Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.38/2003
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6A.38/2003 /kra

Urteil vom 12. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
Gerichtsschreiber Monn.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Werner Bodenmann,
Postfach 22, 9004 St. Gallen,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, vom 8.
April 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ besitzt den Führerausweis der Kategorie B seit 1961. Im Jahr 1999
wurde ihm dieser für die Dauer von einem Monat entzogen, weil er anlässlich
einer Fahrt im Jahr 1996 beim Hintereinanderfahren keinen genügenden Abstand
gehalten und einen überholten Fahrer dadurch behindert hatte, dass er auf der
Autobahn zu früh eingebogen war.

Im Januar und Februar 2002 fiel er den Organen der Stadtpolizei St. Gallen
durch ein teilweise aggressives und unkooperatives Verhalten und durch eine
Häufung von Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG) auf. Zunächst
verursachte er am 17. Januar 2002 einen geringfügigen Parkschaden, bei dessen
Tatbestandsaufnahme er sich gegenüber den Polizeiorganen arrogant und
renitent zeigte. Als er am Tag danach bei der Polizei erschien, beschimpfte
und bedrohte er die Beamten aufs Übelste. Wenig später, am 14. Februar 2002,
verursachte er am Steuer eines Lieferwagens eine Auffahrkollision.
Schliesslich überschritt er am 25. Februar 2002 ausserorts die
Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen eröffnete
gegen X.________ ein Verfahren zur Abklärung der Fahreignung und ordnete am
9. April 2002 eine verkehrspsychologische Begutachtung an. Diese fand am 28.
Juni 2002 statt. Im Gutachten vom 31. Juli 2002 kam der Verkehrspsychologe
zum Schluss, die Fahreignung X.________s sei aus charakterlichen Gründen und
wegen nur knapp genügender Leistungen zur Zeit zu verneinen.

B.
Am 25. September 2002 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
X.________ den Führerausweis wegen charakterlicher Nichteignung auf
unbestimmte Zeit, mindestens aber für die Dauer von zwölf Monaten.

Die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, wies
einen dagegen eingereichten Rekurs am 8. April 2003 ab.

C.
X. ________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, der Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission sei vollumfänglich aufzuheben und die
verfügende Behörde anzuweisen, ihm den Führerausweis unverzüglich wieder zu
erteilen. Eventualiter sei die Prozedur in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids an die Vorinstanz, eventuell an die verfügende Behörde zur
Neubeurteilung zurückzuweisen und diese anzuweisen, betreffend die
Fahreignung des Beschwerdeführers ein Obergutachten einzuholen. Es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechtsanwalt Werner
Bodenmann als Rechtsbeistand zu gewähren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b
OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhaltes gebunden, wenn
eine richterliche Behörde (z.B. eine von der Verwaltung unabhängige
Verwaltungsrekurskommission) als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

2.
Der Führerausweis ist zu entziehen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur
Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Der
Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV; SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor ungeeigneten Fahrzeuglenkern.
Der Entzug wird auf unbestimmte Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von
mindestens einem Jahr verbunden, wenn der Lenker aus charakterlichen Gründen
zum Führen eines Motorfahrzeugs nicht geeignet ist (Art. 17 Abs. 1bis SVG;
Art. 33 Abs. 1 VZV).

Wegen charakterlicher Nichteignung ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG zu entziehen, wenn der Lenker
nach seinem bisherigen Verhalten keine Gewähr bietet, dass er als
Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen
Rücksicht nehmen wird. Anzeichen hierfür bestehen, wenn Charaktermerkmale des
Betroffenen, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten,
dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt (BGE 104 Ib 95 E.
1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte
Prognose über das Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend. Die Behörden
müssen gestützt hierauf den Ausweis verweigern oder entziehen, wenn
hinreichend begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Lenker sich im
Verkehr rücksichtslos verhalten wird (BGE 125 II 492 E. 2a). Die Frage ist
anhand der Vorkommnisse (unter anderem Art und Zahl der begangenen
Verkehrsdelikte) und der persönlichen Umstände zu beurteilen.

Der Sicherungsentzug greift tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein, weshalb eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte vorzunehmen ist. In Zweifelsfällen ist ein
verkehrspsychologisches Gutachten anzuordnen (Art. 9 VZV; BGE 129 II 82; 127
II 122 E. 3b; 125 II 492 E. 2a).

3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe die
tatsächlichen Feststellungen insoweit aktenwidrig getroffen, als am 17.
Januar 2002 überhaupt kein Schaden entstanden sei (Beschwerde S. 8). Dem von
ihm eingereichten Geschädigtenbericht vom 9. April 2002 ist dies jedoch nicht
zu entnehmen, zumal die Rubrik "Angaben zum beschädigten Motorfahrzeug"
teilweise ausgefüllt worden ist (vgl. Beschwerdebeilage 3). Im Übrigen hat
der Beschwerdeführer im September 2002 selber noch anerkannt, dass ein
Schaden entstanden ist (Schreiben an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt vom 20. September 2002 S. 1 unten). Von einer Aktenwidrigkeit
kann folglich keine Rede sein. Das Bundesgericht ist deshalb gemäss dem oben
in E. 1 Gesagten an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden.

4.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine
verkehrspsychologische Begutachtung nicht erfüllt gewesen seien (vgl.
Beschwerde S. 7 - 9). Das Vorbringen ist unbegründet. Die Begutachtung wurde
im Anschluss an drei Vorfälle angeordnet, die sich innerhalb eines Monats
ereigneten. Zunächst verursachte der Beschwerdeführer einen Parkschaden, in
dessen Folge er den Polizeibeamten gegenüber wiederholt ein Verhalten an den
Tag legte, welches auf eine Neigung zu aggressivem Verhalten und auf eine
geringe Stressresistenz hindeutete. Kurze Zeit später verursachte er einen
Auffahrunfall, und nochmals zehn Tage später überschritt er die ausserorts
geltende Höchstgeschwindigkeit um 25 km/h. Die Anzahl der Vorkommnisse, deren
kurze zeitliche Aufeinanderfolge und das wiederholte aggressive und renitente
Verhalten beim ersten Vorfall liessen Zweifel an der Gesinnung des
Beschwerdeführers aufkommen und rechtfertigten es deshalb, ein
verkehrspsychologisches Gutachten gemäss Art. 9 Abs. 1 VZV einzuholen.

Vorinstanz und Beschwerdeführer beziehen sich - mit unterschiedlichen
Ergebnissen - auf den Leitfaden "Verdachtsgründe fehlender Fahreignung" der
Expertengruppe Verkehrssicherheit des Eidgenössischen Departements für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation vom 26. April 2000. Diese
Richtlinien sind für die Verwaltungs- und Gerichtsbehörden indessen nicht
verbindlich. Sie geben nur Hinweise auf auffällige Verhaltensweisen, die im
Hinblick auf die Fahreignungsprüfung dienlich sein können (Urteil des
Kassationshofes 6A.57/2001 vom 16. August 2001 E. 4a). In Ziff. II/6 des
Leitfadens werden einleitend mehrere Eigenschaften aufgeführt, über die ein
Fahrzeuglenker verfügen muss: Geringe Impulsivität, geringe
Aggressionsneigung, reife Konfliktverarbeitung, Stressresistenz und soziales
Verantwortungsbewusstsein (S. 6 des Leitfadens). Angesichts seines Verhaltens
im Januar und Februar 2002 war es nicht sicher, ob der Beschwerdeführer alle
diese Eigenschaften besitzt. Die Einholung des Gutachtens war also auch in
Berücksichtigung der Ausführungen im Leitfaden angezeigt.

5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das über ihn eingeholte
verkehrspsychologische Gutachten sei in verschiedener Hinsicht mangelhaft
(vgl. Beschwerde S. 9 - 18). Seine Ausführungen gehen jedoch teilweise von
vornherein an der Sache vorbei. So bemängelt er z.B., dass im Gutachten
festgehalten werde, er verfüge "nach seinen Angaben" über einen
Wirtschaftsabschluss der Hochschule St. Gallen (Beschwerde S. 11 oben). Da
der Gutachter diesen Punkt nicht abklären musste, ist die Formulierung nicht
zu beanstanden, und von einer offensichtlichen Voreingenommenheit des
Gutachters kann nicht die Rede sein.

5.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich zum verkehrspsychologischen Gutachten
geäussert, worauf hier zunächst verwiesen werden kann (angefochtener
Entscheid S. 13 - 19; vgl. auch das Gutachten in den kantonalen Akten act.
82).

Bereits bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ergaben die Tests unter
anderem leicht negative Befunde hinsichtlich der Impulskontrolle am
Fahrsimulator und insgesamt hinsichtlich der sicherheitsbezogenen
Verhaltenssteuerung (d.h. der Kontrolle und Steuerung von Handlungsimpulsen).
Trotz dieser Ergebnisse bestritt der Beschwerdeführer vor dem Gutachter,
Probleme mit der Impulskontrolle zu haben (act. 79 unten).

Die inneren Bedingungen (d.h. die charakterlichen Eigenschaften des
Beschwerdeführers) erschienen sogar als mittelstark auffällig.

Er habe anlässlich des Vorfalls vom 17./18. Januar 2002 und in gehäufter Form
auch später (z.B. bei der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25.
Februar 2000) ein impulsives Verhalten gezeigt und immer wieder die
Selbstkontrolle verloren. Insgesamt liege der Wert für die spontane
Aggression an der Grenze zur Norm. Auf das Ereignis vom Januar 2002
angesprochen, sei der Beschwerdeführer heute noch emotional ergriffen und
gebe an, dass man ihn von Seiten der Polizei "ungeheuerlich" behandelt und
ihm jedes Wort im Mund umgedreht habe. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass
der Beschwerdeführer Mühe habe, sich auf Erlebtes einzustellen und in einem
gesellschaftlich anerkannten Rahmen darauf zu reagieren (angefochtener
Entscheid S. 15 unten). In Bezug auf die Kritikfähigkeit führt der Gutachter
aus, der Beschwerdeführer sei bezüglich der Ereignisse im letzten halben Jahr
vor der Begutachtung wenig lernbreit oder belehrbar. Trotz seiner auffälligen
Fehler am Fahrsimulator spotte er über die Untersuchungsaufgaben. Die
Vorinstanz kommt zum Schluss, dieses Verhalten bringe eine reduzierte
Kritikfähigkeit zum Ausdruck, da der Beschwerdeführer, anstatt die
Auffälligkeiten im eigenen Verhalten zu diskutieren, sich vor allem beim
Verhalten der Polizei aufhalte und die Vorkommnisse bagatellisiere
(angefochtener Entscheid S. 16). In Bezug auf die Frage, ob der
Beschwerdeführer Einsicht in die Problematik hat, führt der Gutachter aus, in
einem Aufsatz, in dem er sich über seine bisherigen Auffälligkeiten hätte
äussern sollen, sei er auf das Ereignis vom 17. Januar 2002 fixiert
geblieben, habe aber sein emotionales Verhalten gegenüber der Polizei sowie
das eigene verkehrsgefährdende Verhalten ausgeblendet. Die Vorinstanz ergänzt
dazu, auch in den Schilderungen des Beschwerdeführers vor ihren Schranken sei
zum Ausdruck gekommen, dass er die Ursachen für seine Schwierigkeiten
durchwegs in äusseren Gegebenheiten erblicke. So habe er z.B. geltend
gemacht, bereits der Führerausweisentzug im Jahre 1999 sei nur auf eine
Denunziation zurückzuführen gewesen (angefochtener Entscheid S. 17).

Zusammenfassend kommt der Gutachter zum Schluss, das emotionale Verhalten des
Beschwerdeführers sei auffällig und nicht stabil und eine Verhaltensänderung
wenig eingeleitet, nicht vollzogen und daher auch nicht stabil, so dass die
Fahreignung wegen charakterlicher Nichteignung und knapp genügender Leistung
nicht gegeben sei. Die Vorinstanz schliesst sich dieser Schlussfolgerung an
(angefochtener Entscheid S. 18/19).

5.2 Das Gutachten ist im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers
jedenfalls insoweit schlüssig und nachvollziehbar, als er zu spontaner
Aggression neigt, seine Handlungsimpulse nur unvollkommen zu kontrollieren
und zu steuern vermag und vor allem in Bezug auf die Besonderheiten seiner
Persönlichkeit und seiner Leistungsfähigkeit völlig uneinsichtig ist. Selbst
das Resultat eines allgemein anerkannten und objektiven Tests vermochte ihn
nicht davon zu überzeugen, dass seine Impulskontrolle und Verhaltenssteuerung
nicht genügen. Ursächlich für und schuld an allen Schwierigkeiten sind
grundsätzlich die Umstände oder andere Personen, insbesondere die Polizei,
nie jedoch er selber. So ist es z.B. bezeichnend, dass er auch in Bezug auf
den früheren und rechtskräftig beurteilten Vorfall von 1996 geltend macht,
zur seinerzeitigen Administrativmassnahme sei es nur deswegen gekommen, weil
er zu Unrecht "denunziert" worden sei. In Bezug auf die Auffahrkollision vom
14. Februar 2002 sieht er seinen Fehler vordergründig zwar ein, aber es ist
für ihn dennoch "fragwürdig", dass die Kollisionsbeteiligte "nur wegen einer
Katze, welche die Fahrbahn überquert", gebremst und dadurch den Unfall "in
Kauf genommen" habe (Polizeirapport vom 14. März 2002, act. 68, S. 6 oben).
Der Beschwerdeführer relativiert sein eigenes Fehlverhalten somit selbst,
wenn es offensichtlich ist. In einer persönlichen Eingabe vom 5. April 2002
gibt er überdies ohne Umschweife zu, er habe eine "Phobie gegen
Polizeiorgane" (act. 74). Dies dürfte denn auch der Grund dafür sein, dass er
in Bezug auf die Geschwindigkeitsüberschreitung vom 25. Februar 2002 vor der
Kantonspolizei die Aussage aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigerte
(Polizeirapport vom 27. Februar 2002, act. 64). Wer aber zu Aggressivität
neigt, Konflikte nicht adäquat verarbeiten kann und gegen Stress nicht
resistent ist, ja sogar eine krankhafte Abneigung gegen Polizisten hat,
stellt im Strassenverkehr eine unberechenbare Gefahr dar. Bevor der
Beschwerdeführer wieder als Fahrzeuglenker zugelassen werden kann, muss er
seine Einstellung ändern, und dies gegebenenfalls mit Hilfe der vom Gutachter
angeregten psychologischen Therapie. Zur Zeit erweist sich der angeordnete
Sicherungsentzug als gerechtfertigt.

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann
gutgeheissen werden. Das Bundesgericht ist bereits in seinem Entscheid vom
22. November 2002 (betreffend aufschiebende Wirkung) zum Schluss gekommen,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausreichend belegt ist (Urteil
6A.85/2002 vom 22. November 2002 E. 3). Auch das vorliegende
Beschwerdeverfahren war nicht von vornherein aussichtslos. Es sind deshalb
keine Kosten zu erheben. Dem Vertreter des Beschwerdeführers ist aus der
Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird
gutgeheissen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Werner Bodenmann, wird für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 3'000.--
entschädigt.

5.
Dieses Urteil  wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: