Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.31/2003
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6A.31/2003 /kra

Urteil vom 4. August 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly, Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Kipfer Fasciati.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Henzen,
Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Abteilung IV,
Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Abteilung IV, vom 12. März 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1948, erwarb den Führerausweis für Personenwagen am 21.
März 1968. Am 26. Oktober 2000 wurde ihm der Führerausweis für die Dauer von
drei Monaten entzogen, weil er sein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt
hatte (Blutalkoholkonzentration 2,08 Gewichtspromille). Am 30. März 2002
verursachte X.________ im Bereich einer Baustelle auf der Autobahn A1 einen
Selbstunfall, indem er eine provisorische Leitplanke touchierte. Die darauf
von der Polizei angeordnete Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von
wenigstens 1,89 Gewichtspromille. Der Führerausweis wurde X.________
vorsorglich abgenommen.

B.
Aufgrund dieses Sachverhalts eröffnete die Abteilung Personenzulassung des
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes des Kantons St. Gallen ein
Administrativverfahren mit dem Ziel, die Fahreignung X.________s abzuklären.
Der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen kam
in seinem verkehrsmedizinischen Bericht vom 15. Juli 2002 zum Schluss, dass
die Fahreignung X.________s wegen einer bestehenden Alkoholproblematik
verneint werden müsse.

C.
Gestützt auf dieses Gutachten und in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 lit. c
i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG entzog das Strassenverkehrsamt X.________ den
Führerausweis mit Wirkung ab dem 30. März 2002 auf unbestimmte Zeit,
mindestens jedoch für zwölf Monate. Es verbot ihm gleichzeitig das Führen von
Motorfahrrädern. Das Strassenverkehrsamt machte die Wiedererteilung des
Führerausweises vom Nachweis einer zwölfmonatigen ärztlich kontrollierten und
fachlich betreuten Alkoholabstinenz abhängig. Weitergehende Abklärungen
behielt es sich vor.

D.
Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde X.________s wies die
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 12. März
2003 ab.

E.
X.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission sei aufzuheben. Stattdessen sei ein
Warnungsentzug des Führerausweises für maximal zwölf Monate oder nach
Ermessen des Bundesgerichts auszusprechen. Eventualiter sei die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

F.
Die Verwaltungsrekurskommission hat unter Hinweis auf ihren Entscheid auf
Vernehmlassung verzichtet. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesamt für Strassen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann beim Bundesgericht die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des
Ermessens, gerügt sowie eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 104 lit. a und b
OG). Nicht überprüfen kann das Bundesgericht grundsätzlich die Angemessenheit
des angefochtenen Entscheides (Art. 104 lit. c OG). Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG
ist das Bundesgericht an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, wenn
eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. An die Begründung der Begehren ist
es nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 OG).

2.
2.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf der Führerausweis nicht erteilt
werden, wenn der Bewerber dem Trunke oder anderen die Fahrfähigkeit
herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich festgestellt, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen,
ist der Führerausweis zu entziehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Ein solcher
Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 der Verordnung über die
Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) der Sicherung
des Verkehrs vor Fahrzeuglenkern, die aus medizinischen oder charakterlichen
Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer anderen
Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind.

2.2 Der Sicherungsentzug wegen Trunksucht oder anderer Suchtkrankheiten wird
gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs. 1bis SVG auf unbestimmte
Zeit angeordnet und mit einer Probezeit von mindestens einem Jahr verbunden.
Nach Ablauf der Probezeit kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen
Auflagen wieder erteilt werden; in der Regel wird hiefür der Nachweis der
Heilung durch eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt.
Der Sicherungsentzug greift damit tief in den Persönlichkeitsbereich des
Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung ist daher in jedem Fall und von
Amtes wegen eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und
insbesondere der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen
des Betroffenen vorzunehmen. Das Ausmass der notwendigen behördlichen
Nachforschungen, namentlich die Frage, ob ein medizinisches Gutachten
eingeholt werden soll, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles und
liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde. Bei Drogensucht ist die
Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches
Gutachten einzuholen. Ein Verzicht auf eine spezialärztliche Begutachtung ist
nur ausnahmsweise, etwa in Fällen offensichtlicher schwerer
Drogenabhängigkeit, gerechtfertigt (BGE 129 II 82 E. 2.2; 127 II 122 E. 3b;
126 II 185 E. 2a und 361 E. 3a; 120 Ib 305 E. 4b je mit Hinweisen).

3.
3.1 Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen
vom 15. Juli 2002 beruht auf der medizinischen Untersuchung des
Beschwerdeführers, auf dessen eigenen Angaben sowie auf einem mit dem
Hausarzt des Beschwerdeführers geführten Telefongespräch. Die chemischen und
die hämatologischen Laborbefunde sind unauffällig und enthalten keinen
Hinweis auf das Bestehen einer Alkoholsucht.

Das Gutachten kommt zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer von einer
erheblichen Alkoholgewöhnung, von einem wenigstens episodenhaften
Alkoholmissbrauch und von einer verminderten Kontrollfähigkeit im Umgang mit
Alkohol ausgegangen werden müsse. Da der Beschwerdeführer jegliche
Alkoholproblematik negiere und seine Trinkgewohnheiten bagatellisiere, fehle
es ihm an einem angemessenen Problembewusstsein. Unter Berücksichtigung der
bisherigen Unfähigkeit, Trinken und Fahren trennen zu können, sei von einem
entsprechend hohen Risiko für erneute derartige Ereignisse auszugehen,
unabhängig von der Diagnose einer eigentlichen Alkoholabhängigkeit.

3.2 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf das Gutachten des Instituts für
Rechtsmedizin am Kantonsspital St. Gallen vom 15. Juli 2002 zum Schluss, der
Beschwerdeführer sei nicht geeignet, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Zwar
verneine das Gutachten eine Alkoholsucht im klinischen Sinne. Doch stelle es
beim Beschwerdeführer ein verkehrsmedizinisch relevantes Alkoholproblem fest.
Dies reiche für einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit aus, weil sich
der Begriff der Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholsucht decke. Das Gutachten beruhe auf der
medizinischen Untersuchung des Beschwerdeführers, auf dessen eigenen Angaben
sowie auf einem mit dem Hausarzt des Beschwerdeführers geführten
Telefongespräch, mithin auf einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage. Die
medizinische Untersuchung habe zwar keine konkreten Anhaltspunkte für eine
Alkoholabhängigkeit ergeben. Die Blutuntersuchung sei in chemischer wie auch
in hämatologischer Hinsicht unauffällig gewesen. Auch prüfe der Gutachter die
Kriterien für die Alkoholsucht gemäss ICD-10 nicht. Der Schluss des
Verkehrsmediziners, dass der Beschwerdeführer auch künftig mehr als jede
andere Person gefährdet sei, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken,
widerspreche den festgestellten Tatsachen nicht und sei plausibel und
nachvollziehbar. Für das Bestehen eines strassenverkehrsrechtlich relevanten
Alkoholproblems sprächen folgende Umstände: die zwei Trunkenheitsfahrten in
relativ kurzer Zeit mit hohem Alkoholisierungsgrad; die daraus ableitbare
Alkoholtoleranz; die Angaben des Hausarztes; die Tageszeit, zu welcher der
Beschwerdeführer vor seinen aktenkundigen Autofahrten übermässig Alkohol
konsumierte und der Widerspruch zu seinen Angaben hinsichtlich der
Trinkgewohnheiten; die Bagatellisierungstendenz und das trotz des
absolvierten Kurses für alkoholauffällige Lenker fehlende Problembewusstsein.
Unter diesen Umständen könne auf die medizinische Diagnose einer
Alkoholabhängigkeit verzichtet werden, wiewohl die Prüfung der Kriterien
gemäss ICD-10 höchstwahrscheinlich den Nachweis einer Alkoholabhängigkeit im
medizinischen Sinne erbringen würde. Die unauffälligen Laborwerte erklärt die
Vorinstanz mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben
seit der zweiten Trunkenheitsfahrt abstinent lebe.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Hauptsache vor, dass das Gutachten des
Instituts für Rechtsmedizin keine genügende Grundlage für die schwerwiegende
Massnahme des Sicherungsentzugs und der damit verbundenen Anordnungen
darstelle. Das Gutachten genüge den vom Bundesgericht im Entscheid 129 II 83
genannten Anforderungen nicht. So seien insbesondere seine persönlichen
Verhältnisse zu wenig abgeklärt worden. Die Befragung durch den Gutachter sei
lückenhaft und unprofessionell gewesen. Von einer umfassenden und gründlichen
Prüfung der persönlichen Verhältnisse, wie sie das Bundesgericht für Fälle
verlange, in denen die Laborbefunde im Normbereich seien, könne nicht die
Rede sein. Daran vermöge auch das knapp wiedergegebene Telefongespräch mit
dem Hausarzt nichts zu ändern. Weder seien die Aufarbeitung der konkreten
Trunkenheitsfahrten noch eine Alkoholanamnese noch eine eigens vorzunehmende
körperliche Untersuchung vorgenommen worden. Schliesslich handle es sich bei
der Feststellung der Vorinstanz, wonach gemäss den Kriterien von ICD-10 eine
Alkoholabhängigkeit im medizinischen Sinn höchstwahrscheinlich vorliege, um
eine nicht bewiesene Vermutung der Vorinstanz.

4.
Der Beschwerdeführer lenkte innerhalb von zwei Jahren zweimal ein Fahrzeug,
als er alkoholisiert war, wobei beim ersten Mal eine Blutalkoholkonzentration
von mindestens 2,08 und beim zweiten Mal von 1,89 Gewichtspromille gemessen
wurde. Dass unter diesen Umständen das Verfahren zur Abklärung der
Fahreignung zu Recht eingeleitet wurde, ist nicht bestritten und ergibt sich
aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 361 E. 3c).

5.
Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz die Fahreignung des
Beschwerdeführers zu Recht verneint bzw. ob das eingeholte
verkehrsmedizinische Gutachten eine hinreichend verlässliche Grundlage für
diesen Entscheid bildet.

5.1 Der Sicherungsentzug gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs.
1bis SVG setzt das Vorliegen einer Sucht voraus. Trunksucht wird bejaht, wenn
der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass seine
Fahrfähigkeit vermindert wird und er diese Neigung zum übermässigen
Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu
kontrollieren vermag. Er muss mithin in einem Masse abhängig sein, dass er
mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand
ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr
gewährleistet. Nach der Rechtsprechung darf auf fehlende Fahreignung
geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Alkohol-
bzw. Drogenkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die
nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E.
3c).
Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich somit nicht mit dem
medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Dieses Verständnis der
Trunksucht erlaubt, wie die Vorinstanz zu Recht unterstellt, auch bloss
suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch
vorliegt, vom Führen eines Motorfahrzeugs fern zu halten (vgl. Schaffhauser,
Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die
Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2098; Rolf Seeger, Fahreignung und
Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin, hrsg. vom Institut für
Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 10).

5.2 Eine Alkoholsucht im medizinischen Sinne diagnostiziert der Gutachter
nicht. Die relevanten Laborbefunde sind unauffällig. Die Diagnosekriterien
gemäss ICD-10 prüft der Gutachter nicht. Das Bundesgericht hat in einem neuen
Entscheid - im Rahmen der Prüfung einer ähnlichen Konstellation - die
Anforderungen festgehalten, die eine verkehrsmedizinische Abklärung zu
erfüllen hat (BGE 129 II 82 E. 6). Es kam zum Schluss, dass den - neben den
chemischen und hämatologischen Laborbefunden - für den Nachweis einer
Trunksucht erforderlichen Abklärungen eine besondere Bedeutung zukommt, wenn
ein einziger Blutwert erhöht und allenfalls grenzwertig ist und wenn
gleichzeitig eine Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 nicht diagnostiziert
wird. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als sich alle
Laborbefunde im Normbereich befinden. Unter diesen Umständen ist ein
Gutachter verpflichtet, eine gründliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse
(Einholen von Fremdberichten, einlässliche Aufarbeitung der konkreten
Trunkenheitsfahrten, Erforschung der Trinkgewohnheiten und des Trinkmusters
des Betroffenen und dessen subjektive Einstellung dazu) und eine körperliche
Untersuchung vorzunehmen (vgl. BGE 129 II 82 E. 6.2.2 S. 91). Vor dem
Hintergrund dieser Rechtsprechung vermögen die Erhebungen des Gutachters
nicht zu genügen.

Der Gutachter geht davon aus, dass es beim Beschwerdeführer in der
Vergangenheit zu episodenhaftem Alkoholmissbrauch gekommen sei. Er stützt
sich dabei auf das zweimalige Fahren in angetrunkenem Zustand innerhalb
relativ kurzer Zeit, auf die danach ermittelten hohen
Blutalkoholkonzentrationen, welche für eine erhebliche Alkoholgewöhnung
sprächen, und auf das fehlende Problembewusstsein im Umgang mit Alkohol.
Schliesslich stützt sich der Gutachter auch auf die Auskunft des Hausarztes
ab, wonach die Prüfung der GGT-Werte in der Vergangenheit, letztmals im Juli
2001, erhöhte Resultate ergeben habe und der Beschwerdeführer gelegentlich zu
viel Alkohol konsumiere.

Damit gründet der Gutachter seinen Schluss, dass der Beschwerdeführer
Alkoholkonsum und Autofahren nicht zu trennen in der Lage ist, letztlich auf
den Umstand, dass er zweimal in erheblich angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug
geführt hat, und auf das in dieser Hinsicht fehlende Problembewusstsein. Wie
das Bundesgericht im zitierten Entscheid (E. 6.2.2) festgehalten hat, lässt
der Rückfall beim Fahren in angetrunkenem Zustand allein keinen zwingenden
Schluss auf eine die Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik zu, auch
wenn die Höhe der Blutalkoholkonzentration bei der Trunkenheitsfahrt,
namentlich wenn sie auf normabweichende Trinkgewohnheiten hindeutet, durchaus
einen wesentlichen Anhaltspunkt für eine Suchtproblematik bildet. Das
festgestellte Fehlen eines Problembewusstseins ist kein selbständiges Indiz.
Wenn es Hinweis auf eine Suchtproblematik wäre, müsste eine solche bereits
feststehen. Das ist hier aber gerade nicht der Fall.

Nicht wesentlich verändert wird die Sachlage durch die Bezugnahme des
Gutachters auf die Auskunft des Hausarztes. Zwar geht daraus hervor, dass die
Kontrolle des GGT-Wertes in der Vergangenheit erhöhte Resultate erbracht und
dass der Beschwerdeführer gelegentlich zu viel Alkohol getrunken habe. Es
bleibt jedoch offen, wie hoch die gemessenen Werte waren. Nicht
berücksichtigt wird vom Gutachter die weitere Auskunft, dass der
Beschwerdeführer seinen Alkoholkonsum kontrollieren könne, dass ein
Suchtproblem nicht vorliege und dass auch keine Entzugsprobleme bekannt
seien, obwohl der Beschwerdeführer seit der zweiten Trunkenheitsfahrt nach
eigenen Angaben alkoholabstinent lebe.

Unter diesen Umständen wäre der Gutachter verpflichtet gewesen, die
persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers einer vertieften Abklärung zu
unterziehen und eine körperliche Untersuchung vorzunehmen. Das
verkehrsmedizinische Gutachten vermag demnach als Entscheidungsgrundlage für
den Sicherungsentzug des Führerausweises nicht zu genügen.

5.3 Davon scheint auch die Vorinstanz implizit auszugehen, ergänzt sie doch
die gutachterliche Begründung nicht unerheblich. Auch sie setzt jedoch mit
den zusätzlichen Motiven - vor allem zum Aussageverhalten - voraus, was erst
erwiesen werden müsste: das Bestehen einer für den Strassenverkehr relevanten
Alkoholsucht. Insbesondere nimmt die Vorinstanz in Ergänzung des Gutachtens
an, dass die im Gutachten fehlende medizinische Diagnose einer Alkoholsucht
gemäss ICD-10 höchstwahrscheinlich gestellt werden könnte. Das Stellen
medizinischer Diagnosen ist genuine Aufgabe des Sachverständigen und fällt
nicht in den Bereich der richterlichen Kompetenzen.
Überdies argumentiert die Vorinstanz in gewisser Weise widersprüchlich, indem
sie die unauffälligen Laborbefunde damit erklärt, dass der Beschwerdeführer
vor der Begutachtung abstinent gelebt habe. Sie nimmt damit indirekt an, dass
die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zutreffen. Wenn dies aber so
ist, hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinander setzen müssen,
weshalb sie trotz der Fähigkeit des Beschwerdeführers, abstinent zu leben,
eine die Fahrfähigkeit herabsetzende Alkoholabhängigkeit annimmt.

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Dies führt, wenn das
Bundesgericht nicht selbst in der Sache entscheidet, zur Aufhebung und
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (Art. 114 Abs. 2 OG). Hat diese als
Beschwerdeinstanz entschieden, so kann das Bundesgericht die Sache auch an
die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat. Im vorliegenden
Fall erscheint es als angebracht, die Sache an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen zurückzuweisen, das in erster Linie
zur nochmaligen Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers verpflichtet
ist.

Da der Beschwerdeführer obsiegt, ist auf die Erhebung von Kosten zu
verzichten. Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom 12. März 2003
aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen, Abteilung IV, sowie dem Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen,
Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. August 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: