Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.51/2003
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6A.51/2003 /kra

Urteil vom 15. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Kolly, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzuges,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom

6. Juni 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1980, ist Inhaber des Führerausweises seit 1999. Am 6.
November 2000 verursachte er als Lenker eines Sattelschleppers auf deutschem
Staatsgebiet schuldhaft (nicht angepasste Geschwindigkeit) einen schweren
Verkehrsunfall mit zwei Verletzten. Er wurde in Deutschland mit einer Busse
von DM 6'000.-- belegt. Wegen dieses Vorfalls entzog die zuständige
schweizerische Behörde X.________ am 14. August 2001 den Führerausweis für
einen Monat (Kategorie B) beziehungsweise für zwei Monate (übrige
Kategorien).

B.
Am 12. Juli 2002 fuhr X.________ mit einem Lieferwagen durch Neunkirch und
überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts
um 27 km/h. Das Verkehrsstrafamt Schaffhausen büsste ihn dafür am 8. August
2002 mit Fr. 500.--. Gleichentags erliess das Verkehrsstrafamt eine
Administrativmassnahme. Weil X.________ weniger als zwei Jahre vor der
erneuten Verkehrsregelverletzung der Führerausweis bereits einmal entzogen
worden war, setzte es den Führerausweisentzug gestützt auf Art. 17 Abs. 1
lit. c SVG auf sechs Monate fest. Auf Rekurs X.________s hin bestätigte der
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen die Entzugsverfügung des
Verkehrsstrafamtes. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies
das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 6. Juni 2003 ab.

C.
Ohne anwaltliche Vertretung erhebt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht, mit der er beantragt, der Führerausweis sei ihm für die
Dauer eines Monats zu entziehen.

D.
Das Obergericht verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Letztinstanzliche kantonale Entscheide über Führerausweisentzüge unterliegen
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 24 Abs. 2 SVG).
Der Beschwerdeführer hat als unmittelbar Betroffener ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist (Art. 24 Abs. 5 SVG). Die Beschwerde ist
rechtzeitig erhoben worden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gerügt werden (Art. 104 lit. a und b OG).

3.
Soweit der Beschwerdeführer Fehler im kantonalen Verfahren rügt, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hatte Entsprechendes
bereits vor dem Regierungsrat wie auch vor Obergericht vorgebracht. Soweit
das Obergericht auf die das Verfahren betreffenden Rügen überhaupt eintritt,
hält es die festgestellten Mängel jedenfalls für geheilt. Der
Beschwerdeführer setzt sich in diesem Punkt mit dem angefochtenen Urteil
nicht auseinander. Ein im kantonalen Verfahren unterlaufener und in der Folge
nicht geheilter Verfahrensfehler ist im Übrigen nicht ersichtlich, zumal sich
der Beschwerdeführer im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur
Sache äussern konnte.

Demnach steht für das Bundesgericht verbindlich fest, dass der
Beschwerdeführer am 12. Juli 2002 in Neunkirch die innerorts zulässige
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h überschritten hat. Ebenso steht
fest, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis am 14. August 2001 bereits
einmal unangefochten und in der Folge rechtskräftig entzogen worden ist.

4.
Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG schreibt vor, dass der Führerausweis zwingend zu
entziehen ist, wenn der Lenker Verkehrsregeln verletzt und dabei den Verkehr
in schwerer Weise gefährdet hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gilt die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25
km/h oder mehr immer als schwere Verkehrsgefährdung im Sinne von Art. 16 Abs.
3 lit. a SVG (BGE 123 II 37 E. 1d). Der Beschwerdeführer hat die zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h um 27 km/h überschritten. Die
Vorinstanz geht deshalb zu Recht von einem zwingenden Führerausweisentzug
aus.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht nehme zu Unrecht einen
Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c zweiter Teilsatz SVG an, weil der
erste Entzug auf einer in Deutschland begangenen Verkehrsregelverletzung
beruht habe. Er verkennt damit die rechtliche Natur der Verfügung vom 14.
August 2001. Zwar war es ein im Ausland begangenes Verkehrsdelikt, welches
Anlass für den Führerausweisentzug gab. Das ändert aber daran nichts, dass
die Entzugsverfügung nach schweizerischem Recht erging und rechtskräftig
wurde. Die Vorinstanz geht deshalb richtigerweise von der Anwendbarkeit von
Art. 17 Abs. 2 lit. c aus, weil dem Beschwerdeführer innert zweier Jahre seit
dem Ablauf des letzten Entzuges - am 10. September 2001 beziehungsweise am
10. Oktober 2001 - der Führerausweis erneut entzogen werden muss. Nicht von
Belang ist dabei - was auch die Vorinstanz feststellt -, dass der
Beschwerdeführer mit der ersten Entzugsverfügung nicht auf die Folgen im
Wiederholungsfall hingewiesen wurde. Es kann auf die zutreffende Erwägung 3d
im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

6.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihn ein sechsmonatiger
Führerausweisentzug als selbständigen Chauffeur sehr hart treffe und dass nur
ein einmonatiger Entzug angemessen wäre.

Gemäss Art. 33 Abs. 2 VZV ist bei der Bemessung der Entzugsdauer der
beruflichen Angewiesenheit eines Betroffenen auf ein Fahrzeug Rechnung zu
tragen (vgl. BGE 123 II 572 E. 2). Unter bestimmten, restriktiv zu
handhabenden Voraussetzungen darf eine gesetzliche Minimalentzugsdauer mit
Rücksicht auf dieses Kriterium unterschritten werden (vgl. BGE 127 II 297).

Im vorliegend zu beurteilenden Fall würdigt die Vorinstanz alle vom Gesetz
und von der Rechtsprechung für die Bemessung der Entzugsdauer
vorgeschriebenen Umstände einlässlich. Sie kommt zum Schluss, dass das
Verschulden des Beschwerdeführers und die weiteren wesentlichen Umstände für
einen Entzug von erheblich mehr als sechs Monaten sprechen würden. In der
Folge trägt sie der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf ein
Fahrzeug Rechnung und setzt den Entzug auf die gesetzliche Minimalfrist von
sechs Monaten fest. Weitere Umstände, die das Unterschreiten der gesetzlichen
Minimalfrist rechtfertigen würden, anerkennt sie nicht. In rechtlicher
Hinsicht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden
(Art. 36a Abs. 3 OG). Auch wenn der sechsmonatige Führerausweisentzug den
Beschwerdeführer als selbständigen Chauffeur hart trifft, hat die Vorinstanz
mit ihrem Entscheid, die gesetzliche Minimalentzugsdauer nicht zu
unterschreiten, jedenfalls das ihr zustehende Ermessen nicht verletzt. Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht gestützt auf Art. 36a OG:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: