Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6P.101/2003
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6P.101/2003 /pai

Urteil vom 17. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly,
Ersatzrichterin Geigy-Werthemann,
Gerichtsschreiber Borner.

R. _________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Züger, Postfach 333,
8853 Lachen SZ,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kollegiumstrasse 28, Postfach 2265, 6431
Schwyz.

Art. 9 (Strafverfahren; willkürliche Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro
reo"),

Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz vom 3. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
Am 14. August 2000 um ca. 16.45 Uhr erstattete K.________ in Begleitung
seiner Freundin beim Verkehrspolizeistützpunkt Neubüel in Wädenswil Anzeige
gegen den Lenker des Personenwagens Mercedes Benz, Cabriolet, SZ ......... Er
gab zu Protokoll, er sei kurz zuvor auf der Autobahn A3 von Zürich Richtung
Chur mit ca. 130 km/h auf dem Überholstreifen gefahren und am Überholen
gewesen, als er bemerkt habe, dass von hinten ein anderer Personenwagen auf
ihn aufschloss.  Da kein Platz vorhanden gewesen sei, um die Spur zu
wechseln, sei er auf dem Überholstreifen geblieben. Der andere Wagen sei
während ca. eines Kilometers sehr nahe hinter ihm gefahren, so dass er
zeitweise dessen Scheinwerfer nicht mehr habe erkennen können. Im Gefälle
Richtung Horgen habe ihn der andere Wagen rechts überholt und sich vor ihm
wieder auf den Überholstreifen gedrängt. Er habe bremsen müssen, damit es
nicht zur Kollision gekommen sei. Die Freundin von K.________ bestätigte als
Mitfahrerin dessen Aussagen.

Der Lenker des fraglichen Personenwagens, R.________, gab anlässlich einer
polizeilichen Einvernahme an, am 14. August 2000 im Zeitraum zwischen 16.00
und 17.00 Uhr auf der genannten Strecke unterwegs gewesen zu sein. Den
Vorwurf, ein anderes Fahrzeug rechts überholt zu haben, bestritt er.

B.
Das Bezirksgericht March verurteilte R.________ am 7. Dezember 2001 wegen
mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch
Nichteinhalten eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren,
Rechtsüberholen auf einer Autobahn und zu frühes Einbiegen nach dem
Überholmanöver, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von zehn Tagen.

Die Berufung des Verurteilten gegen dieses Urteil wies das Kantonsgericht des
Kantons Schwyz am 3. Juni 2003 ab.

C.
R.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts sei aufzuheben.

Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine
Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 II 13 E. 1a mit Hinweisen).

1.1 Das angefochtene Urteil ist ein letztinstanzlicher kantonaler
Endentscheid im Sinn von Art. 86 OG, gegen den einzig mit staatsrechtlicher
Beschwerde die geltend gemachten Verfassungsverletzungen gerügt werden
können. Der Beschwerdeführer ist als Angeklagter durch das angefochtene
Urteil persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde
legitimiert (Art. 88 OG).

1.2 Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar
und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 122
I 70 E. 1c S. 73; 117 la 10 E. 4b S. 12, je mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht Voreingenommenheit vor, wenn es
bemerke, er habe zum Schluss der polizeilichen Einvernahme vom 18. August
2000 nahezu provokativ beigefügt, gespannt zu sein, was weiterlaufen werde
(angefochtenes Urteil S. 4, Ziff. 2). Damit genügt der Beschwerdeführer den
Anforderungen an eine Rüge der Verletzung seines Anspruchs auf ein
unabhängiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) nicht, weshalb darauf nicht
einzutreten ist.

2.
Als Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt der
Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht die von ihm beantragte
Zeugeneinvernahme seines Geschäftspartners abgelehnt hat.

Das Kantonsgericht hält in diesem Zusammenhang unter anderem fest, der
Verteidiger habe die Einvernahme dieses Zeugen nicht rechtzeitig mit der
Berufungserklärung, sondern erst an der Berufungsverhandlung und damit zu
spät beantragt. Deshalb sei auf den Beweisantrag nicht einzutreten.

Mit dieser Begründung des Kantonsgerichts setzt sich der Beschwerdeführer
nicht auseinander. Er macht weder geltend, das Kantonsgericht habe § 146 Abs.
2 StPO SZ unrichtig ausgelegt, noch behauptet er, das Kantonsgericht habe zu
Unrecht den Antrag auf Einvernahme des Zeugen als verspätet betrachtet. Ist
somit unangefochten, dass dieser Beweisantrag im Berufungsverfahren verspätet
gestellt worden ist, so hat das Kantonsgericht dadurch, dass es auf diesen
Beweisantrag nicht eingetreten ist, das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt. Denn dieser Anspruch verpflichtet die
Behörde unter anderem nur zur Beweisabnahme, wenn sie nach dem massgeblichen
Prozessrecht rechtzeitig beantragt worden ist (BGE 124 I 241 E. 2).

3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht in verschiedener Hinsicht
willkürliche Beweiswürdigung vor. Er beruft sich dabei auf den Grundsatz "in
dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. Als solche besagt die Maxime, dass
sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten
ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver
Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat.
Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld
des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und
theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und
absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche
und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach
der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Beurteilung von Fragen der
Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es
kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten
verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses
offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel
an dessen Schuld fortbestanden (BGE 120 Ia 31 E. 2c/d S. 37 f.).

Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der
angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine materielle Rechtsverweigerung ist
nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erschiene, sondern nur, wenn das Ergebnis schlechterdings mit
vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 123 I 1 E. 4a S. 5 mit
Hinweisen).

3.1 Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, dass das Kantonsgericht
die Aussagen des Anzeigeerstatters und dessen Mitfahrerin hinsichtlich des
Verkehrsaufkommens im fraglichen Zeitpunkt als innerhalb der "natürlichen
Bandbreite subjektiver Eindrücke und Erinnerungen" und nicht als
widersprüchlich betrachtet hat.

Sieht man davon ab, die Verkehrsdichte mit der Anzahl von Fahrzeugen zu
beschreiben, die in einer bestimmten Zeitspanne eine bestimmte Strecke
durchfahren - was in Ermangelung entsprechender Messungen im vorliegenden
Fall nicht zur Diskussion steht -, so sind alle Aussagen betreffend die
Verkehrsdichte vom subjektiven Eindruck der beschreibenden Person geprägt und
lässt sich eine objektiv fassbare Aussage nur schwer machen. Die in der
Beschwerdebegründung wiedergegebenen Aussagen des Anzeigeerstatters und
dessen Mitfahrerin zeigen, dass letztere den Verkehr als etwas dichter
empfunden hat als der Anzeigeerstatter. Wenn das Kantonsgericht die
diesbezüglichen Aussagen als in der "natürlichen Bandbreite subjektiver
Eindrücke und Erinnerungen" und nicht als widersprüchlich wertet, so ist es
damit keineswegs in Willkür verfallen. Der Beschwerdeführer selbst hat
anlässlich seiner Einvernahme vom 18. August 2000 den Verkehr im
massgeblichen Zeitpunkt als normalen Feierabendverkehr bezeichnet und die
Frage, ob er normal fahren konnte, ohne dass er behindert wurde, mit "ja,
mehr oder weniger" beantwortet, was beides ebenfalls in diese Bandbreite
passt. Der Anzeigeerstatter hat am Anfang seiner Einvernahme vom 9. April
2001 erklärt, es habe noch nicht dichter Verkehr geherrscht. Der
Feierabendverkehr sei erst im Anziehen gewesen. Auf der Überholspur sei man
zügig voran gekommen. Gegen Ende dieser Einvernahme erklärte er auf die Frage
nach den Verkehrsverhältnissen im Zeitpunkt des Überholmanövers, auf der
Überholspur habe lockerer Kolonnenverkehr geherrscht. Auf dem Normalstreifen
sei der Verkehr schon relativ dicht gewesen. Diese Aussagen durfte das
Kantonsgericht willkürfrei als nicht widersprüchlich qualifizieren. Die erste
Aussage "es habe noch nicht dichter Verkehr geherrscht" ist, wie der
nachfolgende Satz "auf der Überholspur sei man zügig voran gekommen" zeigt,
auf die Überholspur zu beziehen und steht somit nicht in Widerspruch zur
späteren Aussage, auf dem Normalstreifen sei der Verkehr schon relativ dicht
gewesen.

3.2 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des
Kantonsgerichts hinsichtlich der Distanz, während welcher der
Beschwerdeführer in zu geringem Abstand hinter dem Fahrzeug des
Anzeigeerstatters herfuhr.

3.2.1 Der Anzeigeerstatter gab am 14. August 2000 zu Protokoll, das Fahrzeug
des Beschwerdeführers sei immer näher gekommen. Der Beschwerdeführer sei
während ca. eines Kilometers sehr nahe hinter ihm her gefahren. Zeitweise
habe er die Scheinwerfer des Wagens nicht mehr erkennen können. Die
Mitfahrerin wurde am 14. August 2000 gefragt, ob sie diese Aussagen
bestätigen könne, was sie mit "ja, voll und ganz" beantwortete. Am 9. April
2001 sagte sie vor dem Untersuchungsrichter als Zeugin aus, sie sei von ihrem
Freund auf ein Fahrzeug aufmerksam gemacht worden, das mit knappem Abstand
hinter ihnen her gefahren sei. Sie habe dann in die Rückspiegel geschaut und
sich sogar umgedreht. Dabei habe sie festgestellt, dass ein Mercedes
Cabriolet hinter ihnen herfuhr, wobei man die Scheinwerfer nicht mehr habe
sehen können. Eine Distanzangabe in Metern könne sie nicht machen, da sie
sehr schlecht im Schätzen sei. Sie wolle aber betonen, dass der Mercedes
wahnsinnig nah hinter ihnen hergefahren sei. Er sei ca. fünf Minuten hinter
ihnen hergefahren. Zur Länge der Strecke, auf welcher der Mercedes Lenker
ihnen in knappem Abstand gefolgt sei, könne sie keine Angabe machen.

3.2.2 Das Kantonsgericht hält fest, die von der Verteidigung der Mitfahrerin
unterstellte Aussage, der Angeklagte sei während ca. fünf Minuten wahnsinnig
nahe hinter ihnen gefahren, treffe schlicht nicht zu, was der
Beschwerdeführer als tatsachenwidrig und willkürlich bezeichnet.

Die Aussage der Mitfahrerin ist insofern nicht restlos klar, als nicht
ersichtlich ist, ob sie unterscheiden wollte zwischen der Zeit, während
welcher der Beschwerdeführer insgesamt hinter ihnen herfuhr, und der Zeit,
während welcher er dann mit zu knappem Abstand folgte. Hätte die Mitfahrerin,
mit der Zeitangabe von fünf Minuten die Zeit angesprochen, während welcher
der Beschwerdeführer insgesamt hinter ihnen herfuhr, so wäre die
Unterstellung, sie habe behauptet, der Beschwerdeführer sei während ca. fünf
Minuten zu dicht hinter ihnen hergefahren, in der Tat nicht zutreffend.
Selbst wenn die Mitfahrerin jedoch mit der Zeitangabe von fünf Minuten die
Zeit des Hinterherfahrens mit zu knappem Abstand gemeint hätte, wäre ihre
Aussage nicht geeignet, das Beweisergebnis in Frage zu stellen. Zur Zeit
ihrer Einvernahme als Zeugin waren seit dem fraglichen Ereignis nahezu acht
Monate vergangen, was ohne weiteres erklärt, dass sie die Zeit des von ihr
als gefährlich empfundenen Fahrverhaltens des Beschwerdeführers als länger
empfand, als dieses effektiv dauerte. Im Übrigen hat auch der
Anzeigeerstatter anlässlich seiner Zeugeneinvernahme vom 9. April 2001 die
Strecke, während welcher der Beschwerdeführer mit zu geringem Abstand hinter
ihm herfuhr, länger geschätzt als anlässlich der Anzeige. Auf die Diskrepanz
angesprochen erklärte er, der Vorfall sei schon lange her. An die genauen
Distanzen könne er sich nicht mehr erinnern. Wenn er bei der Polizei von
einem Kilometer gesprochen habe, dann werde diese Angabe richtig sein, da sie
unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt sei. Auch die Zeitangabe der Mitfahrerin
ist entsprechend zu gewichten, weshalb deren Würdigung durch das
Kantonsgericht jedenfalls im Ergebnis nicht willkürlich ist.

3.3 Die Aussagen des Anzeigeerstatters hinsichtlich des genauen Orts des
Überholmanövers hat das Kantonsgericht als nicht genau übereinstimmend aber
dennoch als nicht widersprüchlich bezeichnet. Mit der diesbezüglichen
Erklärung des Kantonsgerichts, "1 Kilometer vor der Ausfahrt" könne bei den
hohen Tempi auf Autobahnen durchaus als "vor der Ausfahrt" bezeichnet werden,
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb auf seine
diesbezügliche Willkürrüge nicht einzutreten ist. Die Mitfahrerin konnte
anlässlich ihrer Einvernahme vom 9. April 2001 den genauen Ort, wo sich das
Überholmanöver ereignete, nicht angeben, und erinnerte sich nur, dass dieses
zwischen dem Anschluss Thalwil und Horgen stattgefunden hatte. Der Umstand,
dass sie sich nicht an die genaue Stelle des Überholmanövers erinnern konnte,
macht ihre Aussage entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht
widersprüchlich, sondern spricht vielmehr gegen eine Absprache zwischen ihr
und ihrem Freund. Auch in diesem Punkt ist dem Kantonsgericht keine Willkür
bei der Beweiswürdigung vorzuwerfen.

3.4 Hinsichtlich der Lücke in der Normalspur, welche der Beschwerdeführer
benutzte, um den Wagen des Anzeigeerstatters rechts zu überholen, stimmt
dessen Aussage mit derjenigen seiner Mitfahrerin nicht genau überein, indem
er von einer ca. 100 Meter langen Lücke in der Normalspur sprach, während sie
diese Lücke als sehr klein bezeichnete. Der Beschwerdeführer hält diesen
Widerspruch für erheblich. Auch hier handelt es sich seitens der Zeugen
jedoch wiederum um Schätzungen, wobei gerade die mangelnde Übereinstimmung
zeigt, dass keine Absprache stattgefunden hat, was die Glaubwürdigkeit der
Zeugen erhöht. Auch diese Würdigung der Zeugenaussagen ist somit nicht
willkürlich.

4.
Das Kantonsgericht hat den von den Anzeigestellern geschilderten Vorfall
schon deshalb schlüssig dem Beschwerdeführer zugeordnet, weil die von den
Anzeigestellern angegebene Nummer des Kontrollschildes mit derjenigen des
Mercedes Benz Cabriolet identisch ist, den der Beschwerdeführer
zugegebenermassen an jenem Tag und zur Zeit des Vorfalls auf dem
entsprechenden Autobahnabschnitt gelenkt hat.

Der Beschwerdeführer wirft der Untersuchungsbehörde vor, nicht geprüft zu
haben, ob nicht ein ähnliches Kontrollschild auf ein identisches Mercedes
Benz Cabriolet existiere, was seiner Ansicht nach hätte auf eine Verwechslung
schliessen lassen. Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren nicht vorgebracht. In Willkürbeschwerden sind neue Tatsachen und
Beweismittel wegen des Novenverbots unbeachtlich (BGE 124 I 208 E. 4b; 107 Ia
187 E. 2). Auf dieses neue Argument und die damit verbundene Rüge ist somit
nicht einzutreten.

5.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte das Kantonsgericht an der
Glaubwürdigkeit des Anzeigestellers zweifeln müssen, weil dieser das Fahrzeug
als "anthrazit"-farbig bezeichnete, während es in Wirklichkeit zweifarbig,
nämlich unten grau und oben schwarz gewesen sei.

Das Kantonsgericht weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor Schranken
selbst eingeräumt hat, dass man den unteren Teil seines Autos, bevor er
denselben nach dem fraglichen Vorfall umspritzen liess, anthrazit nennen
konnte. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung hat der
Anzeigeerstatter das Fahrzeug nie ausdrücklich als einfarbig beschrieben,
sondern anlässlich der Anzeige einfach "anthrazit" angegeben. Da unter
"anthrazit" gemeinhin ein Richtung schwarz gehendes, sehr dunkles Grau
verstanden wird, ist die Feststellung des Kantonsgerichts, die Beschreibung
des Fahrzeugs durch die Anzeigeerstatter sei mit dem Mercedes des
Beschwerdeführers vereinbar, keineswegs willkürlich.

6.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Umstand, dass der Anzeigeerstatter
ihn anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2001 nicht als fehlbaren Lenker
beschreiben und die Mitfahrerin ihn nicht mit Sicherheit als solchen erkennen
konnte, hätte Zweifel wecken müssen. Zudem treffe die Beschreibung der
Mitfahrerin nicht auf ihn zu.

Der Anzeigeerstatter erklärte anlässlich der Einvernahme vom 9. April 2001,
er habe den Lenker des Mercedes nicht gesehen; seine Freundin habe ihn aber
gesehen. Bei der Anzeige wurde der Lenker des Mercedes als gutaussehender
Mann um die 30 Jahre mit dunkelblondem, normal langem Haar beschrieben, wobei
nicht restlos klar ist, ob diese Aussage vom Anzeigeerstatter oder der
Mitfahrerin stammt. Am 9. April 2001 erklärte diese als Zeugin auf die Frage,
ob sie den Lenker des Mercedes beschreiben könne, das Cabriolet sei offen
gewesen. Alles sei sehr schnell gegangen. Beim Lenker habe es sich um einen
jugendlichen Typ gehandelt mit dunkelblonden Haaren und einem braunen Teint.
Sie habe die Gesichtszüge nicht gesehen. Sie würde ihn nicht mehr erkennen.
Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 3.
Juni 2003 gesehen und im angefochtenen Urteil ausgeführt, es habe sich davon
überzeugen können, dass der Angeklagte effektiv ein jugendlicher Typ sei,
dessen "angeblich schwarzes Haar" in der Hektik des damaligen Vorfalles
durchaus auch als dunkelblond in Erinnerung habe bleiben können. Da der
Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten
Beurteilungsspielraum verfügt (BGE 118 Ia 28 E. 1b mit Hinweisen), kommt dem
persönlichen Eindruck, den das urteilende Gericht vom Aussehen einer Person
gewinnt, erhebliche Bedeutung zu. Wenn das Kantonsgericht es mit der Hektik
des damaligen Vorfalles erklärt, dass die Mitfahrerin das Haar des
Beschwerdeführers als dunkelblond angab, während er selbst dasselbe als
schwarz bezeichnet, so ist dies jedenfalls nicht willkürlich. Dasselbe gilt
hinsichtlich der Haarlänge, wobei angesichts der heutigen Mode unter "normal
lang" im Sinne von "von normaler Länge" auch "kurz" verstanden werden kann.
Im Übrigen wird die Glaubwürdigkeit der Mitfahrerin dadurch, dass sie offen
erklärte, sie würde den fehlbaren Lenker nicht mehr erkennen, und ihn
anlässlich der Konfrontation auch nicht sicher zu erkennen vermochte, nicht
vermindert, da erfahrungsgemäss im Falle einer Falschanzeige eine solche
Unsicherheit gerade nicht eingestanden wird.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer erklärte dem Untersuchungsrichter am 9. April 2001
auf die Frage, ob er auf der zu beurteilenden Fahrt allein unterwegs gewesen
sei, seine damalige Freundin und jetzige Ehefrau sei auf dem Beifahrersitz
gesessen. Das Kantonsgericht hält dazu fest, der Angeklagte habe erst
nachträglich gegenüber dem Untersuchungsrichter behauptet, nicht allein,
sondern mit seiner heutigen Ehefrau unterwegs gewesen zu sein. Da er bei der
polizeilichen Befragung mit keinem Wort erwähnt habe, dass ihn seine damalige
Freundin auf der fraglichen Fahrt begleitet habe, sei dies völlig
unglaubhaft. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung des Grundsatzes
"in dubio pro reo", wobei er in diesem Zusammenhang die Maxime als
Beweislastregel anspricht.

Als solche bedeutet diese, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld
des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel ist verletzt, wenn der
Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er
habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn
sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen
Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er
ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Ob der Grundsatz "in dubio
pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht frei (BGE
127 138 E. 2a S. 40).

Das Kantonsgericht hat aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer nicht
bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme von sich aus, und ohne danach
gefragt worden zu sein, zu seiner Entlastung auf die später behauptete
Begleitung durch seine damalige Freundin und heutige Ehefrau hingewiesen hat,
diese Behauptung als unglaubwürdig qualifiziert. Damit hat es nicht dem
Beschwerdeführer den Beweis seiner Unschuld auferlegt, sondern sein
Aussageverhalten bei der Würdigung seiner Glaubwürdigkeit berücksichtigt.
Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweislastregel liegt
somit nicht vor. Sollte das Kantonsgericht irrtümlich angenommen haben, die
erste Einvernahme des Beschwerdeführers habe am 14. August 2000 statt
richtigerweise erst am 18. August 2000 stattgefunden, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, würde dies hieran nichts ändern.

7.2 Hinsichtlich der Frage, ob die damalige Freundin und heutige Ehefrau des
Beschwerdeführers anlässlich des zu beurteilenden Vorfalls bei ihm im Auto
war, weist das Kantonsgericht auf ihr widersprüchliches Aussageverhalten hin.
Anlässlich der Einvernahme vom 7. Mai 2001 erklärte sie, sie sei am Vormittag
des 14. August 2001 in Lachen gewesen und am Nachmittag mit dem Zug nach
Zürich gefahren, während sie nach den bezirksgerichtlichen Abklärungen an
diesem Morgen in Zürich Deutschunterricht nahm. Aufgrund dieses Widerspruchs
nahm das Kantonsgericht an, dass die jetzige Ehefrau des Beschwerdeführers
bei ihrer Aussage in Erinnerungen kramte, welche sich auf einen anderen Tag
bezogen. Diese Würdigung erweist sich jedenfalls im Zusammenhang mit den
übrigen Beweismitteln nicht als willkürlich.

8.
Das Kantonsgericht hat bei der Würdigung des Beweisergebnisses auch
berücksichtigt, dass die Anzeigesteller keinerlei Veranlassung für eine
Falschaussage hatten. Die Version des Beschwerdeführers, er habe auf der
Überholspur mehrere Fahrzeuge überholt, währenddessen der Anzeigesteller
ungeduldig hinter ihm habe warten müssen und sich deswegen mit einer falschen
Strafanzeige gerächt habe, ist nicht nur ein im vorliegenden
staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren neues und daher unzulässiges
Vorbringen, sondern auch eine an den Haaren herbeigezogene Mutmassung, welche
nicht geeignet ist, die willkürfreie Sachverhaltsfeststellung des
Kantonsgerichts in Frage zu stellen.

9.
Zusammenfassend bestehen bei objektiver Würdigung des ganzen
Beweisergebnisses keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht
zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Die
staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie ist somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons
Schwyz und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: