Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.104/2003
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6P.104/2003
6S.286/2003 /kra

Urteil vom 26. September 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Brahier Franchetti,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart,
Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Bielstrasse 9, 4509 Solothurn,
Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, Amthaus 1, 4502 Solothurn.

Art. 9 BV (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, "in dubio pro reo");
Fahren in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG);

Staatsrechtliche Beschwerde (6P.104/2003) und Nichtigkeitsbeschwerde
(6S.286/2003) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 23./25. April 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X.________ am 6. Mai 2002
wegen (eventualvorsätzlichen) Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs.
1 SVG) zu einer - unbedingt vollziehbaren - Gefängnisstrafe von 8 Monaten.

Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte mit Urteil vom 23./25. April
2003 den Schuldspruch und reduzierte die Strafe auf 6 Monate Gefängnis.

X. ________ wird vorgeworfen, er sei am 5. Juli 2001, um ca. 17.45 Uhr, in
Zuchwil auf dem Vorplatz beziehungsweise auf der Zufahrt zu einem
Mehrfamilienhaus mit seinem Personenwagen in angetrunkenem Zustand
(Blutalkoholkonzentration mindestens 2,12 Gewichtspromille) einige Meter weit
gefahren.

B.
X.________ ficht den Entscheid des Obergerichts mit staatsrechtlicher
Beschwerde und mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Er beantragt,
das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

C.
Das Obergericht stellt in seinen Gegenbemerkungen den Antrag, die Beschwerden
seien abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

I. Staatsrechtliche Beschwerde

1.
Der Beschwerdeführer macht wie schon im kantonalen Verfahren geltend, der
Vorplatz vor dem Mehrfamilienhaus sei keine öffentliche Strasse. Die
gegenteilige Auffassung des Obergerichts beruhe auf willkürlicher
Beweiswürdigung (staatsrechtliche Beschwerde S. 21 ff.).
1.1 Es ist eine Frage des eidgenössischen Rechts, unter welchen
Voraussetzungen eine Verkehrsfläche eine öffentliche Strasse im Sinne von
Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV ist. Eine Frage des
eidgenössischen Rechts ist auch, wie die bei der Zufahrt zum Vorplatz
angebrachten Signale und Tafeln zu interpretieren sind. Auf die
diesbezüglichen Ausführungen kann daher im Verfahren der subsidiären
staatsrechtlichen Beschwerde (siehe Art. 84 Abs. 2 OG) nicht eingetreten
werden.

1.2 Das Obergericht hat seine Auffassung, dass der Vorplatz eine öffentliche
Strasse sei, unter anderem damit begründet, dass gemäss einer Aussage der
Zeugin A.________ einige der auf dem Vorplatz markierten Parkfelder
ausdrücklich für Besucher bestimmt seien (angefochtenes Urteil S. 10).

Der Beschwerdeführer macht geltend, 22 Parkfelder seien privat markiert für
die Mieter. Er bemängelt, dass das Obergericht die Behauptung der Zeugin
A.________, es seien 3 Besucherparkplätze ausgeschieden, überhaupt nicht
überprüft habe. Diese Behauptung sei bestritten gewesen, und die Zeugin sei
unglaubwürdig (staatsrechtliche Beschwerde S. 22 unten).

Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil der Beschwerdeführer vor
Obergericht anerkannt hat, dass es einige Parkfelder für Besucher gibt
(Stellungnahme des Obergerichts zur staatsrechtlichen Beschwerde mit Hinweis
auf den Minutenauszug S. 4 unten).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer gab im kantonalen Verfahren an, er habe die Fahrt
rückwärts aus dem Parkfeld über eine Strecke von wenigen Metern nicht in
angetrunkenem Zustand nach dem - unbestrittenen - Konsum einer Flasche Wein
in der Wohnung seiner (von ihm getrennt lebenden) Ehefrau, sondern nüchtern
vor diesem Alkoholkonsum unternommen. Die kantonalen Instanzen haben dies als
Schutzbehauptung gewertet und festgestellt, der Beschwerdeführer habe die
fragliche Fahrt auf dem Vorplatz nach dem Alkoholkonsum und daher mit der
festgestellten Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,12 Gewichtspromillen
unternommen. Sie stützten diese Feststellung namentlich auf die Aussagen der
Zeugin A.________. Diese habe vor sämtlichen Instanzen im Wesentlichen
insoweit unverändert stets ausgesagt, der Beschwerdeführer sei über den
Vorplatz getorkelt, mehrmals hingefallen, in das auf einem Parkfeld
abgestellte Auto gestiegen, rückwärts aus dem Parkfeld gefahren und habe nach
wenigen Metern Fahrt wieder angehalten; in der Folge sei bis zum Eintreffen
der von ihr auch auf Drängen ihrer Enkelin telefonisch verständigten Polizei
nichts mehr geschehen.

2.2
2.2.1Der Beschwerdeführer gibt in der staatsrechtlichen Beschwerde die
Aussagen der Zeugin A.________ vor sämtlichen Instanzen ausführlich wieder.
Er weist auf verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten in diesen Aussagen
hin und zieht daraus den Schluss, dass die Zeugin insgesamt unglaubwürdig und
daher auch ihre Aussage im entscheidenden Punkt nicht glaubhaft sei. Indem
das Obergericht die Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
massgeblich auf die Aussagen der Zeugin A.________ abgestützt habe, habe es
die Beweise willkürlich gewürdigt und den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt.

2.2.2 Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem
Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es
nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als
unhaltbar erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a, mit
Hinweisen). Die Maxime "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel,
dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich
der Sachverhalt so verwirklicht hat. Inwiefern dieser Grundsatz verletzt ist,
prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür; es greift nur
ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver
Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche beziehungsweise
schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld
fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a, mit Hinweisen).

2.2.3 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist appellatorische Kritik, die zur
Begründung der Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und der Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht genügt.

Das Obergericht hat Ungereimtheiten in den Aussagen der Zeugin A.________ vor
den verschiedenen Instanzen nicht übersehen und unter anderem ausdrücklich
festgehalten, dass die Zeugin gewisse Schwierigkeiten mit dem zeitlichen
Ablauf gehabt habe (angefochtenes Urteil S. 8 oben). Nach der Auffassung des
Obergerichts ändert dies aber nichts daran, dass die Aussagen der Zeugin im
Kern stets gleich geblieben seien: Der Beschwerdeführer habe sich unsicher
bewegt und sei hingefallen, als er über den Vorplatz gegangen sei; er sei
sodann in sein Auto gestiegen und rückwärts aus dem Parkfeld auf den Vorplatz
gefahren; dort habe er angehalten, bis etwas später die Polizei gekommen sei.
Das Obergericht weist darauf hin, dass es sich dabei um ein Geschehen handle,
welches die Zeugin mit eigenen Augen habe wahrnehmen können (angefochtenes
Urteil S. 8).

Auch wenn mit dem Beschwerdeführer davon ausgegangen wird, dass die Aussagen
der Zeugin einige Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, sind diese im
entscheidenden Punkt im Wesentlichen stets gleich lautend. Sie betreffen
einen Vorgang, der einfach, eindrücklich und leicht einprägsam ist. Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Zeugin insoweit einem Irrtum in der
Wahrnehmung oder in der Erinnerung erlegen sein könnte. Zudem ist die
Darstellung des Beschwerdeführers nicht plausibel. Wäre er nach der Fahrt
rückwärts aus dem Parkfeld in die Wohnung seiner (von ihm getrennt lebenden)
Ehefrau zurückgekehrt, wo er allein eine Flasche Wein (à 7 dl) konsumierte,
hätte er zweifellos vorerst sein Fahrzeug wieder korrekt auf einem markierten
Parkfeld abgestellt und es nicht vorschriftswidrig ausserhalb der Parkfelder
auf dem Vorplatz, mit dem Heck zur Strasse, stehen lassen. Die Behauptung des
Beschwerdeführers, er habe - vor dem Alkoholkonsum - den Wagen lediglich von
einem Parkfeld auf ein anderes verschoben, steht im Widerspruch zur
Zeugenaussage des Polizeiwachtmeisters B.________, wonach der Wagen des
Beschwerdeführers mit dem Heck zur Strasse auf der Verkehrsfläche gestanden
habe (siehe angefochtenes Urteil S. 6/7). Im Übrigen konnte der
Beschwerdeführer gemäss einer Bemerkung des Obergerichts nicht erklären, aus
welchem Grund er seinen Wagen umparkiert habe, wenn er dann doch wieder in
die Wohnung zurückgekehrt sei (siehe angefochtenes Urteil S. 8 unten). Die
Behauptung des Beschwerdeführers, die beiden Polizeibeamten seien bereits bei
seinem Auto gestanden, als er hinzugekommen sei, steht im Widerspruch zu den
Aussagen der beiden Beamten, wonach der Beschwerdeführer bei ihrem Eintreffen
in seinem Fahrzeug gesessen sei und der Zündschlüssel im Zündschloss gesteckt
habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Polizeibeamten seien insoweit
einem Irrtum erlegen, ist appellatorischer Natur.

Allerdings sagte die Zeugin A.________ in der Berufungsverhandlung aus, sie
habe die Polizei verständigt, nachdem der Beschwerdeführer sein Fahrzeug
einige Meter rückwärts aus einem Parkfeld bewegt habe. Demgegenüber hatte die
Zeugin in den früheren Einvernahmen stets ausgesagt, sie habe die Polizei
benachrichtigt, als der Beschwerdeführer in den Wagen gestiegen sei. Nach dem
Anruf sei sie zum Fenster zurückgekehrt und habe gesehen, wie der
Beschwerdeführer das Fahrzeug rückwärts aus dem Parkfeld bewegt und nach
wenigen Metern wieder angehalten habe. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass
das Obergericht diese Aussage der Zeugin in der Berufungsverhandlung völlig
ausser Acht gelassen und daher auch den darin liegenden Widerspruch zu den
früheren Aussagen der Zeugin betreffend den Zeitpunkt des Anrufs übersehen
habe. Dieser Widerspruch betrifft indessen lediglich ein Detail und vermag
die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin im entscheidenden Punkt, nämlich
dass der Beschwerdeführer zum Wagen getorkelt, eingestiegen und danach aus
dem Parkfeld einige Meter rückwärts gefahren sei, nicht zu erschüttern.

2.3 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht willkürliche Beweiswürdigung
und Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auch bezüglich des
subjektiven Tatbestands vor. Das Obergericht habe den Vorsatz mit der
Feststellung begründet, er habe nach Hause fahren wollen. Diese Feststellung
sei willkürlich, und der darin liegende Vorwurf sei nicht einmal Gegenstand
der Schlussverfügung gewesen. Zum subjektiven Tatbestand hinsichtlich der ihm
tatsächlich vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt auf dem Vorplatz habe sich das
Obergericht überhaupt nicht geäussert.

Diese Einwände bringt der Beschwerdeführer auch in seiner eidgenössischen
Nichtigkeitsbeschwerde vor. Dazu wird in den Erwägungen zu jener Beschwerde
Stellung genommen (siehe nachfolgend E. 4).
II. Nichtigkeitsbeschwerde

3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verkehrsfläche, auf der er einige
Meter gefahren sei, sei keine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1
SVG und Art. 1 Abs. 2 VRV. Daher seien das Strassenverkehrsgesetz und die
gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht anwendbar und falle eine
Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1 SVG) von
vornherein ausser Betracht.

3.1 Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr
auf den öffentlichen Strassen. Strassen sind die von Motorfahrzeugen,
motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützten Verkehrsflächen (Art. 1 Abs.
1 VRV), und öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem
Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV). Öffentlich ist eine Verkehrsfläche, wenn
sie einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die
Benützung nach Art und Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3; 101 IV
173 mit Hinweisen).

3.2 Der Vorplatz des Mehrfamilienhauses, auf welchem der Beschwerdeführer mit
seinem Personenwagen einige Meter fuhr, weist nach den Feststellungen der
Vorinstanz keine Abschrankungen in Form eines Zauns, Tores oder einer
Barriere auf. Hingegen sind mehrere Schilder übereinander angebracht:
Zuoberst ein weitgehend verblasstes Signal "Allgemeines Fahrverbot" (Nr.
2.01); darunter die Zusatztafel mit der Aufschrift "Durchgang nur für
Garagebesitzer"; darunter eine Tafel, die das Signal "Parkieren verboten"
(Nr. 2.50) sowie den Wortlaut eines richterlichen Verbots vom 31. März 1995
enthält, wonach es jedermann untersagt ist, ausserhalb der markierten
Parkfelder zu parkieren. Auf dem Vorplatz des Mehrfamilienhauses sind mehrere
Parkfelder markiert.
Diese Signalisation ist nach einer zutreffenden Bemerkung im angefochtenen
Urteil (S. 10) etwas verwirrend. Aus dem "Allgemeinen Fahrverbot" und dem
Zusatz "Durchgang nur für Garagebesitzer" allein liesse sich der Schluss
ziehen, dass die Verkehrsfläche nur von den Garagenbesitzern befahren werden
dürfe. Aus der Tatsache, dass auf dem Vorplatz mehrere Parkfelder markiert
sind, sowie aus dem richterlichen Verbot ergibt sich indessen, dass die
Verkehrsfläche zudem auch von den Personen befahren werden darf, die ihre
Fahrzeuge befugterweise auf den Parkfeldern abstellen. Diese Parkfelder vor
dem Mehrfamilienhaus sind nicht ausschliesslich den Mietern vorbehalten.
Vielmehr sind gemäss einer Feststellung im angefochtenen Urteil (S. 10)
einige Parkfelder ausdrücklich für Besucher bestimmt. Diese Feststellung ist
tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der
eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 273 Abs. 1 lit. b,
277bis BStP). Sie ist gemäss den vorstehenden Erwägungen zur
staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1) nicht willkürlich.

Die Verkehrsfläche darf somit auch von Personen befahren werden, die als
"Besucher" - beispielsweise Gäste, Lieferanten, Handwerker - ein für sie
bestimmtes Parkfeld benutzen dürfen. Damit ist der Kreis der Berechtigten
zwar nach Art und Zweck beschränkt, aber unbestimmt. Die Verkehrsfläche ist
demnach eine öffentliche Strasse.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er bei der von der
Vorinstanz festgestellten Sachlage den objektiven Tatbestand des Fahrens in
angetrunkenem Zustand erfüllt hat. Er macht aber geltend, der subjektive
Tatbestand sei nicht erfüllt.

4.1 Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe zumindest
eventualvorsätzlich gehandelt. Er habe alkoholische Getränke konsumiert,
obschon er gewusst habe, dass er noch nach Hause müsse. Er habe es
unterlassen, eine Mitfahrgelegenheit zu organisieren. Er habe daher damit
rechnen müssen, sich angetrunken ans Steuer zu setzen, was er in Kauf
genommen habe (angefochtenes Urteil S. 10). An anderer Stelle hält die
Vorinstanz fest, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass der
Beschwerdeführer Alkohol konsumiert habe und anschliessend mit seinem Auto
aus dem Parkfeld gefahren sei, um dann auf dem Vorplatz anzuhalten. Er habe
dabei zunächst beabsichtigt, den Platz zu verlassen und den Heimweg
anzutreten, wobei unklar sei, wieso er dieses Vorhaben schon nach wenigen
Metern wieder abgebrochen habe. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, er
habe das Risiko doch nicht eingehen, sondern stattdessen einen Kollegen als
Chauffeur aufbieten wollen (angefochtenes Urteil S. 9).

4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die von der Vorinstanz festgestellten
Tatsachen liessen den Schluss auf Eventualvorsatz nicht zu. Zum einen werde
ihm zugebilligt, dass er, weil das Risiko zu hoch gewesen sei, nicht habe
selbst nach Hause fahren wollen, und zum andern werde ihm vorgehalten, er
habe eventualvorsätzlich nach Hause fahren wollen. Diese Begründung des
Eventualvorsatzes sei mangelhaft. Im Übrigen werde ihm objektiv das Bewegen
des Fahrzeugs auf dem Vorplatz vorgeworfen. Daher sei die Frage, ob er habe
nach Hause fahren wollen, gar nicht Gegenstand des Vorwurfs. Die
vorinstanzliche Begründung des Eventualvorsatzes beziehe sich mithin nicht
auf den ihm objektiv vorgehaltenen Sachverhalt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9).

4.3 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht widersprüchlich. Die Vorinstanz bringt in
tatsächlicher Hinsicht zum Ausdruck, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt,
als er in der Wohnung seiner (von ihm getrennt lebenden) Ehefrau alkoholische
Getränke konsumiert habe, damit gerechnet, dass er anschliessend nach Hause
fahren werde. Tatsächlich sei er nach dem Alkoholkonsum in sein Auto
gestiegen und rückwärts aus dem Parkfeld gefahren. Er habe die Fahrt aber
nach wenigen Metern abgebrochen. Zu seinen Gunsten sei davon auszugehen, dass
er sein Vorhaben angesichts seines Zustandes als zu riskant erkannt und daher
in diesem Zeitpunkt seinen Willen, selbst nach Hause zu fahren, aufgegeben
habe.

4.4 Richtig ist allerdings, dass dem Beschwerdeführer objektiv nur die
Trunkenheitsfahrt auf dem Vorplatz über eine Strecke von wenigen Metern zur
Last gelegt wird. In Bezug auf diese Fahrt ist (Eventual-) Vorsatz gegeben,
wenn der Beschwerdeführer wusste oder in Kauf nahm, dass er infolge des von
ihm vorgängig konsumierten Alkohols eine den zulässigen Grenzwert
übersteigende Blutalkoholkonzentration aufwies. Diese Voraussetzung ist bei
der von der Vorinstanz festgestellten Sachlage offensichtlich erfüllt.

Hingegen berührt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon während des
Alkoholkonsums damit rechnete, danach ein Motorfahrzeug zu lenken, entgegen
der Meinung der Vorinstanz nicht die Frage des Vorsatzes. Die genannte
Tatsache ist vielmehr zum einen für das Mass des Verschuldens wesentlich und
wäre zum andern, unter dem Gesichtspunkt der sog. "actio libera in causa",
von Bedeutung, wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, dass er
infolge des konsumierten Alkohols unzurechnungsfähig oder vermindert
zurechnungsfähig gewesen sei.

5.
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 63 StGB durch
unrichtige Strafzumessung. Die Strafe von 6 Monaten Gefängnis sei zu hoch.
Was er dazu vorbringt, ist teilweise, da Tatfragen betreffend, unzulässig,
teilweise nicht genügend substantiiert und im Übrigen unbegründet.

5.1 Bei der Straftat des Fahrens in angetrunkenem Zustand hängt das Mass des
Verschuldens unter anderem davon ab, ob der Fahrzeuglenker schon während des
Alkoholkonsums wusste oder damit rechnete, danach in angetrunkenem Zustand zu
fahren, oder ob er sich erst nach dem Alkoholkonsum dazu entschloss. Im
ersten Fall wiegt das Verschulden grundsätzlich schwerer. Die Vorinstanz
durfte daher straferhöhend berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Wein
konsumierte, obschon er noch den relativ weiten Heimweg vor sich hatte und
damit rechnen musste, dafür das Auto zu benützen. Tatsächlich trat der
Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand die Heimfahrt an, doch brach er sie
nach wenigen Metern Fahrt rückwärts noch auf dem Vorplatz ab. Gleichwohl
schuf er dadurch, in Anbetracht der Blutalkoholkonzentration von mindestens
2,12 Gewichtspromillen, nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz eine
erhöhte generell -abstrakte Gefahr, da auf dem Vorplatz vor einem
Mehrfamilienhaus um 17.45 Uhr stets mit Fussgängern und insbesondere auch mit
spielenden Kindern zu rechnen ist.

5.2 Im angefochtenen Urteil werden insgesamt fünf Vorstrafen aufgelistet, zu
welchen der Beschwerdeführer in der Zeit vom 14. April 1992 bis zum 9. Juni
2000 verurteilt worden ist. Darunter fallen drei einschlägige Vorstrafen
wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand. Letztmals wurde der
Beschwerdeführer am 29. Juni 1998 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand,
begangen am 5. April 1998, zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt
(angefochtener Entscheid S. 11/12). Wegen dieser Straftat wurde ihm der
Führerausweis für 30 Monate entzogen. Der Ausweis wurde ihm per 20. März 2000
vorzeitig zurückgegeben, nachdem der Beschwerdeführer am 21. April 1999 eine
zweijährige Abstinenzverpflichtung eingegangen war. Nur wenige Wochen nach
Ablauf dieser Verpflichtung verübte er die Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildende Tat. Dass er, abgesehen von dieser Tat, seit dem 20. März
2000, als ihm der Führerausweis zurückgegeben worden war, keine weiteren
Strassenverkehrsdelikte beging, musste entgegen seiner Meinung nicht
ausdrücklich strafmindernd berücksichtigt werden. Entgegen einer weiteren
Bemerkung in der Nichtigkeitsbeschwerde ist es auch nicht zu beanstanden,
wenn die Vorinstanz es zu Ungunsten des Beschwerdeführers bewertete, dass
dieser jede Schuld hartnäckig von sich gewiesen und keinerlei Bedauern
geäussert habe.
Die Vorinstanz hat im Übrigen das Strafmass von 6 Monaten Gefängnis eingehend
begründet. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.

Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

III.

6.
Der Beschwerdeführer ersucht in beiden Verfahren um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Seine finanzielle Bedürftigkeit ist
ausgewiesen. Die staatsrechtliche Beschwerde und die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde waren nicht von vornherein aussichtslos. Die Gesuche
sind daher gutzuheissen.

Somit werden keine Kosten erhoben und wird der Vertreterin des
Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, für beide
Verfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 4'000.-- aus der
Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
gutgeheissen.

4.
Es werden keine Kosten erhoben.

5.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Franziska
Ryser-Zwygart, Solothurn, wird für beide Verfahren eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 4'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: