Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.44/2003
Zurück zum Index Kassationshof in Strafsachen 2003
Retour à l'indice Kassationshof in Strafsachen 2003


6A.44/2003 /pai

Urteil vom 10. Juli 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiber Weissenberger.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Sommer, Schulhausstrasse
12, 4901 Langenthal,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12,
3011 Bern.

Probeweiser Aufschub des Vollzugs der Landesverweisung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 7. Mai 2003.

Sachverhalt:

A.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ in Bestätigung eines
Urteils des Kreisgerichts VIII Bern-Laupen am 10. Oktober 2000 wegen
mehrfacher und qualifizierter Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher und qualifizierter Geldwäscherei sowie
Widerhandlung gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz zu einer
Zuchthausstrafe von vier Jahren, einer Busse von Fr. 20'000.-- und einer
unbedingten Landesverweisung von 10 Jahren. Der Verurteilte hatte
insbesondere von 1994 bis 1998 rund 328 Gramm Heroin- und Kokaingemisch
verkauft sowie mehrere aus dem Drogenhandel stammende hunderttausend Franken
aufbewahrt und auf dem Land- bzw. Luftweg nach Albanien verbracht.

X. ________ erhob gegen die Anordnung einer Landesverweisung und gegen die
Verweigerung ihres bedingten Vollzugs staatsrechtliche Beschwerde und
eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Urteilen vom 30. Januar 2001 trat
das Bundesgericht auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein und wies die
Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf sie eintrat.

B.
X.________ stellte am 2. April 2001 ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug auf den 23. Juni 2001. Die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amtes für Freiheitsentzug und Betreuung hiess das
Gesuch mit Verfügung vom 22. Mai 2001 teilweise gut. Sie gewährte X.________
die bedingte Entlassung unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren.
Hingegen verweigerte sie ihm den Aufschub des Vollzugs der zehnjährigen
Landesverweisung. Mit Urteil vom 7. Mai 2003 bestätigte das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 22. Mai 2001.

X. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Mai 2003
aufzuheben und der Vollzug der am 10. Oktober 2000 ausgesprochenen
Landesverweisung probeweise - eventuell unter Verfügung von angemessenen
Weisungen im behördlichen Ermessen - aufzuschieben. Eventuell ersucht er um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung.

Soweit X.________ in seiner Beschwerdeschrift die im gleichen Urteil des
Verwaltungsgerichts geschützte fremdenpolizeiliche Ausweisung aus der Schweiz
beanstandet, wurde das Verfahren von der II. Öffentlichrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichts behandelt. Mit Urteil vom 17. Juni 2003 hat das
Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit im summarischen
Verfahren (Art. 36a OG) abgewiesen (2A.279/2003).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die in Anwendung von Bundesrecht ergangene Entscheidung der Vorinstanz
ist als letztinstanzliche kantonale Verfügung des Strafvollzugs mit
eidgenössischer Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (BGE 125 IV 113; 118
IV 221 E. 1a). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit mehr als einem Jahr aktives
Mitglied im Fussball-Club Lotzwil-Madiswil und dort beliebt (Beschwerde, S.
15). Er belegt dies mit einem Schreiben des Fussball-Clubs von Juni 2003, mit
welchem dieser u.a. die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im Verein seit
März 2002 bestätigt (act. 2/6). Dieses Schreiben ist jüngeren Datums als das
angefochtene Urteil. Es handelt sich dabei somit um ein neues Beweismittel
(tatsächliches Novum).

Nach Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht an den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt gebunden, soweit diese ihn nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. Aus diesem Grund ist im vorliegenden
Fall die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Behauptungen aufzustellen und
neue Beweismittel einreichen zu können, weitgehend eingeschränkt (BGE 121 II
97 E. 1c; 107 Ib 167 E. 1b; 106 Ib 77 E. 2a; 102 Ib 124 E. 2a; vgl. auch
Peter Karlen, Verwaltungsgerichtsbeschwerde, § 3 N 3.67, in: Thomas
Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. Basel
usw. 1998). Das Bundesgericht hat neue Beweismittel nur zugelassen, wenn die
Vorinstanzen sie von Amtes wegen hätten erheben sollen und deren Nichterheben
eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Nicht
zugelassen werden demgegenüber insbesondere neue Behauptungen, die sich auf
Veränderungen des Sachverhaltes nach Erlass des angefochtenen Entscheides
beziehen (BGE 107 Ib 167 E. 1b). Fraglich ist, ob das auch für nach dem
angefochtenen Urteil entstandene oder beigezogene Beweismittel zutrifft. Das
ist jedenfalls in Fällen wie dem hier zu beurteilenden zu bejahen: Der
Beschwerdeführer hätte sich, das fragliche Beweismittel vor dem angefochtenen
Urteil beschaffen können, dies jedoch in Verletzung seiner
Mitwirkungspflichten unterlassen; solche verspätet geltend gemachte Tatsachen
rechtfertigen es nicht, die Feststellungen im angefochtenen Urteil als
unvollständig zu werten (BGE 121 II 97 E. 1 mit Hinweisen).

Auf den Einwand des Beschwerdeführers, er sei seit mehr als einem Jahr
aktives Mitglied in einem Fussball-Club und dort sehr beliebt, ist somit
nicht einzutreten.

1.3 Ebenfalls nicht zu hören ist der Beschwerdeführer, soweit er von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht. Das betrifft namentlich
die Feststellungen zur weitgehend fehlenden sozialen Integration in der
Schweiz und zu den Bindungen in Albanien (vgl. Beschwerdeschrift, S. 14 ff.).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, der dem angefochtenen Urteil zu Grunde
gelegte Sachverhalt sei in Verletzung von Art. 105 Abs. 2 OG festgestellt
worden; solches ist auch nicht ersichtlich. Das Bundesgericht ist somit auf
die Feststellung des Sachverhaltes im angefochtenen Urteil gebunden.

2.
2.1
Wird der Verurteilte gemäss Art. 38 Ziff. 1 StGB bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen, so entscheidet nach Art. 55 Abs. 2 StGB die zuständige Behörde, ob
und unter welchen Bedingungen der Vollzug der Landesverweisung probeweise
aufgeschoben werden soll.

Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf den
23. Juni 2001 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen wurde (angefochtenes
Urteil, S. 22). Damit sind die Voraussetzungen für die Prüfung des
probeweisen Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung gegeben.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beim Entscheid über den
probeweisen Aufschub der Landesverweisung die Resozialisierungschancen des
Betroffenen massgebend (BGE 116 IV 283 E. 2a S. 285; 114 Ib 1 E. 3a S. 4 mit
Hinweis). In der Regel wird dieser, sollte der probeweise Aufschub nicht in
Frage kommen, in sein Herkunftsland zurückkehren wollen oder müssen. Deshalb
ist beim Entscheid nach Art. 55 Abs. 2 StGB zu prüfen, ob die Schweiz oder
das Heimatland die günstigeren Voraussetzungen und Aussichten für eine
(Wieder-)Eingliederung in die Gesellschaft bietet. Dies beurteilt sich nach
den persönlichen Verhältnissen des Entlassenen, seinen Beziehungen zur
Schweiz und zum Ausland, den Familienverhältnissen und den
Arbeitsmöglichkeiten. Dabei ist auf seine wahrscheinliche künftige
Lebensgestaltung abzustellen. Allerdings können günstigere
Arbeitsmarktbedingungen in der Schweiz den Entscheid ebenso wenig
beeinflussen wie etwa ein besserer Ausbau der schweizerischen
Sozialeinrichtungen (BGE 104 Ib 330 E. 2). Verfügt der Betroffene über enge
Beziehungen im Ausland bzw. zu dort lebenden Personen, liegt ein Indiz dafür
vor, dass die Chancen einer Resozialisierung ausserhalb der Schweiz
grundsätzlich gut oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz
(BGE 116 IV 283 E. 2a S. 285 mit Hinweisen). Eine Gesamtwürdigung aller
Umstände kann aber auch in einem solchen Fall zum Ergebnis führen, dass aus
Resozialisierungsgründen ein Aufschub der Landesverweisung angezeigt ist, da
dem Betroffenen beispielsweise die Möglichkeit offen stehen sollte,
gelegentlich zu seiner Tochter in die Schweiz einzureisen (BGE 116 IV 285 mit
Hinweisen).

Die Behörde urteilt in dieser Frage nach pflichtgemässem Ermessen. Der
Entscheid muss sich auf sachlich haltbare Gründe stützen. Das Bundesgericht
hebt ihn nur auf, wenn die kantonale Instanz rechtlich nicht massgebende
Gesichtspunkte berücksichtigt oder wesentliche Aspekte in Verletzung ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (vgl. Art. 104 lit. a OG; BGE 116 IV 285).

3.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die
resozialisierende Wirkung des Strafvollzugs, seine gute Führung während der
Verbüssung der Strafe, die ihm wegen günstiger Bewährungsaussichten in der
Freiheit gewährte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, seine soziale und
berufliche Integration in der Schweiz sowie seine Entfremdung von der Heimat
nicht bzw. unzureichend berücksichtigt. Ferner hätte die Vorinstanz stärker
gewichten müssen, dass seiner Ehefrau die Ausreise nach Albanien aus
objektiven Gründen nicht zumutbar sei. Auch habe er von seiner deliktischen
Vergangenheit und den damaligen persönlichen Beziehungen vollständig Abstand
genommen. Aus all diesen Gründen hätte die Vorinstanz die besseren
Resozialisierungsaussichten in der Schweiz bejahen und ihm deshalb den
bedingten Vollzug der Landesverweisung gewähren müssen. Der angefochtene
Entscheid verletze Art. 55 Abs. 2 StGB sowie das Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV.
(Beschwerde, S. 14-17).

3.1 Die Vorinstanz stützt ihre eingehende Begründung vor allem auf die engen
familiären und anderweitigen Bindungen des Beschwerdeführers zu Albanien, auf
seine fehlende soziale und berufliche Integration in der Schweiz von 1991 bis
zu seiner Verhaftung im Herbst 1998, die sich seit seiner Entlassung aus dem
Strafvollzug nicht grundlegend verbessert habe, sowie auf seine kaum
stabilisierend wirkende und wenig tragfähige Ehe (angefochtenes Urteil, S. 19
ff.).

Der Beschwerdeführer ist in Albanien in gut situierten Familienverhältnissen
aufgewachsen. Er hat dort die Schulen besucht, eine gute Ausbildung genossen
und soweit bekannt keine Straftaten begangen. Im Alter von knapp 26 Jahren
reiste er 1991 in die Schweiz ein und stellte hier ein Asylgesuch. Nach
dessen Abweisung und der angeordneten Wegweisung hielt er sich hier illegal
auf, bevor er im April 1993 die drogenabhängige A.________ heiratete und
gestützt darauf eine Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung
erhielt. Bis zu seiner Festnahme im September 1998 arbeitete er an zwei Orten
während jeweils sehr kurzer Zeit. Sein erster Arbeitgeber entliess ihn
fristlos wegen schlechter Arbeitsleistungen und Tätlichkeiten gegenüber
Mitarbeitern. An seiner zweiten Arbeitsstelle blieb er nur einen Monat. Im
Strafverfahren bestritt er die Vorwürfe kategorisch. Erst in der zweiten
Instanz änderte er sein Aussageverhalten (angefochtenes Urteil, S. 22). Das
Kreisgericht bezeichnete das Auftreten des Beschwerdeführers vor Gericht als
beispiellos arrogant. In der zweiten Hauptverhandlung habe sich der
Beschwerdeführer plötzlich gebrochen und weinerlich gegeben. Ein derart
gegensätzliches Auftreten eines Angeklagten habe das Kreisgericht noch nie
erlebt. Nach der Verbüssung von zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe wurde der
Beschwerdeführer am 23. Juni 2001 vorzeitig bedingt aus dem Strafvollzug
entlassen. Er fand wenig später eine Anstellung als Aushilfstaxichauffeur mit
Aussicht auf eine Vollzeitstelle (angefochtenes Urteil, S. 21 f.).

Bis zu seiner Verhaftung reiste der Beschwerdeführer regelmässig in seine
Heimat zurück, wo seine Mutter und ein Bruder leben. Er unterhielt in dieser
Zeit enge soziale Beziehungen zu seiner Familie und zu seinen Bekannten in
Albanien. Ausgehend davon nimmt die Vorinstanz an, dieses Beziehungsnetz
bestehe nach wie vor, auch wenn es durch den Strafvollzug während einiger
Zeit nicht so intensiv wie zuvor habe gepflegt werden können (angefochtenes
Urteil, S. 24). In der Schweiz ist der Beschwerdeführer sozial und beruflich
nach wie vor kaum integriert, obschon er sich seit rund 10 Jahren
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhält. Davon entfallen freilich über vier auf
den Strafvollzug und die Beschwerdeverfahren. In der übrigen Zeit war er im
Wesentlichen deliktisch tätig (1994-1998). Vor seiner Inhaftierung unterhielt
der Beschwerdeführer rege Beziehungen zu hier ansässigen Landsleuten. Dass er
in jener Zeit auch nähere persönliche Beziehungen zur Schweiz und zu
Schweizern gehabt habe, macht er selbst nicht geltend. Seit seiner bedingten
Entlassung beschränken sich seine sozialen Kontakte vorwiegend auf seine
Ehefrau und deren Mutter (angefochtenes Urteil, S. 24). Die Tragfähigkeit der
Ehe und deren stabilisierende Wirkung auf den Beschwerdeführer stellt die
Vorinstanz mit guten Gründen in Frage. Der Beschwerdeführer habe kurz nach
der Abweisung seines Asylgesuchs eine drogenabhängige Schweizerin geheiratet.
Schon bald nach der Heirat sei er straffällig geworden. Er habe die meiste
Zeit mit Landsleuten in der Schweiz und in Albanien verbracht und dabei seine
Ehefrau vernachlässigt. Nach ihren Aussagen hätten sie oft Ehekrisen
durchlebt, weshalb sie sich schon mehrmals von ihrem Ehegatten habe scheiden
lassen wollen. Obschon die Ehegatten nach der bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers das eheliche Zusammenleben wieder aufgenommen hätten,
erscheine die Ehe fragil und sei deshalb für die Bewertung der
Resozialisierungschancen vernachlässigbar (vgl. angefochtenes Urteil, S. 23).
Wie die Vorinstanz weiter ausführt, vermochte der Beschwerdeführer ein
tragendes soziales Beziehungsnetz auch nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug nicht aufzubauen (angefochtenes Urteil, S. 24).

Wie dargelegt, sind die verhältnismässig engen sozialen Bindungen im
Heimatland, die weitgehend fehlende Integration in der Schweiz, die in
Albanien genossene gute Ausbildung sowie seine Haltung im Strafverfahren und
während der Haft (dazu näher angefochtenes Urteil, S. 22) starke Indizien
dafür, dass die Chancen einer Resozialisierung in Albanien grundsätzlich gut
und besser oder jedenfalls nicht schlechter sind als in der Schweiz.

Die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände vermögen diese Indizien nicht
umzustossen. Die wirtschaftliche Lage in Albanien ist für die Bewertung der
Resozialisierungschancen unbeachtlich (BGE 104 Ib 330 E. 2). Die vom
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien befürchteten "Heimsuchungen
und Repressalien" (Beschwerde, S. 15) wären nur relevant, wenn sie belegt
oder doch sehr wahrscheinlich wären und sie zudem die
Resozialisierungschancen erheblich beeinträchtigen würden. Inwiefern und
durch wen der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr "Heimsuchungen und
Repressalien" erleiden könnte, ist nicht ersichtlich. Der pauschale und
unbelegte Einwand ist für die Beurteilung der Resozialisierungschancen
unbeachtlich.

Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist das korrekte Verhalten des
Beschwerdeführers im Strafvollzug und seit seiner bedingten Entlassung zwar
positiv zu werten, doch lässt dies nicht ohne weiteres darauf schliessen,
dass der Beschwerdeführer gereift wäre und von seiner deliktischen
Vergangenheit endgültig Abstand genommen habe. Selbst wenn dies anzunehmen
wäre, vermöchte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der bedingten
Entlassung angesichts der nicht gesicherten Stelle (Aushilfe) und der
ansonsten bis jetzt nicht erfolgten sozialen Integration kaum Einfluss auf
die Beantwortung der Frage zu entfalten, wie die Resozialisierungschancen des
Beschwerdeführers in Albanien im Vergleich zur Schweiz zu werten sind. Im
Übrigen ergibt sich aus den Entscheidungen des Gesetzgebers klar, dass die
Gewährung der bedingten Entlassung die Bestätigung der unbedingt verhängten
Landesverweisung nicht ausschliesst (vgl. Art. 55 Abs. 2 StGB).

Am Gesagten ändert nichts, dass die Frau des Beschwerdeführers heute offenbar
zu ihm steht und ihr eine Ausreise nach Albanien auf Grund der gesamten
Umstände (Methadonkur, keinerlei Beziehung zum albanischen Kulturkreis,
Verbundenheit zur Mutter) kaum zugemutet werden kann. Die Beziehung zur
Ehefrau hat den Beschwerdeführer bisher nicht davon abgehalten, hier massiv
zu delinquieren, und dies obwohl er bei seiner Partnerin die verheerenden
Folgen des Drogenhandels für die Konsumenten erkennen konnte. Auch wenn
seiner Frau, welche über eine volle IV-Rente und damit eine gewisse
finanzielle Eigenständigkeit verfügt, kaum zugemutet werden kann, ihm in
seine Heimat zu folgen, überwiegt auch angesichts der jedenfalls mindestens
gleich grossen Resozialisierungsaussichten in Albanien und der latenten
Rückfallgefahr in der Schweiz dennoch das öffentliche Interesse an seiner
Ausweisung. Damit ist auch der mit der Landesverweisung verbundene Eingriff
in das nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Familienleben - wie die
Vorinstanz, auf deren detaillierten und zutreffenden Ausführungen verwiesen
werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG; angefochtenes Urteil, S. 26 f.) zu Recht
ausgeführt hat - im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV
gerechtfertigt. Eine Anhörung der Gattin und deren Mutter (Beschwerde, S. 16
f.) erübrigte sich, nachdem die Vorinstanz die Vorbringen des
Beschwerdeführers zum Eheleben und den Kontakten zur Schwiegermutter
übernommen hatte.

3.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz eingehend und
überzeugend dargelegt hat, dass und weshalb die Resozialisierungsaussichten
des Beschwerdeführers in seinem Heimatland besser oder zumindest nicht
schlechter sind als in der Schweiz (angefochtenes Urteil, S. 19 ff.). Darauf
kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die Einwände in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Beschwerdeschrift, S. 14-17) wurden im
angefochtenen Entscheid weitgehend aufgenommen und einleuchtend widerlegt.
Die Vorinstanz hat bei ihrem Entscheid die rechtlich wesentlichen
Gesichtspunkte berücksichtigt und ohne Verletzung ihres Ermessens gewichtet.
Eine Ermessensverletzung liegt nicht vor. Ausgehend davon verletzt die
Verweigerung des probeweisen Aufschubs der Landesverweisung nach Art. 55 Abs.
2 StGB weder Bundesrecht noch Verfassungs- oder Konventionsrecht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der
Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie dem
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: