde S. 3), finden ihre
Vorbringen im verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Stütze, weshalb
sie nicht zu hören sind (Art. 273 Abs. 1 lit. a BStP). Die Frage der
Beschwerdelegitimation braucht indes nicht abschliessend beantwortet zu
werden, da die beiden Beschwerden - wie nachfolgend zu zeigen sein wird -
ohnehin abzuweisen sind, soweit darauf eingetreten werden kann.
II. Staatsrechtliche Beschwerde

2.
Die Beschwerdeführerin rügt in verschiedener Hinsicht, das Obergericht habe
den Sachverhalt willkürlich gewürdigt und dabei auch die Maxime "in dubio pro
reo" verletzt.

2.1 Willkürlich ist ein Entscheid nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder
sogar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid
wegen materieller Rechtsverweigerung nur auf, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur
vor, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE125 II 129 E. 5b S. 134 mit Hinweis).

2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten
Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu
vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.
Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht
von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt
erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu
unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Inwiefern dieser Grundsatz als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das
Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür, d.h. es greift nur ein,
wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilt, obgleich bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw.
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen).

2.3 Bei der staatsrechtlichen Beschwerde gilt das Rügeprinzip. Der Grundsatz
der richterlichen Rechtsanwendung findet keine Anwendung: Das Bundesgericht
untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt
verfassungswidrig ist. Es prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit
möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (Art. 90
Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 71 E. 1c S. 76, 492 E. 1b je mit
Hinweisen). Insbesondere genügt es im Rahmen der Willkürbeschwerde nicht,
pauschal zu behaupten, der Entscheid sei willkürlich. Vielmehr ist die
Willkür im Einzelnen nachzuweisen. Dies gilt auch bei der Rüge wegen
Verstosses gegen den Grundsatz "in dubio pro reo".

3.
3.1 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin zunächst die Zweifel des
Obergerichts an ihrer Glaubwürdigkeit. Die Zweifel an der Glaubwürdigkeit des
Beschwerdegegners seien demgegenüber berechtigt, dennoch habe das Obergericht
in wesentlichen Punkten auf dessen Aussagen abgestellt (Beschwerde S. 8 f.).

Das Obergericht führt zur Glaubwürdigkeit der Parteien aus, ihre Aussagen
seien mit Vorsicht zu würdigen, da sie beide ihr eigenes Verhalten
bagatellisieren würden. Bezüglich der Beschwerdeführerin hält das Obergericht
fest, sie habe bei Einreichung der Anzeige einzig handgreifliche Handlungen
des Beschwerdegegners dargelegt und eigene gewalttätige Reaktionen konsequent
verschwiegen (angefochtenes Urteil S. 16). Die Beschwerdeführerin entgegnet,
sie sei erheblich verletzt gewesen und habe sofort den Hausarzt
benachrichtigt. Zudem sei sie bei der Anzeigeerstattung nicht förmlich
befragt worden. Diese Einwände sind rein appellatorisch und nicht geeignet,
dem Obergericht Willkür nachzuweisen. Im Übrigen prüft das Obergericht auch
bei den Aussagen des Beschwerdegegners im Einzelnen sorgfältig, ob diese
glaubhaft erscheinen, und stellt in wesentlichen Punkten nicht darauf ab
(z.B. angefochtenes Urteil S. 18). Die Willkürrüge ist insofern unbegründet.

3.2 Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann Willkür bei der
Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A.________ vor (Beschwerde S. 9).

Das Obergericht erwägt zur Glaubwürdigkeit dieses Zeugen, er habe zwar die
wichtigsten Elemente der tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien
erwähnt, die Chronologie der verschiedenen Teile des Vorfalls jedoch derart
durcheinander gebracht, dass an der Authentizität seiner Angaben stark
gezweifelt werden müsse. Es könne nicht mit Sicherheit angenommen werden,
dass er die Geschehnisse wirklich im Detail mit eigenen Augen habe verfolgen
können. Das Obergericht erachtet deshalb die Aussagen des Zeugen als
unbrauchbar und verweist dabei auch auf die Ausführungen der ersten Instanz
(angefochtenes Urteil S. 15). Diese hat unter anderem festgehalten, dass der
Zeuge nach eigenen Aussagen aufgrund der hohen Hecke und der Milchglaswand
nicht alles habe genau beobachten können (erstinstanzliches Urteil S. 16).
Das Obergericht hält fest, der Zeuge habe die wichtigsten Elemente der in
Frage stehenden Vorgänge erwähnt. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, das
Obergericht habe die zahlreichen Übereinstimmungen seiner Aussagen mit jenen
der Beschwerdeführerin ausser Acht gelassen, ist demnach unzutreffend. Der
Zeuge hat seine ungenauen Aussagen selber damit erklärt, dass zwischen ihm
und dem Tatgeschehen eine hohe Hecke und eine Milchglasscheibe gestanden
hätten. Die Zweifel des Obergerichts an der Authentizität der Aussagen sind
somit nicht unbegründet. Wenn es aus diesem Grund weder auf den schriftlichen
Bericht des Zeugen noch auf seine Aussagen abstellte, ist dies haltbar. Die
Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen dieses Zeugen beruhen nicht allein
auf den darin enthaltenen Widersprüchen, sondern insbesondere auch auf den
Umständen des bezeugten Ereignisses. Die vorgebrachte Erklärung für die
Widersprüche (mangelndes Erinnerungsvermögen) ist somit nicht geeignet, die
Ausscheidung dieser Zeugenaussagen als willkürlich erscheinen zu lassen.

3.3 Als willkürlich rügt die Beschwerdeführerin ferner die Aufteilung des
Sachverhaltes in zwei Phasen (Beschwerde S. 10 f.).
3.3.1 Das Obergericht führt dazu aus, die Erstinstanz habe das Geschehen zu
Recht in zwei Phasen unterteilt: In der ersten Phase habe sich der
Beschwerdegegner gewaltsam Zutritt zum Wasserhahn verschafft, um seinen
Gartenschlauch abzumontieren. Darauf sei die Beschwerdeführerin in die Küche
gegangen, um den Pfefferspray zu holen. Anschliessend habe sie begonnen, den
Beschwerdegegner anzusprühen, worauf sich dieser wiederum gewalttätig zur
Wehr gesetzt hat. Es habe zwischen den beiden Sequenzen einen klar
erkennbaren Unterbruch gegeben (angefochtenes Urteil S. 14).

3.3.2 Dass die kantonalen Instanzen die Unterteilung in zwei Phasen allein
deshalb vornehmen, weil sie davon ausgehen, der Gang in die Küche habe
längere Zeit in Anspruch genommen, ist eine durch nichts belegte Behauptung.
Die Unterteilung kann durchaus auch aufgrund anderer sachlicher Kriterien
erfolgt sein, beispielsweise unter Berücksichtigung der An- bzw. Abwesenheit
der Streitparteien am Ort der Auseinandersetzung oder des Andauerns der
Gefährdung von Rechtsgütern. Mit ihren Ausführungen darüber, wie schnell sich
der Gang in die Küche abgespielt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin
demnach Willkür nicht darzutun.

3.4 Als offenkundig unrichtig bezeichnet die Beschwerdeführerin sodann die
Feststellung, sie habe dem Beschwerdegegner im Wege gestanden, als er den
Schlauch vom Wasserhahn habe abmontieren wollen. Sie sei vielmehr mit dem
Zeugen A.________ am Diskutieren gewesen, als der Beschwerdegegner
aufgetaucht sei.

Das Diskutieren mit einem Nachbarn schliesst ein im-Weg-Stehen nicht aus.
Dieser Einwand ist appellatorisch.

3.5 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, bei der Würdigung der von ihr
erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sowie der Beschädigung ihrer
Brille habe das Obergericht die Maxime "in dubio pro reo" in willkürlicher
Weise zu Gunsten des Beschwerdegegners angewendet (Beschwerde S. 12 ff.).
3.5.1 Zu den Handgreiflichkeiten des Beschwerdegegners in der Phase 1 führt
das Obergericht aus, dieser habe nicht bestritten, die Beschwerdeführerin mit
sanfter Gewalt an den Oberarmen zur Seite gestellt zu haben. Er habe
zugegeben, sie ins Gesicht geschlagen bzw. mit der offenen Hand, evtl. mit
dem Knöchel am Kinn getroffen zu haben. Die Schilderung der
Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung, sie habe einen Kinnhaken
erwischt, sei hingegen übertrieben; dagegen spreche die Lage der fotografisch
dokumentierten Verletzung. Von Faustschlägen gegen den Kopf und den
Oberkörper könne in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" nicht ausgegangen
werden. Ausser der Schwellung am Kinn seien am Kopf keine weiteren
Verletzungen fotografisch festgehalten. Die zwei Hämatome am Oberkörper
könnten auch von den Handgreiflichkeiten in der zweiten Phase herrühren
(Urteil des Obergerichts S. 17 f.) und dürften dem Beschwerdegegner in der
ersten Phase deshalb nicht angelastet werden.

Bezüglich der zweiten Phase trifft das Obergericht folgende Feststellungen:
Der Beschwerdegegner habe sich mit einem Ende des Gartenschlauchs zur Wehr
gesetzt, wobei die Intensität der Schläge sicher nicht nur in einem Antippen
bestanden habe. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mehrere - allerdings
nicht überaus gravierende und am Folgetag kaum mehr sichtbare - Striemen auf
dem Rücken davongetragen. Ob neben dem Rücken noch weitere Körperstellen der
Beschwerdeführerin getroffen worden seien, müsse gemäss dem Grundsatz "in
dubio pro reo" offen bleiben.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin vermag nicht darzulegen, weshalb die Verletzung
an ihrer Kinnbacke zwingend durch einen Faustschlag und nicht allenfalls auch
durch einen Schlag mit dem Knöchel verursacht worden sei. Anders als sie
glauben machen will, geht das Obergericht im Übrigen nicht davon aus, es habe
sich nur um einen leichten Schlag gehandelt.

3.5.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verletzungen auf ihrem
Rücken seien auf die Schläge mit dem Schlauch zurückzuführen, besteht
Übereinstimmung mit dem Obergericht.

3.5.4 Bezüglich der beiden Hämatome am vorderen Oberkörper beruft sich die
Beschwerdeführerin auf ein Arztzeugnis, wonach die Verletzungen durch
Faustschläge und Schläge mit dem Schlauch verursacht worden sein könnten. Das
Arztzeugnis steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Obergerichts,
welches eine Verursachung der Hämatome durch die Schläge mit dem Schlauchende
für möglich hält. Dass die erwähnten Hämatome nur durch Faustschläge und
damit nur in der ersten Phase der Auseinandersetzung verursacht worden sein
könnten, ist dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen.

3.5.5 Bei der Beurteilung der Tathandlungen in der Phase 2 führt das
Obergericht aus, zwar habe es offen gelassen, ob neben den Striemen auf dem
Rücken weitere Verletzungen auf die Schläge mit dem Gartenschlauch
zurückzuführen seien. So oder anders sei jedoch der Tatbestand der einfachen
Körperverletzung erfüllt (Urteil des Obergerichts S. 24). Für die rechtliche
Qualifikation der Tathandlungen des Beschwerdegegners ist demnach nicht
massgeblich, ob er der Beschwerdeführerin nur einen Teil der Verletzungen
oder alle beigebracht hat. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen diese Erwägung
des Obergerichts in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde keine Einwände. Willkür ist
deshalb zumindest im Ergebnis zu verneinen.

3.5.6 Mit dem Loch in der Brille der Beschwerdeführerin haben sich die
kantonalen Instanzen eingehend auseinander gesetzt: Nach Darstellung der
Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegner ihr mit dem Schlauch ins Gesicht
geschlagen, worauf die daran befestigte Metallkuppelung das eine Brillenglas
zerstört habe. Der Beschwerdegegner bestreitet dies. Die Brille sei lediglich
durch die Handgreiflichkeiten etwas hinuntergerutscht. Der Optiker der
Beschwerdeführerin sagte aus, er habe noch nie ein Brillenglas aus Kunststoff
mit einem Loch in der Mitte gesehen. Bei Gewalteinwirkung sei normalerweise
eine Bruchstelle die Folge. Dazu brauche es aber eine harte Unterlage und
einen Schlag mit einem Hammer. Ein Versuch in der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung hat ergeben, dass mehrmalige und massive Gewalteinwirkung
und zudem eine harte Unterlage nötig sind, damit das Kunststoffglas
zerspringt. Aufgrund dieser Erhebungen schliessen die kantonalen Instanzen
eine Zerstörung des Brillenglases in der von der Beschwerdeführerin
behaupteten Weise aus, da eine solche wesentlich stärkere Spuren in ihrem
Gesicht hätte hinterlassen müssen als die festgestellten Verletzungen (Urteil
des Obergerichts S. 19 f.; erstinstanzliches Urteil S. 19 act. 163). Was die
Beschwerdeführerin gegen diese Würdigung der Beweise vorbringt, ist rein
appellatorisch und ausserdem aktenmässig nicht belegt. Darauf ist nicht
einzutreten.

3.6 Im Zusammenhang mit der ihr vorgeworfenen Körperverletzung zum Nachteil
des Beschwerdegegners macht die Beschwerdeführerin schliesslich geltend, die
kantonalen Instanzen hätten bei der Beweiswürdigung die Maxime "in dubio pro
reo" missachtet (Beschwerde S. 15 f.).
3.6.1 Das Obergericht führt aus, die Beschwerdeführerin habe in der Küche
einen Pfefferspray geholt, sei wieder in den Garten gegangen und habe aus
einer Distanz von 1 m auf den Beschwerdegegner gesprayt. Bei einer solchen
Distanz könne das Ziel nicht verfehlt werden. Von einem ungezielten Einsatz
könne deshalb keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 18).

Das Obergericht knüpft mit seiner Würdigung an die von der Beschwerdeführerin
angegebene Distanz an. Das Vorbringen, es gebe keinen Anhaltspunkt für einen
gezielten Einsatz des Sprays, stösst damit ins Leere. Wäre die
Beschwerdeführerin im Übrigen so verängstigt und benommen gewesen, wie sie in
der Beschwerde glauben machen will, so wäre sie wohl im Haus geblieben.

3.6.2 Zur Schwere der körperlichen Beeinträchtigung des Beschwerdegegners
erwägt das Obergericht, gemäss seinen eigenen Angaben sei er auf dem linken
Auge vorübergehend vollkommen blind gewesen und das rechte Auge habe
gebrannt. Am Anfang habe er dann verschwommen gesehen und es habe geschmerzt.
Das Auge sei immer schlimmer geworden. Als der Arzt ihn (etwa vierzig Tage
nach dem Tatzeitpunkt) ins Inselspital eingewiesen habe, habe er bereits
nicht mehr viel vom Vorfall gespürt. Diese Angaben wertete das Obergericht
als glaubhaft, da Einsätze von Pfefferspray erwünschterweise genau diese
Wirkung erzielten. Die bei den ärztlichen Untersuchungen diagnostizierten
Rötungen, Schwellungen und die ausgeprägte Konjunktivitis seien am ehesten
auf die Pfeffersprayattacke zurückzuführen (Urteil des Obergerichts S. 23
f.).
Die tatsächlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber, was der
Beschwerdegegner ihr in der Zeit nach der fraglichen Auseinandersetzung noch
alles angetan haben soll (Beschwerde S. 16), finden weder im angefochtenen
Urteil noch in den übrigen Akten eine Grundlage. Ein sachlicher Zusammenhang
zur vorliegenden Frage ist im Übrigen nicht ersichtlich. Darauf ist nicht
einzutreten.

Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin basiert die obergerichtliche
Beweiswürdigung nicht auf Vermutungen. Das Obergericht trifft seine
Feststellungen vielmehr gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners. Es
überprüft deren Glaubhaftigkeit, indem es sie mit den notorischen Wirkungen
des Pfeffersprays vergleicht und mit den Befunden, die in den zwei ärztlichen
Berichten enthalten sind. Der Einwand, die Befunde könnten allenfalls auch
auf andere Ursachen wie etwa Pollen, Staub, Kosmetik, Viren oder Bakterien
zurückgeführt werden, ist rein appellatorisch, fehlt doch vorliegend
jeglicher Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer weiteren Ursache. Worin
der behauptete krasse Widerspruch mit der Aktenlage bestehen soll, ist nicht
dargetan. Insgesamt sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur
Beweiswürdigung nicht geeignet, erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an der Augenverletzung des Beschwerdegegners und ihrer
Verursachung durch die Pfeffersprayattacke zu wecken.

3.7 Soweit auf die Rügen in der staatsrechtlichen Beschwerde einzutreten ist,
sind sie alle abzuweisen.
III. Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde

4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe ein Notwehrrecht
ihrerseits bundesrechtswidrig verneint. Es habe den Sachverhalt zu Unrecht in
zwei Phasen aufgeteilt. Der Beschwerdegegner habe sie tätlich angegriffen.
Unmittelbar danach habe sie den Pfefferspray eingesetzt. Durch seinen
grundlosen widerrechtlichen tätlichen Angriff und sein Verweilen am Tatort
habe der Beschwerdegegner sie provoziert, ja er sei nicht nur an Ort und
Stelle geblieben, sondern habe sich zum Wasserhahn begeben, der sich
unmittelbar neben ihrem Kücheneingang befunden habe. Wenn sie den
Pfefferspray einige Schritte vom Tatort entfernt in der Küche geholt habe,
sei dies wie in BGE 107 IV 12 noch als Abwehr gegen den unberechtigten
Angriff zu qualifizieren. Das Rechtsgut Leib und Leben sei höher einzustufen
als das Rechtsgut Eigentum, welches im angerufenen Entscheid in Frage stehe.
Zum Schutz des ersteren müsse deshalb eine weitergehende Abwehr zulässig
sein.

4.1 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in
einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 33 Abs. 1 StGB). Ob
die Abwehr angemessen ist, hängt unter anderem von der Bedeutung des
angegriffenen Rechtsgutes ab und von der Wichtigkeit des Rechtsgutes, das
durch die Abwehr verletzt wird. Unabhängig von der Bedeutung der involvierten
Rechtsgüter setzt die Abwehr in jedem Fall einen Angriff voraus, der weder
vergangen noch zukünftig sondern gegenwärtig und konkret ist (Urteil
6S.734/1999 vom 10. April 2001 E. 3b, vgl. auch BGE 122 IV 1 E. 2b und 3a zu
Art. 34 Ziff. 1 StGB).

4.2 Im erstinstanzlichen Urteil, auf welches das Obergericht verweist, wird
hierzu Folgendes ausgeführt: Nach den Handgreiflichkeiten des
Beschwerdegegners habe sich die Beschwerdeführerin in die Küche begeben, um
den Pfefferspray zu holen. Der Beschwerdegegner sei draussen stehen geblieben
und habe keine Anstalten getroffen, ihr zu folgen. Die Beschwerdeführerin
hätte die Möglichkeit gehabt, die Küchentüre von innen abzuschliessen. Da
sich auch ihr Partner in der Wohnung befunden habe, hätte sie sich dort
sicher fühlen können. Dennoch sei sie wieder in den Garten getreten. In
diesem Moment sei der Beschwerdegegner mit dem Aufrollen des Schlauches
beschäftigt gewesen (Urteil des Obergerichts S. 24; erstinstanzliches Urteil
S. 23 f. act. 167 f.).
4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht, steht hier ein Angriff
auf ihre körperliche Unversehrtheit in Frage. Im Zeitpunkt, als sie den
Pfefferspray zum Einsatz brachte, war indes kein Angriff auf dieses Rechtsgut
im Gang (erstinstanzliches Urteil S. 23 act. 167). Im Entscheid, auf welchen
sich die Beschwerdeführerin beruft, führte das Bundesgericht demgegenüber
ausdrücklich aus, dass der Angriff im Zeitpunkt der Abwehrhandlung noch
andauerte (BGE 107 IV 12 E. 2 S. 14). Der zitierte Entscheid unterscheidet
sich somit wesentlich vom vorliegenden Fall. Wenn das Obergericht hier eine
Notwehrsituation verneint, verstösst es demnach nicht gegen Bundesrecht.

5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich sodann gegen die obergerichtliche
Erwägung, die Nutzung des Wasserhahns stelle ein notwehrfähiges Recht dar.

Das Obergericht macht diese Aussage bei der rechtlichen Beurteilung der
Handgreiflichkeiten des Beschwerdegegners in der ersten Phase. In der Folge
verneint es jedoch ein Notwehrrecht des Beschwerdegegners in diesem
Zusammenhang. Die Erwägung ist somit für den Urteilsspruch nicht relevant,
weshalb der dagegen erhobene Einwand ins Leere stösst. Ein Notwehrrecht
gestehen die kantonalen Instanzen dem Beschwerdegegner hingegen in der
zweiten Phase zu, als er sich durch Schläge mit dem Gartenschlauch gegen die
Pfeffersprayattacke zur Wehr setzte. Dieser Angriff richtete sich gegen seine
körperliche Unversehrtheit, die zweifellos ein notwehrfähiges Rechtsgut
darstellt.

6.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Obergericht sei zu Unrecht aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen, die vom Beschwerdegegner
geltend gemachten Schmerzen und Sehstörungen seien auf den Einsatz des
Pfeffersprays zurückzuführen. Diese Schlussfolgerung sei offensichtlich
unrichtig. Das Obergericht hätte vielmehr zu ihren Gunsten annehmen müssen,
dass die Bindehautentzündung des Beschwerdegegners eineinhalb Monate nach dem
Zwischenfall eine andere Ursache gehabt habe.

6.1 Im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde ist der
Kassationshof an die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Behörden gebunden
(Art. 277bis Abs. 1 Satz 2 BStP). Tatsächliche Feststellungen, die
ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, sind jedoch nicht
verbindlich und können frei überprüft werden (Schubarth,
Nichtigkeitsbeschwerde 2001, N. 171; BGE 116 IV 306 E. 2b; 115 IV 189 E 4b;
104 IV 18 E. 3, 192 E. 2b).

6.2 Wie bei der Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgeführt,
basiert die obergerichtliche Beurteilung der gesundheitlichen Folgen der
Pfeffersprayattacke für den Beschwerdegegner vornehmlich auf dessen Aussagen.
Auf die allgemeine Lebenserfahrung stützt sich das Obergericht lediglich
hilfsweise zur Überprüfung der Plausibilität der Aussagen. Zudem
berücksichtigt es den Arztbericht vom 27. Juli 2001, wonach der Einsatz eines
Pfeffersprays die diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
verursachen kann. Die in Frage stehende Feststellung ist demnach für den
Kassationshof verbindlich. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem
Zusammenhang eine Verletzung der Maxime "in dubio pro reo" geltend macht, ist
darauf im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde ohnehin nicht einzutreten (Art.
269 Abs. 2 BStP).

7.
Aus diesen Gründen sind sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als auch die
Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit
dem Urteil in der Sache selbst werden die Gesuche um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Eine Entschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht
auszusprechen, da diesem keine Kosten entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: