Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.85/2003
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6A.85/2003 /kra

Urteil vom 11. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Borner.

H. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Schneider,

gegen

Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, Postfach
319, 8570 Weinfelden.

Entzug des Führerausweises (Sicherungsentzug),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau vom 8. September 2003.

Sachverhalt:

A.
H. ________ liess sich seit 1993 fünf Geschwindigkeitsüberschreitungen
zuschulden kommen, die eine Administrativmassnahme zur Folge hatten. 1993 und
1995 wurde er verwarnt. 1996 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer eines
Monats entzogen (109 statt 80 km/h), 1998/99 für die Dauer von drei Monaten
(166 statt 120 km/h) und 2000/01 für die Dauer von sechs Monaten (121 statt
80 km/h).

B.
Am 12. Oktober 2002 überschritt H.________ die zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 61 km/h. Gestützt auf ein
verkehrspsychologisches Eignungsgutachten vom 17. Mai 2003 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau H.________ am 16. Juni 2003 den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit (Sicherungsentzug).

Im Rekurs gegen diesen Entscheid beantragte H.________, es sei ein
Obergutachten einzuholen und lediglich ein Warnungsentzug anzuordnen. Die
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau wies den
Rekurs am 8. September 2003 ab.

C.
H.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Gutheissung
der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid sei ein
verkehrspsychologisches Obergutachten einzuholen und der Führerausweis nicht
länger als sechs Monate zu entziehen.

Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Nach Art. 24 Abs. 2 SVG können letztinstanzliche kantonale Entscheide über
Führerausweisentzüge mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
angefochten werden.

Mit diesem Rechtsmittel kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt sowie eine
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht überprüfen kann das
Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des angefochtenen Entscheides
(Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an die
Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine richterliche Behörde als
Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

2.
Für die Vorinstanz ist es schlichtweg kaum vorstellbar, wie der
Beschwerdeführer mehrmals die Aussage hat machen können, er habe eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 61 km/h auf einer Ausserortsstrecke nicht
bemerkt. Dies sei entweder klares Indiz für eine unangemessene
Bagatellisierung seines erneut massiven Fehlverhaltens in Kombination mit
einer fortbestehenden Uneinsichtigkeit bzw. einer fehlenden Kritikfähigkeit
oder das fehlende Erinnerungsvermögen spreche dafür, dass der
Beschwerdeführer den Geschwindigkeitslimiten nach wie vor zu wenig
Aufmerksamkeit schenke und als Fahrzeuglenker regelmässig zu schnell
unterwegs sei. Sein Verhalten und seine Aussagen gegenüber der Polizei und
dem Gutachter liessen einzig die Prognose zu, er sei aufgrund charakterlicher
Mängel nicht gewillt oder in der Lage, auf künftige Verstösse gegen
elementare Verkehrsregeln zu verzichten. Deshalb sei zu Recht ein
Sicherungsentzug angeordnet worden.

Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Beurteilung Bundesrecht verletzt haben
soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
Seine Vorbringen betreffend die gutachterliche Testanordnung und seine
Aussage, "um Getränke auszuliefern, da muss man schon Gas geben", gehen an
der Sache vorbei. Denn die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass sie
die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei zwei Testanordnungen und die
zitierte Aussage bei der Beurteilung als absolut nebensächlich einstufte.
Damit ist auch die Rüge unbegründet, die Vorinstanz habe sich mit den
Einwänden des Beschwerdeführers in keiner Art und Weise auseinander gesetzt.
Schliesslich hat sie auch kein Bundesrecht verletzt, als sie den Antrag des
Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens ablehnte.

3.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem Strassenverkehrsamt des
Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: