Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Kassationshof in Strafsachen 6A.29/2003
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6A.29/2003 /mks

Urteil vom 6. Juni 2003
Kassationshof

Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Giovannone.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hug,
Gartenhofstrasse 15, Postfach 9819, 8036 Zürich,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach
1226, 8021 Zürich.

Entzug des Führerausweises,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 23. Januar 2003.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war am 21. September 2000 um ca. 22.45 Uhr von A.________
herkommend auf der B.________strasse Richtung C.________ gefahren und mit
einem entgegenkommenden Personenwagen kollidiert.

Am 19. Februar 2001 verurteilte der Statthalter des Bezirks Dielsdorf
X.________ wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände
zur Zahlung einer Busse von Fr. 300.--. Diese Strafverfügung erwuchs
unangefochten in Rechtskraft.

B.
Mit Verfügung vom 23. November 2001 entzog die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich, Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen, X.________ den Führerausweis für die Dauer eines
Monates.

Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich den
Rekurs von X.________ ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2003
ebenfalls ab.

C.
Diesen Entscheid ficht X.________ beim Bundesgericht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Er beantragt, den Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben und den Führerausweis nicht zu entziehen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass ihm in Anwendung von Art. 16
Abs. 2 SVG der Führerausweis für die Dauer eines Monats entzogen wird.

1.1 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der
Fahrzeuglenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet hat.
In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Im Übrigen
sieht Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG vor, dass der Führerausweis entzogen werden
muss, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet.
Aufgrund der Systematik des Gesetzes sind somit vier Konstellationen zu
unterscheiden: der besonders leichte Fall, in dem keine
Administrativmassnahme verfügt wird, der leichte (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG),
der mittelschwere (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) und der schwere Fall (Art. 16
Abs. 3 lit. a SVG). Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisentzug
grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art.
16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Ob der Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem
Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die
Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch
verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 358 E. 1a S. 359; 125 II 561 E.
2b S. 567, siehe auch 128 II 282 E. 3.5 S. 283). Weil es sich bei Art. 16
Abs. 2 SVG um eine Kann-Vorschrift handelt, ist die Behörde verpflichtet, die
vorgesehene Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu
prüfen. Bei einem mittelschweren Fall kommt allerdings ein Verzicht auf den
Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie
sie in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 126 II 358 E. 1a; 123 II 106 E. 2b
S. 111).

1.2 Die Vorinstanz und der Regierungsrat, auf dessen Entscheid die Vorinstanz
wiederholt verweist (angefochtenes Urteil S. 5, 7), stützen sich auf die
Strafverfügung und gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer nachts auf
einer etwa 4.2 m breiten Nebenstrasse mit einer Geschwindigkeit von etwa 60
bis 70 km/h unterwegs gewesen sei und diese Geschwindigkeit auch vor einer
unübersichtlichen Kuppe nicht reduziert habe. Der Beschwerdeführer habe somit
seine Geschwindigkeit nicht den Umständen angepasst. Dadurch habe er den
Verkehr gefährdet und gegen Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 4 Abs.
1 VRV verstossen. Es sei deshalb von einer einfachen Verkehrsregelverletzung
im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG auszugehen. Der automobilistische Leumund
des Beschwerdeführers sei ungetrübt und liesse an sich das Aussprechen einer
Verwarnung zu. Das Verschulden wiege aber nicht derart leicht, dass von einem
Entzug des Führerausweises abgesehen werden könne. Unter den gegebenen
Umständen hätte die Geschwindigkeit wesentlich unter der gesetzlich erlaubten
Höchstgeschwindigkeit liegen müssen. Wer mit der festgestellten
Geschwindigkeit fahre, müsse sich eine erhebliche Fahrlässigkeit vorwerfen
lassen (Beschluss des Regierungsrates vom 3. Juli 2002 act. 8/26 S. 4,
angefochtenes Urteil S. 7).

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, mit einer
Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h gefahren zu sein. Die Vorinstanz stelle zu
Unrecht auf den Sachverhalt gemäss Strafverfügung ab. Er habe im
Administrativverfahren angegeben, mit 50 - 60 km/h gefahren zu sein. Es könne
höchstens von dieser Geschwindigkeit ausgegangen werden (Beschwerde S. 3).

2.1 Gemäss Art. 105 Abs. 2 OG ist das Bundesgericht im Verfahren der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Feststellung des Sachverhalts gebunden,
wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.

2.2 Die für den Führerausweisentzug zuständige Behörde darf grundsätzlich
nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids
abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Administrativbehörde
ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht
alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist auch
an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist,
bei dem die Behörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen
der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem
für den Führerscheinentzug massgebenden Vorfall eingeholte Aussagen von
Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene weiss oder
davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren
eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der
Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren
vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 124 II
103 E. 1c/aa; 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a).

2.3 Es liegt eine rechtskräftige Strafverfügung vor. Der Beschwerdeführer
bestreitet zu Recht nicht, vor Eintritt der Rechtskraft gewusst zu haben,
dass der Entscheid über einen allfälligen Führerausweisentzug vom Ausgang des
Strafverfahrens abhängig war (angefochtenes Urteil S. 5). Die Strafverfügung
enthält keine konkrete Angabe dazu, mit welcher Geschwindigkeit er gefahren
ist (act. 8/8). Sie stellt jedoch stillschweigend auf die im Polizeibericht
festgehaltene Geschwindigkeit ab. Die kantonalen Instanzen haben eingehend
geprüft, ob ein Grund vorliegt, um vom Sachverhalt gemäss Strafverfügung
abzuweichen, und dies verneint (act. 8/26 S. 3). Trotzdem haben sie den
Sachverhalt nicht unbesehen übernommen. Vielmehr haben sie sich mit der
Behauptung des Beschwerdeführers im Administrativverfahren auseinander
gesetzt, diese aber als wenig glaubwürdig bezeichnet (act. 8/26 S. 4 f.). Die
Vorinstanz führt zudem aus, der Kollisionsverlauf lasse auf sehr hohe
Geschwindigkeiten beider Fahrzeuge im Zeitpunkt des Aufpralls schliessen,
wobei die Lenkerin des entgegenkommenden Fahrzeugs - im Gegensatz zum
Beschwerdeführer - immerhin bereits erkennbar ein Bremsmanöver eingeleitet
habe (angefochtenes Urteil S. 7).

Gemäss Polizeibericht hat der Beschwerdeführer vor Ort selber eine
Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h angegeben (act. 8/3 S. 6). In der
Beschwerde will er nun der protokollierten Aussage jeden Beweiswert
absprechen, da der Rapport nicht unterzeichnet und er kein weiteres Mal dazu
befragt worden sei. Dem steht aber entgegen, dass die gestützt auf diesen
Rapport ergangene Strafverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist
und der Beschwerdeführer die angegebene Geschwindigkeit erst im
Administrativverfahren in Zweifel gezogen hat. Wenn der Regierungsrat unter
diesen Umständen im Rahmen der Beweiswürdigung auf die erste Aussage abstellt
und die spätere Behauptung als unglaubwürdig erachtet, ist dies nicht zu
beanstanden. Dass er vor der Kollision ein Bremsmanöver eingeleitet hätte,
behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, und es gibt auch keinerlei
dahingehende Hinweise. Die Schlussfolgerung, welche die Vorinstanz aus der
Endlage der Unfallfahrzeuge auf deren Geschwindigkeit gezogen hat, war unter
diesen Umständen für die Beweiswürdigung nicht ausschlaggebend. Auf den
diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 4 Mitte) ist
deshalb nicht weiter einzugehen.

Die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer mit einer
Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h gefahren sei, erscheint unter diesen
Umständen jedenfalls nicht als qualifiziert unrichtig, weshalb sie für das
Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105 Abs. 2 OG).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht nicht mehr, mit einer den
Umständen nicht angepassten Geschwindigkeit gefahren zu sein und somit gegen
Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen zu haben. Der Entzug des Führerausweises sei
aber nicht gerechtfertigt, weil ihm kein mittelschweres, sondern lediglich
ein leichtes Verschulden vorgeworfen werden könne (Beschwerde S. 3 f.).
3.1 Wie schwer das Verschulden des Fahrzeugführers wiegt, ist eine
Rechtsfrage, die der freien Überprüfung durch das Bundesgericht unterliegt.
Soweit die Beurteilung des Tatverschuldens jedoch von der Würdigung der
örtlichen Verhältnisse abhängt, die der kantonale Richter im allgemeinen aus
eigener Wahrnehmung kennt, auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung und
greift in die Würdigung des kantonalen Gerichts nur ein, wenn es sich
aufdrängt (vgl. dazu BGE 106 IV 52; 101 IV 67 E. 2a).

3.1.1 Für die Fälle, in welchen die Verkehrsregelverletzung in der
Überschreitung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit liegt, hat das
Bundesgericht für verschiedene Bereiche (innerorts, ausserorts sowie auf
Autostrassen und auf Autobahnen) Limiten festgelegt, ab welchen ungeachtet
der konkreten Umstände jeweils ein mittelschwerer bzw. ein schwerer Fall
anzunehmen ist. Gemäss dieser Skala stellt eine Überschreitung der
Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 29 km/h ausserorts ungeachtet der konkreten
Umstände einen mittelschweren Fall dar (BGE 128 II 131 E. 2a; 124 II 259 E.
2b/bb ff.).
3.1.2 Bei Verstössen gegen andere Verkehrsregeln rechtfertigt sich die
Annahme eines mittelschweren Falles, wenn die Verkehrsregel von grundlegender
Bedeutung ist und der Fahrzeugführer unter Verletzung seiner elementarsten
Pflichten dagegen verstösst. Dies gilt auch, wenn das fehlerhafte Verhalten
nicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG,
sondern lediglich als einfache Verletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG
qualifiziert wird, sofern es nicht nur eine Bagatelle darstellt (Urteil
6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.3.2).

So verstösst es beispielsweise nicht gegen Bundesrecht, das Überfahren eines
Rotlichts nach 3,4 Sekunden bei guter Übersicht und geringem
Verkehrsaufkommen als mittelschweren Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 Satz 1
SVG zu qualifizieren (Urteil 6A.30/2002 vom 30. Juli 2002 E. 1.3.2). Ein
mittelschweres Verschulden hat das Bundesgericht auch bei einer
Fahrzeuglenkerin bestätigt, die innerorts in einer leichten Kurve auf
schneebedeckter Strasse bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ins Schleudern
geriet und die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor (BGE 126 II 192 E. 2b).
Hingegen kommt die Annahme eines mittelschweren Falles einer
Ermessensverletzung gleich, wenn die Verkehrsregelverletzung letztlich als
Folge eines Zusammenspiels mehrerer unglücklicher Umstände erscheint (BGE 127
II 302 E. 3d). Ein Warnungsentzug ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn dem
Fahrzeuglenker nur eine geringfügige Unachtsamkeit und entsprechend geringes
Verschulden vorgeworfen werden kann (BGE 125 II 561 E. 2b S. 567).

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Geschwindigkeit, welche den
Umständen angepasst gewesen wäre, nur um wenige Kilometer pro Stunde,
jedenfalls nicht um mehr als 20 km/h, überschritten. Es könne ihm deshalb nur
ein leichtes Verschulden angelastet werden.

3.2.1 Dem Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, die allgemeine
Höchstgeschwindigkeit überschritten, sondern seine Geschwindigkeit nicht den
Umständen angepasst zu haben. Er geht aber davon aus, dass es auch in diesem
Fall eine Tempolimite gebe, die nicht überschritten werden dürfe, und dass
das Gericht diese in Würdigung der konkreten Umstände kilometergenau
festzulegen habe. Ausgehend von dieser Limite sei dann zur Beurteilung des
Verschuldens die Skala anzuwenden, welche die Rechtsprechung für die Fälle
der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit entwickelt habe.

3.2.2 Bei der hier in Frage stehenden Verkehrsregelverletzung ist zu prüfen,
ob der Fahrzeuglenker unter den gegebenen Verhältnissen zu schnell gefahren
ist. Je weniger die Geschwindigkeit den Verhältnissen angepasst ist, desto
schwerer wiegt das Verschulden. Bei der Beurteilung können allgemeine
Empfehlungen berücksichtigt werden, welche den Fahrzeuglenkern für gewisse
Situationen (zum Beispiel Witterungsbedingungen) die Einhaltung bestimmter
Tempolimiten anraten. So verweist das Bundesgericht in einem Fall von
Aquaplaning auf der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h auf die
Empfehlung, bei starkem Regen auf Autobahnen 80 km/h nicht zu überschreiten
(BGE 120 Ib 312 E. 4c S. 316). Solche Empfehlungen gibt es jedoch nur für
typische Gefahrensituationen, die sich häufig wiederholen. Für andere
Konstellationen ist es demgegenüber weder erforderlich noch sinnvoll, die
Geschwindigkeit, welche den gegebenen Verhältnissen angemessen gewesen wäre,
kilometergenau zu ermitteln (so auch beispielsweise BGE 126 II 192 E. 1b). In
einer Situation wie der vorliegenden würde dies vielmehr auf eine
Scheingenauigkeit hinauslaufen.

3.2.3 Die kantonalen Behörden ziehen zur Beurteilung der Angemessenheit der
Geschwindigkeit und des Verschuldens zu Recht die allgemeine Regel gemäss
Art. 4 Abs. 1 VRV bei. Danach darf ein Fahrzeugführer auf einer Strecke, auf
der das Kreuzen schwierig ist, nur so schnell fahren, dass er auf halbe
Sichtweite anhalten kann. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass man
auf der von ihm befahrenen Strecke bei angemessener Geschwindigkeit
problemlos kreuzen könne; er behauptet aber zu Recht nicht, dass dies bei
einer Geschwindigkeit von 60 -70 km/h möglich gewesen wäre. Ebenso wenig
macht er geltend, er hätte auf halbe Sichtweite anhalten können.

3.3 Für die Sicherheit im Strassenverkehr ist von grundlegender Bedeutung,
dass die Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit den Umständen anpassen. Die
Nebenstrasse, auf welcher der Beschwerdeführer fuhr, war mit einer Breite von
4,2 m nicht nur schmal, es gab darauf auch keine Sicherheitslinie, welche die
Strasse in zwei Fahrspuren unterteilt hätte (vgl. act. 8/3 Fotos zum
Verkehrsunfall S. 1 f.). Der Beschwerdeführer befuhr diese Strasse nachts mit
einer Geschwindigkeit von 60 - 70 km/h. Weder reduzierte er diese
Geschwindigkeit, als er auf die unübersichtliche Kuppe zufuhr, noch leitete
er ein Bremsmanöver ein, als er den Lichtkegel des entgegenkommenden
Fahrzeugs bemerkte. Dieses Verhalten beurteilen die kantonalen Instanzen zu
Recht nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit.

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, lediglich zu einer Ordnungsbusse von
Fr. 300.-- verurteilt worden zu sein. Bei Ordnungsbussen könne nur ein
leichtes Verschulden angenommen werden (Beschwerde S. 3 Mitte).

Der Tatbestand des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen
Verhältnisse fällt nur insoweit unter das Ordnungsbussengesetz, als die
Höchstgeschwindigkeit überschritten wird (Bussenliste Nr. 303, Anhang 1 zur
Ordnungsbussenverordnung; SR 741.013). Bei der dem Beschwerdeführer
auferlegten Busse handelt es sich demnach nicht um eine Ordnungsbusse. Sie
wurde im Übrigen auch nicht im Ordnungsbussenverfahren, sondern mittels
Strafverfügung erteilt (act. 8/8). Weitere Ausführungen zu diesem Einwand des
Beschwerdeführers erübrigen sich demnach.

3.5 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schwere der
konkreten Verkehrsgefährdung für die Frage, ob der Führerausweis zu entziehen
ist, nicht unmittelbar entscheidend. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob sich
die Anordnung einer Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung
angesichts des Verschuldens des Lenkers überhaupt rechtfertigen lässt und ob
die Massnahme - ohne den Betroffenen übermässig zu belasten - geeignet ist,
im Einzelfall das Ziel zu erreichen (Art. 30 Abs. 2 VZV, SR 741.51; BGE 125
II 561 E. 2b).

3.5.1 Die kantonalen Instanzen stellen fest, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers konkret verkehrsgefährdend war. Da der Zusammenstoss bei
reduzierter Geschwindigkeit des Beschwerdeführers zweifellos weniger heftig
ausgefallen wäre, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden. Indes messen
die kantonalen Behörden der Schwere der konkreten Gefährdung - zu Recht -
keine entscheidende Bedeutung zu. Angesichts der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung ist die Frage, inwieweit der Unfall dem Beschwerdeführer und
inwieweit er der entgegenkommenden Lenkerin zuzurechnen ist, nicht
ausschlaggebend. Auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist
deshalb nicht einzugehen.

3.5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 2 Satz 2 VZV kann nur eine Verwarnung verfügt
werden, wenn die Voraussetzungen für den fakultativen Entzug nach Art. 31
Abs. 1 VZV erfüllt sind, der Fall aber unter Berücksichtigung des
Verschuldens und des Leumunds als Motorfahrzeugführer als leicht erscheint.
Da es an einem leichten Verschulden fehlt, fällt die Annahme eines leichten
Falles ausser Betracht, auch wenn der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers ungetrübt ist. Besondere Umstände, wie sie in BGE 118 Ib
229 genannt werden und gegebenenfalls auch bei einem mittelschweren Fall zum
Verzicht auf den Ausweisentzug führen können, liegen hier nicht vor. Es
handelt sich im Gegenteil um einen Durchschnittsfall. Im Übrigen ist davon
auszugehen, dass der Ausweisentzug durchaus geeignet ist, auf den
Beschwerdeführer eine warnende und bessernde Wirkung auszuüben.

3.6 Von einem Führerausweisentzug kann aufgrund des Gesagten nicht abgesehen
werden. Die Dauer des Entzuges hat die Vorinstanz auf das gesetzliche
Mindestmass festgesetzt (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

3.6.1 Gemäss ständiger Praxis rechtfertigt die berufliche Angewiesenheit auf
ein Fahrzeug die Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer nicht.
An dieser Praxis ist insbesondere auch deshalb festzuhalten, weil der
Gesetzgeber anlässlich der Revision vom 14. Dezember 2001 ausdrücklich
bestimmt hat, dass die berufliche Angewiesenheit auf ein Fahrzeug bei der
Festsetzung der Entzugsdauer zwar zu berücksichtigen ist, die gesetzliche
Mindestdauer des Entzugs deswegen aber nicht unterschritten werden darf (noch
nicht in Kraft gesetzter Art. 16 Abs. 3 nSVG, BBl 2001 6499 ff. 6501 f.; vgl.
BGE 128 II 282 E. 3.5). Weitere Ausführungen zum diesbezüglichen Einwand des
Beschwerdeführers erübrigen sich deshalb.

3.6.2 Das Bundesgericht hat eine Verkürzung der Entzugsdauer bzw. einen
Verzicht auf den Entzug in Ausnahmefällen für möglich erklärt, wenn das
Verfahren verhältnismässig lange gedauert hat, der Betroffene sich während
dieser Zeit wohl verhalten hat und ihn an der langen Verfahrensdauer keine
Schuld trifft (BGE 120 Ib 504 E. 4e S. 510). Welche Verfahrensdauer als
überlang zu gelten hat, lässt sich nicht abstrakt und in absoluten Zahlen
ausdrücken, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten.
Die strafrechtlichen Verjährungsregeln sind sinngemäss beizuziehen (BGE 127
II 297 E. 3d). Das Bundesgericht hat im Falle einer groben Verletzung der
Verkehrsregeln eine Dauer des kantonalen Verfahrens von fünf Jahren als
überlang erachtet (BGE 120 Ib 504), im Falle einer blossen Übertretung eine
solche von viereinhalb Jahren (BGE 127 II 297 E. 3d). Die Dauer des
vorliegenden Verfahrens von insgesamt 2 1/2 Jahren war darin begründet, dass
das Administrativverfahren wie nach den allgemeinen Regeln üblich bis zum
Abschluss des Strafverfahrens sistiert wurde, und dass der Beschwerdeführer
die Administrativmassnahme im Kanton über mehrere Instanzen anfechten konnte.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dauerte das Verfahren nicht
übermässig lang. Es besteht kein Anlass, die Mindestdauer des Entzugs infolge
der inzwischen verstrichenen Zeit zu unterschreiten, zumal Fahrzeuglenker,
die den Rechtsweg einschlagen, gegenüber denjenigen, die den
Massnahmeentscheid annehmen, nicht zu bevorzugen sind (BGE 120 Ib 504 E. 3 S.
505).

4.
Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Bundesgericht zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie und dem Verwaltungsgericht, 1.
Abteilung, 1. Kammer, und der Direktion für Soziales und Sicherheit des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juni 2003

Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin