Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.42/2003
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6A.42/2003 /kra

Urteil vom 15. Oktober 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Borner.

R. ________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner, Landmann
& Steiner, Möhrlistrasse 97, 8006 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich vom

9. April 2003.

Sachverhalt:

A.
R. ________ führte am 22. Mai 1999 einen Personenwagen in angetrunkenem
Zustand (FiaZ; 2,51 Promille). Die Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich (DSS) entzog ihr am 25. Juni 1999 den Führerausweis
vorsorglich bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Das Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) kam im Rahmen einer
verkehrsmedizinischen Begutachtung am 10. Dezember 1999 zum Schluss, dass die
Fahreignung befürwortet werden könne, weil sich ein verkehrsrelevantes
Alkoholproblem trotz Vorliegens mehrerer Verdachtsmomente nicht beweisen
lasse.

Am 7. Januar 2000 hob die DSS die Massnahme betreffend vorsorglichen Entzug
auf und erklärte einen Warnungsentzug durch die Dauer des bisherigen Entzugs
als abgegolten. Sie verpflichtete R.________ unter anderem zu einer
Alkoholfahrabstinenz (Fahrverbot unter Alkoholeinfluss) und zur Einreichung
eines ärztlichen Zeugnisses über die Laborwerte MCV, CDT und Ó-GT nach Ablauf
von sechs Monaten. Gestützt auf dieses ärztliche Zeugnis erneuerte die DSS am
1. September 2000 die Auflage der Fahrabstinenz und ordnete eine ärztliche
Kontrolluntersuchung beim IRM nach Ablauf eines Jahres an.

Im Anschluss an eine erste Kontrolluntersuchung vom 16. Oktober 2001 und
spätere Abklärungen verneinte das IRM am 18. März 2002 die Fahreignung von
R.________.

B.
Am 30. Mai 2002 verfügte die DSS gegenüber R.________ einen Sicherungsentzug
des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwölf Monate.

Einen Rekurs der Betroffenen gegen diesen Entscheid wies der Regierungsrat
des Kantons Zürich am 21. August 2002 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde
wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 9. April 2003 ab.

C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei (act. 6).

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht,
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, gerügt
sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b OG). Nicht
überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit des
angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist
das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn eine
richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

Ist die Sachverhaltsüberprüfung durch das Bundesgericht in diesem Sinne
eingeschränkt, sind nur solche neuen Beweismittel zugelassen, welche die
Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (Karlen, in:
Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, N 3.67 f. mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).

Im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann auch die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden, da zum Bundesrecht im Sinne von
Art. 104 OG auch die Bundesverfassung gehört (BGE 122 IV 8 E. 2a). Für diesen
Fall übernimmt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der
staatsrechtlichen Beschwerde. Nach welcher Bestimmung sich in diesem Fall die
Anforderungen an die Beschwerdebegründung richten, wird in der Praxis
unterschiedlich beantwortet. Nach BGE 123 II 359 E. 6 b/bb gelten für die
Begründung der Verfassungsrügen die Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 und 3
OG; gemäss BGE 122 IV 8 E. 2a ist die Bestimmung von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
anwendbar (ebenso nicht publizierte E.1.2 von BGE 128 II 282, 6A.29/2002).
Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die
Beschwerdebegründung jedenfalls auch den strengeren Anforderungen von Art. 90
Abs. 1 lit. b OG genügt. Immerhin ist zu bedenken, dass das Rechtsmittel,
auch wenn es die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde übernimmt, formell
eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Sinne von Art. 97 ff. OG bleibt, so
dass das Instrumentarium der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Anwendung
gelangen sollte (so Carl Hans Brunschwiler, Wie die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde
übernimmt, in: Mélanges Robert Patry à l'occasion de son 65ème anniversaire;
Lausanne, 1988, S. 270 ff.).
1.1 Die Beschwerdeführerin hat als neue Beweismittel einen Arztbericht, fünf
Blutanalysen mit den entsprechenden CDT-Werten und einen Bericht ihres
Lebenspartners eingereicht (act. 2, Beilagen 3 - 5). Diese Beweismittel
sollen belegen, dass die Folgerungen des Gutachtens des IRM vom 18. März 2002
falsch seien und dass es sich bei den dem Entscheid zugrunde liegenden
CDT-Werten insbesondere um falsch-positive Befunde handeln müsse. Die
Beschwerdeführerin sei zur Einreichung der genannten Beweismittel berechtigt,
weil die Vorinstanz diese von Amtes wegen hätte erheben müssen
(Beschwerdeschrift S. 17 f. lit. C.3).

Wie bereits erwähnt (E. 1 Abs. 2), ist im vorliegenden Verfahren das
Einreichen neuer Beweismittel nur zulässig, wenn die Vorinstanz diese von
Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterhebung eine Verletzung
wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Ob der Vorinstanz dieser
Vorwurf gemacht werden kann, muss aber aufgrund der Aktenlage beurteilt
werden, wie sie sich im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
präsentierte. Denn Fakten, die erst nachträglich zum Vorschein kommen, konnte
die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung gar nicht berücksichtigen. Unter diesen
Umständen kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, sie habe
wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Demnach erweisen sich die
eingereichten Beweismittel als unzulässig. Im Übrigen hätte die
Beschwerdeführerin seit der Erstellung des Gutachtens am 18. März 2002 bis
zum vorinstanzlichen Entscheid vom 9. April 2003 genügend Zeit gehabt, die
nun eingereichten Beweismittel erstellen zu lassen und im kantonalen
Verfahren einzureichen.

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug einer (Ober)Expertise
(Beschwerdeschrift S. 17 oben).

Der Untersuchungsgrundsatz gilt bei der Bindung des Bundesgerichts an den
durch eine richterliche Behörde festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 2
OG; oben E. 1 Abs. 1) nur insoweit, als es zur Prüfung befugt ist, ob der
Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt
worden ist. Erst wenn dies zu bejahen wäre, würde sich hier die Frage nach
der Einholung eines Obergutachtens stellen. Da indessen nach Vornahme neuer
Beweiserhebungen und entsprechend verändertem Sachverhalt die rechtliche
Würdigung regelmässig anders ausfällt, würde den Parteien jede
Überprüfungsmöglichkeit genommen, wenn das Bundesgericht als einzige Instanz
entscheiden würde. Diesfalls ist es daher in der Regel angezeigt, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung oder korrekter
Erhebung des Sachverhalts an die Behörde zurückzuweisen (vgl. Ulrich
Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen
Verfahrensrechts, Bern 1997, S. 101 f.). Der Antrag auf  Einholung eines
verkehrsmedizinischen Obergutachtens durch das Bundesgericht ist demnach
abzuweisen.

1.3 Im Übrigen ist auf die rechtzeitig eingereichte Eingabe der nach Art. 103
lit. a OG legitimierten Beschwerdeführerin einzutreten.

2.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt werden,
wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit herabsetzenden
Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, ist der
Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher Sicherungsentzug
dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV der Sicherung des Verkehrs vor
Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen
Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum
Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.

Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird
gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte
Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen
Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der
Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von
Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und
insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen
des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und
liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2 mit
Hinweisen).

2.1 Im Anschluss an den FiaZ-Vorfall vom 22. Mai 1999 nahm das IRM am 10.
Dezember 1999 eine verkehrsmedizinische Begutachtung der Beschwerdeführerin
vor. Ein zweites Gutachten datiert vom 18. März 2002. Insbesondere gestützt
auf diese Gutachten bestätigte die Vorinstanz den angeordneten
Sicherungsentzug.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die offensichtlich
unzureichende Anamnese der Gutachterin bei allen Vorinstanzen als ungenügend
und nicht aussagekräftig kritisiert. Sie habe auch deutlich auf die
wissenschaftliche Kontroverse hinsichtlich der Aussagekraft der erhobenen
CDT-Werte gerade bei Frauen hingewiesen und auf die Wichtigkeit einer
Einbettung dieser Werte in eine umfassende Anamnese. Deshalb habe sie ein
Obergutachten hinsichtlich der Zulässigkeit der Methodik und der Haltbarkeit
der getroffenen Schlussfolgerungen verlangt. Da die Mangelhaftigkeit des
Gutachtens bei einer kritischen Hinterfragung offen zutage liege, sei die
bisherige Verweigerung des Beizugs eines klärenden Obergutachtens als eine
klare Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu werten (Beschwerdeschrift S. 16
f. lit. C.2).

Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz, indem sie die Einholung eines
Obergutachtens ablehnte, den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör, mithin eine wesentliche Verfahrensvorschrift verletzt hat.

2.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Anamnese im Gutachten sei
"offensichtlich gänzlich unzureichend" (Beschwerdeschrift S. 16 Ziff. 1).

Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, wurde die Beschwerdeführerin am 16.
Oktober 2001 und 21. Januar 2002 vom begutachtenden Arzt und am 21. Februar
2002 von der Abteilungsleiterin des IRM insbesondere zu ihrem Trinkverhalten
befragt. Dabei wurden auch die erhöhten CDT-Werte der jeweils vorhergehenden
Untersuchung thematisiert. Zur Sprache kam auch der FiaZ-Vorfall aus dem
Jahre 1999. Die Beschwerdeführerin erklärte in diesem Zusammenhang, damals
habe sie wegen persönlicher Probleme während etwa drei bis vier Monaten etwas
vermehrt Alkohol getrunken. Seither trinke sie unter der Woche praktisch nie
Alkohol, zumal hierzu aufgrund ihrer verantwortungsvollen beruflichen
Tätigkeit (als Anästhesieärztin) und hohen Arbeitsbelastung wenig Gelegenheit
bestehe. Sie trinke Alkohol praktisch ausschliesslich am Wochenende zum
Essen. Seit dem FiaZ-Delikt 1999 sei es zu keiner weiteren Phase mit erhöhtem
Alkoholkonsum gekommen. Aus diesen Angaben wird deutlich, dass sich die
Anamnese im Gutachten zur Hauptsache mit dem Trinkverhalten der
Beschwerdeführerin befasst. Das entspricht der Fragestellung der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, weshalb von einer unzureichenden Anamnese
keine Rede sein kann.

Die Beschwerdeführerin rügt, es liege keine Gesamtschau im klinischen Kontext
vor. In BGE 129 II 82 hält das Bundesgericht fest, ein erhöhter CDT-Wert sei
mit Zurückhaltung zu würdigen, namentlich wenn die übrigen Laborwerte keine
pathologische Erhöhung zeigten und der Sachverständige eine
Alkoholabhängigkeit im Sinne der ICD-10 verneine. Bei einer solchen
Konstellation komme den weiteren, für den Nachweis der Trunksucht
erforderlichen Abklärungen besondere Bedeutung zu (E. 6.2.2). Nachdem eine
erste Untersuchung im Oktober 2001 einen erhöhten CDT-Wert ergeben hatte, bot
das IRM die Beschwerdeführerin im Januar und Februar 2002 erneut zu einer
Kontrolle auf, die beide einen erhöhten CDT-Wert ergaben. Das Gutachten
erklärt auch, weshalb im Falle der Beschwerdeführerin sowohl eine genetisch
als auch viral bedingte Erhöhung des CDT-Werts ausgeschlossen werden kann.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, geht aus den Gutachten des IRM auch
hervor, dass die Beschwerdeführerin im oberen Brustbereich vermehrte
Gefässzeichnungen bzw. eine leichte Hautrötung und eine angedeutete
flächenhafte Rötung der Handinnenflächen aufweist, die Konsistenz ihrer Leber
leicht erhöht ist und der FiaZ-Vorfall im Jahre 1999 auf eine
Alkoholgewöhnung der Beschwerdeführerin schliessen liess, weil bei ihr die
neurologischen Untersuchungsbefunde trotz eines Blutalkoholgehalts zwischen
2,51 und 3,08 Promille praktisch unauffällig ausfielen. Stützte sich das
Gutachten somit nicht bloss auf einen, sondern drei erhöhte CDT-Werte und
weitere Umstände, die auf einen Alkoholüberkonsum hindeuten, ist die Rüge
einer fehlenden Gesamtschau unbegründet.

Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin, der Frage des Vorliegens
einer genetischen Variante sei nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt
worden. Dazu wird im Gutachten vom 18. März 2002 festgehalten, bei der
genetischen Variante zeigten sich jeweils "konstant und massiv" erhöhte
CDT-Werte. In Anbetracht der drei CDT-Werte mit einem leicht erhöhten
Resultat bei der ersten Bestimmung, einem massiven Anstieg bei der zweiten
und einem dokumentierten Rückgang (bei der dritten) könne eine genetische
Variante bei der Beschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Bei dieser
Sachlage kann nicht im Ernst behauptet werden, der aufgeworfenen Frage sei im
Gutachten nicht die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt worden.

Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz den Antrag auf Einholung eines
Obergutachtens abweisen, ohne den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör zu verletzen.

3.
Die Vorinstanz hat die Anordnung eines Sicherungsentzugs gegenüber der
Beschwerdeführerin ausführlich begründet. Ihre Ausführungen stehen im
Einklang mit Bundesrecht. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).

Die Beschwerdeführerin bringt nichts Wesentliches vor, das die Vorinstanz
nicht bereits entkräftet hätte. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass diese zu
Recht davon ausging, die CDT-Werte der Beschwerdeführerin hätten den
Grenzwert von 2,6 % bei allen drei Kontrollen überschritten. Ein
Überschreiten des Grenzwertes lässt meist auf einen Alkoholüberkonsum in den
letzten etwa 14 Tagen schliessen. Wenn die Beschwerdeführerin die CDT-Werte
von 2,7 und 3,0 % in einem "Graubereich" ansiedelt, ändert das nichts daran,
dass auch diese Werte den erwähnten Alkoholüberkonsum indizieren. Denn der
Grenzwert bestimmt sich je nach der angewandten Untersuchungsmethode (vgl.
BGE 129 II 82 E. 6.2.1 und die dortigen Literaturhinweise).

4.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann.

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu
tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich sowie dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem
Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: