Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.52/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6A.52/2003 /kra

Urteil vom 11. November 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel, Wylenstrasse
8, Postfach 556, 6440 Brunnen,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28,
Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz, Kammer III, vom 28. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ fuhr am 24. Oktober 1999 in Schaffhausen mit seinem Personenwagen
in stark alkoholisiertem Zustand von seinem Wohnort zu einem Nachtclub. Das
Kantonsgericht Schaffhausen verurteilte ihn deshalb am 22. November 2001
wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie wegen verschiedener weiterer
Delikte zu acht Monaten Gefängnis unter Gewährung des bedingten
Strafvollzugs. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Nach seinem Umzug in den Kanton Schwyz ordnete das dortige Verkehrsamt eine
medizinische Begutachtung der Fahreignung von X.________ an. Das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich stellte am 19. August 2002 fest, dass
dieser zwar alkohol- und drogengefährdet sei, die Fahreignung derzeit aber
medizinisch und verkehrspsychologisch befürwortet werden könne.

Gestützt auf diese Sachverhalte verfügte das Verkehrsamt des Kantons Schwyz
am 13. Januar 2003 gegenüber X.________ einen Führerausweisentzug von drei
Monaten. Als Nebenbestimmung ordnete es eine ärztlich kontrollierte Alkohol-
und Drogenabstinenz, die Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems
sowie das Einreichen eines Verlaufsberichts nach drei Monaten an. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess am 28. Mai 2003 die gegen diesen
Entscheid ergriffene Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und setzte die
Dauer des Führerausweisentzugs auf zwei Monate herab.

B.
X.________ erhebt gegen den zuletzt genannten Entscheid
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt dessen Aufhebung, soweit darin
die vom Verkehrsamt verfügten Auflagen bestätigt werden. Eventuell sei die
Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zu neuem Entscheid zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen beantragen die
Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Führerausweisentzug, den das Verkehrsamt am 13. Januar 2003 gegenüber dem
Beschwerdeführer angeordnet hat, enthält die folgenden vier Auflagen:
ärztlich kontrollierte Alkoholabstinenz gemäss Vorgehen im Merkblatt;
ärztlich kontrollierte Drogenabstinenz gemäss Vorgehen im Merkblatt;
Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems gemäss Vorschrift des
Hausarztes;
Einreichen eines Verlaufsberichts nach drei Monaten, gerechnet ab Beginn der
kontrollierten Alkoholtotalabstinenz und Drogenabstinenz.
Aus der Begründung der Entzugsverfügung geht hervor, dass die genannten
Auflagen den Empfehlungen des verkehrsmedizinischen Gutachtens entsprechen.
Weiter hält das Verkehrsamt fest, dass eine Aushändigung des Führerausweises
nach Ablauf der dreimonatigen Entzugsdauer nur erfolge, wenn die Auflagen
erfüllt seien. Zum Nachweis sei ein Zeugnis einzusenden. Der Entzugsverfügung
ist schliesslich zu entnehmen, dass ein vorsorglicher Sicherungsentzug
verfügt werden müsste, sollte das gewünschte Zeugnis nicht eingereicht werden
oder ungünstig lauten.

Der Beschwerdeführer rügt, das Verwaltungsgericht habe die Aufnahme der
erwähnten Auflagen in die Entzugsverfügung geschützt, obwohl eine solche
Nebenbestimmung bei einem Warnungsentzug dem Bundesrecht widerspreche. Diese
Art des Entzugs sei im Gegensatz zum Sicherungsentzug auflagenfeindlich, und
er habe bei Ablauf der Entzugsdauer Anspruch auf Wiederaushändigung des
Führerausweises, ohne die Einhaltung von Auflagen nachweisen zu müssen.

2.
Das Bundesgericht hat sich in einem Entscheid aus dem Jahre 1989, auf den
sich der Beschwerdeführer beruft, zu der aufgeworfenen Frage geäussert.
Danach ist es bundesrechtswidrig, einen Warnungsentzug mit der Verpflichtung
des fehlbaren Lenkers zu verbinden, ärztliche Bescheinigungen über das
Einhalten einer Drogenabstinenz vorzulegen. Denn eine solche Auflage diene
dem Interesse der Verkehrssicherheit und sei allenfalls im Rahmen eines
Sicherungsentzugs anzuordnen. Die beiden Arten des Führerausweisentzugs
hätten jedoch unterschiedliche Funktionen, und ihre Vollzugsmodalitäten
könnten deshalb nicht miteinander kombiniert werden (BGE 115 Ib 328 E. 3).
Im Lichte dieser Grundsätze erscheinen die angefochtenen Auflagen in der
Entzugsverfügung nicht zulässig. Das Verkehrsamt hat gestützt auf Art. 16
Abs. 3 lit. b SVG einen Warnungsentzug ausgesprochen, diesen aber mit
Auflagen verbunden, wie sie für den Sicherungsentzug typisch sind. Das
Verwaltungsgericht übersieht diese Problematik nicht. Es führt in seiner
Vernehmlassung aber aus, die dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichts
werde der Lebensrealität in keiner Weise gerecht und bedürfe im Blick auf den
vorliegenden Fall dringend einer Präzisierung. Den gleichen Standpunkt nimmt
das Bundesamt für Strassen in seiner Vernehmlassung ein. Angesichts dieser
Kritik ist BGE 115 Ib 328 zu überprüfen.

3.
3.1 Die Gesetzgebung zum Strassenverkehr unterscheidet zwischen Warnungs- und
Sicherungsentzügen (so ausdrücklich z.B. in den Art. 30 und 33 VZV). Der
Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln
verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch
von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30
Abs. 2 VZV; BGE 129 II 92 E. 2.1). Demgegenüber dient der Sicherungsentzug
dazu, den Verkehr von Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder
charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen
einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet
sind, freizuhalten (Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 SVG; Art.
30 Abs. 1 VZV; BGE 129 II 82 E. 2.1).
3.2 Entsprechend seiner Funktion wird beim Sicherungsentzug der Führerausweis
auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung kommt erst in Frage, wenn
der Eignungsmangel behoben ist (vgl. Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 33 Abs. 1
VZV). Zum Nachweis der Heilung wird bei Suchtkrankheiten in der Regel eine
mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt (BGE 129 II 82 E.
2.2). Bestehen nach Ablauf der mindestens einjährigen Probezeit noch
Bedenken, kann die Wiedererteilung des Führerausweises an Auflagen wie
beispielsweise die Einhaltung einer befristeten und ärztlich kontrollierten
Abstinenz geknüpft werden (BGE 125 II 289 E. 2b). Die Auflage, während einer
bestimmten Zeit ganz abstinent zu leben, steht in diesen Fällen in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Überwindung einer Suchtkrankheit, welche
die Fahreignung des Betroffenen beeinträchtigt. Der damit verbundene
empfindliche Eingriff in den Persönlichkeitsbereich erscheint im Interesse
der Verkehrssicherheit gerechtfertigt.

Der Warnungsentzug kommt demgegenüber nur in Betracht, wenn die Fahreignung
des fehlbaren Lenkers noch zu bejahen ist. Diese Entzugsart wird im Gegensatz
zum Sicherungsentzug für eine bestimmte Dauer ausgesprochen, die so zu
bemessen ist, dass die angestrebte erzieherische Wirkung beim
Verkehrsdelinquenten eintritt. Nach Ablauf der Entzugsdauer ist der Ausweis
dem Fahrzeuglenker ohne weiteres wieder auszuhändigen. Die Gesetzgebung macht
die Wiedererteilung nach dem Verstreichen der fraglichen Zeitspanne von
keinerlei Bedingungen abhängig. Eine Ausnahme gilt einzig im Fall der
vorzeitigen Wiedererteilung des Ausweises, wie er bei länger dauernden
Entzügen in Betracht kommt. Eine solche vorzeitige Wiedererteilung kann an
die Beachtung von Auflagen geknüpft werden bzw. unter Auflagen erfolgen,
welche die Besserung des Fehlbaren sicherstellen sollen (vgl. Art. 17 Abs. 3
SVG). So ist es möglich, bei Lenkern, gegenüber denen wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand im Rückfall ein längerer Warnungsentzug verfügt wird,
für die vorzeitige Wiedererteilung des Ausweises die Bestätigung einer
ärztlich kontrollierten Alkoholabstinenz zu verlangen (André Bussy/Baptiste
Rusconi, Code suisse de la circulation, 3. Aufl. 1996, S. 223 f.; René
Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III,
1995, N. 2471 ff.). Die Möglichkeit, die Wiederteilung des zu Warnzwecken
entzogenen Führerausweises an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen, sieht das
künftige Recht nach der Teilrevision des SVG vom 14. Dezember 2001 (vgl. AS
2002 2767 ff.) ebenfalls nur bei einer vorzeitigen Wiedererteilung des
Führerausweises - d.h. vor Ablauf der ganzen Entzugsdauer oder allfälliger
Sperrfristen - vor (vgl. Art. 17 Abs. 2 und 3 SVG revidierte Fassung, AS 2002
2773).

3.3 Aus der dargestellten gesetzlichen Ordnung ergibt sich, dass die
Strassenverkehrsbehörden unter Vorbehalt der vorzeitigen Wiedererteilung
einen Warnungsentzug nicht mit Auflagen versehen können (vgl. auch
Schaffhauser, a.a.O., N. 2470; zum revidierten Recht Ders., Die neuen
Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: René Schaffhauser
(Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 213
ff.). Bei Zweifeln an der Fahreignung haben sie die Umstände so weit zu
ermitteln, bis sie in der Lage sind, darüber einen zuverlässigen Entscheid zu
treffen. Um den Verkehr in dieser Zeit zu schützen, sieht Art. 35 Abs. 3 VZV
vor, dass der Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen sofort
vorsorglich entzogen werden kann. Ein Warnungsentzug darf nur verfügt werden,
wenn feststeht, dass die Fahreignung grundsätzlich zu bejahen (BGE 128 II 335
E. 4c und d) und somit kein Sicherungsentzug auszusprechen ist. Es ist
deshalb unzulässig, Unsicherheiten über die Fahreignung dadurch aufzufangen,
dass ein Warnungsentzug verfügt, dieser aber mit Auflagen versehen wird. Die
Fahreignung ist entweder zu bejahen oder zu verneinen. Eine dritte Variante
hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. An der oben angeführten Rechtsprechung
ist festzuhalten.

4.
In der vorliegenden Angelegenheit hat das Verkehrsamt Schwyz zwar die
Notwendigkeit erkannt, die Fahreignung des Beschwerdeführers näher
abzuklären. Das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten vom 19. August 2002
gelangte allerdings nicht zu einem völlig eindeutigen Schluss. So bejahte es
zwar die Fahreignung aus medizinischer und verkehrspsychologischer Sicht im
Grundsatz, doch stellte es zugleich auf Grund der Vorgeschichte und erhöhter
Laborwerte im März 2002 eine Alkohol- und Drogengefährdung sowie Probleme im
Herz-Kreislaufsystem fest. Das Institut für Rechtsmedizin empfahl daher, den
Beschwerdeführer zu ärztlich kontrollierter Alkohol- und Drogentotalabstinenz
sowie zur Kontrolle und Behandlung des Herz-Kreislaufsystems und zur
Einreichung eines Verlaufsberichts nach drei Monaten anzuhalten, damit es zur
Fahreignung auf Grund dieser zusätzlichen Erkenntnisse erneut Stellung nehmen
könne.

Bei dieser Sachlage hätte das Verkehrsamt die Ermittlungen entsprechend dem
rechtsmedizinischen Gutachten ergänzen und erst nach Vorliegen der neuen
Ergebnisse und der ergänzenden Stellungnahme des Instituts für Rechtsmedizin
über die Notwendigkeit eines Sicherungsentzugs entscheiden dürfen.
Stattdessen hat es einen Warnungsentzug verfügt, die noch erforderlichen
Abklärungen dem Beschwerdeführer als Auflage überbunden und die
Wiedererteilung des Ausweises nach Ablauf der Entzugsdauer von einem
günstigen Ergebnis des zusätzlichen ärztlichen Verlaufsberichts abhängig
gemacht. Das Verkehrsamt hat mit diesem Vorgehen entgegen der gesetzlichen
Regelung einen Warnungsentzug mit Elementen des Sicherungsentzugsverfahrens
kombiniert und damit gegen Bundesrecht verstossen.

Bei korrektem Vorgehen der Administrativbehörden erweist sich die vom
Verwaltungsgericht geäusserte Befürchtung, gegenüber suchtgefährdeten
Fahrzeuglenkern könnten nicht die im Interesse der Verkehrssicherheit
gebotenen Massnahmen getroffen werden, als unbegründet. Die
bundesgerichtliche Praxis verlangt ja gerade, dass die Fahreignung mit der
nötigen Sorgfalt abgeklärt wird, damit im Blick auf die Sicherheit im
Strassenverkehr ein zuverlässiger Entscheid ergehen kann. Ist jedoch auf
Grund der Ermittlungen die Fahreignung zu bejahen, besteht kein Raum mehr für
Anordnungen im Interesse der Verkehrssicherheit. Als Sanktion für die
begangenen Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz kommt diesfalls einzig
der Warnungsentzug in Frage. Im umgekehrten Fall ist ein Sicherungsentzug
anzuordnen. Lässt sich der Mangel mit geeigneten Auflagen beheben, kann
anstelle eines Entzugs der Führerausweis mit entsprechenden Nebenbestimmungen
versehen werden (Art. 10 Abs. 3 SVG; Art. 26 Abs. 2-4 VZV; vgl. auch BGE 104
Ib 179 E. 3a).

5.
Aus diesen Erwägungen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen.
Obwohl sich das Rechtsmittel nur gegen die Auflagen richtet, ist der
angefochtene Entscheid vollumfänglich aufzuheben. Denn die Unzulässigkeit der
Auflagen ergibt sich aus ihrer Verknüpfung mit dem ausgesprochenen
Warnungsentzug. Eine unzulässige Schlechterstellung des Beschwerdeführers
(vgl. Art. 114 Abs. 1 OG) resultiert daraus nicht. Der angefochtene Entscheid
behielt neben dem Warnungsentzug ebenfalls die Möglichkeit vor, bei fehlendem
oder negativem ärztlichen Bericht einen Sicherungsentzug anzuordnen.

Mangels genügender Abklärungen kann das Bundesgericht in der Sache nicht
selber entscheiden. Diese ist daher an den Kanton zurückzuweisen, und zwar -
da die Voraussetzungen von Art. 114 Abs. 1 OG erfüllt sind - direkt an das
Verkehrsamt Schwyz zu neuem materiellem Entscheid im Sinne der Erwägungen.
Über die Kosten und Entschädigungsregelung im kantonalen Beschwerdeverfahren
hat das Verwaltungsgericht neu zu befinden.

Bei diesem Ausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu
erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Kanton Schwyz hat hingegen den
Beschwerdeführer für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu
entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen.

Die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 28. Mai 2003
und des Verkehrsamts Schwyz vom 13. Januar 2003 werden aufgehoben.

Die Sache wird zu neuem materiellem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das
Verkehrsamt Schwyz und zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen
im kantonalen Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz, Kammer III, sowie dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, Abt.
Massnahmen, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: