Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.109/2003
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6P.109/2003
6S.294/2003/kra

Urteil vom 16. Januar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________, ,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Fingerhuth,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000
Aarau.

Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK
(Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung),
Widerhandlung gegen das BetmG,

Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 14. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung, verurteilte X.________ am 26. Juni
2002 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu
16 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 10'000.--. Zudem verwies es den
Verurteilten für 15 Jahre des Landes.

Das Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, wies die von X.________
dagegen erhobene Berufung am 14. Mai 2003 ab und rechnete von Amtes wegen die
seit dem erstinstanzlichen Urteil ausgestandene Haft an die Strafe an.

B.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil vom
14. Mai 2003 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er
erhebt zudem Nichtigkeitsbeschwerde mit dem gleichen Antrag.

Das Obergericht beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde und die
Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und sei in Willkür verfallen, indem es drei
Personen sowie weitere von ihm angebotene Beweismittel, welche die schlechte
Qualität der Übersetzung des Dolmetschers hätten belegen können, in
antizipierter Beweiswürdigung nicht als Zeugen angehört bzw. nicht beachtet
habe (Beschwerde, S. 3-8).

1.1 Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Daraus ergibt sich der Anspruch der Parteien, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind
(BGE 120 Ib 379 E. 3b S. 383; 106 Ia 161 E. 2b S. 162, je mit Hinweisen).
Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf
verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es auf Grund der bereits
abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.;
115 Ia 97 E. 5b S. 101; je mit Hinweisen).

Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom
Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 und 49 E. 3a,
je mit Hinweisen). Die Begründungspflicht und der Anspruch auf Begründung
sind nicht bereits dadurch verletzt, dass sich die urteilende Behörde nicht
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b S. 102;
124 II 146 E. 2a; 124 V 180 E. 1a; 123 I 31 E. 2c; 121 I 54 E. 2c; je mit
Hinweisen).

Die Frage, ob die verfassungsrechtlichen Minimalgarantien zur Wahrung des
rechtlichen Gehörs im Einzelfall eingehalten sind, prüft das Bundesgericht
mit freier Kognition (BGE 125 I 417 E. 7a S. 430; 124 I 241 E. 2 S. 242 f.).
Auf Grund der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt eine Verletzung -
unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst - zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 126 I 19 E. 2d/bb S. 24; 125 I
113 E. 3 S. 118).

Der Umfang des Gehörsanspruchs bestimmt sich zunächst nach den kantonalen
Verfahrensvorschriften, deren Auslegung und Handhabung das Bundesgericht
unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft. Überdies greifen die unmittelbar
aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden bundesrechtlichen Minimalgarantien zur
Sicherung des rechtlichen Gehörs Platz; ob diese verletzt sind, beurteilt das
Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; 116 Ia 94 E.
3a S. 98).

1.2 Das Obergericht hat sich mit den wesentlichen Vorbringen des
Beschwerdeführers auseinander gesetzt. Es hat überzeugend und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung angenommen, der Dolmetscher habe korrekt
übersetzt (angefochtenes Urteil, S. 11-15). Auf die Erwägungen im
angefochtenen Urteil, namentlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer
kein konkretes Beispiel für eine fehlerhafte Übersetzung vorgebracht hat,
kann vollumfänglich verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Weigerung des
Obergerichts, die vom Beschwerdeführer genannten Personen als Zeugen
einzuvernehmen und weitere Beweismittel abzunehmen, verletzte weder dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör noch andere verfahrensrechtliche Garantien der
Bundesverfassung und der EMRK.

Der Beschwerdeführer rügt auch die Verletzung von § 223 StPO/AG. Er legt
jedoch nicht dar, dass und inwiefern diese kantonale Norm ihm einen über die
bundesrechtlichen Minimalgarantien hinausgehenden Gehörsanspruch gewähren
würden. Das ist auch nicht ersichtlich. Damit ist dieser Rüge die Grundlage
entzogen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Überwachung seiner Mobiltelefonnummer habe
sich auf Grund eines Zufallsfundes ergeben. Für die Beurteilung der
Verwertbarkeit der Telefonkontrolle sei nach dem Grundsatz "locus regit
actum" nicht die zürcherische, sondern die aargauische Strafprozessordnung
massgebend. Diese sehe jedoch keine Regelung vor, wie mit Zufallsfunden
umzugehen sei. Eine Verwertung der Telefonprotokolle sei deshalb unzulässig.
Das Obergericht habe mit seinem gegenteiligen Entscheid Art. 4 des Konkordats
über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom
5. November 1992 (SR 351.71; nachfolgend kurz Konkordat genannt) willkürlich
angewendet (Beschwerde, S. 8-10).

2.1 Die Konkordatsbeschwerde gemäss Art. 84 Abs. 1 lit. b OG kann ergriffen
werden wegen Verletzung öffentlichrechtlicher interkantonaler Vereinbarungen,
welche die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar betreffen (vgl. BGE 115
Ia 212 E. 2a; 112 Ia 75 E. 1a). Die Anwendung des Konkordatsrechts prüft das
Bundesgericht grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 116 Ia 56 E. 3a). Es
beschränkt sich jedoch auf eine Willkürprüfung, soweit Fragen zur Beurteilung
stehen, welche die Anwendung des kantonalen Prozessrechts durch die
kantonalen Behörden betreffen (BGE 111 Ia 72 E. 1).

2.2 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement genehmigte am 4. Januar
1993 das Konkordat vom 5. November 1992. Dieses ist für den Kanton Zürich am
30. Dezember 1994 (AS 1994 3156) und für den Kanton Aargau am 9. Juli 1996
(AS 1996 1962) in Kraft getreten. Wie sich aus Art. 1 des Konkordats ergibt,
hat diese Vereinbarung nicht nur den Zweck, die klassische Rechtshilfe in
Strafsachen zu erleichtern (Art. 15 ff. Konkordat), sondern sie will darüber
hinaus die Kriminalität effizient bekämpfen, indem sie die interkantonale
Zusammenarbeit fördert und den Kantonen die Kompetenz gibt,
Verfahrenshandlungen in einem anderen Kanton selbst durchzuführen (Art. 3 ff.
Konkordat; vgl. auch BGE 122 I 85 E. 3b/cc). Gemäss Art. 4 in Verbindung mit
Art. 3 des Konkordats kann die mit einer Strafsache befasste Behörde direkt
in einem anderen Kanton Verfahrenshandlungen anordnen und durchführen, wobei
es dann sein eigenes Verfahrensrecht anwenden kann.

Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Abhörung der Telefonnummer des
Beschwerdeführers im Rahmen eines von der Kantonspolizei Zürich initiierten
und selbständig geführten Verfahrens (vgl. angefochtenes Urteil, S. 16). Die
Überwachung der Telefonnummer wurde von den Strafverfolgungsbehörden des
Kantons Zürich angeordnet und durchgeführt. Erst später wurde das Verfahren
gestützt auf die bundesrechtlichen Regeln über die örtliche Zuständigkeit
(vgl. Art. 346 Abs. 1 StGB) an den Kanton Aargau abgetreten. Wie das
Obergericht zutreffend ausführt, beurteilt sich die Rechtmässigkeit der
Telefonüberwachung nach zürcherischem Strafprozessrecht. Allerdings folgt
dies nicht aus Art. 4 des Konkordats, der auf die vorliegende Konstellation
gar keine Anwendung findet, da es hier nicht um das interkantonale Verhältnis
bei der Erhebung von Beweisen geht (anders das angefochtene Urteil, S. 16
f.). Dass die Telefonüberwachung nach zürcherischem Recht zulässig war, wird
vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.

Zu prüfen bleibt somit nur, ob die Ergebnisse der Telefonkontrolle verwertbar
waren und welches Recht dafür anwendbar war. Es kann offen gelassen werden,
ob für diese Frage Art. 4 des Konkordats analog anwendbar ist und ob sie sich
nach zürcherischem oder aargauischem Strafprozessrecht beurteilt. Entgegen
der Auffassung des Obergerichts und des Beschwerdeführers handelt es sich
hier nämlich gar nicht um einen Zufallsfund. Ein solcher liegt nicht immer
schon vor, wenn im Zusammenhang mit der Überwachung einer bestimmten Person
strafbare Handlungen einer anderen Person aufgedeckt werden. Wenn wie hier
gegen eine Person wegen Verdachts auf Drogenhandel eine Telefonüberwachung
angeordnet und genehmigt wurde (angefochtenes Urteil, S. 16), so liegt es in
der Natur der Sache, dass diese Überwachung sich auf weitere Personen
bezieht, weil der Handel notwendigerweise mindestens zwei Beteiligte
voraussetzt. Die Aufdeckung dieser weiteren Personen bzw. die korrekte
Anordnung weiterer Telefonüberwachungen auf Grund der bei der ersten
Überwachung erworbenen Kenntnisse stellt bei Delikten, die mit dem ersten
Verdacht in Zusammenhang stehen, keinen Zufallsfund dar, bei dem sich die
Frage der Verwertbarkeit stellen würde (vgl. Erhard Schweri/Robert Hauser,
Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Zürich 2002, § 71 N 32a mit
Hinweis). Da hier alle Überwachungen wegen Verdachts auf
Betäubungsmitteldelikte angeordnet wurden, kommen bei ihrer Verwertung weder
die Regeln über Zufallsfunde noch andere besondere Bestimmungen zur
Beweiserhebung und -verwertung zur Anwendung. Dass bei dieser Sachlage der
Verwertung der Telefonüberwachung nach zürcherischem oder aargauischem Recht
etwas entgegen stehen würde, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Dies
ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich kommt das erst nach den hier
beurteilten Taten in Kraft getretene Bundesgesetz betreffend die Überwachung
des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. November 2000 (SR 780.1) nicht
zur Anwendung (vgl. angefochtenes Urteil, S. 16 f. und unten E. 6 Abs. 2).
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, er sei mit den Beamten der Kantonspolizei Zürich,
welche Wahrnehmungsberichte erstellt hätten, in Verletzung von Art. 6 Ziff. 3
lit. d EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV nicht konfrontiert worden. Auf eine
Konfrontation habe er nie verzichtet, sondern sie vor Obergericht gefordert.
Wenn von ihm verlangt werde, belastendes Beweismaterial selbst verwertbar zu
machen, bedeute dies eine unzulässige Umkehr der Beweislast (Beschwerde, S.
10-12).

3.1 Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Angeschuldigte im
Strafverfahren Anspruch darauf, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen und
die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen
wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Die Garantien von Art. 6 Ziff. 3
EMRK stellen besondere Aspekte des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss
Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar. Sie wurden von der Rechtsprechung bereits aus Art. 4
aBV abgeleitet und sind als Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nunmehr auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet
(vgl. Botschaft des Bundesrates über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I
187; Amtl. Bulletin der Bundesversammlung, Reform der Bundesverfassung,
Separatdruck 1998, Ständerat, S. 50 f.). Ziel dieser Garantien ist, dem
Beschuldigten im Sinne eines Fair Trials eine angemessene und hinreichende
Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten und den
entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selber
oder später. Danach genügt es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe
des ganzen Verfahrens einmal Ergänzungsfragen stellen kann, sei es vor den
Schranken oder aber im Laufe der Untersuchung (zum Ganzen: BGE 125 I 127 E.
6a und b; 124 I 274 E. 5b S. 284 ff.). Erforderlich zur Wahrung der
Verteidigungsrechte ist die angemessene und ausreichende Möglichkeit zur
Befragung, die vom Betroffenen auch wirksam ausgeübt werden kann. Der
Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer
Aussage prüfen und den Beweiswert auf die Probe und in Frage stellen zu
können (BGE 125 I 127 E. 6c/ee und ff.).
3.2 Das Obergericht betrachtete es nicht für erforderlich, die Verfasser der
Wahrnehmungsberichte mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren, da die
Wahrheit der Berichte nicht zweifelhaft sei. Abgesehen davon wertete das
Obergericht die Rüge des Beschwerdeführers als verspätet. Es nahm an, der
Beschwerdeführer hätte die Rüge nach Treu und Glauben bereits im
Untersuchungsverfahren, spätestens aber im Rahmen der ihm vom Obergericht
eröffneten Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen, vorbringen können
und müssen (angefochtenes Urteil, S. 22 f.).
3.3 Es kann hier offen gelassen werden, ob das Obergericht zu Recht
angenommen hat, der Beweisantrag des Beschwerdeführers sei verspätet. Denn
das Obergericht durfte den Beweisantrag auf Grund der untergeordneten
Bedeutung der Wahrnehmungsberichte für die Verurteilung und der fehlenden
Zweifel an ihrem Wahrheitsgehalt ohne Verletzung des Verfassungs- und
Konventionsrechts in antizipierter Beweiswürdigung als offensichtlich
untauglich werten und implizit abweisen.

Wie sich den Urteilen des Bezirksgerichts und des Obergerichts entnehmen
lässt, hatten die Wahrnehmungsberichte für die Verurteilung des
Beschwerdeführers keine entscheidende Bedeutung, da sie durch Aussagen von
Tatbeteiligten und durch die Telefonkontrollen im Wesentlichen bestätigt
wurden (vgl. Urteil Bezirksgericht, S. 9) und weil das Obergericht sich für
den Nachweis der Anklage vorwiegend auf diese Beweise abstützte
(angefochtenes Urteil, S. 25-31). Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf
Befragung der Polizeibeamten kam hier somit kein absoluter Charakter zu (vgl.
dazu BGE 129 I 151 E. 3.1). Das gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer
sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Urteil hinreichend
Gelegenheit hatte, die Wahrnehmungsberichte zu prüfen und dazu Stellung zu
nehmen. Einen Antrag, die Polizeibeamten als Zeugen einzuvernehmen, stellte
er erst vor Obergericht. Dabei unterbreitete er keinerlei Fragen, die er von
den Beamten beantwortet haben wollte.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zeugenaussage von Y.________ sei
nicht verwertbar gewesen. Anwendbar sei nach dem Grundsatz "locus regit
actum" nicht die Strafprozessordnung des Kantons Zürich, sondern jene des
Kantons Aargau. Diese verankere in § 57 die Pflicht der Polizei, den
Angeschuldigten vor der ersten Befragung auf sein Recht, jederzeit einen
Verteidiger bestellen zu können. Abgesehen davon ergebe sich aus Art. 32 Abs.
2 BV der Anspruch des Angeschuldigten darauf, bereits zu Beginn der
Ermittlungen auf die ihm zustehenden Verteidigungsrechte aufmerksam gemacht
zu werden. Indem das Obergericht gleichwohl auf die Aussage von Y.________
abgestellt habe, sei es in Willkür verfallen (Beschwerde, S. 12 ff.).
Abgesehen davon habe das Obergericht das in § 27 StPO/AG verankerte
Unmittelbarkeitsprinzip verletzt, indem es den Zeugen nicht persönlich
angehört habe. Der angefochtene Entscheid sei auch insoweit willkürlich
(Beschwerde, S. 13 f.).

Der Zeuge Y.________ wurde im Kanton Zürich mehrfach befragt. Am 15. November
1999 fand zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine Konfrontation in
Anwesenheit der Verteidigung statt. Die Aussage von Y.________ war im
Verfahren gegen den Beschwerdeführer eines von mehreren Beweismitteln, wobei
ihr für seine Verurteilung keine ausschlaggebende Bedeutung zukam (vgl.
Urteil Bezirksgericht, S. 31-49; angefochtenes Urteil, S. 37 ff.). Y.________
wurde in der ersten Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft des Kantons
Zürich vom 20. Oktober 1999 auf sein Recht hingewiesen, jederzeit einen
Verteidiger bestellen zu können (Urteil Bezirksgericht, S. 45). Wie das
Obergericht zutreffend ausführt, kam bei den Befragungen des Zeugen im
Verfahren im Kanton Zürich das Strafprozessrecht des Kantons Zürich zur
Anwendung. Dieses wurde beachtet (vgl. Urteil Bezirksgericht, S. 45). Weder
aus Art. 32 Abs. 2 BV noch aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 14 Abs. 3
lit. d des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(IPBPR; SR 0.103.2) ergibt sich die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, den
Beschuldigten bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme im
Ermittlungsverfahren auf sein Recht hinzuweisen, jederzeit einen Verteidiger
bestellen zu können.

Bei der Verwertung der Zeugenaussage durch die aargauischen Behörden hat das
Obergericht ebenfalls zutreffend das Vorgehen der zürcherischen Behörden bei
der Befragung des Zeugen nicht nach (strengerem) aargauischem
Strafprozessrecht beurteilt, sondern nach dem Recht des Kantons Zürich, der
die Untersuchung bis zur Abtretung des Verfahrens selbständig durchführte.
Der in Art. 352 Abs. 2 StGB verankerte Grundsatz "locus regit actum" betrifft
nur die Frage des anwendbaren Rechts bei Amtshandlungen eines Kantons in
anderen Kantonen (vgl. Hauser/Schweri, oben E. 2.2, § 44 N 34; zum Verhältnis
dieser Norm zu Art. 4 Konkordat vgl. BGE 122 I 86 E. 3) und findet in der
hier zu beurteilenden Konstellation keine Anwendung. Eine willkürliche
Anwendung von Verfassungs- oder Konventionsrecht oder kantonalem Recht ist
nicht erkennbar.

Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
genügenden Weise dar, inwiefern das Obergericht § 27 StPO/AG willkürlich
angewendet haben soll, indem es auf die Aussagen des Mitangeklagten
Y.________ abstellte, mit dem der Beschwerdeführer zuvor hinreichend
konfrontiert worden war. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

5.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Beschwerde von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch abzuweisen
(Art. 152 Abs. 1 OG). Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens vor
Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Seinen finanziellen
Verhältnissen wird jedoch bei der Festsetzung der Gebühr Rechnung getragen.

II. Nichtigkeitsbeschwerde

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht
angenommen, das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und
Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. November 2000 (SR 780.1) finde generell, also
auch für die Frage der Verwertbarkeit von Beweisen, keine Anwendung
(Beschwerde, S. 3-4).

Dieser Einwand geht fehl. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 18 BÜPF
kann eine Überwachung, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes richterlich
genehmigt worden ist, nach dem dafür angewendeten Verfahrensrecht
abgeschlossen werden. Hier wurden die von den Vorinstanzen verwerteten
Telefonüberwachungen lange vor dem Inkrafttreten des BÜPF am 1. Januar 2002
genehmigt, angeordnet, durchgeführt und beendet, womit das BÜPF insoweit
nicht zur Anwendung gelangen konnte.

Art. 18 BÜPF beantwortet allerdings nicht die Frage, ob die Ergebnisse von
Überwachungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten, die nach neuem
Recht jedoch nicht mehr verwertet werden dürften, ebenfalls einem
Verwertungsverbot unterliegen. Das wird von der Vorinstanz gestützt auf die
Doktrin zu Recht verneint (angefochtenes Urteil, S. 18). Art. 18 BÜPF will
offenkundig sicherstellen, dass gesetzeskonform genehmigte bzw. angeordnete
Zwangsmassnahmen nicht wegen des BÜPF nach dessen Inkrafttreten nicht mehr
vollzogen oder abgeschlossen werden können. Daraus ist zwingend abzuleiten,
dass sich auch die Verwertung der Ergebnisse der rechtmässig genehmigten und
durchgeführten Überwachungen nach dem Recht zur Zeit der Genehmigung und
nicht nach dem später in Kraft getretenen BÜPF richtet. Im Strafprozessrecht
gebietet das Legalitätsprinzip, die Beweise nach dem jeweils gültigen Recht
zu erheben, so dass sie nicht durch eine Gesetzesänderung nachträglich
mangelhaft werden können (Marc Jean-Richard-dit-Bressel, Ist ein
Millionendiebstahl ein Bagatelldelikt? - Fragen zum BÜPF, ZStrR 2001, S. 59
f.; ebenso Thomas Hansjakob, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung
über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, St. Gallen 2002, S. 284
f.).

7.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er bemängelt die
angesichts der hohen Strafe ungenügende Begründungsdichte. Zudem sei die
Strafe zu hoch. Die Vorinstanz lege nicht offen, in welchem Masse sie die
Strafzumessungsfaktoren gewichte. In Bezug auf den positiven Führungsbericht
der Strafanstalt Lenzburg fehle eine Aussage darüber, in welchem Ausmass er
sich strafmindernd auswirke. Gleiches gelte für die richtig festgestellte
erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Drogenmenge sei offensichtlich zu grosses
Gewicht beigemessen worden, und die Vorinstanz habe Faktoren doppelt
verwertet, die bereits die Tat qualifizierten. Schliesslich hätte die
Verfahrensverzögerung strafmindernd gewertet werden müssen (Beschwerde, S. 4-
9).

7.1
7.1.1Gemäss Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des
anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und
berücksichtigt dabei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen.
Die Gewichtung der zu beachtenden Strafzumessungskomponenten steht im
Ermessen des Sachrichters. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn
sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder
wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch
gewichtet hat oder wenn die Strafe in einem Masse unverhältnismässig streng
bzw. milde erscheint, dass von einer Verletzung des Ermessens gesprochen
werden muss (BGE 124 IV 286 E. 4a; 123 IV 49 E. 2a; 122 IV 241 E. 1a; 117 IV
112 E. 1).

Damit das Bundesgericht überprüfen kann, ob die verhängte Strafe im Einklang
mit den Zumessungsregeln des Bundesrechts steht und ob der Sachrichter sein
Ermessen überschritten hat oder nicht, muss die schriftliche
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
Die Begründung der Strafzumessung muss in der Regel und insbesondere bei
hohen Strafen die Tat- und Täterkomponenten so erörtern, dass festgestellt
werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Gesichtspunkte berücksichtigt und
wie sie gewichtet wurden, d.h. ob und in welchem Grad sie strafmindernd oder
straferhöhend in die Waagschale fielen (BGE 121 IV 49 E. 2a/aa; 120 IV 136 E.
3a; 118 IV 14 E. 2; 117 IV 112 E. 1). Daraus ergibt sich zugleich, dass der
Sachrichter auf die Faktoren, die ihm - zu Recht - nicht massgeblich oder
nebensächlich erscheinen, nicht einzugehen braucht. Er ist ferner nicht
verpflichtet, die Bedeutung, die er den einzelnen Strafzumessungspunkten
beimisst, in Zahlen oder in Prozentsätzen anzugeben oder eine "Einsatzstrafe"
zu benennen (BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105). Im Übrigen kann eine
Nichtigkeitsbeschwerde nicht allein deshalb gutgeheissen werden, um die
Verbesserung oder Vervollständigung der Begründung der Strafzumessung zu
veranlassen, wenn die ausgesprochene Strafe im Ergebnis vor Bundesrecht
standhält (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2c S. 105 mit Hinweisen).

7.1.2 Diese Grundsätze sind auch auf das Betäubungsmittelrecht anwendbar. Die
Strafe ist somit vor allem nach dem Verschulden des Täters zu bemessen und
nicht nach der Gefahr, die von den jeweiligen Drogen ausgeht. Diese Gefahr
ist zwar eines der Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen, doch
muss sie zusammen mit den übrigen verschuldensrelevanten Momenten gewertet
werden. Weder dem Reinheitsgrad noch der Drogenmenge kommt bei der
Strafzumessung eine vorrangige Bedeutung zu. Die genaue Betäubungsmittelmenge
und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren an Bedeutung, wenn mehrere
Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG erfüllt sind. Auch werden
sie umso weniger wichtig, je deutlicher der Grenzwert im Sinne von Art. 19
Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist. Steht nicht fest, dass der
Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes
Betäubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die
Gewichtung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle (BGE 118
IV 342 E. 2c; 122 IV 299 E. 2c S. 301; 121 IV 193 E. 2b/aa S. 196).

Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen,
dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als
Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Der Richter
darf aber das Ausmass eines qualifizierenden oder privilegierenden
Tatumstandes in die Strafzumessung einfliessen lassen. So darf die besonders
grosse Drogenmenge bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des
qualifizierten Strafrahmens straferhöhend gewertet werden. Gleiches gilt bei
der Qualifikation der Bandenmässigkeit. Ist sie gegeben, kann der Charakter
der Bande, etwa deren Organisationsgrad und internationale Verflechtung, die
Erhöhung der Strafe begründen (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). Schliesslich
dürfen generalpräventive Überlegungen in die Strafzumessung einfliessen,
sofern damit die schuldangemessene Strafe nicht überschritten wird (BGE 108
IV 16; 118 IV 342 E. 2g). Generalpräventiven Gesichtspunkten ist bei der
Gewichtung des das Verschulden bestimmenden gesamten Unrechts- und
Schuldgehalts der konkreten Straftat grundsätzlich in dem Sinne Rechnung zu
tragen, als die Strafe geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu veranlassen,
sich an die Strafrechtsnormen zu halten, und so zur Verbrechensverhütung
beizutragen (BGE 118 IV 342 E. 2g S. 350).

7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer der qualifizierten Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4, 5 und 6
in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gesprochen.
Ausgehend davon hat sie ihrem Urteil korrekt einen Strafrahmen zwischen einem
Jahr Gefängnis und 20 Jahren Zuchthaus sowie Busse bis zu einer Million
Franken zu Grunde gelegt (vgl. angefochtenes Urteil, S. 46 f.).

Der Beschwerdeführer hat zwischen September und Oktober 1999 mit 16 kg 392 g
reinem Heroin gehandelt und bis zu seiner Verhaftung einen Umsatz von über
Fr. 400'000.-- erwirtschaftet. Die Vorinstanz wertet das Ausmass des
verschuldeten Erfolgs zutreffend als aussergewöhnlich gross. Auch subjektiv
wiegt das Verschulden sehr schwer. Tatmotiv war Profitgier. Der
Beschwerdeführer reiste eigens für den Handel mit Heroin in die Schweiz ein
und stellte hier ein Asylgesuch. Er konsumierte zwar gelegentlich harte
Drogen, doch nur an Wochenenden. Eine Sucht bestand nicht (angefochtenes
Urteil, S. 47). Der Konsum vermag deshalb das Verschulden nicht zu mindern.

Der Drogenhandel erfolgte innerhalb einer internationalen Organisation, deren
Mitglieder über enge verwandtschaftliche und freundschaftliche Beziehungen
aus früheren Zeiten im Kosovo miteinander verbunden waren. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausführt, zeugt der Ablauf der deliktischen Tätigkeit von einem
hohen Grad an Professionalität und Organisation. Das zeigt sich auch im
gegenseitig abgesprochenen Aussageverhalten der Bandenmitglieder. Der
Beschwerdeführer stand innerhalb der Organisation auf einer der oberen
Hierarchiestufen. Als eigentlicher Grossimporteur für die Schweiz war er für
die Organisation besonders wichtig. Diese Gesichtspunkte durfte die
Vorinstanz neben den weiteren erschwerenden Umständen ganz erheblich
straferhöhend gewichten (vgl. angefochtenes Urteil, S. 47 f.). Sie belegen
das ungewöhnlich grosse mengen-, banden- und gewerbsmässige Ausmass der
Delikte, weshalb dieses ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbots
entsprechend gewichtet werden durfte (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b).

Strafmindernd berücksichtigt die Vorinstanz den positiven Führungsbericht der
Strafanstalt Lenzburg sowie die erhöhte Strafempfindlichkeit des
Beschwerdeführers, weil dieser verheiratet ist und mit seiner Frau Zwillinge
im Alter von drei Jahren hat. Dem stellt die Vorinstanz die fehlende Einsicht
des Beschwerdeführers gegenüber. Indem sie die strafmindernden und
straferhöhenden Gesichtspunkte gleich stark gewichtet, so dass sie sich
gegenseitig aufheben (angefochtenes Urteil, S. 49), hat sie kein Bundesrecht
verletzt.

Die Vorinstanz hat den Einwand des Beschwerdeführers, die lange
Verfahrensdauer müsse strafmindernd berücksichtigt werden, als unbegründet
zurückgewiesen (angefochtenes Urteil, S. 48). Das ist bundesrechtlich nicht
zu beanstanden. Der Umstand, dass die Inspektionskommission des Obergerichts
des Kantons Aargau am 12. März 2002 eine Verfahrensverzögerung durch das
Obergericht feststellte und den zuständigen Gerichtspräsidenten anwies,
umgehend die weiteren Verfahrensschritte vorzunehmen, bedeutet nicht, dass
sich dies strafmindernd auswirken musste. Entscheidend ist vielmehr, dass das
Urteil der Inspektionskommission des Obergerichts erfolgte, während der
Beschwerdeführer in Haft war. Die Anweisung zur beförderlichen Behandlung der
kantonalen Berufung ist in diesem Zusammenhang zu sehen, zumal die
Verzögerung nur wenige Monate dauerte. Massgebend ist hier allein die gesamte
Verfahrensdauer. Diese ist mit rund dreieinhalb Jahren angesichts der
bestrittenen Tatvorwürfe und der Bedeutung des Falles nicht übermässig lang.
Eine Strafmilderung gemäss Art. 64 al. 8 StGB fiel damit ausser Betracht. Der
Entscheid der Vorinstanz, die Strafe wegen der verhältnismässig kurzen
Verfahrensverzögerung nicht zu mindern, liegt innerhalb ihres Ermessens.

7.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die für die
Strafzumessung massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und sie plausibel
und nachvollziehbar gewürdigt hat. Von einer zu starken oder zu geringen
Gewichtung einzelner Gesichtspunkte kann keine Rede sein.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe
sehr hoch ist. Ausgehend vom schweren Verschulden, das sich nicht nur in der
hohen Menge reinen Heroins, sondern vor allem in der Bandenorganisation, der
Einreise in die Schweiz und Beantragung von Asyl allein im Hinblick auf den
Drogenhandel in grossem Stil, sowie dem grossen Umsatz spiegelt, durfte die
Vorinstanz ohne Bundesrecht zu verletzen auch unter generalpräventiven
Gesichtspunkten und nach Berücksichtigung der weiteren
Strafzumessungsfaktoren eine Freiheitsstrafe von sechzehn Jahren aussprechen.
Diese ist in Anbetracht aller massgebenden Umstände nicht unhaltbar hart. Sie
hält vor Bundesrecht stand.

Gegen die Busse bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Eine Verletzung von
Bundesrecht ist auch insoweit nicht erkennbar.

8.
Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer stellt ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein
aussichtslos waren, ist sein Gesuch abzuweisen (Art. 152 Abs. 1 OG).
Dementsprechend hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 278 Abs. 1
BStP). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse sind jedoch nur reduzierte
Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: