Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.57/2003
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6A.57/2003 /kra

Urteil vom 21. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.

Probeweise Entlassung aus der Verwahrung (Art. 43/45 StGB),

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung, vom 21. Juli 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war am 29. März 2001 wegen fehlender Zurechnungsfähigkeit vom
Vorwurf der Tötung ihres Ehemannes, begangen am 2. April 1996, freigesprochen
worden. Im gleichen Urteil hatte das Obergericht des Kantons Luzern als
Appellationsinstanz ihre Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
angeordnet. Eine eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen dieses Urteil
hat das Bundesgericht am 1. Juli 2002 abgewiesen.

Nach ihrer Tat war X.________ im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme in eine
stationäre Behandlung eingewiesen worden. Am 21. April 1998 hat sie den
vorzeitigen Strafvollzug in der Strafanstalt Hindelbank angetreten.

Mit Gesuch vom 1. Juni bzw. vom 17. August 2001 beantragte X.________ beim
Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern die probeweise Entlassung aus der
Verwahrung. Das Sicherheitsdepartement wies das Gesuch am 29. Oktober 2001
ab. Den dagegen erhobenen Beschwerden war weder vor dem Verwaltungsgericht
des Kantons Luzern noch vor Bundesgericht  Erfolg beschieden.

B.
Mit Entscheid vom 19. März 2003 lehnte das Sicherheitsdepartement erneut die
probeweise Entlassung von X.________ im Rahmen der jährlichen Überprüfung und
auf Gesuch hin ab. Es stützte sich dabei auf das behördlich eingeholte
psychiatrische Gutachten von Dr. med. Sachs vom 16. Juli 2002, einen
Führungsbericht der Strafanstalt Hindelbank, verschiedene weitere Berichte
und die Stellungnahme der Fachkommission Innerschweiz "Gemeingefährliche
Straftäter" (FKGS). Bei seiner Beurteilung berücksichtigte es auch das von
X.________ eingereichte Privatgutachten von Dr. med. Gmür vom 3. Januar 2003.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies eine Beschwerde von X.________
am 21. Juli 2003 ab.

C.
Dieses Urteil ficht X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Bundesgericht an. Sie beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, und
sie sei aus der Massnahme zu entlassen. Eventualiter beantragt sie die
probeweise Entlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend,
der Grund für ihre Verwahrung sei - zumindest teilweise - weggefallen. Indem
ihr die Vorinstanz die (probeweise) Entlassung verweigere, verstosse sie
gegen Art. 43 Ziff. 4 StGB.

Die Vorinstanz hat das angefochtene Urteil als Rechtsmittelinstanz im Rahmen
des bundesrechtlichen Massnahmenvollzugs gefällt. Es ist daher mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Urteil 6A.26/2002 vom 14. August
2002 E. 1.1; BGE 122 IV 8 E. 1; 121 IV 303 E. 3).

2.
Bei der Beantwortung der Frage, ob der Grund für die Verwahrung der
Beschwerdeführerin weggefallen sei, stützen sich die kantonalen Behörden
unter anderem auf die Stellungnahme der FKGS. An dieser Stellungnahme wirkte
Dr. med. M. Graf mit. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Dr. med. Graf
habe zu ihr in einer therapeutischen Beziehung gestanden. Aufgrund seiner
Mitwirkung sei die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der FKGS nicht
gegeben.

Ablehnungsgründe sind nach Treu und Glauben ohne Verzug geltend zu machen
(BGE 124 I 121 E. 2; 119 Ia 221 E. 5a; 118 Ia 282 E. 3a). Schon vor dem
Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin die Mitwirkung von Dr. med. M.
Graf in der FKGS zwar angefochten; dies jedoch allein mit der Begründung, er
sei ein Mitarbeiter und Untergebener von Prof. Dittmann, der seinerseits ein
früheres Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt habe. Ein
Therapieverhältnis zu Dr. med. Graf wurde in der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht erwähnt (ebenda S. 3). Das Schreiben vom
27. Mai 2003, auf welches sich die Beschwerdeführerin nun beruft (act. 3),
richtete sich an ihren Anwalt und befindet sich nicht bei den kantonalen
Akten. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist deshalb verspätet. Es kann
darauf nicht eingetreten werden.

3.
3.1 Gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist die Verwahrung anzuordnen, wenn die
Täterin infolge ihres Geisteszustandes die öffentliche Sicherheit in schwer
wiegender Weise gefährdet und diese Massnahme notwendig ist, um sie von
weiterer Gefährdung anderer abzuhalten. Ist der Grund für die Verwahrung
weggefallen, beschliesst die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme.
Sie kann eine probeweise Entlassung aus der Anstalt anordnen, wenn der Grund
für die Massnahme teilweise weggefallen ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 und 2
StGB).

3.2 Die Verwahrung ist gestützt auf Art. 43 StGB zulässig, wenn beim Täter
eine psychische Störung vorliegt. Fehlt diese Voraussetzung, kann nach Art.
42 StGB lediglich der gefährliche Wiederholungstäter verwahrt werden.
Allerdings stellt die geistige Abnormität des Täters im Rahmen von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB bloss ein Element des viel weiteren Begriffs der
Gefährlichkeit dar. Für deren Beurteilung ist nicht nur auf die
Persönlichkeit des Täters abzustellen, sondern es sind auch andere Faktoren
wie seine psychosoziale Situation, seine gesellschaftliche Einbindung und die
ihm zur Verfügung stehenden Fähigkeiten heranzuziehen (Marianne Heer, Basler
Kommentar StGB I, 2003, N. 6 und N. 155 zu Art. 43).

3.3 Unter welchen Voraussetzungen eine schwer wiegende Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anzunehmen
ist und wann eine Verwahrung notwendig erscheint, sind Rechtsfragen. Die
Beurteilung der Notwendigkeit der Verwahrung muss dabei sowohl dem
Sicherungsaspekt (Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen Tätern) wie dem
Heilungsaspekt (Behandlung im Hinblick auf Heilung und Entlassung) Rechnung
tragen. Die schwer wiegende Gefährdung bezieht sich nicht nur auf Nähe und
Ausmass der Gefahr, sondern auch auf Art bzw. Bedeutung des gefährdeten
Rechtsgutes. Bei der Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben
sind an Nähe und Ausmass der Gefahr geringere Anforderungen zu stellen als
bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen.
Entsprechend kann die Verwahrung bei Gefährdung von Leib und Leben schon dann
im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB notwendig sein, wenn die Gefahr
nicht besonders gross ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Prognosen
über die Gefährlichkeit naturgemäss unsicher und schwierig sind. Hält der
Richter auf Grund der Ausführungen des psychiatrischen Gutachters ein
Fortbestehen der Fremdgefährlichkeit - auch bei Anordnung von flankierenden
Massnahmen - in der Zukunft für möglich, darf er die Gefährlichkeit bejahen.
Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt bei der Prognosestellung nicht; der
Entscheid muss auch gegenüber möglichen Opfern eines in Freiheit belassenen
Täters verantwortet werden (BGE 127 IV 1 E. 2a S. 5 und E. 2c/bb; 118 IV 108
E. 2a S. 113 f.).

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer psychischen Störung und
die Gemeingefährlichkeit. Die Diagnose der Wahnstörung sowie der schweren
paranoiden Persönlichkeitsstörung dürfe bei ihr nicht aufrecht erhalten
werden. Sie erfülle die Kriterien einer Geisteskrankheit nicht. Das
Gutachten, welches zur ihrer Verwahrung geführt habe, sei mangelhaft gewesen.
Gemäss dem behördlich bestellten Gutachter Dr. med. Sachs seien keine
Wahnsymptome nachweisbar. Soweit der Gutachter Restzweifel äussere, könnten
diese höchstens dazu führen, dass sie nur probeweise entlassen werde. Sie
rechtfertigten aber keine Verweigerung der Entlassung. Auch im
Privatgutachten von Dr. med. Gmür vom 3. Januar 2003 stehe, dass derzeit
keine Wahnsymptome vorhanden seien. Eine Geisteskrankheit sei schon im
psychiatrischen Befund vom 13. August 2001 verneint worden. Dr. med. Petrovic
habe gegenüber Dr. med. Gmür sowohl eine Geisteskrankheit wie auch die
Gemeingefährlichkeit klar und deutlich verneint. Dass die testpsychologische
Untersuchung keine wahnhaften Aspekte gezeigt habe, sei von den kantonalen
Behörden nicht gewürdigt worden. Die Diagnose einer schweren paranoiden
Persönlichkeitsstörung stehe schliesslich auch in krassem Gegensatz zu den
Führungsberichten, wo sie als freundlich, angepasst und im kleinen Kreis
fürsorglich beschrieben werde. Von der Arbeitsleiterin in Hindelbank werde
ihr überdies Selbständigkeit und Zuverlässigkeit bescheinigt.

5.
5.1 Die Anordnung der Verwahrung stützte sich auf das Gutachten von Prof.
Dittmann vom 21. März 2000. Der Gutachter diagnostizierte eine andauernde
wahnhafte Störung auf der Grundlage einer paranoiden Persönlichkeitsstörung.
Letztere umfasse ein grundsätzliches Misstrauen und die Tendenz, an sich
harmlose Dinge als nachteilig oder gegen sich selbst gerichtet zu
interpretieren. Die Kombination dieser Persönlichkeitsstörung mit dem
anhaltenden personenbezogenen Wahn ergebe eine ungünstige Prognose. Das
Problem sei mit dem Tod des Ehemannes nicht beseitigt worden. Bei anhaltenden
wahnhaften Störungen entwickle sich der Wahn in der Regel expansiv und könne
sich auf all jene Personen ausdehnen, die der Kranken vermeintlich Unrecht
zugefügt hätten. Zurzeit habe die Beschwerdeführerin keine Einsicht in ihre
Krankheit. Bereits vor der Tat sei ihre Realitätswahrnehmung massiv gestört
gewesen. Ebenso sei sie in ihrer Kommunikationsfähigkeit beeinträchtigt und
eigentlich sozial desintegriert gewesen. Eine effektive psychiatrische
Behandlung erfordere unbedingt den Einsatz von Psychopharmaka. Dazu zeige die
Beschwerdeführerin aber keine Bereitschaft. Das Risiko sei als erheblich
einzustufen. Es wäre allenfalls mit einer längerfristigen medikamentösen
Behandlung zu reduzieren. Ein sicherer Therapieerfolg könne jedoch nicht
vorhergesagt werden (Urteil des  Obergerichts vom 29. März 2001 S. 13 f. mit
Verweis auf das Urteil des Kriminalgerichts vom 8. Mai 2000 S. 48 ff. ).
5.2 Die gegen dieses Gutachten erhobene Kritik genügt den
Begründungsanforderungen - selbst in einer durch einen Laien eingereichten
Beschwerde - nicht. Es ist nicht ersichtlich, auf welchen angeblichen Mangel
sich die Beschwerdeführerin beruft. Im Übrigen hatte die Beschwerdeführerin
im damaligen Verfahren hinreichend Gelegenheit, die Mängel des Gutachtens
geltend zu machen. Auf dieses Vorbringen ist nicht einzutreten.

6.
6.1 Die Ablehnung der Entlassung durch die kantonalen Behörden stützt sich vor
allem auf das behördlich eingeholte Gutachten von Dr. med. Sachs vom 16. Juli
2002 und auf die diesem folgende Stellungnahme der FKGS. Die
Beschwerdeführerin hält dem namentlich das Privatgutachten von Dr. med. Gmür
vom 3. Januar 2003, die darin zitierten Äusserungen von Dr. med. Petrovic und
weitere Berichte entgegen.

6.2 Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (BGE 128 I 81 E. 2 S.
86). Es darf aber in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten
abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige
Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig
begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens
ernstlich erschüttern. Willkür liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid
von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klaren
Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn
das Urteil sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung
rechtfertigt sich erst, wenn es im Ergebnis willkürlich ist (BGE 128 I 81 E.
2 S. 86; 118 Ia 144 E. 1c).
Ein psychiatrisches Privatgutachten ist dem behördlich eingeholten Gutachten
nicht gleichgestellt. Dennoch enthält es Äusserungen von Sachverständigen,
die zur Feststellung des Sachverhalts beweismässig beitragen können. Wie bei
jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb
verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des
behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon
abzuweichen ist (Urteil 6P.40/2001 vom 14. September 2001 E. 4c; BGE 125 V
351 E. 3b und c).

In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten und Therapeuten hat das Gericht
der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).

6.3 Im vorliegenden Fall geht der behördlich bestellte Gutachter  davon aus,
dass die Diagnose der Wahnstörung richtig war. Allerdings habe sich die
Beschwerdeführerin seither von ihren Wahnideen klar distanziert, wenn auch
ohne nachvollziehbare Begründung. Aus den testpsychologischen Untersuchungen
ergebe sich eine Verbesserung des Realitätsbezugs. Die typischen
Charakteristika einer Psychopathie seien bei der Beschwerdeführerin nicht
vorhanden. Aufgrund bestimmter krankhaft anmutender Züge betreffend
Affektivität, Antrieb, Wahrnehmung und Denken sowie Beziehungen zu anderen
geht der Gutachter indes - wie die früheren Gutachten - von einer paranoiden
Persönlichkeitsstörung aus (Gutachten vom 16. Juli 2002 S. 14 ff.).

Diese Diagnose wird durch das Privatgutachten vom 3. Januar 2003 nicht
widerlegt. Der Privatgutachter Dr. med. Gmür enthält sich einer Diagnose (S.
25). Beiläufig wird im Privatgutachten immerhin erwähnt, dass sich aus der
testpsychologischen Untersuchung eine anhaltende Grundstörung ergebe (a.a.O.,
S. 28).

Was die Wahnstörung anbelangt, bescheinigen zwar beide Gutachter der
Beschwerdeführerin, dass derzeit keine aktiven Symptome, insbesondere keine
Wahnvorstellungen, nachweisbar sind (Gutachten vom 16. Juli 2002 S. 17 oben,
Privatgutachten vom 3. Januar 2003 S. 25 f.). Restzweifel daran, dass diese
vollständig verschwunden seien, kommen aber nicht nur im amtlich eingeholten
Gutachten von Dr. Sachs zum Ausdruck. Auch der Privatgutachter schliesst
künftige Wahnstörungen nicht aus (je a.a.O.). Überdies äussert die
Psychotherapeutin Kellenberger in ihrem Bericht vom 5. September 2002 die
Vermutung, dass die Beschwerdeführerin Wahngedanken "im Sinne einer doppelten
Buchführung" nicht mitteile.

Die kantonalen Instanzen gehen demnach zu Recht vom Fortbestehen einer
psychischen Störung im Sinn von Art. 43 StGB aus.

6.4
6.4.1Der behördlich bestellte Gutachter Dr. med. Sachs schätzt die
Gemeingefährlichkeit der Beschwerdeführerin insgesamt als mittelgradig ein,
und zwar insbesondere gestützt auf die Beurteilung der klinischen und der
Risikovariablen. Was die klinischen Variablen betreffe, habe sich die
Einsicht der Beschwerdeführerin deutlich verbessert. Sie lehne nunmehr die
Beurteilung, dass sie an einer psychischen Störung leide, nicht von
vornherein ab. Allerdings akzeptiere sie die Beurteilung auch nicht
uneingeschränkt. Ähnlich verhalte es sich mit der Bereitschaft, Medikamente
einzunehmen. Bezüglich der Risikovariablen geht der Gutachter davon aus, dass
realisierbare Zukunftspläne weitgehend fehlten und erhebliche
destabilisierende Einflüsse vorhanden seien. Insbesondere die fehlende
Selbständigkeit der Beschwerdeführerin berge das Risiko, dass sie sich erneut
in eine abhängige Beziehung begebe. Mangels Bezugspersonen fehle es ihr
voraussichtlich an Unterstützung. Ihre Bereitschaft, notwendige
therapeutische Massnahmen zu akzeptieren, sei zwar besser als früher, aber
nach wie vor fraglich. Zudem berge sowohl ihr Verhältnis zu Institutionen als
auch ihre Beziehung zu Familienangehörigen Konfliktpotenzial. Da das
vorhandene Risiko vor allem auf den klinischen Faktoren sowie dem
Risikomanagement beruhe, ist es nach den Ausführungen des Gutachters durch
geeignete Massnahmen beeinflussbar. In einem ersten Schritt solle eine
intensive psychiatrische Therapie etabliert werden, welche eine
Pharmakotherapie und eine deliktsspezifische Psychotherapie beinhalte. In
einem zweiten Schritt seien Vollzugslockerungen zu prüfen, und in einem
dritten Schritt könne die Verlegung in einen offeneren Rahmen erwogen werden
(Gutachten vom 16. Juli 2002 S. 16 bis 19).

6.4.2 Gemäss Privatgutachter Dr. med. Gmür ist bei den klinischen Variablen
'Einsicht', 'negative Einstellungen' und 'Behandlungserfolg' seit der
Begutachtung durch Dr. med. Sachs eine Verbesserung eingetreten. Daraus
schliesst der Privatgutachter, dass sich die Gemeingefährlichkeit seither
erheblich reduziert habe. Da sich die Beschwerdeführerin in der Strafanstalt
Hindelbank seit Jahren angepasst verhalte, nimmt der Privatgutachter an, dass
sie nicht zu aggressiven und gefährlichen Handlungen neige. Somit sei jetzt
die Voraussetzung gegeben, um die Vollzugslockerungen einzuleiten, welche die
Betreuerin der Beschwerdeführerin in der Strafanstalt Hindelbank vorschlage
(Privatgutachten vom 3. Januar 2003, S. 26 bis 28).

6.5 Unterschiedlich beurteilt werden von den beiden Gutachtern insbesondere
die klinischen Variablen und unter diesen vor allem die Einsicht der
Beschwerdeführerin. Der behördlich bestellte Gutachter bezeichnet sie
fassadenhaft, an Bedingungen geknüpft und nicht nachvollziehbar begründet
(Gutachten vom 16. Juli 2002, S. 15 und 16). Der Privatgutachter bescheinigt
demgegenüber der Beschwerdeführerin, sie habe sich von ihren früheren
Vergiftungsideen gänzlich gelöst, sie sei einsichtig bezüglich deren
wahnhaften Natur sowie der Notwendigkeit und Richtigkeit einer Psychotherapie
(Gutachten vom 3. Januar 2003 S. 28). Die Gutachten unterscheiden sich ferner
darin, dass der behördlich bestellte Gutachter eine Pharmakotherapie für
unerlässlich, der Privatgutachter eine solche hingegen nur für möglicherweise
sinnvoll, aber nicht für zwingend erachtet (Gutachten vom 16. Juli 2002 S.
19; Gutachten vom 3. Januar 2003 S. 26).

Vornehmlich gestützt auf die angenommene Verbesserung der klinischen
Variablen erachtet der Privatgutachter die Gemeingefährlichkeit der
Beschwerdeführerin als gegenüber dem Gutachten vom 16. Juli 2002 reduziert.
Auch er bescheinigt der Beschwerdeführerin jedoch nicht, dass die
Gemeingefährlichkeit vollständig aufgehoben sei. Indem er die Einleitung der
Resozialisierung zunächst innerhalb der Strafanstalt Hindelbank empfiehlt,
spricht auch er sich gegen die Aufhebung der Verwahrung zum jetzigen
Zeitpunkt aus (Gutachten vom 3. Januar S. 27). Die Gutachter erachten somit
übereinstimmend den Verbleib in der Strafanstalt Hindelbank für notwendig.

6.6 Dr. med. Petrovic steht demgegenüber mit der Einschätzung, die
Beschwerdeführerin sei nicht gefährlich, sie könne nunmehr in einem Wohnheim
untergebracht und ambulant psychotherapeutisch betreut werden, allein da. Der
Privatgutachter zitiert diese Aussage zwar, macht sie sich aber nicht zu
eigen (Gutachten vom 3. Januar 2003, S. 15). Die Aussagen von Dr. med.
Petrovic sind denn auch - angesichts der therapeutischen Beziehung, welche
ihn mit der Beschwerdeführerin verbindet - mit Vorsicht zu würdigen. Es ist
namentlich darauf hinzuweisen, dass Dr. med. Petrovic unter anderem die
Ansicht vertritt, die Beschwerdeführerin sei nach ihrer Entlassung in der
Nähe ihres Sohnes unterzubringen (zitiert im Gutachten von Dr. Sachs, S. 15).
Dabei handelt es sich um den Sohn, mit welchem sie 1996 das Tötungsdelikt
begangen hat. In den Akten finden sich wiederholt Hinweise, dass die Bindung
der Beschwerdeführerin an ihren Sohn sehr intensiv ist und als sehr
problematisch beurteilt wird (z. B. Führungsbericht vom 4. September 2002 S.
2). Gemäss dem Gutachten von Prof. Dittmann vom 21. März 2000 muss unbedingt
vermieden werden, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit mit ihrem Sohn in
Kontakt kommt (a.a.O., S. 21). Dieser Beurteilung hat sich das
Kriminalgericht des Kantons Luzern in seinem Urteil vom 8. Mai 2000
angeschlossen (a.a.O., S. 49). Die Äusserung von Dr. med. Petrovic über die
Unterbringung der Beschwerdeführerin nach ihrer Entlassung ist somit in hohem
Mass fragwürdig.

6.7 Die Restzweifel daran, dass die aktiven Symptome der Wahnstörung
vollständig verschwunden seien, sind begründet. Die Beschwerdeführerin bemüht
sich offensichtlich, einen guten Eindruck zu hinterlassen. Der behördlich
bestellte Gutachter schliesst deshalb eine Dissimulation nicht aus (Gutachten
vom 16. Juli 2002 S. 17). Auch an der Einsicht der Beschwerdeführerin und an
ihrer Therapiebereitschaft hegt der behördlich bestellte Gutachter begründete
Zweifel (a.a.O., S. 16), die von der Psychotherapeutin Kellenberger und von
der FKGS geteilt werden (Bericht vom 5. September 2002; Stellungnahme der
FKGS vom 24. Oktober 2002 S. 8). Dass der Privatgutachter zu einer besseren
Beurteilung dieser Komponenten kommt als dies im gerichtlichen Gutachten der
Fall war, erklärt sich zwanglos auf dem Hintergrund des Bemühens der
Beschwerdeführerin, einen guten Eindruck zu machen, und des fortgeschrittenen
Verfahrensstandes.

Das freundliche, angepasste und im kleinen Kreis fürsorgliche Verhalten, das
der Beschwerdeführerin in der Strafanstalt bescheinigt wird, passt ebenfalls
in dieses Bild und vermag die Zweifel nicht zu beseitigen. Im Übrigen erlaubt
das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Strafanstalt kaum Rückschlüsse,
basiert die festgestellte Gemeingefährlichkeit doch vornehmlich auf der
Beurteilung der Risikovariablen (wenig realisierbare Zukunftspläne,
erhebliche destabilisierende Einflüsse aufgrund mangelnder Selbständigkeit
und fehlende Unterstützung). Diese Faktoren, zu welchen sich im Übrigen der
Privatgutachter nicht äussert, kommen innerhalb der Strafanstalt kaum zum
Tragen.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Risikovariablen beruft sich die
Beschwerdeführerin auf ein Protokoll vom 2. Oktober 2002, welches ihr nach
ihren eigenen Angaben Selbständigkeit und Zuverlässigkeit bescheinigen soll.
Dieses Protokoll hat jedoch weder in das vorinstanzliche Urteil Eingang
gefunden noch befindet es sich bei den kantonalen Akten. Es kann in der
vorliegenden Beurteilung deshalb nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 2
OG).

6.8 Zusammenfassend ergibt sich Folgendes: Der behördlich bestellte Gutachter
attestiert der Beschwerdeführerin nach einer ausführlichen und schlüssigen
Analyse der statischen, klinischen und Risikovariablen eine mittelgradige
Gemeingefährlichkeit. Die Entlassung aus der Massnahme zieht er nicht in
Betracht. Die FKGS hält gestützt auf dieses Gutachten und unter
Berücksichtigung weiterer Berichte die Gemeingefährlichkeit grundsätzlich
noch für gegeben. Eine probeweise Entlassung schliesst sie gegenwärtig aus
(Stellungnahme vom 24. Oktober 2002, S. 9). Der Privatgutachter schätzt die
Gemeingefährlichkeit geringer ein als der behördlich bestellte Gutachter. Er
tut dies jedoch allein gestützt auf die klinischen Variablen, bei deren
Beurteilung Zweifel angebracht sind, und ohne Beachtung der Risikovariablen,
die vorliegend erheblich negativ ins Gewicht fallen. Trotz der nach seiner
Auffassung reduzierten Gefährlichkeit empfiehlt er im Übrigen nicht die
sofortige Entlassung.

6.9 Somit vermögen weder das Privatgutachten vom 3. Januar 2003 noch die
übrigen Einwände der Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen des behördlich
bestellten Gutachters sowie der FKGS zu erschüttern.

7.
Wenn die kantonalen Behörden die Gemeingefährlichkeit im Sinne von Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB nach wie vor bejahen, ist dies folglich nicht zu
beanstanden. Die Gefährdung bezieht sich auf Leib und Leben. Sowohl der
behördlich bestellte Gutachter als auch die FKGS und selbst der
Privatgutachter halten den weiteren Verbleib der Beschwerdeführerin in der
Strafanstalt Hindelbank für notwendig. Unter diesen Umständen werten die
kantonalen Behörden die Gefährdung zu Recht als schwer wiegend und sehen
ebenfalls zu Recht von der Aufhebung der Verwahrung ab. Angesichts der nach
wie vor gegebenen Gemeingefährlichkeit steht auch die Ablehnung der
probeweisen Entlassung aus der Massnahme mit dem Bundesrecht in Einklang.

8.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vor Bundesgericht der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege hat die Beschwerdeführerin nicht gestellt. Ihre
finanziellen Verhältnisse sind jedoch dem Bundesgericht bekannt (Urteil
6A.26/2002 vom 14. August 2002 E. 4), und es wird ihnen durch eine reduzierte
Gerichtsgebühr Rechnung getragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: