Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.67/2003
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6A.67/2003 /pai

Urteil vom 1. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Justizdepartement des Kantons Schwyz,
Abteilung Strafvollzug, Bahnhofstrasse 7,
Postfach 1200, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Strafvollzug; bedingte Entlassung; Landesverweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 16. Juli 2003.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der irakische Staatsangehörige X.________ wurde am 10. Januar 2002 durch das
Strafgericht des Kantons Schwyz unter anderem wegen Vergewaltigung zu 30
Monaten Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung verurteilt. Der Vollzug
der Landesverweisung wurde nicht aufgeschoben.

Am 26. Mai 2003 verfügte das Justizdepartement des Kantons Schwyz, X.________
werde, weiteres Wohlverhalten vorausgesetzt, frühestens am 11. Juni 2003
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, sofern und sobald die gerichtliche
Landesverweisung vollzogen werden könne. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 16. Juli 2003 ab.

Mit Eingabe vom 10. September 2003 (Postaufgabe am 12. September 2003) führt
X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er beantragt,
der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei insoweit abzuändern, als der Zusatz
"sofern und soweit die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne"
ersatzlos zu streichen sei. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei das
Justizdepartement des Kantons Schwyz anzuweisen, ihn unverzüglich bedingt zu
entlassen.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Verurteilung vom 10. Januar 2002 und
mit dem Asylverfahren befasst (vgl. Beschwerde S. 2/3), ist darauf nicht
einzutreten, weil im vorliegenden Verfahren nur die bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug zur Diskussion gestellt werden kann.

2.
Es ist davon auszugehen, dass das Justizdepartement die bedingte Entlassung
nicht aufgeschoben hat, um eine komplikationslose Ausschaffung des
Beschwerdeführers zu ermöglichen. Der Aufschub wurde angeordnet, weil das
Departement eine günstige Prognose für die Bewährung des Beschwerdeführers
als nicht gegeben erachtete, wenn er ohne Arbeit und ohne soziale Beziehungen
in die Schweiz entlassen würde (angefochtener Entscheid S. 7 oben).

Die von den kantonalen Behörden angeordnete Verknüpfung von bedingter
Entlassung und unbedingter Landesverweisung ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung unter dem Gesichtswinkel der Prognose zulässig, zumal sie für
den Verurteilten günstiger ist als die Verweigerung der bedingten Entlassung
mit der Folge, dass der Verurteilte die Strafe vollständig verbüssen müsste
und am Ende der Strafe aus der Schweiz verwiesen würde. Wird also eine
günstige Prognose für den Verbleib in der Schweiz verneint, kann die bedingte
Entlassung mit der unbedingten Landesverweisung verbunden und vom Vollzug der
Landesverweisung abhängig gemacht werden (Marianne Heer-Hensler/Hans
Wiprächtiger, Ausgewählte Fragen bei der Entlassung aus dem Strafvollzug und
dem Massnahmenvollzug, in: Brennpunkt Strafvollzug, Bern 2002, S. 55 mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6A.78/2000 vom 3. November 2000, E.
2; ebenso das von der Vorinstanz zitierte Urteil des Bundesgerichts
6A.28/1998 vom 8. Juni 1998, E. 2b).

Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf die Prognose nur vor, er habe im
Kanton Schwyz viele Kollegen, die ihn auch im Strafvollzug besucht hätten
(Beschwerde S. 4 Ziff. 10). Damit ist jedoch noch nicht dargetan, dass er in
der Schweiz über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm dabei
hilft, sich in Zukunft zu bewähren. Dazu kommt, dass er ohne Arbeit ist und
angesichts der angespannten Lage auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt und der
mehrjährigen Vorstrafe auch geringe Aussichten hat, in der Schweiz
arbeitsmässig Fuss zu fassen. Der Entscheid der Vorinstanz, die in der
vorliegenden Frage über ein erhebliches Ermessen verfügt (Art. 104 lit. a
OG), ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um sofortige Haftentlassung
gegenstandslos geworden.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Gerichtsgebühr
kann wegen der finanziellen Lage des Beschwerdeführers herabgesetzt werden
(Art. 153a Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justizdepartement des Kantons
Schwyz, Abteilung Strafvollzug, und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: