Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.77/2003
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6A.77/2003 /pai

Urteil vom 22. März 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Näf.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Matthias Gmünder,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit (Art. 14 Abs. 2 lit. c, 16
Abs. 1, 17 Abs. 1bis SVG),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 3.
September 2003.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 19. Juni 2002 fuhr X.________ mit einem Lastwagen von Thusis her
kommend auf der A 13 in Richtung San Bernardino. Kurz vor der Ausfahrt Zillis
kam es zu einer leichten Streifkollision mit einem entgegenkommenden
Militärlastwagen, indem die linken Aussenspiegel der beiden Fahrzeuge sich
touchierten und dadurch beschädigt wurden. X.________ hielt bei der Ausfahrt
Zillis kurz an und besah sich den Schaden. Danach fuhr er weiter. Da der
Schwerverkehr in Richtung Süden in Nufenen angehalten wurde, konnte
X.________ von der Polizei dort angetroffen werden. Weil X.________
Alkoholgeruch aufwies, wurde ein Atemlufttest durchgeführt und hernach eine
Blutprobe angeordnet. Die Analyse der X.________ um 13.35 Uhr abgenommenen
Blutprobe ergab für den Zeitpunkt der Streifkollision um ca. 09.45 Uhr eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81 Gewichtspromille.

A.b X.________ wurde durch Strafmandat des Kreisamtes Schams vom 18. Oktober
2002 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 Abs. 1
SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall (Art. 51 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art.
92 Abs. 1 SVG) sowie ferner wegen Widerhandlung gegen die Verordnung vom 19.
Juni 1995 über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen
Motorfahrzeugführer und -führerinnen (Art. 14 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 2
lit. c ARV 1) mit 14 Tagen Gefängnis und mit 800 Franken Busse bestraft. Das
Strafmandat ist in Rechtskraft erwachsen.

B.
B.aAus Anlass des Vorfalls vom 19. Juni 2002 und mit Rücksicht auf die
gesamte Aktenlage ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons St. Gallen eine spezialärztliche Untersuchung von X.________ an.

Das verkehrsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des
Kantonsspitals St. Gallen vom 7. Oktober 2002 (kant. Akten act. 081) kam zum
Schluss, die Fahreignung von X.________ könne aus verkehrsmedizinischer Sicht
nicht befürwortet werden, da genügend konkrete Hinweise auf eine
strassenverkehrsrechtlich relevante Alkoholproblematik vorlägen.

B.b Mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 26. November 2002 wurde
X.________ gestützt auf Art. 16 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG der
Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens für die Dauer von 12 Monaten,
entzogen und ihm in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 VZV gleichzeitig das Führen
von Motorfahrrädern verboten.

B.c Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den von
X.________ erhobenen Rekurs am 3. September 2003 ab.

C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben und es sei ihm der
Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten zu entziehen; eventuell sei die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Die Verwaltungsrekurskommission beantragt unter Hinweis auf ihren Entscheid
die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesamt für Strassen hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid ist eine auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes
gestützte letztinstanzliche kantonale Verfügung, welche der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt (Art. 97 Abs. 1
OG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG, Art. 24 Abs. 2 SVG).
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, gerügt werden
(Art. 104 lit. a OG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend
unzulässig, weil das Bundesrecht sie für den Bereich der Führerausweisentzüge
nicht vorsieht (Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG). Da die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen eine richterliche Behörde
ist, ist das Bundesgericht an den Sachverhalt gebunden, soweit die Vorinstanz
ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). An
die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 in fine
OG).

2.
Lernfahr- und Führerausweise dürfen nicht erteilt werden, wenn der Bewerber
dem Trunke oder andern die Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist
(Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Ausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt
wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht
mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird auf unbestimmte
Zeit entzogen, wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer
Suchtkrankheiten, aus charakterlichen oder anderen Gründen nicht geeignet
ist, ein Motorfahrzeug zu führen. Mit dem Entzug wird eine Probezeit von
mindestens einem Jahr verbunden. Beim Entzug aus medizinischen Gründen
entfällt die Probezeit (Art. 17 Abs. 1bis SVG). Solche Sicherungsentzüge
dienen gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor
Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen
Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer andern Unfähigkeit zum Führen
von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.

2.1 Der Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art.
16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1bis SVG setzt das Vorliegen einer Sucht voraus.
Trunksucht wird bejaht, wenn der Betroffene regelmässig so viel Alkohol
konsumiert, dass seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum
übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder
zu kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand
ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, welcher das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-
bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E.
3c mit Hinweisen). Dieser Suchtbegriff im Sinne des Strassenverkehrsrechts
deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit.
Er erlaubt es, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls
ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu
halten (BGE 129 II 82 E. 4.1).
2.2
2.2.1 Dem Beschwerdeführer, der als Lastwagenchauffeur arbeitet, wurde in den
Jahren 1984 und 1991 der Führerausweis wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
entzogen. Dabei handelte es sich um Warnungsentzüge (siehe angefochtenen
Entscheid S. 14 unten). Dem in den vorliegenden Akten enthaltenen
Strafregisterauszug kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 3.
September 1991 wegen vorsätzlichen Fahrens in angetrunkenem Zustand, begangen
am 26. Juni 1991 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,79
Gewichtspromille, zu 25 Tagen Gefängnis verurteilt wurde (kant. Akten act.
074).

2.2.2 Im Oktober 1996 erlitt der Beschwerdeführer (geboren 1957) einen
Herzinfarkt. Im Dezember 1996 wurde die Aortenklappe ersetzt. Im Mai 1998
wurde es dem Beschwerdeführer während des Führens eines Lastwagens
kurzfristig schwarz vor den Augen. Im Sommer 1998 wurde anlässlich einer
Herzkontrolluntersuchung beim Beschwerdeführer eine Abnahme der
links-ventrikulären Funktion festgestellt, die möglicherweise alkoholbedingt
ist. Der Vorfall vom Mai 1998, bei dem es dem Beschwerdeführer kurzfristig
schwarz vor den Augen geworden war, wurde als Präsynkope gewertet. Der
Hausarzt beantragte wegen der kardialen Probleme des Beschwerdeführers, der
auch Inhaber höherer Führerausweiskategorien (unter anderem für Lastwagen und
Busse) war, eine verkehrsmedizinische Untersuchung.

Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen
vom 13. November 1998 (kant. Akten act. 012) wurde unter anderem
festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine Herz-Problematik vorliege,
welche durch den - labormässig nicht unerheblichen - Alkoholkonsum sehr
wahrscheinlich ungünstig beeinflusst werde. Beiden Problemkreisen (Herz und
Alkohol) müsse - unter Berücksichtigung der Vorgeschichte (zweimaliges Fahren
in angetrunkenem Zustand in den Jahren 1984 und 1991, Präsynkope als
Lastwagenchauffeur im Mai 1998) - auch klar verkehrsrelevante Bedeutung
zugesprochen werden. Obwohl insgesamt keine konkreten Hinweise für eine
Alkohol-Abhängigkeit vorlägen, könne die Fahreignung des Beschwerdeführers -
insbesondere für höhere Führerausweiskategorien - nicht bedenkenlos
befürwortet werden (kant. Akten act. 006).

Gestützt auf die Empfehlungen im Gutachten vom 13. November 1998 ordnete das
Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 26. Januar 1999 an, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis belassen werde unter den Auflagen, dass er
sich regelmässigen hausärztlichen und kardiologischen Kontrollen unterziehe
und die diesbezüglichen Weisungen befolge und dass er unter fachlicher
Betreuung eine vollständige und strikte kontrollierte Alkoholabstinenz
einhalte (kant. Akten act. 021). Auf den Führerausweis Kat. D (für Busse)
hatte der Beschwerdeführer zuvor freiwillig verzichtet. Er nahm ab August
1999 bis Mai 2000 regelmässig Antabus ein (kant. Akten act. 025, 027, 036).

2.2.3 Im November 2000 beantragte der Beschwerdeführer eine erneute
verkehrsmedizinische Untersuchung mit dem Ziel einer Lockerung der Auflagen
(kant. Akten act. 031). Im verkehrsmedizinischen Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 24. April 2001 (act. 041)
wurde unter anderem ausgeführt, die Abklärungen hätten keine Anhaltspunkte
für einen in der letzten Zeit getätigten konstant vermehrten Alkoholkonsum
erbracht. Die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers scheine sich
positiv entwickelt zu haben. Die Auflage der Alkoholabstinenz könne daher
aufgehoben werden (act. 038).

Gestützt auf dieses Gutachten hob das Strassenverkehrsamt am 3. Mai 2001 die
in der Verfügung vom 26. Januar 1999 angeordnete Auflage der Alkoholabstinenz
auf (act. 042). Die übrigen Auflagen (betreffend regelmässige hausärztliche
und kardiologische Kontrollen) blieben bestehen.

2.2.4 Im Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St.
Gallen vom 7. Oktober 2002 (act. 081), welches aus Anlass des Vorfalls vom
19. Juni 2002 angeordnet wurde, wird unter anderem Folgendes ausgeführt: Bei
der festgestellten Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,81
Gewichtspromille um ca. 09.45 Uhr habe der Beschwerdeführer bei dem von ihm
angegebenen Trinkende am Vorabend um ca. 22.30 Uhr eine entsprechend hohe
Blutalkoholkonzentration aufgewiesen. Daraus sei zu folgern, dass es beim
Beschwerdeführer zumindest episodenhaft zu einem übermässigen Alkoholkonsum
komme. Dies stehe im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers über
dessen generellen Alkoholkonsum. Offenbar bagatellisiere er seine
Trinkgewohnheiten. Ein (episodenhafter) übermässiger Alkoholkonsum spreche
aber auch für ein von der Norm abweichendes Trinkverhalten und lasse auf eine
verminderte Kontrollfähigkeit schliessen. Aufgrund des bei der
Blutuntersuchung festgestellten erhöhten Resultats beim alkoholspezifischen
Parameter CDT sei auf einen erhöhten Alkoholkonsum in der letzten Zeit zu
schliessen. Der Beschwerdeführer sei offenbar nicht in der Lage, auf Alkohol
beziehungsweise auf einen vermehrten Alkoholkonsum trotz der ihm bekannten
möglichen Folgen dauerhaft zu verzichten. In diesem Zusammenhang müsse als
prognostisch ungünstiger Faktor auf die bereits erfolgte Abstinenzbehandlung
1999/2000 sowie auf den Umstand hingewiesen werden, dass ein vermehrter
Alkoholkonsum den Verlauf einer Herzerkrankung ungünstig beeinflussen könne.
Insgesamt müsse demnach beim Beschwerdeführer von einer erheblichen und
verkehrsrelevanten Alkoholproblematik mit der Unfähigkeit, Alkohol und Fahren
trennen zu können, ausgegangen werden. In Anbetracht der gesamten Umstände
sei aus verkehrsmedizinischer Sicht die Wahrscheinlichkeit, dass der
Beschwerdeführer erneut in fahrunfähigem Zustand angetroffen werde, als
entsprechend hoch einzustufen. Unabhängig von der medizinischen Diagnose
einer Alkoholabhängigkeitsproblematik oder eines Alkoholmissbrauchs könne
somit die Fahreignung wegen einer strassenverkehrsrechtlich relevanten
Alkoholproblematik nicht befürwortet werden (act. 078).

2.3
2.3.1 Die Vorinstanz hält fest, dass die in der verkehrsmedizinischen
Untersuchung vom 2. Oktober 2002 beim Beschwerdeführer festgestellten
Besonderheiten wie Rötung der Haut, Gefässzeichnungen und spinnenartige
Gefässveränderungen (spider naevi) alkoholbedingt sein können. Der gegenüber
der Norm nicht stark erhöhte CDT-Wert (2,8 %, weniger als 2,6 %) könne nicht
als pathologisch bezeichnet werden. Da die übrigen Parameter alle im
Normbereich lägen, erlaube der leicht erhöhte CDT-Wert allein noch nicht den
Schluss auf eine Alkoholabhängigkeit. Das im Rekursverfahren eingereichte
Ergebnis der Analyse einer am 5. Mai 2003 beim Beschwerdeführer entnommenen
Blutprobe habe einen normalisierten CDT-Wert (1,9 %, weniger als 2,6 %),
hingegen erstmals einen erhöhten GGT-Wert (57 U/l, weniger als 49 U/l)
gezeigt. Dieser Marker sei ein indirekter Indikator für überhöhten
Alkoholkonsum, da eine Organschädigung vorliegen müsse, ehe im Blut ein
Anstieg der GGT-Werte sichtbar werde (angefochtener Entscheid S. 12). Die
Vorinstanz hält sodann fest, der Beschwerdeführer habe am Vorabend vor dem
Vorfall vom 19. Juni 2002 eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,8
Gewichtspromille aufgewiesen, wenn entsprechend seinen Aussagen das Trinkende
auf 22.30 bzw. auf 23.00 Uhr festgelegt und somit davon ausgegangen werde,
dass er am Vormittag des 19. Juni 2002, unmittelbar vor oder während der
Fahrt, keinen Alkohol konsumiert habe. Seine Aussagen, er habe am Vorabend
lediglich 1 - 2 Stangen Bier bzw. 3 - 4 Stangen Bier getrunken, seien mithin
offensichtlich falsch. Der Beschwerdeführer habe am Abend vor dem Vorfall
einen mittelschweren Rausch gehabt. Diese Tatsache stehe auch im Widerspruch
zu seinen Aussagen, dass er keinen Alkohol konsumiere, wenn er beruflich mit
dem Lastwagen unterwegs sei. Aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass
der übermässige Alkoholkonsum am Abend des 18. Juni 2002 kein Einzelfall
gewesen sei, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend mache, es habe an jenem
Abend ein besonderer Anlass für vermehrten Alkoholkonsum bestanden. Die
Umstände liessen vielmehr darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
zumindest gelegentlich Alkohol in erheblichem Masse konsumiere. Dies stehe im
Widerspruch zu seinen Aussagen, dass er nur ab und zu am Abend höchstens zwei
Stangen Bier trinke. Weder die beiden Vorstrafen wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand in den Jahren 1984 und 1991 noch die
Abstinenzbehandlung in den Jahren 1999/2000, noch der Umstand, dass der
Alkoholkonsum sich möglicherweise ungünstig auf seine Herzprobleme auswirke,
hätten zu einer nachhaltigen Änderung der Trinkgewohnheiten und zu einem
kontrollierten Umgang mit dem Alkohol geführt. Aufgrund dieser Umstände
gelangt die Vorinstanz mit dem Gutachter zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer auch in der Zukunft nicht in der Lage sein werde,
Alkoholkonsum und Führen eines Motorfahrzeugs strikte zu trennen, und daher
mehr als jeder andere gefährdet sei, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu
lenken (angefochtener Entscheid S. 12-16).

2.4 Die Vorinstanz durfte aufgrund der von ihr festgestellten Tatsachen sowie
gestützt auf die Ausführungen im verkehrsmedizinischen Gutachten vom 7.
Oktober 2002 ohne Verletzung von Bundesrecht zur Erkenntnis gelangen, dass
der Beschwerdeführer im strassenverkehrsrechtlichen Sinne trunksüchtig ist
und somit die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug erfüllt sind.

2.5 Was der Beschwerdeführer gegen den Sicherungsentzug vorbringt, ist zum
einen unbegründet und geht zum andern an der Sache vorbei.

2.5.1 Die Vorinstanz hat den Sicherungsentzug entgegen den Einwänden in der
Beschwerdeschrift (S. 11 f.) nicht allein und auch nicht vorrangig damit
begründet, dass der Beschwerdeführer anlässlich der verkehrsmedizinischen
Untersuchung vom 2. Oktober 2002 einen erhöhten CDT-Wert aufwies. Sie hat im
Gegenteil unter Hinweis auf BGE 129 II 82 E. 6.2.1 ausdrücklich festgehalten,
dass dieser erhöhte Wert allein nicht den Schluss auf eine
Alkoholabhängigkeit zulässt (angefochtener Entscheid S. 12). Eher ins Gewicht
fällt insoweit neben den festgestellten äusserlichen Besonderheiten - zum
Beispiel spider naevi am Dekolleté - der leicht erhöhte GGT-Wert (57 U/l,
weniger als 49 U/l) gemäss dem Ergebnis der Analyse einer dem
Beschwerdeführer am 5. Mai 2003 entnommenen Blutprobe (siehe dazu BGE 129 II
82 E. 6.2.1; angefochtener Entscheid S. 12).
Die Vorinstanz hat den Sicherungsentzug entgegen einer Bemerkung in der
Beschwerdeschrift (S. 13) auch nicht mit dem Argument begründet, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seinen Alkoholkonsum am
Vorabend der Fahrt richtig zu beurteilen. Die Vorinstanz hat vielmehr
festgestellt, dass die - unterschiedlichen - Angaben des Beschwerdeführers
über den Alkoholkonsum am Vorabend bei der festgestellten
Blutalkoholkonzentration offensichtlich allesamt falsch seien, es sei denn,
dass davon ausgegangen werde, der Beschwerdeführer habe entgegen seinen
Aussagen auch am Vormittag des 19. Juni 2002 kurz vor oder während der Fahrt
wiederum alkoholische Getränke konsumiert (siehe angefochtenen Entscheid S.
15/16).

Die im angefochtenen Urteil (S. 13) zum Ausdruck gebrachten Zweifel daran,
dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Februar 1999 bis Mai 2000, in der
er sich einer Behandlung mit Antabus unterzog, tatsächlich alkoholabstinent
gelebt habe, waren für die Entscheidung ohne Bedeutung. Die Vorinstanz hat im
Gegenteil dem Beschwerdeführer gerade vorgeworfen, dass er nach der
Antabus-Behandlung wieder in gleichem Masse alkoholische Getränke konsumierte
wie in der Zeit vor der ihm auferlegten Alkoholabstinenz (siehe angefochtenen
Entscheid S.15 unten).

Entgegen einer Behauptung in der Beschwerdeschrift (S. 8) liegen  Berichte
des Hausarztes vor. Inwiefern Familienangehörige welche rechtlich relevanten
Auskünfte über den Beschwerdeführer hätten geben können, wird in der
Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

2.5.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er den Führerausweis am 30.
November 2002 abgegeben habe. Seither sei er arbeitslos. Er wohne abgelegen
eine Stunde Fussmarsch von jedem öffentlichen Verkehrsmittel entfernt. Eine
ihm angebotene Arbeitsstelle als Transportdisponent habe er nicht antreten
können, da er wegen des Führerausweisentzugs nicht in der Lage gewesen wäre,
rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Die Vorinstanz habe dies nicht
berücksichtigt. Sie habe damit seiner Sanktionsempfindlichkeit nicht Rechnung
getragen. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, seit seiner letzten
Verurteilung wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahre 1991 sei er bis
zum Vorfall vom 19. Juni 2002 während rund 11 Jahren in der täglichen Hektik
eines Berufschauffeurs über eine Strecke von insgesamt rund 1,35 Mio.
Kilometer bussen- und unfallfrei gefahren. Seinem somit insoweit guten
automobilistischen Leumund habe die Vorinstanz zu Unrecht keine Rechnung
getragen (Beschwerde S. 7 ff.).

Für die Entscheidung der Frage, ob der Fahrzeugführer im Sinne des
Strassenverkehrsrechts trunksüchtig und daher ein Sicherungsentzug anzuordnen
sei, ist die Sanktionsempfindlichkeit des Betroffenen ohne Bedeutung. Der
Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Verurteilung wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand im Jahr 1991 während rund 11 Jahren bussen-
und unfallfrei gefahren ist, bildet lediglich ein Element, das neben andern
beim Entscheid über das Vorliegen einer rechtlich relevanten Trunksucht im
massgebenden Zeitpunkt zu berücksichtigen ist.

3.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit abzuweisen ist, hat der
Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Strassen (Sekretariat
Administrativmassnahmen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. März 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: