Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.88/2003
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6A.88/2003 /kra

Urteil vom 17. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Boog.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Eva Saluz,

gegen

Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, Poststrasse 14, 7002
Chur.

Bedingte Entlassung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 2. Oktober 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsgericht Graubünden sprach X.________ mit Urteil vom 23. Juni 1992
unter anderem des Mordes schuldig und verurteilte ihn zu 17 ½ Jahren
Zuchthaus, abzüglich 187 Tage Untersuchungshaft. Ferner verwies es ihn auf
Lebenszeit aus dem Gebiet der Schweiz.

X. ________ befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der Strafanstalt
Pöschwies. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Juli 2008. Zwei Drittel
der Gesamtstrafdauer waren am 5. März 2002 erstanden.

B.
Mit Verfügungen vom 25. Februar, 22. Mai und 6. November 2002 wies das Bau-,
Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden zwei Gesuche von
X.________ um bedingte Entlassung ab. Mit Eingabe vom 17. April 2003 ersuchte
dieser erneut um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Mit Verfügung vom
30. Juli 2003 wies das nunmehr zuständige Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement des Kantons Graubünden das Gesuch im gegenwärtigen
Zeitpunkt im Sinne der Erwägungen ab. Eine gegen diese Verfügung von
X.________ erhobene Berufung wies der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden
am 2. Oktober 2003 ab.

C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit der er beantragt, das
angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei sofort bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Das Kantonsgericht von Graubünden beantragt unter Verzicht auf Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz-,
Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden verzichtet ebenfalls auf
Vernehmlassung und beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 97 OG i.V.m. Art. 5 VwVG ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen letztinstanzliche kantonale
Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten
stützen sollen, sofern keiner der in Art. 99 bis 102 OG oder in der
Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe gegeben ist. Damit sind
letzte kantonale Entscheide betreffend den Strafvollzug mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Art. 98 lit. g und Art. 100 lit. f
[e contrario] OG). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, unterliegt
der angefochtene Entscheid somit entgegen der erteilten Rechtsmittelbelehrung
nicht der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde, sondern der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (BGE 118 IV 221 E. 1a; 116
IV 105 E. 1). Dem unmittelbar Betroffenen steht das Beschwerderecht zu (Art.
103 lit. a OG). Die Eingabe erfolgt innert gesetzlicher Frist (Art. 106 Abs.
1 OG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art.
104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich
die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss
Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts
gebunden, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

1.3 Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von
Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört. Für diesen Fall übernimmt die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde.
Nach welcher Bestimmung sich in diesem Fall die Anforderungen an die
Beschwerdebegründung richten, wird in der Praxis nicht einheitlich
beantwortet (für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 und 3 OG: BGE 123 II 359
E. 6 b/bb; für die Anwendung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: BGE 122 IV 8 E.
2a; ebenso nicht publizierte E.1.2 von BGE 128 II 282, 6A.29/2002). Wie es
sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die
Beschwerdebegründung hinsichtlich der geltend gemachten Verfassungsverletzung
den strengeren Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügt. Nach einem
neueren Entscheid ist aber zu bedenken, dass das Rechtsmittel, auch wenn es
die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, formell eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG bleibt, so dass das
Instrumentarium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung gelangen
sollte (BGE 129 II 82 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Stellungnahme seiner Ehefrau vom 6.
Juni 2003 zu seinem Haftentlassungsbegehren sei ihm nicht zur Einsichtnahme
offen gelegt worden. Die kantonalen Behörden hätten sich - entgegen ihren
anders lautenden Erwägungen - auf diese Stellungnahme gestützt. Er habe
Anspruch auf Kenntnis der gesamten Entscheidungsgrundlage. Sein Interesse
wiege nicht leichter als das allfällige Geheimhaltungsinteresse seiner
Ehefrau. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, das fragliche Schreiben
unverzüglich einzureichen.

2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK verankerte Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Teilgehalt das Recht des Betroffenen, in alle
für den Entscheid wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Das
Akteneinsichtsrecht soll etwa im Strafverfahren sicherstellen, dass der
Angeklagte als Verfahrenspartei von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen
und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; 126 I
7 E. 2b; 121 I 225 E. 2a je mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht findet
seine Grenzen an öffentlichen Interessen des Staates, etwa bei Fragen der
Landesverteidigung oder der Staatssicherheit, und berechtigten
Geheimhaltungsinteressen Dritter, beispielsweise soweit Familienangehörige,
Auskunftspersonen oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (BGE 121 I 225 E.
2a; 119 Ib 12 E. 6b S. 20; 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f. je mit Hinweisen). Die
einander entgegenstehenden Interessen an der Akteneinsicht auf der einen
Seite und an deren Verweigerung auf der andern sind im Einzelfall sorgfältig
gegeneinander abzuwägen (BGE 122 I 153 E. 6a; 113 Ia 1 E. 4a S. 4 f., 113 Ia
257 E. 4a S. 262, ZBl 93/1992 S. 364 E. 3 mit Hinweisen).

2.2 Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement, Straf- und
Massnahmenvollzug, legte die Stellungnahme der Ehefrau des Beschwerdeführers
vom 6. Juni 2003 zum Gesuch auf bedingte Entlassung (Akten des beklagten
Departements, vertrauliche Beilage zu act. 103) auf deren Antrag weder dem
Beschwerdeführer selbst noch seiner Rechtsvertreterin zur Einsicht vor. Die
Entlassungsbehörde informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers
hierüber und stellte in Aussicht, dass sie das Schreiben bei der Beurteilung
des Gesuchs um bedingte Entlassung nicht berücksichtigen werde. Sie behalte
sich lediglich vor, gestützt darauf festzustellen, dass die fragliche
Konfliktsituation nach wie vor bestehe (Akten des beklagten Departements,
act. 107).

Die Vorinstanz nimmt an, es sei namentlich durch die gutachterlichen
Feststellungen und die eigenen Bekundungen des Beschwerdeführers ausreichend
belegt, dass ein mit einer Konfliktsituation verbundenes, besonderes Risiko
nach wie vor bestehe und sich eine bedingte Entlassung aufgrund der gesamten
Umstände nicht rechtfertige. In welchem Ausmass dieses Risiko von den
Betroffenen persönlich als Bedrohung empfunden werde, sei nicht entscheidend.
Dem Schreiben der Ehefrau komme daher für den Entscheid über das Gesuch um
bedingte Haftentlassung keine Bedeutung zu. Im Übrigen stehe der beantragten
Einsichtnahme in das Schreiben ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse der
Ehefrau gegenüber.

2.3 Das angefochtene Urteil verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht. Das ergibt sich daraus, dass die Vorinstanz das Schreiben der Ehefrau
vom 6. Juni 2003 nicht berücksichtigt, sondern ihren Entscheid auf andere
Beweismittel stützt. Sie geht lediglich davon aus, dass die Konfliktsituation
mit der Ehefrau nach wie vor besteht (vgl. Akten des beklagten Departements
act. 107/110). Der Stellungnahme der Ehefrau kommt daher keine
entscheiderhebliche Bedeutung zu, so dass ein Anspruch auf Einsichtnahme
nicht besteht.

Abgesehen davon hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement in seiner
Verfügung vom 30. Juli 2003 festgehalten, die Ehefrau habe sich in ihrer
Stellungnahme vom 6. Juni 2003 ausführlich über ihre Erlebnisse und
Erfahrungen mit dem Beschwerdeführer sowie ihre Gefühle und Empfindungen zu
ihm geäussert. Sie halte mit aller Deutlichkeit fest, dass aus ihrer Sicht
die Konfliktsituation unvermindert fortbestehe und sie erheblich belaste. Sie
habe grosse Befürchtungen und Ängste vor massiven Repressalien im Falle einer
Freilassung des Beschwerdeführers (Akten des beklagten Departements act. 114
S. 5, vgl. auch act. 110). Damit ist dem Beschwerdeführer der Inhalt des
Schreibens jedenfalls in seinen wesentlichen Zügen bekannt, so dass er die
Verfügung sachgerecht anfechten konnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör ist auch aus diesem Grund zu verneinen (vgl. auch BGE 129
II 193 E. 5.2; 125 II 417 E. 5 S. 426).

Ob zusätzlich ein dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers
entgegenstehendes überwiegendes privates Geheimhaltungsinteresse besteht,
muss bei diesem Ergebnis nicht geprüft werden. Immerhin ist darauf
hinzuweisen, dass die Ehefrau sich wegen ihres Schreibens vor Repressalien
seitens des Beschwerdeführers fürchtet, so dass ein privates
Geheimhaltungsinteresse jedenfalls nicht verneint werden könnte (Akten des
beklagten Departements act. 103; vgl. auch Beilage 3 zu act. 47).

3.
Der Beschwerdeführer macht ferner eine Verletzung von Art. 38 Ziff. 1 StGB
geltend. Sein Verhalten während des Strafvollzugs habe nie Anlass zu
Beanstandungen gegeben. Die spezifische Rückfallgefahr sei generell als sehr
niedrig einzustufen. Seit dem Obergutachten des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 4. März 2002 habe sich die
Situation stabilisiert. Einerseits bestehe die Konfliktsituation mit der
Ehefrau nicht mehr. Andererseits würde an der Ehesituation, wie sie derzeit
bestehe, auch eine weitere von den Vollzugsbehörden erzwungene Psychotherapie
nichts ändern.

3.1  Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis Verurteilte zwei Drittel der Strafe
verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein
Verhalten während des Strafvollzuges nicht dagegen spricht und anzunehmen
ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

Die bedingte Entlassung ist die vierte Stufe des Strafvollzugs und deshalb in
der Regel anzuordnen. Es darf davon nur aus guten Gründen abgewichen werden.
Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der
bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine
Gesamtwürdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte vorzunehmen. In diese sind
neben dem Vorleben und der Persönlichkeit des Straftäters vor allem seine
neuere Einstellung, der Grad einer allfälligen Besserung und seine nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse miteinzubeziehen. In diesem
Rahmen ist auch das im Gesetz ausdrücklich aufgeführte Kriterium des
Verhaltens während des Strafvollzuges zu würdigen (BGE 124 IV 193 E. 3; 119
IV 5 E. 1a/aa und 2 je mit Hinweisen; zu den Schwierigkeiten der
Prognosestellung vgl. BGE 125 IV 113 E. 2a S. 116; 124 IV 193 E. 4a; ferner
Andrea Baechtold, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Art. 38 N 20).

Die bedingte Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien ausgeschlossen
oder erschwert werden. Insofern ist die Art der vom Betroffenen verübten
Straftaten für die Prognose nicht entscheidend. Doch sind die Umstände der
Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die
Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit
einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer
Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur vom
Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern auch
von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Die mit der bedingten
Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht
Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen
Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der
Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes
Rechnung zu tragen. Bei Gefährdung weniger hochwertiger Rechtsgüter darf ein
höheres prognostisches Risiko eingegangen werden als bei der Gefährdung
hochwertiger Rechtsgüter (BGE 125 IV 113 E. 2a; 124 IV 193 E. 3). Das
Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussichten nur bei
Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch ein (BGE 119 IV 5 E. 2).

3.2 Das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement des Kantons Graubünden verfügte
am 22. Mai 2002 gestützt auf eine Oberexpertise des
Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kantons Zürich
(PPD) vom 4. März 2002 sowie auf dessen Zusatzbericht vom 30. April 2002
(Akten des beklagten Departements act. 61 und 64), dass eine bedingte
Entlassung des Beschwerdeführers frühestens auf den 30. August 2002 unter
folgenden Bedingungen in Betracht falle: Der Beschwerdeführer müsse sich vor
der Entlassung einer mindestens dreimonatigen psychotherapeutischen
Behandlung unterziehen, in der er den Beziehungskonflikt mit seiner Ehefrau
aufarbeiten und die Trennung von ihr akzeptieren lerne. Im Weiteren müsse er
sich mit einer ebenfalls mindestens dreimonatigen sozialtherapeutischen
Behandlung einverstanden erklären, welche eine erfolgreiche Vorbereitung auf
das künftige Leben in Freiheit in seinem Heimatland zum Ziel habe.
Schliesslich wurde die bedingte Entlassung davon abhängig gemacht, dass die
Ausschaffung des Beschwerdeführers zur Vollstreckung der strafgerichtlichen
Landesverweisung sichergestellt sei (Akten des beklagten Departements act.
66).

Die Vorinstanz anerkennt, dass der Beschwerdeführer sich im Vollzug
wohlverhalten, die ihm in der Verfügung des Bau-, Verkehrs- und
Forstdepartements vom 22. Mai 2002 auferlegte sozialtherapeutische Behandlung
absolviert und sich mit seiner Ausschaffung in sein Heimatland einverstanden
erklärt hat. Aufgrund einer Gesamtprognose kommt sie dennoch zum Schluss,
eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug falle ausser Betracht, solange
sich der Beschwerdeführer weigere, sich der mindestens dreimonatigen
Psychotherapie zur Aufarbeitung des Beziehungskonflikts mit seiner Ehefrau zu
unterziehen.

3.3 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

3.3.1 Das im Strafverfahren erstellte Gutachten der psychiatrischen Klinik
Königsfelden vom 9. Dezember 1991 diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine
emotional instabile Persönlichkeitsstörung mit Merkmalen wie Reizbarkeit,
Aggressionsstauung, Stimmungshaftigkeit und projektiv-paranoider
Erlebnisbereitschaft (Akten des beklagten Departements act. 2 S. 37 f.). Das
im Rahmen des Strafvollzugs zur Abklärung der Gemeingefährlichkeit eingeholte
Gutachten des Integrierten forensisch-psychiatrischen Dienstes der
Universität Bern vom 4. März 1998 kommt vor dem Hintergrund der Anlasstat und
der früheren Tötung seiner damaligen Verlobten in Deutschland zum Schluss,
beim Beschwerdeführer müsse für allfällige Konfliktsituationen davon
ausgegangen werden, dass die ihn unberechenbar und im sozialen Rahmen
gefährlich machende impulsive Aggressionsbereitschaft fortbestehe. Insofern
seien die Kriterien der Gemeingefährlichkeit aus psychiatrischer Sicht
gegeben (Akten des beklagten Departements act. 18 S. 19; vgl. auch die
Stellungnahmen der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates
von 24. August 2000, vom 4. April 2001 und vom 16. Januar 2002, Akten des
beklagten Departements act. 25, 29 und 39). Das im Hinblick auf die Prüfung
einer bedingten Entlassung angeordnete Obergutachten des PPD vom 4. März 2002
bestätigt im Wesentlichen die Beurteilung dieser Vorgutachten, gelangt aber
eher zur Diagnose einer kombinierten, d.h. einer um dissoziale Merkmale
erweiterten Persönlichkeitsstörung. Die Oberexpertise geht beim
Beschwerdeführer von einem erheblichen persönlichkeitsbedingten strukturellen
Rückfallrisiko und bezüglich der Bewährung in Freiheit von einer ungünstigen
Prognose aus. Sie unterscheidet zwei legalprognostische Risiken, nämlich
mögliche Gewaltdelikte gegen die Ehefrau und ihren Freund einerseits und
andererseits das langfristig wirksame Rückfallrisiko im Rahmen eines breiten
möglichen Delinquenzspektrums. Dabei entspreche das aktuelle Verhalten
gegenüber der Ehefrau für die bereits in der Vergangenheit beschriebene
Impulsivität. Trotz der langfristig ungünstigen Legalprognose empfiehlt das
Gutachten aus pragmatischen Überlegungen die bedingte Entlassung unter den
Bedingungen einer Entaktualisierung und Distanzierung vom aktuellen
Beziehungskonflikt durch fokale psychotherapeutische Massnahmen und einer
konkreten Vorbereitung einer Entlassungsperspektive ins Heimatland (Akten des
beklagten Departements act. 61 S. 28 f., 32 ff., 43 ff., 48 ff.; vgl. auch
act. 64).

Demgegenüber beurteilte das psychiatrische Gutachten von Dr. J. Nelles vom
29. Oktober 2001 das Ausmass der Persönlichkeitsstörung im Vergleich zu den
Voruntersuchungen - bedingt durch das Alter des Beschwerdeführers - als
weniger auffällig und schätzte die Rückfallgefahr für spezifische
Gewaltdelikte gegen Leib und Leben anderer als nicht hoch ein (Akten des
beklagten Departements act. 32 S 15/16; vgl. auch Beschwerde S. 9). Indes
erachteten die Fachkommission des Ostschweizer Stafvollzugskonkordats in
ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2002 und die Oberexpertise des PPD dieses
Gutachten als nicht schlüssig, weil es u.a. hinsichtlich des zweiten
Tötungsdelikts fälschlicherweise von einem Beziehungsdelikt ausging und
deshalb zu unzutreffenden Folgerungen in Bezug auf die
Persönlichkeitsproblematik gelangte (Akten des beklagten Departements act. 39
S. 3 f. und act. 61 S. 38 ff.). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht
beanstandet.

3.3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die in der Verfügung des
Bau-, Verkehrs- und Forstdepartements vom 22. Mai 2002 (Akten des beklagten
Departements act. 66) angeordnete Psychotherapie nicht angetreten hat,
sondern ausdrücklich erklärt hat, dass er sich einer solchen Therapie nicht
zu unterziehen gedenke (vgl. Akten des beklagten Departements act. 77/78, 82,
88, 91). Nach seiner Ansicht besteht der Beziehungskonflikt mit seiner
Ehefrau nicht mehr.

Es trifft zu, dass die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nur so lange
an die Durchführung einer Psychotherapie geknüpft werden kann, als für diese
weiterhin eine Notwendigkeit besteht. Im zu beurteilenden Fall nimmt die
Vorinstanz indessen zu Recht an, es handle sich beim Standpunkt des
Beschwerdeführers um eine reine Behauptung, und es bestünden keine
stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Situation entspannt habe.
Zwar hat der Beschwerdeführer gegenüber dem früheren Anwalt sowie dem Freund
der Ehefrau seine ehrverletzenden Äusserungen und die ausgestossenen
Drohungen bedauert (vgl. Akten des beklagten Departements act. 93, ferner
Beilage zu act. 65). Doch lässt sich weder daraus noch aus seinem Vorbringen,
er akzeptiere nunmehr den Trennungswunsch seiner Ehefrau, ableiten, die
Konfliktsituation sei bewältigt und bestehe in Wirklichkeit nicht mehr. Es
ist jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, eine
einigermassen zuverlässige Aussage über die Einstellung des Beschwerdeführers
zum Beziehungskonflikt und dessen Aufarbeitung sei nur aufgrund des
Ergebnisses der Psychotherapie möglich.

Insofern trifft nicht zu, dass sich während des restlichen Drittels der zu
verbüssenden Strafe beim Beschwerdeführer vermutlich nicht mehr allzu viel
verändern wird, wie dieser geltend macht. Im Gegenteil wird der verbleibende
Strafrest den Beschwerdeführer dazu motivieren, die Aufarbeitung seines
Konflikts anzugehen und damit die Chancen der Bewährung in Freiheit zu
vergrössern. Insofern besteht nicht eine bloss vage Hoffnung auf Fortfall der
Gefährlichkeit in dieser Zeit aus Gründen, die nicht sichtbar sind (so BGE
124 IV 193 E. 4d/aa mit Hinweisen).

Insgesamt hat die Vorinstanz alle für die Frage der bedingten Entlassung
wesentlichen Gesichtspunkte zutreffend gewürdigt. Jedenfalls hat sie den ihr
zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Beschwerde erweist
sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 152 OG kann bewilligt
werden, da von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und er
den angefochtenen Entscheid überdies mit vertretbaren Argumenten in Frage
gestellt hat (vgl. BGE 124 I 304 E. 2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer
werden deshalb keine Kosten auferlegt. Seiner Vertreterin wird aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung ausgerichtet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz-, Polizei- und
Sanitätsdepartement Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: