Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.72/2003
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6A.72/2003 /kra

Urteil vom 13. Februar 2004
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiberin Bendani.

X. ________,  Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel
Speck,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen Abteilung IV, Unterstrasse
28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führer- und Lernfahrausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens für
die Dauer von 12 Monaten,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 3.
September 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1973, Maschinenzeichner und Chauffeur, besitzt den
Führerausweis der Kategorie B seit 1992 und der Kategorie A1 seit 1993. Am
14. März 1994 wurde er verwarnt, weil er mit einem Kleinmotorrad einen
Selbstunfall verursacht hatte. Ein Selbstunfall mit einem Personenwagen auf
der Autobahn führte am 5. März 1997 zu einem Führerausweisentzug von zwei
Monaten. Am 1. Juli 1998 überschritt X.________ mit einem Motorrad innerorts
die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h. Nachdem er den
Verkehrsunterricht erfolgreich besucht hatte, wurde auf die Anordnung einer
weiteren Massnahme verzichtet.

Am 4. Oktober 2000 lenkte X.________ einen Personenwagen mit einer
Blutalkoholkonzentration (BAK) von mindestens 1,06 Promille und liess beim
Anfahren den Motor aufheulen. Weil er im Verfahren erklärte, er sei wegen
einer Krankheit (Hirndysfunktion) in Behandlung, die mit der
Alkoholauffälligkeit zusammenhänge, wurde eine spezialärztliche Untersuchung
angeordnet. Der Gutachter befürwortete am 14. Juni 2001 die Fahreignung von
X.________ aus verkehrsmedizinischer Sicht. Am 25. Juni 2001 wurde ihm der
Führerausweis der Kategorie B unter Auflagen (Weiterführung der Beratung und
Betreuung durch die Sozialpsychiatrische Beratungsstelle sowie
Alkoholfahrabstinenz) wieder erteilt. Der Vorfall vom 4. Oktober 2000 wurde
mit einem Führerausweisentzug von fünf Monaten geahndet. Am 6. Dezember 2001
wurden X.________ der Lernfahrausweis der Kategorien C und E wieder erteilt
und die Auflagen vom 25. Juni 2001 aufgehoben.

B.
B.aAm 21. Januar 2002 lenkte X.________ einen Personenwagen mit einer BAK von
mindestens 0,85 Promille. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des
Kantons St. Gallen ordnete am 5. Februar 2002 einen vorsorglichen
Führerausweisentzug und eine spezialärztliche/verkehrspsychologische
Untersuchung an. Das Untersuchungsamt Gossau verurteilte ihn am 29. Mai 2002
zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von einer Woche.

Im Gutachten vom 8. November 2002 wird festgehalten, dass sich nicht genügend
konkrete Anhaltspunkte für eine eigentliche Alkoholabhängigkeitsproblematik
ergeben hätten. Es müsse jedoch zumindest von einem missbräuchlichen
beziehungsweise schädlichen Gebrauch von Alkohol mit verkehrsrelevanter
Bedeutung, nämlich der Unfähigkeit, Fahren und Trinken trennen zu können,
ausgegangen werden. Diese Alkoholproblematik werde dabei im Wesentlichen von
einer charakterlichen Störung beeinflusst. Dabei könne bisher die
Verhaltensänderung nicht als hinreichend eingeleitet angesehen werden,
weswegen derzeit die Fahreignung aus charakterlichen Gründen nicht zu
befürworten sei. Möglicherweise sei das psychoorganische Syndrom für das
mehrfache Fehlverhalten im Strassenverkehr verantwortlich.

B.b Das Strassenverkehrsamt entzog X.________ am 12. Dezember 2002 den
Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwölf
Monaten. Es machte die Wiedererteilung des Führerausweises vom Nachweis einer
mindestens zwölfmonatigen, strikte ärztlich kontrollierten und
psychotherapeutisch betreuten Alkoholabstinenz sowie einer ärztlichen
Psychotherapie abhängig.
Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen wies den Rekurs von
X.________ am 3. September 2003 ab. Sie bejaht eine zumindest psychische
Alkoholabhängigkeit im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG und lässt die
Frage offen, ob ein Führerausweisentzug gestützt auf Art. 14 Abs. 2 lit. b
oder d SVG angezeigt sein könnte, da die Alkoholproblematik im Vordergrund
stehe.

C.
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter
allfälliger Einholung eines Obergutachtens an das Strassenverkehrsamt
zurückzuweisen.

Die Verwaltungsrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet,
beantragt jedoch die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen
schliesst auf Gutheissung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge
unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24
Abs. 2 SVG).

1.2 Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b
OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn
eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden. Es kann daher die Beschwerde aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (Art. 114 Abs. 1 OG; BGE
117 Ib 114 E. 4a).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei nicht dazu
befähigt, abweichend von einem als überzeugend gewerteten Gutachten
Trunksucht im Sinne vom Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG zu diagnostizieren. Der
Entscheid beschwere ihn zu Unrecht mit einer alkoholfürsorgerisch begleiteten
Abstinenz, wenn ihm die Fahreignung aus charakterlichen Gründen im Sinne vom
Art. 14 Abs. 2 lit. b oder d SVG abgesprochen werde. Eine für sein
Fehlverhalten verantwortliche Charakterstörung oder ein psychoorganisches
Syndrom müssten durch eine Expertise abgeklärt werden.

2.2 Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der
Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs
vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern. Der Entzug wird auf unbestimmte Dauer
verfügt. Wird er wegen eines medizinischen Ausschlussgrunds angeordnet, so
kann der Betroffene um Erteilung des Ausweises nachsuchen, sobald der
Eignungsmangel behoben ist; eine Probezeit entfällt. In den anderen Fällen,
also wenn der Führer wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten oder aus
charakterlichen Gründen zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet ist,
wird der Entzug mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden (Art.
17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1 VZV). Nach Ablauf der Probezeit kann der
Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden.

Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein, weshalb eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte vorzunehmen ist. In Zweifelsfällen ist ein
verkehrspsychologisches oder gerichtsmedizinisches Gutachten anzuordnen (BGE
129 II 82 E. 2, 127 II 122 E. 3b, 126 II 185 E. 2a).

2.2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG wird der Ausweis
entzogen, wenn der Betroffene dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Süchten ergeben ist. Trunksucht wird nach der Rechtsprechung
bejaht, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass
seine Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Dies gilt entsprechend auch für die Abhängigkeit von
anderen Substanzen. Der Betroffene muss mithin in einem Masse abhängig sein,
dass er mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem
Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht
mehr gewährleistet. Die Fahreignung ist dann nicht mehr gegeben, wenn er
nicht mehr in der Lage ist, Alkohol- bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er
im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127
II 122 E. 3c S. 126, 124 II 559 E. 4e). Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts
deckt sich somit nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit.
Wie die Vorinstanz zu Recht annimmt, erlaubt dieses Verständnis der
Trunksucht, auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls
ein Alkoholmissbrauch vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu
halten (BGE 129 II 82 E. 4.1).

Die Abklärung eines gesundheitsschädlichen Alkoholkonsums erfordert zunächst
eine Laboruntersuchung, bei der die biologischen Alkohol(missbrauchs)marker
CDT, MCV, Gamma-GT, GOT (AST) und GPT (ALT) gemessen werden. Als neuerer
Marker zum Nachweis von chronischem Alkoholmissbrauch und namentlich zur
Überwachung einer Alkoholabstinenz wird in den letzten Jahren zunehmend der
Marker CDT (Carbohydrate Deficient Transferrin) im Blut gemessen. Der Test
knüpft daran an, dass nach regelmässigem Alkoholgenuss von täglich mehr als
60 Gramm über eine relativ kurze Trinkdauer (etwa 14 Tage) im Blut vermehrt
beschädigte Moleküle des eisentransportierenden Proteins Transferrin gefunden
werden (teilweise oder vollständig fehlende Sialinsäurereste). Je nach
Testverfahren wird CDT als Units pro Liter (U/l) angegeben oder wird der
Anteil von CDT auf das gesamte Transferrin bezogen und als Prozentwert
aufgeführt. Die Referenzwerte hängen von der Messmethode ab. Meist gelten
Werte über 3% oder über 6%-CDT - jedenfalls bei Männern - als pathologisch.
Als seltene Ursachen für falsche positive Resultate werden u.a. schwere
Leberinsuffizienzen (primär biliäre Zirrhose, alkoholische oder viral
bedingte Leberzirrhose, primäres Leberzellkarzinom oder chronisch aktive
Hepatitis) genannt. Nach ca. einer bis drei Wochen Alkoholabstinenz
normalisiert sich der CDT-Wert wieder. Die Halbwertszeit beträgt 14 Tage. In
der Literatur wird darauf hingewiesen, dass der CDT-Wert auf die Aussage
beschränkt ist, dass in den vorangegangenen mindestens zwei bis drei Wochen
ein regelmässiger und praktisch täglicher Alkoholkonsum von zumindest 50-60
Gramm erfolgte. Auf der anderen Seite zeigt der Alkohol(missbrauchs)marker
kurze Alkoholexzesse nicht an (BGE 129 II 82 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung ist ein erhöhter CDT-Wert mit Zurückhaltung zu
würdigen, namentlich wenn die übrigen Laborwerte keine pathologische Erhöhung
zeigen und der Sachverständige eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10
verneint. Bei einer solchen Konstellation kommt den weiteren, für den
Nachweis der Trunksucht erforderlichen Abklärungen besondere Bedeutung zu.
Dazu gehören etwa eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse,
welche namentlich die Einholung von Fremdberichten von Hausarzt, Arbeitgeber
und Familienangehörigen etc. umfasst, eine einlässliche Aufarbeitung der
konkreten Trunkenheitsfahrten, eine Alkoholanamnese, d.h. die Erforschung des
Trinkverhaltens (Trinkgewohnheiten und Trinkmuster) des Betroffenen und seine
subjektive Einstellung dazu, sowie eine umfassende, eigens vorzunehmende
körperliche Untersuchung mit besonderer Berücksichtigung von alkoholbedingten
Hautveränderungen etc. (BGE 129 II 82 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

2.2.2 Nach Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG darf der Führerausweis nicht erteilt
werden, wenn der Bewerber durch körperliche oder geistige Krankheiten oder
Gebrechen gehindert ist, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Die
medizinischen Mindestanforderungen, die der Bewerber  eines Führerausweises
erfüllen muss, sind im Anhang 1 zur VZV umschrieben. Die mangelnde psychische
Fähigkeit, ein Motorfahrzeug zu lenken, kann insbesondere darin bestehen,
dass der Betroffene die Verantwortung für seine Handlungen infolge
andauernder pathologischer Zustände wie zum Beispiel psychischer Krankheit
oder sehr geringer intellektueller Fähigkeiten nicht übernehmen kann (vgl.
Michel Perrin, Délivrance et retrait du permis de conduire, Fribourg 1982, S.
128).

2.2.3 Der Sicherungsentzug infolge charakterlicher fehlender Eignung im Sinne
von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ist angezeigt, wenn das bisherige Verhalten des
Fahrzeuglenkers keine Gewähr bietet, dass er künftig die Verkehrsregeln
beachtet und auf die Mitmenschen Rücksicht nimmt. Anzeichen dafür bestehen,
wenn Charaktermerkmale des Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr
erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den
Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus
charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als
Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden müssen gestützt darauf den
Ausweis verweigern oder entziehen, wenn hinreichend begründete Anhaltspunkte
vorliegen, dass der Lenker sich im Verkehr rücksichtslos verhalten wird (BGE
125 II 492 E. 2a). Die Frage ist anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art
und Zahl der begangenen Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu
beurteilen. In Zweifelsfällen ist ein verkehrspsychologisches oder
psychiatrisches Gutachten gemäss Art. 9 Abs. 1 VZV anzuordnen (BGE 125 II 492
E. 2a).

3.
Übereinstimmend mit den beiden Gutachten verneint die Vorinstanz eine
körperliche Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers im medizinischen Sinn.
Sie schliesst aber auf eine psychische Alkoholabhängigkeit und bejaht deshalb
den Entzugsgrund des Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG.

3.1 Die Gutachter haben eine körperliche Alkoholabhängigkeit des
Beschwerdeführers verneint, was grundsätzlich eine Unfähigkeit im Sinne von
Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ausschliessen sollte. Die Blutuntersuchungen vom 4.
Mai 2001 und 13. September 2002 ergaben einen CDT-Wert von 20 U/l bzw. 21 U/l
(Normbereich bei Männern weniger als  20 U/l). Diese grenzwertig erhöhten
CDT-Werte sprechen für einen vermehrten Alkoholkonsum in der Zeit vor den
verkehrsmedizinischen Begutachtungen. Sie bringen jedoch nicht den Nachweis,
dass eigentliche Alkoholexzesse vorgekommen seien und der Beschwerdeführer
alkoholabhängig sei. Die anderen Alkoholmarker (GOT, GPT und GGT) liegen
innerhalb der Norm. Eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 wird schliesslich
nicht diagnostiziert. Wie das Bundesgericht im zitierten Entscheid
festgehalten hat, ist der Gutachter unter diesen Umständen verpflichtet, eine
gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse und eine körperliche
Untersuchung vorzunehmen.

3.2 Die Vorinstanz erwägt, dass die Angaben des Beschwerdeführers über seinen
Alkoholkonsum widersprüchlich seien und er im Oktober 2000 wegen
Alkoholmissbrauchs seine Arbeitsstelle verloren habe. Diese Umstände reichen
aber nicht aus, um auf eine Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers zu
schliessen. Denn sie betreffen den Zeitraum von 1998 bis 2000, der für die
vorliegende Beurteilung nur beschränkt aussagekräftig ist. Zudem haben die
neueren Testresultate keinen missbräuchlichen beziehungsweise schädlichen
Gebrauch von Alkohol erkennen lassen. Der Umstand allein, dass der
Beschwerdeführer in kurzer Zeit zwei Mal in angetrunkenem Zustand gefahren
ist, bedeutet noch nicht, er könne Alkoholkonsum und Strassenverkehr nicht
trennen und leide an einem erheblichen Kontrollverlust im Umgang mit Alkohol
und einer psychischen Alkoholabhängigkeit (BGE 129 II 82 E. 6.2.2).

Nach dem Gesagten verletzen der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer
sei im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG trunksüchtig, und die damit
verbundene Auflage einer strikten Alkoholabstinenz Bundesrecht (vgl. BGE 129
II 82 E. 2.2).

4.
Da die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG nicht erfüllt sind, hat
die kantonale Behörde noch zu prüfen, ob der Führerausweis nicht gestützt auf
lit. b oder d dieser Bestimmung zu entziehen ist.

4.11994  wurde der Beschwerdeführer verwarnt, weil er mit einem Kleinmotorrad
einen Selbstunfall verursacht hatte. Ein Selbstunfall mit einem Personenwagen
auf der Autobahn führte 1997 zu einem Führerausweisentzug von zwei Monaten.
1998 wurde er wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 18 km/h innerorts
zum Verkehrsunterricht verpflichtet. Im Jahr 2000 lenkte er einen
Personenwagen mit einer BAK von mindestens 1,06 Promille und liess beim
Anfahren den Motor aufheulen. Dieser Vorfall zog eine spezialärztliche
Untersuchung und einen Führerausweisentzug von fünf Monaten sowie die
Anordnung von Auflagen (Fortsetzung der psychiatrischen Betreuung,
Fahrabstinenz) nach sich. Keine zwei Monate nach Aufhebung der Auflagen
lenkte der Beschwerdeführer einen Personenwagen mit einer BAK von mindestens
0,85 Promille.
Bei der neuropsychologischen Untersuchung im Jahr 2000 wurde sein Verhalten
als unzuverlässig und wenig strukturiert beschrieben. So zeigten sich
allgemein eine instabile berufliche Situation und bei Planungsaufgaben
Strukturierungsprobleme. Eine psychiatrische Untersuchung fand nie statt.

Das Gutachten vom Oktober 2002 spricht von einer charakterlichen Störung,
welche im Wesentlichen eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik beeinflusse.
Möglicherweise sei ein früheres psychoorganisches Syndrom für das
Fehlverhalten im Strassenverkehr verantwortlich.

4.2 Beim Beschwerdeführer finden sich somit Auffälligkeiten, die einen
Sicherungsentzug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nach sich ziehen
könnten. Die psychischen Probleme sind allerdings nicht hinreichend klar
festgestellt, um auf eine aus charakterlichen Gründen fehlende Fahreignung
des Beschwerdeführers zu schliessen. Einerseits bestehen die
Strukturierungschwierigkeiten schon seit Längerem, und es ist nicht bekannt,
ob eine Besserung eingetreten ist. Anderseits stellen die Gutachter lediglich
Hypothesen auf bezüglich den Ursprung der angeblichen Nichteignung des
Beschwerdeführers. Es ist nicht ersichtlich, welcher Art und von welcher
Bedeutung die festgestellte charakterliche Störung ist. Ebenso wenig klar
ist, inwiefern sich diese auf das Verhalten des Beschwerdeführers als
Fahrzeuglenker auswirkt und ob sie genügt, um einen Sicherungsentzug im Sinne
des Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG zu rechtfertigen. Um dies beurteilen zu können,
bedarf es eines schlüssigen Gutachtens als Entscheidgrundlage.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Vorinstanz für die Anordnung eines
Sicherungsentzugs aus medizinischen oder charakterlichen Gründen zu wenig
Abklärungen getroffen hat.

5.
Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Mangels
genügender Abklärungen kann das Bundesgericht in der Sache nicht selbst
entscheiden. Diese ist daher zur Neubeurteilung an den Kanton zurückzuweisen,
und zwar - da die Voraussetzungen von Art. 114 Abs. 2 OG erfüllt sind -
direkt an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt. Die
Verwaltungsrekurskommission hat über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Beschwerdeverfahrens neu zu befinden.
Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer
für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs.
2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 3. September 2003
aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen des kantonalen Beschwerdeverfahrens an die
Verwaltungsrekurskommission zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2004

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: