Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.10/2003
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6P.10/2003
6S.14/2003 /kra

Urteil vom 3. April 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

Y. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Lindenstrasse
37, Postfach 356, 8034 Zürich,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern,
Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.

Art. 9, 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 32 BV, Art. 6 EMRK (Strafverfahren;
willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo", rechtliches
Gehör);
Strafzumessung (Widerhandlung gegen das BetmG usw.),

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Juli 2002.

Sachverhalt:

A.
Y. ________ war am 17. September 1998 erstmals illegal in die Schweiz
eingereist und hatte unter einem falschen Namen ein Asylgesuch gestellt. Weil
diesem Gesuch kein Erfolg beschieden war, verliess er die Schweiz im November
1998. Im Mai 2000 reiste er erneut illegal in die Schweiz ein und betrieb bis
zu seiner Verhaftung am 10. August 2002 Drogenhandel. Unter anderem verkaufte
er mindestens 12'000 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 25 % an
diverse Abnehmer. Von seinem Drogenerlös liess er Fr. 6'000.-- in seine
Heimat und Fr. 4'000.-- nach Amsterdam transferieren.

B.
Das Kreisgericht X Thun sprach Y.________ am 19. Februar 2002 der mengen- und
gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz,
der Geldwäscherei im Deliktsbetrag von Fr. 10'000.-- und der Widerhandlungen
gegen das ANAG schuldig. Es bestrafte ihn mit 10 Jahren Zuchthaus und mit
einer Busse von Fr. 3'000.--. Ferner verwies es ihn für 15 Jahre unbedingt
des Landes.

C.
Auf Appellation von Y.________, welche sich allein gegen die Strafzumessung
richtete, reduzierte das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, am 16.
Juli 2002 die Freiheitsstrafe auf 9 Jahre Zuchthaus und sprach eine
Landesverweisung von 12 Jahren unbedingt aus.

D.
Gegen dieses Urteil hat Y.________ sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie
auch Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht. Er beantragt mit diesen beiden
Rechtsmitteln die Aufhebung des angefochtenen Urteils und ersucht um die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des aus der Unschuldsvermutung
fliessenden Grundsatzes "in dubio pro reo". Ferner macht er willkürliche
Beweiswürdigung und einen Verstoss gegen die Grundsätze des rechtlichen
Gehörs sowie des fairen Verfahrens geltend. Das Obergericht sei nicht von
einem für den Beschwerdeführer günstigen, sondern von einem für ihn klar
ungünstigen Sachverhalt ausgegangen. Statt Einsicht und Reue habe es fehlende
Einsicht und Reue angenommen. Ohne den Beschwerdeführer in Bezug auf seine
Einsicht und Reue zu testen oder persönlich zu befragen, stelle das
Obergericht in Umkehr und Verdrehung der Beweislast seine Einsicht und Reue
in Frage. Bei all diesen Rügen geht es dem Beschwerdeführer um die angeblich
mangelhafte Berücksichtigung eines abgelegten Geständnisses
(Beschwerdeschrift S. 5 und 6).

1.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen durchwegs auf die
Behauptung, er habe im Appellationsverfahren ein umfassendes Geständnis
abgelegt. Er ist aber weder vor Obergericht persönlich erschienen noch findet
sich in den Akten ein Schriftstück solchen Inhalts. Offenbar unterstellt der
Beschwerdeführer, dass die nachträgliche Beschränkung seiner Appellation auf
die Strafzumessung mit einem Geständnis hinsichtlich des Schuldspruchs
gleichzusetzen sei. Wieso dem so sein soll, tut er mit keinem Wort dar. Auf
solch appellatorische Vorbringen kann im Rahmen der staatsrechtlichen
Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

1.2 Es trifft im Übrigen zu, dass das Obergericht die Strafe unter
Berücksichtigung der Beschränkung der Appellation reduziert. Es wertet dieses
prozessuale Verhalten des Beschwerdeführers jedoch lediglich als Akzeptieren
des Schuldspruchs (Urteil S. 10) und nicht etwa als vollumfassendes
Geständnis. Ob und in welchem Umfang ein Geständnis strafmindernd
berücksichtigt werden müsste, wäre ohnehin eine Frage des Bundesrechtes und
deshalb mit der Nichtigkeitsbeschwerde geltend zu machen (Art. 269 Abs. 1
BStP i.V.m. Art. 84 Abs. 2 OG).

1.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

2.
Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und
des Grundsatzes "in dubio pro reo", weil das Obergericht ihm die Reue und
Einsicht ohne Anhörung und Beweisverfahren abgesprochen habe
(Beschwerdeschrift S. 6 und 7).

Der Beschwerdeführer konnte sich vor dem Kreisgericht persönlich äussern
(pag. 2081 sowie 2189) und ist zur Appellationsverhandlung persönlich
vorgeladen worden. Allerdings erschien er nicht (pag. 2425, 2456 und 2457).
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat vor Obergericht auf einen
mündlichen Parteivortrag verzichtet und sich in seinem schriftlich
eingereichten Parteivortrag zur Frage von Einsicht und Reue geäussert.
Beweisanträge zu diesem Punkt hat er nicht gestellt (pag. 2457 und 2467 ff.).

Bei dieser Sachlage kann weder von einer Verletzung der Unschuldsvermutung
noch des rechtlichen Gehörs die Rede sein. Der Beschwerdeführer legt denn
auch nicht dar, welche Bestimmung des kantonalen Rechts oder des
eidgenössischen Verfassungsrechts bei dieser Sachlage verletzt sein könnte.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist demnach in diesem Punkt abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der
Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Die unzulässige Ungleichbehandlung ist in aller Regel nur durch
Verletzung der von Art. 63 StGB ausgesprochenen Grundsätze möglich und
deshalb mit der Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen. Nur ausnahmsweise kommt die
(subsidiäre) staatsrechtliche Beschwerde in Betracht. Zu denken ist
beispielsweise an die äusserst seltenen Fälle, in denen eine gemäss den in
Art. 63 StGB festgelegten Kriterien bemessene Strafe zu einer objektiv
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führt, die gegen Art. 9 BV verstösst
(BGE 116 IV 292 zu Art. 4 aBV). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich, gegen welche
Bestimmungen des eidgenössischen Verfassungsrechts oder des kantonalen Rechts
die Vorinstanz verstossen soll, indem sie die im Appellationsverfahren
eingereichten Zürcher Gerichtsurteile nicht in ihre Betrachtung einbezieht
(Beschwerdeschrift S. 8 oben).

4.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Nichtigkeitsbeschwerde

5.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde ficht der Beschwerdeführer das Strafmass
an.

5.1 Die Strafe bemisst sich nach dem Verschulden des Täters. Der Begriff des
Verschuldens im Sinne von Art. 63 StGB beinhaltet den gesamten Unrechts- und
Schuldgehalt der konkreten Straftat. Im Rahmen der sog. "Tatkomponente" sind
insbesondere folgende Faktoren zu beachten: das Ausmass des verschuldeten
Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die
Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des
Schuldigen. Die "Täterkomponente" umfasst das Vorleben, die persönlichen
Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BGE 129
IV 6 E. 6.1). Das Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der
Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd
(Wiprächtiger, Basler Kommentar, StGB I, Art. 63 N 107).

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht
Einsicht und Reue abgesprochen. Da sie diesbezüglich keine hinreichenden
tatsächlichen Feststellungen getroffen habe, sei die Sache gestützt auf Art.
277 BStP zurückzuweisen.

5.2.1 Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführer
habe gegenüber den Untersuchungsbehörden vorerst jegliche Tätigkeit im
Drogenhandel bestritten und erklärt, nicht gewusst zu haben, dass das bei ihm
aufgefundene Paket Heroingemisch enthalten habe. Später habe er sich dann in
zahlreichen Einvernahmen auf Vorhalt von Observationsergebnissen
(insbesondere der Telefonkontrolle) und Aussagen seiner Abnehmer durchringen
können, Teilgeständnisse abzulegen. Die eingestandenermassen verkaufte
Drogenmenge habe er vor dem Haftgericht am 14. August 2000 noch mit 20 bis 30
Gramm angegeben. Anlässlich zahlreicher Einvernahmen habe er sie auf die
verschiedenen Vorhalte hin sukzessive erhöht, bis er an der erstinstanzlichen
Verhandlung die von ihm verkaufte Drogenmenge schliesslich mit 2 bis 2,5 kg
Heroingemisch beziffert habe. Angesichts der Gesamtverkaufsmenge von 12 kg
Heroingemisch habe es sich dabei immer noch um ein minimes Teilgeständnis
gehandelt, welches zudem nicht etwa freiwillig, sondern nur auf den
wiederholten Vorhalt von Ermittlungserkenntnissen zustande gekommen sei.
Obwohl ihn seine Abnehmer mit insgesamt weit höheren Mengen als den
zugestandenen 2 bis 2,5 kg belastet hätten und auch aus den Erkenntnissen der
Telefonkontrolle eindeutig von viel grösseren Verkaufsmengen habe ausgegangen
werden müssen, habe er die ihm angelasteten Verkaufsmengen grösstenteils
bestritten.

Dass der Beschwerdeführer nach seinem anfänglichen Totalbestreiten nach und
nach und bloss zu Teilgeständnissen bereit gewesen sei, belaste ihn zwar
nicht (das Kreisgericht habe dies fälschlicherweise offenbar straferhöhend
gewichtet); jedoch ergebe sich daraus nichts, was ihm unter den
Gesichtspunkten von Kooperationsbereitschaft oder Einsicht und Reue
nennenswert in Form einer Strafminderung zugute gehalten werden könnte.
Zugunsten des Beschwerdeführers sei hingegen nunmehr zu vermerken, dass er
zwar spät sowie offenkundig unter Mitwirkung seines Verteidigers, aber
immerhin doch noch die erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche akzeptiert
zu haben scheine (angefochtenes Urteil S. 10).

5.2.2 Nach dem vorangegangenen Entscheid über die staatsrechtliche Beschwerde
sind die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz für das Bundesgericht
verbindlich. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Nichtigkeitsbeschwerde davon abweichen, sind sie nicht zu hören (Art. 273
Abs. 1 lit. b BStP). Ohne Grundlage im vorinstanzlichen Urteil ist namentlich
die Behauptung des Beschwerdeführers, im Appellationsverfahren ein
umfassendes Geständnis abgelegt zu haben. Auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist mangels Grundlage im angefochtenen Urteil auch insoweit, als
der Beschwerdeführer auf seine Herkunft, sein Ehrverständnis oder seine Angst
vor den Behörden und den Problemen mit seinen Lieferanten hinweist
(Beschwerdeschrift S. 5/6).

5.2.3 Im Übrigen zeigen die oben zitierten Erwägungen, dass die Vorinstanz
hinreichend Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers im
Strafverfahren trifft. Dagegen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
unter den gegebenen Umständen Reue und Einsicht abspricht und die Strafe
nicht um einen Fünftel bis zu einem Drittel reduziert, wie sie es allenfalls
bei Annahme von Kooperationsbereitschaft, Einsicht und Reue getan hätte, ist
aus bundesrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Dies gilt umso mehr, als sie
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Appellation nachträglich
beschränkt hat, dennoch strafmindernd Rechnung trägt.

5.3 Im weiteren macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 63 StGB
insofern geltend, als die Strafe krass zu hoch ausgefallen sei
(Beschwerdeschrift S. 7/8).

5.3.1 Soweit sich der Beschwerdeführer dagegen wendet, "kein Händler der
oberen Hierarchiestufe gewesen" zu sein, ist ihm entgegenzuhalten, dass er
gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz in einen gut
florierenden Drogenhandel einsteigen und diesen nahtlos selbständig
weiterführen konnte, ferner dass er professionell und mit grosser krimineller
Energie handelte. Der Handel war gut organisiert; der Beschwerdeführer war so
etwas wie die "Referenzadresse" für die Drogenbeschaffung (angefochtenes
Urteil S. 7). Auch die Vorinstanz wirft ihm nicht vor, bandenmässig gehandelt
zu haben, hingegen gewerbsmässig und mengenmässig qualifiziert im Sinne von
Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG.

5.3.2 Die Vorinstanz verstösst auch nicht gegen Bundesrecht, wenn sie das
noch jugendliche Alter des Beschwerdeführers nicht strafmindernd
berücksichtigt: Zutreffend weist sie darauf hin, dass er während zirka drei
Monaten in professioneller Art und Weise einen intensiven Drogenhandel
betrieben und dabei eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt
habe, was weder mit jugendlichem Übermut noch mit einer diesem Alter
entsprechenden gewissen Unreife erklärt werden könne (angefochtenes Urteil S.
9).

5.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, unter dem Gesichtspunkt
der Rechtsgleichheit dränge sich eine klar mildere Bestrafung auf. Die
Auffassung der Vorinstanz, wonach die Praxis anderer Kantone nicht
berücksichtigt werden könne, erscheine mit dem Prinzip der Rechtsgleichheit
nicht vereinbar. Zu Unrecht unterlasse es die Vorinstanz, die im
Appellationsverfahren eingereichten Zürcher Gerichtsurteile in ihre
Betrachtung einzubeziehen.

5.4.1 Der Gesetzgeber hat eine gewisse Ungleichheit in Kauf genommen, indem
er die Individualisierung als Grundsatz festgelegt und dem Sachrichter einen
weiten Ermessensspielraum eingeräumt hat. Selbst gleich oder ähnlich
gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs massgeblich in
zumessungsrelevanten Punkten. Die Unabhängigkeit des Richters, der weite
Strafrahmen und die freie Beweiswürdigung lassen zusätzlich Raum für eine
unterschiedliche Gewichtung. Es ist nicht Sache des Bundesgerichtes, für eine
peinlich genaue Übereinstimmung einzelner Strafmasse zu sorgen. Es hat
lediglich um die korrekte Anwendung von Bundesrecht besorgt zu sein. Soweit
die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle
wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen des richterlichen Ermessens
festgesetzt wird, sind die Unterschiede in der Strafzumessung als Ausdruck
unseres Rechtssystems hinzunehmen (BGE 123 IV 150 E. 2a).

5.4.2 In Berücksichtigung dieser Umstände verletzt die Vorinstanz die
Rechtsgleichheit mit der von ihr verhängten neunjährigen Zuchthausstrafe
nicht. Dies gilt umso mehr, als sie bei der Strafzumessung die gegen den
Beschwerdeführer ausgesprochene Strafe mit verschiedenen anderen im Kanton
Bern im Betäubungsmittelbereich verhängten Strafen vergleicht und sorgfältig
gegeneinander abwägt.

5.4.3 Was schliesslich der Hinweis auf zwei im Kanton Zürich ausgesprochene
Urteile anbelangt, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dem
Grundsatz der Gleichbehandlung im interkantonalen Bereich nur beschränkte
Bedeutung zukommt (BGE 124 IV 44 E. 2c): Die Strafverfolgung obliegt
grundsätzlich den Kantonen, was das Risiko mit sich bringt, dass diese
hinsichtlich der Beurteilung derselben Delikte im Rahmen der Strafzumessung
unterschiedliche kantonale Praxen entwickeln. Dieses Risiko liegt
gewissermassen in der föderalistischen Struktur des Staates begründet.

5.4.4 Auch in diesem Punkt kann somit der Nichtigkeitsbeschwerde kein Erfolg
beschieden sein, was zu ihrer Abweisung führt.

6.
Die Vorinstanz verweist den Beschwerdeführer für zwölf Jahre des Landes. Der
Beschwerdeführer wirft ihr die Verletzung von Art. 55 i.V.m. Art. 41 Ziff. 1
Abs. 1 StGB vor, weil sie den Vollzug der Landesverweisung nicht bedingt
aufschiebt.

6.1 Gemäss Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann der Richter den Vollzug der
Landesverweisung aufschieben, wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten
erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Verbrechen oder Vergehen
abgehalten. Ob die Landesverweisung bedingt aufgeschoben oder vollzogen
werden soll, hängt einzig von der Prognose über das zukünftige Verhalten des
Verurteilten in der Schweiz ab. Ob der bedingte Vollzug geeignet sei, den
Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, muss aufgrund
einer Gesamtwürdigung entschieden werden. In die Beurteilung miteinzubeziehen
sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die
Aussichten seiner Bewährung zulassen. Es ist unzulässig, unter den nach Art.
41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu berücksichtigenden Umständen einzelnen eine
vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt
ausser Acht zu lassen (BGE 123 IV 107 E. 4a mit Hinweisen).

6.2 Die Vorinstanz verweigert dem Beschwerdeführer den bedingten Vollzug mit
der Begründung, er habe während seiner gesamten kurzen illegalen
Aufenthaltszeit in der Schweiz massiv delinquiert, was nicht darauf hoffen
lasse, der bedingte Vollzug der Landesverweisung werde ihn von der Begehung
weiterer Verbrechen und Vergehen abhalten. Er habe keinerlei Bindungen und
Beziehungen zur Schweiz oder zu hier ansässigen Menschen; seine Familie und
seine Verwandten hielten sich vielmehr in Albanien auf. Die in seinem letzten
Wort vor dem Kreisgericht geäusserte Reue und Entschuldigung seien weniger
echt als vielmehr berechnend gewesen. Erst im Hinblick auf das
oberinstanzliche Verfahren habe er die erstinstanzlich ausgesprochenen
Schuldsprüche akzeptiert. Dass dies mit neuerdings eingekehrter ernsthafter
Einsicht und Reue gleichzusetzen sei, müsse angesichts seines bisherigen
Verhaltens im Strafverfahren und insbesondere des noch anlässlich der
Verhandlung vor erster Instanz trotz erdrückender Beweise fortgeführten
Bestreitens seiner Tat bezweifelt werden. Es sei im Übrigen auch
bemerkenswert, dass die bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung verbüssten
552 Tage Untersuchungshaft nicht zu ernsthafter Einsicht und Reue des
Beschwerdeführers geführt hätten (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
6.3 Soweit sich der Beschwerdeführer auch in diesem Punkt gegen tatsächliche
Feststellungen der Vorinstanz richtet, ist auf seine Vorbringen nicht
einzutreten. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er sich gegen die von der
Vorinstanz geäusserten Zweifel an seiner Einsicht und Reue wendet, ferner,
wenn er Ausführungen der Vorinstanz als aktenwidrig bezeichnet.

6.4 Die Vorinstanz nimmt eine Gesamtwürdigung vor und lässt insbesondere
nicht unbeachtet, dass der Beschwerdeführer die in erster Instanz
ausgesprochenen Schuldsprüche schliesslich akzeptiert hat und keine grösseren
Vorstrafen bekannt sind (angefochtenes Urteil S. 14/15; Kreisgericht S. 42).
Wenn sie den Umständen, die gegen eine günstige Prognose sprechen -
insbesondere dem fortwährenden Delinquieren während des kurzen illegalen
Aufenthalts in der Schweiz, dem Fehlen von Bindung und Beziehungen zur
Schweiz oder zu hier ansässigen Menschen sowie dem weitgehenden Mangel an
Einsicht und Reue -, grösseres Gewicht zumisst, ist dies aus Sicht des
Bundesrechts nicht zu beanstanden. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch
in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen beiden Beschwerden vollständig.
Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat er die Kosten vor
Bundesgericht zu tragen. Da seine Anträge von Anfang an als aussichtslos zu
bezeichnen sind, kann ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt
werden. Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit einer reduzierten
Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer
auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons
Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: