Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.59/2003
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6A.59/2003 /kra

Urteil vom 8. Dezember 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Borner.

E. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Bedingte Entlassung aus der Verwahrung; Willkür (Art. 42/45 StGB; Art. 9/29
BV),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 16. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
E. ________ wurde mit Entscheid vom 23. April 1991 auf den 25. Mai 1991
bedingt aus der Verwahrung entlassen (Art. 42 StGB). Am 28. November 1996
widerrief der Präsident der Strafvollzugskommission Basel-Stadt die bedingte
Entlassung wegen Rückfalls während der Probezeit und versetzte E.________ in
die Verwahrung zurück.

Am 20. November 1997 verweigerte die Strafvollzugskommission die bedingte
Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug, welcher Entscheid vom
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt und vom Bundesgericht bestätigt
wurde.

B.
Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte die Strafvollzugskommission
letztmals am 25. November 2002 eine bedingte Entlassung E.________s ab. Einen
Rekurs gegen diesen Entscheid wies das Verwaltungsgericht am 16. Mai 2003 ab.

C.
E.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe als "Staatsrechtliche- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde".

Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid betreffend Verweigerung
der bedingten Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht zulässig. Im Rahmen der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung verfassungsmässiger
Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von Art. 104 OG auch die
Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Die Eingabe des
Beschwerdeführers ist somit als Ganzes als Verwaltungsgerichtsbeschwerde
entgegenzunehmen.

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der
vorinstanzliche Entscheid. Soweit der Beschwerdeführer das Verhalten seines
amtlichen Verteidigers im kantonalen Verfahren kritisiert (er habe seine
Rekurseingabe an die Vorinstanz blockiert, ihm keine Akteneinsicht gewährt
und mit ihm kein persönliches Gespräch geführt), kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.

2.
Der Beschwerdeführer rügt, die Richter der Vorinstanz und der Sekretär der
Strafvollzugskommission hätten wegen Befangenheit in den Ausstand treten
müssen. Zur Begründung führt er einzig an, etliche Verwaltungsrichter des
Kantons Basel-Stadt, insbesondere Verwaltungsrichter Dr. F.________, seien
Mitglieder der Paritätischen Aufsichtskommission der IKS Bostadel Zug.

Die Hauptaufgabe einer derartigen Kommission liegt regelmässig darin, darüber
zu wachen, ob die Anstalt gesetz- und zweckmässig geführt wird. Inwiefern ein
Richter, der solche Überwachungsfunktionen ausübt, dadurch in seiner
richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sein könnte, legt der
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, der Gutachter der Psychiatrischen
Universitätsklinik (PUK) habe mit ihm kein einstündiges Gespräch geführt,
bevor er das Gutachten erstellt habe.
Die zuständige Behörde prüft, ob die bedingte oder probeweise Entlassung aus
der Verwahrung anzuordnen ist. Dabei hat sie vor dem Entscheid den zu
Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören (Art. 45 Ziff. 1 StGB). Aus dem
Gesetzestext geht klar hervor, dass der Betroffene einen Anspruch hat, von
der zuständigen Behörde angehört zu werden. Zuständige Behörde im Verfahren
des Beschwerdeführers war die Strafvollzugskommission und nicht die PUK.
Damit erweist sich die Rüge als unbegründet.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nun seit mehr als zehn Jahren in
Haft, und diese sehr lange Haft sei unverhältnismässig zur ausgefällten
Strafe von zwei Jahren.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist die Verwahrung keine Strafe,
sondern eine sichernde Massnahme, deren Zweck im Schutz der Öffentlichkeit
vor einem gefährlichen Straftäter liegt. Dementsprechend stehe ihre Dauer
nicht in einem bestimmten Verhältnis zur Dauer einer allfälligen Strafe,
sondern hänge in erster Linie von der Zeit ab, die zur Besserung des Täters,
namentlich zur Verringerung seiner Sozialgefährlichkeit, erforderlich sei.

Insbesondere gestützt auf das Gutachten der PUK und die Empfehlung der
Fachkommission kommt die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer sei
immer noch gemeingefährlich. Gegen diese Beurteilung bringt der
Beschwerdeführer nichts Wesentliches vor. Seine Ausführungen, er pflege mit
seiner Exfrau und anderen Leuten Kontakte, sein Verhalten in der Anstalt sei
gut, er sei im Verwahrungsvollzug verletzt und zum Teil schlecht behandelt
worden, und in der Strafanstalt Pöschwies sei ihm die Fortsetzung der
Psychotherapie verweigert worden, sind für die Frage der Gemeingefährlichkeit
nicht von entscheidender Bedeutung. Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet.

5.
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da
seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch
abzuweisen (Art. 152 OG).

Folglich wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei
der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen
Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des
Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sowie dem Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: